VWBES.2021.261
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
5. April 2022Deutsch31 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. April 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 8. September 2020 heirateten der
in der Schweiz niedergelassene B.___ (geboren am [...] Oktober 1966) und A.___
(geboren am [...] August 1981) in [...], Serbien. A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) reiste am 13. September 2020 in die Schweiz
ein. Am 16. September 2020 ersuchte B.___ beim Migrationsamt (MISA) um
Familiennachzug für die Beschwerdeführerin, was das MISA am 14. Dezember 2020
bewilligte und ihr eine Einreiseermächtigung erteilte.
Erwägungen
2.
B.___ teilte dem MISA am 18. Januar
2021.
mit, dass er Zweifel habe, ob der Eheschluss mit der Beschwerdeführerin rechtmässig
erfolgt sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nie den Willen gehabt, mit ihm
eine Ehe zu führen. Sie habe ihn möglicherweise in der Absicht geheiratet, in
der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Das MISA ersuchte
daraufhin die Kantonspolizei Solothurn am 22. Januar 2021 bei B.___ und der
Beschwerdeführerin Abklärungen betreffend den Verdacht auf Scheinehe
durchzuführen und eine Wohnüberprüfung vorzunehmen. Der Vollzugsbericht der
Kantonspolizei Solothurn vom 12. Februar 2021 ging am 3. März 2021 beim MISA
ein.
3.
Mit Mutationsmeldung vom 11. Februar
2021.
teilte die Einwohnergemeinde […] dem MISA den Wegzug der
Beschwerdeführerin sowie die Trennung von ihrem Ehemann per 31. Januar 2021
mit. Mit Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde […] vom 12. Februar 2021 wurde
ihr Zuzug per 1. Februar 2021 mitgeteilt.
4.
Die Beschwerdeführerin leitete am 5.
Februar 2021 ein Eheschutzverfahren beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein.
5.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) am 24. Juni 2021
die Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die
Beschwerdeführerin und erteilte ihr keine Aufenthaltsbewilligung. Zudem wies es
sie – unter Fristansetzung bis 30. September 2021 – aus der Schweiz weg. Es
würden zahlreiche Indizien vorliegen, die einzig den Schluss zulassen würden,
dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit B.___ um eine Scheinehe
handle und ihr bereits zu Beginn der Ehe der Ehewille gefehlt habe. Die
Beschwerdeführerin habe sich somit rechtsmissbräuchlich verhalten. Aber auch wenn
sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hätte, sei ihr keine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da die Ehegemeinschaft in der Schweiz nur
rund vier Monate und damit weit weniger als die gesetzlich von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG geforderten drei Jahre gedauert habe. Auch bestehe kein Anspruch aus
Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG wegen wichtigen persönlichen
Gründen, d.h. wegen häuslicher Gewalt.
6.
Dagegen liess die Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, mit Eingabe vom 8. Juli 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der
Verfügung des DdI. Sie ersuchte um Bewilligung des Familiennachzugs und die Erteilung
der Aufenthaltsbewilligung. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Der Beschwerde sei
zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin die
unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden
Rechtsanwältin zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin stellt den Vorhalt, eine
Scheinehe geführt zu haben, in Abrede. Es sei eine Liebesheirat gewesen. Die
Familiengemeinschaft sei aufgrund von physischer sowie psychischer häuslicher
Gewalt aufgelöst worden.
7.
Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8.
Das MISA schloss namens des DdI am
29.
Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Verfügung des
Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 21. Juni 2021, welche vom Ehemann der
Beschwerdeführerin am 28. Juni 2021 dem MISA eingereicht worden sei, sei zu
entnehmen, dass das Zivilgericht aktuell davon ausgehe, dass die
Beschwerdeführerin erst am 23. Dezember 2020 rechtskräftig von ihrem Ex-Ehemann
C.___ geschieden worden sei. Die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit B.___
sei somit nicht rechtsgültig. Wäre dies dem MISA bekannt gewesen, wäre der
Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin nicht bewilligt worden. Die
Dispositiv
Beschwerdeführerin habe demnach im Bewilligungsverfahren falsche Angaben
gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen. Auch im Rahmen des
Widerrufsverfahrens habe sie ihr rechtskräftiges Scheidungsdatum weiterhin
verschwiegen. In Ergänzung zu den Ausführungen in der Verfügung vom 24. Juni
2021 sei der Beschwerdeführerin die Zusicherung der Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung somit auch gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)
zu widerrufen. Sämtliche Ansprüche, die die Beschwerdeführerin aus ihrer Heirat
und Ehe mit B.___ ableite, seien demnach ebenfalls hinfällig.
9. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wurde
der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher
Rechtsbeiständin bewilligt.
10. Das MISA reichte dem
Verwaltungsgericht am 4. August 2021 eine Bestätigung des Amtsgerichts [...], Serbien
betreffend Ehescheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und B.___
ein, welche B.___ am 3. August 2021 dem MISA abgegeben hatte.
11. Die Beschwerdeführerin liess mit
Schreiben vom 20. August 2021 Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA
einreichen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Ausländische Ehegatten und ledige
Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter
anderem Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Die
Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG,
wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach
Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.
2.1 Die zuständige Behörde kann gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Bewilligungen, ausgenommen die
Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz
widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein
Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche
Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen
wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den
Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_788/2016
vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1;
2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so
ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint
(Art. 96 AIG).
Die ausländische Person ist
verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere
zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts
wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im
Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den
Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der
Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der
Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund
von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über
Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen
sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid
bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei
richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre
(BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom 22.
Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.2 Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG umfasst
auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand
erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann
vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend
waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise
dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen
beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen
Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung
der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,
körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt
(Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit
Hinweisen).
Ob dies der Fall ist bzw. ob die
Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen,
ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem
direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die
Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,
darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt
von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der
Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert
(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine
Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht
oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt
insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe
hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch
von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden
Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen
Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil
des Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Solche Indizien können äussere
Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der
Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein
erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende
Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die
Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.3 mit Hinweisen).
2.3 Hat eine Person ihre (formell
fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang weg eine
Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine originäre
Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt
wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).
3. Vorab ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung noch nicht formell erteilt,
sondern lediglich mit der Ermächtigung zur Visumserteilung zugesichert wurde (vgl.
Aktum 126).
Die Vorinstanz hat ihren Entscheid unter
verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat auch Indizien aufgezeigt, die
für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, worauf nachfolgend einzugehen ist.
3.1.1 Die Vorinstanz hält fest, die
Verdachtsmeldung des Ehemannes vom 18. Januar 2021 deute darauf hin, dass die
Beschwerdeführerin ihn über ihre Absichten getäuscht habe und ihn nur
geheiratet habe, um einen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Es sei nicht
ersichtlich, weshalb der Ehemann sie entgegen den Tatsachen beschuldigen
sollte. Die Meldung der Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Solothurn sei
erstmals am 19. Januar 2021 erfolgt. Der Ehemann habe seine Verdachtsmeldung
dem MISA bereits am 18. Januar 2021 überbracht. Dass er sich damit für die
Anzeige gegen ihn habe rächen wollen, sei folglich zeitlich ausgeschlossen.
3.1.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin
machte in seiner Eingabe an das MISA vom 18. Januar 2021 geltend, die Beschwerdeführerin
habe nie einen Ehewillen gehabt. Sie würde jegliche Intimitäten ablehnen und
lebe aus dem Koffer. Zudem suche sie Kontakt zu anderen Männern, offenbar in
Heiratsabsicht. Da diese Anschuldigungen für die Beschwerdeführerin
weitreichende Folgen haben können, sind sie sorgfältig auf deren
Wahrheitsgehalt zu prüfen, zumal auch ein Sachverhalt wie ihn die
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ans MISA vom 23. April 2021
schilderte und erneut in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht wiederholte,
durchaus denkbar ist. Es ist zwar mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass
das Schreiben des Ehemannes vor der polizeilichen Anzeige durch die
Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 beim MISA eingegangen ist und somit
zeitlich nicht möglich ist, dass dieser sich für diese Anzeige habe rächen
wollen. Es ist jedoch durchaus möglich, dass der Ehemann einer Strafanzeige aufgrund
der sich zuspitzenden Situation im ehelichen Haushalt zuvorkommen wollte. Aus
dem Umstand, dass keine Intimitäten mehr stattgefunden hätten, kann nicht per
se abgeleitet werden, dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin
und ihrem Ehemann um eine Scheinehe handelt. Es können auch andere Gründe, wie
z.B. gesundheitliche vorliegen, oder es kann – wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht – der Alkoholkonsum des Ehemannes ausschlaggebend sein. Als
Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin aus dem Koffer gelebt haben soll,
legt der Ehemann Fotos ins Recht. Diese sind jedoch nicht datiert und können
somit zeitlich nicht eingeordnet werden; sie können zu einem x-beliebigen
Zeitpunkt und in einem ganz anderen Kontext aufgenommen worden sein, weshalb
sie nicht aussagekräftig sind. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in
Heiratsabsicht Kontakt zu anderen Männern gesucht haben soll, sind den Akten
nicht zu entnehmen. Zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Chatverlauf mit
einem Mann namens D.___ wird sogleich in der nachfolgenden Erwägung
eingegangen.
3.2.1 Weiter hält das MISA fest, es würden
Chatprotokolle zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mann namens D.___ vorliegen.
Aus den Nachrichten gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin eine
intime Beziehung zu ihm unterhalten und ihm dabei verschwiegen habe, dass sie
bereits verheiratet gewesen sei. Dies sei ebenfalls ein eindeutiger Beweis
dafür, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an der Ehewille gefehlt habe. Die
Chatverläufe seien in der Stellungnahme lediglich bestritten worden, jedoch
ohne Begründung, weshalb diese so nicht stattgefunden haben sollten. Aus dem
Chat sei klar ersichtlich, dass es sich um die Beschwerdeführerin handle, die
mit diesem D.___ gechattet habe, da auch ein gemeinsames Bild im Chat vorhanden
sei, welches die Beschwerdeführerin gesendet habe. Inwiefern diese Chats aus der
Luft gegriffen sein sollten, werde in keiner Weise dargelegt. Die
aussereheliche Beziehung sei damit eindeutig nachgewiesen.
3.2.2 Aus den eingereichten
Chatprotokollen (Aktum 132 f.) ist der zeitliche Ablauf respektive der
Zeitrahmen, in welchen diese Chats stattgefunden haben sollen, nicht
nachvollziehbar. Bis auf drei Chats ist nur die Zeit ersichtlich, jedoch nicht
das Datum. Auch aus den datierten Chats vom 3. September 2020, 16. und
17. September 2020 kann das Zeitfenster nicht verbindlich festgestellt
werden. Diese drei zusammenhangslosen Chats erwecken den Anschein, dass sie
zwischen den anderen Chats eingefügt worden sind, zumal sie zeitlich und
inhaltlich nicht zu den vorherigen und nachfolgenden Chats passen. Im Chat vom
3. September 2020, welcher nota bene noch vor der Hochzeit am 8. September
2020 stattfand, ging es zum Beispiel um eine gewisse E.___ und um Geld und steht
somit nicht im Geringsten mit den vorgebrachten Vorwürfen in Verbindung. Zudem
fand dieser Chat um 14:03 Uhr statt, wo hingegen die vorherigen und
nachfolgenden Chats um 19 Uhr stattfanden. Auch ist der Chat vom 3. September
2020 nicht vollständig, d.h. teilweise abgeschnitten (bei der Zeit von 13:30
Uhr steht lediglich das Wort «min»). Da aus den vom Ehemann eingereichten
Chatprotokollen das Zeitfenster nicht eruierbar ist, kann nicht nachgewiesen
werden, dass die Beschwerdeführerin zwischen Eheschluss und Auszug aus der
ehelichen Wohnung eine aussereheliche Beziehung geführt haben soll. Aber auch
wenn die Beschwerdeführerin während der Ehe eine intime Beziehung gehabt haben
sollte, kann nicht per se darauf geschlossen werden, dass ihr von Anfang an der
Ehewille gefehlt habe, ansonsten bei jedem Seitensprung während einer Ehe darauf
geschlossen werden müsste, was nicht der Realität entspricht.
3.3.1 Als weiteres Indiz führt das MISA
an, die Beschwerdeführerin habe in der ehelichen Wohnung aus dem Koffer gelebt
und habe sich dort fast nie aufgehalten. Dies deute darauf hin, dass sie sich
sofort nach ihrer Einreise nach einer anderen Wohnmöglichkeit umgesehen habe,
um ihren Ehemann schnellstmöglich wieder verlassen zu können. Auch wenn ihre
mögliche Abwesenheit durch die Arbeitszeiten teilweise erklärt werden könnten,
so habe sich die Aussage des Ehemannes offensichtlich auf die Freizeit der
Ehefrau bezogen. Der Koffer habe von der Polizei nicht mehr aufgefunden werden
können. Dies sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
bereits am 23. Januar 2021 einen Teil ihrer Sachen gepackt und aus der Wohnung
mitgenommen habe, auch nicht verwunderlich.
3.3.2 Betreffend die Fotos des Koffers
kann auf die Ausführungen in Erwägung 3.1.2 hiervor verwiesen werden. Aber auch
wenn die Beschwerdeführerin aus dem Koffer gelebt haben sollte, kann nicht einfach
daraus geschlossen werden, dass sie sofort nach ihrer Einreise in die Schweiz
nach einer anderen Wohnmöglichkeit umgesehen hat, um ihren Ehemann
schnellstmöglich wieder zu verlassen. Dies sind reine Mutmassungen, welche auf
den Aussagen des Ehemannes beruhen. Es ist ebenso gut möglich, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten zunehmenden häuslichen Gewalt
vorsorglich den Koffer packte, um bei einem möglichen nächsten Vorfall
vorbereitet zu sein, z.B. um bei einer Freundin zu übernachten, wie dies auch nach
dem Vorfall vom 19. Januar 2021 der Fall gewesen ist (vgl. Rapport der
Kantonspolizei Solothurn vom 26. Februar 2021, Aktum 296 ff. sowie Einvernahme
vom 24. Januar 2021, Aktum 333 ff., Seite 4 Ziffer 7). Die Beschwerdeführerin
hat glaubhaft dargelegt, dass sie aus beruflichen Gründen sowie zum Erlernen
der deutschen Sprache oft ausser Haus war (vgl. Aktum 464 ff.). Wie die
Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich die Aussage des Ehemannes
offensichtlich auf die Freizeit der Ehefrau bezogen haben soll, ist nicht
nachvollziehbar, zumal diesbezüglich weder aus der Verdachtsmeldung vom 18.
Januar 2021 (Aktum 138 ff.) noch aus der Aktennotiz vom 22. Januar 2021 (Aktum
141) dergleichen entnommen werden kann.
3.4.1 Der Beschwerdeführerin wird weiter
vorgehalten, vor der Ehe mit B.___ in Italien mit C.___ verheiratet gewesen zu
sein. Die Ehe sei im Mai 2020 geschieden worden. Die Beschwerdeführerin
habe die Ehe jedoch im Familiennachzugsverfahren verschwiegen. Dies deute
ebenfalls darauf hin, dass sie durch die Heirat mit B.___ nur einen Aufenthalt
in der Schweiz habe erwirken wollen. Es seien denn auch keine Beweggründe
vorgebracht worden, weshalb die Ehe ansonsten nicht erwähnt worden sei und das
Scheidungsurteil nicht gemäss den amtlichen Vorgaben eingereicht worden sei,
dies trotz ausdrücklicher Nachfrage des MISA.
3.4.2 Es ist mit der Vorinstanz darin
einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heirat respektive ihre
Scheidung mit C.___ nicht erwähnte. Bereits im Familiennachzugsformular wurde
aufgezeigt, welche Dokumente von der nachzuziehenden Person einzureichen ist
(Kopien sämtlicher Scheidungsurteile mit amtlich beglaubigter Übersetzung,
Aktum 17). Im Schreiben des MISA vom 25. September 2020 wurde zudem die Frage
gestellt, ob die Ehefrau schon ein- oder mehrere Male verheiratet gewesen sei
und wenn ja, das/die Scheidungsurteile mit amtlich beglaubigter deutscher
Übersetzung und Apostille einzureichen seien (vgl. Aktum 20, Frage 10). Auch
wenn es seltsam anmutet, dass die Beschwerdeführerin respektive ihr Ehemann
diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, ist dies noch nicht als starkes
Indiz für eine Scheinehe zu werten.
3.5.1 Weiter bringt das MISA vor, die
Beschwerdeführerin habe sich anscheinend bereits vor der Ehe mit B.___ in der
Schweiz aufgehalten. Ihr Ehemann habe einen an die Beschwerdeführerin andressierten
Brief eingereicht, der der Beschwerdeführerin an die [...]strasse [...] in [...]
geschickt worden sei. Der Brief habe ihr nachweislich am 3. Mai 2019 am
Postschalter in [...] zugestellt werden können. Dazu sei in der Stellungnahme
nichts ausgeführt worden. Auch wenn die anderen Vorhalte des Ehemannes, wonach
die Beschwerdeführerin bis im Spätsommer 2020 in der Wohnung ihres Ex-Ehemannes
gelebt habe, nicht bewiesen werden könnten, habe sie sich dennoch offenkundig
im Mai 2019 in der Schweiz aufgehalten und habe Post in [...] empfangen. Weshalb
sie den früheren Aufenthalt in der Schweiz verschwiegen habe, sei nicht
nachvollziehbar, wenn dieser nicht illegal gewesen sei. Die vom Ehemann
gemachten Äusserungen, wonach er die Beschwerdeführerin in der Schweiz
kennengelernt habe und nicht in Serbien, und dass die Beschwerdeführerin
bereits einige Jahre in der Schweiz gelebt habe, würden sich letztlich nicht
beweisen lassen. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Ehemann
das MISA und das Zivilgericht belügen sollte, belaste er sich mit diesen
Aussagen doch selbst, da er im Familiennachzugsverfahren dadurch falsche
Angaben gemacht habe.
3.5.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren
früheren Aufenthalt in der Schweiz – entgegen der Meinung der Vorinstanz –
nicht verschwiegen. Auf die Frage des MISA am 25. September 2020 (Aktum 20,
Frage 8), ob die Beschwerdeführerin bereits früher als Besucherin oder
eventuell unter einem anderen Aufenthaltstitel in der Schweiz gewesen sei, teilten
die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann am 7. Oktober 2020 dem MISA mit, dass
die Beschwerdeführerin schon früher einige Wochen in der Schweiz gewesen sei,
um Freunde zu besuchen (vgl. Aktum 109). Hinweise dafür, dass der frühere
Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz illegal gewesen sein soll,
lassen sich den Akten keine entnehmen. Daran vermögen auch die Umstände nichts
zu ändern, dass sich keinerlei Hinweise zur Beschwerdeführerin im Dossier von F.___
finden liessen (vgl. Aktennotiz des MISA vom 25. Januar 2021, Aktum 144) und
ihr im Jahre 2019 an der [...]strasse [...] in [...] ein Brief zugestellt
worden ist (Aktum 230). Der Ehemann hat widersprüchliche Aussagen zum Ort des
Kennenlernens gemacht. Im Familiennachzugsgesuch teilten sowohl die
Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 mit,
sich im Jahre 2019 in Serbien in einem Einkaufzentrum kennengelernt zu haben
(Aktum 109). Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Aussage in der Einvernahme
vom 24. Januar 2021 (vgl. Aktum 335, Frage 14). Der Ehemann hingegen sagte
in der Einvernahme vom 26. Februar 2021 aus, die Beschwerdeführerin in der
Schweiz kennen gelernt zu haben, als diese an der [...]strasse [...] bei einem
Italiener namens F.___ gewohnt habe (Aktum 311, Frage 41). An welchem Ort das
Kennenlernen schlussendlich stattgefunden hat, kann nicht mit Sicherheit
festgestellt werden und muss offenbleiben. Beide Varianten sind möglich, zumal
der Beschwerdeführer in derselben Strasse wohnt, wo die Beschwerdeführerin F.___
in der Schweiz besucht haben soll; er kann ihr dort begegnet sein.
3.6.1 Das MISA bringt als weiteres Indiz
vor, im Familiennachzugsgesuch vom 16. September 2020 sei als Adresse der
Beschwerdeführerin [...] in Serbien angegeben worden. Den Akten der
Kantonspolizei Luzern betreffend Verkehrsunfall vom 17. Juli 2020 sei zu
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Adresse [...], in Italien angegeben
habe.
3.6.2 In der Tat wecken widersprüchliche
Angaben zur Adresse der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel.
3.7.1 Der Beschwerdeführerin wird weiter
vorgehalten, gemäss Angaben des Ehemannes habe sie bis Sommer 2020 eine
Beziehung mit F.___ geführt. Zudem habe der Ehemann sie – entgegen den Angaben
im Familiennachzugsverfahren – im Juli 2020 in der Schweiz kennengelernt. Da
die Beschwerdeführerin dies bestreite, könne nicht festgestellt werden, welche
Aussage zutreffe. Jedoch habe die Beschwerdeführerin nach Angaben in der
Stellungnahme und nach Angaben von F.___ letzteren im Juli 2020 in der Schweiz
besucht. Ihren Ehemann habe sie dagegen im August 2020 für drei Wochen besucht.
Dass sie einen anderen Mann und nicht ihren Ehemann besucht habe, erscheine
sehr verdächtig und sei ein weiteres Indiz für ihren fehlenden Ehewillen.
3.7.2 Zum Ort des Kennenlernens kann auf
die vorherigen Ausführungen in Erwägung 3.5.2 verwiesen werden. Aufgrund der
widersprüchlichen Aussagen lässt sich nicht beweisen, dass die
Beschwerdeführerin vor der Heirat mit ihrem Ehemann eine Beziehung mit F.___
geführt hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin F.___ im Juli 2020
in der Schweiz besuchte, was durch die Aussagen desselben (Aktum 463) sowie den
Akten der Kantonspolizei Luzern zum Verkehrsunfall vom 17. Juli 2020 (Aktum
150 ff.) untermauert wird. Auch wenn es etwas seltsam anmutet, dass die
Beschwerdeführerin F.___ vor ihrem Ehemann im August 2020 besucht haben soll,
ist dies noch nicht als starkes Indiz für einen fehlenden Ehewillen zu werten.
3.8.1 Weiter könne dem Vollzugsbericht
der Kantonspolizei Solothurn vom 12. Februar 2021 entnommen werden, dass am 28.
Januar 2021 eine Kontrolle der ehelichen Wohnung erfolgt sei. Dabei habe der
Ehemann angetroffen werden können, der angegeben habe, die Beschwerdeführerin
sei am 23. Januar 2021 zuletzt kurz in der Wohnung gewesen. Die Klingel sei nur
mit dem Namen des Ehemannes beschriftet. Das Schlafzimmer mache den Anschein,
dass es nur von einer Person, einer Frau, bewohnt werde. Diverse
Kleidungsstücke hätten sich in Tragetaschen befunden. Der Ehemann habe
offensichtlich auf dem Sofa genächtigt. In der ganzen Wohnung hätten keine
Fotos oder andere Hinweise auf die kürzlich erfolgte Hochzeit festgestellt
werden können. Zusammenfassend sei festgehalten worden, dass beide Ehegatten in
der Wohnung wohnhaft gewesen seien, jedoch sei fragwürdig, ob das Zusammenleben
wie in einer Ehe üblich verlaufe. Der Bericht bestätige die Angaben des
Ehemannes, wonach sie in getrennten Zimmern geschlafen hätten und die
Beschwerdeführerin sich meistens ausserhalb der Wohnung aufgehalten habe. Dass
die Ehegatten nicht in einem Zimmer geschlafen hätten, sei ein eindeutiges
Indiz dafür, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalten
habe.
3.8.2 Von der Vorinstanz bleibt
unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der
Polizeikontrolle am gemeinsamen Wohnsitz am 28. Januar 2021 schon seit Tagen nicht
mehr dort wohnte und sich die Ehegatten bereits getrennt hatten. Der
Beschwerdeführer gab anlässlich der Polizeikontrolle an, die Beschwerdeführerin
sei letztmals am 23. Januar 2021 um 20:00 Uhr für ca. 15 Minuten in der
Wohnung gewesen und habe einige Kleider mitgenommen. Seither habe er sie weder
gesehen noch von ihr gehört. Bereits vor dem 23. Januar 2021 sei sie schon vier
Tage weg gewesen (vgl. Vollzugsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 12.
Februar 2021, Aktum 290). Eine praktisch identische Aussage machte der
Beschwerdeführer anlässlich eines Schaltergesprächs beim MISA am 25. Januar
2021 (vgl. Aktennotiz des MISA vom 25. Januar 2021, Aktum 144). Der Beschwerdeführer
teilte zudem mit, dass er die Trennung der Gemeinde noch nicht mitgeteilt habe
und bei der Familienberatung einen Termin habe, um das weitere Vorgehen
betreffend Trennung/Scheidung abzuklären (vgl. Aktennotizen des MISA vom 22. und
25. Januar 2021, Aktum 141 und 144). Zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle wohnte
die Beschwerdeführerin nachweislich nicht mehr in der Wohnung und war von ihrem
Ehemann bereits getrennt. Es erstaunt demnach nicht, wenn die
Beschwerdeführerin in der ehelichen Wohnung nicht angetroffen werden konnte, sich
diverse Kleidungsstücke in Tragtaschen befunden haben oder die Türklingel nur
noch mit dem Namen des Ehemannes beschriftet war. Demgegenüber ist kein Grund
ersichtlich, weshalb der Ehemann zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle auf dem
Sofa geschlafen haben soll, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 20. Januar
2021 nicht mehr in der ehelichen Wohnung schlief und von ihm getrennt war; dies
wird vom Ehemann so auch nicht behauptet. Dass die Ehegatten nicht immer in einem
Zimmer geschlafen haben sollen, mag durchaus stimmen. Daraus kann jedoch nicht pauschal
ein eindeutiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der
Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Es ist gut möglich, dass die
Beschwerdeführerin nach dem aktenkundigen Vorfall vom 19. Januar 2021 (vgl. Aktum
296 ff.) nicht mehr mit ihrem Ehemann im gleichen Bett schlafen wollte, was
nachvollziehbar ist. Dass in der gemeinsamen Wohnung keine Fotos oder andere
Hinweise auf die kürzlich erfolgte Hochzeit festgestellt werden konnten, ist
nicht ungewöhnlich und noch kein Hinweis auf eine Scheinehe.
3.9 Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin ohne die Heirat mit dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit
hätte, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Dies genügt
jedoch nicht, um daraus auf eine Scheinehe zu schliessen. Es ist der Vorinstanz
darin zuzustimmen, dass ein gewisser Widerspruch zu den Bemühungen der
Beschwerdeführerin besteht, in der Schweiz bleiben zu können: Aufgrund der
Ausbildung als Ärztin in Serbien hatte sie weder finanzielle noch berufliche
Anreize für die Übersiedlung in die Schweiz. In Serbien wäre sie beruflich und
finanziell bessergestellt, als hier in der Schweiz als Serviceangestellte.
3.10 Zusammenfassend ist demnach
festzuhalten, dass, auch wenn gewisse Zweifel des MISA nicht von der Hand zu
weisen sind, die Indizien insgesamt für den Nachweis einer Scheinehe nicht ausreichen.
Die Frage kann aber letztlich offen bleiben.
4.1 Das MISA wirft der
Beschwerdeführerin des Weiterns vor, indem sie ihr rechtskräftiges
Scheidungsdatum verschwiegen habe, habe sie im Bewilligungsverfahren sowie auch
im Widerrufsverfahren falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen
verschwiegen.
4.2 Alleine aus dem Umstand, dass die
Zivilabteilung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 21. Juni
2021 davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin erst am 23. Dezember 2020
rechtskräftig von ihrem Ehemann C.___ geschieden worden und somit die
Eheschliessung mit B.___ nicht rechtsgültig sei, kann nicht einfach darauf
geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben gemacht oder
wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, zumal die Rechtskraft beim Richteramt
Bucheggberg-Wasseramt umstritten ist und der Entscheid diesbezüglich noch
aussteht. Von der Beschwerdeführerin als Laie kann nicht erwartet werden, dass
sie den Unterschied zwischen Scheidungs- und Rechtskraftdatum kennt. Die Beschwerdeführerin
hat zudem für die Heirat mit B.___ in Serbien alle notwendigen Dokumenten (inkl.
Scheidungsurteil aus Italien vom 20. Mai 2020, vgl. Beilage 7 der Eingabe
der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht vom 20. August 2021) eingereicht,
welche vom Zivilstandamt der Gemeinde [...] geprüft und für korrekt befunden
wurden. Die erneute Eheschliessung wurde gutgeheissen. Gestützt darauf kann weder
von einem Verschweigen wesentlicher Tatsachen die Rede sein noch ist der
Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu unterstellen, falsche Aussagen gemacht zu
haben.
5.1 Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf
Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und
43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit.
a AIG).
Unbestritten ist, dass die
Ehegemeinschaft in der Schweiz nur rund vier Monate gedauert hat. Aufgrund der
kumulativen Voraussetzungen kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die
Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt. Demnach hat sie gestützt auf
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung.
5.2 Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach den Artikeln 42 und
43 besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft zudem weiter, wenn
wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b
können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat
oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint
(Abs. 2).
5.2.1 Eine gewaltbedingte Aufhebung der
Haushaltsgemeinschaft soll für gewaltbetroffene nachgezogene Personen nach der
Formel des Bundesgerichts keine ausländerrechtlichen Nachteile nach sich
ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit
ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung
(bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet werden kann. Das
gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen
sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine derartige Situation (Marc
Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter
Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Zürich 2019, Art. 50 Rz. 26
mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1).
Die Anforderungen des Bundesgerichts an
Intensität und Nachweis der häuslichen Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es
deklaratorisch festhält, dass jede Form ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt
ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt bedeutet ausländerrechtlich systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer
Intensität der Gewalterfahrung können zusätzliche private Interessen den
weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten, so etwa der Verlust hier
geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich zum Herkunftsland
markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc Spescha, a.a.O.,
Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit Hinweisen).
5.2.2 Die ausländische Person trifft bei
den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende
Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in
geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,
Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser,
Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder
Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle
Spannungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, a.a.O.,
E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 Verordnung über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201 sowie Marc Spescha, a.a.O.,
Art. 50 Rz. 27).
5.3.1 Die Vorinstanz verneinte das
Vorliegen von häuslicher Gewalt im Wesentlichen damit, für wiederholte
Gewalttätigkeiten würden letztlich nur die Aussagen der Beschwerdeführerin
vorliegen, welche ihr Ehemann bestreite. Der in den Akten befindliche Bericht
des Bürgerspitals vom 27. Januar 2021 beweise die häusliche Gewalt nicht, da er
keine Traumafolgen umschreibe. Der Bericht der Hausarztpraxis in [...] vom 27.
Januar 2021 sei dagegen aussagekräftiger, da die behandelnde Ärztin als
Lokalbefund einen losen sowie defekten Zahn, eine leichte Schwellung über dem
Jochbogen sowie ein Hämatom am linken Oberarm und ein minimes Hämatom am linken
Oberschenkel festgestellt habe. Diese Verletzungen würden eindeutig auf eine
Gewaltanwendung hindeuten. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall
vom 23. Januar 2021 werde durch diesen Befund bestätigt. Für die weiteren
behaupteten Vorfälle würden sich jedoch keine Beweise finden und sie würden
teilweise den früheren Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen, wonach es
am 19. Januar 2021 erstmals zu Gewalt durch den Ehemann gekommen sei. Das
Strafverfahren gegen den Ehemann sei bis zum Ausgang des Eheschutzverfahrens
sistiert worden. Auch dies deute nicht auf klare Beweise gegen den Ehemann hin.
Aufgrund der Aktenlage sei zumindest von einem Vorfall häuslicher Gewalt am 23.
Januar 2021 auszugehen. Eine solche Gewalthandlung solle vorliegend keinesfalls
relativiert oder gerechtfertigt werden. Doch aufgrund der einmaligen
nachgewiesenen Gewalt durch den Ehemann könne nicht von einer ehelichen Gewalt
ausgegangen werden, die einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen
vermöge. Doch auch wenn sich die Ereignisse gemäss den Schilderungen der
Beschwerdeführerin zugetragen hätten und ihr Ehemann sie insgesamt vier Mal
geschlagen haben sollte, wäre die Beschwerdeführerin vorliegend nicht in
relevantem Mass physischer oder psychischer Gewalt ihres Ehemannes ausgesetzt
gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme vom 24. Januar 2021 bei
der Kantonspolizei Solothurn angegeben, dass es an vier Tagen in der Zeit vom 30.
November 2020 bis 23. Januar 2021 zu Gewalt gekommen sei. Dabei habe der
Ehemann die Beschwerdeführerin gegen den Arm, den Oberschenkel oder das Gesicht
geschlagen. Am 23. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung
verlassen. Durch den doch eher kurzen Zeitraum der angeblichen Gewalt von nicht
einmal zwei Monaten und da es sich um einzelne Angriffe gehandelt haben soll,
wäre ein Anspruch gestützt Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG
auch in diesem Fall zu verneinen.
5.3.2 Diesen treffenden Erwägungen ist
nichts Wesentliches beizufügen. Die häusliche Gewalt, die gemäss Rechtsprechung
von einer gewissen Intensität sein muss, muss ursächlich für das Ehe-Aus sein.
Vorliegend wurde die glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der
Hausgemeinschaft erstmals am 23. Januar 2021 belegt (Aktum 296 ff.,
Polizeifotos vom 23. Januar 2021, Aktum 537 und Beilage Nr. 2 der
Beschwerdeschrift; Bericht der Gemeinschaftspraxis [...] vom 27. Januar
2021, Aktum 461 f.; Bericht und Fotos Bürgerspital vom 27. Januar 2021, Aktum
532 ff. sowie Beschwerdebeilage Nr. 4). Auch wenn die dokumentierte einmalige
häusliche Gewalt keinesfalls verharmlost und keine Frau gehalten werden soll,
solche Misshandlungen hinzunehmen, vermag sie nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichts sowie mit Blick auf die gesamten Umstände (einige
Ungereimtheiten zur Eheschliessung, sehr kurze Ehedauer von lediglich vier
Monaten) keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst wenn
man von vier Übergriffen ausgehen würde, würden diese die (zugegebenermassen
hohen) Anforderungen an häusliche Gewalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nicht erfüllen.
Auch liegen keine privaten Interessen
für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor (vgl. Erwägung 5.2.1 hiervor).
Die Beschwerdeführerin lebt erst seit dem 13. September 2020 in der
Schweiz. Zuvor lebte sie in ihrem Heimatland und zeitweise in Italien (Aktum
149; Beschwerde Seite 10, Ziffer 21). Den Akten sind keine verwandtschaftlichen
Beziehungen zur Schweiz zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals
angegeben, dass sie nur aufgrund der Ehe in die Schweiz übergesiedelt sei, da
der Umzug ihr als Ärztin weder berufliche noch finanzielle Anreize geboten habe
und sie in Serbien sehr erfolgreich gewesen sei (Schreiben vom 23. April 2021
ans MISA, Aktum 481, Ziffer 6; Schreiben vom 21. Mai 2021 ans MISA, Aktum 497,
Ziffer 2). Die Beschwerdeführerin ist demnach in Serbien beruflich und
finanziell bessergestellt, als hier in der Schweiz als Serviceangestellte, wo
sie coronabedingt auch zeitweise auf Kurzarbeit ist. Angesichts der sehr kurzen
Aufenthaltsdauer in der Schweiz und in Anbetracht ihrer sehr guten Ausbildung
in Serbien ist es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, nach Serbien
zurückzukehren.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden
Wirkung ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei
Monate ab Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei
diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn
diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen die
Beschwerdeführerin während zehn Jahren, sobald diese zur Rückzahlung in der
Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
6.2 Rechtsanwältin Nicole Allemann macht
einen Aufwand von CHF 2'135.90 geltend (10.54 Stunden à CHF 180.00, Auslagen
CHF 86.00, MWST 152.70), was angemessen erscheint. Vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die
Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung
von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des Departements
des Innern vom 24. Juni 2021 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses
Urteils zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher
Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin
Nicole Allemann zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von
CHF 2'135.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_388/2022 vom 6. März 2023 bestätigt.