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Entscheid

VWBES.2021.249

Halbgefangenschaft

19. Oktober 2021Deutsch9 min

existierten verschiedene Vollzugsformen, welche nachfolgend aufgelistet seien. Er

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 19. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Unfried,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Amt

für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend Halbgefangenschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1962, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des

Kantons Solothurn vom 5. Juli 2018 (STA.2018.61) wegen Führens eines

Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung sowie ohne Kontrollschilder oder Fahrzeugausweis und

missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern zu einer unbedingten

Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.

2. Mit Schreiben vom 16. Oktober

2019 teilte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer mit, es

existierten verschiedene Vollzugsformen, welche nachfolgend aufgelistet seien. Er

habe die Möglichkeit, eine dieser Vollzugsformen zu beantragen.

3. Am 30. Oktober 2019 ersuchte der

Beschwerdeführer darum, die zu vollziehenden 90 Tage Freiheitsstrafe in

der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring verbüssen zu können.

Dieses Gesuch lehnte das AJUV mit Verfügung vom 9. März 2021 ab mit der

Begründung, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen für

die Gewährung der besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring nicht.

4. Mit Eingabe vom 18. März 2021

erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim AJUV und

beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Gewährung der besonderen

Vollzugsform der Halbgefangenschaft.

5. Die Eingabe vom 18. März 2021

wurde an das Departement des Innern (DdI) weitergeleitet, welches die

Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juni 2021 abwies und keine

Verfahrenskosten erhob.

6. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021

wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Rahel Unfried, an das

Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Der Entscheid der Vorinstanz sei

aufzuheben.

2. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom

24. Juni 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für die

Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die Form der

«Halbgefangenschaft» zu bewilligen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

7. Das DdI schloss mit Vernehmlassung

vom 7. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdeführers.

8. Das AJUV teilte mit Eingabe vom

21. Juli 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und sich der

Stellungnahme des DdI vom 7. Juli 2021 anschlösse.

9. Der Beschwerdeführer reichte am

14. September 2021 (Posteingang) weitere Unterlagen zu den Akten.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den

Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Das Verwaltungsgericht überprüft den

angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des

rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung

(vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz

entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf

Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.

Auf Gesuch des Verurteilten hin kann

eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung

der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten

in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten

ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht und der

Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von

mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung

oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und

Freizeit in der Anstalt (Art. 77b Abs. 2 StGB). Erfüllt der Verurteilte die

Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft

trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten

Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug

vollzogen (Art. 77b Abs. 4 StGB).

3.

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen

Entscheid, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Mitte Februar

2021.

einen komplizierten Schienbeinbruch erlitten habe und daher nicht arbeiten

könne. Ob er daher die erforderliche Weiterführung der bisherigen Arbeit im

Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche leisten könne, sei äusserst

fraglich. Auf das Einholen weiterer Informationen könne jedoch aus

nachfolgenden Gründen verzichtet werden: Aus dem Strafregisterauszug des

Beschwerdeführers gehe hervor, dass er mehrfach und ausschliesslich wegen Verstössen

gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung strafrechtlich verurteilt worden sei.

Diesbezüglich sei insbesondere festzuhalten, dass bereits die mit seiner ersten

Verurteilung bedingt ausgesprochene Strafe (Geldstrafe gemäss Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Januar 2012 [STA.2011.3488])

durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 4. Oktober 2013 widerrufen

(Aktenzeichen A-8/2013/2266) und der Beschwerdeführer zu einer unbedingten

Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt worden sei. Die

nachfolgenden Verurteilungen hätten – mit Ausnahme der durch die

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 15. Februar

2016.

(STA.2015.3097) ausgesprochenen, teilbedingten gemeinnützigen Arbeit (GA)

von total 720 Stunden (deren bedingter Teil mit der aktuell zu vollziehenden

Strafe ebenfalls widerrufen wurde) – schliesslich ausnahmslos Verurteilungen zu

unbedingten Freiheitsstrafen zur Folge gehabt. Dass beim Beschwerdeführer nicht

von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden könne bzw. dass bei ihm

eine Wiederholungsgefahr bestehe, verdeutliche auch der Umstand, dass die

Freiheitsstrafe von 90 Tagen, die er vorliegend in der besonderen

Vollzugsform der Halbgefangenschaft (HG) vollziehen möchte, ebenfalls nicht zur

Bewährung ausgesetzt bzw. unbedingt ausgesprochen worden sei. So werde auch im

betreffenden Strafbefehl vom 5. Juli 2018 (STA.2018.61 ) ausdrücklich darauf

hingewiesen, dass er während der laufenden Probezeit erneut delinquiert und die

bisher ausgesprochene bedingte Strafe ihren Zweck – das Abhalten von der

Begehung neuer Delikte – offensichtlich nicht erreicht habe. Selbst wenn dem

Beschwerdeführer keine Gewaltdelikte zur Last gelegt würden (sondern

ausschliesslich Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung), zeige er

durch die wiederholte Begehung leichterer Delikte, dass er nicht gewillt sei,

keine weiteren Straftaten zu begehen und deliktfrei zu leben. Betreffend die

durch den Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten negativen Auswirkungen

auf sein berufliches und soziales Leben sei anzuführen, das diese nichts an der

Ablehnung des Vollzugs der Strafe in Halbgefangenschaft ändern würden, weil das

Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei ihm zu bejahen und ein Strafvollzug

mittels Halbgefangenschaft bereits deshalb ausgeschlossen sei. Zudem bedeute

die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und/oder in ein

familiäres Umfeld eingebettete Person eine gewisse Härte.

4.

Was der Beschwerdeführer dagegen

vorbringt, überzeugt nicht. Im Strafregister­auszug vom 8. März 2021 sind insgesamt

sechs Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten registriert. Zwar liegen die

strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre

zurück und der Beschwerdeführer wurde seit dem Strafbefehl vom 5. Juli

2018.

weder angeklagt noch verurteilt, was das Risiko für die Begehung weiterer

Straftaten etwas relativiert. Zu bedenken ist jedoch, dass der Beschwerdeführer

wäh­rend seines Strafvollzugs in der besonderen Vollzugsform des Electronic

Monitoring vom 30. März bis 8. Juni 2015 am 15. April 2015 aktenkundig

erneut Straftaten begangen hat (Führen eines Motorfahrzeuges ohne

erforderlichen Führerausweis, Strassenverkehrs­gesetz [SVG] Art. 95 Abs. 1a und

Verletzung der Verkehrsregeln, SVG Art. 90 Abs 1). Der Beschwerdeführer hat in

der Vergangenheit auch nach der Gewährung der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen

Arbeit weiterdelinquiert. Aufgrund der Vollzugsakten ist jedenfalls nach wie

vor zu bezweifeln, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtskonform

verhalten wird. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum

Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzung, wonach nicht zu er­warten ist,

dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, nicht erfüllt ist. Darüber

hinaus ist aufgrund der Akten zu bezweifeln, dass ein Beschäftigungsumfang von

mindestens 20 Stunden pro Woche gegeben ist. Der Beschwerdeführer bezieht eine

100% IV-Rente und trägt gemäss Angaben gegenüber der Vollzugsbehörde täglich

1.5

Stunden Zeitungen aus. Weshalb der Beschwerdeführer die im

vorliegenden Rechts­mittelverfahren ins Recht gelegte Arbeitsbestätigung vom

5.

Mai 2021 der [...] GmbH über 15 Stunden nicht bereits im Verfahren vor

der Vorinstanz eingereicht hat, ist unklar. Aus der eingereichten Bestätigung geht

zudem nicht hervor, in welcher Funktion der Beschwerdeführer angestellt ist. Die

am 14. September 2021 (Posteingang) vom Be­schwerdeführer ohne anwaltliche

Vertretung eingereichten Unterlagen vermögen eine Beschäftigung von mindestens

20.

Stunden pro Woche sodann ebenfalls nicht nachzuweisen. Weder die

Arbeitsbestätigung vom 5. Mai 2021 noch die übrigen einge­reichten Dokumente

sind mit einem Arbeitsvertrag gleichzusetzen. Es lässt sich aufgrund der unklaren

Angaben nicht nachvollziehen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer

Erwerbstätigkeit nachgeht. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass die

eingereichten Unterlagen lediglich dazu dienen sollen, dem Beschwerdeführer die

Gewährung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu ermöglichen. Die vom

Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind im vorlie­genden

Verfahren, bei welchem es um die Vollzugsform geht, im Übrigen nicht relevant,

sondern finden allenfalls im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit Berück­sichtigung.

5.

Die Beurteilung der Vorinstanz ist im

Ergebnis nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch einen

Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des

Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des

vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich

unbillig wäre, was nicht der Fall ist.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in

Betracht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman