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Entscheid

VWBES.2021.247

Strafantrittsbefehl

18. August 2021Deutsch8 min

Fahrausweis zu einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Strafantrittsbefehl

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2018

verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ wegen mehrfachen

Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie Fahrens in fahrunfähigem

Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Alkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe

von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Verfahrenskosten von CHF 600.00. Sodann

wurde A.___ mit Strafbefehl vom 3. Juni 2019 wegen Fahrens ohne gültigen

Fahrausweis zu einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem

Tag Freiheitsstrafe und Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt.

2. Da sich die gegen A.___

ausgesprochene Geldstrafe wie auch die Busse als uneinbringlich erwiesen,

kündigte das Amt für Justizvollzug (AJUV) ihm mit Schreiben vom 2. April 2020

den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 181 Tagen an. Er wurde auf

die Möglichkeit, eine besondere Vollzugsform (Halbgefangenschaft, Electronic

Monitoring) zu beantragen, hingewiesen.

3. Mit Strafantrittsbefehl vom 5. März

2021 ordnete das AJUV den ordentlichen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von

insgesamt 181 Tagen an. A.___ habe die Strafe am 19. April 2021 im

Untersuchungsgefängnis Solothurn anzutreten. Zur Begründung führte das AJUV

aus, A.___ habe sich auf das Schreiben vom 2. April 2020 nicht gemeldet. Somit

habe er auf eine besondere Vollzugsform verzichtet, womit der ordentliche

Strafvollzug zur Anwendung gelange.

4. Mit Eingabe vom 12. März 2021 erhob A.___

beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde, welches diese mit Entscheid vom

23. Juni 2021 abwies.

5. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2021

gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und

verlangte unter Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids die Zulassung

von Ratenzahlungen von monatlich CHF 250.00 während 24 Monaten. In

verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden

Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

6. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021 schloss

das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.

7. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021

verzichtete das AJUV auf eine Stellungnahme.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS

125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht zunächst

geltend, er habe das Schreiben des AJUV vom 2. April 2020 nicht erhalten. Die

Vorinstanz trat auf diesen Vorhalt in Ermangelung eines rechtlich geschützten

Interesses nicht ein. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der

Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, ihm sei zu Unrecht die

Möglichkeit einer besonderen Vollzugsform verweigert worden. Vielmehr wendet er

sich gegen den grundsätzlichen Entscheid des AJUV, die Geldstrafe und die Busse

in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Selbst wenn also der Vorwurf des

Beschwerdeführers, er habe das Schreiben vom 2. April 2020 nie erhalten,

zutreffen würde, bliebe dies mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens

irrelevant, zumal das Schreiben auch nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs

diente. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Die

Vorinstanz hat die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers somit zu Recht als

unbegründet qualifiziert.

3.

Zu prüfen bleibt, ob das AJUV die

Geldstrafe und die Busse zu Recht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und

den Strafantritt angeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob

dem Beschwerdeführer wie beantragt eine erneute Frist zur Zahlung der

Geldstrafe und der Busse in Raten zu gewähren ist.

3.1

Soweit der Verurteilte die

Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist,

tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz

entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt,

soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 Strafgesetzbuch

[StGB, SR 311.0]). Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem

Geldstrafenurteil (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Vollzugsbehörde hat

lediglich zu prüfen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall,

bietet sie den Verurteilten direkt zum Strafantritt auf. Der Vollzugsbehörde

steht keinerlei Ermessen zu. Die ursprüngliche Geldstrafenbemessung kann im

Umwandlungsverfahren nicht mehr überprüft werden (Annette Dolge in: Niggli et

al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Basel 2019, Art. 36 StGB N 13).

3.2

Für den Fall, dass die Busse

schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine

Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus

(Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Nichtbezahlung einer Busse ist nur dann nicht

schuldhaft, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein

Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse hinsichtlich

seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erheblich verschlechtert haben (Stefan

Heimgartner in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Basel

2019, Art. 106 StGB N 17).

3.3

Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer weder die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 10. Dezember 2018

noch die Busse gemäss Strafbefehl vom 3. Juni 2019 bezahlt hat. Die

Betreibungsverfahren endeten mit einem Verlustschein. Aus den Akten geht

hervor, dass dem Beschwerdeführer von der Zentralen Gerichtskasse vor dem

Beschreiten des Betreibungswegs Ratenzahlungen für die Geldstrafe von

CHF 5'400.00 sowie der Verfahrenskosten von CHF 600.00, insgesamt

CHF 6'000.00, gewährt wurden. Die monatlichen Raten wurden auf CHF 150.00

festgesetzt, was eine Abzahlungsfrist von 40 Monaten ergeben hätte. Der

Aktennotiz des AJUV vom 31. März 2021 lässt sich entnehmen, dass der

Beschwerdeführer keine einzige Rate bezahlt hat, weshalb das Inkassoverfahren

fortgesetzt wurde.

3.4

Der Beschwerdeführer macht im

Wesentlichen geltend, sein damaliger Beistand habe sich nicht darum gekümmert,

einen Weg zu finden, dass er die Strafen nicht absitzen müsse. Namentlich habe

er keine Ratenzahlung mit der Gerichtskasse vereinbart.

3.5

Wie die Vorinstanz zu Recht

festgehalten hat, ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer aus eigenem

Verschulden die Geldstrafe und die Busse nicht bezahlt hat. Massgebend ist, ob

die Beträge einbringlich sind. So führt die Ausstellung eines Verlustscheins im

Betreibungsverfahren betreffend eine Geldstrafe – und die damit einhergehende

Feststellung der Uneinbringlichkeit – automatisch zur Umwandlung in eine

Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. E. 3.2 hiervor). Bei der Busse ist zusätzlich zu

prüfen, ob sich ohne Verschulden des Beschwerdeführers die für die

Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse hinsichtlich seiner finanziellen

Leistungsfähigkeit erheblich verschlechtert haben (vgl. E. 3.3 hiervor).

Entsprechendes ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. So war denn die

vorliegend in Frage stehende Busse mit CHF 50.00 auch aussergewöhnlich tief

bemessen. Da sowohl die Geldstrafe wie auch die Busse nach den unbestrittenen

Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen uneinbringlich sind, erweist sich

die Anordnung des Strafantritts durch das AJUV als rechtmässig.

3.6

Entgegen seinen Vorbringen wurde dem

Beschwerdeführer bereits die Möglichkeit zur ratenweisen Bezahlung gegeben. Seitens

der Zentralen Gerichtskasse wurde ihm mit Schreiben vom 4. Juli 2019 ein

grosszügiges Angebot für Ratenzahlungen unterbreitet. Der Beschwerdeführer

hätte die Möglichkeit gehabt, die Geldstrafe in 40 Raten à je CHF 150.00

zu bezahlen. Er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht und keine einzige Rate

bezahlt. Die erneute Gewährung von Ratenzahlungen kommt vor diesem Hintergrund

nicht in Frage.

3.7

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, die Bezahlung der Strafen sei in der Verantwortung des Beistands

gelegen, vermag er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Handeln

seines Beistands wird dem Beschwerdeführer zugerechnet. Ausserdem kann der

Beistand nur Rechnungen bezahlen, wenn denn auch Geld vorhanden ist. Vorliegend

hat die Beschreitung des Betreibungswegs durch die Zentrale Gerichtskasse zu

einem Verlustschein geführt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer weder über

Vermögen noch ein regelmässiges, pfändbares Einkommen verfügt. Es ist die

Konsequenz der gesetzlichen Regelung, dass in solchen Fällen oft einzig der

Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bleibt (vgl. Annette Dolge, a.a.O.,

Art. 36 StGB N 6).

Dispositiv

3.8 Demnach hat das AJUV zu Recht

angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten hat.

Der Beschwerdeführer sei abschliessend darauf hingewiesen, dass die

Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe bzw. die Busse

nachträglich bezahlt werden (Art. 36 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 4 StGB). Dies

gilt auch für Teilzahlungen.

4. Die Beschwerde erweist sich als

unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde

von Anfang an aussichtslos war (§ 76 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Bei diesem Ausgang hat der

Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind mit Blick auf die

bescheidenen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausnahmsweise auf CHF 300.00

festzusetzen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 300.00 zu bezahlen.

4. Das Amt für Justizvollzug hat A.___

einen neuen Termin für den Strafantritt zu setzen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1085/2021 vom

1. Oktober 2021 nicht ein.