VWBES.2021.249
Halbgefangenschaft
19. Oktober 2021Deutsch9 min
existierten verschiedene Vollzugsformen, welche nachfolgend aufgelistet seien. Er
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 19. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Rahel Unfried,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Amt
für Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend Halbgefangenschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1962, nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des
Kantons Solothurn vom 5. Juli 2018 (STA.2018.61) wegen Führens eines
Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises, Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung sowie ohne Kontrollschilder oder Fahrzeugausweis und
missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern zu einer unbedingten
Freiheitsstrafe von 90 Tagen verurteilt.
2. Mit Schreiben vom 16. Oktober
2019 teilte das Amt für Justizvollzug (AJUV) dem Beschwerdeführer mit, es
existierten verschiedene Vollzugsformen, welche nachfolgend aufgelistet seien. Er
habe die Möglichkeit, eine dieser Vollzugsformen zu beantragen.
3. Am 30. Oktober 2019 ersuchte der
Beschwerdeführer darum, die zu vollziehenden 90 Tage Freiheitsstrafe in
der besonderen Vollzugsform des Electronic Monitoring verbüssen zu können.
Dieses Gesuch lehnte das AJUV mit Verfügung vom 9. März 2021 ab mit der
Begründung, der Beschwerdeführer erfülle die persönlichen Voraussetzungen für
die Gewährung der besonderen Vollzugsform Electronic Monitoring nicht.
4. Mit Eingabe vom 18. März 2021
erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung Beschwerde beim AJUV und
beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Gewährung der besonderen
Vollzugsform der Halbgefangenschaft.
5. Die Eingabe vom 18. März 2021
wurde an das Departement des Innern (DdI) weitergeleitet, welches die
Beschwerde mit Entscheid vom 24. Juni 2021 abwies und keine
Verfahrenskosten erhob.
6. Mit Beschwerde vom 5. Juli 2021
wandte sich der Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin Rahel Unfried, an das
Verwaltungsgericht und liess folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Der Entscheid der Vorinstanz sei
aufzuheben.
2. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom
24. Juni 2021 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei für die
Verbüssung der ausgesprochenen Freiheitsstrafe die Form der
«Halbgefangenschaft» zu bewilligen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
7. Das DdI schloss mit Vernehmlassung
vom 7. Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers.
8. Das AJUV teilte mit Eingabe vom
21. Juli 2021 mit, dass es auf eine Stellungnahme verzichte und sich der
Stellungnahme des DdI vom 7. Juli 2021 anschlösse.
9. Der Beschwerdeführer reichte am
14. September 2021 (Posteingang) weitere Unterlagen zu den Akten.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 und § 36 Abs. 2 Gesetz über den
Justizvollzug, JUVG, BGS 331.11). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Das Verwaltungsgericht überprüft den
angefochtenen Entscheid auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht. Die Überschreitung oder der Missbrauch des Ermessens gelten als Rechtsverletzung
(vgl. § 67bis Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]). Weil das Departement in der Sache bereits als zweite Instanz
entschieden hat, steht es dem Verwaltungsgericht nicht zu, den Entscheid auf
Unangemessenheit hin zu überprüfen (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.
Auf Gesuch des Verurteilten hin kann
eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 12 Monaten oder eine nach Anrechnung
der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten
in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden, wenn nicht zu erwarten
ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht und der
Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von
mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht (Art. 77b Abs. 1 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Der Gefangene setzt seine Arbeit, Ausbildung
oder Beschäftigung ausserhalb der Anstalt fort und verbringt die Ruhe- und
Freizeit in der Anstalt (Art. 77b Abs. 2 StGB). Erfüllt der Verurteilte die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr oder leistet er die Halbgefangenschaft
trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten
Bedingungen und Auflagen, so wird die Freiheitsstrafe im Normalvollzug
vollzogen (Art. 77b Abs. 4 StGB).
3.
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen
Entscheid, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer Mitte Februar
2021.
einen komplizierten Schienbeinbruch erlitten habe und daher nicht arbeiten
könne. Ob er daher die erforderliche Weiterführung der bisherigen Arbeit im
Umfang von mindestens 20 Stunden pro Woche leisten könne, sei äusserst
fraglich. Auf das Einholen weiterer Informationen könne jedoch aus
nachfolgenden Gründen verzichtet werden: Aus dem Strafregisterauszug des
Beschwerdeführers gehe hervor, dass er mehrfach und ausschliesslich wegen Verstössen
gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung strafrechtlich verurteilt worden sei.
Diesbezüglich sei insbesondere festzuhalten, dass bereits die mit seiner ersten
Verurteilung bedingt ausgesprochene Strafe (Geldstrafe gemäss Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 5. Januar 2012 [STA.2011.3488])
durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 4. Oktober 2013 widerrufen
(Aktenzeichen A-8/2013/2266) und der Beschwerdeführer zu einer unbedingten
Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 60.00 verurteilt worden sei. Die
nachfolgenden Verurteilungen hätten – mit Ausnahme der durch die
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafbefehl vom 15. Februar
2016.
(STA.2015.3097) ausgesprochenen, teilbedingten gemeinnützigen Arbeit (GA)
von total 720 Stunden (deren bedingter Teil mit der aktuell zu vollziehenden
Strafe ebenfalls widerrufen wurde) – schliesslich ausnahmslos Verurteilungen zu
unbedingten Freiheitsstrafen zur Folge gehabt. Dass beim Beschwerdeführer nicht
von einer günstigen Legalprognose ausgegangen werden könne bzw. dass bei ihm
eine Wiederholungsgefahr bestehe, verdeutliche auch der Umstand, dass die
Freiheitsstrafe von 90 Tagen, die er vorliegend in der besonderen
Vollzugsform der Halbgefangenschaft (HG) vollziehen möchte, ebenfalls nicht zur
Bewährung ausgesetzt bzw. unbedingt ausgesprochen worden sei. So werde auch im
betreffenden Strafbefehl vom 5. Juli 2018 (STA.2018.61 ) ausdrücklich darauf
hingewiesen, dass er während der laufenden Probezeit erneut delinquiert und die
bisher ausgesprochene bedingte Strafe ihren Zweck – das Abhalten von der
Begehung neuer Delikte – offensichtlich nicht erreicht habe. Selbst wenn dem
Beschwerdeführer keine Gewaltdelikte zur Last gelegt würden (sondern
ausschliesslich Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung), zeige er
durch die wiederholte Begehung leichterer Delikte, dass er nicht gewillt sei,
keine weiteren Straftaten zu begehen und deliktfrei zu leben. Betreffend die
durch den Beschwerdeführer sinngemäss geltend gemachten negativen Auswirkungen
auf sein berufliches und soziales Leben sei anzuführen, das diese nichts an der
Ablehnung des Vollzugs der Strafe in Halbgefangenschaft ändern würden, weil das
Vorliegen einer Wiederholungsgefahr bei ihm zu bejahen und ein Strafvollzug
mittels Halbgefangenschaft bereits deshalb ausgeschlossen sei. Zudem bedeute
die Verbüssung einer Freiheitsstrafe für jede arbeitstätige und/oder in ein
familiäres Umfeld eingebettete Person eine gewisse Härte.
4.
Was der Beschwerdeführer dagegen
vorbringt, überzeugt nicht. Im Strafregisterauszug vom 8. März 2021 sind insgesamt
sechs Verurteilungen wegen Verkehrsdelikten registriert. Zwar liegen die
strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers bereits mehrere Jahre
zurück und der Beschwerdeführer wurde seit dem Strafbefehl vom 5. Juli
2018.
weder angeklagt noch verurteilt, was das Risiko für die Begehung weiterer
Straftaten etwas relativiert. Zu bedenken ist jedoch, dass der Beschwerdeführer
während seines Strafvollzugs in der besonderen Vollzugsform des Electronic
Monitoring vom 30. März bis 8. Juni 2015 am 15. April 2015 aktenkundig
erneut Straftaten begangen hat (Führen eines Motorfahrzeuges ohne
erforderlichen Führerausweis, Strassenverkehrsgesetz [SVG] Art. 95 Abs. 1a und
Verletzung der Verkehrsregeln, SVG Art. 90 Abs 1). Der Beschwerdeführer hat in
der Vergangenheit auch nach der Gewährung der besonderen Vollzugsform der gemeinnützigen
Arbeit weiterdelinquiert. Aufgrund der Vollzugsakten ist jedenfalls nach wie
vor zu bezweifeln, dass sich der Beschwerdeführer in Zukunft rechtskonform
verhalten wird. Es ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zum
Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzung, wonach nicht zu erwarten ist,
dass der Beschwerdeführer weitere Straftaten begeht, nicht erfüllt ist. Darüber
hinaus ist aufgrund der Akten zu bezweifeln, dass ein Beschäftigungsumfang von
mindestens 20 Stunden pro Woche gegeben ist. Der Beschwerdeführer bezieht eine
100% IV-Rente und trägt gemäss Angaben gegenüber der Vollzugsbehörde täglich
1.5
Stunden Zeitungen aus. Weshalb der Beschwerdeführer die im
vorliegenden Rechtsmittelverfahren ins Recht gelegte Arbeitsbestätigung vom
5.
Mai 2021 der [...] GmbH über 15 Stunden nicht bereits im Verfahren vor
der Vorinstanz eingereicht hat, ist unklar. Aus der eingereichten Bestätigung geht
zudem nicht hervor, in welcher Funktion der Beschwerdeführer angestellt ist. Die
am 14. September 2021 (Posteingang) vom Beschwerdeführer ohne anwaltliche
Vertretung eingereichten Unterlagen vermögen eine Beschäftigung von mindestens
20.
Stunden pro Woche sodann ebenfalls nicht nachzuweisen. Weder die
Arbeitsbestätigung vom 5. Mai 2021 noch die übrigen eingereichten Dokumente
sind mit einem Arbeitsvertrag gleichzusetzen. Es lässt sich aufgrund der unklaren
Angaben nicht nachvollziehen, in welchem Umfang der Beschwerdeführer einer
Erwerbstätigkeit nachgeht. Es besteht vielmehr der Verdacht, dass die
eingereichten Unterlagen lediglich dazu dienen sollen, dem Beschwerdeführer die
Gewährung der Vollzugsform der Halbgefangenschaft zu ermöglichen. Die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Beschwerden sind im vorliegenden
Verfahren, bei welchem es um die Vollzugsform geht, im Übrigen nicht relevant,
sondern finden allenfalls im Rahmen der Prüfung der Hafterstehungsfähigkeit Berücksichtigung.
5.
Die Beurteilung der Vorinstanz ist im
Ergebnis nicht zu beanstanden und stellt weder eine Überschreitung noch einen
Missbrauch ihres Ermessens dar. Wie bereits erwähnt ist die Kognition des
Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren eingeschränkt. Eine Korrektur des
vorinstanzlichen Entscheids wäre nur möglich, wenn dieser offensichtlich
unbillig wäre, was nicht der Fall ist.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht in
Betracht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman