VWBES.2021.260
Führerausweisentzug
27. Januar 2022Deutsch16 min
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. April 2021 wurde A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021
teilte die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK
genannt) A.___ mit, dass gegen ihn wegen eines Vorfalls vom 30. Dezember 2020
in Oensingen ein Administrativverfahren eingeleitet worden sei, wobei dieses
sistiert sei, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Strafbehörde vorliege.
Allfällige Einwendungen habe er deshalb bereits im Strafverfahren anzubringen.
2. Mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. April 2021 wurde A.___ wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG,
Art. 3 Abs. 1 VRV), begangen am 30. Dezember 2020, um ca. 10:30 Uhr, in
Oensingen, zu einer Busse von CHF 700.00 verurteilt.
A.___ erhob dagegen keine Einsprache, der besagte Strafbefehl erwuchs in
Rechtskraft.
3. Am 19. Mai 2021 gab die MFK dem
Beschwerdeführer bekannt, es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis wegen einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch
Mangel an Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren, mit Unfallfolge, begangen am 30.
Dezember 2020, zu entziehen.
4. Mit Stellungnahme vom 18. Juni 2021
liess A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, vor der MFK
geltend machen, er habe im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 30. Dezember 2020 keine
Verkehrsregeln verletzt und eine Gefährdung der Sicherheit anderer
Verkehrsteilnehmer nicht in Kauf genommen. Er beantragte, es sei von einer
Administrativmassnahme abzusehen, eventualiter sei eine Verwarnung
auszusprechen.
5. Mit Verfügung vom 28. Juni 2021
entzog die MFK, namens des Bau- und Justizdepartements, A.___ den Führerausweis
für die Dauer von einem Monat. Die MFK hielt dabei fest, beim Vorfall vom 30.
Dezember 2020 handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG. Er
sei mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. April
2021 in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG rechtskräftig zu einer Busse von CHF
700.00 verurteilt worden. Die zuständige Strafbehörde habe den Sachverhalt
verbindlich festgestellt; im Wesentlichen sei dies damit begründet worden, dass
er nicht wahrgenommen habe, dass sich auf der Beifahrerseite eine andere Person
befunden habe, die ihm beim Manövrieren unaufgefordert habe behilflich sein
wollen. In der Folge sei sein Lieferwagen mit dieser Person kollidiert, weshalb
letztere zu Fall gekommen sei. Schliesslich sei die Person unter das Fahrzeug
geraten, wobei das rechte Vorderrad des Lieferwagens über deren linkes Knie
gefahren sei und sie einen Schienbeinbruch links erlitten habe. Aufgrund der
Verletzung des Fussgängers könne nicht mehr von einer nur geringen Gefährdung
ausgegangen werden. Die gesetzliche Mindestentzugsdauer betrage einen Monat.
6.1 Hiergegen erhob A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Schönberg, am
8. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der MFK, Administrativmassnahmen,
vom 28. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Das Administrativverfahren sei
einzustellen.
3. Eventualiter sei eine Verwarnung
auszusprechen.
4. Der vorliegenden
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6.2 Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde
der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
6.3 Mit Eingabe vom 16. August 2021 änderte
der Beschwerdeführer sein Rechtsbegehren gemäss Ziffer 2 der Beschwerde vom 8.
Juli 2021 dahingehend ab, als er nunmehr beantragte, die Administrativbehörde
sei anzuweisen, das Administrativverfahren einzustellen. In materieller
Hinsicht hielt der Beschwerdeführer zusammenfassend und im Wesentlichen fest, die
Aussagen des Geschädigten und des Beschwerdeführers gingen diametral
auseinander, wobei davon auszugehen sei, dass die Version des Beschwerdeführers
die richtige sei. Im Strafbefehl werde dem Beschwerdeführer bar jeder
Plausibilität unterstellt, er sei dem Geschädigten über das Bein gefahren. Der
Beschwerdeführer habe den Geschädigten, welcher sich nicht verletzt gefühlt
habe, zur Kontrolle ins Ärztehaus nach Balsthal bringen und die Polizei
benachrichtigen wollen. Beides habe der Geschädigte mit der Begründung
abgelehnt, es sei ihm nichts passiert. Nichtsdestotrotz habe der
Beschwerdeführer den Unfall gleichentags auf dem Polizeiposten Balsthal
persönlich gemeldet. Tags darauf habe sich der Geschädigte ins Kantonsspital
Olten begeben, wo ein Bruch des linken Schienbeins festgestellt worden sei. Letzteres
habe aber nicht der Beschwerdeführer zu verantworten. Hätte der
Beschwerdeführer tatsächlich mit dem Lieferwagen das Bein des Geschädigten
überrollt, wäre dieser nach dem Unfall nicht aufgestanden bzw. ohne Beschwerden
herumgelaufen. Der Unfall bzw. die Verletzung des Geschädigten sei auf
unglückliche Umstände zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe davon ausgehen
dürfen, dass der Geschädigte seinem Wendemanöver die volle Aufmerksamkeit
zuwende und sich nicht selbst gefährde. Die Administrativbehörde hätte vom
Sachverhalt, wie er im Strafbefehl beschrieben werde, wegen offenkundiger
Unrichtigkeit abweichen müssen und in der Folge das Verfahren einstellen
sollen.
6.4 In ihrer Vernehmlassung vom 6. September
2021 schloss die MFK auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende
Ausführungen.
6.5 Der Beschwerdeführer replizierte mit
Eingabe vom 19. Oktober 2021.
7. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
Nicht eingetreten werden kann indes auf
das Begehren des Beschwerdeführers, die Administrativbehörde sei anzuweisen, das
Administrativverfahren einzustellen. Gegenstand von Beschwerden können nur
konkrete Einzelverfügungen sein; vorliegend bildet einzig die Verfügung der MFK
vom 28. Juni 2021 Anfechtungsgegenstand. Abgesehen davon kann das Administrativmassnahmeverfahren
als solches gar nicht formell eingestellt werden.
2.1
Nach Art. 16 Abs. 2 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die
Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem
Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine
Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet zwischen leichten,
mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a-16c SVG). Gemäss Art. 16a
Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und
ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere Widerhandlung
begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit
anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Nach Art.
16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer durch grobe
Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt.
2.2
Bei der Festsetzung der Dauer des
Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das
Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit,
ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht
unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
3.1
Nach dem Grundsatz der
Gewaltentrennung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich
nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der
Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu
vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von
den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie
Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter
unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter
bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt
hat (vgl. BGE 137 I 363 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde hat vor
allem auf die Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen
Verfahren mit öffentlicher Verhandlung unter Anhörung von Parteien und
Einvernahme von Zeugen ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare
Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellung; in diesem
Fall hat die Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbstständige Beweiserhebungen
durchzuführen (BGE 136 II 447 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 1C_266/2014 vom
17.
Februar 2015 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). Die Verwaltungsbehörde ist unter
bestimmten Umständen auch an die sachverhaltlichen Feststellungen des
Strafentscheids gebunden, der im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst
wenn er ausschliesslich auf einem Polizeibericht beruht. Dies gilt insbesondere
dann, wenn der Betroffene weiss oder wissen muss, dass neben dem Strafverfahren
ein Administrativverfahren eröffnet wird und er es trotzdem unterlässt oder
darauf verzichtet, im Rahmen des Strafverfahrens die ihm garantierten
Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben
muss der Betroffene nämlich allfällige Verteidigungsrechte und Beweisanträge im
Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen (Urteile
des Bundesgerichts 1C_539/2016 vom 20. Februar 2017 E. 2.2; 1C_33/2018 vom 6.
Juli 2018 E. 3.2; BGE 123 II 97 E. 3c/aa; 121 II 214 E. 3a; je mit Hinweisen).
3.2.1
Wie bereits ausgeführt, hatte die
MFK den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Februar 2021 darüber informiert,
dass der zu beurteilende Vorfall vom 30. Dezember 2020 in Oensingen ein
Strafverfahren wie auch ein Administrativverfahren nach sich ziehe, wobei
seitens der Administrativbehörde zunächst die strafrechtliche Erledigung
abgewartet werde (siehe E. I/1. hiervor). Dabei wurde der Beschwerdeführer
darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige Einwendungen bereits im
Strafverfahren und nicht erst im Administrativverfahren anzubringen sind,
letzteres mithin in engem Konnex zum Strafverfahren steht.
3.2.2
Am 9. April 2021 wurde gegen den
Beschwerdeführer ein Strafbefehl wegen einfacher
Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit erlassen. Der
Beschwerdeführer wusste zu diesem Zeitpunkt, dass der fragliche Vorfall
neben dem Strafverfahren ebenso ein Administrativverfahren nach sich zieht und
die Verteidigungsrechte bereits im Rahmen des Strafverfahrens wahrzunehmen
sind. Dies hat er unbestrittenermassen unterlassen.
3.3
Daraus ergibt sich Folgendes: Es darf
grundsätzlich auf den im rechtskräftigen Strafbefehl vom 9. April 2021 festgehaltenen
Sachverhalt abgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat es selbst zu
verantworten, dass er diesen Strafbefehl nicht angefochten hat.
3.4
Vom Strafbefehl beziehungsweise vom
darin festgestellten Sachverhalt kann nur dann abgewichen werden, wenn neue
Beweiserhebungen dies gebieten (siehe E. II/3.1 hiervor). Dem ist vorliegend
nicht so. Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass der anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer auch gar keine Verhandlung verlangte, obgleich er
durch das Verwaltungsgericht auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht wurde. Es
verbleibt somit kein Raum für eine eingehendere Überprüfung des Sachverhalts.
Dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den im Strafbefehl festgestellten
Sachverhalt – freilich lediglich pauschal – von einer offenkundigen
Unrichtigkeit spricht, ändert daran nichts, zumal eine solche weder
substantiiert dargetan noch ersichtlich ist.
4.
Die Vorinstanz qualifizierte den
Vorfall vom 30. Dezember 2020 in Oensingen als mittelschwere Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Der
Beschwerdeführer macht geltend, nichts Falsches gemacht zu haben, weshalb keine
(mittelschwere) Widerhandlung vorliege.
4.1.1
Eine mittelschwere Widerhandlung
im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt (vgl. E. II/2.1 hiervor). Die mittelschwere Widerhandlung stellt einen
Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art.
16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_250/2017 vom
7.
September 2017 E. 2.2; 6A.16/2006 vom 6. April 2006 E. 2.1.1, in: JdT 2006 I
S. 442; Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes,
BBl 1999 4487). Ist die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt
die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere
Widerhandlung vor. Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Lernfahr-
oder Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit. a
SVG).
4.1.2
Eine mittelschwere Widerhandlung
liegt in jedem Fall bei einer durch eine Verkehrsregelverletzung verschuldet
hervorgerufenen mittelgrossen Gefahr (bzw. «mittelschweren Gefährdung») vor.
Die mittelgrosse Gefahr liegt definitionsgemäss zwischen der geringen Gefahr im
Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und der ernstlichen Gefahr im Sinne von
Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Eine präzise Umschreibung der verschiedenen
Gefahrenstufen fällt schwer. Allgemein lässt sich sagen, dass sich die
Gefahrenstufen nach dem Ausmass einer hypothetisch angenommenen konkreten
Gefährdungssituation beurteilen. Konnte demzufolge nach gewöhnlichem Lauf der
Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung eine Gefährdungssituation mit
mittelgrosser Verletzungswahrscheinlichkeit eintreten, liegt eine mittelgrosse
abstrakte Gefahr vor (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli et al. [Hrsg.],
Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16b SVG N 10, mit
Hinweisen).
4.1.3
Eine mittelschwere Widerhandlung
ist sodann im Fall eines mittelschweren Verschuldens gegeben, sofern durch eine
Verkehrsregelverletzung eine Gefahr für Dritte hervorgerufen wurde. Ein
mittelschweres Verschulden ist grundsätzlich dann anzunehmen, wenn eine
elementare Verkehrsregel verletzt wird und für einen durchschnittlichen Lenker
erkennbar sein musste, dass dadurch Dritte hätten gefährdet werden können. Ein
mittelschweres Verschulden liegt insbesondere dann vor, wenn dem Fahrzeugführer
mehr als nur eine leichte Unaufmerksamkeit vorgeworfen werden kann (Rütsche/
Weber, a.a.O., N 12).
4.1.4
Aufgrund des Auffangcharakters von
Art. 16b Abs. 1 lit. a ist der Tatbestand der mittelschweren Widerhandlung
nicht nur dann erfüllt, wenn eine mittelgrosse Gefahr und ein mittelschweres
Verschulden vorliegen. Vielmehr ist in allen Kombinationen von Gefährdung und
Verschulden, die weder leichte noch schwere Widerhandlungen und auch keine
besonders leichten Fälle im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG bzw. des
Ordnungsbussenrechts darstellen, auf eine mittelschwere Widerhandlung zu
schliessen.
4.2
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss jederzeit in der Lage sein, in der jeweils
erforderlichen Weise auf das Fahrzeug einzuwirken und auf jede Gefahr ohne
Zeitverlust zweckmässig zu reagieren. Er muss seine Aufmerksamkeit der Strasse
und dem Verkehr zuwenden (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verkehrsregelverordnung
[VRV, SR 741.11]). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeuglenker verlangt
wird, beurteilt sich nach den gesamten Umständen, namentlich der
Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den
voraussehbaren Gefahrenquellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1125/2020 vom
4.
März 2021 E. 4.3 mit Hinweis auf BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 S. 285).
4.3
Aufgrund der Feststellungen im
Strafbefehl vom 9. April 2021, auf den hinsichtlich des Sachverhalts – wie
bereits ausgeführt – abgestellt werden kann, muss als erstellt gelten, dass der
Beschwerdeführer am 30. Dezember 2020, um ca. 10:30 Uhr, in Oensingen, als
Lenker des Lieferwagens Citroën, SO 132'963, auf dem Vorplatz der Liegenschaft
Lehngasse 12 rückwärts in Richtung Lehngasse fuhr. Dabei nahm der
Beschwerdeführer zufolge mangelnder Aufmerksamkeit nicht wahr, dass sich auf
der Beifahrerseite der Geschädigte befand, welcher ihm beim Manövrieren auf die
Lehngasse unaufgefordert behilflich sein wollte. In der Folge kollidierte der
Lieferwagen mit dem Geschädigten, weshalb dieser zu Fall kam. Schliesslich
geriet der Geschädigte unter das Fahrzeug, wobei das rechte Vorderrad des
Lieferwagens über das linke Knie des Geschädigten fuhr und dieser einen
Schienbeinbruch links erlitt.
4.4
Wenn der Beschwerdeführer nun, nachdem
er den Strafbefehl vom 9. April 2021 und damit auch die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) durch Mangel an Aufmerksamkeit (Art. 31 Abs. 1 SVG,
Art. 3 Abs. 1 VRV) akzeptiert hatte, den erstellten Sachverhalt bestreitet und –
unter anderem – behauptet, das Bein des Geschädigten hätte amputiert werden
müssen, wäre es tatsächlich überrollt worden, und das Geschrei des Geschädigten
sei eher auf dessen Sturz als auf das Überrollen des Beines, welches gar nie
stattgefunden haben könne, zurückzuführen, so vermag dies weder zu überzeugen,
noch ändert es etwas daran, dass betreffend den Sachverhalt auf den Strafbefehl
abzustellen ist.
4.5
Die Vorinstanz führt hinsichtlich
der Gefährdung aus, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch
sein Verhalten nicht nur eine erhöhte abstrakte oder konkrete Gefährdung
hervorgerufen, sondern die Verletzung einer anderen Person zumindest
mitverursacht habe. Damit könne von einer nur geringen Gefahr im Sinne von
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG keine Rede sein. Auch das Verschulden des
Beschwerdeführers könne nicht mehr als leicht qualifiziert werden. So sei dem
Polizeirapport zu entnehmen, dass der Lieferwagen des Beschwerdeführers mit der
rechten Fahrzeugseite mit dem Fussgänger kollidiert sei, der dadurch zu Boden
gefallen sei. Anschliessend müsse das rechte Vorderrad im Bereich des Knies
gegen das linke Bein des Fussgängers gefahren sein. Der Widerstand des Beins
habe offenbar ausgereicht, um den rückwärtsfahrenden Lieferwagen aufzuhalten.
Darauf müsse der Lieferwagenlenker ein kleines Stück vorwärts und anschliessend
erneut rückwärts gefahren sein. Dabei müsse das linke Bein des Fussgängers vom
rechten Vorderrad überfahren worden sein. Insofern sei nicht nachvollziehbar,
dass der Beschwerdeführer, dessen Fahrzeug wie in der Beschwerde ausgeführt
erst noch über eine Rückfahrkamera verfüge, die ein Bild aus der
Vogelperspektive mit Weitwinkel auf das Display übertrage, bei einem Mass an
Aufmerksamkeit, die von einem durchschnittlichen Fahrzeuglenker verlangt werde,
den Fussgänger nicht gesehen habe.
4.6
Den treffenden
Erwägungen der Vorinstanz ist nichts Wesentliches beizufügen. Der
Beschwerdeführer hat durch
sein Verhalten nicht bloss eine Gefahr hervorgerufen,
sondern vielmehr die Verletzung des Geschädigten zumindest mitverursacht. Von
einer nur geringen Gefahr im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG kann
vor diesem Hintergrund in der Tat keine Rede sein. Zur Qualifikation als
mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG würde
demzufolge bereits ein leichtes Verschulden ausreichen, zumal – wie bereits
dargelegt – in allen Kombinationen von Gefährdung und Verschulden, die weder
leichte noch schwere Widerhandlungen darstellen, auf eine mittelschwere
Widerhandlung zu schliessen ist (vgl. E. II/4.1.4 hiervor). Wie die Vorinstanz
zu Recht festgehalten hat, kann aber auch das Verschulden des Beschwerdeführers
nicht mehr als leicht eingestuft werden, da dem Beschwerdeführer insbesondere aufgrund
der Tatsache, dass er den Geschädigten trotz der Rückfahrkamera inkl. Bild aus
der Vogelperspektive (Weitwinkel) nicht bemerkt hatte, mehr als bloss eine
leichte Unaufmerksamkeit vorzuwerfen ist.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass
die Vorinstanz den Vorfall vom
30.
Dezember 2020 in Oensingen nach dem Gesagten zu Recht als mittelschwere
Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert hat. Die
Mindestentzugsdauer beträgt vorliegend einen Monat (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG).
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten ist. Bei
diesem Ausgang hat A.___ die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird
durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist
nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad