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Entscheid

VWBES.2021.259

Führerausweisentzug

18. Januar 2022Deutsch16 min

2020 entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer erneut den Führerausweis

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 18. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny

Scruzzi,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 28. August 2020 entzog die

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___

(geb. 1964, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis aufgrund

einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für

die Dauer von einem Monat.

2. Mit Verfügung vom 30. November

2020 entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer erneut den Führerausweis

aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit für

die Dauer von vier Monaten. Der viermonatige Entzug dauerte vom 30. Dezember

2020 bis 29. April 2021.

3. Am 13. April 2021 lenkte der

Beschwerdeführer trotz Warnungsentzugs einen Personenwagen. Dabei geriet er in

Rothrist AG in eine Polizeikontrolle. Die Kantonspolizei Aargau verzeigte ihn

in der Folge wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des

Führerausweises.

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

entzog die MFK namens des BJD mit Verfügung vom 25. Juni 2021 dem

Beschwerdeführer den Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und der

Spezialkategorie F während der Dauer von zwölf Monaten, da in den vorangegangen

fünf Jahren der Führerausweis zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen

entzogen worden war (Art. 16c Abs. 2 lit. c Strassenverkehrsgesetz, SVG,

SR 741.01).

5. Dagegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, mit Schreiben vom 8. Juli 2021 Beschwerde

beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Die angefochtene Verfügung sei

aufzuheben.

2. Es sei dem Beschwerdeführer der

Führerausweis der Spezialkategorie F für die Dauer des Führerausweisentzuges

aller anderer Kategorien zu belassen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Im Wesentlichen argumentierte er innert

der erstreckten Begründungsfrist, der Bundesrat habe mit Erlass von aArt. 33

(recte: aArt. 34) der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen

zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) seine

Kompetenzen überschritten. Nach Art. 106 Abs. 1 SVG dürfe der Bundesrat

lediglich Vollzugsregelungen treffen, aber keine neuen Verbote und Pflichten

statuieren. Sollte wider Erwarten Art. 33 Abs. 1 VZV dennoch als

gesetzeskonform betrachtet werden, so sei zu berücksichtigen, dass ein

Härtefall im Sinne von Art. 33 Abs. 5 VZV gegeben sei.

6. Der Beschwerde wurde am 8. September

2021 die aufschiebende Wirkung erteilt.

7. Die MFK schloss namens des BJD am 20.

September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Schreiben vom 8. November 2021

liess der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des BJD einreichen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Beschwerdeführer macht geltend,

gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG habe der Bundesrat die notwendigen Vorschriften zum

Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes zu erlassen. Damit sei der Bundesrat durch

diesen Artikel nicht zu gesetzesvertretenden, sondern lediglich zum Erlass von

Vollziehungsvorschriften ermächtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen dürften

konkretisiert und präzisiert werden, aber keine grundlegend neuen Verbote oder

Pflichten statuiert werden, für die sich im zu vollziehenden Gesetz keine klare

Grundlage finde. Auch dann nicht, wenn diese Pflichten bzw. Verbote an sich mit

dem Zweck des Gesetzes noch durchaus vereinbar wären. Bis zum 31. Dezember 2007

habe ein Entzug des Führerausweises nach dem Art. 16 ff. SVG gemäss aArt. 33

Abs. 1 (recte aArt. 34 Abs. 1) VZV den Entzug des Führerausweises aller

Kategorien, nicht aber der Spezialkategorie F bedeutet. Im Bundesgerichtsurteil

109.

Ib 139 sei umstritten gewesen, ob aArt. 33 Abs. 1 (recte aArt. 34 Abs. 1)

VZV in dieser Form auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe und ob

der Bundesrat ermächtigt sei, in aArt. 33 Abs. 1 (recte aArt. 34 Abs. 1) VZV zu

bestimmen, dass eine Widerhandlung mit einem Fahrzeug einer Kategorie dazu

führe, dass die Lern- und Führerausweise aller Kategorien entzogen würden. Das

Bundesgericht habe dies mit der Argumentation bejaht, es gehe nicht an, dass

ein Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug einer Kategorie gefährdet habe,

den Ausweis für ein Fahrzeug einer anderen Kategorie mit einem möglicherweise

noch grösseren Gefährdungspotential behalten könne. Mit diesem Entscheid nicht

geklärt, weil damals im Verordnungstext noch gar nicht geregelt, sei die Frage,

ob der Bundesrat die Kompetenz besitze, bei einer Widerhandlung den Entzug

aller Lernfahr- und Führerausweise inklusive der Spezialkategorie F, mithin

also ein absolutes Fahrverbot mit allen zweispurigen Fahrzeugen ausser

landwirtschaftlichen Traktoren, vorzusehen. Die Verschärfung der Regelung in

Art. 33 Abs. 1 VZV gehe auf eine Interpellation von Ruedi Aeschbacher vom 17.

März 2005 zurück und stelle eine schwere Grundrechtseinschränkung im Sinne von

Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

(BV, SR 101) dar. Eine solche bedürfe einer Regelung in einem formellen Gesetz,

das zudem in den wesentlichen Punkten klar und unzweideutig formuliert sein

Dispositiv

müsse. Zu prüfen sei demnach, ob die Regelung in Art. 16 ff. SVG vorsehe, dass

ein generelles Fahrverbot auszusprechen sei.

Im Rahmen der wörtlichen Auslegung sei

zunächst festzustellen, dass das SVG immer von einem Entzug des Lern- und

Führerausweises spreche. Daraus könne abgeleitet werden, dass es dem

Gesetzgeber primär um den Entzug des problematischen, weil deliktsrelevanten,

Führerausweises der bei der Widerhandlung gelenkten Kategorie gegangen sei. Aus

dem reinen Wortlaut lasse sich nicht ableiten, dass einem fehlbaren Lenker

grundsätzlich alle Fahrberechtigungen für zweispurige Fahrzeuge zu entziehen

seien. Nach den Zwecken des Warnungsentzugs, also der Erziehung und der

Abschreckung, möge es sodann zutreffen, dass ein generelles Fahrverbot eine

etwas grössere Wirkung zeigen könnte. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung genüge dies aber alleine nicht. Zudem sei festzuhalten, dass im

vorliegenden Fall eines Berufstaxifahrers schon der Entzug aller Kategorien,

ausser der Spezialkategorie F, eine sehr starke Erziehungs- und

Abschreckungswirkung zu entfalten vermöge, weil sich mit der Spezialkategorie F

klarerweise kein Taxigewerbe betreiben lasse. Damit kämen die gewünschten

Wirkungen auch ohne den Entzug der Spezialkategorie F zum Tragen, weshalb sich

nicht aus dem Zweck von Art. 16 ff. SVG ableiten lasse, ein generelles

Fahrverbot sei in jedem Fall nötig. Der Bundesrat habe mit der Abänderung von

Art. 33 Abs. 1 VZV eine massive Verschärfung der Führerausweisentzüge

vorgenommen, die so im Gesetz weder wörtlich vorgesehen sei noch sonst wie eine

Stütze finde. Nachdem das Bundesgericht in BGE 109 Ib 139 den durch die

Verordnung auf alle normalen Führerausweiskategorien festgelegten Umfang des

Führerausweisentzuges gerade noch toleriert habe, überschreite diese weitere

Ausdehnung des Entzuges die Grenze der dem Bundesrat im Strassenverkehrsgesetz

eingeräumten Ermächtigung. Damit sei festzustellen, dass Art. 33 Abs. 1 VZV im

genannten Punkt die Kompetenz des Bundesrates zum Vollzug des Strassenverkehrs

überschreite. Somit sei die Verordnungsnorm in diesem Punkt unzulässig und

könne im vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Entsprechend aArt. 33 Abs. 1

(recte aArt. 34 Abs. 1) VZV sei dem Beschwerdeführer deshalb während der ganzen

Dauer des Entzuges aller anderer Kategorien der Führerausweis der

Spezialkategorie F zu belassen.

2.2 Sollte wider Erwarten Art. 33 Abs. 1

VZV dennoch als gesetzeskonform betrachtet werden, so sei zu berücksichtigen,

dass ein Härtefall im Sinne von Art. 33 Abs. 5 VZV gegeben sei. Der

Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin hätten ab Sommer 2021 eine

einjährige Weltreise geplant und würden mit einem umgebauten Rapid Alltrac,

welcher unter die Kategorie F falle und maximal 20 km/h fahre, unterwegs sein.

Für die geplante Reise hätten sie ihre Wohnung und beide Arbeitsstellen

gekündigt sowie ihr gesamtes Mobiliar eingelagert. Würde zeitgleich mit dem

Ausweisentzug aller anderen Kategorien auch der Ausweis der Spezialkategorie F

entzogen, würde dies den Lebenstraum Weltreise nachhaltig zerstören. Ohne die

Möglichkeit, das zum Übernachten umgebaute Fahrzeug bewegen zu können, stünden

zudem der Beschwerdeführer und seine Partnerin, welche über keinen

Führerausweis verfüge, per sofort ohne Wohnung und ohne Job auf der Strasse.

Das Verhalten des Beschwerdeführers als Führer von Fahrzeugen der

Spezialkategorie F sei zudem immer absolut tadellos gewesen.

3.1 Der Entzug des Lernfahr- oder des

Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat gemäss Art. 33 Abs. 1

VZV den Entzug des Lernfahr- und des Führer-ausweises aller Kategorien, aller

Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. In Härtefällen kann nach

Art. 33 Abs. 5 VZV unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug

je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche

Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung,

die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen

Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist (lit. a); und als Führer eines

Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche

die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (lit. b).

Mit dieser Härtefallregelung kann vor

allem auf die besondere Betroffenheit von Personen, die beruflich auf den

Führerausweis angewiesen sind, Rücksicht genommen werden. In der Praxis wird

die Härtefall-Klausel nur mit grösster Zurückhaltung angewendet (vgl. Bernhard

Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 85).

3.2 Die Vorinstanz hält in ihrer ausführlichen

Vernehmlassung fest, das Bundesgericht habe in BGE 109 Ib 139 ausgeführt, (alt)

Art. 16 SVG enthalte zwar keine Regel, die explizit die Ausdehnung des

Führerausweisentzugs auf alle Führerausweiskategorien vorsehe, aber es sei auch

nicht ersichtlich, dass der Wortlaut eine Ausdehnung des Führerausweisentzugs

untersage. Der Zweck des Führerausweisentzugs sei, den Lenker zu warnen, ihn

vor weiteren Widerhandlungen abzuhalten und einen Beitrag zur

Verkehrssicherheit zu leisten. Dieser Zweck würde nicht erfüllt, würde man sich

darauf beschränken, dem Lenker nur eine Führerausweiskategorie zu entziehen.

Das Bundesgericht sei im erwähnten Urteil zum Schluss gekommen, dass der

damals, 1983 geltende Art. 34 Abs. 1 VZV, der den Umfang des

Führerausweisentzugs geregelt habe, auf einer ausreichenden gesetzlichen

Grundlage beruhe. Hierzu sei anzumerken, dass Art. 34 Abs. 1 VZV, Stand 1.

August 2001 und auch früher, bestimmt habe, dass der Entzug des Führerausweises

für eine bestimmte Kategorie den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien

zur Folge gehabt habe, aArt. 3 Abs. 1 VZV nicht zwischen Kategorien,

Unterkategorien und Spezialkategorien unterschieden habe und als Kategorie F

Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, ausgenommen

berufsmässige Personentransporte, enthalten habe. Die VZV habe erst in der seit

dem 1. April 2003 geltenden Fassung zwischen Kategorien (Art. 3 Abs. 1 VZV),

Unterkategorien (Art. 3 Abs. 2 VZV) und Spezialkategorien (Art. 3 Abs. 3

VZV) unterschieden. Mit der damaligen Änderung sei auch Art. 34 VZV (Umfang des

Entzugs) geändert worden. Neu habe Art. 34 Abs. 1 VZV bestimmt, dass der Entzug

des Lernfahr- oder Führerausweises für eine bestimmte Kategorie (Art. 3 Abs. 1

VZV) oder Unterkategorie (Art. 3 Abs. 2 VZV) den Entzug des Lern- oder

Führerausweises für alle Kategorien und Unterkategorien zur Folge gehabt habe. Art.

34 Abs. 3 VZV habe bestimmt, dass der Entzug des Führerausweises der

Spezialkategorie F, G und M den Entzug des Führerausweises für alle

Spezialkategorien zur Folge gehabt habe. Diese Differenzierung des

Führerausweisentzugs sei offenbar erst mit der Unterscheidung der

Fahrberechtigungen in Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ins

Auge gefasst worden. Die Neuregelung habe jedenfalls insofern eine Milderung

gegenüber der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung bedeutet, als ein

Führerausweisentzug der Kategorien und Unterkategorien nicht mehr automatisch

den Entzug der Spezialkategorie F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit

einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge

mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der

Ausnahmefahrzeuge) und M (Motorfahrräder) zur Folge gehabt habe. Insbesondere habe

sie eine Milderung im Hinblick auf die Inkraftsetzung der im Dezember 2001

beschlossenen Verschärfungen der Bestimmungen über den Führerausweisentzug

(Art. 16 – 16c SVG) bedeutet. Die bis und ab 1. August 2001 geltenden

Regelungen über den Umfang des Führerausweisentzugs seien soweit ersichtlich

von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht infrage gestellt worden. Seit

dem 1. Januar 2008 habe gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV der Entzug des Lernfahr- oder

des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug des

Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und

der Spezialkategorie F zur Folge. Dies bedeute eine Verschärfung der bis damals

geltenden Regelung, stimme aber, nach einer gewissen Zeit der Milderung, im

Wesentlichen mit der vor dem 1. April 2003 geltenden Regelung über den Umfang

des Führerausweisentzugs überein, namentlich was die Berechtigung zum Führen

von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h betreffe. Auch

diese Verschärfung sei von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht

in Frage gestellt worden.

Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 SVG

erlasse der Bundesrat die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften.

Das Bundesgericht setze bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes

Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränke sich auf

die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz

delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder aus anderen Gründen

gesetzes- oder verfassungswidrig sei. Soweit die gesetzliche Delegationsnorm

dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der

unselbständigen Verordnung einräume, sei dieser Gestaltungsbereich für das

Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Der

Warnungsentzug stelle eine Administrativmassnahme mit präventivem und

erzieherischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr Sorgfalt und

Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten

abzuhalten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, welche er in den

Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG umgesetzt habe, könne dieser Zweck dadurch

erreicht werden, dass fehlbare Lenker für eine bestimmte Zeit vom motorisierten

Strassenverkehr ferngehalten würden. Dass sie dabei gewisse Nachteile in

finanzieller Hinsicht oder auch hinsichtlich Mobilität in Kauf nehmen müssten,

sei vom Gesetzgeber gewollt. Der Bundesrat habe in der VZV, die sich unter

anderem auf Art. 106 SVG stütze, den gesetzgeberischen Willen, wo erforderlich,

weiter konkretisiert, dies auch mit der Umsetzung der Anliegen der vom

Beschwerdeführer zitierten Interpellation Aeschbacher. Der Interpellant habe

sich daran gestört, dass von einem Führerausweisentzug betroffene Personen

trotz des Fahrverbots noch Motorfahrzeuge hätten lenken dürfen, indem sie

Personenwagen mittels Plombierung auf 45 km/h herabgedrosselt hätten und so als

Lenker eines Motorfahrzeugs, für die lediglich die in der Regel nicht entzogene

Spezialkategorie F erforderlich gewesen sei, am Strassenverkehr teilgenommen

hätten. Mit der Umsetzung der Anliegen der Interpellation Aeschbacher habe der

Bundesrat den Rechtszustand teilweise wiederhergestellt, wie er vor dem 1.

April 2003 gegolten habe. Wie der Beschwerdeführer ausführe, spreche das SVG

immer von einem Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises. Ob sich, wie er

ausführe, aus dem Wortlaut nicht ableiten lasse, dass einem fehlbaren Lenker

grundsätzlich alle Fahrtberechtigungen für zweispurige Fahrzeuge zu entziehen

seien, könne offengelassen werden. Die Regelung von Art. 33 VZV sei vereinbar

mit dem verfolgten Zweck des Warnungsentzugs, fehlbare Lenker für eine bestimmte

Zeitdauer vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten. Es wäre nicht

nachvollziehbar bzw. mit dem Zweck des Warnungsentzugs kaum vereinbar, wenn

z.B. ein Lieferwagen- oder Lastwagenlenker, dem der Führerausweis entzogen

worden sei, mit einem herabgedrosselten Liefer- oder Lastwagen, was technisch

möglich sei, am Strassenverkehr teilnehmen dürfte. Dass der Beschwerdeführer

als Taxichauffeur auf den Führerausweis angewiesen sei und dieses Jahr mit

einem Fahrzeug, für welches die Spezialkategorie F erforderlich sei, eine

Weltreise unternehmen wolle, sei nach dem Gesagten unerheblich.

3.3 Diesen treffenden Erwägungen ist

nichts Wesentliches beizufügen. Die Vorinstanz hat die einschlägige

Rechtsprechung korrekt wiedergegeben. Die vom Beschwerdeführer zitierte

Interpellation Aeschbacher vom 17. März 2005 machte auf die Funktion eines

Warnentzugs aufmerksam («Personen, die eine potenzielle Gefahr für die übrigen

Verkehrsteilnehmer darstellen, sollen für kürzere oder längere Zeit vom Lenkrad

fern gehalten werden, und/oder es soll die Massnahme die betroffenen

Verkehrssünder nachhaltig beeindrucken und sie von künftigen Verstössen im

Strassenverkehr abhalten», Interpellation 05.3139) und brachte das

Unverständnis zum Ausdruck, dass fehlbare Verkehrsteilnehmer trotz

Ausweisentzugs unter gewissen Bedingungen weiterhin ein Motorfahrzeug führen

konnten. Was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist

nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Regelung vor 2001, die

zwischenzeitlich milderen Varianten und in der Folge wieder vorgenommenen

Verschärfungen des Entzugsregimes in der VZV detailliert aufgezeigt. Die differenzierten

Regelungen sind durch die grosszügige Delegation des Vollzugs an den Bundesrat

in Art. 106 Abs. 1 SVG abgedeckt (vgl. Urteil 1C_135/2019 des Bundesgerichts

vom 4. September 2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 2 SVG regelt in

grundsätzlicher Weise, dass nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis

entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen wird. Auf Gesetzesstufe wird keine

Einschränkung nach Ausweiskategorien vorgenommen. Wie die zitierte Interpellation

zeigt, ist mit dem Charakter des Warnungsentzugs kaum vereinbar, dass das

Führen eines – wenn auch langsameren Fahrzeugs – trotz Verfehlung weiterhin

möglich sein soll. Für das Verwaltungsgericht besteht jedenfalls kein Anlass,

der Regelung in Art. 33 Abs. 1 VZV die Anwendung zu versagen, zumal auch das

Bundesgericht diese bis anhin nicht beanstandet hat.

3.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass selbst

wenn man die

Voraussetzungen für einen differenzierten Ausweisentzug bejahen würde, das

Gesetz die Beachtung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer unmissverständlich

vorschreibt (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; i.d.S. folgerichtig auch Art. 33 Abs. 5

VZV). Da dem Beschwerdeführer

in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis zweimal wegen

mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden war, greift die vom Gesetzgeber bestimmte

Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, d.h. eine

Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten. Eine Erlaubnis des Führens von

Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F während dieser Entzugsdauer ist somit

nicht zulässig.

Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers

soll zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen Wirkung des

Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vollständig vom

Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden (BGE 128 II 173 E. 3b S. 175

f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 5.1;

je mit Hinweisen). Würde dem Beschwerdeführer nun die Erlaubnis des Führens der

Spezialkategorie F während der Entzugsdauer bewilligt, würde dies der

erzieherischen Wirkung widersprechen und wäre in der Praxis auch nicht

kontrollierbar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das

Gefährt für die Weltreise maximal 20 km/h schnell sein soll, zumal der

Beschwerdeführer mit dem Führerausweis der Spezialkategorie F auch schnellere

Fahrzeuge bis 45 km/h fahren könnte. Einem Missbrauch wären Tür und Tor geöffnet.

Dass der Führerausweisentzug mit gewissen Nachteilen, auch ökonomischen,

verbunden ist, hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Widerhandlungen

gegen das Strassenverkehrsgesetz selber zuzuschreiben.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser