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Entscheid

VWBES.2021.257

Baubewilligung / Neubau Hauptsitz B.___ Solothurn

29. Juli 2021Deutsch7 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. Juli 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Baukommission

der Stadt Solothurn, vertreten durch Rechts- und Personaldienst der

Stadt Solothurn,

3. B.___

vertreten durch Rechtsanwältin Sophie Balz-Geiser,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Neubau Hauptsitz B.___ Solothurn

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 16. März 2021

erteilte die Baukommission der Stadt Solothurn der B.___ die Baubewilligung für

den Neubau ihres Hauptsitzes auf GB Nr. [...] in Solothurn. Auf eine gegen

dieses Bauvorhaben erhobene Einsprache von A.___ trat sie mangels Legitimation

nicht ein bzw. verwies diese auf den Zivilweg, sofern zivilrechtliche

Angelegenheiten betreffend.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am

24. März 2021 Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement (BJD). Dabei

beantragte er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Baukommission und die

Abweisung des Baugesuchs. Darüber hinaus verlangte er eine «Rückzonung» der

Parzelle Nr. [...] in die Landwirtschaftszone und sinngemäss ein Bauverbot auf

dem fraglichen Grundstück. Eventualiter sei der B.___ die Betriebsbewilligung

für die Stadt Solothurn zu entziehen.

3. Mit Verfügung vom 24. Juni 2021

wies das BJD die Beschwerde von A.___ ab, auferlegte diesem die

Verfahrenskosten von CHF 800.00 und verpflichtete ihn zur Bezahlung einer

Parteientschädigung an die B.___.

4. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 3. Juli 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht.

5. Das Verwaltungsgericht holte die

Akten ein, verzichtete aber auf Vernehmlassungen. Es wurde festgestellt, dass

der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert, mit welchem seine Beschwerde abgewiesen wurde. Er setzt

sich jedoch in keiner Weise mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheids

auseinander, weshalb fraglich ist, ob auf seine Beschwerde überhaupt

einzutreten ist. Dies kann bei dieser Laienbeschwerde offenbleiben, da sie

ohnehin abzuweisen ist.

2.

Die Vorinstanz führte im Wesentlichen

aus, der Beschwerdeführer bringe lediglich Einwände zum Bauvorhaben vor,

darunter teilweise dieselben wie bereits im Ein­spracheverfahren. Mit dem

eigentlichen Nichteintretensentschied der Vorinstanz setze er sich nicht

auseinander. Da es sich um eine Laienbeschwerde handle, sei dennoch darauf

einzutreten. Der Beschwerdeführer wohne tatsächlich in weiter Entfernung vom

Bauvorhaben. Er mache keine Ausführungen zu seiner Legitimation und es seien

auch keine Gründe ersichtlich, die seine Legitimation begründen würden. Die Baukommission

sei daher zu Recht nicht auf seine Beschwerde eingetreten.

3.

Der Beschwerdeführer bezieht sich in

seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht auf die Begründung des BJD.

Er verweist auf seine früheren Eingaben im Verfahren und führt aus, kein Mensch

brauche diesen Neubau. Weiter macht er geltend, in der Baupublikation fehlten

der Eigentümer von GB Nr. [...], nämlich die [...], sowie die Baurechtsnummer.

Es stehe auch nicht, wie lange das Baurecht gelte. Nach seiner Ansicht verletze

dieser Bau viele Gesetze. Wenn der Bau nicht zonenkonform sei, sei er illegal.

In diesem Jahr sei das Waldgesetz verschärft worden. Leider werde das strenge

Raumplanungsgesetz, wie viele andere, missbraucht. Der Sinn des

Raumplanungsgesetzes sei es, Raum zu schaffen und nicht Raum zu vernichten. Auf

Solothurn bezogen wären dies die Altstadt und der Hauptbahnhof und nicht der «Pizzarand».

Um eine Person während eines Jahres mit Kartoffeln ernähren zu können, bräuchte

es 21 m2 fruchtbares Land. Bezüglich des Zonenplanes sei eine

Einsprache von ihm hängig. Als Fazit führte der Beschwerdeführer aus, nach dem

strengen Raumplanungsgesetz von 2013 sei dieser Neubau nicht mehr möglich.

Wegen der Fruchtfolgeflächen sei auch die Aussenparkierung nicht mehr möglich.

Die Baubewilligung sei deshalb abzulehnen. Der Neubau sei strikte und explizit

vollumfänglich abzulehnen. Bei Grundbuch Solothurn Nr. [...] habe eine

Rückzonung zu erfolgen und zwar in die Landwirtschaftszone. Das Grundstück

Solothurn Nr. [...] dürfe nicht überbaut werden. Der B.___ sei auf Stadtboden

Solothurn die Betriebsbewilligung zu entziehen, Stichwort Bratwurststand in der

Altstadt. Die Rechnung der Rechtsanwältin der B.___ sei zu annullieren oder

abzulehnen, die B.___ und die [...] hätten selber eigene Rechtsanwälte.

4.1

Gemäss § 8 Abs. 1 Satz 2 der

Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) kann jedermann,

der durch ein Baugesuch besonders berührt ist und an dessen Inhalt ein

schutzwürdiges Interesse hat, bei der Baubehörde Einsprache erheben. Das

kantonale Recht hat die Legitimation zur Anfechtung von Verfügungen mindestens

im gleichen Umfang zu gewährleisten wie für die Beschwerde in

öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.

4.2

Zur

Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89

Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren

teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a),

durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein

schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung besitzt

(lit. c). Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass der

Beschwerdeführer über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt

und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen

Entscheids zieht. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei

Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein

schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche

Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst

werden kann (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015 E. 2.1 und 2.2

mit Hinweisen und SOG 2013 Nr. 21).

4.3

Als wichtiges Kriterium zur

Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum

Bauvorhaben. Das Beschwerderecht wird in der Regel anerkannt, wenn die

Liegenschaft des Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt oder

allenfalls nur durch einen Verkehrsträger davon getrennt wird oder sich in

einem Umkreis von bis zu 100 m befindet. Bei grösseren Entfernungen muss eine

Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.

Daneben wird eine besondere Betroffenheit vor allem in den Fällen bejaht, in

denen von einer Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit

Immissionen auf Nachbargrundstücke ausgehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_540/2015

E. 2.3 mit Hinweisen; Heinz Aemisegger/Stephan Haag: Praxiskommentar RPG;

Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich 2020, Art. 33 RPG

N 66 ff.).

4.4

Das Grundstück des Beschwerdeführers,

GB Solothurn Nr. [...], liegt mit einer Entfernung von rund 650 Metern weit

ausserhalb des üblichen Einspracheperimeters. Der Beschwerdeführer bringt keine

Gründe vor, die ihn trotz der grossen Entfernung zur Einsprache berechtigen

würden. Solche sind denn auch nicht ersichtlich. Der Beschwer­deführer macht

weitgehend allgemeine, nicht eigene schutzwürdige Interessen geltend und

äussert grundsätzliche Bedenken gegen das Bauvorhaben. Dazu ist er nach § 12

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) nicht legitimiert. Der

Bau ist im Übrigen in der Gewerbezone ohne Wohnen soweit ersichtlich

zonenkonform, und die Bauausschreibung erfolgte korrekt. Eine Umzonung steht

nicht zur Diskussion, und es bestehen auch keine Gründe, der B.___ die

Betriebsbewilligung zu entziehen, was ohne­hin nicht im Baubewilligungsverfahren

zu erfolgen hätte. Die Baukommission ist deshalb zu Recht nicht auf die

Einsprache des Beschwerdeführers eingetreten, was die Vorinstanz korrekt

festgestellt hat.

5.

Soweit der Beschwerdeführer die

Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei beanstandet, ist

dieser Vorwurf unbegründet. Nach § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor dem

Departement Parteientschädigungen zugesprochen werden. Die B.___ ist keine

Behörde, der in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen oder auferlegt

wird. Sie ist eine private Gegenpartei, die bei Obsiegen Anspruch auf eine

Parteientschädigung hat (vgl. § 37 Abs. 2 VRG i.V.m. § 77 VRG i.V.m. Art.

106.

Abs. 1 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die festgelegte Höhe ergibt

ebenfalls keinen Anlass zu Bemerkungen.

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der

Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die inklusive Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_486/2021 vom 7.

Oktober 2021 nicht ein.