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Entscheid

VWBES.2021.248

Führerausweisentzug

21. Dezember 2021Deutsch14 min

Strassenverkehrsvorschriften. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Nardo

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 25. Juli 2018 um 7:43 Uhr,

überschritt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) mit seinem

Personenwagen in […] innerorts die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h

um 33 km/h (nach Sicherheitsabzug).

2. Die Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend

MFK), Abteilung Administrativmassnahmen, teilte dem Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 13. September 2018 mit, dass gegen ihn ein Administrativverfahren

eröffnet worden sei wegen einer schweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Frist

zur Stellungnahme gesetzt.

3. Gegen den von der Staatsanwaltschaft

Solothurn erlassenen Strafbefehl vom 19. September 2018 erhob der

Beschwerdeführer Einsprache, woraufhin das Administrativverfahren bis zum

Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides der Strafbehörde sistiert wurde.

4. Mit neuem Strafbefehl vom

28. August 2020 wurde der Beschwerdeführer wegen Verletzung der

Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) i.V.m.

Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG und Art. 13 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB,

SR 311.0]) durch Überschreiten der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit (Art. 32

Abs. 2 SVG, Art. 4a Abs. 1 lit. a und Abs. 2 Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR

741.11]) schuldig gesprochen und zu einer Busse von CHF 800.00 verurteilt.

Dieser Strafbefehl ist in Rechtskraft erwachsen.

5. Mit Schreiben vom 5. März 2021

teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis,

gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. b SVG, zu entziehen.

Gleichzeitig setzte man ihm eine Frist zur Stellungnahme. Der Beschwerdeführer,

v.d. Rechtsanwalt Simon Schnider, liess sich mit Eingabe vom 13. April

2021 vernehmen und beantragte, der Vorfall vom 25. Juli 2018 sei als

leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG einzustufen und

es sei gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG ein Führerausweisentzug von höchstens

einem Monat zu verfügen.

6. Mit Verfügung vom 22. Juni 2021

entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD) dem

Beschwerdeführer den Führerausweis für die Dauer von vier Monaten. Begründet

wurde der Führerausweisentzug mit Überschreiten der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit innerorts, begangen am 25. Juli 2018, 7:43 Uhr, in […],

mit einem Personenwagen. Aufgrund des Ausgangs des Strafverfahrens und der

Begründung der Staatsanwaltschaft könne das Verschulden als mittelschwer

qualifiziert werden. Die Busse sei auf CHF 800.00 festgesetzt worden. Das

Verschulden und die Gefährdung als leicht einzustufen, sei trotz aller

genannten Gegebenheiten, insbesondere auch der Aussage des Beschwerdeführers gegenüber

der Polizei, er würde die Strecke «in- und auswendig» kennen, unangebracht. Es

handle sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Mit

Verweis auf die Eintragung im Massnahmenregister vom 30. März 2017 (1

Monat Entzug des Führerausweises wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften) wurde die Entzugsdauer auf das gesetzliche Minimum

von 4 Monaten festgelegt.

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, v.

d. Rechtsanwalt Simon Schnider, am 5. Juli 2021 summarische Beschwerde an

das Verwaltungsgericht mit den nachfolgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle

des Kantons Solothurn vom 22. Juni 2021 aufzuheben, der Vorfall vom 25.

Juli 2018 als leichte Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz im Sinne

von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG zu qualifizieren und gestützt auf Art. 16a Abs.

2 SVG der Führerausweis für die Dauer von einem Monat zu entziehen.

2. Eventualiter: Es sei die Angelegenheit zur

Neubeurteilung an die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn

zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

8. Mit Präsidialverfügung vom

6. Juli 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

9. Am 27. Juli 2021 erfolgte

fristgerecht die Beschwerdeergänzung.

10. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021

beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

11. Der Beschwerdeführer replizierte mit

Stellungnahme vom 2. November 2021.

12. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Nach Art. 32 Abs. 2 SVG beschränkt

der Bundesrat die Geschwindigkeit der Motorfahrzeuge auf der Strasse. Die

allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge beträgt unter günstigen

Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen nach Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV in

Ortschaften 50 km/h.

2.2

Im Gesetz wird zwischen leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlungen nach Art. 16a – 16c SVG

unterschieden. Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer

durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG stellt nicht nur einen allgemeinen Gefährdungstatbestand dar, sondern

erweist sich im Verhältnis zu den Gefährdungstatbeständen in Art. 16a Abs.

1.

lit. a (leichte Widerhandlung) und Art. 16c Abs. 1 lit. a (schwere

Widerhandlung) als Auffangtatbestand. Als solcher kommt Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG immer dann zur Anwendung, wenn nicht alle privilegierenden Elemente

einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren

Widerhandlung vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 1C_650/2017 vom 28. März

2018, E. 2.1.; Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel, 2014, Art. 16b N 7).

2.3

In seiner Botschaft hielt der

Bundesrat in diesem Zusammenhang fest, dass von einer mittelschweren

Widerhandlung auszugehen sei, wenn das Verschulden gross, die Gefährdung aber

gering oder umgekehrt das Verschulden gering und die Gefährdung gross sei. Im

Verhältnis zwischen leichter und mittelschwerer Widerhandlung (nicht aber im

Verhältnis zwischen mittelschwerer und schwerer Widerhandlung) hat der

Gesetzgeber der Verkehrsgefährdung damit ein höheres Gewicht beigemessen (Bernhard

Rütsche/Denise Weber, a.a.O., Art. 16b SVG, N 6 ff.; Urteil des Bundesgerichts

1C_156/2020 vom 15. April 2021, E. 4.1.).

2.4

Das Bundesgericht hat aus Gründen

der Rechtsgleichheit für die Beurteilung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den konkreten Umständen liegt ein

objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor, wenn die

Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h ausserorts oder 35

km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen der Rechtsgleichheit

zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde allerdings nicht, den

Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat einerseits zu prüfen, ob

besondere Umstände vorliegen, die die Verkehrsregelverletzung weniger

gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der Fahrer aus ernsthaften Gründen

annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer geschwindigkeitsbegrenzten

Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten Umstände des Einzelfalles bei

der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 1C_210/2020 vom 30.11.2020, E. 2.2.; 1C_454/2018

vom 21. Dezember 2018, E. 3.3; 1C_87/2016

vom 13. Juni 2016, E. 2.1.2; 1C_83/2008

vom 16. Oktober 2008, E. 2;

je mit Hinweisen).

2.5

Ein Strafurteil vermag die

Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der

Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen

des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über

die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen

darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem

Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der

Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle

Rechtsfragen abgeklärt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_156/2020 vom 15.

April 2021, E. 3.1; BGE 139 II 95 E. 3.2 S. 101 f. mit Hinweisen). In der

rechtlichen Würdigung des Sachverhalts - namentlich auch des Verschuldens -

ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche

Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der

Strafrichter besser kennt, etwa, weil er die beschuldigte Person persönlich

einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs

genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu

berücksichtigen (vgl. BGE 136 II 447 E. 3.1 S. 451; Urteil des Bundesgerichts1C_421/2019

vom 20. Dezember 2019, E. 3.1; je mit Hinweisen).

3.

Die Vorinstanz erwog, der

Beschwerdeführer habe innerorts unbestrittenermassen die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h nach Sicherheitsabzug überschritten und damit

nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG objektiv eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer geschaffen. Auf der subjektiven Seite kommt die Vorinstanz

zum Schluss, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschwerdeführers,

welcher sich ausserorts gewähnt habe, bei der gehörigen Sorgfalt vermeidbar

gewesen wäre und sich der Beschwerdeführer deswegen fahrlässig über die

erlaubte Geschwindigkeit geirrt habe. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers liege eben gerade nicht eine nur leichte Widerhandlung nach

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG vor. Er sei in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m.

Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG mit einer nicht geringen Busse von CHF 800.00

bestraft worden. Die Staatsanwaltschaft habe ihm einen Schuldvorwurf gemacht

und nicht in Anwendung von Art. 100 Ziff. 1 Abs. 2 SVG von einer Strafe Umgang

genommen. Leichte und mittelschwere Widerhandlungen würden von Art. 90 Abs. 1

SVG als einfache Ver­kehrsregelverletzungen erfasst. Ausserdem schliesse die

strafrechtliche Qualifi­kation einer Verkehrsregelverletzung als einfache im

Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG die Annahme einer mittelschweren oder schweren

Widerhandlung im Administra­tivverfahren nicht aus. Schliesslich sei die

Verwaltungsbehörde nicht an die rechtliche Beurteilung, namentlich des

Verschuldens, des Strafgerichts gebunden.

4.

Wesentliches Kriterium für die

Annahme einer erhöhten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Bei

einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 25 km/h, ausserorts von 30 km/h

oder auf der Autobahn von 35 km/h kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis

aufgrund der zwingenden Schematisierung davon ausgegangen werden, dass

grundsätzlich ein hohes Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder gar

Todesopfern entsteht und eine erhöhte abstrakte Gefährdung, auch ohne Eintritt

dessen, gegeben ist (VWBES 2021.156, E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts

1C_464/2020 vom 16. März 2021, E. 3.2 mit Hinweisen). Bei dieser durch die

Schematisierung aufgezeigten Vermutung handelt es sich allerdings um eine

widerlegbare Vermutung, von welcher unter aussergewöhnlichen Umständen

abgewichen werden darf (vgl. BGE

143.

IV 508 E. 1.2

ff. S. 511 ff.). Angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls ist von einer

Überschreitung der innerorts zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h

auszugehen, wodurch objektiv ein schwerer Fall vorliegt (vgl. E. 2.4 hiervor). Der

Umstand, dass der betroffene Strassenabschnitt lediglich von Wald und

Landwirtschaftsflächen begrenzt ist und weder Trottoirs noch Fussgängerstreifen

aufweist, vermag eine vom Schema abweichende Beurteilung nicht zu

rechtfertigen. Es sind auch sonst keine besonderen Gründe beziehungsweise

aussergewöhnliche Umstände ersichtlich, welche die Verkehrsregelverletzung als

weniger gravierend erscheinen zu lassen. Ein fokussierter Blick auf die Strasse

sowie das Unterlassen von Verrichtungen, welche die Bedingung des Fahrzeugs

einschränken, vermögen die Verkehrsregelverletzung keineswegs als weniger

gravierend erscheinen. Der Beschwerdeführer hat somit eine erhöhte abstrakte

Gefahr für sich und die anderen Verkehrsteilnehmer geschaffen.

5.

Die Vorinstanz hat sodann das

Verschulden aufgrund des Ausgangs des Strafverfahrens und der Begründung der

Staatsanwaltschaft als mittelschwer qualifiziert. Der Beschwerdeführer wendet

ein, dass er sich angesichts der lokalen Gegebenheiten im Ausserortsbereich

habe wähnen dürfen, zumal die betroffene Strasse lediglich von Wald und Landwirtschaftsfläche

begrenzt werde. Für ihn sei aufgrund der mangelnden Signalisation zu keinem

Zeitpunkt erkennbar gewesen, dass er sich auf einer Innerortsstrecke befunden

habe. Er habe sich über den Sachverhalt geirrt, indem er davon ausgegangen sei,

dass sich dieser Streckenabschnitt ausserorts befinde. Der Vorfall sei folglich

also nach dem Sachverhalt zu beurteilen, den sich der Beschwerdeführer

vorgestellt habe, weshalb angesichts seines Irrtums das Verschulden nur als

leicht einzustufen sei. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, dass die

Vorinstanz denn auch nicht rechtsgenügend dargelegt habe, weshalb sie von der

Beurteilung der Staatsanwaltschaft abgewichen sei.

5.1

Handelt ein Fahrzeuglenker in einer

irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat

zugunsten des Lenkers nach dem Sachverhalt, den sich dieser vorgestellt hat.

Beim Sachverhaltsirrtum irrt sich die Person über ein rechtlich geprägtes

Tatbestandsmerkmal. Zwar bezeichnet das Bundesgericht einen Sachverhaltsirrtum

in einem Entscheid als Rechtfertigungsgrund. Es handelt sich jedoch nicht um

einen Rechtfertigungsgrund im Sinne der aufgezeigten Terminologie. Vielmehr

bezieht sich ein Sachverhaltsirrtum auf den subjektiven Tatbestand, indem er

eine vorsätzliche Tatbegehung ausschliesst. Hätte der Lenker

den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er

wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe

bedroht ist. Sachverhaltsirrtümer verhindern eine Bestrafung somit

grundsätzlich nur, wenn sie unvermeidbar sind, weil das Strassenverkehrsgesetz

auch die fahrlässigen Handlungen unter Strafe stellt, sofern es nicht

ausdrücklich eine Ausnahme statuiert (Daniel Kaiser: Relevanz von

Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründen im

Administrativmassnahmenverfahren, Strassenverkehr 2/2018, S. 4, 13).

5.2

Die rechtliche Beurteilung der

Geschwindigkeitsüberschreitung hängt vorliegend nicht sehr stark von der

Würdigung von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die

Verwaltung. Ebenso wenig sind die örtlichen Gegebenheiten für die Beantwortung

der Frage ausschlaggebend, wie das Fahren innerorts mit einer

Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h rechtlich zu qualifizieren ist. Im

Übrigen werden nicht nur leichte, sondern auch mittelschwere Widerhandlungen

als einfache Verkehrsregelverletzungen von Art. 90 Abs. 1 SVG erfasst (vgl. BGE 135 II 138, E. 2.4). Wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, ist die Strasse durchaus

auf der einen Seite von Wald gesäumt, während auf der anderen Seite grosse Flächen

landwirtschaftlich genutzt werden. Er lässt jedoch ausser Acht, dass sich auf

der einen Seite nach wie vor einige Häuser befinden sowie mehrere Nebenstrassen

vorhanden sind, welche in die vom Beschwerdeführer befahrene Strasse einbiegen.

Insbesondere kurz nach der Stelle, an welcher der Beschwerdeführer geblitzt wurde,

biegt die Strasse «Beim Schulhaus» in die Aetigkofenstrasse ein, welche

aufgrund des davor stehenden Hauses, in entsprechender Fahrtrichtung,

keinesfalls übersichtlich ist und eine Geschwindigkeit von mehr als 50 km/h

unter den Örtlichkeiten nicht als angemessen erscheinen lässt. Zwar befinden

sich keine Trottoirs oder Fussgängerstreifen auf der Strecke, doch ist diese weder

richtungsgetrennt, noch besteht eine Sicherheitslinie zwischen den zwei Spuren.

Hinzu kommt die Aussage des Beschwerdeführers, dass er die Strecke «in- und

auswendig» kenne und diese jeweils bis zu seinem Umzug auf seinem Arbeitsweg

befahren habe. Der Beschwerdeführer gilt deshalb und auch aufgrund seines

früheren Wohnortes als ortskundig. Entsprechend musste ihm als ortskundige

Person bewusst gewesen sein, dass er innerorts fuhr, oder sich zumindest kaum

ausserorts wähnen durfte, womit sein weiteres Vorbringen, auf der fraglichen

Strecke sei keine Signalisation ersichtlich und es sei folglich nicht klar gewesen,

welche Geschwindigkeit eingehalten werden müsse, unglaubhaft ist (vgl. VWBES.2017.101,

E. 3.6). Selbst wenn der Beschwerdeführer in einer irrigen Vorstellung über den

Sachverhalt war, so hätte dieser, insbesondere als ortskundige Person, welche

die Strecke «in- und auswendig» kennt, bei pflichtgemässer Vorsicht den Irrtum

vermeiden können. Die Vorinstanz und auch die Staatsanwaltschaft schlossen

deswegen darauf, dass die vom Beschwerdeführer begangene

Geschwindigkeitsübertretung durchaus vermeidbar gewesen wäre – auch wenn die

Überschreitung fahrlässig auf einer atypischen Innerortsstrecke begangen wurde.

Die Vorinstanz hat sich mit den Umständen des Einzelfalles genügend

auseinandergesetzt. Wenn sie auf den Tatbestand der mittelschweren

Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG geschlossen hat, ist dies

nicht zu beanstanden, zumal mit Blick auf die Praxis der MFK auch eine schwere

Widerhandlung denkbar gewesen wäre.

6.

Zu prüfen ist, ob die von der MFK

verfügte Dauer des Entzugs des Führerausweises von vier Monaten zu Recht

ergangen ist. Der Beschwerdeführer verlangt aus beruflichen Gründen die

Reduktion der verfügten Entzugsdauer auf einen Monat.

6.1

Nach einer mittelschweren

Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens vier Monate entzogen, wenn

in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren oder

mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Art. 16b Abs. 1 lit. a i.V.m. Abs. 2

lit. b SVG). Nach Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des

Lern- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche

Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch

nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe nach Art. 100 Ziff. 4

dritter Satz SVG gemildert wurde.

6.2

Die verfügende Behörde hat die

konkreten Umstände des Einzelfalls insofern berücksichtigt, als sie den

Führerausweisentzug auf die gesetzliche Mindestdauer von vier Monaten

beschränkte und damit die mildest mögliche Sanktion verhängte. Mit Blick auf

den Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom

30.

März 2017 ist die verfügte Entzugsdauer nicht zu beanstanden. Für eine

Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit besteht folglich kein Raum.

7.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in der Höhe von CHF 800.00 zu

bezahlen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Nardo

Das vorliegende

Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_78/2022 vom 15. Dezember 2022

bestätigt.