Lexipedia

Entscheid

VWBES.2021.260

Führerausweisentzug

27. Januar 2022Deutsch16 min

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. April 2021 wurde A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 27. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021

teilte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK

genannt) A.___ mit, dass gegen ihn wegen eines Vorfalls vom 30. Dezember 2020

in Oensingen ein Administrativverfahren eingeleitet worden sei, wobei dieses

sistiert sei, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Strafbehörde vorliege.

Allfällige Einwendungen habe er deshalb bereits im Strafverfahren anzubringen.

2. Mit Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. April 2021 wurde A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG,

Art. 3 Abs. 1 VRV), begangen am 30. Dezember 2020, um ca. 10:30 Uhr, in

Oensingen, zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt.

A.___ erhob dagegen keine Einsprache, der besagte Strafbefehl erwuchs in

Rechtskraft.

3. Am 19. Mai 2021 gab die MFK dem

Beschwerdeführer bekannt, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis wegen einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch

Mangel an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren, mit Unfallfolge, begangen am 30.

Dezember 2020, zu entziehen.

4. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2021

liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, vor der MFK

geltend machen, er habe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Dezember 2020 keine

Verkehrsregeln verletzt und eine Gefährdung der Sicherheit anderer

Verkehrsteilnehmer nicht in Kauf genommen. Er beantragte, es sei von einer

Administrativmassnahme abzusehen, eventualiter sei eine Verwarnung

auszusprechen.

5. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021

entzog die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den Führerausweis

für die Dauer von einem Monat. Die MFK hielt dabei fest, beim Vorfall vom 30.

Dezember 2020 handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Er

sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. April

2021 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG rechtskräftig zu einer Busse von CHF

700.00 verurteilt worden. Die zuständige Strafbehörde habe den Sachverhalt

verbindlich festgestellt; im Wesentlichen sei dies damit begründet worden, dass

er nicht wahrgenommen habe, dass sich auf der Beifahrerseite eine andere Person

befunden habe, die ihm beim Manövrieren unaufgefordert habe behilflich sein

wollen. In der Folge sei sein Lieferwagen mit dieser Person kollidiert, weshalb

letztere zu Fall gekommen sei. Schliesslich sei die Person unter das Fahrzeug

geraten, wobei das rechte Vorderrad des Lieferwagens über deren linkes Knie

gefahren sei und sie einen Schienbeinbruch links erlitten habe. Aufgrund der

Verletzung des Fussgängers könne nicht mehr von einer nur geringen Gefährdung

ausgegangen werden. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer betrage einen Monat.

6.1 Hiergegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, am

8. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung der MFK, Administrativmassnahmen,

vom 28. Juni 2021 sei aufzuheben.

2. Das Administrativverfahren sei

einzustellen.

3. Eventualiter sei eine Verwarnung

auszusprechen.

4. Der vorliegenden

Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.2 Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde

der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.

6.3 Mit Eingabe vom 16. August 2021 änderte

der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerde vom 8.

Juli 2021 dahingehend ab, als er nunmehr beantragte, die Administrativbehörde

sei anzuweisen, das Administrativverfahren einzustellen. In materieller

Hinsicht hielt der Beschwerdeführer zusammenfassend und im Wesentlichen fest, die

Aussagen des Geschädigten und des Beschwerdeführers gingen diametral

auseinander, wobei davon auszugehen sei, dass die Version des Beschwerdeführers

die richtige sei. Im Strafbefehl werde dem Beschwerdeführer bar jeder

Plausibilität unterstellt, er sei dem Geschädigten über das Bein gefahren. Der

Beschwerdeführer habe den Geschädigten, welcher sich nicht verletzt gefühlt

habe, zur Kontrolle ins Ärztehaus nach Balsthal bringen und die Polizei

benachrichtigen wollen. Beides habe der Geschädigte mit der Begründung

abgelehnt, es sei ihm nichts passiert. Nichtsdestotrotz habe der

Beschwerdeführer den Unfall gleichentags auf dem Polizeiposten Balsthal

persönlich gemeldet. Tags darauf habe sich der Geschädigte ins Kantonsspital

Olten begeben, wo ein Bruch des linken Schienbeins festgestellt worden sei. Letzteres

habe aber nicht der Beschwerdeführer zu verantworten. Hätte der

Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Lieferwagen das Bein des Geschädigten

überrollt, wäre dieser nach dem Unfall nicht aufgestanden bzw. ohne Beschwerden

herumgelaufen. Der Unfall bzw. die Verletzung des Geschädigten sei auf

unglückliche Umstände zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen

dürfen, dass der Geschädigte seinem Wendemanöver die volle Aufmerksamkeit

zuwende und sich nicht selbst gefährde. Die Administrativbehörde hätte vom

Sachverhalt, wie er im Strafbefehl beschrieben werde, wegen offenkundiger

Unrichtigkeit abweichen müssen und in der Folge das Verfahren einstellen

sollen.

6.4 In ihrer Vernehmlassung vom 6. September

2021 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende

Ausführungen.

6.5 Der Beschwerdeführer replizierte mit

Eingabe vom 19. Oktober 2021.

7. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

Nicht eingetreten werden kann indes auf

das Begehren des Beschwerdeführers, die Administrativbehörde sei anzuweisen, das

Administrativverfahren einzustellen. Gegenstand von Beschwerden können nur

konkrete Einzelverfügungen sein; vorliegend bildet einzig die Verfügung der MFK

vom 28. Juni 2021 Anfechtungsgegenstand. Abgesehen davon kann das Administrativmassnahmeverfahren

als solches gar nicht formell eingestellt werden.

2.1

Nach Art. 16 Abs. 2 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die

Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem

Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine

Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten,

mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-16c SVG). Gemäss Art. 16a

Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und

ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung

begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art.

16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe

Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt.

2.2

Bei der Festsetzung der Dauer des

Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu

berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das

Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit,

ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht

unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

3.1

Nach dem Grundsatz der

Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich

nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der

Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu

vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von

den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie

Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter

unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter

bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt

hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde hat vor

allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen

Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und

Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare

Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem

Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen

durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom

17.

Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter

bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des

Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst

wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere

dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren

ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder

darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten

Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben

muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im

Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (Urteile

des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_33/2018 vom 6.

Juli 2018 E. 3.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; je mit Hinweisen).

3.2.1

Wie bereits ausgeführt, hatte die

MFK den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2021 darüber informiert,

dass der zu beurteilende Vorfall vom 30. Dezember 2020 in Oensingen ein

Strafverfahren wie auch ein Administrativverfahren nach sich ziehe, wobei

seitens der Administrativbehörde zunächst die strafrechtliche Erledigung

abgewartet werde (siehe E. I/1. hiervor). Dabei wurde der Beschwerdeführer

darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Einwendungen bereits im

Strafverfahren und nicht erst im Administrativverfahren anzubringen sind,

letzteres mithin in engem Konnex zum Strafverfahren steht.

3.2.2

Am 9. April 2021 wurde gegen den

Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen einfacher

Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit erlassen. Der

Beschwerdeführer wusste zu diesem Zeitpunkt, dass der fragliche Vorfall

neben dem Strafverfahren ebenso ein Administrativverfahren nach sich zieht und

die Verteidigungsrechte bereits im Rahmen des Strafverfahrens wahrzunehmen

sind. Dies hat er unbestrittenermassen unterlassen.

3.3

Daraus ergibt sich Folgendes: Es darf

grundsätzlich auf den im rechtskräftigen Strafbefehl vom 9. April 2021 festgehaltenen

Sachverhalt abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu

verantworten, dass er diesen Strafbefehl nicht angefochten hat.

3.4

Vom Strafbefehl beziehungsweise vom

darin festgestellten Sachverhalt kann nur dann abgewichen werden, wenn neue

Beweiserhebungen dies gebieten (siehe E. II/3.1 hiervor). Dem ist vorliegend

nicht so. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer auch gar keine Verhandlung verlangte, obgleich er

durch das Verwaltungsgericht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde. Es

verbleibt somit kein Raum für eine eingehendere Überprüfung des Sachverhalts.

Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den im Strafbefehl festgestellten

Sachverhalt – freilich lediglich pauschal – von einer offenkundigen

Unrichtigkeit spricht, ändert daran nichts, zumal eine solche weder

substantiiert dargetan noch ersichtlich ist.

4.

Die Vorinstanz qualifizierte den

Vorfall vom 30. Dezember 2020 in Oensingen als mittelschwere Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Der

Beschwerdeführer macht geltend, nichts Falsches gemacht zu haben, weshalb keine

(mittelschwere) Widerhandlung vorliege.

4.1.1

Eine mittelschwere Widerhandlung

im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt (vgl. E. II/2.1 hiervor). Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen

Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden

Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG

und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art.

16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom

7.

September 2017 E. 2.2; 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: JdT 2006 I

S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes,

BBl 1999 4487). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt

die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere

Widerhandlung vor. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr-

oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a

SVG).

4.1.2

Eine mittelschwere Widerhandlung

liegt in jedem Fall bei einer durch eine Verkehrsregelverletzung verschuldet

hervorgerufenen mittelgrossen Gefahr (bzw. «mittelschweren Gefährdung») vor.

Die mittelgrosse Gefahr liegt definitionsgemäss zwischen der geringen Gefahr im

Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und der ernstlichen Gefahr im Sinne von

Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine präzise Umschreibung der verschiedenen

Gefahrenstufen fällt schwer. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die

Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenommenen konkreten

Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach gewöhnlichem Lauf der

Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit

mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten, liegt eine mittelgrosse

abstrakte Gefahr vor (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli et al. [Hrsg.],

Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16b SVG N 10, mit

Hinweisen).

4.1.3

Eine mittelschwere Widerhandlung

ist sodann im Fall eines mittelschweren Verschuldens gegeben, sofern durch eine

Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für Dritte hervorgerufen wurde. Ein

mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn eine

elementare Verkehrsregel verletzt wird und für einen durchschnittlichen Lenker

erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte hätten gefährdet werden können. Ein

mittelschweres Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn dem Fahrzeugführer

mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (Rütsche/

Weber, a.a.O., N 12).

4.1.4

Aufgrund des Auffangcharakters von

Art. 16b Abs. 1 lit. a ist der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung

nicht nur dann erfüllt, wenn eine mittelgrosse Gefahr und ein mittelschweres

Verschulden vorliegen. Vielmehr ist in allen Kombinationen von Gefährdung und

Verschulden, die weder leichte noch schwere Widerhandlungen und auch keine

besonders leichten Fälle im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG bzw. des

Ordnungsbussenrechts darstellen, auf eine mittelschwere Widerhandlung zu

schliessen.

4.2

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils

erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne

Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse

und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung

[VRV, SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt

wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der

Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den

voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom

4.

März 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285).

4.3

Aufgrund der Feststellungen im

Strafbefehl vom 9. April 2021, auf den hinsichtlich des Sachverhalts – wie

bereits ausgeführt – abgestellt werden kann, muss als erstellt gelten, dass der

Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020, um ca. 10:30 Uhr, in Oensingen, als

Lenker des Lieferwagens Citroën, SO 132'963, auf dem Vorplatz der Liegenschaft

Lehngasse 12 rückwärts in Richtung Lehngasse fuhr. Dabei nahm der

Beschwerdeführer zufolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht wahr, dass sich auf

der Beifahrerseite der Geschädigte befand, welcher ihm beim Manövrieren auf die

Lehngasse unaufgefordert behilflich sein wollte. In der Folge kollidierte der

Lieferwagen mit dem Geschädigten, weshalb dieser zu Fall kam. Schliesslich

geriet der Geschädigte unter das Fahrzeug, wobei das rechte Vorderrad des

Lieferwagens über das linke Knie des Geschädigten fuhr und dieser einen

Schienbeinbruch links erlitt.

4.4

Wenn der Beschwerdeführer nun, nachdem

er den Strafbefehl vom 9. April 2021 und damit auch die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG,

Art. 3 Abs. 1 VRV) akzeptiert hatte, den erstellten Sachverhalt bestreitet und –

unter anderem – behauptet, das Bein des Geschädigten hätte amputiert werden

müssen, wäre es tatsächlich überrollt worden, und das Geschrei des Geschädigten

sei eher auf dessen Sturz als auf das Überrollen des Beines, welches gar nie

stattgefunden haben könne, zurückzuführen, so vermag dies weder zu überzeugen,

noch ändert es etwas daran, dass betreffend den Sachverhalt auf den Strafbefehl

abzustellen ist.

4.5

Die Vorinstanz führt hinsichtlich

der Gefährdung aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch

sein Verhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefährdung

hervorgerufen, sondern die Verletzung einer anderen Person zumindest

mitverursacht habe. Damit könne von einer nur geringen Gefahr im Sinne von

Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG keine Rede sein. Auch das Verschulden des

Beschwerdeführers könne nicht mehr als leicht qualifiziert werden. So sei dem

Polizeirapport zu entnehmen, dass der Lieferwagen des Beschwerdeführers mit der

rechten Fahrzeugseite mit dem Fussgänger kollidiert sei, der dadurch zu Boden

gefallen sei. Anschliessend müsse das rechte Vorderrad im Bereich des Knies

gegen das linke Bein des Fussgängers gefahren sein. Der Widerstand des Beins

habe offenbar ausgereicht, um den rückwärtsfahrenden Lieferwagen aufzuhalten.

Darauf müsse der Lieferwagenlenker ein kleines Stück vorwärts und anschliessend

erneut rückwärts gefahren sein. Dabei müsse das linke Bein des Fussgängers vom

rechten Vorderrad überfahren worden sein. Insofern sei nicht nachvollziehbar,

dass der Beschwerdeführer, dessen Fahrzeug wie in der Beschwerde ausgeführt

erst noch über eine Rückfahrkamera verfüge, die ein Bild aus der

Vogelperspektive mit Weitwinkel auf das Display übertrage, bei einem Mass an

Aufmerksamkeit, die von einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker verlangt werde,

den Fussgänger nicht gesehen habe.

4.6

Den treffenden

Erwägungen der Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Der

Beschwerdeführer hat durch

sein Verhalten nicht bloss eine Gefahr hervorgerufen,

sondern vielmehr die Verletzung des Geschädigten zumindest mitverursacht. Von

einer nur geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG kann

vor diesem Hintergrund in der Tat keine Rede sein. Zur Qualifikation als

mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG würde

demzufolge bereits ein leichtes Verschulden ausreichen, zumal – wie bereits

dargelegt – in allen Kombinationen von Gefährdung und Verschulden, die weder

leichte noch schwere Widerhandlungen darstellen, auf eine mittelschwere

Widerhandlung zu schliessen ist (vgl. E. II/4.1.4 hiervor). Wie die Vorinstanz

zu Recht festgehalten hat, kann aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers

nicht mehr als leicht eingestuft werden, da dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund

der Tatsache, dass er den Geschädigten trotz der Rückfahrkamera inkl. Bild aus

der Vogelperspektive (Weitwinkel) nicht bemerkt hatte, mehr als bloss eine

leichte Unaufmerksamkeit vorzuwerfen ist.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass

die Vorinstanz den Vorfall vom

30.

Dezember 2020 in Oensingen nach dem Gesagten zu Recht als mittelschwere

Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat. Die

Mindestentzugsdauer beträgt vorliegend einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei

diesem Ausgang hat A.___ die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird

durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist

nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad