VWBES.2021.247
Strafantrittsbefehl
18. August 2021Deutsch8 min
Fahrausweis zu einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Strafantrittsbefehl
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Strafbefehl vom 10. Dezember 2018
verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.___ wegen mehrfachen
Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis sowie Fahrens in fahrunfähigem
Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Alkoholkonzentration) zu einer Geldstrafe
von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und Verfahrenskosten von CHF 600.00. Sodann
wurde A.___ mit Strafbefehl vom 3. Juni 2019 wegen Fahrens ohne gültigen
Fahrausweis zu einer Busse von CHF 50.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu einem
Tag Freiheitsstrafe und Verfahrenskosten von CHF 100.00 verurteilt.
2. Da sich die gegen A.___
ausgesprochene Geldstrafe wie auch die Busse als uneinbringlich erwiesen,
kündigte das Amt für Justizvollzug (AJUV) ihm mit Schreiben vom 2. April 2020
den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 181 Tagen an. Er wurde auf
die Möglichkeit, eine besondere Vollzugsform (Halbgefangenschaft, Electronic
Monitoring) zu beantragen, hingewiesen.
3. Mit Strafantrittsbefehl vom 5. März
2021 ordnete das AJUV den ordentlichen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von
insgesamt 181 Tagen an. A.___ habe die Strafe am 19. April 2021 im
Untersuchungsgefängnis Solothurn anzutreten. Zur Begründung führte das AJUV
aus, A.___ habe sich auf das Schreiben vom 2. April 2020 nicht gemeldet. Somit
habe er auf eine besondere Vollzugsform verzichtet, womit der ordentliche
Strafvollzug zur Anwendung gelange.
4. Mit Eingabe vom 12. März 2021 erhob A.___
beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde, welches diese mit Entscheid vom
23. Juni 2021 abwies.
5. Mit Beschwerde vom 3. Juli 2021
gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht und
verlangte unter Aufhebung des angefochtenen Beschwerdeentscheids die Zulassung
von Ratenzahlungen von monatlich CHF 250.00 während 24 Monaten. In
verfahrensmässiger Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden
Wirkung sowie die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.
6. Mit Stellungnahme vom 7. Juli 2021 schloss
das DdI (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
7. Mit Eingabe vom 15. Juli 2021
verzichtete das AJUV auf eine Stellungnahme.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS
125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer macht zunächst
geltend, er habe das Schreiben des AJUV vom 2. April 2020 nicht erhalten. Die
Vorinstanz trat auf diesen Vorhalt in Ermangelung eines rechtlich geschützten
Interesses nicht ein. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der
Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, ihm sei zu Unrecht die
Möglichkeit einer besonderen Vollzugsform verweigert worden. Vielmehr wendet er
sich gegen den grundsätzlichen Entscheid des AJUV, die Geldstrafe und die Busse
in eine Ersatzfreiheitsstrafe umzuwandeln. Selbst wenn also der Vorwurf des
Beschwerdeführers, er habe das Schreiben vom 2. April 2020 nie erhalten,
zutreffen würde, bliebe dies mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens
irrelevant, zumal das Schreiben auch nicht der Gewährung des rechtlichen Gehörs
diente. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen an der Sache vorbei. Die
Vorinstanz hat die diesbezügliche Rüge des Beschwerdeführers somit zu Recht als
unbegründet qualifiziert.
3.
Zu prüfen bleibt, ob das AJUV die
Geldstrafe und die Busse zu Recht in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt und
den Strafantritt angeordnet hat. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob
dem Beschwerdeführer wie beantragt eine erneute Frist zur Zahlung der
Geldstrafe und der Busse in Raten zu gewähren ist.
3.1
Soweit der Verurteilte die
Geldstrafe nicht bezahlt und sie auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist,
tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz
entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt,
soweit die Geldstrafe nachträglich bezahlt wird (Art. 36 Abs. 1 Strafgesetzbuch
[StGB, SR 311.0]). Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und dem
Geldstrafenurteil (Art. 36 Abs. 1 Satz 1 StGB). Die Vollzugsbehörde hat
lediglich zu prüfen, ob die Geldstrafe uneinbringlich ist. Ist dies der Fall,
bietet sie den Verurteilten direkt zum Strafantritt auf. Der Vollzugsbehörde
steht keinerlei Ermessen zu. Die ursprüngliche Geldstrafenbemessung kann im
Umwandlungsverfahren nicht mehr überprüft werden (Annette Dolge in: Niggli et
al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Basel 2019, Art. 36 StGB N 13).
3.2
Für den Fall, dass die Busse
schuldhaft nicht bezahlt wird, spricht der Richter im Urteil eine
Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus
(Art. 106 Abs. 2 StGB). Die Nichtbezahlung einer Busse ist nur dann nicht
schuldhaft, wenn der Verurteilte sie nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein
Verschulden die für die Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse hinsichtlich
seiner finanziellen Leistungsfähigkeit erheblich verschlechtert haben (Stefan
Heimgartner in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch, Basel
2019, Art. 106 StGB N 17).
3.3
Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer weder die Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 10. Dezember 2018
noch die Busse gemäss Strafbefehl vom 3. Juni 2019 bezahlt hat. Die
Betreibungsverfahren endeten mit einem Verlustschein. Aus den Akten geht
hervor, dass dem Beschwerdeführer von der Zentralen Gerichtskasse vor dem
Beschreiten des Betreibungswegs Ratenzahlungen für die Geldstrafe von
CHF 5'400.00 sowie der Verfahrenskosten von CHF 600.00, insgesamt
CHF 6'000.00, gewährt wurden. Die monatlichen Raten wurden auf CHF 150.00
festgesetzt, was eine Abzahlungsfrist von 40 Monaten ergeben hätte. Der
Aktennotiz des AJUV vom 31. März 2021 lässt sich entnehmen, dass der
Beschwerdeführer keine einzige Rate bezahlt hat, weshalb das Inkassoverfahren
fortgesetzt wurde.
3.4
Der Beschwerdeführer macht im
Wesentlichen geltend, sein damaliger Beistand habe sich nicht darum gekümmert,
einen Weg zu finden, dass er die Strafen nicht absitzen müsse. Namentlich habe
er keine Ratenzahlung mit der Gerichtskasse vereinbart.
3.5
Wie die Vorinstanz zu Recht
festgehalten hat, ist es unerheblich, ob der Beschwerdeführer aus eigenem
Verschulden die Geldstrafe und die Busse nicht bezahlt hat. Massgebend ist, ob
die Beträge einbringlich sind. So führt die Ausstellung eines Verlustscheins im
Betreibungsverfahren betreffend eine Geldstrafe – und die damit einhergehende
Feststellung der Uneinbringlichkeit – automatisch zur Umwandlung in eine
Ersatzfreiheitsstrafe (vgl. E. 3.2 hiervor). Bei der Busse ist zusätzlich zu
prüfen, ob sich ohne Verschulden des Beschwerdeführers die für die
Bussenbemessung massgebenden Verhältnisse hinsichtlich seiner finanziellen
Leistungsfähigkeit erheblich verschlechtert haben (vgl. E. 3.3 hiervor).
Entsprechendes ist weder ersichtlich noch geltend gemacht. So war denn die
vorliegend in Frage stehende Busse mit CHF 50.00 auch aussergewöhnlich tief
bemessen. Da sowohl die Geldstrafe wie auch die Busse nach den unbestrittenen
Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzen uneinbringlich sind, erweist sich
die Anordnung des Strafantritts durch das AJUV als rechtmässig.
3.6
Entgegen seinen Vorbringen wurde dem
Beschwerdeführer bereits die Möglichkeit zur ratenweisen Bezahlung gegeben. Seitens
der Zentralen Gerichtskasse wurde ihm mit Schreiben vom 4. Juli 2019 ein
grosszügiges Angebot für Ratenzahlungen unterbreitet. Der Beschwerdeführer
hätte die Möglichkeit gehabt, die Geldstrafe in 40 Raten à je CHF 150.00
zu bezahlen. Er hat hiervon keinen Gebrauch gemacht und keine einzige Rate
bezahlt. Die erneute Gewährung von Ratenzahlungen kommt vor diesem Hintergrund
nicht in Frage.
3.7
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, die Bezahlung der Strafen sei in der Verantwortung des Beistands
gelegen, vermag er hieraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Das Handeln
seines Beistands wird dem Beschwerdeführer zugerechnet. Ausserdem kann der
Beistand nur Rechnungen bezahlen, wenn denn auch Geld vorhanden ist. Vorliegend
hat die Beschreitung des Betreibungswegs durch die Zentrale Gerichtskasse zu
einem Verlustschein geführt. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer weder über
Vermögen noch ein regelmässiges, pfändbares Einkommen verfügt. Es ist die
Konsequenz der gesetzlichen Regelung, dass in solchen Fällen oft einzig der
Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe bleibt (vgl. Annette Dolge, a.a.O.,
Art. 36 StGB N 6).
Dispositiv
3.8 Demnach hat das AJUV zu Recht
angeordnet, dass der Beschwerdeführer die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten hat.
Der Beschwerdeführer sei abschliessend darauf hingewiesen, dass die
Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Geldstrafe bzw. die Busse
nachträglich bezahlt werden (Art. 36 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 4 StGB). Dies
gilt auch für Teilzahlungen.
4. Die Beschwerde erweist sich als
unbegründet; sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde
von Anfang an aussichtslos war (§ 76 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Bei diesem Ausgang hat der
Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu bezahlen. Diese sind mit Blick auf die
bescheidenen Verhältnisse des Beschwerdeführers ausnahmsweise auf CHF 300.00
festzusetzen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 300.00 zu bezahlen.
4. Das Amt für Justizvollzug hat A.___
einen neuen Termin für den Strafantritt zu setzen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 6B_1085/2021 vom
1. Oktober 2021 nicht ein.