VWBES.2021.259
Führerausweisentzug
18. Januar 2022Deutsch16 min
2020 entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer erneut den Führerausweis
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 18. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ronny
Scruzzi,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 28. August 2020 entzog die
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements (BJD) A.___
(geb. 1964, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) den Führerausweis aufgrund
einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für
die Dauer von einem Monat.
2. Mit Verfügung vom 30. November
2020 entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer erneut den Führerausweis
aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit für
die Dauer von vier Monaten. Der viermonatige Entzug dauerte vom 30. Dezember
2020 bis 29. April 2021.
3. Am 13. April 2021 lenkte der
Beschwerdeführer trotz Warnungsentzugs einen Personenwagen. Dabei geriet er in
Rothrist AG in eine Polizeikontrolle. Die Kantonspolizei Aargau verzeigte ihn
in der Folge wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des
Führerausweises.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
entzog die MFK namens des BJD mit Verfügung vom 25. Juni 2021 dem
Beschwerdeführer den Führerausweis für alle Kategorien, Unterkategorien und der
Spezialkategorie F während der Dauer von zwölf Monaten, da in den vorangegangen
fünf Jahren der Führerausweis zweimal wegen mittelschweren Widerhandlungen
entzogen worden war (Art. 16c Abs. 2 lit. c Strassenverkehrsgesetz, SVG,
SR 741.01).
5. Dagegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Ronny Scruzzi, mit Schreiben vom 8. Juli 2021 Beschwerde
beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben.
2. Es sei dem Beschwerdeführer der
Führerausweis der Spezialkategorie F für die Dauer des Führerausweisentzuges
aller anderer Kategorien zu belassen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Im Wesentlichen argumentierte er innert
der erstreckten Begründungsfrist, der Bundesrat habe mit Erlass von aArt. 33
(recte: aArt. 34) der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) seine
Kompetenzen überschritten. Nach Art. 106 Abs. 1 SVG dürfe der Bundesrat
lediglich Vollzugsregelungen treffen, aber keine neuen Verbote und Pflichten
statuieren. Sollte wider Erwarten Art. 33 Abs. 1 VZV dennoch als
gesetzeskonform betrachtet werden, so sei zu berücksichtigen, dass ein
Härtefall im Sinne von Art. 33 Abs. 5 VZV gegeben sei.
6. Der Beschwerde wurde am 8. September
2021 die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Die MFK schloss namens des BJD am 20.
September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Schreiben vom 8. November 2021
liess der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des BJD einreichen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Beschwerdeführer macht geltend,
gemäss Art. 106 Abs. 1 SVG habe der Bundesrat die notwendigen Vorschriften zum
Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes zu erlassen. Damit sei der Bundesrat durch
diesen Artikel nicht zu gesetzesvertretenden, sondern lediglich zum Erlass von
Vollziehungsvorschriften ermächtigt. Die gesetzlichen Bestimmungen dürften
konkretisiert und präzisiert werden, aber keine grundlegend neuen Verbote oder
Pflichten statuiert werden, für die sich im zu vollziehenden Gesetz keine klare
Grundlage finde. Auch dann nicht, wenn diese Pflichten bzw. Verbote an sich mit
dem Zweck des Gesetzes noch durchaus vereinbar wären. Bis zum 31. Dezember 2007
habe ein Entzug des Führerausweises nach dem Art. 16 ff. SVG gemäss aArt. 33
Abs. 1 (recte aArt. 34 Abs. 1) VZV den Entzug des Führerausweises aller
Kategorien, nicht aber der Spezialkategorie F bedeutet. Im Bundesgerichtsurteil
109.
Ib 139 sei umstritten gewesen, ob aArt. 33 Abs. 1 (recte aArt. 34 Abs. 1)
VZV in dieser Form auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruhe und ob
der Bundesrat ermächtigt sei, in aArt. 33 Abs. 1 (recte aArt. 34 Abs. 1) VZV zu
bestimmen, dass eine Widerhandlung mit einem Fahrzeug einer Kategorie dazu
führe, dass die Lern- und Führerausweise aller Kategorien entzogen würden. Das
Bundesgericht habe dies mit der Argumentation bejaht, es gehe nicht an, dass
ein Lenker, der den Verkehr mit einem Fahrzeug einer Kategorie gefährdet habe,
den Ausweis für ein Fahrzeug einer anderen Kategorie mit einem möglicherweise
noch grösseren Gefährdungspotential behalten könne. Mit diesem Entscheid nicht
geklärt, weil damals im Verordnungstext noch gar nicht geregelt, sei die Frage,
ob der Bundesrat die Kompetenz besitze, bei einer Widerhandlung den Entzug
aller Lernfahr- und Führerausweise inklusive der Spezialkategorie F, mithin
also ein absolutes Fahrverbot mit allen zweispurigen Fahrzeugen ausser
landwirtschaftlichen Traktoren, vorzusehen. Die Verschärfung der Regelung in
Art. 33 Abs. 1 VZV gehe auf eine Interpellation von Ruedi Aeschbacher vom 17.
März 2005 zurück und stelle eine schwere Grundrechtseinschränkung im Sinne von
Art. 36 Abs. 1 Satz 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV, SR 101) dar. Eine solche bedürfe einer Regelung in einem formellen Gesetz,
das zudem in den wesentlichen Punkten klar und unzweideutig formuliert sein
Dispositiv
müsse. Zu prüfen sei demnach, ob die Regelung in Art. 16 ff. SVG vorsehe, dass
ein generelles Fahrverbot auszusprechen sei.
Im Rahmen der wörtlichen Auslegung sei
zunächst festzustellen, dass das SVG immer von einem Entzug des Lern- und
Führerausweises spreche. Daraus könne abgeleitet werden, dass es dem
Gesetzgeber primär um den Entzug des problematischen, weil deliktsrelevanten,
Führerausweises der bei der Widerhandlung gelenkten Kategorie gegangen sei. Aus
dem reinen Wortlaut lasse sich nicht ableiten, dass einem fehlbaren Lenker
grundsätzlich alle Fahrberechtigungen für zweispurige Fahrzeuge zu entziehen
seien. Nach den Zwecken des Warnungsentzugs, also der Erziehung und der
Abschreckung, möge es sodann zutreffen, dass ein generelles Fahrverbot eine
etwas grössere Wirkung zeigen könnte. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung genüge dies aber alleine nicht. Zudem sei festzuhalten, dass im
vorliegenden Fall eines Berufstaxifahrers schon der Entzug aller Kategorien,
ausser der Spezialkategorie F, eine sehr starke Erziehungs- und
Abschreckungswirkung zu entfalten vermöge, weil sich mit der Spezialkategorie F
klarerweise kein Taxigewerbe betreiben lasse. Damit kämen die gewünschten
Wirkungen auch ohne den Entzug der Spezialkategorie F zum Tragen, weshalb sich
nicht aus dem Zweck von Art. 16 ff. SVG ableiten lasse, ein generelles
Fahrverbot sei in jedem Fall nötig. Der Bundesrat habe mit der Abänderung von
Art. 33 Abs. 1 VZV eine massive Verschärfung der Führerausweisentzüge
vorgenommen, die so im Gesetz weder wörtlich vorgesehen sei noch sonst wie eine
Stütze finde. Nachdem das Bundesgericht in BGE 109 Ib 139 den durch die
Verordnung auf alle normalen Führerausweiskategorien festgelegten Umfang des
Führerausweisentzuges gerade noch toleriert habe, überschreite diese weitere
Ausdehnung des Entzuges die Grenze der dem Bundesrat im Strassenverkehrsgesetz
eingeräumten Ermächtigung. Damit sei festzustellen, dass Art. 33 Abs. 1 VZV im
genannten Punkt die Kompetenz des Bundesrates zum Vollzug des Strassenverkehrs
überschreite. Somit sei die Verordnungsnorm in diesem Punkt unzulässig und
könne im vorliegenden Fall nicht angewandt werden. Entsprechend aArt. 33 Abs. 1
(recte aArt. 34 Abs. 1) VZV sei dem Beschwerdeführer deshalb während der ganzen
Dauer des Entzuges aller anderer Kategorien der Führerausweis der
Spezialkategorie F zu belassen.
2.2 Sollte wider Erwarten Art. 33 Abs. 1
VZV dennoch als gesetzeskonform betrachtet werden, so sei zu berücksichtigen,
dass ein Härtefall im Sinne von Art. 33 Abs. 5 VZV gegeben sei. Der
Beschwerdeführer und seine Lebenspartnerin hätten ab Sommer 2021 eine
einjährige Weltreise geplant und würden mit einem umgebauten Rapid Alltrac,
welcher unter die Kategorie F falle und maximal 20 km/h fahre, unterwegs sein.
Für die geplante Reise hätten sie ihre Wohnung und beide Arbeitsstellen
gekündigt sowie ihr gesamtes Mobiliar eingelagert. Würde zeitgleich mit dem
Ausweisentzug aller anderen Kategorien auch der Ausweis der Spezialkategorie F
entzogen, würde dies den Lebenstraum Weltreise nachhaltig zerstören. Ohne die
Möglichkeit, das zum Übernachten umgebaute Fahrzeug bewegen zu können, stünden
zudem der Beschwerdeführer und seine Partnerin, welche über keinen
Führerausweis verfüge, per sofort ohne Wohnung und ohne Job auf der Strasse.
Das Verhalten des Beschwerdeführers als Führer von Fahrzeugen der
Spezialkategorie F sei zudem immer absolut tadellos gewesen.
3.1 Der Entzug des Lernfahr- oder des
Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie hat gemäss Art. 33 Abs. 1
VZV den Entzug des Lernfahr- und des Führer-ausweises aller Kategorien, aller
Unterkategorien und der Spezialkategorie F zur Folge. In Härtefällen kann nach
Art. 33 Abs. 5 VZV unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug
je Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie für eine unterschiedliche
Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich die Widerhandlung,
die zum Ausweisentzug führte, mit einem Motorfahrzeug begangen hat, auf dessen
Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist (lit. a); und als Führer eines
Motorfahrzeuges der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, für welche
die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist (lit. b).
Mit dieser Härtefallregelung kann vor
allem auf die besondere Betroffenheit von Personen, die beruflich auf den
Führerausweis angewiesen sind, Rücksicht genommen werden. In der Praxis wird
die Härtefall-Klausel nur mit grösster Zurückhaltung angewendet (vgl. Bernhard
Rütsche in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16 SVG N 85).
3.2 Die Vorinstanz hält in ihrer ausführlichen
Vernehmlassung fest, das Bundesgericht habe in BGE 109 Ib 139 ausgeführt, (alt)
Art. 16 SVG enthalte zwar keine Regel, die explizit die Ausdehnung des
Führerausweisentzugs auf alle Führerausweiskategorien vorsehe, aber es sei auch
nicht ersichtlich, dass der Wortlaut eine Ausdehnung des Führerausweisentzugs
untersage. Der Zweck des Führerausweisentzugs sei, den Lenker zu warnen, ihn
vor weiteren Widerhandlungen abzuhalten und einen Beitrag zur
Verkehrssicherheit zu leisten. Dieser Zweck würde nicht erfüllt, würde man sich
darauf beschränken, dem Lenker nur eine Führerausweiskategorie zu entziehen.
Das Bundesgericht sei im erwähnten Urteil zum Schluss gekommen, dass der
damals, 1983 geltende Art. 34 Abs. 1 VZV, der den Umfang des
Führerausweisentzugs geregelt habe, auf einer ausreichenden gesetzlichen
Grundlage beruhe. Hierzu sei anzumerken, dass Art. 34 Abs. 1 VZV, Stand 1.
August 2001 und auch früher, bestimmt habe, dass der Entzug des Führerausweises
für eine bestimmte Kategorie den Entzug des Ausweises für alle Motorfahrzeugkategorien
zur Folge gehabt habe, aArt. 3 Abs. 1 VZV nicht zwischen Kategorien,
Unterkategorien und Spezialkategorien unterschieden habe und als Kategorie F
Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h, ausgenommen
berufsmässige Personentransporte, enthalten habe. Die VZV habe erst in der seit
dem 1. April 2003 geltenden Fassung zwischen Kategorien (Art. 3 Abs. 1 VZV),
Unterkategorien (Art. 3 Abs. 2 VZV) und Spezialkategorien (Art. 3 Abs. 3
VZV) unterschieden. Mit der damaligen Änderung sei auch Art. 34 VZV (Umfang des
Entzugs) geändert worden. Neu habe Art. 34 Abs. 1 VZV bestimmt, dass der Entzug
des Lernfahr- oder Führerausweises für eine bestimmte Kategorie (Art. 3 Abs. 1
VZV) oder Unterkategorie (Art. 3 Abs. 2 VZV) den Entzug des Lern- oder
Führerausweises für alle Kategorien und Unterkategorien zur Folge gehabt habe. Art.
34 Abs. 3 VZV habe bestimmt, dass der Entzug des Führerausweises der
Spezialkategorie F, G und M den Entzug des Führerausweises für alle
Spezialkategorien zur Folge gehabt habe. Diese Differenzierung des
Führerausweisentzugs sei offenbar erst mit der Unterscheidung der
Fahrberechtigungen in Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ins
Auge gefasst worden. Die Neuregelung habe jedenfalls insofern eine Milderung
gegenüber der ab dem 1. August 2001 geltenden Fassung bedeutet, als ein
Führerausweisentzug der Kategorien und Unterkategorien nicht mehr automatisch
den Entzug der Spezialkategorie F (Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit
einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h), G (landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der
Ausnahmefahrzeuge) und M (Motorfahrräder) zur Folge gehabt habe. Insbesondere habe
sie eine Milderung im Hinblick auf die Inkraftsetzung der im Dezember 2001
beschlossenen Verschärfungen der Bestimmungen über den Führerausweisentzug
(Art. 16 – 16c SVG) bedeutet. Die bis und ab 1. August 2001 geltenden
Regelungen über den Umfang des Führerausweisentzugs seien soweit ersichtlich
von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht infrage gestellt worden. Seit
dem 1. Januar 2008 habe gemäss Art. 33 Abs. 1 VZV der Entzug des Lernfahr- oder
des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie den Entzug des
Lernfahr- und des Führerausweises aller Kategorien, aller Unterkategorien und
der Spezialkategorie F zur Folge. Dies bedeute eine Verschärfung der bis damals
geltenden Regelung, stimme aber, nach einer gewissen Zeit der Milderung, im
Wesentlichen mit der vor dem 1. April 2003 geltenden Regelung über den Umfang
des Führerausweisentzugs überein, namentlich was die Berechtigung zum Führen
von Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h betreffe. Auch
diese Verschärfung sei von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher nicht
in Frage gestellt worden.
Gemäss Art. 106 Abs. 1 Satz 1 SVG
erlasse der Bundesrat die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vorschriften.
Das Bundesgericht setze bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates, sondern beschränke sich auf
die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz
delegierten Kompetenzen offensichtlich sprenge oder aus anderen Gründen
gesetzes- oder verfassungswidrig sei. Soweit die gesetzliche Delegationsnorm
dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der
unselbständigen Verordnung einräume, sei dieser Gestaltungsbereich für das
Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich. Der
Warnungsentzug stelle eine Administrativmassnahme mit präventivem und
erzieherischem Charakter dar. Sie bezwecke, den Lenker zu mehr Sorgfalt und
Verantwortung zu erziehen und ihn dadurch von weiteren Verkehrsdelikten
abzuhalten. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, welche er in den
Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG umgesetzt habe, könne dieser Zweck dadurch
erreicht werden, dass fehlbare Lenker für eine bestimmte Zeit vom motorisierten
Strassenverkehr ferngehalten würden. Dass sie dabei gewisse Nachteile in
finanzieller Hinsicht oder auch hinsichtlich Mobilität in Kauf nehmen müssten,
sei vom Gesetzgeber gewollt. Der Bundesrat habe in der VZV, die sich unter
anderem auf Art. 106 SVG stütze, den gesetzgeberischen Willen, wo erforderlich,
weiter konkretisiert, dies auch mit der Umsetzung der Anliegen der vom
Beschwerdeführer zitierten Interpellation Aeschbacher. Der Interpellant habe
sich daran gestört, dass von einem Führerausweisentzug betroffene Personen
trotz des Fahrverbots noch Motorfahrzeuge hätten lenken dürfen, indem sie
Personenwagen mittels Plombierung auf 45 km/h herabgedrosselt hätten und so als
Lenker eines Motorfahrzeugs, für die lediglich die in der Regel nicht entzogene
Spezialkategorie F erforderlich gewesen sei, am Strassenverkehr teilgenommen
hätten. Mit der Umsetzung der Anliegen der Interpellation Aeschbacher habe der
Bundesrat den Rechtszustand teilweise wiederhergestellt, wie er vor dem 1.
April 2003 gegolten habe. Wie der Beschwerdeführer ausführe, spreche das SVG
immer von einem Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises. Ob sich, wie er
ausführe, aus dem Wortlaut nicht ableiten lasse, dass einem fehlbaren Lenker
grundsätzlich alle Fahrtberechtigungen für zweispurige Fahrzeuge zu entziehen
seien, könne offengelassen werden. Die Regelung von Art. 33 VZV sei vereinbar
mit dem verfolgten Zweck des Warnungsentzugs, fehlbare Lenker für eine bestimmte
Zeitdauer vom motorisierten Strassenverkehr fernzuhalten. Es wäre nicht
nachvollziehbar bzw. mit dem Zweck des Warnungsentzugs kaum vereinbar, wenn
z.B. ein Lieferwagen- oder Lastwagenlenker, dem der Führerausweis entzogen
worden sei, mit einem herabgedrosselten Liefer- oder Lastwagen, was technisch
möglich sei, am Strassenverkehr teilnehmen dürfte. Dass der Beschwerdeführer
als Taxichauffeur auf den Führerausweis angewiesen sei und dieses Jahr mit
einem Fahrzeug, für welches die Spezialkategorie F erforderlich sei, eine
Weltreise unternehmen wolle, sei nach dem Gesagten unerheblich.
3.3 Diesen treffenden Erwägungen ist
nichts Wesentliches beizufügen. Die Vorinstanz hat die einschlägige
Rechtsprechung korrekt wiedergegeben. Die vom Beschwerdeführer zitierte
Interpellation Aeschbacher vom 17. März 2005 machte auf die Funktion eines
Warnentzugs aufmerksam («Personen, die eine potenzielle Gefahr für die übrigen
Verkehrsteilnehmer darstellen, sollen für kürzere oder längere Zeit vom Lenkrad
fern gehalten werden, und/oder es soll die Massnahme die betroffenen
Verkehrssünder nachhaltig beeindrucken und sie von künftigen Verstössen im
Strassenverkehr abhalten», Interpellation 05.3139) und brachte das
Unverständnis zum Ausdruck, dass fehlbare Verkehrsteilnehmer trotz
Ausweisentzugs unter gewissen Bedingungen weiterhin ein Motorfahrzeug führen
konnten. Was der Beschwerdeführer daraus zu seinen Gunsten ableiten will, ist
nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat die Regelung vor 2001, die
zwischenzeitlich milderen Varianten und in der Folge wieder vorgenommenen
Verschärfungen des Entzugsregimes in der VZV detailliert aufgezeigt. Die differenzierten
Regelungen sind durch die grosszügige Delegation des Vollzugs an den Bundesrat
in Art. 106 Abs. 1 SVG abgedeckt (vgl. Urteil 1C_135/2019 des Bundesgerichts
vom 4. September 2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Art. 16 Abs. 2 SVG regelt in
grundsätzlicher Weise, dass nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis
entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen wird. Auf Gesetzesstufe wird keine
Einschränkung nach Ausweiskategorien vorgenommen. Wie die zitierte Interpellation
zeigt, ist mit dem Charakter des Warnungsentzugs kaum vereinbar, dass das
Führen eines – wenn auch langsameren Fahrzeugs – trotz Verfehlung weiterhin
möglich sein soll. Für das Verwaltungsgericht besteht jedenfalls kein Anlass,
der Regelung in Art. 33 Abs. 1 VZV die Anwendung zu versagen, zumal auch das
Bundesgericht diese bis anhin nicht beanstandet hat.
3.4 Der Beschwerdeführer verkennt, dass selbst
wenn man die
Voraussetzungen für einen differenzierten Ausweisentzug bejahen würde, das
Gesetz die Beachtung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer unmissverständlich
vorschreibt (vgl. Art. 16 Abs. 3 SVG; i.d.S. folgerichtig auch Art. 33 Abs. 5
VZV). Da dem Beschwerdeführer
in den vorangegangenen fünf Jahren der Führerausweis zweimal wegen
mittelschweren Widerhandlungen entzogen worden war, greift die vom Gesetzgeber bestimmte
Mindestsanktion von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG, d.h. eine
Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten. Eine Erlaubnis des Führens von
Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F während dieser Entzugsdauer ist somit
nicht zulässig.
Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers
soll zur Erreichung der beabsichtigten erzieherischen Wirkung des
Warnungsentzugs der fehlbare Lenker für eine gewisse Zeit vollständig vom
Führen eines Motorfahrzeugs ausgeschlossen werden (BGE 128 II 173 E. 3b S. 175
f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_442/2017 vom 26. April 2018 E. 5.1;
je mit Hinweisen). Würde dem Beschwerdeführer nun die Erlaubnis des Führens der
Spezialkategorie F während der Entzugsdauer bewilligt, würde dies der
erzieherischen Wirkung widersprechen und wäre in der Praxis auch nicht
kontrollierbar. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das
Gefährt für die Weltreise maximal 20 km/h schnell sein soll, zumal der
Beschwerdeführer mit dem Führerausweis der Spezialkategorie F auch schnellere
Fahrzeuge bis 45 km/h fahren könnte. Einem Missbrauch wären Tür und Tor geöffnet.
Dass der Führerausweisentzug mit gewissen Nachteilen, auch ökonomischen,
verbunden ist, hat sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner Widerhandlungen
gegen das Strassenverkehrsgesetz selber zuzuschreiben.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser