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Entscheid

VWBES.2021.250

Notfalldienstleistung bzw. Ersatzabgabe

3. Februar 2022Deutsch15 min

dem Jahr 2020 eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 4'500.00 zu bezahlen. Verfahrenskosten

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokatin Andrea Gysin,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Notfalldienstkommission

des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Notfalldienstleistung

bzw. Ersatzabgabe

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2020

verpflichtete die Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn A.___ ab und

mit dem Jahr 2020 eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 7'500.00 wegen nicht

geleistetem anerkannten Notfalldienst zu bezahlen (Dispositivziffer 1).

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Advokatin Andrea Gysin, am 10.

November 2020 Beschwerde an das Departement des Innern (Ddl) und verlangte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache zur

Neubeurteilung an die Notfalldienstkommission. Eventualiter sei die

festgesetzte Ersatzabgabe von CHF 7'500.00 (100 %) angemessen zu kürzen und

zwar um mindestens 50 % auf einen Betrag von höchstens CHF 2'000.00; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

3. In teilweiser Gutheissung der

Beschwerde hob das Ddl mit Entscheid vom 24. Juni 2021 Dispositivziffer 1 des

angefochtenen Entscheids auf und verpflichtete den Beschwerdeführer ab und mit

dem Jahr 2020 eine jährliche Ersatzabgabe von CHF 4'500.00 zu bezahlen. Verfahrenskosten

wurden keine festgesetzt. Der Antrag um Bezahlung einer Parteientschädigung wurde

abgewiesen.

4. Am 4. Juli 2021 liess der

Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Advokatin Andrea Gysin,

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Es

seien der Entscheid vom 24. Juni 2021 des Departements des Innern des Kantons

Solothurn sowie die Verfügung (recte: Entscheid) vom 23. Oktober 2020 der

Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn aufzuheben und der

Beschwerdeführer von einer Ersatzabgabe vollständig zu befreien.

2. Es

sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren

vor der Vorinstanz zuzusprechen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST und Auslagen.

5. Mit Vernehmlassung vom 12. August

2021 beantragte das Ddl mit Verweis auf die Akten und den angefochtenen

Entscheid die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

6. Am 30. August 2021 verlangte auch die

Notfalldienstkommission des Kantons Solothurn die Abweisung der Beschwerde,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne.

7. Der Beschwerdeführer nahm am 26.

Oktober 2021 nochmals Stellung.

8. Für den Parteistandpunkt und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde gegen den Entscheid

des Ddl ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet erhoben

worden (§§ 67 und 68 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]).

Sie ist zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige gerichtliche

Beschwerdeinstanz (§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]).

Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids zur

Beschwerde befugt.

1.2

§ 68 Abs. 3 VRG bestimmt als weitere

Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren vor

Verwaltungsgericht mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden

dürfen. Das Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die

vorinstanzlich (noch) nicht beurteilt wurden.

Vor dem Departement des Innern liess der

Beschwerdeführer in seinem Hauptbegehren die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids der Notfalldienstkommission vom 23. Oktober 2020 sowie die

Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangen. Eventualiter sei die

festgesetzte Ersatzabgabe in der Höhe von CHF 7'500.00 (100 %) angemessen,

um mindestens 50 % und auf höchstens CHF 2'000.00, zu kürzen (vgl.

Beschwerdeschrift vom 10. November 2020 und ergänzende Beschwerdeschrift vom

18.

Januar 2021 an das DdI). Es ging dem Beschwerdeführer im Wesentlichen nur

um eine Herabsetzung des geforderten Betrags. Die Pflicht zur Leistung der

Ersatzabgabe an sich war nicht bestritten. In seiner Beschwerdeschrift an das Verwaltungsgericht

formulierte der Beschwerdeführer das Verlangte neu und beantragt – neben der

Aufhebung des angefochtenen Entscheids – die vollständige Befreiung von der

Ersatzabgabe. Dieses neu formulierte Begehren weicht vom ursprünglich

Verlangten ab und erweist sich damit nach § 68 Abs. 3 VRG als unzulässig.

1.3

Die Anwendung des Rechts bzw. die

Rechtsfolge des Nichteintretens steht indes wie alle Regeln unter dem Vorbehalt

des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101];

BGE 137 III 617 E. 6.2 f). Daraus folgt, dass eine Partei auf der

unglücklichen Formulierung oder beim unbestimmten Wortlaut ihres

Rechtsbegehrens ausnahmsweise nicht zu behaften ist, wenn sich dessen Sinn

unter Berücksichtigung der Begründung und der Umstände des zu beurteilenden

Falls ohne weiteres ermitteln lässt (Urteil des Bundesgerichts 5A_561/2019 vom

5.

Februar 2020 E. 2.4.3).

1.4

Im vorinstanzlichen Verfahren

begründete der Beschwerdeführer seinen Rückweisungsantrag primär mit der

fehlenden Möglichkeit, auf die ältere Version des Reglements der Gesellschaft

der Ärztinnen und Ärzte des Kantons Solothurn (GAeSO) über den ärztlichen

Notfalldienst im Kanton Solothurn (nachfolgend Notfalldienst­reglement genannt),

welches bis zum 31. Mai 2021 gültig gewesen und für die vorliegende Beurteilung

massgebend sei, auf der Homepage der GAeSO zugreifen zu können (vgl.

Beschwerdeschrift vom 10. November 2020). Infolgedessen könne nicht eruiert

werden, ob beim Beschwerdeführer ein Ersatzabgabe-Befreiungsgrund vorliege,

welcher ihn von der Bezahlung einer Ersatzabgabe befreie. Der angefochtene

Entscheid sei deshalb aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

zurückzuweisen. In seiner ergänzenden Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2021 an

das DdI nahm der Beschwerdeführer keinen Bezug mehr zum Vorliegen eines

allfälligen Ersatzabgabe-Befreiungsgrunds. Er liess lediglich noch mitteilen,

dass sein Arbeitspensum im Kanton Solothurn 50 % betrage und nicht

nachvollzogen werden könne, weshalb die festgesetzte Ersatzabgabe im Kanton

Solothurn höher sei als in anderen Kantonen. Im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren vertritt er nun die Auffassung, für die

Erhe­bung einer Ersatzabgabe mangle es an einer gesetzlichen Grundlage. Im

Wesentlichen macht er geltend, erst in § 19 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum

Gesundheitsgesetz (GesV, BGS 811.12), welcher seit 1. Juni 2021 in Kraft sei,

sei das Notfalldienst­reglement der GAeSO in der Fassung vom 4. Juni 2020 für

verbindlich erklärt worden. Eine rückwirkende Anwendung des Reglements komme aber

nicht in Frage. Auch die ältere Version des Notfalldienstreglements, welche von

der GAeSO am 20. November 2014 verabschiedet worden sei, komme nicht zur

Anwendung. Dieses sei auf der Homepage der GAeSO nicht publiziert worden. Erst auf

Nachfrage hin habe er die ältere Version des Notfalldienstreglements erhalten. Digital

habe er auf dieses Reglement nicht zugreifen können. Folglich habe für die

Erhebung einer Ersatzabgabe im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage

bestanden. Der Beschwerdeführer sei von der Bezahlung einer Ersatzabgabe zu

befreien.

1.5

Sein von einer Rechtsanwältin neu

formuliertes Begehren im Verwaltungsgerichtsverfahren kann vor diesem

Hintergrund nicht als unglücklich formuliert oder als Versehen betrachtet

werden. Es handelt sich um eine unzulässige Änderung des Streitgegenstands. Auf

die Beschwerde kann bereits aus formellen Gründen nicht eingetreten werden.

2.1

Selbst wenn auf die Beschwerde

eingetreten worden wäre, erwiese sie sich – wie nachfolgend aufgezeigt – als

unbegründet:

2.2

Der Beschwerdeführer bemängelt in

seiner Beschwerdeschrift zunächst eine fehlende gesetzliche Grundlage für die

Erhebung der zur Diskussion stehenden Ersatzabgabe (vgl. Rz. 10 [S. 4] der

Beschwerdeschrift). Konkret macht er geltend, in der Vollzugsverordnung zum

Gesundheitsgesetz fehle in der Version, die bis zum 31. Mai 2021 gültig

gewesen und für die vorliegende Beurteilung massgebend sei, eine

Verbindlichkeitserklärung des Notfalldienstreglements der GAeSO durch den

Regierungsrat. Für die Erhebung der Ersatzabgabe bestehe somit keine

gesetzliche Grundlage. Erst mit Inkrafttreten von § 19 Abs. 4 GesV am 1.

Juni 2021 sei das Notfalldienstreglement in der Fassung vom 4. Juni 2020 für

verbindlich erklärt worden. Ferner habe der Beschwerdeführer das ältere

Reglement auf der Homepage der GAeSO zum Zeitpunkt, als die Ersatzabgabe

festgesetzt worden sei, nicht abrufen können. Erst auf entsprechende Nachfrage

habe er das ältere Reglement erhalten. Aus diesem Grund könne das

Notfalldienstreglement nicht als Rechtsgrundlage für die Ersatzabgabe gelten.

2.3

Die formell-gesetzliche Grundlage

für die Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der Notfalldienstpflicht

befreiten Ärztinnen und Ärzte befindet sich in § 20 Abs. 2 lit. e Gesundheitsgesetz (GesG, BGS 811.11). Diese Bestimmung, welche sich an die in

Art. 40 lit. g Medizinalberufegesetz (MedBG, SR

811.11) enthaltene Vorschrift zur Mitwirkung in Notfalldiensten im

Rahmen der Ausübung eines Medizinalberufes in eigener fachlicher Verantwortung

anlehnt, lautet, soweit vorliegend von Bedeutung, wie folgt:

Die kantonalen

Berufsorganisationen der Ärzte und Ärztinnen sorgen mittels entsprechender

Reglemente, die vom Regierungsrat in einer Verordnung als verbindlich erklärt

werden, für eine zweckmässige Organisation des Notfalldienstes. Sie können

die hierfür notwendigen Personendaten erheben. Sie (die Berufsorganisationen)

sind insbesondere zuständig für die Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der

Notfalldienstpflicht befreiten Personen; diese beträgt CHF 300.00 bis

CHF 1'000.00 Franken pro Notfalldienst und maximal CHF 15'000.00 pro

Jahr. Die Höhe richtet sich nach dem Umfang der von den Angehörigen der

Berufsgruppe jährlich zu leistenden Notfalldienste (vgl. § 20 Abs. 2 lit. e GesG).

2.4

Gemäss § 19 Abs. 1 GesV können die einzelnen Notfalldienste in Einheiten eingeteilt und nach

Dauer, Tages- oder Nachtzeit, Wochentag und weiteren Kriterien angemessen

gewichtet werden. Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe sind zweckgebunden und

müssen für die Sicherstellung des Notfalldienstes verwendet werden. Dies

beinhaltet auch die Kosten für den administrativen Aufwand im Zusammenhang mit

der Organisation des Notfalldienstes (Abs. 2). Das Notfalldienstreglement der GAeSO in

der Fassung vom 4. Juni 2020 wird für verbindlich erklärt (Abs. 4, in

Kraft seit 1. Juni 2021).

2.5

Der beanstandete

Entscheid der kantonalen Notfalldienstkommission datiert vom 23. Oktober

2020.

Auf der Homepage der GAeSO ist ein aktuelles Notfalldienstreglement mit

zwei unterschiedlichen Inkraftsetzungsdaten publiziert: Auf der ersten Seite

wird vermerkt, das Reglement trete per 1. Juli 2020 in Kraft und unter

Art. 32 des Reglements wird eine «rückwirkende» Inkraftsetzung per 1.

Februar 2021 statuiert. Die ältere Version des Notfalldienstreglements wurde

per 1. Januar 2015 in Kraft gesetzt. Sowohl die alte als auch die neue Version

des Notfalldienstreglements unterscheiden sich hinsichtlich ihrer Inhalte

indessen kaum. Beide Reglemente umschreiben im Wesentlichen die Rechtsgrundlagen und

Zuständigkeiten, die Organisation des kantonalen Notfalldienstes, die

Notfalldienstpflicht, dessen Art und Umfang, die Befreiung von der

Ersatzabgabe, sowie das Verfahren. Das zur Anwendung gelangende Reglement dient

damit der kantonsweit rechtsgleichen Umsetzung und Organisation des

Notfalldienstes und der Erhebung einer Ersatzabgabe von den von der

Notfalldienstpflicht befreiten Ärztinnen und Ärzte. Entgegen der Auffassung des

Beschwerdeführers kommt den Reglementen aber keine Gesetzeskraft zu. Die

gesetzliche Grundlage für die Erhebung der Ersatzabgabe von den von der

Notfalldienstpflicht befreiten Ärztinnen und Ärzte befindet sich, wie unter

Ziff.II/E. 2.3 hiervor dargelegt, in § 20 Abs. 2 lit. e Gesundheitsgesetz. Dass weder die alte noch die neue Version

des Notfalldienstreglements am 23. Oktober 2020 – als die GAeSO die umstrittene

Ersatzabgabe festgesetzt hatte – durch den Verordnungsgeber für verbindlich

erklärt worden war, vermag nichts daran zu ändern.

2.6

Und auch soweit

der Beschwerdeführer eine mangelhafte Publikation des älteren Notfalldienstreglements

(in Kraft ab 1. Januar 2015) auf der Homepage der GAeSO kritisiert, ist er

nicht zu hören (vgl. Rz. 13 [S. 4] der Beschwerdeschrift). Amtliche

Publikationen von kantonalen Behörden erfolgen durch das kantonale

Amtsblatt, die amtliche Sammlung der Gesetze und Verordnungen des Kantons

Solothurn (GS), die bereinigte Sammlung der solothurnischen Erlasse (BGS) oder

durch ausserordentliche Bekanntmachungen (vgl. § 1 Gesetz über die amtlichen

Publikationsorgane [PuG, BGS 111.31]). Dass das ältere, nicht für verbindlich

erklärte Notfalldienstreglement im Sinne von § 1 PuG in einem öffentlichen

Publikationsorgan hätte publiziert werden müssen, macht der Beschwerdeführer in

seiner Beschwerdeschrift nicht geltend. Und eine Rechtsgrundlage, welche

bestimmen würde, dass der Zugriff auf das fragliche Reglement in digitaler Form

gewährleistet werden müsse, ist ebenfalls nicht ersichtlich und wird vom

Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Woraus der Beschwerdeführer seinen

Anspruch auf digitale Publikation ableitet, kann vor diesem Hintergrund nicht

nachvollzogen werden. Die GAeSO als kantonaler Berufsverband der Ärztinnen und

Ärzte täte indessen gut daran, seine Reglemente (auch) in digitaler Form zur

Verfügung zu stellen und diese nicht mit widersprüchlichen Inkraftsetzungsdaten

zu versehen. Immerhin wirbt der Berufsverband auf seiner Homepage mit der

Interessenvertretung von doch 550 diplomierten Ärztinnen und Ärzten im Kanton

Solothurn und deren Unterstützung im beruflichen, wirtschaftlichen, rechtlichen

und sozialen Bereich (vgl. https://www.gaeso.ch/, zuletzt besucht am 28. Januar 2022). Dass der Beschwerdeführer das damals geltende

Notfalldienstreglement erst auf entsprechende Nachfrage von der GAeSO erhalten

hat, mag aus seiner Sicht zwar unangenehm erscheinen, ist für die hier zur

Diskussion stehende Beurteilung aber nicht von Relevanz. Auch in dieser

Hinsicht erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet.

3.1

Schliesslich rügt der

Beschwerdeführer eine Verletzung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht (Art.

127.

Abs. 1 BV).

3.2

Konkret macht er geltend, in § 20 Abs. 2 lit. e GesG werde die Bemessungsgrundlage zur Erhebung der

Ersatzabgabe nicht rechtsgenüglich umschrieben. Delegiere der Gesetzgeber

Kompetenzen zur rechtssatzmässigen Festlegung einer Abgabe, müsse er in einer

formell-gesetzlichen Grundlage zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den

Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen selber bestimmen. Entsprechend müsse

die Höhe der Abgabe in hinreichend bestimmter Weise aus dem formellen Gesetz

hervorgehen. § 20 Abs. 2 lit. e GesG gebe zwar einen Rahmen vor (pro

Notfalldienst CHF 300.00 bis CHF 1'000.00 und maximal

CHF 15'000.00 pro Jahr), allein daraus lasse sich aber die zu bezahlende

Abgabe nicht hinreichend bestimmen. Mangels hinreichender gesetzlicher

Grundlage sei die GAeSO nicht befugt, die Höhe der Ersatzabgabe in ihrem Notfalldienstreglement

festzusetzen und anzuwenden (vgl. Rz. 22 [S. 6] der Beschwerdeschrift).

3.3

Nach Art. 127 Abs. 1 BV ist die

Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der

Gegenstand der Steuer und deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu

regeln. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gelten diese Anforderungen

nicht nur für Steuern, sondern für alle Arten von Abgaben mit Ausnahme von

geringen Kanzleigebühren (BGE 143 I 220, E. 5.1; 143 I 227, E. 4.2). Der

Ausdruck «im Gesetz selbst» meint das formelle Gesetz; delegiert dieses die

Zuständigkeit zur Festlegung einer Abgabe an die Exekutive, muss es zumindest

in den Grundzügen die genannten Elemente festlegen, so dass den

rechtsanwendenden Behörden kein über­mässiger Spielraum verbleibt und die

möglichen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 143 I 220, E.

5.1.1; 143 I 227, E. 4.2; 136 I 142, E. 3.1). Die Rechtsprechung hat diese

Anforderungen bei gewissen Arten von Kausalabgaben ge­lockert: Die

Anforderungen an die Bemessung der Abgabe (nicht aber an das Abgabe­subjekt und

-objekt) dürfen dort herabgesetzt werden, wo das Mass der Abgabe durch

überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenz­prinzip)

begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion

erfüllt (BGE 143 I 227, E. 4.2.1; 140 I 176, E. 5.2; 135 I 130, E. 7.2).

3.4

Neben Gebühren und Beiträgen

(Vorzugslasten) kennt das schweizerische Recht mit den Ersatzabgaben einen

dritten Typ von Kausalabgaben. Diese erfüllen eine Ausgleichsfunktion für die

Befreiung von einer Realleistungspflicht. Sie unterstehen dem Äquivalenz-,

hingegen nicht dem Kostendeckungsprinzip, denn der Grund für die Abgabepflicht

liegt nicht in allfälligen Mehrkosten des Staates, sondern der Gleichbehandlung

der Naturalleistungspflichtigen. Die Bemessung der Ersatzabgaben bedarf in den

Grundzügen einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Sie hat sich an den

Kosten zu orientieren, die der Pflichtige aufgrund der Pflichtbefreiung

einspart (Peter Karlen, Schweizerisches Verwaltungsrecht, Zürich/Basel/Genf

2018, S. 432).

3.5

Wie unter Ziffer II./E. 2.3 hiervor

dargelegt, befindet sich die formell-gesetzliche Grundlage für die Erhebung der

umstrittenen Ersatzabgabe in § 20 GesG. Gemäss

§ 20 Abs. 1 GesG sind Ärztinnen und

Ärzte, Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Tierärzte und Tierärztinnen

verpflichtet, sich persönlich an einem regionalen Notfalldienst zu

beteiligen und diesen einwandfrei zu gewährleisten. Für die im Kanton

Solothurn niedergelassenen und von der Notfalldienstpflicht befreiten Ärztinnen

und Ärzte beträgt die Ersatzabgabe zwischen CHF 300.00 und

CHF 1'000.00 pro Notfalldienst, maximal CHF 15'000.00 pro Jahr. Die

Höhe richtet sich nach dem Umfang der von den Angehörigen der Berufsgruppe

jährlich zu leistenden Notfalldienste (§ 20 Abs. 2 lit. e GesG). Das

kantonale Gesundheitsgesetz nennt damit sowohl das Abgabesubjekt als auch das

Abgabeobjekt unmissverständlich. Es ist zwar richtig, dass sich der Gesetzgeber

nicht zur konkreten Bemessung der Abgabe äussert. Diesbezüglich sind die

Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage jedoch herabgesetzt, da eine

Überprüfung der Abgabe anhand des verfassungsrechtlichen Äquivalenzprinzips

möglich ist. Dieses konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip und das

Willkürverbot für den Bereich der Kausalabgaben (Art. 5 Abs. 2 und Art. 9 BV);

es bestimmt, dass eine Abgabe nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis

zum objektiven Wert der Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen

halten muss (BGE 140 I 176, E. 5.2 mit Hinweisen). Der Wert der Leistung

bemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Betroffenen

verschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers)

oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum

gesamten Aufwand des betreffenden Verwaltungszweigs (aufwandorientierte

Betrachtung aus der Optik des Leistungserbringers; zum Ganzen BGE 141 V 509, E.

7.1.2

mit Hinweisen). Dass das abgaberechtliche Äquivalenzprinzip bei der

Festsetzung der Ersatzabgabe im vorliegenden Fall – im Umfang von 60 % von der

ursprünglichen Ersatzabgabe – verletzt worden wäre, ist aber ebenfalls nicht

ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht.

4.

Zusammenfassend erwiese sich die

Beschwerde, selbst wenn darauf einzutreten wäre, als unbegründet und wäre

abzuweisen.

5.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat

der Beschwerdeführer dessen Kosten von CHF 1'000.00 zu bezahlen (§ 77 VRG

i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Diese werden mit dem

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht

zuzusprechen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens von

CHF 1'000.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann