VWBES.2021.248
Führerausweisentzug
21. Dezember 2021Deutsch14 min
Strassenverkehrsvorschriften. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Nardo
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 25. Juli 2018 um 7:43 Uhr,
überschritt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem
Personenwagen in […] innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h
um 33 km/h (nach Sicherheitsabzug).
2. Die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend
MFK), Abteilung Administrativmassnahmen, teilte dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 13. September 2018 mit, dass gegen ihn ein Administrativverfahren
eröffnet worden sei wegen einer schweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist
zur Stellungnahme gesetzt.
3. Gegen den von der Staatsanwaltschaft
Solothurn erlassenen Strafbefehl vom 19. September 2018 erhob der
Beschwerdeführer Einsprache, woraufhin das Administrativverfahren bis zum
Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistiert wurde.
4. Mit neuem Strafbefehl vom
28. August 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der
Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) i.V.m.
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 13 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB,
SR 311.0]) durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit (Art. 32
Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR
741.11]) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt.
Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.
5. Mit Schreiben vom 5. März 2021
teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis,
gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG, zu entziehen.
Gleichzeitig setzte man ihm eine Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer,
v.d. Rechtsanwalt Simon Schnider, liess sich mit Eingabe vom 13. April
2021 vernehmen und beantragte, der Vorfall vom 25. Juli 2018 sei als
leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen und
es sei gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug von höchstens
einem Monat zu verfügen.
6. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021
entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD) dem
Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Begründet
wurde der Führerausweisentzug mit Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 25. Juli 2018, 7:43 Uhr, in […],
mit einem Personenwagen. Aufgrund des Ausgangs des Strafverfahrens und der
Begründung der Staatsanwaltschaft könne das Verschulden als mittelschwer
qualifiziert werden. Die Busse sei auf CHF 800.00 festgesetzt worden. Das
Verschulden und die Gefährdung als leicht einzustufen, sei trotz aller
genannten Gegebenheiten, insbesondere auch der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber
der Polizei, er würde die Strecke «in- und auswendig» kennen, unangebracht. Es
handle sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Mit
Verweis auf die Eintragung im Massnahmenregister vom 30. März 2017 (1
Monat Entzug des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften) wurde die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum
von 4 Monaten festgelegt.
7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, v.
d. Rechtsanwalt Simon Schnider, am 5. Juli 2021 summarische Beschwerde an
das Verwaltungsgericht mit den nachfolgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle
des Kantons Solothurn vom 22. Juni 2021 aufzuheben, der Vorfall vom 25.
Juli 2018 als leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne
von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und gestützt auf Art. 16a Abs.
2 SVG der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen.
2. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn
zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
8. Mit Präsidialverfügung vom
6. Juli 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
9. Am 27. Juli 2021 erfolgte
fristgerecht die Beschwerdeergänzung.
10. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021
beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.
11. Der Beschwerdeführer replizierte mit
Stellungnahme vom 2. November 2021.
12. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt
der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf der Strasse. Die
allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nach Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in
Ortschaften 50 km/h.
2.2
Im Gesetz wird zwischen leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlungen nach Art. 16a – 16c SVG
unterschieden. Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer
durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG stellt nicht nur einen allgemeinen Gefährdungstatbestand dar, sondern
erweist sich im Verhältnis zu den Gefährdungstatbeständen in Art. 16a Abs.
1.
lit. a (leichte Widerhandlung) und Art. 16c Abs. 1 lit. a (schwere
Widerhandlung) als Auffangtatbestand. Als solcher kommt Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG immer dann zur Anwendung, wenn nicht alle privilegierenden Elemente
einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren
Widerhandlung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28. März
2018, E. 2.1.; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel, 2014, Art. 16b N 7).
2.3
In seiner Botschaft hielt der
Bundesrat in diesem Zusammenhang fest, dass von einer mittelschweren
Widerhandlung auszugehen sei, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber
gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross sei. Im
Verhältnis zwischen leichter und mittelschwerer Widerhandlung (nicht aber im
Verhältnis zwischen mittelschwerer und schwerer Widerhandlung) hat der
Gesetzgeber der Verkehrsgefährdung damit ein höheres Gewicht beigemessen (Bernhard
Rütsche/Denise Weber, a.a.O., Art. 16b SVG, N 6 ff.; Urteil des Bundesgerichts
1C_156/2020 vom 15. April 2021, E. 4.1.).
2.4
Das Bundesgericht hat aus Gründen
der Rechtsgleichheit für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen
präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein
objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die
Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35
km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit
zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den
Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob
besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger
gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen
annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten
Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei
der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_210/2020 vom 30.11.2020, E. 2.2.; 1C_454/2018
vom 21. Dezember 2018, E. 3.3; 1C_87/2016
vom 13. Juni 2016, E. 2.1.2; 1C_83/2008
vom 16. Oktober 2008, E. 2;
je mit Hinweisen).
2.5
Ein Strafurteil vermag die
Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der
Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen
des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über
die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen
darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem
Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der
Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle
Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15.
April 2021, E. 3.1; BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit Hinweisen). In der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens -
ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche
Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der
Strafrichter besser kennt, etwa, weil er die beschuldigte Person persönlich
einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs
genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu
berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil des Bundesgerichts1C_421/2019
vom 20. Dezember 2019, E. 3.1; je mit Hinweisen).
3.
Die Vorinstanz erwog, der
Beschwerdeführer habe innerorts unbestrittenermassen die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h nach Sicherheitsabzug überschritten und damit
nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG objektiv eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer geschaffen. Auf der subjektiven Seite kommt die Vorinstanz
zum Schluss, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers,
welcher sich ausserorts gewähnt habe, bei der gehörigen Sorgfalt vermeidbar
gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer deswegen fahrlässig über die
erlaubte Geschwindigkeit geirrt habe. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers liege eben gerade nicht eine nur leichte Widerhandlung nach
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. Er sei in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m.
Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG mit einer nicht geringen Busse von CHF 800.00
bestraft worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm einen Schuldvorwurf gemacht
und nicht in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang
genommen. Leichte und mittelschwere Widerhandlungen würden von Art. 90 Abs. 1
SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst. Ausserdem schliesse die
strafrechtliche Qualifikation einer Verkehrsregelverletzung als einfache im
Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG die Annahme einer mittelschweren oder schweren
Widerhandlung im Administrativverfahren nicht aus. Schliesslich sei die
Verwaltungsbehörde nicht an die rechtliche Beurteilung, namentlich des
Verschuldens, des Strafgerichts gebunden.
4.
Wesentliches Kriterium für die
Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Bei
einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h, ausserorts von 30 km/h
oder auf der Autobahn von 35 km/h kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis
aufgrund der zwingenden Schematisierung davon ausgegangen werden, dass
grundsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar
Todesopfern entsteht und eine erhöhte abstrakte Gefährdung, auch ohne Eintritt
dessen, gegeben ist (VWBES 2021.156, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
1C_464/2020 vom 16. März 2021, E. 3.2 mit Hinweisen). Bei dieser durch die
Schematisierung aufgezeigten Vermutung handelt es sich allerdings um eine
widerlegbare Vermutung, von welcher unter aussergewöhnlichen Umständen
abgewichen werden darf (vgl. BGE
143.
IV 508 E. 1.2
ff. S. 511 ff.). Angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls ist von einer
Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h
auszugehen, wodurch objektiv ein schwerer Fall vorliegt (vgl. E. 2.4 hiervor). Der
Umstand, dass der betroffene Strassenabschnitt lediglich von Wald und
Landwirtschaftsflächen begrenzt ist und weder Trottoirs noch Fussgängerstreifen
aufweist, vermag eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu
rechtfertigen. Es sind auch sonst keine besonderen Gründe beziehungsweise
aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche die Verkehrsregelverletzung als
weniger gravierend erscheinen zu lassen. Ein fokussierter Blick auf die Strasse
sowie das Unterlassen von Verrichtungen, welche die Bedingung des Fahrzeugs
einschränken, vermögen die Verkehrsregelverletzung keineswegs als weniger
gravierend erscheinen. Der Beschwerdeführer hat somit eine erhöhte abstrakte
Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen.
5.
Die Vorinstanz hat sodann das
Verschulden aufgrund des Ausgangs des Strafverfahrens und der Begründung der
Staatsanwaltschaft als mittelschwer qualifiziert. Der Beschwerdeführer wendet
ein, dass er sich angesichts der lokalen Gegebenheiten im Ausserortsbereich
habe wähnen dürfen, zumal die betroffene Strasse lediglich von Wald und Landwirtschaftsfläche
begrenzt werde. Für ihn sei aufgrund der mangelnden Signalisation zu keinem
Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass er sich auf einer Innerortsstrecke befunden
habe. Er habe sich über den Sachverhalt geirrt, indem er davon ausgegangen sei,
dass sich dieser Streckenabschnitt ausserorts befinde. Der Vorfall sei folglich
also nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sich der Beschwerdeführer
vorgestellt habe, weshalb angesichts seines Irrtums das Verschulden nur als
leicht einzustufen sei. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die
Vorinstanz denn auch nicht rechtsgenügend dargelegt habe, weshalb sie von der
Beurteilung der Staatsanwaltschaft abgewichen sei.
5.1
Handelt ein Fahrzeuglenker in einer
irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat
zugunsten des Lenkers nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat.
Beim Sachverhaltsirrtum irrt sich die Person über ein rechtlich geprägtes
Tatbestandsmerkmal. Zwar bezeichnet das Bundesgericht einen Sachverhaltsirrtum
in einem Entscheid als Rechtfertigungsgrund. Es handelt sich jedoch nicht um
einen Rechtfertigungsgrund im Sinne der aufgezeigten Terminologie. Vielmehr
bezieht sich ein Sachverhaltsirrtum auf den subjektiven Tatbestand, indem er
eine vorsätzliche Tatbegehung ausschliesst. Hätte der Lenker
den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er
wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe
bedroht ist. Sachverhaltsirrtümer verhindern eine Bestrafung somit
grundsätzlich nur, wenn sie unvermeidbar sind, weil das Strassenverkehrsgesetz
auch die fahrlässigen Handlungen unter Strafe stellt, sofern es nicht
ausdrücklich eine Ausnahme statuiert (Daniel Kaiser: Relevanz von
Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen im
Administrativmassnahmenverfahren, Strassenverkehr 2/2018, S. 4, 13).
5.2
Die rechtliche Beurteilung der
Geschwindigkeitsüberschreitung hängt vorliegend nicht sehr stark von der
Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die
Verwaltung. Ebenso wenig sind die örtlichen Gegebenheiten für die Beantwortung
der Frage ausschlaggebend, wie das Fahren innerorts mit einer
Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h rechtlich zu qualifizieren ist. Im
Übrigen werden nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere Widerhandlungen
als einfache Verkehrsregelverletzungen von Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst (vgl. BGE 135 II 138, E. 2.4). Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist die Strasse durchaus
auf der einen Seite von Wald gesäumt, während auf der anderen Seite grosse Flächen
landwirtschaftlich genutzt werden. Er lässt jedoch ausser Acht, dass sich auf
der einen Seite nach wie vor einige Häuser befinden sowie mehrere Nebenstrassen
vorhanden sind, welche in die vom Beschwerdeführer befahrene Strasse einbiegen.
Insbesondere kurz nach der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer geblitzt wurde,
biegt die Strasse «Beim Schulhaus» in die Aetigkofenstrasse ein, welche
aufgrund des davor stehenden Hauses, in entsprechender Fahrtrichtung,
keinesfalls übersichtlich ist und eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h
unter den Örtlichkeiten nicht als angemessen erscheinen lässt. Zwar befinden
sich keine Trottoirs oder Fussgängerstreifen auf der Strecke, doch ist diese weder
richtungsgetrennt, noch besteht eine Sicherheitslinie zwischen den zwei Spuren.
Hinzu kommt die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Strecke «in- und
auswendig» kenne und diese jeweils bis zu seinem Umzug auf seinem Arbeitsweg
befahren habe. Der Beschwerdeführer gilt deshalb und auch aufgrund seines
früheren Wohnortes als ortskundig. Entsprechend musste ihm als ortskundige
Person bewusst gewesen sein, dass er innerorts fuhr, oder sich zumindest kaum
ausserorts wähnen durfte, womit sein weiteres Vorbringen, auf der fraglichen
Strecke sei keine Signalisation ersichtlich und es sei folglich nicht klar gewesen,
welche Geschwindigkeit eingehalten werden müsse, unglaubhaft ist (vgl. VWBES.2017.101,
E. 3.6). Selbst wenn der Beschwerdeführer in einer irrigen Vorstellung über den
Sachverhalt war, so hätte dieser, insbesondere als ortskundige Person, welche
die Strecke «in- und auswendig» kennt, bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum
vermeiden können. Die Vorinstanz und auch die Staatsanwaltschaft schlossen
deswegen darauf, dass die vom Beschwerdeführer begangene
Geschwindigkeitsübertretung durchaus vermeidbar gewesen wäre – auch wenn die
Überschreitung fahrlässig auf einer atypischen Innerortsstrecke begangen wurde.
Die Vorinstanz hat sich mit den Umständen des Einzelfalles genügend
auseinandergesetzt. Wenn sie auf den Tatbestand der mittelschweren
Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschlossen hat, ist dies
nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die Praxis der MFK auch eine schwere
Widerhandlung denkbar gewesen wäre.
6.
Zu prüfen ist, ob die von der MFK
verfügte Dauer des Entzugs des Führerausweises von vier Monaten zu Recht
ergangen ist. Der Beschwerdeführer verlangt aus beruflichen Gründen die
Reduktion der verfügten Entzugsdauer auf einen Monat.
6.1
Nach einer mittelschweren
Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn
in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder
mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2
lit. b SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des
Lern- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche
Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch
nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4
dritter Satz SVG gemildert wurde.
6.2
Die verfügende Behörde hat die
konkreten Umstände des Einzelfalls insofern berücksichtigt, als sie den
Führerausweisentzug auf die gesetzliche Mindestdauer von vier Monaten
beschränkte und damit die mildest mögliche Sanktion verhängte. Mit Blick auf
den Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom
30.
März 2017 ist die verfügte Entzugsdauer nicht zu beanstanden. Für eine
Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit besteht folglich kein Raum.
7.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu
bezahlen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Nardo
Das vorliegende
Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022
bestätigt.