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Entscheid

VWBES.2021.256

Fristlose Kündigung

12. Januar 2023Deutsch42 min

2019 beantragte das Finanzdepartement dem Personalamt, das Anstellungsverhältnis

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Januar 2023

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Thomann

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer,

Beschwerdeführerin

gegen

1. Regierungsrat

des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

2. Personalamt

des Kantons Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffend Fristlose

Kündigung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ war seit 1. August 2014 als [...]

beim […]amt des Kantons Solothurn öffentlich-rechtlich angestellt. Am 4. Juni

2019 beantragte das Finanzdepartement dem Personalamt, das Anstellungsverhältnis

fristlos aufzulösen. Das Personalamt verfügte gleichentags die sofortige

Freistellung bis zum Entscheid über den Antrag und gab A.___ Gelegenheit, sich

bis zum 11. Juni 2019 dazu zu äussern. Nach einer Erstreckung dieser Frist

und anschliessend gewährten Nachfrist bis 24. Juni 2019 löste das Personalamt

mit Verfügung vom 28. Juni 2019 das Anstellungsverhältnis mit A.___ aus

wichtigen Gründen, ohne Einhaltung von Fristen, per 2. Juli 2019 auf. Einer

allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.

2. A.___ erhob gegen diese Verfügung am

10. Juli 2019 Beschwerde an den Regierungsrat. Sie beantragte dabei im

Wesentlichen, die Verfügung des Personalamtes vollumfänglich wegen Nichtigkeit

aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung

ungerechtfertigt oder rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Das instruierende Bau-

und Justizdepartement wies den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zu erteilen, mit Verfügung vom 9. August 2019 ab. Die von A.___ dagegen

erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.

November 2019).

3. Der Regierungsrat wies die Beschwerde

von A.___ gegen die Verfügung des Personalamts mit Beschluss vom 18. August

2020 ab, soweit er darauf eintrat (Ziffer 4.2 des Beschlusses).

4. Gegen diesen Beschluss erhob A.___

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. August 2020 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht. Sie stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:

1.

Der

Regierungsratsbeschluss vom 18. August 2020 sei in Pkt. 4.2 aufzuheben.

2.

Es

sei die Verfügung des Personalamts vom 28. Juni 2019 betreffend fristlose

Kündigung und damit auch die fristlose Kündigung aufzuheben.

3.

Es

sei festzustellen, dass die Kündigung rechtswidrig war.

4.

Eventualiter

sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich war.

5.

Unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

5. Sowohl das Bau- und Justizdepartement

als auch das Personalamt beantragen mit Stellungnahmen vom 22. September 2020,

die Beschwerde abzuweisen.

6. Das Verwaltungsgericht trat am 18.

Dezember 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht hiess mit Urteil

vom 23. Juni 2021 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde

gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer

Entscheidung zurück (Urteil 8C_112/2021).

7. Im Hinblick auf die Neubeurteilung

wurden in der Folge vier Zeugen befragt. Anlässlich einer

Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, der innert der

dafür vorgesehenen Frist indessen verworfen wurde. Mit Verfügung vom 25.

Februar 2022 wurde sodann der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung

einer Hauptverhandlung abgewiesen und verfügt, über die Beschwerde werde im

schriftlichen Verfahren entschieden. Ein im Anschluss daran von der Beschwerdeführerin

gestellter erneuter Beweisantrag wurde abgewiesen.

8. Die Streitsache ist spruchreif. Wie

vom Instruktionsrichter in Aussicht genommen, kann darüber ohne Durchführung

einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Für die Parteistandpunkte

und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 53 Abs. 1 Gesetz über das

Staatspersonal, [StPG, BGS 126.1] und § 49 Abs. 1 Gesetz über die

Gerichtsorganisation, [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Regierungsratsbeschluss beschwert und hat ein schutzwürdiges

Interesse an dessen Aufhebung (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]). Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

1.2

Wie vom Instruktionsrichter verfügt

und bereits erwähnt, kann auf die Durchführung einer Hauptverhandlung

verzichtet werden. Ebensowenig sind weitere Beweismassnahmen erforderlich. Die

noch offenen Beweisanträge wurden vom Instruktionsrichter zufolge

Unerheblichkeit zu Recht abgewiesen.

2.

Das Anstellungsverhältnis mit der

Beschwerdeführerin ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der Inhalt des

Anstellungsverhältnisses richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des

StPG und des Gesamtarbeitsvertrags (GAV, BGS 126.3). Gemäss § 28 Abs. 1 und Abs.

2.

StPG und § 46 Abs. 1 und 2 GAV kann das Anstellungsverhältnis aus wichtigen

Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden. Als

wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und

Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist. § 36 Abs. 2 GAV bestimmt sodann für den Fall, dass dem GAV und Gesetz keine Vorschriften

entnommen werden können, die anerkannten Grundsätze des öffentlichen

Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des

Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) gelten. Laut Art. 337 Abs. 1 OR

kann sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis

jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen. Nach Abs. 2 derselben

Bestimmung gilt als wichtiger Grund namentlich jeder Umstand, bei dessen

Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des

Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.

3.1

Das Personalamt (Anstellungsbehörde)

verfügte die fristlose Kündigung wegen Ungereimtheiten bei der Zeiterfassung.

Die Vorwürfe betreffen unterlassene Stempelungen der Mittagspausen, zu Unrecht

nachträglich korrigierte Stempelungen und das Verlassen des Arbeitsplatzes

trotz Stempelung. Der mit Beschwerde angerufene Regierungsrat erwog

zusammengefasst, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt ihre

Arbeitszeit vorsätzlich falsch zu ihren Gunsten erfasst habe. Deren Kritik, die

sich über weite Strecken in pauschalen Bestreitungen und nicht ohne Polemik vorgetragenen

Gegenangriffen erschöpfe, sei nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit aller vier

Mitarbeitenden der kantonalen […]verwaltung, welche die Vorwürfe bekräftigt

hätten, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Deren Aussagen seien zudem in

verhältnismässig zahlreichen Fällen mit Belegen dokumentiert. Davon, dass die

Angaben des Finanzdepartements und des Personalamts mehr oder weniger alle

widerlegt wären, könne nicht die Rede sein. Zwar sei nicht auszuschliessen,

dass einzelne der im Antrag des Finanzdepartements vom 4. Juni 2019

dargestellten Vorkommnisse erklärt werden könnten und nicht als Verstoss gegen

die Vorschriften über die Zeiterfassung zu qualifizieren seien. Dies ändere

aber nichts daran, dass angesichts der grossen Zahl der geltend gemachten und zu

einem guten Teil auch belegten Vorfälle wiederholte und mit einem gewissen

System vorgenommene Manipulationen als erstellt gelten müssten. Dieses

Verhalten stelle nach der Rechtsprechung einen wichtigen Grund für die

fristlose Entlassung dar, der geeignet gewesen sei, das Vertrauen des

Arbeitgebers in die Beschwerdeführerin unwiederbringlich zu zerstören. Dies

gelte vor allem auch mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

als [...] eine leitende Stellung innerhalb des kantonalen […]amts innegehabt

und mit ihrem Verhalten ihre Vorbildfunktion nicht wahrgenommen habe.

3.2

Die Beschwerdeführerin rügt

zusammengefasst und im Wesentlichen, der angefoch­tene Regierungsratsbeschluss

verstosse gegen grundlegende Rechte wie faires Verfahren und rechtliches Gehör,

sei willkürlich im Beweisverfahren und in der Sachverhaltsfeststellung und

verletze in vielfacher Hinsicht kantonales und Bundes­recht. Sie bemängelt das

Beweisverfahren, das einseitig durchgeführt worden sei. Zeugen habe die

Vorinstanz keine angehört. Stattdessen habe sie dem Personalamt Fragen

gestellt, wobei es sich im Endeffekt um eine einseitige Parteibefragung

gehandelt habe. Die Vorinstanz stelle mehr oder weniger pauschal fest, dass

ihre Ausführungen blosse Bestreitungen oder pauschale Einwände beinhalteten. Der

Regierungsrat über­sehe dabei, dass nicht sie als Arbeitnehmerin, sondern die

kündigende Partei die erhobenen Vorwürfe zu beweisen habe. Aufgrund der starken

Arbeitsbelastung habe sie immer wieder sonntags arbeiten müssen. Dies habe sie

nie offiziell aufgeschrieben, da dies Teil der Absprache gewesen sei. Es sei

ihr unmöglich, für alle einzelnen angeb­lichen Verfehlungen Gegenbeweise zu

erbringen, umso mehr, als sie keinen Zugriff auf ihren Outlook-Kalender mehr

habe und die angeblichen Verfehlungen zeitlich weit zurückreichten. Die

Beschwerdeführerin nimmt sodann zu den einzelnen konkreten Vorwürfen des

antragstellenden Finanzdepartementes beziehungsweise des kündigen­den

Personalamtes Stellung und bestreitet diese weitgehend.

4.

Gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung stellen Manipulationen des Zeiterfassungssystems oder

Falschbuchungen darin einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht des

Arbeitnehmers dar, wobei nicht die Höhe des beim Arbeitgeber entstandenen Schadens,

sondern der damit verbundene Treuebruch entscheidend ist. Ob ein solches

Verhalten die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, hängt

von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei insbesondere von Bedeutung ist, wie

lange das Arbeitsverhältnis bisher gedauert hat, ob das Verhalten wiederholt

vorkam und ob dem Arbeitnehmer bekannt sein musste, dass Täuschungen oder

Manipulationen im Bereich der Zeiterfassung nicht toleriert würden (Urteil des

Bundesgerichts 8C_301/2017 vom 1. März 2018, E. 4.3.3). Fehlinformationen wie

etwa unwahre Angaben in Arbeits- und Reiserapporten oder falsche Krankmeldungen

können grundsätzlich ebenfalls als schwerwiegender Verstoss gegen die

Treuepflicht des Arbeitnehmers qualifiziert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts

A-1508/2020 vom 9. September 2020, E. 4.3).

5.1

Das Personalamt legte, basierend auf

dem Antrag des Finanzdepartementes, der mit Verfügung vom 28. Juni 2019

ausgesprochenen Kündigung folgende Vorwürfe zu Grunde (Auszug aus der Begründung,

S. 4 ff.):

3.3.1

Stempelungen der

Mittagspausen

Am 30. März 2019 sowie am

6.

Februar 2018 hätten Mitarbeitende festgestellt, dass A.___ jeweils rund zwei

Stunden Mittagspause gemacht habe (von 11:15 bis ca. 13:15 Uhr bzw. von ca.

11:50 bis 13:55 Uhr). Ebenso habe sie am 11. Januar 2018 sowie am 19. Mai

2017.

rund zweistündige Mittagspausen gehabt. Laut den Auszügen des

Zeiterfassungssystems (nachfolgend auch RT-Time genannt) zu diesen vier Daten

wurde jeweils keine Mittagspause ausgestempelt.

Am 9. und 10. Januar 2018

hat A.___ rund halbstündige Mittagspausen ausgestempelt (von 12:14 bis 12:42

Uhr bzw. von 11:52 bis 12:24 Uhr). An beiden Tagen sei sie gesehen worden, wie

sie nach der jeweils späteren Buchung den Arbeitsplatz verlassen habe. Dies erstaunt,

schliesslich suggerieren die Buchungen um 12:42 bzw. 12:24 Uhr die

Wiederaufnahme der Arbeit nach erfolgter Mittagspause und nicht deren Beginn.

Ausserdem sei auffällig,

dass A.___ um die Mittagszeit häufig gar keine Stempelungen getätigt habe, und

wenn dann würden diese derart nahe beieinanderliegen, dass die obligatorischen 30

Minuten Mittagspause nicht eingehalten würden. Dies lege nahe, dass diese

Stempelungen gar nicht eine Mittagspause, sondern lediglich eine Rauchpause

abbilden würden. Dadurch seien die Mittagspausen, zumindest teilweise, in

missbräuchlicher Weise als Arbeitszeit erfasst worden.

Es verwundert, dass A.___

um die Mittagszeit häufig keinerlei Stempelungen getätigt hat. Dadurch wird im

Zeiterfassungssystem automatisch vom Minimum, d.h. einer 30-Minütigen Mittagspause,

ausgegangen. In den vier von Mitarbeitenden dokumentierten Fällen hat die effektive

Mittagspause offenbar wesentlich länger, nämlich rund zwei Stunden, gedauert. A.___

hat hier somit ungerechtfertigt Gleitzeitguthaben generiert.

Wie es um die übrigen,

zwar erfassten, aber unter 30 Minuten dauernden, Arbeitsunterbrüche um die

Mittagszeit steht, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Mit Blick auf die

dokumentierten Ereignisse entsteht aber unweigerlich der Verdacht, dass um die

Mittagszeit wiederholt unzutreffende Stempelungen vorgenommen worden sind.

Dieser Verdacht wird durch all die Tage ohne jegliche Stempelungen um die

Mittagszeit verstärkt.

3.3.2

Nachträglich

mutierte Stempelungen

Am 21. März 2019 sei A.___

erst um 07:45 Uhr zu einer um 07:30 Uhr angesetzten Besprechung erschienen.

Eingestempelt hat sie an jenem Morgen nicht. Jedoch wurde der Arbeitsbeginn mittels

nachträglicher Korrektur auf 07:15 Uhr erfasst (vgl. Beilage 2 des

Kündigungsantrags).

Im Weiteren hat A.___

verschiedentlich den Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende nicht gestempelt. Die

Stempelungen wurden nachträglich, durch eine Mutation im Zeiterfassungssystem, eingefügt.

Zur besseren Übersicht werden die beobachteten Zeiten (vgl. Beilagen 6, 10 und

13.

des Kündigungsantrags) den im RT-Time nachträglich eingefügten Zeiten

tabellarisch gegenübergestellt:

Datum

Beobachteter Arbeitsbeginn

Nachträglich mutierter Arbeitsbeginn

Beobachtetes Arbeitsende

Nachträglich mutiertes Arbeitsende

Differenz zu Gunsten Gleitzeitsaldo

17.01.2019

08:20

07:15

+01:05

11.01.2019

08:45

06:30

+02:15

09.01.2019

08:30

07:10

+01:20

08.01.2019

17:00

19:30

+02:30

19.01.2018

08:30

06:45

+01:45

18.01.2018

08:25

06:45

+01:40

05.01.2018

08:15

07:00

+01:15

04.01.2018

17:45

19:30

+01:45

10.04.2017

09:00

07:15

17:00

20:00

+04:45

Allein die an den hiervor

aufgeführten, an neun Arbeitstagen vorgenommenen, nachträglichen Mutationen im

Zeiterfassungssystem sorgen für ein zusätzliches Gleitzeitguthaben von 18:20 Stunden

bzw. über zwei Arbeitstagen.

Die Mitarbeitenden haben

noch weitere Unregelmässigkeiten dokumentiert. So hat A.___ am 3. Januar 2018

um 14:50 Uhr ausgestempelt, weil sie B.___ nach Bern zum […]arzt begleitet

habe. Nachträglich liess sie sich jedoch von 15:00 bis 18:30 Uhr Arbeitszeit

gutschreiben. Dass sie unter diesen Umständen bereits zehn Minuten nach dem

Ausstempeln wieder und anschliessend durchgehend, mithin während der Anreise

sowie des Arzttermins von B.___, gearbeitet haben soll, erscheint höchst

fragwürdig (vgl. Beilage 10 zum Kündigungsantrag).

Ausserdem habe A.___ am

10.

und 11. April 2017 ihren Batch, an den Hosen angehängt sichtbar,

dabeigehabt und trotzdem keinerlei Stempelungen getätigt. Die beachtlichen Abweichungen

zwischen den beobachteten Arbeitszeiten und den nachträglich mutierten sind in

obiger Tabelle ersichtlich (vgl. Beilage 13 zum Kündigungsantrag).

Weiter hat A.___ am 18.

und 19. April 2017 gemäss RT-Time-Auszug Ferien bezogen. Sie sei aber dennoch

im Büro erschienen und habe zur Begründung angegeben, sie müsse private Sachen

erledigen bzw. den Schulvortrag mit ihrem Sohn vorbereiten. Während des

Ferienbezugs darf sich der Gleitzeitsaldo nicht verändern. Trotzdem liess sie

sich an diesen Tagen zwei respektive sechs Stunden Arbeitszeit gutschreiben,

für die Erledigung privater Angelegenheiten (vgl. Beilage 13 zum

Kündigungsantrag).

3.3.3

Verlassen des

Arbeitsplatzes trotz Stempelung

Unter diesen Abschnitt

fallen Vorfälle, bei denen A.___ ausserhalb des […]amts bzw. beim Verlassen

desselben beobachtet wurde, obwohl sie laut Zeiterfassung eingestempelt war und

somit hätte Arbeiten müssen.

Am Samstag, dem 30. März

2019, sei das Auto von A.___ um ca. 10:00 Uhr durch einen Mitarbeitenden auf

dem Parkplatz des […]amts gesichtet worden. Um 14:30 Uhr sei es wieder weg

gewesen. Laut Zeiterfassung war A.___ an jenem Tag aber von 07:19 bis 15:32 Uhr

eingestempelt. Weiter sei sie am 31. Januar 2019 um ca. 07:20 Uhr beim Anstehen

zur Lidl-Eröffnung gesehen worden. Der Arbeitsbeginn wurde um 06:33 Uhr

erfasst. Stempelungen für den Einkauf wurden keine getätigt (vgl. Beilagen 1

und 4 zum Kündigungsantrag).

Am 21. März 2019 sei A.___

um 11:30 Uhr beobachtet worden, wie sie ihre Lidl-Einkäufe in ihr Auto verstaut

habe. Dabei habe sie sich um 11:00 Uhr in die Mittagspause verabschiedet. Eine

Stempelung derselben fehlt gänzlich. Es ist davon auszugehen, dass sie für

Einkauf und Mittagspause länger als die 30 Minuten, welche das

Zeiterfassungssystem mangels Stempelungen automatisch abgezogen hat, abwesend

war (vgl. Beilage 2 zum Kündigungsantrag).

Im Zusammenhang mit

externen Sitzungen (NEST-Besuche in [...]) habe A.___ Mitarbeitern gegenüber

angegeben, sie werde am 18. März 2019 am Nachmittag einen privaten Termin haben

und reise daher mit dem Auto an. Später am Nachmittag war sie dann, ebenso wie

die Mitarbeitenden, wieder im Büro. Der private Termin wurde nicht

ausgestempelt. Weiter habe sie am 16. März 2019 angegeben, sie werde am

Nachmittag ihre Terrasse reinigen. Ausgestempelt hat sie an jenem Tag nicht und

stattdessen das Arbeitsende auf 16:15 Uhr korrigieren lassen (vgl. Beilage 2

zum Kündigungsantrag).

Am 20. Februar 2019 habe A.___

sich zur Physiotherapie verabschiedet und sei anschliessend wieder

zurückgekommen. Diese Abwesenheit wurde nicht ausgestempelt. Zwar würde eine

Physiotherapiesitzung grundsätzlich zu einer Zeitgutschrift von bis zu

anderthalb Stunden berechtigen (vgl. Weisung des Personalamts über die

Zeitwirtschaft). Jedoch sei den Mitarbeitenden am nächsten Tag aufgefallen,

dass A.___ beim Friseur gewesen sein musste. Letzterer würde zu keiner

Zeitgutschrift berechtigen. Bei einem anderen Vorfall, am 5. Februar 2018, sei A.___

um 09:00 Uhr nach Liestal zum Arzt und um 11:54 Uhr zurückgekehrt. Diese knapp

dreistündige Abwesenheit wurde nicht gestempelt und somit vollständig als

Arbeitszeit erfasst, entgegen der entsprechenden Weisung des Personalamts (vgl.

Beilagen 3 und 9 zum Kündigungsantrag).

Am 15. Januar 2019 sei A.___

mit ihren Eltern nach Biel in eine Augenklinik gefahren. Diese Abwesenheit habe

bis mindestens 17:40 Uhr gedauert. Gemäss RT-Time-Auszug hat sie an jenem

Nachmittag um 13:19 Uhr ein- bzw. um 20:35 Uhr ausgestempelt. Die Abwesenheit wurde

somit nicht erfasst (vgl. Beilage 6).

Am Samstag, dem 6. Januar

2018, hat A.___ zwischen 11:51 und 16:51 Uhr Arbeitszeit erfasst.

Mitarbeitenden gegenüber habe sie angegeben, dann am Abschluss gearbeitet zu haben.

Am darauffolgenden Montag hätten jedoch keine Fortschritte festgestellt werden

können. Zweifel über die Angaben von A.___ bestünden auch bezüglich des 10.

Januars 2018. Denn zur Begründung ihrer Absenz gab sie gegenüber Mitarbeitenden

verschiedene Gründe an: von der Begleitung ihres Vaters zum Augenarzt nach

Bern, über die Abholung ihres Herzblattes in Biel bis zu vorzeitigem Heimkehren

wegen starken Halsschmerzen (vgl. Beilage 10 zum Kündigungsantrag).

An Samstag, dem 20. Mai

2017, hat A.___ um 17:20 Uhr eingestempelt. Das Arbeitsende liess sie

nachträglich auf 18:45 Uhr mutieren. Um 17:45 Uhr, mithin während der

gestempelten Arbeitszeit, wurde sie jedoch im Migros Langendorf durch einen

Mitarbeitenden, zusammen mit seiner Ehefrau, angetroffen und gegrüsst (vgl.

Beilage 11 zum Kündigungsantrag).

5.2

Das Personalamt erachtete diese im

Kündigungsantrag geschilderten, auf der Besprechung vom 20. Mai 2019

basierenden, Beobachtungen insgesamt als glaubhaft. Die Mitarbeitenden hätten

ihren Angaben zufolge nicht durchgehend Buch geführt. Dies werde auch mit Blick

auf die jeweiligen Zeiträume der dokumentierten Beobachtungen deutlich: Sie würden

jeweils nur einzelne Wochen oder Monate betreffen. Dazwischen lägen jeweils

mehrere Monate ohne dokumentierte Beobachtungen. Sie seien aufgrund der vielen nachträglichen

Zeitkorrekturen und der zunächst zufälligen Beobachtungen hellhörig geworden

und hätten dann angefangen, diese zu dokumentieren. Zudem hätten alle vier

Mitarbeitenden, die an der Besprechung vom 20. Mai 2019 teilgenommen haben, die

gemachten Aussagen mit ihrer Unterschrift bestätigt. Wie der Anwalt von A.___

zu Recht erwähne, stimme es bedenklich, wenn Mitarbeitende Beobachtungen über

ihre Vorgesetzte über Jahre hinweg dokumentierten. Es sollte aber ebenfalls

bedacht werden, welches Arbeitsklima beziehungsweise welche Missstände wohl

bestanden haben müssen, damit sich Mitarbeitende auf einmal veranlasst sähen,

ihre Beobachtungen schriftlich zu dokumentieren. Und wenn sich das ursprünglich

ungute Gefühl über das Stempelverhalten von A.___ schliesslich stetig und in

vergleichbaren Verhaltensmustern wiederhole, könne ihnen nicht vorgeworfen

werden, dass sie die Dokumentation weitergeführt und aufbewahrt hätten. Es

seien keine Gründe ersichtlich, die gegen ein Abstützen auf die von den

Mitarbeitenden gemachten Aussagen beziehungsweise der durch sie erstellen

Dokumentationen sprechen würden.

6.1

Die Beschwerdeführerin nimmt im

Rahmen der Beschwerdebegründung zu den einzelnen Vorwürfen Stellung. Sie weist

die Behauptung, die Auflistung der ihr vorgehaltenen Stempelungen der

Mittagspausen bedeute nur eine Auswahl, strikt zurück. Es gebe nur Behauptungen

ihrer ihr bös gesinnten Mitarbeiter. Wer seit 2015 systematisch ausspioniere,

führe permanent Buch. Nur sei es nicht gelungen, nicht mehr zusammenzutragen,

ohne Gefahr zu laufen, allzu offensichtliche Lügen zu produzieren. Die ihr

vorgeworfenen Ungereimtheiten vom 30. März 2019, 6. Februar 2018, 9., 10. und

11.

Januar 2018 und vom 19. Mai 2019 würden bestritten. Bezüglich der

Mittagspause gelte die 30-Minutenregelung. Dies erfordere keine Erfassung, wenn

man im Gebäude bleibe. Es sei seltsam, wenn sich der Arbeitgeber nun darauf

berufe, der Arbeitnehmer habe keine Mittagspause gemacht. Eine Verabschiedung

heisse nicht, dass man dann sofort das Gebäude verlasse. Die Schlussfolgerungen

bezüglich des Autos seien falsch. Der Lebenspartner habe das Auto geholt. Es

sei unklar, woher die Zeitangaben betreffend dem 6. Februar 2018 stammten. Das

Ganze sei nicht nachvollziehbar. Sie sei damals mit ihrer Freundin C.___ Mittagessen

gegangen. Es ergebe keinen Sinn, dass sie am 9. Januar 2018 um 12:14 Uhr

ausgestempelt haben, aber erst um 12:48 gegangen sein soll. Wer um 12:14 Uhr

ausstemple, verlasse das Haus. Die Aussagen der Informanten stimmten nicht mit

dem RT-Ausdruck überein. Eine Manipulation wäre zudem unsinnig. Dasselbe gelte

für den 10. Januar 2018. Die Erläuterungen der Mitarbeiter zeigten nur eines:

Sie seien wirr und nicht zu gebrauchen. Das mit dem Arztbesuch stimme. Dies sei

ihr auch zugestanden. Sie habe nicht ausgestempelt, weil die Absprache mit

ihrem Vorgesetzten so gewesen sei. Sie habe während der Wartezeit in der Praxis

arbeiten müssen.

6.2

Zu den ihr vorgeworfenen

nachträglich korrigierten Stempelungen entgegnet die Beschwerdeführerin

Folgendes (Beschwerdebegründung, S. 11 ff., BS 12.3):

21.

März 2019 (Beilage 2

FD)

«Sie erschien an der

Sitzung zu spät». Dies heisst noch lange nicht, dass sie nicht im Hause war.

Sie hat, soweit erinnerlich, mit D.___ was besprochen. Die Stempelung ist

korrekt.

7.

Januar 2019 (Beilage 6

FD)

Wird bestritten. Es ist

einfach, nachträglich, und das ist augenfällig, auf ein Zeiterfassungsblatt

etwas einzutragen. Wo ist die effektive zeitgerechte Aufzeichnung des Informanten.

Ohne Outlook-Kalender sind solchen undifferenzierten Vorwürfen schlecht zu begegnen.

8.

Januar 2019

Wird bestritten. Es wird

auf die Vorbemerkung verwiesen.

11.

Januar 2019

Wird bestritten. Es wird

auf die Vorbemerkung verwiesen.

17.

Januar 2019

Wird bestritten. Wo ist

das Foto von E.___, das das angeblich aufzeigt? Das wurde nicht eingereicht,

ist aber ein Beweismittel.

14.

November 2018 (Beilage

7.

FD)

Weshalb soll der Vorgang

nicht gehen? Auf was stützt man sich im GAV ab? Selbstverständlich muss das

Gleitzeitsystem in den Ferien Gültigkeit haben. Wenn die Arbeit das erfordert,

ist dies die Sache des Arbeitnehmers. Oder möchte der Arbeitgeber hier

Gratisleistungen? Hier wird auch auf die Praxis des […]amtes verwiesen und auf

BS 11.4.

3.

Januar 2018 (Beilage 10

FD)

Es ist richtig, dass die

Beschwerdeführerin B.___ zum [...]arzt brachte. Angesichts der Absprache mit

dem Vorgesetzten hat sie nicht gestempelt. Die Begrenzung des Tagestotals ist

nicht nachvollziehbar. Wenn sie von 15:00 bis 18:00 abwesend war wegen

Arztbesuch, steht ihr diese Zeit zu. Dies ist auch Arbeitszeit. Will der Arbeitgeber

das Recht gemäss Art. 329 Abs. 3 OR beschneiden und Gratisleistungen generieren?

Zudem wohnen B.___ gerade neben der Beschwerdeführerin, weshalb eine Berufung

auf den gemeinsamen Haushalt zur Ablehnung rechtsmissbräuchlich wäre.

4.

Januar 2018

Da mag ein Fehler

vorliegen. Sie hat durchgearbeitet.

5.

Januar 2018

Wird bestritten. Wo ist der

Beweis, dass sie erst um 8:15 gekommen ist? Nicht am Arbeitsplatz sein, heisst

nicht nicht am Arbeitsort sein.

18.

Januar 2018

Wird bestritten. Wo ist

der Nachweis, dass sie nicht im Gebäude war?

19.

Januar 2018

Wird bestritten, da dies

nicht nachvollzogen werden kann. Es mag sein, dass die Zeiterfassung vergessen

ging und die Korrekturmeldung fehlerhaft war.

10./11. April 2017

(Beilage 13 FD)

Sie war am 10. April 2017

um 7:15 im Büro, wie auch am 11. April 2017. Am 10. April hat sie zu Hause

Arbeit verrichtet, höchstwahrscheinlich das Quartalsreporting, da am 6.

Arbeitstag der Abschluss gefahren wird und die Zahlen zur Verfügung stehen. Sie

hatte das Recht Homeoffice zu machen (BS 11.7). Den Badge hatte sie gar nicht

bei sich. Den hatte sie bei ihrem Freund in [...] vergessen, der ihr ihn erst

am 11. April abends brachte. Sie selber hatte einen Besucherbadge, damit sie nicht

immer die Türen mit dem Schlüssel aufsperren musste.

18.

/19. April 2017

Am 18. April suchte sie

private Unterlagen zur [...] heraus. Anschliessend hat sie die gesamte

berufliche Mail-Korrespondenz bearbeitet. Am 19. April 2017 hat sie ihrem Sohn

Google-Recherche und Erstellung von PP-Folien gezeigt. Dieser arbeitete dann

auf seinem Laptop. Sie erledigte die aufgelaufene Arbeit. Im Grunde hätte dies

zu einer Gutschreibung von Ferienzeit führen müssen. Da sie aber vom vergangenen

Jahr noch 5 Ferientage hatte, die bis Ende April bezogen werden müssen, liess sie

die Ferien weiterlaufen und liess sich nur die Gleitzeit korrigieren, damit

nicht noch ein weiteres Gesuch um aufgeschobene Ferien an den Amtschef

einzureichen ist.

6.3

Unter dem Titel «Verlassen des

Arbeitsplatzes» bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:

30.

März 2019 (Beilage 1

FD)

Ihr Freund hat angerufen,

dass er das Auto für einen Transport brauche. Er hat dann das Auto abgeholt und

dafür sein Motorrad stehen lassen.

21.

März 2019 (Beilage

2/3/4 FD)

Wie jemand seine

30-Minuten-Pause verbringt, ist seine Angelegenheit. Für den Einkauf inkl. individueller

Mittagspause reicht die Zeit. Es handelt sich hier um eine Unterstellung. Eine längere

Abwesenheit ist nicht nachgewiesen.

18.

März 2019

A.___ hat im Kanton [...],

wo die Sitzung war, ein Paket abgeholt. Weshalb sollte hier etwas erfasst

werden, wenn dies ohne speziellen Zeitaufwand in Rahmen der Rückreise geschah?

Die Reise [...] dauerte gemäss Google Maps genau 16 Minuten länger als

ohne Umweg via [...]. Eine 15 Minuten Pause steht den Mitarbeitern am

Nachmittag zu.

16.

März 2019

A.___ hat am Abend, nach

16:30, die Terrasse mit ihrem Lebenspartner gereinigt. Dieser ist um 16:15 mit

den nötigen Geräten gekommen. Alles andere sind Unterstellungen.

20.

Februar 2019

A.___ war an besagtem Tag

bei der Physio. Peinlich sind die Ausführungen der «Informantin» E.___: «Um 18:30

wohl kein Coiffeurtermin mehr!» Gute Damencoiffeure machen für gute Kundinnen

auch nach 18:30 Termine. Hier wurden die Haare durch die Freundin gemacht,

abends.

31.

Januar 2019

Dies

dürfte richtig sein, dass sie vergessen hat auszustempeln. Sie war jedenfalls

an der Lidl-Eröffnung.

21.

Januar 2019 (Beilage 5 FD)

Das

spielt materiell keine Rolle, da ihr diese Zeit zustand und daher als

Arbeitszeit zu werten ist.

15.

Januar 2019 (Beilage 6

FD)

Frau A.___ hatte aufgrund

der Abmachung mit ihrem Vorgesetzten nicht zu stempeln. Sie hatte während der

Wartezeit auch zu arbeiten.

5.

Februar 2018 (Beilage 9

FD)

Diese Weisung ist in dem

Punkt rechtswidrig. Das widerspricht Art. 329 Abs. 3 OR

4.Januar 2018 (Beilage 10

FD)

Abschlussarbeiten bestehen

nicht nur aus einer Excel-Tabelle. Dazu gehören auch Abschlussarbeiten im

Bereich Zeiterfassung: Erstellung von Auswertungen, Bearbeitung der erhaltenen

Zahlen, Erstellung der Belege zur Abgrenzung. Die Schlussfolgerung des Informanten

ist untauglich.

10.

Januar 2018

Was diese Anpatzerei

(Herzblatt) soll, bleibt unklar. Faktum ist, dass an dem besagten Tag sie ihren

Lebenspartner nach einer OP zu sich nach [...] brachte. Es sei darauf hingewiesen,

dass zwar jeder eine eigene Wohnung hat, aber man gegenseitig sich beim anderen

aufhält.

20.

Mai 2017

Dies ist zutreffend. Sie

hat nach Nachfrage bei F.___ festgestellt, dass sie damals für F.___ im Migros

Langendorf einkaufen war. Sie hat vergessen auszustempeln. Nach dem Einkauf war

sie wieder im Büro. Nach Art. 329 Abs. 3 OR stand ihr dies aber zu.

6.4

Es sei grenzwertig, angesichts

dieser Fakten von Stempelmanipulation, erst recht über längere Zeit und

wiederholt bewusst falsch erfasst, zu sprechen. Es gebe vier Fehler über die

ganze lange Zeitperiode von fünf Jahren. Das sei vernachlässigbar, umso mehr es

sich um nicht gravierende Nachlässigkeiten handle.

7.1

Die Vorinstanz nahm aufgrund der

damaligen Verbreitung des Corona-Virus von einer Zeugenbefragung Abstand (vgl.

Ziffer 5 der verfahrensleitenden Verfügung vom 30. März 2020). Im

vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde dies mit der Einvernahme von vier Zeugen

nachgeholt. Die Beschwerdeführerin hatte dabei Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu

stellen, wovon sie auch Gebrauch machte. Ihr Vorwurf der Verletzung des

rechtlichen Gehörs kann somit nicht mehr aufrecht erhalten werden. Eine

allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre mit der Befragung der Zeugen

geheilt.

7.2

Die Beschwerdeführerin war die

direkte Vorgesetzte von G.___. Dieser bestätigte als Zeuge, am 20. Mai 2019

zusammen mit drei weiteren Mitarbeitenden des […]amtes, dem Chef des

Personalamtes und dem Departementssekretär des Finanzdepartementes über den

Mittag an einer Sitzung im Rathaus teilgenommen zu haben. Anlass für die

Besprechung sei gewesen, dass sich die Situation oder die Zusammenarbeit mit A.___

in den letzten Wochen und Monaten recht verschärft habe und auch Abgänge zu

verzeichnen gewesen seien. Aufgrund von Kontakten mit einer ehemaligen

Mitarbeiterin hätten sie gewusst, dass diese beim Personalamt vorstellig geworden

sei, weshalb sie gedacht hätten, das Gespräch ebenfalls zu suchen. Sie seien

überzeugt gewesen, dass mit der Zeitwirtschaft nicht ehrlich umgegangen worden

sei. Aber auch vom sozialen Verhalten her seien Sachen passiert über diese 4-5

Jahre, in denen A.___ dort gewesen sei, die sie so eigentlich nicht hätten mittragen

können. Der Versuch, im Vorfeld direkt mit A.___ ein wenig Wogen zu glätten, habe

nicht geklappt. Im Rahmen eines Gesprächs mit H.___, als sie diesen Ende

Februar / Anfang März wegen Überzeitauszahlungen konfrontierten, hätten sie ihn

bei dieser Gelegenheit auch über die Probleme mit der Zeitwirtschaft

informiert. Er habe aber gleich abgeblockt.

Der Zeuge bestätigte, das Protokoll der

Sitzung vom 20. Mai 2019 gemäss Beilage 25 unterzeichnet zu haben. Den Inhalt

könne er auch heute noch absolut bestätigen. Auch zum Inhalt der am 27. April

2020.

zu Handen des Personalamtes unterzeichneten Bestätigung, wonach gewisse

RT-Time-Auszüge und Bemerkungen, die er darauf gemacht habe, den Tatsachen beziehungsweise

den eigenen Wahrnehmungen entsprächen, stehe er nach wie vor. Die

Unregelmässigkeiten bei der Zeitwirtschaft hätten sie bereits ziemlich bald

nach dem Eintritt von A.___ im Jahr 2014 festgestellt. Es habe dann immer mehr

zugenommen. Er möge sich erinnern, als sie einmal später gekommen sei an einem

Morgen, er wisse nicht mehr ob halb 9 / 9 Uhr, plus minus dort rum, habe sie

gleich gesagt, sie hätte ausschlafen müssen. Das sei ja ihr gutes Recht. Sie

hätten aber genau gewusst, wenn man zu dieser Zeit komme, dann werde nicht

eingestempelt. Und er habe ja als Stellvertreter das Abfragerecht im RT-Time

gehabt. Sie hätten dann auch gesehen, dass nicht eingestempelt worden sei. Dann

habe er halt angefangen, auch zu dokumentieren. Denn sie hätten gewusst, über

die Zeit werde dann auch eine Korrektur kommen, die sicher nie der Präsenzzeit

entspreche. Das heisst, um halb 9 kommen und eingestempelt, irgendwie halb 7 /

7.

/ viertel vor 7 sei dann die Zeitkorrektur gekommen, immer ein paar Tage

zeitverzögert. Und das dann eben vielleicht nicht nur einmal im Monat, wie dies

vielleicht ganz am Anfang gewesen sei, sondern wirklich einfach in sehr kurzen,

regelmässigen Abständen plötzlich. Diesbezüglich sei das ja auch nicht nur ihnen

aufgefallen, sondern über die Abteilung hinaus sei das immer ein Gesprächsthema

gewesen. Sie seien dann auch sehr oft von anderen Leuten darauf angesprochen

worden in der Weise: «du, hast du gesehen, sie läuft wieder davon, irgendwie,

wahrscheinlich wurde nicht gestempelt». Sie seien dann auch etwa mal schauen

gegangen und ja, es sei eigentlich immer so gewesen.

Auf die Frage der Beschwerdeführerin, ob

es bei der auf 7:30 Uhr anberaumten Sitzung, zu der sie erst um 7:45 Uhr

erschienen sei, nicht sein könne, dass sie zwar nicht im Büro, aber doch im

Haus gewesen sei, antwortete der Zeuge G.___: Ganz genau könne er sich jetzt

nicht mehr daran erinnern. Aber wenn sie gesagt hätten, sie sei nicht da, dann

sei dies sicher so gewesen, dass sie nicht anwesend gewesen sei auf dem […]amt.

Das hätten sie dann schon im Griff gehabt oder gesehen. Sie hätten nur

stichfeste Sachen dokumentiert, das heisse, man habe beispielsweise gesehen,

dass entweder noch dunkel oder sie noch nicht anwesend oder noch kein Mantel da

oder das Büro zugeschlossen gewesen sei. Es sei nicht so, dass sie dann, wenn

ihr Auto nicht auf dem Parkplatz gestanden sei, automatisch darauf geschlossen

hätten, sie sei nicht im Haus. Wenn die Abwesenheit nicht stichhaltig gewesen sei,

hätten sie es nicht dokumentiert. Auch im Fall der Migros Langendorf habe er

nach der Begegnung mit der Beschwerdeführerin im Büro nachgeschaut und gesehen,

wie sie wieder klassisch vorgegangen sei: Man gehe einstempeln, dann gehe man

hoch, und also von der […] in die Migros Langendorf, zu dieser Zeit am Abend,

parkieren, und in die Lebensmittelabteilung, also das sei jetzt in einer

Viertelstunde locker möglich. Für den Coiffeurbesuch habe sie sich bei ihnen

abgemeldet. Von halb 9 bis 11 sei sie nicht anwesend gewesen. Sie habe gesagt,

sie sei beim Coiffeur, das habe man dann auch gesehen, als sie zurückgekommen

sei, und dann komme ihr Korrekturantrag mit «Kommen 8:00 Uhr». Also nichts

davon, dass sie eben von halb 9:00 bis 11:00 beim Coiffeur abwesend gewesen,

sondern dass sie von 8:00 Uhr durchgehend anwesend wäre. Auf die Frage des

Vertreters des Personalamtes hin bestätigte der Zeuge G.___, dass seiner Ansicht

nach die Beschwerdeführerin die Arbeitszeiten über einen längeren Zeitraum falsch

erfasst oder falsch habe erfassen lassen. Er denke, das habe begonnen ein paar

Monate, nachdem sie angefangen habe, oder ein Jahr plus minus auch etwa danach.

Anschliessend sei es ihnen aufgefallen und er habe gedacht, das könne nicht

sein. Aber nicht in dieser Kadenz damals. Die Beschwerdeführerin habe sich

durch die falsche Zeiterfassung einen Vorteil verschafft in dem Sinne, dass sie

einen grossen Zeitsaldo habe aufbauen können. Er wisse nicht mehr genau wann,

aber sie sei dann auch einmal elf Wochen ferienhalber weg gewesen.

7.3

E.___ war als Mitarbeiterin des […]amts

ebenfalls direkt der Beschwerdeführerin unterstellt. Auch sie hatte an der

Sitzung vom 20. Mai 2019 teilgenommen. Sie bestätigte als Zeugin, sie hätten

gewusst, dass die Beschwerdeführerin bei der Zeiterfassung schummle und das

anlässlich der Besprechung thematisiert. Sie sei mit G.___ zusammen im gleichen

Büro. Irgendwann hätten sie dies plötzlich gemerkt. Die Beschwerdeführerin habe

gesagt, sie gehe zum Zahnarzt oder sie gehe dorthin, oder sei am Morgen später

zur Arbeit erschienen und dann habe sie gesagt, sie hätte ein wenig

ausgeschlafen, sie sei etwas müde gewesen oder sie habe den Badge vergessen.

Das sei auch vorgekommen, wenn sie gesehen hätten, dass sie den Badge bei sich

gehabt habe. Ein paar Tage später habe sie dann G.___ zum Beispiel gesagt, er

müsse das mutieren im Programm. G.___ sei stellvertretungsweise dazu ermächtigt

gewesen. Dann habe sie Mutationen veranlasst mit der Begründung, sie habe

vergessen zu stempeln. Obwohl sie gewusst hätten, dass sie am Morgen erst um 8

/ halb 9 zur Arbeit gekommen sei, habe sie trotzdem verlangt, man solle schon

auf halb 7 korrigieren. So hätten sie nach und nach Sachen gemerkt. Auch am

Abend hätten sie oder Leute, die bei ihnen in der Abteilung vorne am Schalter sassen,

gesehen, dass sie schon früher weggegangen sei und gar nicht gestempelt habe. Es

habe sich nach und nach gehäuft. Sie seien nicht früher beim Personalamt

vorstellig geworden, weil sie wegen der Stellung und der Beziehungen der

Beschwerdeführerin im […]amt Angst um ihren Job gehabt hätten. Zum Inhalt des

von ihr unterzeichneten Sitzungsprotokolls vom 20. Mai 2019 und der am 27.

April 2020 zu Handen des Personalamtes unterzeichneten Bestätigung stehe sie

auch heute. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie hätten deren Arbeit wie mit

einer Verschwörung gezielt torpediert, treffe nicht zu. Auf Nachfrage der

Beschwerdeführerin bestätigte die Zeugin E.___ die vorgeworfene Manipulation im

Zusammenhang mit dem Coiffeurbesuch. Dass B.___ nicht in derselben Wohnung wohnten,

habe sie von dieser selber erfahren. Sie wisse nicht mehr, ob es 2018 oder so

gewesen sei, als sie elf Wochen, wohl ferienhalber, weg gewesen sei.

7.4

I.___ ist der Lebenspartner der

Beschwerdeführerin. Er bemerkte im Rahmen seiner Befragung als Zeuge, dass er

zu den ihr vorgeworfenen Unregelmässigkeiten bei der Zeiterfassung nichts sagen

könne. Er habe sie nie stempeln gesehen. Er wisse, dass sie einen Badge gehabt

habe, mit dem sie, so seine Annahme, erfasst worden sei, wenn sie im […]amt gewesen

sei. Ihr Stempelverhalten kenne er aber nicht. Der Zeuge bestätigte den Inhalt

der von ihm am 14. April 2020 unterzeichneten Bestätigung (Beilage 1 zur

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2020 an das Bau- und

Justizdepartement). Auf Nachfrage der Parteien bestätigte er auch, dass die

Beschwerdeführerin sonntags ab und zu gearbeitet hatte.

7.5

Der damalige Leiter des […]amts, H.___,

war der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin. Als Zeuge angesprochen

darauf, ob er Kenntnis davon gehabt habe, dass es die Beschwerdeführerin mit

der Zeiterfassung nicht so genau nehmen solle, bemerkte er, sich an einen

Einzelfall zu erinnern, als sie B.___ ins Spital habe bringen müssen und sie

dabei weitergearbeitet habe. Er sei damit einverstanden gewesen. Er habe immer

darauf bestanden, dass die Arbeit, die geleistet werde, auch dokumentiert

werde. Im Grossen und Ganzen habe er zu seiner Amtszeit aber keine Kenntnis

davon gehabt, dass «beschissen» worden sein soll. In die fristlose Kündigung

des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin sei er nicht direkt

involviert gewesen. An ein Gespräch mit G.___, an welchem ihn dieser über

Ungereimtheiten bei der Zeitwirtschaft informiert, er aber sofort abgeblockt

haben soll, möge er sich nicht mehr erinnern. Wenn G.___ das aber so sage, gehe

er davon aus, dass er das auch aufgenommen und der Beschwerdeführerin so mitgeteilt

habe. G.___ habe sehr genau und präzise gearbeitet. Ob sich die in der

Aktennotiz zum Führungsgespräch mit J.___ vom 4. April 2019 erwähnten konkreten

Vorwürfe betreffend Ungereimtheiten in der Zeitwirtschaft auf die

Beschwerdeführerin bezogen habe, wisse er nicht, er könne es nicht sagen. Es

werde in der Aktennotiz kein Name genannt. Soweit in der Aktennotiz darauf

hingewiesen werde, die Unregelmässigkeiten im Gleitzeitmanagement seien

zusammen mit dem Personalamt zu bereinigen, gehe er davon aus, dass er damit

den Auftrag erhalten habe, dem Personalamt die Mutationsjournale zukommen zu

lassen.

8.1

Die Zeugen G.___ und E.___ bestätigten

ihre früheren Aussagen und damit die vom Personalamt in der Kündigung gegenüber

der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe. Sie schilderten anschaulich die

Vorgehensweise der Beschwerdeführerin. Es gibt keinen Anlass, an deren Aussagen

zu zweifeln. Der Chef des […]amtes, H.___ bemerkte denn auch, G.___ habe sehr

genau und präzise gearbeitet. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,

vermag daran nichts zu ändern. Deren Behauptung, die Mittagspause erfordere

keine Erfassung mit der Stempeluhr, wenn man im Gebäude bleibe, trifft nicht

zu. Auf den Zeiterfassungsmitteln ist gemäss § 92 lit. c GAV auch jeder

Arbeitsunterbruch, ausgenommen Kurzpausen nach § 87 GAV, zu erfassen. Als

Kurzpausen nach § 87 GAV gelten die höchstens zwei täglichen Pausen von 15

Minuten, die als Arbeitszeit zählen. Die Essenspause am Mittag gehört nicht

dazu. Lediglich «wenn aus betrieblichen Gründen eine bezogene Essenspause nicht

ausgestempelt wird, werden 30 Minuten abgezogen» (§ 86 Abs. 4 GAV).

Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wird ihr am 10. Januar 2018 nicht

vorgeworfen, um 11:52 Uhr ausgestempelt zu haben und erst um 12:24 Uhr gegangen

zu sein. Vorgeworfen und mittels der Aussage des Zeugen G.___ bestätigt ist, dass

sie erst nach der späteren Buchung (d.h. dem Einstempeln) den Arbeitsplatz

verlassen hat (vgl. Beilage 10 zum Antrag des Finanzdepartementes vom 4. Juni

2019.

und die der Stellungnahme des Bau- und Justizdepartementes vom 30. April

2020.

beigelegte Bestätigung). Analog verhält es sich an den anderen Tagen, die

vom Personalamt erwähnt werden.

Auch die Vorwürfe, die Beschwerdeführerin

habe unkorrekt nachträglich Stempelungen mutieren lassen, sind – soweit sie

überhaupt substantiiert bestritten werden – von den Zeugen G.___ und E.___

bestätigt worden und damit erstellt. Beim Hinweis der Beschwerdeführerin, nicht

am Arbeitsplatz zu sein, heisse nicht, nicht am Arbeitsort sein, handelt es sich

offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dasselbe gilt auch für die Erklärungen

im Zusammenhang mit dem Coiffeurbesuch («Gute Damencoiffeure machen für gute

Kundinnen auch nach 18:30 Uhr Termine», Beschwerde, S. 14). Die

Beschwerdeführerin beruft sich mehrfach auf die Bestimmung von Art. 329 Abs. 3

OR («Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und

nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle

erforderliche Zeit zu gewähren»). Weshalb diese Bestimmung die damals noch in

ungekündigter Stellung stehende Beschwerdeführerin zum Verlassen des

Arbeitsplatzes berechtigt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die von ihr eingereichte

Bestätigung des Zeugen I.___ vom 14. April 2020 bezieht sich auf einzelne

Ereignisse, aber nicht auf die konkreten, der Beschwerdeführerin vorgeworfenen

und von den Zeugen G.___ und E.___ bestätigten Manipulationen bei der

Zeitwirtschaft. Die Bestätigung vermag deshalb die Beschwerdeführerin ebenfalls

nicht zu entlasten.

8.2

Aufgrund der Zeugenaussagen und der

vom Finanzdepartement zusammen mit dem Kündigungsantrag vom 4. Juni 2019

eingereichten Dokumenten (Beilagen 1 – 25) sind die vom Personalamt der

Beschwerdeführerin gegenüber erhobenen Vorwürfe deshalb alles in allem

erstellt. Da selbst einzelne davon genügen, um eine fristlose Kündigung zu

rechtfertigen, braucht nicht zusätzlich weiter auf jeden einzelnen Vorwurf

eingegangen zu werden. Auch wenn ihr der vom Vorgesetzen der

Beschwerdeführerin, H.___, bewilligte Arztbesuch mit B.___ nicht vorgehalten

werden kann, ändert das daran nichts. Die Ungereimtheiten sind angesichts der

Tatsache, dass sie wiederholt und über längere Zeit vorkamen sowie der

Vorbildfunktion, welche die Beschwerdeführerin als [...] innerhalb des […]amtes

hatte, gravierend. Sie verstiess damit schwerwiegend gegen ihre Treuepflicht

gegenüber dem Arbeitgeber. Nach der Rechtsprechung (vgl. E. 4 hievor) ist das

ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung.

9.

Die fristlose Entlassung ist im

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis für die kündigende Partei mit höheren

Risiken verbunden als im Privatrecht, und zwar einerseits wegen den formellen

Anforderungen an eine rechtmässige fristlose Entlassung und anderseits wegen

den Folgen einer formell oder materiell widerrechtlichen fristlosen Entlassung

für den Arbeitgeber und damit die öffentliche Hand. Daraus folgt, dass dem

öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eine längere Reaktionszeit zuzubilligen ist,

damit er die Verfahrensvorschriften einhalten und den die Kündigung

begründenden Sachverhalt abklären und nachweisen kann, bevor er die Kündigung

ausspricht. Hingegen kann auch dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht

zugestanden werden, das Verfahren längere Zeit ruhen zu lassen, beziehungweise

den Arbeitnehmer nicht über die Überprüfung des Arbeitsverhältnisses zu

informieren. Während im Zivilrecht eine fristlose Kündigung in der Regel innert

weniger Arbeitstage auszusprechen ist und eine längere Frist nur zugestanden

wird, sofern praktische Erfordernisse des Alltags- und Wirtschaftslebens dies

als berechtigt erscheinen lassen, vermögen im öffentlichen Personalrecht

weitere sachliche Gründe (z.B. rechtliches Gehör, Verfahrensvorschriften) ein

längeres Zuwarten zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2020 vom

19.

Februar 2021 E 7.2.1).

10.1

Der Regierungsrat führte im

Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung aus, die

Beschwerdeführerin bestreite, dass das Personalamt erst am 20. Mai 2019

von den ihr vorgeworfenen Vorkommnissen erfahren habe. Aufgrund der vorhandenen

Unterlagen sei davon auszugehen, dass verschiedene Vorwürfe, die schliesslich

Anlass zur Kündigung gegeben hätten, bereits ab Anfang April 2019 im Raum

gestanden seien. Der Aktennotiz vom 1. Mai 2019 sei allerdings zu entnehmen,

dass die Vorwürfe zum damaligen Zeitpunkt mindestens teilweise lediglich auf

anonymen Hinweisen beruht hätten und jedenfalls nicht hinreichend abgeklärt

gewesen seien. Der Finanzdirektor habe der Beschwerdeführerin die Bereitschaft

zur weiteren Zusammenarbeit unter der Voraussetzung zugesichert, dass die

Auffälligkeiten im Gleitzeitmanagement sowie die Gesamtsituation im kantonalen […]amt

einer rechtlichen Prüfung standhielten. Hinweise darauf, dass einzelne

Mitarbeitende des kantonalen […]amts bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem

Personalamt persönlich und direkt über ihre Beobachtungen berichtet hätten,

bestünden nicht. Entsprechende Aussagen hätten Mitarbeitende gemäss den Akten

tatsächlich erst am 20. Mai 2019 an einer Aussprache gemacht, um welche

notabene ein Mitarbeiter des kantonalen […]amts ersucht habe. Dem Protokoll

über diese Aussprache sei zu entnehmen, dass erst zu diesem Zeitpunkt wirklich

konkrete Vorwürfe direkt erhoben und auch belegt worden seien, offenbar auch

deshalb, weil der Leidensdruck die der Beschwerdeführerin unterstellten

Mitarbeitenden zu diesen entsprechenden Angaben gedrängt habe. Den Akten sei

auch zu entnehmen, dass die rechtliche Konsequenz der festgestellten Tatsachen,

nämlich die fristlose Kündigung, am 20. Mai 2019 und wohl auch am 22. Mai 2019

noch nicht konkret im Raum gestanden seien. Andernfalls hätte der

Departementssekretär des Finanzdepartements die Beschwerdeführerin am 22. Mai

2019.

kaum noch zu einer Besprechung über das Organisationsentwicklungsprojekt

auf den 29. Mai 2019, sondern vielmehr bereits zur Gewährung des rechtlichen Gehörs

in Bezug auf die Kündigung eingeladen. Unter diesen Umständen sei davon

auszugehen, dass das Personalamt erst am 20. Mai 2019 hinreichend sichere

Kenntnis von den Verfehlungen der Beschwerdeführerin erhalten und die

Dispositiv

Überlegungs-, Reaktions- oder Erklärungsfrist demnach nicht vor diesem Datum zu

laufen begonnen habe. Mit einer fristlosen Entlassung einzig gestützt auf

anonyme Hinweise, wie sie vor diesem Datum vorgelegen seien, wäre das

Personalamt ein erhebliches Risiko eingegangen. Vom 20. Mai 2019 bis zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. Juni 2019 seien neun Arbeitstage

vergangen, wenn der Freitag nach Auffahrt nicht als Arbeitstag mitgerechnet

werde. Der mit der Beschwerdeführerin vereinbarte Termin vom 4. Juni 2019 sei

für die Gewährung des rechtlichen Gehörs gewählt worden, weil der Rechtsvertreter

der Beschwerdeführerin diesen Tag als erstes mögliches Datum für eine

Besprechung genannt habe. Die Vorinstanz hätte zwar das rechtliche Gehör auch

auf schriftlichem Weg gewähren können. Dass sie dies aber anlässlich einer

Besprechung habe tun wollen, erscheine, auch angesichts der vorangegangenen

Kontakte mit dem Rechtsvertreter, nachvollziehbar. Die Zeitspanne zwischen dem

20. Mai und dem 4. Juni 2019 sei zwar sicher nicht besonders kurz, könne

aber unter den konkreten Umständen und im Licht der Rechtsprechung auch nicht

als so lang bezeichnet werden, dass die Vorinstanz damit ihr Kündigungsrecht

verwirkt hätte. Ab der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. Juni 2019 bis zur

Verfügung der fristlosen Entlassung am 28. Juni 2019 seien nochmals 14 Tage

vergangen. Diese Zeitspanne sei in erster Linie durch das Erfordernis des

rechtlichen Gehörs bedingt. Die Frist für die Stellungnahme sei auf Ersuchen

der Beschwerdeführerin erstmals bis zum 15. Juni und anschliessend nachträglich

nochmals bis zum 24. Juni 2019 erstreckt worden. Auch die Zeitdauer ab der

Gewährung des rechtlichen Gehörs bis zum Erlass der Verfügung sei somit nicht

zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung sei daher

unbegründet.

10.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein,

dass ein öffentlicher Arbeitgeber eine längere Zeit für eine fristlose Kündigung

beanspruchen kann. Für eine verlängerte Reaktionsfrist müssten aber immer

sachlich vertretbare Gründe vorliegen, die der Arbeitgeber zu beweisen habe. Im

vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber nichts bewiesen. Er stütze sich einfach

auf die Besprechung vom 20. Mai 2019, berufe sich auf anonyme Hinweise und

verweigere sonst die Ermittlung des Sachverhalts. Der Aktennotiz des

Führungsgesprächs vom 4. April 2019 zufolge seien die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin

konkret und detailliert bekannt gewesen. Sie würden den Vorwürfen, die Gegenstand

des vorliegenden Verfahrens seien, entsprechen. Diese konkreten, detaillierten

Vorwürfe könnten nur auf zwei Arten zur Kenntnis gelangt sein. Entweder habe

ein Mitarbeiter sich vertraulich an den Vorgesetzen oder eine Amtsstelle

gewandt. Dann müsste eine vertrauliche Aktennotiz vorliegen. Oder jemand habe

eine anonyme Anzeige gemacht, aus der die Vorwürfe, aber nicht der Verfasser hervorgingen.

Die Ausreden, es wären anonymisierte Hinweise gewesen, seien nicht glaubhaft.

Da die Erstinstanz in der Angelegenheit die Sachverhaltsermittlung boykottiere,

sei von dem auszugehen, was vorliege. Da am 4. April 2019 die Vorwürfe

detailliert vorgelegen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die

Erstinstanz diese schon gut seit anfangs März gekannt habe. Trotzdem habe man

nichts unternommen, sondern die Sache laufen gelassen. Erst als sie sich gegen

die voyeuristischen Massnahmen der Besprechung vom 1. Mai 2019 gewehrt habe,

sei schnell noch etwas inszeniert worden. Im Protokoll vom 20. Mai 2019 werde

festgehalten, dass das Personalamt von der Schweigepflicht im Zusammenhang mit

den gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen von einer anderen Person

entbunden werde. Damit sei klar, dass die Erstinstanzen schon früher

nichtanonyme Hinweise gehabt hätten. Getan hat man nichts beziehungsweise auf

die Sitzung vom 20. Mai 2019 gewartet. Damit sei erwiesen, dass die

Reaktionsfrist massiv überschritten worden sei. Die Behauptung, dass am

2. April 2019 in der Aussprache mit H.___ die Auffälligkeiten in den

Gleitzeiten und die anderen Vorwürfe nicht zur Diskussion gestanden seien,

lasse sich so nicht halten. Zwar stehe nichts im Protokoll, was aber nichts

heissen müsse. Die Vorinstanz ergehe sich in Spekulationen. Was die Erstinstanz

getan oder eben nicht getan habe, lasse sich höchstens den Unterlagen

entnehmen. Dazu gebe es nicht viele, und diese gäben nicht viel her. Zudem sei

am 4. Juni 2019 nicht das rechtliche Gehör gewährt worden, wie das

normalerweise zustehe. Der Sekretär des Finanzdepartements habe einige Worte gesagt

und einige Papiere überreicht. Jede weitere Diskussion sei vom Sekretär strikt

unterbunden worden, selbst bei der Frage nach dem Personaldossier sei auf den

Schriftweg verwiesen worden. Das hätte man genauso gut beziehungsweise besser

auf dem schriftlichen Wege machen können. Die verstrichene Zeit müsse sich die

Erstinstanz anrechnen lassen. Selbst wenn die Behauptung der Vorinstanz bezüglich

dem 20. Mai 2019 stimmen würde, was bestritten werde, seien 14 Tage zu lang.

Eine rechtliche Beurteilung habe nie statt­gefunden, genauso wenig wie eine Überprüfung

der Unterlagen. Beides zeige der Antrag des Finanzdepartements deutlich. Sowohl

das Personalamt wie das Finanzdepartement seien von Anfang an in die Sache

involviert gewesen. Das zeige schon die Besprechung vom 4. April 2019, an

welcher der Personalchef und der Finanzvorsteher anwesend gewesen seien. An der

Besprechung vom 1. Mai 2019 seien auch beide anwesend gewesen. Das Protokoll

sei vom Personalchef vorbereitet vorgelegt worden. Da die Vorwürfe schon

spätestens am 4. April 2019 bestanden hätten, sei eine rechtliche Prüfung eine

äusserst kurze Angelegenheit gewesen. Eine Überprüfung der Unterlagen habe nicht

stattgefunden, sonst hätte man Zweifel am Vorgelegten erhalten.

11. Die Vorinstanz legt detailliert und

überzeugend dar, weshalb sie die fristlose Kündigung in jeder Hinsicht als

rechtzeitig erachtete. Sie verkennt nicht, dass bereits in der Notiz über das

Führungsgespräch Unregelmässigkeiten in der Zeitwirtschaft erwähnt wurden und

verschiedene Vorwürfe, die schlussendlich Anlass zur Kündigung gaben, bereits

ab Anfang April 2019 im Raum standen. Wirklich konkret und direkt wurden die

Vorwürfe indessen erst im Rahmen der Besprechung vom 20. Mai 2019 erhoben, was

die Zeugen G.___ und E.___ denn auch ausdrücklich bestätigten. Die

Schlussfolgerung, das Personalamt habe erst am 20. Mai 2019 hinreichend sichere

Kenntnis von den Verfehlungen der Beschwerdeführerin erhalten, ist deshalb

nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin – gleich wie bei der

Vorinstanz – dagegen vorbringt, sind Spekulationen und Mutmassungen. Hinweise, dass

das Personalamt nicht alle Belege vorlegte, sind nicht vorhanden. Dass dieses

bei der Ermittlung des Sachverhalts gesperrt haben soll, ist eine blosse

Behauptung. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die

ausführlichen und schlüssigen Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen

werden (E. 2.5.14 – 2.5.18). Die Beschwerdeführerin bringt nichts Neues

dagegen vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

12.1 Die Beschwerdeführerin macht

abschliessend geltend, dem Personalamt sei seit dem 8. April 2019 bekannt

gewesen, dass sie schwerst gemobbt worden sei. Es hätte die Pflicht bestanden,

aktiv zu werden und sie zu schützen. Man habe nichts getan. Im Gegenteil seien

am 1. Mai 2019 von ihr Massnahmen verlangt worden, die in starkem Masse in ihre

Persönlichkeitsrechte eingreifen würden. Es sei nicht angängig, ihr eine

vorfabrizierte Aktennotiz zur Unterschrift vorzulegen, mit der ihr Aussagen

untergeschoben würden, die sie nicht gemacht habe. Wenn ein Arbeitgeber den

Arbeitnehmer nicht vor Mobbing schütze, sondern selber noch mitmache, verliere

er sein Recht - welches bestritten werde - auf Kündigung. Es handle sich zudem

um eine Rachekündigung. Sowohl das Personalamt wie auch das Finanzdepartement

und erst recht das […]amt hätten die Vorwürfe schon lange gekannt. Unternommen

worden sei nichts. Erst als sie sich gegen die persönlichkeitsverletzenden

Massnahmen vom 1. Mai 2019 gewehrt habe, sei man aktiv geworden. Es sei davon

auszugehen, dass das Finanzdepartement und/oder das Personalamt für die Sitzung

vom 20. Mai 2019 besorgt gewesen seien. Man berufe sich auf einen angeblichen

Telefonanruf von G.___. Man wisse aber nicht wann und wo und wem angerufen

wurde. Eine Aktennotiz, die man in solchen Situationen machen würde, liege auch

nicht vor. Das töne bei Ämtern, die professionell arbeiteten, nicht

nachvollziehbar. Das sei eine reine Reaktion auf den Widerstand gewesen.

12.2 Anhaltspunkte für das von der

Beschwerdeführerin behauptete Mobbing sind keine vorhanden. Die Zeugen G.___ und

E.___ waren von diesen Vorwürfen überrascht und bestritten sie unabhängig

voneinander vehement. Wie das Personalamt zudem zu Recht entgegnet,

rechtfertigte dies so oder so nicht, die eigene Arbeitszeit derart

missbräuchlich zu erfassen. Aus den Aussagen der beiden Zeugen G.___ und E.___

ergibt sich, dass die Sitzung vom 20. Mai 2019 weder vom Finanzdepartement noch

vom Personalamt initiiert worden war. Die Behauptung, es handle sich um eine

Rachekündigung, ist haltlos.

13. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten

unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 3'000.00 (inkl.

Auslagen) festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Der Anteil von CHF 800.00 wird

mit dem noch vorhandenen Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Blut-Kaufmann