VWBES.2021.257
Baubewilligung / Neubau Hauptsitz B.___ Solothurn
29. Juli 2021Deutsch7 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Baukommission
der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der
Stadt Solothurn,
3. B.___
vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Neubau Hauptsitz B.___ Solothurn
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 16. März 2021
erteilte die Baukommission der Stadt Solothurn der B.___ die Baubewilligung für
den Neubau ihres Hauptsitzes auf GB Nr. [...] in Solothurn. Auf eine gegen
dieses Bauvorhaben erhobene Einsprache von A.___ trat sie mangels Legitimation
nicht ein bzw. verwies diese auf den Zivilweg, sofern zivilrechtliche
Angelegenheiten betreffend.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am
24. März 2021 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD). Dabei
beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Baukommission und die
Abweisung des Baugesuchs. Darüber hinaus verlangte er eine «Rückzonung» der
Parzelle Nr. [...] in die Landwirtschaftszone und sinngemäss ein Bauverbot auf
dem fraglichen Grundstück. Eventualiter sei der B.___ die Betriebsbewilligung
für die Stadt Solothurn zu entziehen.
3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021
wies das BJD die Beschwerde von A.___ ab, auferlegte diesem die
Verfahrenskosten von CHF 800.00 und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer
Parteientschädigung an die B.___.
4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt) am 3. Juli 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht.
5. Das Verwaltungsgericht holte die
Akten ein, verzichtete aber auf Vernehmlassungen. Es wurde festgestellt, dass
der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde. Er setzt
sich jedoch in keiner Weise mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids
auseinander, weshalb fraglich ist, ob auf seine Beschwerde überhaupt
einzutreten ist. Dies kann bei dieser Laienbeschwerde offenbleiben, da sie
ohnehin abzuweisen ist.
2.
Die Vorinstanz führte im Wesentlichen
aus, der Beschwerdeführer bringe lediglich Einwände zum Bauvorhaben vor,
darunter teilweise dieselben wie bereits im Einspracheverfahren. Mit dem
eigentlichen Nichteintretensentschied der Vorinstanz setze er sich nicht
auseinander. Da es sich um eine Laienbeschwerde handle, sei dennoch darauf
einzutreten. Der Beschwerdeführer wohne tatsächlich in weiter Entfernung vom
Bauvorhaben. Er mache keine Ausführungen zu seiner Legitimation und es seien
auch keine Gründe ersichtlich, die seine Legitimation begründen würden. Die Baukommission
sei daher zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten.
3.
Der Beschwerdeführer bezieht sich in
seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht auf die Begründung des BJD.
Er verweist auf seine früheren Eingaben im Verfahren und führt aus, kein Mensch
brauche diesen Neubau. Weiter macht er geltend, in der Baupublikation fehlten
der Eigentümer von GB Nr. [...], nämlich die [...], sowie die Baurechtsnummer.
Es stehe auch nicht, wie lange das Baurecht gelte. Nach seiner Ansicht verletze
dieser Bau viele Gesetze. Wenn der Bau nicht zonenkonform sei, sei er illegal.
In diesem Jahr sei das Waldgesetz verschärft worden. Leider werde das strenge
Raumplanungsgesetz, wie viele andere, missbraucht. Der Sinn des
Raumplanungsgesetzes sei es, Raum zu schaffen und nicht Raum zu vernichten. Auf
Solothurn bezogen wären dies die Altstadt und der Hauptbahnhof und nicht der «Pizzarand».
Um eine Person während eines Jahres mit Kartoffeln ernähren zu können, bräuchte
es 21 m2 fruchtbares Land. Bezüglich des Zonenplanes sei eine
Einsprache von ihm hängig. Als Fazit führte der Beschwerdeführer aus, nach dem
strengen Raumplanungsgesetz von 2013 sei dieser Neubau nicht mehr möglich.
Wegen der Fruchtfolgeflächen sei auch die Aussenparkierung nicht mehr möglich.
Die Baubewilligung sei deshalb abzulehnen. Der Neubau sei strikte und explizit
vollumfänglich abzulehnen. Bei Grundbuch Solothurn Nr. [...] habe eine
Rückzonung zu erfolgen und zwar in die Landwirtschaftszone. Das Grundstück
Solothurn Nr. [...] dürfe nicht überbaut werden. Der B.___ sei auf Stadtboden
Solothurn die Betriebsbewilligung zu entziehen, Stichwort Bratwurststand in der
Altstadt. Die Rechnung der Rechtsanwältin der B.___ sei zu annullieren oder
abzulehnen, die B.___ und die [...] hätten selber eigene Rechtsanwälte.
4.1
Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 der
Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) kann jedermann,
der durch ein Baugesuch besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein
schutzwürdiges Interesse hat, bei der Baubehörde Einsprache erheben. Das
kantonale Recht hat die Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen mindestens
im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
4.2
Zur
Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89
Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a),
durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt
(lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der
Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt
und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen
Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei
Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein
schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche
Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst
werden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.1 und 2.2
mit Hinweisen und SOG 2013 Nr. 21).
4.3
Als wichtiges Kriterium zur
Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum
Bauvorhaben. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die
Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder
allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird oder sich in
einem Umkreis von bis zu 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss eine
Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.
Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in den Fällen bejaht, in
denen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit
Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015
E. 2.3 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar RPG;
Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 RPG
N 66 ff.).
4.4
Das Grundstück des Beschwerdeführers,
GB Solothurn Nr. [...], liegt mit einer Entfernung von rund 650 Metern weit
ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer bringt keine
Gründe vor, die ihn trotz der grossen Entfernung zur Einsprache berechtigen
würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer macht
weitgehend allgemeine, nicht eigene schutzwürdige Interessen geltend und
äussert grundsätzliche Bedenken gegen das Bauvorhaben. Dazu ist er nach § 12
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht legitimiert. Der
Bau ist im Übrigen in der Gewerbezone ohne Wohnen soweit ersichtlich
zonenkonform, und die Bauausschreibung erfolgte korrekt. Eine Umzonung steht
nicht zur Diskussion, und es bestehen auch keine Gründe, der B.___ die
Betriebsbewilligung zu entziehen, was ohnehin nicht im Baubewilligungsverfahren
zu erfolgen hätte. Die Baukommission ist deshalb zu Recht nicht auf die
Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, was die Vorinstanz korrekt
festgestellt hat.
5.
Soweit der Beschwerdeführer die
Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei beanstandet, ist
dieser Vorwurf unbegründet. Nach § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor dem
Departement Parteientschädigungen zugesprochen werden. Die B.___ ist keine
Behörde, der in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen oder auferlegt
wird. Sie ist eine private Gegenpartei, die bei Obsiegen Anspruch auf eine
Parteientschädigung hat (vgl. § 37 Abs. 2 VRG i.V.m. § 77 VRG i.V.m. Art.
106.
Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die festgelegte Höhe ergibt
ebenfalls keinen Anlass zu Bemerkungen.
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die inklusive Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_486/2021 vom 7.
Oktober 2021 nicht ein.