VWBES.2021.26
Baubewilligung / Anbau Balkon etc.
14. Juli 2021Deutsch10 min
Baugesuch für den Anbau Balkon und den Umbau Bad und Küche OG auf GB Obererlinsbach
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. Juli 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Martin Schwaller,
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Werkkommission Erlinsbach,
3. B.___
vertreten durch Felix Weber,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Anbau Balkon etc.
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 5. März 2020 reichte die B.___ ein
Baugesuch für den Anbau Balkon und den Umbau Bad und Küche OG auf GB Obererlinsbach
Nr. […] ein. Das Baugesuch wurde vom 13. bis zum 27. März 2020 publiziert. Am
27. März 2020 erhoben A.___ (in der Folge Beschwerdeführer), vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Schwaller, Einsprache und beantragten, das Baugesuch unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit Entscheid vom 17. Juni 2020
wies die Bau- und Werkkommission die Einsprache ab und erteilte die
Baubewilligung mit Auflagen.
2. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer
am 29. Juni 2020 beim Bau- und Justizdepartement (in der Folge BJD) Beschwerde
und beantragten, die Baubewilligung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
aufzuheben. Das BJD wies die Beschwerde mit Verfügung vom 11. Januar 2021 ab
und verpflichtete die Beschwerdeführer, die Kosten des Verfahrens von CHF 1’200.00
zu tragen und der B.___ (in der Folge Beschwerdegegnerin) eine Parteientschädigung
von CHF 1'091.55 zu bezahlen.
3. Gegen diese Verfügung erhoben die
Beschwerdeführer, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt Martin Schwaller, mit
Schreiben vom 25. Januar 2021 frist- und formgerecht Beschwerde und stellten
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid des Bau- und
Justizdepartements Solothurn vom 11. Januar 2021, Nr. 2020/89, sei aufzuheben
und zur neuen Entscheidung zurückzuweisen.
2. Eventuell sei das Baugesuch der B.___,
Erlinsbach Nr. 0013/2020, nicht zu genehmigen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, zur
Umgestaltung des Gebäudeinnern würden keine Einwände mehr erhoben. Hingegen sei
die Erschliessung der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin ungenügend. Die
Annahme des Bestandes einer öffentlich-rechtlichen Verfügung sei beweis- und
haltlos (willkürlich). Ebenso bestehe keine privatrechtliche Vereinbarung und
kein sonstiger privatrechtlicher Titel für den Kanalisationsanschluss der
Beschwerdegegnerin. Dieser sei rechtlich nicht gesichert. Deshalb sei die
Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz oder die Gemeinde zurückzuweisen, um
das ordentliche Baubewilligungsverfahren für die Kanalisationsleitung und den
Anschluss unter Einbezug der Beschwerdeführer durchzuführen.
4. Die Beschwerdegegnerin nahm mit
Schreiben vom 16. Februar 2021 Stellung und beantragte, die Beschwerde unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen vollumfänglich abzuweisen. Die Ausführungen
der Beschwerdeführer seien für das vorliegende Verfahren irrelevant. Das
Baugesuch beinhalte den Anbau eines Balkons im 1. Obergeschoss. Es finde keine
Veränderung der Nutzungsintensität statt, die Auswirkungen auf den bestehenden
Kanalisationsanschluss hätte. Der Hausanschluss der Liegenschaft der
Beschwerdegegnerin sei an die private Erschliessungsanlage auf dem Grundstück
der Beschwerdeführer angeschlossen. Diese wiederum sei an die private
Erschliessungsanlage auf dem Grundstück GB Obererlinsbach Nr.[...]
angeschlossen, welche das Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleite.
Damit sei auch die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin an die Kanalisation
angeschlossen und es sei gewährleistet, dass das Abwasser in die Kanalisation
eingeleitet werde. Die abwassertechnischen Voraussetzungen für die Erteilung
der Baubewilligung seien erfüllt. Das Grundstück sei im Sinne von Art. 22 Abs.
2 lit. b RPG erschlossen. Durch das Umbauvorhaben erfolge keine Anders- oder
Mehrnutzung; die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin diene bereits seit jeher
als Wohnhaus, welches bereits über zwei Wohnungen verfüge. Die Beschwerdeführer
hätten die Mitbenutzung der Erschliessungsanlage durch die Beschwerdegegnerin
bzw. deren Rechtsvorgänger rund 35 Jahre geduldet, weshalb ohne weiteres davon
ausgegangen werden könne, dass konkludent eine Vereinbarung über die
Mitbenutzung zustande gekommen sei. Sofern die Beschwerdeführer eine solche
Vereinbarung kündigen oder daraus (Entschädigungs-)Ansprüche geltend machen
wollten, handle es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit, die nicht
Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens sei.
5. Mit Schreiben vom 3. März 2021 nahm
die Vorinstanz zur Beschwerde Stellung und beantragte, diese unter Kostenfolge
abzuweisen. Die Beschwerdeführer rügten, dass der Kanalisationsanschluss nie
verfügt worden sei bzw. es sich bei dieser Behauptung um eine unbelegte Annahme
handle. Tatsache sei aber, dass die Liegenschaft über zwei private
Erschliessungsanlagen an die öffentliche Kanalisation angeschlossen und damit
das Grundstück erschlossen sei.
6. Die Bau- und Werkkommission
Erlinsbach (BWK) nahm mit Schreiben vom 5. März 2021 Stellung und beantragte,
die Beschwerde unter Kostenfolge abzuweisen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen,
dass der Bauherrschaft aufgrund des Alters der Liegenschaft die Auflage gemacht
worden sei, die gesamte Kanalisationsleitung bis und mit Anschluss an die
öffentliche Hauptleitung mittels Kanalfernsehen zu untersuchen und das
Protokoll zusammen mit einem allfälligen Sanierungsvorschlag der BWK einzureichen.
Über allfällige Weiterungen werde nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse zu
entscheiden sein. Die Sorge der Beschwerdeführer in Bezug auf die Überprüfung
der technischen Ausführung des Kanalisationsanschlusses sei deshalb
unbegründet. Auch über den genauen Verlauf der Kanalisationsleitung – der im
Übrigen nicht von Belang sei – werde die als Auflage verfügte
Kanalfernsehaufnahme Aufschluss geben können.
7. Mit Bemerkungen vom 16. April 2021
hielten die Beschwerdeführer an den gestellten Begehren fest und stellten
zusammenfassend fest, die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin sei tatsächlich
ungenügend erschlossen, weil der Anschluss an die Liegenschaft der
Beschwerdeführer öffentlich-rechtlich nie geprüft und entsprechend nie
bewilligt worden sei. Die Liegenschaft sei (potentiell) tatsächlich nur so
lange erschlossen, bis die Beschwerdeführer den Kanalisationsanschluss in ihrer
Liegenschaft verschliessen würden. Die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin sei
zudem rechtlich ungenügend resp. gar nicht erschlossen, weil sie über keinen
Rechtstitel für den Kanalisationsanschluss in der Liegenschaft der
Beschwerdeführer verfügten.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ sind als Nachbarn,
respektive Bewohner des einen Hausteils und Partei im Vorverfahren durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführer ersucht um eine Parteibefragung. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die
Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden.
Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für
das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse, die nicht
bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer
Parteibefragung hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
2.1
Nach Art. 22 Abs. 2 lit. b
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) ist Voraussetzung einer Baubewilligung, dass
das Land erschlossen ist. Nach kantonalem Recht ist Land erschlossen, wenn
hinreichende Zu- und Wegfahrten vorhanden sind, die Wasser-, Energie- und
Abwasserleitungen bis zum Grundstück oder in dessen unmittelbare Umgebung
herangeführt sind und der Anschluss zulässig und ohne besonderen Aufwand
möglich ist (§ 28 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz [PBG, BGS 711.1]). § 102 Abs. 1 PBG sieht vor, dass alle Bauten an die öffentlichen Erschliessungsanlagen
anzuschliessen sind, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Nach § 103 Abs. 1 PBG dienen private Erschliessungsanlagen, Zufahrtswege,
Abstellplätze und Hausanschlüsse einer oder wenigen Bauten oder Wohneinheiten.
Sie sind nach den Weisungen der Baubehörde durch die Grundeigentümer und
Interessenten zu erstellen und zu unterhalten (Abs. 2). Ist die Mitbenützung
einer privaten Erschliessungsanlage angezeigt und zumutbar, kann sie durch die
Baubehörde nach Anhören der Beteiligten verfügt werden (§ 104 Abs. 1 PBG).
In der Schweiz gilt seit langem eine allgemeine Pflicht, verschmutztes
Hausabwasser fachgerecht zu reinigen und seine Liegenschaft auf eigene Kosten
an die öffentliche Kanalisation anzuschliessen (vgl. Art. 7 Abs. 1
Gewässerschutzgesetz [GSchG, SR 814.20] und §§ 90 - 121 Gesetz über Wasser,
Boden und Abfall [GWBA, BGS 712.15]).
2.2
Nachdem bei der Vorinstanz noch
Einwände bezüglich dem Innenausbau erhoben wurden, geht es in der vorliegenden
Beschwerde nur noch um die Frage der Erschliessung.
2.3
Die Parteien sind sich einig, dass
die Liegenschaft der Beschwerdegegnerin (offenbar zusammen mit derjenigen der
Beschwerdeführer) im Jahre 1986 an die öffentliche Kanalisation angeschlossen
wurde, indem das Abwasser in die (private, das umgebaute Haus mit 2 Haushälften
betreffende) Kanalisationsleitung der Beschwerdeführer und anschliessend in
diejenige der Liegenschaft GB Obererlinsbach Nr. [...] eingeleitet wurde. Erst von
dort erfolgte dann der Anschluss an die öffentliche Leitung in der […]strasse.
Dies entspricht dem gesetzlichen System nach §§ 103/104 PBG, da die Hausanschlüsse
durch die Grundeigentümer erstellt werden müssen und je nach Situation mehreren
Grundeigentümern dienen können. Die Baubehörde hat denn auch nur zu überprüfen,
ob eine Liegenschaft an die Kanalisation angeschlossen werden kann. Ob dies
direkt erfolgt oder über einen zweiten (oder gar «dritten») Hausanschluss,
spielt keine Rolle. Diese Überprüfung erfolgte im vorliegenden Fall im Jahre
1986.
und ist heute kein Thema mehr. Ob ein solcher Anschluss mittels Verfügung,
Dienstbarkeit oder Vertrag ermöglicht wurde, ob er auf einer mündlichen
Abmachung fusst oder auch nur geduldet wird, ist nicht von Belang. Die
Liegenschaft gilt – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer – als
erschlossen, und zwar tatsächlich wie rechtlich. Es ist stossend, wenn die
Beschwerdeführer eine Erschliessung als ungenügend bezeichnen, die sie selber
im gleichen Sinne nutzen. Das Bauvorhaben hat im Übrigen keinerlei Auswirkungen
auf die Erschliessungssituation. Darauf ist mit Nachdruck hinzuweisen, wie dies
auch die kommunale Baubehörde bereits getan hat. Die Erschliessung ist beim
fraglichen An- resp. Umbau nicht Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens und
die Vorinstanzen haben die Einsprache resp. Beschwerde diesbezüglich zu Recht
abgewiesen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt,
dass die Beschwerdeführer (potenziell) mit straf- und zivilrechtlichen Konsequenzen
rechnen müssten, sollten sie tatsächlich in Erwägung ziehen, den
Kanalisationsanschluss der Beschwerdegegnerin in ihrer Liegenschaft zu
verschliessen.
2.4
Nach § 103 Abs. 2 PBG hat die
Baubehörde bei Hausanschlüssen die Möglichkeit, bei der Erstellung und beim
Unterhalt Weisungen zu erlassen. Gerade bei älteren Bauten oder komplizierten
Verhältnissen ist dies notwendig, um den Vorgaben des Gewässerschutzes
nachzukommen. Es gilt beispielsweise sicherzustellen, dass tatsächlich sämtliche
Siedlungsabwässer gereinigt werden und nicht ein Teil davon wegen defekter
Leitungen versickert. Von dieser Möglichkeit bezüglich Unterhalt hat im
vorliegenden Fall die Baubehörde Gebrauch gemacht, indem sie die
Beschwerdegegnerin mittels Auflage in der Baubewilligung (Ziffer 3.4)
verpflichtet hat, den Zustand der Leitung bis und mit Anschluss an die
öffentliche Hauptleitung mittels Kanalfernsehen zu überprüfen und das Protokoll
der Untersuchung zusammen mit einem allfälligen Sanierungsvorschlag der BWK zu
unterbreiten. Den Anliegen der Beschwerdeführer ist damit in genügender Weise
Rechnung getragen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang haben A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Zudem
haben sie als unterliegende Partei der Beschwerdegegnerin in Anwendung von § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die
Parteikosten zu ersetzen. Den Parteivertretern wurde Gelegenheit gegeben, eine
Kostennote einzureichen. Der Vertreter der Beschwerdegegnerin hat davon keinen
Gebrauch gemacht, sodass die Parteientschädigung nach § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) nach pflichtgemässem Ermessen festzusetzen ist.
In Anbetracht des notwendigen Aufwands und in Berücksichtigung der Kostennote
des Gegenanwalts scheinen eine pauschale Entschädigung (inkl. Auslagen und
MwSt.) von CHF 2’000.00 als angemessen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ haben die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ haben der B.___ eine
Parteientschädigung von CHF 2’000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad