VWBES.2021.256
Fristlose Kündigung
12. Januar 2023Deutsch42 min
2019 beantragte das Finanzdepartement dem Personalamt, das Anstellungsverhältnis
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Januar 2023
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Thomann
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Peter Platzer,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Regierungsrat
des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
2. Personalamt
des Kantons Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Fristlose
Kündigung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ war seit 1. August 2014 als [...]
beim […]amt des Kantons Solothurn öffentlich-rechtlich angestellt. Am 4. Juni
2019 beantragte das Finanzdepartement dem Personalamt, das Anstellungsverhältnis
fristlos aufzulösen. Das Personalamt verfügte gleichentags die sofortige
Freistellung bis zum Entscheid über den Antrag und gab A.___ Gelegenheit, sich
bis zum 11. Juni 2019 dazu zu äussern. Nach einer Erstreckung dieser Frist
und anschliessend gewährten Nachfrist bis 24. Juni 2019 löste das Personalamt
mit Verfügung vom 28. Juni 2019 das Anstellungsverhältnis mit A.___ aus
wichtigen Gründen, ohne Einhaltung von Fristen, per 2. Juli 2019 auf. Einer
allfälligen Beschwerde entzog es die aufschiebende Wirkung.
2. A.___ erhob gegen diese Verfügung am
10. Juli 2019 Beschwerde an den Regierungsrat. Sie beantragte dabei im
Wesentlichen, die Verfügung des Personalamtes vollumfänglich wegen Nichtigkeit
aufzuheben. Eventualiter sei festzustellen, dass die fristlose Kündigung
ungerechtfertigt oder rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Das instruierende Bau-
und Justizdepartement wies den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu erteilen, mit Verfügung vom 9. August 2019 ab. Die von A.___ dagegen
erhobene Beschwerde blieb erfolglos (Urteil des Verwaltungsgerichts vom 21.
November 2019).
3. Der Regierungsrat wies die Beschwerde
von A.___ gegen die Verfügung des Personalamts mit Beschluss vom 18. August
2020 ab, soweit er darauf eintrat (Ziffer 4.2 des Beschlusses).
4. Gegen diesen Beschluss erhob A.___
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 31. August 2020 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Sie stellt dabei die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Der
Regierungsratsbeschluss vom 18. August 2020 sei in Pkt. 4.2 aufzuheben.
2.
Es
sei die Verfügung des Personalamts vom 28. Juni 2019 betreffend fristlose
Kündigung und damit auch die fristlose Kündigung aufzuheben.
3.
Es
sei festzustellen, dass die Kündigung rechtswidrig war.
4.
Eventualiter
sei festzustellen, dass die Kündigung missbräuchlich war.
5.
Unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
5. Sowohl das Bau- und Justizdepartement
als auch das Personalamt beantragen mit Stellungnahmen vom 22. September 2020,
die Beschwerde abzuweisen.
6. Das Verwaltungsgericht trat am 18.
Dezember 2020 auf die Beschwerde nicht ein. Das Bundesgericht hiess mit Urteil
vom 23. Juni 2021 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde
gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zu neuer
Entscheidung zurück (Urteil 8C_112/2021).
7. Im Hinblick auf die Neubeurteilung
wurden in der Folge vier Zeugen befragt. Anlässlich einer
Instruktionsverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, der innert der
dafür vorgesehenen Frist indessen verworfen wurde. Mit Verfügung vom 25.
Februar 2022 wurde sodann der Antrag der Beschwerdeführerin auf Durchführung
einer Hauptverhandlung abgewiesen und verfügt, über die Beschwerde werde im
schriftlichen Verfahren entschieden. Ein im Anschluss daran von der Beschwerdeführerin
gestellter erneuter Beweisantrag wurde abgewiesen.
8. Die Streitsache ist spruchreif. Wie
vom Instruktionsrichter in Aussicht genommen, kann darüber ohne Durchführung
einer Hauptverhandlung im schriftlichen Verfahren entschieden werden. Für die Parteistandpunkte
und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 53 Abs. 1 Gesetz über das
Staatspersonal, [StPG, BGS 126.1] und § 49 Abs. 1 Gesetz über die
Gerichtsorganisation, [GO, BGS 125.12]). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Regierungsratsbeschluss beschwert und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (§ 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]). Sie ist damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.2
Wie vom Instruktionsrichter verfügt
und bereits erwähnt, kann auf die Durchführung einer Hauptverhandlung
verzichtet werden. Ebensowenig sind weitere Beweismassnahmen erforderlich. Die
noch offenen Beweisanträge wurden vom Instruktionsrichter zufolge
Unerheblichkeit zu Recht abgewiesen.
2.
Das Anstellungsverhältnis mit der
Beschwerdeführerin ist öffentlich-rechtlicher Natur. Der Inhalt des
Anstellungsverhältnisses richtet sich im Wesentlichen nach den Bestimmungen des
StPG und des Gesamtarbeitsvertrags (GAV, BGS 126.3). Gemäss § 28 Abs. 1 und Abs.
2.
StPG und § 46 Abs. 1 und 2 GAV kann das Anstellungsverhältnis aus wichtigen
Gründen beidseitig jederzeit ohne Einhaltung von Fristen aufgelöst werden. Als
wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein nach Treu und
Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar ist. § 36 Abs. 2 GAV bestimmt sodann für den Fall, dass dem GAV und Gesetz keine Vorschriften
entnommen werden können, die anerkannten Grundsätze des öffentlichen
Dienstrechts und, wo auch solche fehlen, sinngemäss die Bestimmungen des
Schweizerischen Obligationenrechts (OR, SR 220) gelten. Laut Art. 337 Abs. 1 OR
kann sowohl der Arbeitgeber wie auch der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis
jederzeit aus wichtigen Gründen fristlos auflösen. Nach Abs. 2 derselben
Bestimmung gilt als wichtiger Grund namentlich jeder Umstand, bei dessen
Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf.
3.1
Das Personalamt (Anstellungsbehörde)
verfügte die fristlose Kündigung wegen Ungereimtheiten bei der Zeiterfassung.
Die Vorwürfe betreffen unterlassene Stempelungen der Mittagspausen, zu Unrecht
nachträglich korrigierte Stempelungen und das Verlassen des Arbeitsplatzes
trotz Stempelung. Der mit Beschwerde angerufene Regierungsrat erwog
zusammengefasst, es sei erstellt, dass die Beschwerdeführerin wiederholt ihre
Arbeitszeit vorsätzlich falsch zu ihren Gunsten erfasst habe. Deren Kritik, die
sich über weite Strecken in pauschalen Bestreitungen und nicht ohne Polemik vorgetragenen
Gegenangriffen erschöpfe, sei nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit aller vier
Mitarbeitenden der kantonalen […]verwaltung, welche die Vorwürfe bekräftigt
hätten, ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Deren Aussagen seien zudem in
verhältnismässig zahlreichen Fällen mit Belegen dokumentiert. Davon, dass die
Angaben des Finanzdepartements und des Personalamts mehr oder weniger alle
widerlegt wären, könne nicht die Rede sein. Zwar sei nicht auszuschliessen,
dass einzelne der im Antrag des Finanzdepartements vom 4. Juni 2019
dargestellten Vorkommnisse erklärt werden könnten und nicht als Verstoss gegen
die Vorschriften über die Zeiterfassung zu qualifizieren seien. Dies ändere
aber nichts daran, dass angesichts der grossen Zahl der geltend gemachten und zu
einem guten Teil auch belegten Vorfälle wiederholte und mit einem gewissen
System vorgenommene Manipulationen als erstellt gelten müssten. Dieses
Verhalten stelle nach der Rechtsprechung einen wichtigen Grund für die
fristlose Entlassung dar, der geeignet gewesen sei, das Vertrauen des
Arbeitgebers in die Beschwerdeführerin unwiederbringlich zu zerstören. Dies
gelte vor allem auch mit Blick auf die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
als [...] eine leitende Stellung innerhalb des kantonalen […]amts innegehabt
und mit ihrem Verhalten ihre Vorbildfunktion nicht wahrgenommen habe.
3.2
Die Beschwerdeführerin rügt
zusammengefasst und im Wesentlichen, der angefochtene Regierungsratsbeschluss
verstosse gegen grundlegende Rechte wie faires Verfahren und rechtliches Gehör,
sei willkürlich im Beweisverfahren und in der Sachverhaltsfeststellung und
verletze in vielfacher Hinsicht kantonales und Bundesrecht. Sie bemängelt das
Beweisverfahren, das einseitig durchgeführt worden sei. Zeugen habe die
Vorinstanz keine angehört. Stattdessen habe sie dem Personalamt Fragen
gestellt, wobei es sich im Endeffekt um eine einseitige Parteibefragung
gehandelt habe. Die Vorinstanz stelle mehr oder weniger pauschal fest, dass
ihre Ausführungen blosse Bestreitungen oder pauschale Einwände beinhalteten. Der
Regierungsrat übersehe dabei, dass nicht sie als Arbeitnehmerin, sondern die
kündigende Partei die erhobenen Vorwürfe zu beweisen habe. Aufgrund der starken
Arbeitsbelastung habe sie immer wieder sonntags arbeiten müssen. Dies habe sie
nie offiziell aufgeschrieben, da dies Teil der Absprache gewesen sei. Es sei
ihr unmöglich, für alle einzelnen angeblichen Verfehlungen Gegenbeweise zu
erbringen, umso mehr, als sie keinen Zugriff auf ihren Outlook-Kalender mehr
habe und die angeblichen Verfehlungen zeitlich weit zurückreichten. Die
Beschwerdeführerin nimmt sodann zu den einzelnen konkreten Vorwürfen des
antragstellenden Finanzdepartementes beziehungsweise des kündigenden
Personalamtes Stellung und bestreitet diese weitgehend.
4.
Gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung stellen Manipulationen des Zeiterfassungssystems oder
Falschbuchungen darin einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Treuepflicht des
Arbeitnehmers dar, wobei nicht die Höhe des beim Arbeitgeber entstandenen Schadens,
sondern der damit verbundene Treuebruch entscheidend ist. Ob ein solches
Verhalten die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, hängt
von den Umständen des Einzelfalls ab, wobei insbesondere von Bedeutung ist, wie
lange das Arbeitsverhältnis bisher gedauert hat, ob das Verhalten wiederholt
vorkam und ob dem Arbeitnehmer bekannt sein musste, dass Täuschungen oder
Manipulationen im Bereich der Zeiterfassung nicht toleriert würden (Urteil des
Bundesgerichts 8C_301/2017 vom 1. März 2018, E. 4.3.3). Fehlinformationen wie
etwa unwahre Angaben in Arbeits- und Reiserapporten oder falsche Krankmeldungen
können grundsätzlich ebenfalls als schwerwiegender Verstoss gegen die
Treuepflicht des Arbeitnehmers qualifiziert werden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1508/2020 vom 9. September 2020, E. 4.3).
5.1
Das Personalamt legte, basierend auf
dem Antrag des Finanzdepartementes, der mit Verfügung vom 28. Juni 2019
ausgesprochenen Kündigung folgende Vorwürfe zu Grunde (Auszug aus der Begründung,
S. 4 ff.):
3.3.1
Stempelungen der
Mittagspausen
Am 30. März 2019 sowie am
6.
Februar 2018 hätten Mitarbeitende festgestellt, dass A.___ jeweils rund zwei
Stunden Mittagspause gemacht habe (von 11:15 bis ca. 13:15 Uhr bzw. von ca.
11:50 bis 13:55 Uhr). Ebenso habe sie am 11. Januar 2018 sowie am 19. Mai
2017.
rund zweistündige Mittagspausen gehabt. Laut den Auszügen des
Zeiterfassungssystems (nachfolgend auch RT-Time genannt) zu diesen vier Daten
wurde jeweils keine Mittagspause ausgestempelt.
Am 9. und 10. Januar 2018
hat A.___ rund halbstündige Mittagspausen ausgestempelt (von 12:14 bis 12:42
Uhr bzw. von 11:52 bis 12:24 Uhr). An beiden Tagen sei sie gesehen worden, wie
sie nach der jeweils späteren Buchung den Arbeitsplatz verlassen habe. Dies erstaunt,
schliesslich suggerieren die Buchungen um 12:42 bzw. 12:24 Uhr die
Wiederaufnahme der Arbeit nach erfolgter Mittagspause und nicht deren Beginn.
Ausserdem sei auffällig,
dass A.___ um die Mittagszeit häufig gar keine Stempelungen getätigt habe, und
wenn dann würden diese derart nahe beieinanderliegen, dass die obligatorischen 30
Minuten Mittagspause nicht eingehalten würden. Dies lege nahe, dass diese
Stempelungen gar nicht eine Mittagspause, sondern lediglich eine Rauchpause
abbilden würden. Dadurch seien die Mittagspausen, zumindest teilweise, in
missbräuchlicher Weise als Arbeitszeit erfasst worden.
Es verwundert, dass A.___
um die Mittagszeit häufig keinerlei Stempelungen getätigt hat. Dadurch wird im
Zeiterfassungssystem automatisch vom Minimum, d.h. einer 30-Minütigen Mittagspause,
ausgegangen. In den vier von Mitarbeitenden dokumentierten Fällen hat die effektive
Mittagspause offenbar wesentlich länger, nämlich rund zwei Stunden, gedauert. A.___
hat hier somit ungerechtfertigt Gleitzeitguthaben generiert.
Wie es um die übrigen,
zwar erfassten, aber unter 30 Minuten dauernden, Arbeitsunterbrüche um die
Mittagszeit steht, lässt sich nicht abschliessend eruieren. Mit Blick auf die
dokumentierten Ereignisse entsteht aber unweigerlich der Verdacht, dass um die
Mittagszeit wiederholt unzutreffende Stempelungen vorgenommen worden sind.
Dieser Verdacht wird durch all die Tage ohne jegliche Stempelungen um die
Mittagszeit verstärkt.
3.3.2
Nachträglich
mutierte Stempelungen
Am 21. März 2019 sei A.___
erst um 07:45 Uhr zu einer um 07:30 Uhr angesetzten Besprechung erschienen.
Eingestempelt hat sie an jenem Morgen nicht. Jedoch wurde der Arbeitsbeginn mittels
nachträglicher Korrektur auf 07:15 Uhr erfasst (vgl. Beilage 2 des
Kündigungsantrags).
Im Weiteren hat A.___
verschiedentlich den Arbeitsbeginn bzw. das Arbeitsende nicht gestempelt. Die
Stempelungen wurden nachträglich, durch eine Mutation im Zeiterfassungssystem, eingefügt.
Zur besseren Übersicht werden die beobachteten Zeiten (vgl. Beilagen 6, 10 und
13.
des Kündigungsantrags) den im RT-Time nachträglich eingefügten Zeiten
tabellarisch gegenübergestellt:
Datum
Beobachteter Arbeitsbeginn
Nachträglich mutierter Arbeitsbeginn
Beobachtetes Arbeitsende
Nachträglich mutiertes Arbeitsende
Differenz zu Gunsten Gleitzeitsaldo
17.01.2019
08:20
07:15
+01:05
11.01.2019
08:45
06:30
+02:15
09.01.2019
08:30
07:10
+01:20
08.01.2019
17:00
19:30
+02:30
19.01.2018
08:30
06:45
+01:45
18.01.2018
08:25
06:45
+01:40
05.01.2018
08:15
07:00
+01:15
04.01.2018
17:45
19:30
+01:45
10.04.2017
09:00
07:15
17:00
20:00
+04:45
Allein die an den hiervor
aufgeführten, an neun Arbeitstagen vorgenommenen, nachträglichen Mutationen im
Zeiterfassungssystem sorgen für ein zusätzliches Gleitzeitguthaben von 18:20 Stunden
bzw. über zwei Arbeitstagen.
Die Mitarbeitenden haben
noch weitere Unregelmässigkeiten dokumentiert. So hat A.___ am 3. Januar 2018
um 14:50 Uhr ausgestempelt, weil sie B.___ nach Bern zum […]arzt begleitet
habe. Nachträglich liess sie sich jedoch von 15:00 bis 18:30 Uhr Arbeitszeit
gutschreiben. Dass sie unter diesen Umständen bereits zehn Minuten nach dem
Ausstempeln wieder und anschliessend durchgehend, mithin während der Anreise
sowie des Arzttermins von B.___, gearbeitet haben soll, erscheint höchst
fragwürdig (vgl. Beilage 10 zum Kündigungsantrag).
Ausserdem habe A.___ am
10.
und 11. April 2017 ihren Batch, an den Hosen angehängt sichtbar,
dabeigehabt und trotzdem keinerlei Stempelungen getätigt. Die beachtlichen Abweichungen
zwischen den beobachteten Arbeitszeiten und den nachträglich mutierten sind in
obiger Tabelle ersichtlich (vgl. Beilage 13 zum Kündigungsantrag).
Weiter hat A.___ am 18.
und 19. April 2017 gemäss RT-Time-Auszug Ferien bezogen. Sie sei aber dennoch
im Büro erschienen und habe zur Begründung angegeben, sie müsse private Sachen
erledigen bzw. den Schulvortrag mit ihrem Sohn vorbereiten. Während des
Ferienbezugs darf sich der Gleitzeitsaldo nicht verändern. Trotzdem liess sie
sich an diesen Tagen zwei respektive sechs Stunden Arbeitszeit gutschreiben,
für die Erledigung privater Angelegenheiten (vgl. Beilage 13 zum
Kündigungsantrag).
3.3.3
Verlassen des
Arbeitsplatzes trotz Stempelung
Unter diesen Abschnitt
fallen Vorfälle, bei denen A.___ ausserhalb des […]amts bzw. beim Verlassen
desselben beobachtet wurde, obwohl sie laut Zeiterfassung eingestempelt war und
somit hätte Arbeiten müssen.
Am Samstag, dem 30. März
2019, sei das Auto von A.___ um ca. 10:00 Uhr durch einen Mitarbeitenden auf
dem Parkplatz des […]amts gesichtet worden. Um 14:30 Uhr sei es wieder weg
gewesen. Laut Zeiterfassung war A.___ an jenem Tag aber von 07:19 bis 15:32 Uhr
eingestempelt. Weiter sei sie am 31. Januar 2019 um ca. 07:20 Uhr beim Anstehen
zur Lidl-Eröffnung gesehen worden. Der Arbeitsbeginn wurde um 06:33 Uhr
erfasst. Stempelungen für den Einkauf wurden keine getätigt (vgl. Beilagen 1
und 4 zum Kündigungsantrag).
Am 21. März 2019 sei A.___
um 11:30 Uhr beobachtet worden, wie sie ihre Lidl-Einkäufe in ihr Auto verstaut
habe. Dabei habe sie sich um 11:00 Uhr in die Mittagspause verabschiedet. Eine
Stempelung derselben fehlt gänzlich. Es ist davon auszugehen, dass sie für
Einkauf und Mittagspause länger als die 30 Minuten, welche das
Zeiterfassungssystem mangels Stempelungen automatisch abgezogen hat, abwesend
war (vgl. Beilage 2 zum Kündigungsantrag).
Im Zusammenhang mit
externen Sitzungen (NEST-Besuche in [...]) habe A.___ Mitarbeitern gegenüber
angegeben, sie werde am 18. März 2019 am Nachmittag einen privaten Termin haben
und reise daher mit dem Auto an. Später am Nachmittag war sie dann, ebenso wie
die Mitarbeitenden, wieder im Büro. Der private Termin wurde nicht
ausgestempelt. Weiter habe sie am 16. März 2019 angegeben, sie werde am
Nachmittag ihre Terrasse reinigen. Ausgestempelt hat sie an jenem Tag nicht und
stattdessen das Arbeitsende auf 16:15 Uhr korrigieren lassen (vgl. Beilage 2
zum Kündigungsantrag).
Am 20. Februar 2019 habe A.___
sich zur Physiotherapie verabschiedet und sei anschliessend wieder
zurückgekommen. Diese Abwesenheit wurde nicht ausgestempelt. Zwar würde eine
Physiotherapiesitzung grundsätzlich zu einer Zeitgutschrift von bis zu
anderthalb Stunden berechtigen (vgl. Weisung des Personalamts über die
Zeitwirtschaft). Jedoch sei den Mitarbeitenden am nächsten Tag aufgefallen,
dass A.___ beim Friseur gewesen sein musste. Letzterer würde zu keiner
Zeitgutschrift berechtigen. Bei einem anderen Vorfall, am 5. Februar 2018, sei A.___
um 09:00 Uhr nach Liestal zum Arzt und um 11:54 Uhr zurückgekehrt. Diese knapp
dreistündige Abwesenheit wurde nicht gestempelt und somit vollständig als
Arbeitszeit erfasst, entgegen der entsprechenden Weisung des Personalamts (vgl.
Beilagen 3 und 9 zum Kündigungsantrag).
Am 15. Januar 2019 sei A.___
mit ihren Eltern nach Biel in eine Augenklinik gefahren. Diese Abwesenheit habe
bis mindestens 17:40 Uhr gedauert. Gemäss RT-Time-Auszug hat sie an jenem
Nachmittag um 13:19 Uhr ein- bzw. um 20:35 Uhr ausgestempelt. Die Abwesenheit wurde
somit nicht erfasst (vgl. Beilage 6).
Am Samstag, dem 6. Januar
2018, hat A.___ zwischen 11:51 und 16:51 Uhr Arbeitszeit erfasst.
Mitarbeitenden gegenüber habe sie angegeben, dann am Abschluss gearbeitet zu haben.
Am darauffolgenden Montag hätten jedoch keine Fortschritte festgestellt werden
können. Zweifel über die Angaben von A.___ bestünden auch bezüglich des 10.
Januars 2018. Denn zur Begründung ihrer Absenz gab sie gegenüber Mitarbeitenden
verschiedene Gründe an: von der Begleitung ihres Vaters zum Augenarzt nach
Bern, über die Abholung ihres Herzblattes in Biel bis zu vorzeitigem Heimkehren
wegen starken Halsschmerzen (vgl. Beilage 10 zum Kündigungsantrag).
An Samstag, dem 20. Mai
2017, hat A.___ um 17:20 Uhr eingestempelt. Das Arbeitsende liess sie
nachträglich auf 18:45 Uhr mutieren. Um 17:45 Uhr, mithin während der
gestempelten Arbeitszeit, wurde sie jedoch im Migros Langendorf durch einen
Mitarbeitenden, zusammen mit seiner Ehefrau, angetroffen und gegrüsst (vgl.
Beilage 11 zum Kündigungsantrag).
5.2
Das Personalamt erachtete diese im
Kündigungsantrag geschilderten, auf der Besprechung vom 20. Mai 2019
basierenden, Beobachtungen insgesamt als glaubhaft. Die Mitarbeitenden hätten
ihren Angaben zufolge nicht durchgehend Buch geführt. Dies werde auch mit Blick
auf die jeweiligen Zeiträume der dokumentierten Beobachtungen deutlich: Sie würden
jeweils nur einzelne Wochen oder Monate betreffen. Dazwischen lägen jeweils
mehrere Monate ohne dokumentierte Beobachtungen. Sie seien aufgrund der vielen nachträglichen
Zeitkorrekturen und der zunächst zufälligen Beobachtungen hellhörig geworden
und hätten dann angefangen, diese zu dokumentieren. Zudem hätten alle vier
Mitarbeitenden, die an der Besprechung vom 20. Mai 2019 teilgenommen haben, die
gemachten Aussagen mit ihrer Unterschrift bestätigt. Wie der Anwalt von A.___
zu Recht erwähne, stimme es bedenklich, wenn Mitarbeitende Beobachtungen über
ihre Vorgesetzte über Jahre hinweg dokumentierten. Es sollte aber ebenfalls
bedacht werden, welches Arbeitsklima beziehungsweise welche Missstände wohl
bestanden haben müssen, damit sich Mitarbeitende auf einmal veranlasst sähen,
ihre Beobachtungen schriftlich zu dokumentieren. Und wenn sich das ursprünglich
ungute Gefühl über das Stempelverhalten von A.___ schliesslich stetig und in
vergleichbaren Verhaltensmustern wiederhole, könne ihnen nicht vorgeworfen
werden, dass sie die Dokumentation weitergeführt und aufbewahrt hätten. Es
seien keine Gründe ersichtlich, die gegen ein Abstützen auf die von den
Mitarbeitenden gemachten Aussagen beziehungsweise der durch sie erstellen
Dokumentationen sprechen würden.
6.1
Die Beschwerdeführerin nimmt im
Rahmen der Beschwerdebegründung zu den einzelnen Vorwürfen Stellung. Sie weist
die Behauptung, die Auflistung der ihr vorgehaltenen Stempelungen der
Mittagspausen bedeute nur eine Auswahl, strikt zurück. Es gebe nur Behauptungen
ihrer ihr bös gesinnten Mitarbeiter. Wer seit 2015 systematisch ausspioniere,
führe permanent Buch. Nur sei es nicht gelungen, nicht mehr zusammenzutragen,
ohne Gefahr zu laufen, allzu offensichtliche Lügen zu produzieren. Die ihr
vorgeworfenen Ungereimtheiten vom 30. März 2019, 6. Februar 2018, 9., 10. und
11.
Januar 2018 und vom 19. Mai 2019 würden bestritten. Bezüglich der
Mittagspause gelte die 30-Minutenregelung. Dies erfordere keine Erfassung, wenn
man im Gebäude bleibe. Es sei seltsam, wenn sich der Arbeitgeber nun darauf
berufe, der Arbeitnehmer habe keine Mittagspause gemacht. Eine Verabschiedung
heisse nicht, dass man dann sofort das Gebäude verlasse. Die Schlussfolgerungen
bezüglich des Autos seien falsch. Der Lebenspartner habe das Auto geholt. Es
sei unklar, woher die Zeitangaben betreffend dem 6. Februar 2018 stammten. Das
Ganze sei nicht nachvollziehbar. Sie sei damals mit ihrer Freundin C.___ Mittagessen
gegangen. Es ergebe keinen Sinn, dass sie am 9. Januar 2018 um 12:14 Uhr
ausgestempelt haben, aber erst um 12:48 gegangen sein soll. Wer um 12:14 Uhr
ausstemple, verlasse das Haus. Die Aussagen der Informanten stimmten nicht mit
dem RT-Ausdruck überein. Eine Manipulation wäre zudem unsinnig. Dasselbe gelte
für den 10. Januar 2018. Die Erläuterungen der Mitarbeiter zeigten nur eines:
Sie seien wirr und nicht zu gebrauchen. Das mit dem Arztbesuch stimme. Dies sei
ihr auch zugestanden. Sie habe nicht ausgestempelt, weil die Absprache mit
ihrem Vorgesetzten so gewesen sei. Sie habe während der Wartezeit in der Praxis
arbeiten müssen.
6.2
Zu den ihr vorgeworfenen
nachträglich korrigierten Stempelungen entgegnet die Beschwerdeführerin
Folgendes (Beschwerdebegründung, S. 11 ff., BS 12.3):
21.
März 2019 (Beilage 2
FD)
«Sie erschien an der
Sitzung zu spät». Dies heisst noch lange nicht, dass sie nicht im Hause war.
Sie hat, soweit erinnerlich, mit D.___ was besprochen. Die Stempelung ist
korrekt.
7.
Januar 2019 (Beilage 6
FD)
Wird bestritten. Es ist
einfach, nachträglich, und das ist augenfällig, auf ein Zeiterfassungsblatt
etwas einzutragen. Wo ist die effektive zeitgerechte Aufzeichnung des Informanten.
Ohne Outlook-Kalender sind solchen undifferenzierten Vorwürfen schlecht zu begegnen.
8.
Januar 2019
Wird bestritten. Es wird
auf die Vorbemerkung verwiesen.
11.
Januar 2019
Wird bestritten. Es wird
auf die Vorbemerkung verwiesen.
17.
Januar 2019
Wird bestritten. Wo ist
das Foto von E.___, das das angeblich aufzeigt? Das wurde nicht eingereicht,
ist aber ein Beweismittel.
14.
November 2018 (Beilage
7.
FD)
Weshalb soll der Vorgang
nicht gehen? Auf was stützt man sich im GAV ab? Selbstverständlich muss das
Gleitzeitsystem in den Ferien Gültigkeit haben. Wenn die Arbeit das erfordert,
ist dies die Sache des Arbeitnehmers. Oder möchte der Arbeitgeber hier
Gratisleistungen? Hier wird auch auf die Praxis des […]amtes verwiesen und auf
BS 11.4.
3.
Januar 2018 (Beilage 10
FD)
Es ist richtig, dass die
Beschwerdeführerin B.___ zum [...]arzt brachte. Angesichts der Absprache mit
dem Vorgesetzten hat sie nicht gestempelt. Die Begrenzung des Tagestotals ist
nicht nachvollziehbar. Wenn sie von 15:00 bis 18:00 abwesend war wegen
Arztbesuch, steht ihr diese Zeit zu. Dies ist auch Arbeitszeit. Will der Arbeitgeber
das Recht gemäss Art. 329 Abs. 3 OR beschneiden und Gratisleistungen generieren?
Zudem wohnen B.___ gerade neben der Beschwerdeführerin, weshalb eine Berufung
auf den gemeinsamen Haushalt zur Ablehnung rechtsmissbräuchlich wäre.
4.
Januar 2018
Da mag ein Fehler
vorliegen. Sie hat durchgearbeitet.
5.
Januar 2018
Wird bestritten. Wo ist der
Beweis, dass sie erst um 8:15 gekommen ist? Nicht am Arbeitsplatz sein, heisst
nicht nicht am Arbeitsort sein.
18.
Januar 2018
Wird bestritten. Wo ist
der Nachweis, dass sie nicht im Gebäude war?
19.
Januar 2018
Wird bestritten, da dies
nicht nachvollzogen werden kann. Es mag sein, dass die Zeiterfassung vergessen
ging und die Korrekturmeldung fehlerhaft war.
10./11. April 2017
(Beilage 13 FD)
Sie war am 10. April 2017
um 7:15 im Büro, wie auch am 11. April 2017. Am 10. April hat sie zu Hause
Arbeit verrichtet, höchstwahrscheinlich das Quartalsreporting, da am 6.
Arbeitstag der Abschluss gefahren wird und die Zahlen zur Verfügung stehen. Sie
hatte das Recht Homeoffice zu machen (BS 11.7). Den Badge hatte sie gar nicht
bei sich. Den hatte sie bei ihrem Freund in [...] vergessen, der ihr ihn erst
am 11. April abends brachte. Sie selber hatte einen Besucherbadge, damit sie nicht
immer die Türen mit dem Schlüssel aufsperren musste.
18.
/19. April 2017
Am 18. April suchte sie
private Unterlagen zur [...] heraus. Anschliessend hat sie die gesamte
berufliche Mail-Korrespondenz bearbeitet. Am 19. April 2017 hat sie ihrem Sohn
Google-Recherche und Erstellung von PP-Folien gezeigt. Dieser arbeitete dann
auf seinem Laptop. Sie erledigte die aufgelaufene Arbeit. Im Grunde hätte dies
zu einer Gutschreibung von Ferienzeit führen müssen. Da sie aber vom vergangenen
Jahr noch 5 Ferientage hatte, die bis Ende April bezogen werden müssen, liess sie
die Ferien weiterlaufen und liess sich nur die Gleitzeit korrigieren, damit
nicht noch ein weiteres Gesuch um aufgeschobene Ferien an den Amtschef
einzureichen ist.
6.3
Unter dem Titel «Verlassen des
Arbeitsplatzes» bringt die Beschwerdeführerin Folgendes vor:
30.
März 2019 (Beilage 1
FD)
Ihr Freund hat angerufen,
dass er das Auto für einen Transport brauche. Er hat dann das Auto abgeholt und
dafür sein Motorrad stehen lassen.
21.
März 2019 (Beilage
2/3/4 FD)
Wie jemand seine
30-Minuten-Pause verbringt, ist seine Angelegenheit. Für den Einkauf inkl. individueller
Mittagspause reicht die Zeit. Es handelt sich hier um eine Unterstellung. Eine längere
Abwesenheit ist nicht nachgewiesen.
18.
März 2019
A.___ hat im Kanton [...],
wo die Sitzung war, ein Paket abgeholt. Weshalb sollte hier etwas erfasst
werden, wenn dies ohne speziellen Zeitaufwand in Rahmen der Rückreise geschah?
Die Reise [...] dauerte gemäss Google Maps genau 16 Minuten länger als
ohne Umweg via [...]. Eine 15 Minuten Pause steht den Mitarbeitern am
Nachmittag zu.
16.
März 2019
A.___ hat am Abend, nach
16:30, die Terrasse mit ihrem Lebenspartner gereinigt. Dieser ist um 16:15 mit
den nötigen Geräten gekommen. Alles andere sind Unterstellungen.
20.
Februar 2019
A.___ war an besagtem Tag
bei der Physio. Peinlich sind die Ausführungen der «Informantin» E.___: «Um 18:30
wohl kein Coiffeurtermin mehr!» Gute Damencoiffeure machen für gute Kundinnen
auch nach 18:30 Termine. Hier wurden die Haare durch die Freundin gemacht,
abends.
31.
Januar 2019
Dies
dürfte richtig sein, dass sie vergessen hat auszustempeln. Sie war jedenfalls
an der Lidl-Eröffnung.
21.
Januar 2019 (Beilage 5 FD)
Das
spielt materiell keine Rolle, da ihr diese Zeit zustand und daher als
Arbeitszeit zu werten ist.
15.
Januar 2019 (Beilage 6
FD)
Frau A.___ hatte aufgrund
der Abmachung mit ihrem Vorgesetzten nicht zu stempeln. Sie hatte während der
Wartezeit auch zu arbeiten.
5.
Februar 2018 (Beilage 9
FD)
Diese Weisung ist in dem
Punkt rechtswidrig. Das widerspricht Art. 329 Abs. 3 OR
4.Januar 2018 (Beilage 10
FD)
Abschlussarbeiten bestehen
nicht nur aus einer Excel-Tabelle. Dazu gehören auch Abschlussarbeiten im
Bereich Zeiterfassung: Erstellung von Auswertungen, Bearbeitung der erhaltenen
Zahlen, Erstellung der Belege zur Abgrenzung. Die Schlussfolgerung des Informanten
ist untauglich.
10.
Januar 2018
Was diese Anpatzerei
(Herzblatt) soll, bleibt unklar. Faktum ist, dass an dem besagten Tag sie ihren
Lebenspartner nach einer OP zu sich nach [...] brachte. Es sei darauf hingewiesen,
dass zwar jeder eine eigene Wohnung hat, aber man gegenseitig sich beim anderen
aufhält.
20.
Mai 2017
Dies ist zutreffend. Sie
hat nach Nachfrage bei F.___ festgestellt, dass sie damals für F.___ im Migros
Langendorf einkaufen war. Sie hat vergessen auszustempeln. Nach dem Einkauf war
sie wieder im Büro. Nach Art. 329 Abs. 3 OR stand ihr dies aber zu.
6.4
Es sei grenzwertig, angesichts
dieser Fakten von Stempelmanipulation, erst recht über längere Zeit und
wiederholt bewusst falsch erfasst, zu sprechen. Es gebe vier Fehler über die
ganze lange Zeitperiode von fünf Jahren. Das sei vernachlässigbar, umso mehr es
sich um nicht gravierende Nachlässigkeiten handle.
7.1
Die Vorinstanz nahm aufgrund der
damaligen Verbreitung des Corona-Virus von einer Zeugenbefragung Abstand (vgl.
Ziffer 5 der verfahrensleitenden Verfügung vom 30. März 2020). Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde dies mit der Einvernahme von vier Zeugen
nachgeholt. Die Beschwerdeführerin hatte dabei Gelegenheit, Ergänzungsfragen zu
stellen, wovon sie auch Gebrauch machte. Ihr Vorwurf der Verletzung des
rechtlichen Gehörs kann somit nicht mehr aufrecht erhalten werden. Eine
allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs wäre mit der Befragung der Zeugen
geheilt.
7.2
Die Beschwerdeführerin war die
direkte Vorgesetzte von G.___. Dieser bestätigte als Zeuge, am 20. Mai 2019
zusammen mit drei weiteren Mitarbeitenden des […]amtes, dem Chef des
Personalamtes und dem Departementssekretär des Finanzdepartementes über den
Mittag an einer Sitzung im Rathaus teilgenommen zu haben. Anlass für die
Besprechung sei gewesen, dass sich die Situation oder die Zusammenarbeit mit A.___
in den letzten Wochen und Monaten recht verschärft habe und auch Abgänge zu
verzeichnen gewesen seien. Aufgrund von Kontakten mit einer ehemaligen
Mitarbeiterin hätten sie gewusst, dass diese beim Personalamt vorstellig geworden
sei, weshalb sie gedacht hätten, das Gespräch ebenfalls zu suchen. Sie seien
überzeugt gewesen, dass mit der Zeitwirtschaft nicht ehrlich umgegangen worden
sei. Aber auch vom sozialen Verhalten her seien Sachen passiert über diese 4-5
Jahre, in denen A.___ dort gewesen sei, die sie so eigentlich nicht hätten mittragen
können. Der Versuch, im Vorfeld direkt mit A.___ ein wenig Wogen zu glätten, habe
nicht geklappt. Im Rahmen eines Gesprächs mit H.___, als sie diesen Ende
Februar / Anfang März wegen Überzeitauszahlungen konfrontierten, hätten sie ihn
bei dieser Gelegenheit auch über die Probleme mit der Zeitwirtschaft
informiert. Er habe aber gleich abgeblockt.
Der Zeuge bestätigte, das Protokoll der
Sitzung vom 20. Mai 2019 gemäss Beilage 25 unterzeichnet zu haben. Den Inhalt
könne er auch heute noch absolut bestätigen. Auch zum Inhalt der am 27. April
2020.
zu Handen des Personalamtes unterzeichneten Bestätigung, wonach gewisse
RT-Time-Auszüge und Bemerkungen, die er darauf gemacht habe, den Tatsachen beziehungsweise
den eigenen Wahrnehmungen entsprächen, stehe er nach wie vor. Die
Unregelmässigkeiten bei der Zeitwirtschaft hätten sie bereits ziemlich bald
nach dem Eintritt von A.___ im Jahr 2014 festgestellt. Es habe dann immer mehr
zugenommen. Er möge sich erinnern, als sie einmal später gekommen sei an einem
Morgen, er wisse nicht mehr ob halb 9 / 9 Uhr, plus minus dort rum, habe sie
gleich gesagt, sie hätte ausschlafen müssen. Das sei ja ihr gutes Recht. Sie
hätten aber genau gewusst, wenn man zu dieser Zeit komme, dann werde nicht
eingestempelt. Und er habe ja als Stellvertreter das Abfragerecht im RT-Time
gehabt. Sie hätten dann auch gesehen, dass nicht eingestempelt worden sei. Dann
habe er halt angefangen, auch zu dokumentieren. Denn sie hätten gewusst, über
die Zeit werde dann auch eine Korrektur kommen, die sicher nie der Präsenzzeit
entspreche. Das heisst, um halb 9 kommen und eingestempelt, irgendwie halb 7 /
7.
/ viertel vor 7 sei dann die Zeitkorrektur gekommen, immer ein paar Tage
zeitverzögert. Und das dann eben vielleicht nicht nur einmal im Monat, wie dies
vielleicht ganz am Anfang gewesen sei, sondern wirklich einfach in sehr kurzen,
regelmässigen Abständen plötzlich. Diesbezüglich sei das ja auch nicht nur ihnen
aufgefallen, sondern über die Abteilung hinaus sei das immer ein Gesprächsthema
gewesen. Sie seien dann auch sehr oft von anderen Leuten darauf angesprochen
worden in der Weise: «du, hast du gesehen, sie läuft wieder davon, irgendwie,
wahrscheinlich wurde nicht gestempelt». Sie seien dann auch etwa mal schauen
gegangen und ja, es sei eigentlich immer so gewesen.
Auf die Frage der Beschwerdeführerin, ob
es bei der auf 7:30 Uhr anberaumten Sitzung, zu der sie erst um 7:45 Uhr
erschienen sei, nicht sein könne, dass sie zwar nicht im Büro, aber doch im
Haus gewesen sei, antwortete der Zeuge G.___: Ganz genau könne er sich jetzt
nicht mehr daran erinnern. Aber wenn sie gesagt hätten, sie sei nicht da, dann
sei dies sicher so gewesen, dass sie nicht anwesend gewesen sei auf dem […]amt.
Das hätten sie dann schon im Griff gehabt oder gesehen. Sie hätten nur
stichfeste Sachen dokumentiert, das heisse, man habe beispielsweise gesehen,
dass entweder noch dunkel oder sie noch nicht anwesend oder noch kein Mantel da
oder das Büro zugeschlossen gewesen sei. Es sei nicht so, dass sie dann, wenn
ihr Auto nicht auf dem Parkplatz gestanden sei, automatisch darauf geschlossen
hätten, sie sei nicht im Haus. Wenn die Abwesenheit nicht stichhaltig gewesen sei,
hätten sie es nicht dokumentiert. Auch im Fall der Migros Langendorf habe er
nach der Begegnung mit der Beschwerdeführerin im Büro nachgeschaut und gesehen,
wie sie wieder klassisch vorgegangen sei: Man gehe einstempeln, dann gehe man
hoch, und also von der […] in die Migros Langendorf, zu dieser Zeit am Abend,
parkieren, und in die Lebensmittelabteilung, also das sei jetzt in einer
Viertelstunde locker möglich. Für den Coiffeurbesuch habe sie sich bei ihnen
abgemeldet. Von halb 9 bis 11 sei sie nicht anwesend gewesen. Sie habe gesagt,
sie sei beim Coiffeur, das habe man dann auch gesehen, als sie zurückgekommen
sei, und dann komme ihr Korrekturantrag mit «Kommen 8:00 Uhr». Also nichts
davon, dass sie eben von halb 9:00 bis 11:00 beim Coiffeur abwesend gewesen,
sondern dass sie von 8:00 Uhr durchgehend anwesend wäre. Auf die Frage des
Vertreters des Personalamtes hin bestätigte der Zeuge G.___, dass seiner Ansicht
nach die Beschwerdeführerin die Arbeitszeiten über einen längeren Zeitraum falsch
erfasst oder falsch habe erfassen lassen. Er denke, das habe begonnen ein paar
Monate, nachdem sie angefangen habe, oder ein Jahr plus minus auch etwa danach.
Anschliessend sei es ihnen aufgefallen und er habe gedacht, das könne nicht
sein. Aber nicht in dieser Kadenz damals. Die Beschwerdeführerin habe sich
durch die falsche Zeiterfassung einen Vorteil verschafft in dem Sinne, dass sie
einen grossen Zeitsaldo habe aufbauen können. Er wisse nicht mehr genau wann,
aber sie sei dann auch einmal elf Wochen ferienhalber weg gewesen.
7.3
E.___ war als Mitarbeiterin des […]amts
ebenfalls direkt der Beschwerdeführerin unterstellt. Auch sie hatte an der
Sitzung vom 20. Mai 2019 teilgenommen. Sie bestätigte als Zeugin, sie hätten
gewusst, dass die Beschwerdeführerin bei der Zeiterfassung schummle und das
anlässlich der Besprechung thematisiert. Sie sei mit G.___ zusammen im gleichen
Büro. Irgendwann hätten sie dies plötzlich gemerkt. Die Beschwerdeführerin habe
gesagt, sie gehe zum Zahnarzt oder sie gehe dorthin, oder sei am Morgen später
zur Arbeit erschienen und dann habe sie gesagt, sie hätte ein wenig
ausgeschlafen, sie sei etwas müde gewesen oder sie habe den Badge vergessen.
Das sei auch vorgekommen, wenn sie gesehen hätten, dass sie den Badge bei sich
gehabt habe. Ein paar Tage später habe sie dann G.___ zum Beispiel gesagt, er
müsse das mutieren im Programm. G.___ sei stellvertretungsweise dazu ermächtigt
gewesen. Dann habe sie Mutationen veranlasst mit der Begründung, sie habe
vergessen zu stempeln. Obwohl sie gewusst hätten, dass sie am Morgen erst um 8
/ halb 9 zur Arbeit gekommen sei, habe sie trotzdem verlangt, man solle schon
auf halb 7 korrigieren. So hätten sie nach und nach Sachen gemerkt. Auch am
Abend hätten sie oder Leute, die bei ihnen in der Abteilung vorne am Schalter sassen,
gesehen, dass sie schon früher weggegangen sei und gar nicht gestempelt habe. Es
habe sich nach und nach gehäuft. Sie seien nicht früher beim Personalamt
vorstellig geworden, weil sie wegen der Stellung und der Beziehungen der
Beschwerdeführerin im […]amt Angst um ihren Job gehabt hätten. Zum Inhalt des
von ihr unterzeichneten Sitzungsprotokolls vom 20. Mai 2019 und der am 27.
April 2020 zu Handen des Personalamtes unterzeichneten Bestätigung stehe sie
auch heute. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, sie hätten deren Arbeit wie mit
einer Verschwörung gezielt torpediert, treffe nicht zu. Auf Nachfrage der
Beschwerdeführerin bestätigte die Zeugin E.___ die vorgeworfene Manipulation im
Zusammenhang mit dem Coiffeurbesuch. Dass B.___ nicht in derselben Wohnung wohnten,
habe sie von dieser selber erfahren. Sie wisse nicht mehr, ob es 2018 oder so
gewesen sei, als sie elf Wochen, wohl ferienhalber, weg gewesen sei.
7.4
I.___ ist der Lebenspartner der
Beschwerdeführerin. Er bemerkte im Rahmen seiner Befragung als Zeuge, dass er
zu den ihr vorgeworfenen Unregelmässigkeiten bei der Zeiterfassung nichts sagen
könne. Er habe sie nie stempeln gesehen. Er wisse, dass sie einen Badge gehabt
habe, mit dem sie, so seine Annahme, erfasst worden sei, wenn sie im […]amt gewesen
sei. Ihr Stempelverhalten kenne er aber nicht. Der Zeuge bestätigte den Inhalt
der von ihm am 14. April 2020 unterzeichneten Bestätigung (Beilage 1 zur
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. April 2020 an das Bau- und
Justizdepartement). Auf Nachfrage der Parteien bestätigte er auch, dass die
Beschwerdeführerin sonntags ab und zu gearbeitet hatte.
7.5
Der damalige Leiter des […]amts, H.___,
war der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin. Als Zeuge angesprochen
darauf, ob er Kenntnis davon gehabt habe, dass es die Beschwerdeführerin mit
der Zeiterfassung nicht so genau nehmen solle, bemerkte er, sich an einen
Einzelfall zu erinnern, als sie B.___ ins Spital habe bringen müssen und sie
dabei weitergearbeitet habe. Er sei damit einverstanden gewesen. Er habe immer
darauf bestanden, dass die Arbeit, die geleistet werde, auch dokumentiert
werde. Im Grossen und Ganzen habe er zu seiner Amtszeit aber keine Kenntnis
davon gehabt, dass «beschissen» worden sein soll. In die fristlose Kündigung
des Arbeitsverhältnisses mit der Beschwerdeführerin sei er nicht direkt
involviert gewesen. An ein Gespräch mit G.___, an welchem ihn dieser über
Ungereimtheiten bei der Zeitwirtschaft informiert, er aber sofort abgeblockt
haben soll, möge er sich nicht mehr erinnern. Wenn G.___ das aber so sage, gehe
er davon aus, dass er das auch aufgenommen und der Beschwerdeführerin so mitgeteilt
habe. G.___ habe sehr genau und präzise gearbeitet. Ob sich die in der
Aktennotiz zum Führungsgespräch mit J.___ vom 4. April 2019 erwähnten konkreten
Vorwürfe betreffend Ungereimtheiten in der Zeitwirtschaft auf die
Beschwerdeführerin bezogen habe, wisse er nicht, er könne es nicht sagen. Es
werde in der Aktennotiz kein Name genannt. Soweit in der Aktennotiz darauf
hingewiesen werde, die Unregelmässigkeiten im Gleitzeitmanagement seien
zusammen mit dem Personalamt zu bereinigen, gehe er davon aus, dass er damit
den Auftrag erhalten habe, dem Personalamt die Mutationsjournale zukommen zu
lassen.
8.1
Die Zeugen G.___ und E.___ bestätigten
ihre früheren Aussagen und damit die vom Personalamt in der Kündigung gegenüber
der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe. Sie schilderten anschaulich die
Vorgehensweise der Beschwerdeführerin. Es gibt keinen Anlass, an deren Aussagen
zu zweifeln. Der Chef des […]amtes, H.___ bemerkte denn auch, G.___ habe sehr
genau und präzise gearbeitet. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt,
vermag daran nichts zu ändern. Deren Behauptung, die Mittagspause erfordere
keine Erfassung mit der Stempeluhr, wenn man im Gebäude bleibe, trifft nicht
zu. Auf den Zeiterfassungsmitteln ist gemäss § 92 lit. c GAV auch jeder
Arbeitsunterbruch, ausgenommen Kurzpausen nach § 87 GAV, zu erfassen. Als
Kurzpausen nach § 87 GAV gelten die höchstens zwei täglichen Pausen von 15
Minuten, die als Arbeitszeit zählen. Die Essenspause am Mittag gehört nicht
dazu. Lediglich «wenn aus betrieblichen Gründen eine bezogene Essenspause nicht
ausgestempelt wird, werden 30 Minuten abgezogen» (§ 86 Abs. 4 GAV).
Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin wird ihr am 10. Januar 2018 nicht
vorgeworfen, um 11:52 Uhr ausgestempelt zu haben und erst um 12:24 Uhr gegangen
zu sein. Vorgeworfen und mittels der Aussage des Zeugen G.___ bestätigt ist, dass
sie erst nach der späteren Buchung (d.h. dem Einstempeln) den Arbeitsplatz
verlassen hat (vgl. Beilage 10 zum Antrag des Finanzdepartementes vom 4. Juni
2019.
und die der Stellungnahme des Bau- und Justizdepartementes vom 30. April
2020.
beigelegte Bestätigung). Analog verhält es sich an den anderen Tagen, die
vom Personalamt erwähnt werden.
Auch die Vorwürfe, die Beschwerdeführerin
habe unkorrekt nachträglich Stempelungen mutieren lassen, sind – soweit sie
überhaupt substantiiert bestritten werden – von den Zeugen G.___ und E.___
bestätigt worden und damit erstellt. Beim Hinweis der Beschwerdeführerin, nicht
am Arbeitsplatz zu sein, heisse nicht, nicht am Arbeitsort sein, handelt es sich
offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Dasselbe gilt auch für die Erklärungen
im Zusammenhang mit dem Coiffeurbesuch («Gute Damencoiffeure machen für gute
Kundinnen auch nach 18:30 Uhr Termine», Beschwerde, S. 14). Die
Beschwerdeführerin beruft sich mehrfach auf die Bestimmung von Art. 329 Abs. 3
OR («Dem Arbeitnehmer sind im Übrigen die üblichen freien Stunden und Tage und
nach erfolgter Kündigung die für das Aufsuchen einer anderen Arbeitsstelle
erforderliche Zeit zu gewähren»). Weshalb diese Bestimmung die damals noch in
ungekündigter Stellung stehende Beschwerdeführerin zum Verlassen des
Arbeitsplatzes berechtigt haben soll, ist nicht ersichtlich. Die von ihr eingereichte
Bestätigung des Zeugen I.___ vom 14. April 2020 bezieht sich auf einzelne
Ereignisse, aber nicht auf die konkreten, der Beschwerdeführerin vorgeworfenen
und von den Zeugen G.___ und E.___ bestätigten Manipulationen bei der
Zeitwirtschaft. Die Bestätigung vermag deshalb die Beschwerdeführerin ebenfalls
nicht zu entlasten.
8.2
Aufgrund der Zeugenaussagen und der
vom Finanzdepartement zusammen mit dem Kündigungsantrag vom 4. Juni 2019
eingereichten Dokumenten (Beilagen 1 – 25) sind die vom Personalamt der
Beschwerdeführerin gegenüber erhobenen Vorwürfe deshalb alles in allem
erstellt. Da selbst einzelne davon genügen, um eine fristlose Kündigung zu
rechtfertigen, braucht nicht zusätzlich weiter auf jeden einzelnen Vorwurf
eingegangen zu werden. Auch wenn ihr der vom Vorgesetzen der
Beschwerdeführerin, H.___, bewilligte Arztbesuch mit B.___ nicht vorgehalten
werden kann, ändert das daran nichts. Die Ungereimtheiten sind angesichts der
Tatsache, dass sie wiederholt und über längere Zeit vorkamen sowie der
Vorbildfunktion, welche die Beschwerdeführerin als [...] innerhalb des […]amtes
hatte, gravierend. Sie verstiess damit schwerwiegend gegen ihre Treuepflicht
gegenüber dem Arbeitgeber. Nach der Rechtsprechung (vgl. E. 4 hievor) ist das
ein ausreichender Grund für eine fristlose Kündigung.
9.
Die fristlose Entlassung ist im
öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis für die kündigende Partei mit höheren
Risiken verbunden als im Privatrecht, und zwar einerseits wegen den formellen
Anforderungen an eine rechtmässige fristlose Entlassung und anderseits wegen
den Folgen einer formell oder materiell widerrechtlichen fristlosen Entlassung
für den Arbeitgeber und damit die öffentliche Hand. Daraus folgt, dass dem
öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber eine längere Reaktionszeit zuzubilligen ist,
damit er die Verfahrensvorschriften einhalten und den die Kündigung
begründenden Sachverhalt abklären und nachweisen kann, bevor er die Kündigung
ausspricht. Hingegen kann auch dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber nicht
zugestanden werden, das Verfahren längere Zeit ruhen zu lassen, beziehungweise
den Arbeitnehmer nicht über die Überprüfung des Arbeitsverhältnisses zu
informieren. Während im Zivilrecht eine fristlose Kündigung in der Regel innert
weniger Arbeitstage auszusprechen ist und eine längere Frist nur zugestanden
wird, sofern praktische Erfordernisse des Alltags- und Wirtschaftslebens dies
als berechtigt erscheinen lassen, vermögen im öffentlichen Personalrecht
weitere sachliche Gründe (z.B. rechtliches Gehör, Verfahrensvorschriften) ein
längeres Zuwarten zu rechtfertigen (Urteil des Bundesgerichts 8C_492/2020 vom
19.
Februar 2021 E 7.2.1).
10.1
Der Regierungsrat führte im
Zusammenhang mit der Frage der Rechtzeitigkeit der Kündigung aus, die
Beschwerdeführerin bestreite, dass das Personalamt erst am 20. Mai 2019
von den ihr vorgeworfenen Vorkommnissen erfahren habe. Aufgrund der vorhandenen
Unterlagen sei davon auszugehen, dass verschiedene Vorwürfe, die schliesslich
Anlass zur Kündigung gegeben hätten, bereits ab Anfang April 2019 im Raum
gestanden seien. Der Aktennotiz vom 1. Mai 2019 sei allerdings zu entnehmen,
dass die Vorwürfe zum damaligen Zeitpunkt mindestens teilweise lediglich auf
anonymen Hinweisen beruht hätten und jedenfalls nicht hinreichend abgeklärt
gewesen seien. Der Finanzdirektor habe der Beschwerdeführerin die Bereitschaft
zur weiteren Zusammenarbeit unter der Voraussetzung zugesichert, dass die
Auffälligkeiten im Gleitzeitmanagement sowie die Gesamtsituation im kantonalen […]amt
einer rechtlichen Prüfung standhielten. Hinweise darauf, dass einzelne
Mitarbeitende des kantonalen […]amts bereits zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem
Personalamt persönlich und direkt über ihre Beobachtungen berichtet hätten,
bestünden nicht. Entsprechende Aussagen hätten Mitarbeitende gemäss den Akten
tatsächlich erst am 20. Mai 2019 an einer Aussprache gemacht, um welche
notabene ein Mitarbeiter des kantonalen […]amts ersucht habe. Dem Protokoll
über diese Aussprache sei zu entnehmen, dass erst zu diesem Zeitpunkt wirklich
konkrete Vorwürfe direkt erhoben und auch belegt worden seien, offenbar auch
deshalb, weil der Leidensdruck die der Beschwerdeführerin unterstellten
Mitarbeitenden zu diesen entsprechenden Angaben gedrängt habe. Den Akten sei
auch zu entnehmen, dass die rechtliche Konsequenz der festgestellten Tatsachen,
nämlich die fristlose Kündigung, am 20. Mai 2019 und wohl auch am 22. Mai 2019
noch nicht konkret im Raum gestanden seien. Andernfalls hätte der
Departementssekretär des Finanzdepartements die Beschwerdeführerin am 22. Mai
2019.
kaum noch zu einer Besprechung über das Organisationsentwicklungsprojekt
auf den 29. Mai 2019, sondern vielmehr bereits zur Gewährung des rechtlichen Gehörs
in Bezug auf die Kündigung eingeladen. Unter diesen Umständen sei davon
auszugehen, dass das Personalamt erst am 20. Mai 2019 hinreichend sichere
Kenntnis von den Verfehlungen der Beschwerdeführerin erhalten und die
Dispositiv
Überlegungs-, Reaktions- oder Erklärungsfrist demnach nicht vor diesem Datum zu
laufen begonnen habe. Mit einer fristlosen Entlassung einzig gestützt auf
anonyme Hinweise, wie sie vor diesem Datum vorgelegen seien, wäre das
Personalamt ein erhebliches Risiko eingegangen. Vom 20. Mai 2019 bis zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. Juni 2019 seien neun Arbeitstage
vergangen, wenn der Freitag nach Auffahrt nicht als Arbeitstag mitgerechnet
werde. Der mit der Beschwerdeführerin vereinbarte Termin vom 4. Juni 2019 sei
für die Gewährung des rechtlichen Gehörs gewählt worden, weil der Rechtsvertreter
der Beschwerdeführerin diesen Tag als erstes mögliches Datum für eine
Besprechung genannt habe. Die Vorinstanz hätte zwar das rechtliche Gehör auch
auf schriftlichem Weg gewähren können. Dass sie dies aber anlässlich einer
Besprechung habe tun wollen, erscheine, auch angesichts der vorangegangenen
Kontakte mit dem Rechtsvertreter, nachvollziehbar. Die Zeitspanne zwischen dem
20. Mai und dem 4. Juni 2019 sei zwar sicher nicht besonders kurz, könne
aber unter den konkreten Umständen und im Licht der Rechtsprechung auch nicht
als so lang bezeichnet werden, dass die Vorinstanz damit ihr Kündigungsrecht
verwirkt hätte. Ab der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. Juni 2019 bis zur
Verfügung der fristlosen Entlassung am 28. Juni 2019 seien nochmals 14 Tage
vergangen. Diese Zeitspanne sei in erster Linie durch das Erfordernis des
rechtlichen Gehörs bedingt. Die Frist für die Stellungnahme sei auf Ersuchen
der Beschwerdeführerin erstmals bis zum 15. Juni und anschliessend nachträglich
nochmals bis zum 24. Juni 2019 erstreckt worden. Auch die Zeitdauer ab der
Gewährung des rechtlichen Gehörs bis zum Erlass der Verfügung sei somit nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Kündigungsverfügung sei daher
unbegründet.
10.2 Die Beschwerdeführerin räumt ein,
dass ein öffentlicher Arbeitgeber eine längere Zeit für eine fristlose Kündigung
beanspruchen kann. Für eine verlängerte Reaktionsfrist müssten aber immer
sachlich vertretbare Gründe vorliegen, die der Arbeitgeber zu beweisen habe. Im
vorliegenden Fall habe der Arbeitgeber nichts bewiesen. Er stütze sich einfach
auf die Besprechung vom 20. Mai 2019, berufe sich auf anonyme Hinweise und
verweigere sonst die Ermittlung des Sachverhalts. Der Aktennotiz des
Führungsgesprächs vom 4. April 2019 zufolge seien die Vorwürfe gegenüber der Beschwerdeführerin
konkret und detailliert bekannt gewesen. Sie würden den Vorwürfen, die Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens seien, entsprechen. Diese konkreten, detaillierten
Vorwürfe könnten nur auf zwei Arten zur Kenntnis gelangt sein. Entweder habe
ein Mitarbeiter sich vertraulich an den Vorgesetzen oder eine Amtsstelle
gewandt. Dann müsste eine vertrauliche Aktennotiz vorliegen. Oder jemand habe
eine anonyme Anzeige gemacht, aus der die Vorwürfe, aber nicht der Verfasser hervorgingen.
Die Ausreden, es wären anonymisierte Hinweise gewesen, seien nicht glaubhaft.
Da die Erstinstanz in der Angelegenheit die Sachverhaltsermittlung boykottiere,
sei von dem auszugehen, was vorliege. Da am 4. April 2019 die Vorwürfe
detailliert vorgelegen seien, müsse davon ausgegangen werden, dass die
Erstinstanz diese schon gut seit anfangs März gekannt habe. Trotzdem habe man
nichts unternommen, sondern die Sache laufen gelassen. Erst als sie sich gegen
die voyeuristischen Massnahmen der Besprechung vom 1. Mai 2019 gewehrt habe,
sei schnell noch etwas inszeniert worden. Im Protokoll vom 20. Mai 2019 werde
festgehalten, dass das Personalamt von der Schweigepflicht im Zusammenhang mit
den gegen die Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfen von einer anderen Person
entbunden werde. Damit sei klar, dass die Erstinstanzen schon früher
nichtanonyme Hinweise gehabt hätten. Getan hat man nichts beziehungsweise auf
die Sitzung vom 20. Mai 2019 gewartet. Damit sei erwiesen, dass die
Reaktionsfrist massiv überschritten worden sei. Die Behauptung, dass am
2. April 2019 in der Aussprache mit H.___ die Auffälligkeiten in den
Gleitzeiten und die anderen Vorwürfe nicht zur Diskussion gestanden seien,
lasse sich so nicht halten. Zwar stehe nichts im Protokoll, was aber nichts
heissen müsse. Die Vorinstanz ergehe sich in Spekulationen. Was die Erstinstanz
getan oder eben nicht getan habe, lasse sich höchstens den Unterlagen
entnehmen. Dazu gebe es nicht viele, und diese gäben nicht viel her. Zudem sei
am 4. Juni 2019 nicht das rechtliche Gehör gewährt worden, wie das
normalerweise zustehe. Der Sekretär des Finanzdepartements habe einige Worte gesagt
und einige Papiere überreicht. Jede weitere Diskussion sei vom Sekretär strikt
unterbunden worden, selbst bei der Frage nach dem Personaldossier sei auf den
Schriftweg verwiesen worden. Das hätte man genauso gut beziehungsweise besser
auf dem schriftlichen Wege machen können. Die verstrichene Zeit müsse sich die
Erstinstanz anrechnen lassen. Selbst wenn die Behauptung der Vorinstanz bezüglich
dem 20. Mai 2019 stimmen würde, was bestritten werde, seien 14 Tage zu lang.
Eine rechtliche Beurteilung habe nie stattgefunden, genauso wenig wie eine Überprüfung
der Unterlagen. Beides zeige der Antrag des Finanzdepartements deutlich. Sowohl
das Personalamt wie das Finanzdepartement seien von Anfang an in die Sache
involviert gewesen. Das zeige schon die Besprechung vom 4. April 2019, an
welcher der Personalchef und der Finanzvorsteher anwesend gewesen seien. An der
Besprechung vom 1. Mai 2019 seien auch beide anwesend gewesen. Das Protokoll
sei vom Personalchef vorbereitet vorgelegt worden. Da die Vorwürfe schon
spätestens am 4. April 2019 bestanden hätten, sei eine rechtliche Prüfung eine
äusserst kurze Angelegenheit gewesen. Eine Überprüfung der Unterlagen habe nicht
stattgefunden, sonst hätte man Zweifel am Vorgelegten erhalten.
11. Die Vorinstanz legt detailliert und
überzeugend dar, weshalb sie die fristlose Kündigung in jeder Hinsicht als
rechtzeitig erachtete. Sie verkennt nicht, dass bereits in der Notiz über das
Führungsgespräch Unregelmässigkeiten in der Zeitwirtschaft erwähnt wurden und
verschiedene Vorwürfe, die schlussendlich Anlass zur Kündigung gaben, bereits
ab Anfang April 2019 im Raum standen. Wirklich konkret und direkt wurden die
Vorwürfe indessen erst im Rahmen der Besprechung vom 20. Mai 2019 erhoben, was
die Zeugen G.___ und E.___ denn auch ausdrücklich bestätigten. Die
Schlussfolgerung, das Personalamt habe erst am 20. Mai 2019 hinreichend sichere
Kenntnis von den Verfehlungen der Beschwerdeführerin erhalten, ist deshalb
nicht zu beanstanden. Was die Beschwerdeführerin – gleich wie bei der
Vorinstanz – dagegen vorbringt, sind Spekulationen und Mutmassungen. Hinweise, dass
das Personalamt nicht alle Belege vorlegte, sind nicht vorhanden. Dass dieses
bei der Ermittlung des Sachverhalts gesperrt haben soll, ist eine blosse
Behauptung. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang vollumfänglich auf die
ausführlichen und schlüssigen Erwägungen im angefochtenen Beschluss verwiesen
werden (E. 2.5.14 – 2.5.18). Die Beschwerdeführerin bringt nichts Neues
dagegen vor. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
12.1 Die Beschwerdeführerin macht
abschliessend geltend, dem Personalamt sei seit dem 8. April 2019 bekannt
gewesen, dass sie schwerst gemobbt worden sei. Es hätte die Pflicht bestanden,
aktiv zu werden und sie zu schützen. Man habe nichts getan. Im Gegenteil seien
am 1. Mai 2019 von ihr Massnahmen verlangt worden, die in starkem Masse in ihre
Persönlichkeitsrechte eingreifen würden. Es sei nicht angängig, ihr eine
vorfabrizierte Aktennotiz zur Unterschrift vorzulegen, mit der ihr Aussagen
untergeschoben würden, die sie nicht gemacht habe. Wenn ein Arbeitgeber den
Arbeitnehmer nicht vor Mobbing schütze, sondern selber noch mitmache, verliere
er sein Recht - welches bestritten werde - auf Kündigung. Es handle sich zudem
um eine Rachekündigung. Sowohl das Personalamt wie auch das Finanzdepartement
und erst recht das […]amt hätten die Vorwürfe schon lange gekannt. Unternommen
worden sei nichts. Erst als sie sich gegen die persönlichkeitsverletzenden
Massnahmen vom 1. Mai 2019 gewehrt habe, sei man aktiv geworden. Es sei davon
auszugehen, dass das Finanzdepartement und/oder das Personalamt für die Sitzung
vom 20. Mai 2019 besorgt gewesen seien. Man berufe sich auf einen angeblichen
Telefonanruf von G.___. Man wisse aber nicht wann und wo und wem angerufen
wurde. Eine Aktennotiz, die man in solchen Situationen machen würde, liege auch
nicht vor. Das töne bei Ämtern, die professionell arbeiteten, nicht
nachvollziehbar. Das sei eine reine Reaktion auf den Widerstand gewesen.
12.2 Anhaltspunkte für das von der
Beschwerdeführerin behauptete Mobbing sind keine vorhanden. Die Zeugen G.___ und
E.___ waren von diesen Vorwürfen überrascht und bestritten sie unabhängig
voneinander vehement. Wie das Personalamt zudem zu Recht entgegnet,
rechtfertigte dies so oder so nicht, die eigene Arbeitszeit derart
missbräuchlich zu erfassen. Aus den Aussagen der beiden Zeugen G.___ und E.___
ergibt sich, dass die Sitzung vom 20. Mai 2019 weder vom Finanzdepartement noch
vom Personalamt initiiert worden war. Die Behauptung, es handle sich um eine
Rachekündigung, ist haltlos.
13. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten
unbegründet und vollumfänglich abzuweisen. Die Beschwerdeführerin hat die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 3'000.00 (inkl.
Auslagen) festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 3'000.00 zu bezahlen. Der Anteil von CHF 800.00 wird
mit dem noch vorhandenen Kostenvorschuss verrechnet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Blut-Kaufmann