VWBES.2021.250
Notfalldienstleistung bzw. Ersatzabgabe
3. Februar 2022Deutsch15 min
dem Jahr 2020 eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 4'500.00 zu bezahlen. Verfahrenskosten
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Advokatin Andrea Gysin,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Notfalldienstkommission
des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Notfalldienstleistung
bzw. Ersatzabgabe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2020
verpflichtete die Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn A.___ ab und
mit dem Jahr 2020 eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 7'500.00 wegen nicht
geleistetem anerkannten Notfalldienst zu bezahlen (Dispositivziffer 1).
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokatin Andrea Gysin, am 10.
November 2020 Beschwerde an das Departement des Innern (Ddl) und verlangte die
Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur
Neubeurteilung an die Notfalldienstkommission. Eventualiter sei die
festgesetzte Ersatzabgabe von CHF 7'500.00 (100 %) angemessen zu kürzen und
zwar um mindestens 50 % auf einen Betrag von höchstens CHF 2'000.00; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
3. In teilweiser Gutheissung der
Beschwerde hob das Ddl mit Entscheid vom 24. Juni 2021 Dispositivziffer 1 des
angefochtenen Entscheids auf und verpflichtete den Beschwerdeführer ab und mit
dem Jahr 2020 eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 4'500.00 zu bezahlen. Verfahrenskosten
wurden keine festgesetzt. Der Antrag um Bezahlung einer Parteientschädigung wurde
abgewiesen.
4. Am 4. Juli 2021 liess der
Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Advokatin Andrea Gysin,
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren
stellen:
1. Es
seien der Entscheid vom 24. Juni 2021 des Departements des Innern des Kantons
Solothurn sowie die Verfügung (recte: Entscheid) vom 23. Oktober 2020 der
Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn aufzuheben und der
Beschwerdeführer von einer Ersatzabgabe vollständig zu befreien.
2. Es
sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren
vor der Vorinstanz zuzusprechen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST und Auslagen.
5. Mit Vernehmlassung vom 12. August
2021 beantragte das Ddl mit Verweis auf die Akten und den angefochtenen
Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
6. Am 30. August 2021 verlangte auch die
Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn die Abweisung der Beschwerde,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.
7. Der Beschwerdeführer nahm am 26.
Oktober 2021 nochmals Stellung.
8. Für den Parteistandpunkt und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde gegen den Entscheid
des Ddl ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet erhoben
worden (§§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).
Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche
Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur
Beschwerde befugt.
1.2
§ 68 Abs. 3 VRG bestimmt als weitere
Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren vor
Verwaltungsgericht mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden
dürfen. Das Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die
vorinstanzlich (noch) nicht beurteilt wurden.
Vor dem Departement des Innern liess der
Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids der Notfalldienstkommission vom 23. Oktober 2020 sowie die
Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangen. Eventualiter sei die
festgesetzte Ersatzabgabe in der Höhe von CHF 7'500.00 (100 %) angemessen,
um mindestens 50 % und auf höchstens CHF 2'000.00, zu kürzen (vgl.
Beschwerdeschrift vom 10. November 2020 und ergänzende Beschwerdeschrift vom
18.
Januar 2021 an das DdI). Es ging dem Beschwerdeführer im Wesentlichen nur
um eine Herabsetzung des geforderten Betrags. Die Pflicht zur Leistung der
Ersatzabgabe an sich war nicht bestritten. In seiner Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht
formulierte der Beschwerdeführer das Verlangte neu und beantragt – neben der
Aufhebung des angefochtenen Entscheids – die vollständige Befreiung von der
Ersatzabgabe. Dieses neu formulierte Begehren weicht vom ursprünglich
Verlangten ab und erweist sich damit nach § 68 Abs. 3 VRG als unzulässig.
1.3
Die Anwendung des Rechts bzw. die
Rechtsfolge des Nichteintretens steht indes wie alle Regeln unter dem Vorbehalt
des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101];
BGE 137 III 617 E. 6.2 f). Daraus folgt, dass eine Partei auf der
unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres
Rechtsbegehrens ausnahmsweise nicht zu behaften ist, wenn sich dessen Sinn
unter Berücksichtigung der Begründung und der Umstände des zu beurteilenden
Falls ohne weiteres ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom
5.
Februar 2020 E. 2.4.3).
1.4
Im vorinstanzlichen Verfahren
begründete der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag primär mit der
fehlenden Möglichkeit, auf die ältere Version des Reglements der Gesellschaft
der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (GAeSO) über den ärztlichen
Notfalldienst im Kanton Solothurn (nachfolgend Notfalldienstreglement genannt),
welches bis zum 31. Mai 2021 gültig gewesen und für die vorliegende Beurteilung
massgebend sei, auf der Homepage der GAeSO zugreifen zu können (vgl.
Beschwerdeschrift vom 10. November 2020). Infolgedessen könne nicht eruiert
werden, ob beim Beschwerdeführer ein Ersatzabgabe-Befreiungsgrund vorliege,
welcher ihn von der Bezahlung einer Ersatzabgabe befreie. Der angefochtene
Entscheid sei deshalb aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen. In seiner ergänzenden Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2021 an
das DdI nahm der Beschwerdeführer keinen Bezug mehr zum Vorliegen eines
allfälligen Ersatzabgabe-Befreiungsgrunds. Er liess lediglich noch mitteilen,
dass sein Arbeitspensum im Kanton Solothurn 50 % betrage und nicht
nachvollzogen werden könne, weshalb die festgesetzte Ersatzabgabe im Kanton
Solothurn höher sei als in anderen Kantonen. Im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vertritt er nun die Auffassung, für die
Erhebung einer Ersatzabgabe mangle es an einer gesetzlichen Grundlage. Im
Wesentlichen macht er geltend, erst in § 19 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum
Gesundheitsgesetz (GesV, BGS 811.12), welcher seit 1. Juni 2021 in Kraft sei,
sei das Notfalldienstreglement der GAeSO in der Fassung vom 4. Juni 2020 für
verbindlich erklärt worden. Eine rückwirkende Anwendung des Reglements komme aber
nicht in Frage. Auch die ältere Version des Notfalldienstreglements, welche von
der GAeSO am 20. November 2014 verabschiedet worden sei, komme nicht zur
Anwendung. Dieses sei auf der Homepage der GAeSO nicht publiziert worden. Erst auf
Nachfrage hin habe er die ältere Version des Notfalldienstreglements erhalten. Digital
habe er auf dieses Reglement nicht zugreifen können. Folglich habe für die
Erhebung einer Ersatzabgabe im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage
bestanden. Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung einer Ersatzabgabe zu
befreien.
1.5
Sein von einer Rechtsanwältin neu
formuliertes Begehren im Verwaltungsgerichtsverfahren kann vor diesem
Hintergrund nicht als unglücklich formuliert oder als Versehen betrachtet
werden. Es handelt sich um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands. Auf
die Beschwerde kann bereits aus formellen Gründen nicht eingetreten werden.
2.1
Selbst wenn auf die Beschwerde
eingetreten worden wäre, erwiese sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als
unbegründet:
2.2
Der Beschwerdeführer bemängelt in
seiner Beschwerdeschrift zunächst eine fehlende gesetzliche Grundlage für die
Erhebung der zur Diskussion stehenden Ersatzabgabe (vgl. Rz. 10 [S. 4] der
Beschwerdeschrift). Konkret macht er geltend, in der Vollzugsverordnung zum
Gesundheitsgesetz fehle in der Version, die bis zum 31. Mai 2021 gültig
gewesen und für die vorliegende Beurteilung massgebend sei, eine
Verbindlichkeitserklärung des Notfalldienstreglements der GAeSO durch den
Regierungsrat. Für die Erhebung der Ersatzabgabe bestehe somit keine
gesetzliche Grundlage. Erst mit Inkrafttreten von § 19 Abs. 4 GesV am 1.
Juni 2021 sei das Notfalldienstreglement in der Fassung vom 4. Juni 2020 für
verbindlich erklärt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer das ältere
Reglement auf der Homepage der GAeSO zum Zeitpunkt, als die Ersatzabgabe
festgesetzt worden sei, nicht abrufen können. Erst auf entsprechende Nachfrage
habe er das ältere Reglement erhalten. Aus diesem Grund könne das
Notfalldienstreglement nicht als Rechtsgrundlage für die Ersatzabgabe gelten.
2.3
Die formell-gesetzliche Grundlage
für die Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der Notfalldienstpflicht
befreiten Ärztinnen und Ärzte befindet sich in § 20 Abs. 2 lit. e Gesundheitsgesetz (GesG, BGS 811.11). Diese Bestimmung, welche sich an die in
Art. 40 lit. g Medizinalberufegesetz (MedBG, SR
811.11) enthaltene Vorschrift zur Mitwirkung in Notfalldiensten im
Rahmen der Ausübung eines Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung
anlehnt, lautet, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt:
Die kantonalen
Berufsorganisationen der Ärzte und Ärztinnen sorgen mittels entsprechender
Reglemente, die vom Regierungsrat in einer Verordnung als verbindlich erklärt
werden, für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes. Sie können
die hierfür notwendigen Personendaten erheben. Sie (die Berufsorganisationen)
sind insbesondere zuständig für die Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der
Notfalldienstpflicht befreiten Personen; diese beträgt CHF 300.00 bis
CHF 1'000.00 Franken pro Notfalldienst und maximal CHF 15'000.00 pro
Jahr. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der von den Angehörigen der
Berufsgruppe jährlich zu leistenden Notfalldienste (vgl. § 20 Abs. 2 lit. e GesG).
2.4
Gemäss § 19 Abs. 1 GesV können die einzelnen Notfalldienste in Einheiten eingeteilt und nach
Dauer, Tages- oder Nachtzeit, Wochentag und weiteren Kriterien angemessen
gewichtet werden. Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe sind zweckgebunden und
müssen für die Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet werden. Dies
beinhaltet auch die Kosten für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit
der Organisation des Notfalldienstes (Abs. 2). Das Notfalldienstreglement der GAeSO in
der Fassung vom 4. Juni 2020 wird für verbindlich erklärt (Abs. 4, in
Kraft seit 1. Juni 2021).
2.5
Der beanstandete
Entscheid der kantonalen Notfalldienstkommission datiert vom 23. Oktober
2020.
Auf der Homepage der GAeSO ist ein aktuelles Notfalldienstreglement mit
zwei unterschiedlichen Inkraftsetzungsdaten publiziert: Auf der ersten Seite
wird vermerkt, das Reglement trete per 1. Juli 2020 in Kraft und unter
Art. 32 des Reglements wird eine «rückwirkende» Inkraftsetzung per 1.
Februar 2021 statuiert. Die ältere Version des Notfalldienstreglements wurde
per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Sowohl die alte als auch die neue Version
des Notfalldienstreglements unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Inhalte
indessen kaum. Beide Reglemente umschreiben im Wesentlichen die Rechtsgrundlagen und
Zuständigkeiten, die Organisation des kantonalen Notfalldienstes, die
Notfalldienstpflicht, dessen Art und Umfang, die Befreiung von der
Ersatzabgabe, sowie das Verfahren. Das zur Anwendung gelangende Reglement dient
damit der kantonsweit rechtsgleichen Umsetzung und Organisation des
Notfalldienstes und der Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der
Notfalldienstpflicht befreiten Ärztinnen und Ärzte. Entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers kommt den Reglementen aber keine Gesetzeskraft zu. Die
gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Ersatzabgabe von den von der
Notfalldienstpflicht befreiten Ärztinnen und Ärzte befindet sich, wie unter
Ziff.II/E. 2.3 hiervor dargelegt, in § 20 Abs. 2 lit. e Gesundheitsgesetz. Dass weder die alte noch die neue Version
des Notfalldienstreglements am 23. Oktober 2020 – als die GAeSO die umstrittene
Ersatzabgabe festgesetzt hatte – durch den Verordnungsgeber für verbindlich
erklärt worden war, vermag nichts daran zu ändern.
2.6
Und auch soweit
der Beschwerdeführer eine mangelhafte Publikation des älteren Notfalldienstreglements
(in Kraft ab 1. Januar 2015) auf der Homepage der GAeSO kritisiert, ist er
nicht zu hören (vgl. Rz. 13 [S. 4] der Beschwerdeschrift). Amtliche
Publikationen von kantonalen Behörden erfolgen durch das kantonale
Amtsblatt, die amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons
Solothurn (GS), die bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS) oder
durch ausserordentliche Bekanntmachungen (vgl. § 1 Gesetz über die amtlichen
Publikationsorgane [PuG, BGS 111.31]). Dass das ältere, nicht für verbindlich
erklärte Notfalldienstreglement im Sinne von § 1 PuG in einem öffentlichen
Publikationsorgan hätte publiziert werden müssen, macht der Beschwerdeführer in
seiner Beschwerdeschrift nicht geltend. Und eine Rechtsgrundlage, welche
bestimmen würde, dass der Zugriff auf das fragliche Reglement in digitaler Form
gewährleistet werden müsse, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom
Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Woraus der Beschwerdeführer seinen
Anspruch auf digitale Publikation ableitet, kann vor diesem Hintergrund nicht
nachvollzogen werden. Die GAeSO als kantonaler Berufsverband der Ärztinnen und
Ärzte täte indessen gut daran, seine Reglemente (auch) in digitaler Form zur
Verfügung zu stellen und diese nicht mit widersprüchlichen Inkraftsetzungsdaten
zu versehen. Immerhin wirbt der Berufsverband auf seiner Homepage mit der
Interessenvertretung von doch 550 diplomierten Ärztinnen und Ärzten im Kanton
Solothurn und deren Unterstützung im beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen
und sozialen Bereich (vgl. https://www.gaeso.ch/, zuletzt besucht am 28. Januar 2022). Dass der Beschwerdeführer das damals geltende
Notfalldienstreglement erst auf entsprechende Nachfrage von der GAeSO erhalten
hat, mag aus seiner Sicht zwar unangenehm erscheinen, ist für die hier zur
Diskussion stehende Beurteilung aber nicht von Relevanz. Auch in dieser
Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.
3.1
Schliesslich rügt der
Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art.
127.
Abs. 1 BV).
3.2
Konkret macht er geltend, in § 20 Abs. 2 lit. e GesG werde die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der
Ersatzabgabe nicht rechtsgenüglich umschrieben. Delegiere der Gesetzgeber
Kompetenzen zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe, müsse er in einer
formell-gesetzlichen Grundlage zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den
Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selber bestimmen. Entsprechend müsse
die Höhe der Abgabe in hinreichend bestimmter Weise aus dem formellen Gesetz
hervorgehen. § 20 Abs. 2 lit. e GesG gebe zwar einen Rahmen vor (pro
Notfalldienst CHF 300.00 bis CHF 1'000.00 und maximal
CHF 15'000.00 pro Jahr), allein daraus lasse sich aber die zu bezahlende
Abgabe nicht hinreichend bestimmen. Mangels hinreichender gesetzlicher
Grundlage sei die GAeSO nicht befugt, die Höhe der Ersatzabgabe in ihrem Notfalldienstreglement
festzusetzen und anzuwenden (vgl. Rz. 22 [S. 6] der Beschwerdeschrift).
3.3
Nach Art. 127 Abs. 1 BV ist die
Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der
Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu
regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten diese Anforderungen
nicht nur für Steuern, sondern für alle Arten von Abgaben mit Ausnahme von
geringen Kanzleigebühren (BGE 143 I 220, E. 5.1; 143 I 227, E. 4.2). Der
Ausdruck «im Gesetz selbst» meint das formelle Gesetz; delegiert dieses die
Zuständigkeit zur Festlegung einer Abgabe an die Exekutive, muss es zumindest
in den Grundzügen die genannten Elemente festlegen, so dass den
rechtsanwendenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die
möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 143 I 220, E.
5.1.1; 143 I 227, E. 4.2; 136 I 142, E. 3.1). Die Rechtsprechung hat diese
Anforderungen bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: Die
Anforderungen an die Bemessung der Abgabe (nicht aber an das Abgabesubjekt und
-objekt) dürfen dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch
überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip)
begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion
erfüllt (BGE 143 I 227, E. 4.2.1; 140 I 176, E. 5.2; 135 I 130, E. 7.2).
3.4
Neben Gebühren und Beiträgen
(Vorzugslasten) kennt das schweizerische Recht mit den Ersatzabgaben einen
dritten Typ von Kausalabgaben. Diese erfüllen eine Ausgleichsfunktion für die
Befreiung von einer Realleistungspflicht. Sie unterstehen dem Äquivalenz-,
hingegen nicht dem Kostendeckungsprinzip, denn der Grund für die Abgabepflicht
liegt nicht in allfälligen Mehrkosten des Staates, sondern der Gleichbehandlung
der Naturalleistungspflichtigen. Die Bemessung der Ersatzabgaben bedarf in den
Grundzügen einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Sie hat sich an den
Kosten zu orientieren, die der Pflichtige aufgrund der Pflichtbefreiung
einspart (Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf
2018, S. 432).
3.5
Wie unter Ziffer II./E. 2.3 hiervor
dargelegt, befindet sich die formell-gesetzliche Grundlage für die Erhebung der
umstrittenen Ersatzabgabe in § 20 GesG. Gemäss
§ 20 Abs. 1 GesG sind Ärztinnen und
Ärzte, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen
verpflichtet, sich persönlich an einem regionalen Notfalldienst zu
beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten. Für die im Kanton
Solothurn niedergelassenen und von der Notfalldienstpflicht befreiten Ärztinnen
und Ärzte beträgt die Ersatzabgabe zwischen CHF 300.00 und
CHF 1'000.00 pro Notfalldienst, maximal CHF 15'000.00 pro Jahr. Die
Höhe richtet sich nach dem Umfang der von den Angehörigen der Berufsgruppe
jährlich zu leistenden Notfalldienste (§ 20 Abs. 2 lit. e GesG). Das
kantonale Gesundheitsgesetz nennt damit sowohl das Abgabesubjekt als auch das
Abgabeobjekt unmissverständlich. Es ist zwar richtig, dass sich der Gesetzgeber
nicht zur konkreten Bemessung der Abgabe äussert. Diesbezüglich sind die
Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage jedoch herabgesetzt, da eine
Überprüfung der Abgabe anhand des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips
möglich ist. Dieses konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das
Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV);
es bestimmt, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis
zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen
halten muss (BGE 140 I 176, E. 5.2 mit Hinweisen). Der Wert der Leistung
bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Betroffenen
verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers)
oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum
gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte
Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; zum Ganzen BGE 141 V 509, E.
7.1.2
mit Hinweisen). Dass das abgaberechtliche Äquivalenzprinzip bei der
Festsetzung der Ersatzabgabe im vorliegenden Fall – im Umfang von 60 % von der
ursprünglichen Ersatzabgabe – verletzt worden wäre, ist aber ebenfalls nicht
ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.
4.
Zusammenfassend erwiese sich die
Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, als unbegründet und wäre
abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat
der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen (§ 77 VRG
i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Diese werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht
zuzusprechen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von
CHF 1'000.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann