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Entscheid

VWBES.2021.261

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

5. April 2022Deutsch31 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. April 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 8. September 2020 heirateten der

in der Schweiz niedergelassene B.___ (geboren am [...] Oktober 1966) und A.___

(geboren am [...] August 1981) in [...], Serbien. A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) reiste am 13. September 2020 in die Schweiz

ein. Am 16. September 2020 ersuchte B.___ beim Migrationsamt (MISA) um

Familiennachzug für die Beschwerdeführerin, was das MISA am 14. Dezember 2020

bewilligte und ihr eine Einreiseermächtigung erteilte.

Erwägungen

2.

B.___ teilte dem MISA am 18. Januar

2021.

mit, dass er Zweifel habe, ob der Eheschluss mit der Beschwerdeführerin rechtmässig

erfolgt sei. Zudem habe die Beschwerdeführerin nie den Willen gehabt, mit ihm

eine Ehe zu führen. Sie habe ihn möglicherweise in der Absicht geheiratet, in

der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Das MISA ersuchte

daraufhin die Kantonspolizei Solothurn am 22. Januar 2021 bei B.___ und der

Beschwerdeführerin Abklärungen betreffend den Verdacht auf Scheinehe

durchzuführen und eine Wohnüberprüfung vorzunehmen. Der Vollzugsbericht der

Kantonspolizei Solothurn vom 12. Februar 2021 ging am 3. März 2021 beim MISA

ein.

3.

Mit Mutationsmeldung vom 11. Februar

2021.

teilte die Einwohnergemeinde […] dem MISA den Wegzug der

Beschwerdeführerin sowie die Trennung von ihrem Ehemann per 31. Januar 2021

mit. Mit Mutationsmeldung der Einwohnergemeinde […] vom 12. Februar 2021 wurde

ihr Zuzug per 1. Februar 2021 mitgeteilt.

4.

Die Beschwerdeführerin leitete am 5.

Februar 2021 ein Eheschutzverfahren beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ein.

5.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) am 24. Juni 2021

die Zusicherung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an die

Beschwerdeführerin und erteilte ihr keine Aufenthaltsbewilligung. Zudem wies es

sie – unter Fristansetzung bis 30. September 2021 – aus der Schweiz weg. Es

würden zahlreiche Indizien vorliegen, die einzig den Schluss zulassen würden,

dass es sich bei der Ehe der Beschwerdeführerin mit B.___ um eine Scheinehe

handle und ihr bereits zu Beginn der Ehe der Ehewille gefehlt habe. Die

Beschwerdeführerin habe sich somit rechtsmissbräuchlich verhalten. Aber auch wenn

sie sich nicht rechtsmissbräuchlich verhalten hätte, sei ihr keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, da die Ehegemeinschaft in der Schweiz nur

rund vier Monate und damit weit weniger als die gesetzlich von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG geforderten drei Jahre gedauert habe. Auch bestehe kein Anspruch aus

Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG wegen wichtigen persönlichen

Gründen, d.h. wegen häuslicher Gewalt.

6.

Dagegen liess die Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Allemann, mit Eingabe vom 8. Juli 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragte die Aufhebung der

Verfügung des DdI. Sie ersuchte um Bewilligung des Familiennachzugs und die Erteilung

der Aufenthaltsbewilligung. Von einer Wegweisung sei abzusehen. Der Beschwerde sei

zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin die

unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der unterzeichnenden

Rechtsanwältin zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin stellt den Vorhalt, eine

Scheinehe geführt zu haben, in Abrede. Es sei eine Liebesheirat gewesen. Die

Familiengemeinschaft sei aufgrund von physischer sowie psychischer häuslicher

Gewalt aufgelöst worden.

7.

Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde

der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

8.

Das MISA schloss namens des DdI am

29.

Juli 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Der Verfügung des

Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 21. Juni 2021, welche vom Ehemann der

Beschwerdeführerin am 28. Juni 2021 dem MISA eingereicht worden sei, sei zu

entnehmen, dass das Zivilgericht aktuell davon ausgehe, dass die

Beschwerdeführerin erst am 23. Dezember 2020 rechtskräftig von ihrem Ex-Ehemann

C.___ geschieden worden sei. Die Eheschliessung der Beschwerdeführerin mit B.___

sei somit nicht rechtsgültig. Wäre dies dem MISA bekannt gewesen, wäre der

Familiennachzug zugunsten der Beschwerdeführerin nicht bewilligt worden. Die

Dispositiv

Beschwerdeführerin habe demnach im Bewilligungsverfahren falsche Angaben

gemacht und wesentliche Tatsachen verschwiegen. Auch im Rahmen des

Widerrufsverfahrens habe sie ihr rechtskräftiges Scheidungsdatum weiterhin

verschwiegen. In Ergänzung zu den Ausführungen in der Verfügung vom 24. Juni

2021 sei der Beschwerdeführerin die Zusicherung der Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung somit auch gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a Bundesgesetz

über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20)

zu widerrufen. Sämtliche Ansprüche, die die Beschwerdeführerin aus ihrer Heirat

und Ehe mit B.___ ableite, seien demnach ebenfalls hinfällig.

9. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021 wurde

der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher

Rechtsbeiständin bewilligt.

10. Das MISA reichte dem

Verwaltungsgericht am 4. August 2021 eine Bestätigung des Amtsgerichts [...], Serbien

betreffend Ehescheidungsverfahren zwischen der Beschwerdeführerin und B.___

ein, welche B.___ am 3. August 2021 dem MISA abgegeben hatte.

11. Die Beschwerdeführerin liess mit

Schreiben vom 20. August 2021 Bemerkungen zur Stellungnahme des MISA

einreichen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Ausländische Ehegatten und ledige

Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter

anderem Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 lit. a AIG). Die

Ansprüche nach Art. 43 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 2 lit. a und b AIG,

wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden oder Widerrufsgründe nach

Art. 62 oder 63 Abs. 2 AIG vorliegen.

2.1 Die zuständige Behörde kann gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG Bewilligungen, ausgenommen die

Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz

widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder ihr oder sein

Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche

Tatsachen verschwiegen hat. Die falsche Angabe oder das Verschweigen

wesentlicher Tatsachen muss in der Absicht erfolgen, gestützt darauf den

Aufenthalt oder die Niederlassung bewilligt zu erhalten (Urteile 2C_788/2016

vom 21. Dezember 2016 E. 3.1; 2C_113/2016 vom 29. Februar 2016 E. 2.1;

2C_736/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.1.1). Liegt ein Widerrufsgrund vor, so

ist anschliessend zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig erscheint

(Art. 96 AIG).

Die ausländische Person ist

verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und insbesondere

zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts

wesentlichen Tatsachen zu machen (Art. 90 lit. a AIG). Kraft des im

Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes obliegt es primär den

Behörden, entsprechende Fragen zu stellen. Eine Verletzung der

Mitwirkungspflicht, die gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a AuG zum Widerruf der

Bewilligung führt, liegt erst dann vor, wenn die ausländische Person aufgrund

von ihr zu vertretender Umstände bei den Behörden einen falschen Anschein über

Tatsachen erweckt hat oder (etwa durch Verschweigen) aufrechterhält, von denen

sie offensichtlich wissen muss, dass sie für den Bewilligungsentscheid

bedeutsam sind. Dabei ist nicht erforderlich, dass die Bewilligung bei

richtigen und vollständigen Angaben notwendigerweise zu verweigern gewesen wäre

(BGE 142 II 265 E. 3.1 S. 265 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_225/2017 vom 22.

Mai 2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2 Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG umfasst

auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand

erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann

vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend

waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise

dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen

beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen

Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung

der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen,

körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt

(Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 4.3.1 mit

Hinweisen).

Ob dies der Fall ist bzw. ob die

Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen,

ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem

direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die

Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt,

darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt

von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der

Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert

(Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine

Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht

oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt

insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe

hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch

von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden

Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen

Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (Urteil

des Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.2 mit Hinweisen).

Solche Indizien können äussere

Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der

Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein

erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende

Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die

Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_723/2020, a.a.O. E. 4.3.3 mit Hinweisen).

2.3 Hat eine Person ihre (formell

fortbestehende) Ehe missbräuchlich angerufen bzw. bestand von Anfang weg eine

Ausländerrechtsehe, hat sie keinen Anspruch darauf, dass ihr eine originäre

Aufenthaltsbewilligung im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gewährt

wird (vgl. Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG).

3. Vorab ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung noch nicht formell erteilt,

sondern lediglich mit der Ermächtigung zur Visumserteilung zugesichert wurde (vgl.

Aktum 126).

Die Vorinstanz hat ihren Entscheid unter

verschiedenen Gesichtspunkten begründet. Sie hat auch Indizien aufgezeigt, die

für das Vorliegen einer Scheinehe sprechen, worauf nachfolgend einzugehen ist.

3.1.1 Die Vorinstanz hält fest, die

Verdachtsmeldung des Ehemannes vom 18. Januar 2021 deute darauf hin, dass die

Beschwerdeführerin ihn über ihre Absichten getäuscht habe und ihn nur

geheiratet habe, um einen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Es sei nicht

ersichtlich, weshalb der Ehemann sie entgegen den Tatsachen beschuldigen

sollte. Die Meldung der Beschwerdeführerin an die Kantonspolizei Solothurn sei

erstmals am 19. Januar 2021 erfolgt. Der Ehemann habe seine Verdachtsmeldung

dem MISA bereits am 18. Januar 2021 überbracht. Dass er sich damit für die

Anzeige gegen ihn habe rächen wollen, sei folglich zeitlich ausgeschlossen.

3.1.2 Der Ehemann der Beschwerdeführerin

machte in seiner Eingabe an das MISA vom 18. Januar 2021 geltend, die Beschwerdeführerin

habe nie einen Ehewillen gehabt. Sie würde jegliche Intimitäten ablehnen und

lebe aus dem Koffer. Zudem suche sie Kontakt zu anderen Männern, offenbar in

Heiratsabsicht. Da diese Anschuldigungen für die Beschwerdeführerin

weitreichende Folgen haben können, sind sie sorgfältig auf deren

Wahrheitsgehalt zu prüfen, zumal auch ein Sachverhalt wie ihn die

Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme ans MISA vom 23. April 2021

schilderte und erneut in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht wiederholte,

durchaus denkbar ist. Es ist zwar mit der Vorinstanz darin einig zu gehen, dass

das Schreiben des Ehemannes vor der polizeilichen Anzeige durch die

Beschwerdeführerin am 19. Januar 2021 beim MISA eingegangen ist und somit

zeitlich nicht möglich ist, dass dieser sich für diese Anzeige habe rächen

wollen. Es ist jedoch durchaus möglich, dass der Ehemann einer Strafanzeige aufgrund

der sich zuspitzenden Situation im ehelichen Haushalt zuvorkommen wollte. Aus

dem Umstand, dass keine Intimitäten mehr stattgefunden hätten, kann nicht per

se abgeleitet werden, dass es sich bei der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin

und ihrem Ehemann um eine Scheinehe handelt. Es können auch andere Gründe, wie

z.B. gesundheitliche vorliegen, oder es kann – wie von der Beschwerdeführerin

geltend gemacht – der Alkoholkonsum des Ehemannes ausschlaggebend sein. Als

Beweis dafür, dass die Beschwerdeführerin aus dem Koffer gelebt haben soll,

legt der Ehemann Fotos ins Recht. Diese sind jedoch nicht datiert und können

somit zeitlich nicht eingeordnet werden; sie können zu einem x-beliebigen

Zeitpunkt und in einem ganz anderen Kontext aufgenommen worden sein, weshalb

sie nicht aussagekräftig sind. Hinweise dafür, dass die Beschwerdeführerin in

Heiratsabsicht Kontakt zu anderen Männern gesucht haben soll, sind den Akten

nicht zu entnehmen. Zu dem vom Beschwerdeführer eingereichten Chatverlauf mit

einem Mann namens D.___ wird sogleich in der nachfolgenden Erwägung

eingegangen.

3.2.1 Weiter hält das MISA fest, es würden

Chatprotokolle zwischen der Beschwerdeführerin und einem Mann namens D.___ vorliegen.

Aus den Nachrichten gehe eindeutig hervor, dass die Beschwerdeführerin eine

intime Beziehung zu ihm unterhalten und ihm dabei verschwiegen habe, dass sie

bereits verheiratet gewesen sei. Dies sei ebenfalls ein eindeutiger Beweis

dafür, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an der Ehewille gefehlt habe. Die

Chatverläufe seien in der Stellungnahme lediglich bestritten worden, jedoch

ohne Begründung, weshalb diese so nicht stattgefunden haben sollten. Aus dem

Chat sei klar ersichtlich, dass es sich um die Beschwerdeführerin handle, die

mit diesem D.___ gechattet habe, da auch ein gemeinsames Bild im Chat vorhanden

sei, welches die Beschwerdeführerin gesendet habe. Inwiefern diese Chats aus der

Luft gegriffen sein sollten, werde in keiner Weise dargelegt. Die

aussereheliche Beziehung sei damit eindeutig nachgewiesen.

3.2.2 Aus den eingereichten

Chatprotokollen (Aktum 132 f.) ist der zeitliche Ablauf respektive der

Zeitrahmen, in welchen diese Chats stattgefunden haben sollen, nicht

nachvollziehbar. Bis auf drei Chats ist nur die Zeit ersichtlich, jedoch nicht

das Datum. Auch aus den datierten Chats vom 3. September 2020, 16. und

17. September 2020 kann das Zeitfenster nicht verbindlich festgestellt

werden. Diese drei zusammenhangslosen Chats erwecken den Anschein, dass sie

zwischen den anderen Chats eingefügt worden sind, zumal sie zeitlich und

inhaltlich nicht zu den vorherigen und nachfolgenden Chats passen. Im Chat vom

3. September 2020, welcher nota bene noch vor der Hochzeit am 8. September

2020 stattfand, ging es zum Beispiel um eine gewisse E.___ und um Geld und steht

somit nicht im Geringsten mit den vorgebrachten Vorwürfen in Verbindung. Zudem

fand dieser Chat um 14:03 Uhr statt, wo hingegen die vorherigen und

nachfolgenden Chats um 19 Uhr stattfanden. Auch ist der Chat vom 3. September

2020 nicht vollständig, d.h. teilweise abgeschnitten (bei der Zeit von 13:30

Uhr steht lediglich das Wort «min»). Da aus den vom Ehemann eingereichten

Chatprotokollen das Zeitfenster nicht eruierbar ist, kann nicht nachgewiesen

werden, dass die Beschwerdeführerin zwischen Eheschluss und Auszug aus der

ehelichen Wohnung eine aussereheliche Beziehung geführt haben soll. Aber auch

wenn die Beschwerdeführerin während der Ehe eine intime Beziehung gehabt haben

sollte, kann nicht per se darauf geschlossen werden, dass ihr von Anfang an der

Ehewille gefehlt habe, ansonsten bei jedem Seitensprung während einer Ehe darauf

geschlossen werden müsste, was nicht der Realität entspricht.

3.3.1 Als weiteres Indiz führt das MISA

an, die Beschwerdeführerin habe in der ehelichen Wohnung aus dem Koffer gelebt

und habe sich dort fast nie aufgehalten. Dies deute darauf hin, dass sie sich

sofort nach ihrer Einreise nach einer anderen Wohnmöglichkeit umgesehen habe,

um ihren Ehemann schnellstmöglich wieder verlassen zu können. Auch wenn ihre

mögliche Abwesenheit durch die Arbeitszeiten teilweise erklärt werden könnten,

so habe sich die Aussage des Ehemannes offensichtlich auf die Freizeit der

Ehefrau bezogen. Der Koffer habe von der Polizei nicht mehr aufgefunden werden

können. Dies sei in Anbetracht der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin

bereits am 23. Januar 2021 einen Teil ihrer Sachen gepackt und aus der Wohnung

mitgenommen habe, auch nicht verwunderlich.

3.3.2 Betreffend die Fotos des Koffers

kann auf die Ausführungen in Erwägung 3.1.2 hiervor verwiesen werden. Aber auch

wenn die Beschwerdeführerin aus dem Koffer gelebt haben sollte, kann nicht einfach

daraus geschlossen werden, dass sie sofort nach ihrer Einreise in die Schweiz

nach einer anderen Wohnmöglichkeit umgesehen hat, um ihren Ehemann

schnellstmöglich wieder zu verlassen. Dies sind reine Mutmassungen, welche auf

den Aussagen des Ehemannes beruhen. Es ist ebenso gut möglich, dass die

Beschwerdeführerin aufgrund der geltend gemachten zunehmenden häuslichen Gewalt

vorsorglich den Koffer packte, um bei einem möglichen nächsten Vorfall

vorbereitet zu sein, z.B. um bei einer Freundin zu übernachten, wie dies auch nach

dem Vorfall vom 19. Januar 2021 der Fall gewesen ist (vgl. Rapport der

Kantonspolizei Solothurn vom 26. Februar 2021, Aktum 296 ff. sowie Einvernahme

vom 24. Januar 2021, Aktum 333 ff., Seite 4 Ziffer 7). Die Beschwerdeführerin

hat glaubhaft dargelegt, dass sie aus beruflichen Gründen sowie zum Erlernen

der deutschen Sprache oft ausser Haus war (vgl. Aktum 464 ff.). Wie die

Vorinstanz zum Schluss gelangt, dass sich die Aussage des Ehemannes

offensichtlich auf die Freizeit der Ehefrau bezogen haben soll, ist nicht

nachvollziehbar, zumal diesbezüglich weder aus der Verdachtsmeldung vom 18.

Januar 2021 (Aktum 138 ff.) noch aus der Aktennotiz vom 22. Januar 2021 (Aktum

141) dergleichen entnommen werden kann.

3.4.1 Der Beschwerdeführerin wird weiter

vorgehalten, vor der Ehe mit B.___ in Italien mit C.___ verheiratet gewesen zu

sein. Die Ehe sei im Mai 2020 geschieden worden. Die Beschwerdeführerin

habe die Ehe jedoch im Familiennachzugsverfahren verschwiegen. Dies deute

ebenfalls darauf hin, dass sie durch die Heirat mit B.___ nur einen Aufenthalt

in der Schweiz habe erwirken wollen. Es seien denn auch keine Beweggründe

vorgebracht worden, weshalb die Ehe ansonsten nicht erwähnt worden sei und das

Scheidungsurteil nicht gemäss den amtlichen Vorgaben eingereicht worden sei,

dies trotz ausdrücklicher Nachfrage des MISA.

3.4.2 Es ist mit der Vorinstanz darin

einig zu gehen, dass die Beschwerdeführerin ihre Heirat respektive ihre

Scheidung mit C.___ nicht erwähnte. Bereits im Familiennachzugsformular wurde

aufgezeigt, welche Dokumente von der nachzuziehenden Person einzureichen ist

(Kopien sämtlicher Scheidungsurteile mit amtlich beglaubigter Übersetzung,

Aktum 17). Im Schreiben des MISA vom 25. September 2020 wurde zudem die Frage

gestellt, ob die Ehefrau schon ein- oder mehrere Male verheiratet gewesen sei

und wenn ja, das/die Scheidungsurteile mit amtlich beglaubigter deutscher

Übersetzung und Apostille einzureichen seien (vgl. Aktum 20, Frage 10). Auch

wenn es seltsam anmutet, dass die Beschwerdeführerin respektive ihr Ehemann

diesen Aufforderungen nicht nachgekommen ist, ist dies noch nicht als starkes

Indiz für eine Scheinehe zu werten.

3.5.1 Weiter bringt das MISA vor, die

Beschwerdeführerin habe sich anscheinend bereits vor der Ehe mit B.___ in der

Schweiz aufgehalten. Ihr Ehemann habe einen an die Beschwerdeführerin andressierten

Brief eingereicht, der der Beschwerdeführerin an die [...]strasse [...] in [...]

geschickt worden sei. Der Brief habe ihr nachweislich am 3. Mai 2019 am

Postschalter in [...] zugestellt werden können. Dazu sei in der Stellungnahme

nichts ausgeführt worden. Auch wenn die anderen Vorhalte des Ehemannes, wonach

die Beschwerdeführerin bis im Spätsommer 2020 in der Wohnung ihres Ex-Ehemannes

gelebt habe, nicht bewiesen werden könnten, habe sie sich dennoch offenkundig

im Mai 2019 in der Schweiz aufgehalten und habe Post in [...] empfangen. Weshalb

sie den früheren Aufenthalt in der Schweiz verschwiegen habe, sei nicht

nachvollziehbar, wenn dieser nicht illegal gewesen sei. Die vom Ehemann

gemachten Äusserungen, wonach er die Beschwerdeführerin in der Schweiz

kennengelernt habe und nicht in Serbien, und dass die Beschwerdeführerin

bereits einige Jahre in der Schweiz gelebt habe, würden sich letztlich nicht

beweisen lassen. Es seien jedoch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Ehemann

das MISA und das Zivilgericht belügen sollte, belaste er sich mit diesen

Aussagen doch selbst, da er im Familiennachzugsverfahren dadurch falsche

Angaben gemacht habe.

3.5.2 Die Beschwerdeführerin hat ihren

früheren Aufenthalt in der Schweiz – entgegen der Meinung der Vorinstanz –

nicht verschwiegen. Auf die Frage des MISA am 25. September 2020 (Aktum 20,

Frage 8), ob die Beschwerdeführerin bereits früher als Besucherin oder

eventuell unter einem anderen Aufenthaltstitel in der Schweiz gewesen sei, teilten

die Beschwerdeführerin sowie ihr Ehemann am 7. Oktober 2020 dem MISA mit, dass

die Beschwerdeführerin schon früher einige Wochen in der Schweiz gewesen sei,

um Freunde zu besuchen (vgl. Aktum 109). Hinweise dafür, dass der frühere

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz illegal gewesen sein soll,

lassen sich den Akten keine entnehmen. Daran vermögen auch die Umstände nichts

zu ändern, dass sich keinerlei Hinweise zur Beschwerdeführerin im Dossier von F.___

finden liessen (vgl. Aktennotiz des MISA vom 25. Januar 2021, Aktum 144) und

ihr im Jahre 2019 an der [...]strasse [...] in [...] ein Brief zugestellt

worden ist (Aktum 230). Der Ehemann hat widersprüchliche Aussagen zum Ort des

Kennenlernens gemacht. Im Familiennachzugsgesuch teilten sowohl die

Beschwerdeführerin als auch ihr Ehemann mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 mit,

sich im Jahre 2019 in Serbien in einem Einkaufzentrum kennengelernt zu haben

(Aktum 109). Die Beschwerdeführerin bestätigte diese Aussage in der Einvernahme

vom 24. Januar 2021 (vgl. Aktum 335, Frage 14). Der Ehemann hingegen sagte

in der Einvernahme vom 26. Februar 2021 aus, die Beschwerdeführerin in der

Schweiz kennen gelernt zu haben, als diese an der [...]strasse [...] bei einem

Italiener namens F.___ gewohnt habe (Aktum 311, Frage 41). An welchem Ort das

Kennenlernen schlussendlich stattgefunden hat, kann nicht mit Sicherheit

festgestellt werden und muss offenbleiben. Beide Varianten sind möglich, zumal

der Beschwerdeführer in derselben Strasse wohnt, wo die Beschwerdeführerin F.___

in der Schweiz besucht haben soll; er kann ihr dort begegnet sein.

3.6.1 Das MISA bringt als weiteres Indiz

vor, im Familiennachzugsgesuch vom 16. September 2020 sei als Adresse der

Beschwerdeführerin [...] in Serbien angegeben worden. Den Akten der

Kantonspolizei Luzern betreffend Verkehrsunfall vom 17. Juli 2020 sei zu

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin als Adresse [...], in Italien angegeben

habe.

3.6.2 In der Tat wecken widersprüchliche

Angaben zur Adresse der Beschwerdeführerin gewisse Zweifel.

3.7.1 Der Beschwerdeführerin wird weiter

vorgehalten, gemäss Angaben des Ehemannes habe sie bis Sommer 2020 eine

Beziehung mit F.___ geführt. Zudem habe der Ehemann sie – entgegen den Angaben

im Familiennachzugsverfahren – im Juli 2020 in der Schweiz kennengelernt. Da

die Beschwerdeführerin dies bestreite, könne nicht festgestellt werden, welche

Aussage zutreffe. Jedoch habe die Beschwerdeführerin nach Angaben in der

Stellungnahme und nach Angaben von F.___ letzteren im Juli 2020 in der Schweiz

besucht. Ihren Ehemann habe sie dagegen im August 2020 für drei Wochen besucht.

Dass sie einen anderen Mann und nicht ihren Ehemann besucht habe, erscheine

sehr verdächtig und sei ein weiteres Indiz für ihren fehlenden Ehewillen.

3.7.2 Zum Ort des Kennenlernens kann auf

die vorherigen Ausführungen in Erwägung 3.5.2 verwiesen werden. Aufgrund der

widersprüchlichen Aussagen lässt sich nicht beweisen, dass die

Beschwerdeführerin vor der Heirat mit ihrem Ehemann eine Beziehung mit F.___

geführt hat. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin F.___ im Juli 2020

in der Schweiz besuchte, was durch die Aussagen desselben (Aktum 463) sowie den

Akten der Kantonspolizei Luzern zum Verkehrsunfall vom 17. Juli 2020 (Aktum

150 ff.) untermauert wird. Auch wenn es etwas seltsam anmutet, dass die

Beschwerdeführerin F.___ vor ihrem Ehemann im August 2020 besucht haben soll,

ist dies noch nicht als starkes Indiz für einen fehlenden Ehewillen zu werten.

3.8.1 Weiter könne dem Vollzugsbericht

der Kantonspolizei Solothurn vom 12. Februar 2021 entnommen werden, dass am 28.

Januar 2021 eine Kontrolle der ehelichen Wohnung erfolgt sei. Dabei habe der

Ehemann angetroffen werden können, der angegeben habe, die Beschwerdeführerin

sei am 23. Januar 2021 zuletzt kurz in der Wohnung gewesen. Die Klingel sei nur

mit dem Namen des Ehemannes beschriftet. Das Schlafzimmer mache den Anschein,

dass es nur von einer Person, einer Frau, bewohnt werde. Diverse

Kleidungsstücke hätten sich in Tragetaschen befunden. Der Ehemann habe

offensichtlich auf dem Sofa genächtigt. In der ganzen Wohnung hätten keine

Fotos oder andere Hinweise auf die kürzlich erfolgte Hochzeit festgestellt

werden können. Zusammenfassend sei festgehalten worden, dass beide Ehegatten in

der Wohnung wohnhaft gewesen seien, jedoch sei fragwürdig, ob das Zusammenleben

wie in einer Ehe üblich verlaufe. Der Bericht bestätige die Angaben des

Ehemannes, wonach sie in getrennten Zimmern geschlafen hätten und die

Beschwerdeführerin sich meistens ausserhalb der Wohnung aufgehalten habe. Dass

die Ehegatten nicht in einem Zimmer geschlafen hätten, sei ein eindeutiges

Indiz dafür, dass sich die Beschwerdeführerin rechtsmissbräuchlich verhalten

habe.

3.8.2 Von der Vorinstanz bleibt

unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der

Polizeikontrolle am gemeinsamen Wohnsitz am 28. Januar 2021 schon seit Tagen nicht

mehr dort wohnte und sich die Ehegatten bereits getrennt hatten. Der

Beschwerdeführer gab anlässlich der Polizeikontrolle an, die Beschwerdeführerin

sei letztmals am 23. Januar 2021 um 20:00 Uhr für ca. 15 Minuten in der

Wohnung gewesen und habe einige Kleider mitgenommen. Seither habe er sie weder

gesehen noch von ihr gehört. Bereits vor dem 23. Januar 2021 sei sie schon vier

Tage weg gewesen (vgl. Vollzugsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 12.

Februar 2021, Aktum 290). Eine praktisch identische Aussage machte der

Beschwerdeführer anlässlich eines Schaltergesprächs beim MISA am 25. Januar

2021 (vgl. Aktennotiz des MISA vom 25. Januar 2021, Aktum 144). Der Beschwerdeführer

teilte zudem mit, dass er die Trennung der Gemeinde noch nicht mitgeteilt habe

und bei der Familienberatung einen Termin habe, um das weitere Vorgehen

betreffend Trennung/Scheidung abzuklären (vgl. Aktennotizen des MISA vom 22. und

25. Januar 2021, Aktum 141 und 144). Zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle wohnte

die Beschwerdeführerin nachweislich nicht mehr in der Wohnung und war von ihrem

Ehemann bereits getrennt. Es erstaunt demnach nicht, wenn die

Beschwerdeführerin in der ehelichen Wohnung nicht angetroffen werden konnte, sich

diverse Kleidungsstücke in Tragtaschen befunden haben oder die Türklingel nur

noch mit dem Namen des Ehemannes beschriftet war. Demgegenüber ist kein Grund

ersichtlich, weshalb der Ehemann zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle auf dem

Sofa geschlafen haben soll, nachdem die Beschwerdeführerin seit dem 20. Januar

2021 nicht mehr in der ehelichen Wohnung schlief und von ihm getrennt war; dies

wird vom Ehemann so auch nicht behauptet. Dass die Ehegatten nicht immer in einem

Zimmer geschlafen haben sollen, mag durchaus stimmen. Daraus kann jedoch nicht pauschal

ein eindeutiges Indiz für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der

Beschwerdeführerin abgeleitet werden. Es ist gut möglich, dass die

Beschwerdeführerin nach dem aktenkundigen Vorfall vom 19. Januar 2021 (vgl. Aktum

296 ff.) nicht mehr mit ihrem Ehemann im gleichen Bett schlafen wollte, was

nachvollziehbar ist. Dass in der gemeinsamen Wohnung keine Fotos oder andere

Hinweise auf die kürzlich erfolgte Hochzeit festgestellt werden konnten, ist

nicht ungewöhnlich und noch kein Hinweis auf eine Scheinehe.

3.9 Unbestritten ist, dass die

Beschwerdeführerin ohne die Heirat mit dem Beschwerdeführer keine Möglichkeit

hätte, in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. Dies genügt

jedoch nicht, um daraus auf eine Scheinehe zu schliessen. Es ist der Vorinstanz

darin zuzustimmen, dass ein gewisser Widerspruch zu den Bemühungen der

Beschwerdeführerin besteht, in der Schweiz bleiben zu können: Aufgrund der

Ausbildung als Ärztin in Serbien hatte sie weder finanzielle noch berufliche

Anreize für die Übersiedlung in die Schweiz. In Serbien wäre sie beruflich und

finanziell bessergestellt, als hier in der Schweiz als Serviceangestellte.

3.10 Zusammenfassend ist demnach

festzuhalten, dass, auch wenn gewisse Zweifel des MISA nicht von der Hand zu

weisen sind, die Indizien insgesamt für den Nachweis einer Scheinehe nicht ausreichen.

Die Frage kann aber letztlich offen bleiben.

4.1 Das MISA wirft der

Beschwerdeführerin des Weiterns vor, indem sie ihr rechtskräftiges

Scheidungsdatum verschwiegen habe, habe sie im Bewilligungsverfahren sowie auch

im Widerrufsverfahren falsche Angaben gemacht und wesentliche Tatsachen

verschwiegen.

4.2 Alleine aus dem Umstand, dass die

Zivilabteilung des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt mit Verfügung vom 21. Juni

2021 davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin erst am 23. Dezember 2020

rechtskräftig von ihrem Ehemann C.___ geschieden worden und somit die

Eheschliessung mit B.___ nicht rechtsgültig sei, kann nicht einfach darauf

geschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin falsche Angaben gemacht oder

wesentliche Tatsachen verschwiegen hat, zumal die Rechtskraft beim Richteramt

Bucheggberg-Wasseramt umstritten ist und der Entscheid diesbezüglich noch

aussteht. Von der Beschwerdeführerin als Laie kann nicht erwartet werden, dass

sie den Unterschied zwischen Scheidungs- und Rechtskraftdatum kennt. Die Beschwerdeführerin

hat zudem für die Heirat mit B.___ in Serbien alle notwendigen Dokumenten (inkl.

Scheidungsurteil aus Italien vom 20. Mai 2020, vgl. Beilage 7 der Eingabe

der Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht vom 20. August 2021) eingereicht,

welche vom Zivilstandamt der Gemeinde [...] geprüft und für korrekt befunden

wurden. Die erneute Eheschliessung wurde gutgeheissen. Gestützt darauf kann weder

von einem Verschweigen wesentlicher Tatsachen die Rede sein noch ist der

Beschwerdeführerin zweifelsfrei zu unterstellen, falsche Aussagen gemacht zu

haben.

5.1 Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf

Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und

43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Artikel 58a erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit.

a AIG).

Unbestritten ist, dass die

Ehegemeinschaft in der Schweiz nur rund vier Monate gedauert hat. Aufgrund der

kumulativen Voraussetzungen kann offenbleiben, ob die Beschwerdeführerin die

Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt. Demnach hat sie gestützt auf

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung.

5.2 Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten nach den Artikeln 42 und

43 besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft zudem weiter, wenn

wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b

können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer

ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat

oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint

(Abs. 2).

5.2.1 Eine gewaltbedingte Aufhebung der

Haushaltsgemeinschaft soll für gewaltbetroffene nachgezogene Personen nach der

Formel des Bundesgerichts keine ausländerrechtlichen Nachteile nach sich

ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit

ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der ehelichen Beziehung

(bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet werden kann. Das

gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen

sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine derartige Situation (Marc

Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter

Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Zürich 2019, Art. 50 Rz. 26

mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1).

Die Anforderungen des Bundesgerichts an

Intensität und Nachweis der häuslichen Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es

deklaratorisch festhält, dass jede Form ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt

ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt bedeutet ausländerrechtlich systematische

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer

Intensität der Gewalterfahrung können zusätzliche private Interessen den

weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten, so etwa der Verlust hier

geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich zum Herkunftsland

markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc Spescha, a.a.O.,

Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit Hinweisen).

5.2.2 Die ausländische Person trifft bei

den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende

Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression in

geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten,

Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser,

Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder

Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle

Spannungen genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, a.a.O.,

E. 3.5 mit Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 Verordnung über Zulassung,

Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201 sowie Marc Spescha, a.a.O.,

Art. 50 Rz. 27).

5.3.1 Die Vorinstanz verneinte das

Vorliegen von häuslicher Gewalt im Wesentlichen damit, für wiederholte

Gewalttätigkeiten würden letztlich nur die Aussagen der Beschwerdeführerin

vorliegen, welche ihr Ehemann bestreite. Der in den Akten befindliche Bericht

des Bürgerspitals vom 27. Januar 2021 beweise die häusliche Gewalt nicht, da er

keine Traumafolgen umschreibe. Der Bericht der Hausarztpraxis in [...] vom 27.

Januar 2021 sei dagegen aussagekräftiger, da die behandelnde Ärztin als

Lokalbefund einen losen sowie defekten Zahn, eine leichte Schwellung über dem

Jochbogen sowie ein Hämatom am linken Oberarm und ein minimes Hämatom am linken

Oberschenkel festgestellt habe. Diese Verletzungen würden eindeutig auf eine

Gewaltanwendung hindeuten. Der von der Beschwerdeführerin geschilderte Vorfall

vom 23. Januar 2021 werde durch diesen Befund bestätigt. Für die weiteren

behaupteten Vorfälle würden sich jedoch keine Beweise finden und sie würden

teilweise den früheren Aussagen der Beschwerdeführerin widersprechen, wonach es

am 19. Januar 2021 erstmals zu Gewalt durch den Ehemann gekommen sei. Das

Strafverfahren gegen den Ehemann sei bis zum Ausgang des Eheschutzverfahrens

sistiert worden. Auch dies deute nicht auf klare Beweise gegen den Ehemann hin.

Aufgrund der Aktenlage sei zumindest von einem Vorfall häuslicher Gewalt am 23.

Januar 2021 auszugehen. Eine solche Gewalthandlung solle vorliegend keinesfalls

relativiert oder gerechtfertigt werden. Doch aufgrund der einmaligen

nachgewiesenen Gewalt durch den Ehemann könne nicht von einer ehelichen Gewalt

ausgegangen werden, die einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung

gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG zu begründen

vermöge. Doch auch wenn sich die Ereignisse gemäss den Schilderungen der

Beschwerdeführerin zugetragen hätten und ihr Ehemann sie insgesamt vier Mal

geschlagen haben sollte, wäre die Beschwerdeführerin vorliegend nicht in

relevantem Mass physischer oder psychischer Gewalt ihres Ehemannes ausgesetzt

gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in der Einvernahme vom 24. Januar 2021 bei

der Kantonspolizei Solothurn angegeben, dass es an vier Tagen in der Zeit vom 30.

November 2020 bis 23. Januar 2021 zu Gewalt gekommen sei. Dabei habe der

Ehemann die Beschwerdeführerin gegen den Arm, den Oberschenkel oder das Gesicht

geschlagen. Am 23. Januar 2021 habe die Beschwerdeführerin die eheliche Wohnung

verlassen. Durch den doch eher kurzen Zeitraum der angeblichen Gewalt von nicht

einmal zwei Monaten und da es sich um einzelne Angriffe gehandelt haben soll,

wäre ein Anspruch gestützt Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AIG

auch in diesem Fall zu verneinen.

5.3.2 Diesen treffenden Erwägungen ist

nichts Wesentliches beizufügen. Die häusliche Gewalt, die gemäss Rechtsprechung

von einer gewissen Intensität sein muss, muss ursächlich für das Ehe-Aus sein.

Vorliegend wurde die glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der

Hausgemeinschaft erstmals am 23. Januar 2021 belegt (Aktum 296 ff.,

Polizeifotos vom 23. Januar 2021, Aktum 537 und Beilage Nr. 2 der

Beschwerdeschrift; Bericht der Gemeinschaftspraxis [...] vom 27. Januar

2021, Aktum 461 f.; Bericht und Fotos Bürgerspital vom 27. Januar 2021, Aktum

532 ff. sowie Beschwerdebeilage Nr. 4). Auch wenn die dokumentierte einmalige

häusliche Gewalt keinesfalls verharmlost und keine Frau gehalten werden soll,

solche Misshandlungen hinzunehmen, vermag sie nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts sowie mit Blick auf die gesamten Umstände (einige

Ungereimtheiten zur Eheschliessung, sehr kurze Ehedauer von lediglich vier

Monaten) keinen eigenständigen Aufenthaltsanspruch zu begründen. Selbst wenn

man von vier Übergriffen ausgehen würde, würden diese die (zugegebenermassen

hohen) Anforderungen an häusliche Gewalt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung

nicht erfüllen.

Auch liegen keine privaten Interessen

für einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz vor (vgl. Erwägung 5.2.1 hiervor).

Die Beschwerdeführerin lebt erst seit dem 13. September 2020 in der

Schweiz. Zuvor lebte sie in ihrem Heimatland und zeitweise in Italien (Aktum

149; Beschwerde Seite 10, Ziffer 21). Den Akten sind keine verwandtschaftlichen

Beziehungen zur Schweiz zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat mehrmals

angegeben, dass sie nur aufgrund der Ehe in die Schweiz übergesiedelt sei, da

der Umzug ihr als Ärztin weder berufliche noch finanzielle Anreize geboten habe

und sie in Serbien sehr erfolgreich gewesen sei (Schreiben vom 23. April 2021

ans MISA, Aktum 481, Ziffer 6; Schreiben vom 21. Mai 2021 ans MISA, Aktum 497,

Ziffer 2). Die Beschwerdeführerin ist demnach in Serbien beruflich und

finanziell bessergestellt, als hier in der Schweiz als Serviceangestellte, wo

sie coronabedingt auch zeitweise auf Kurzarbeit ist. Angesichts der sehr kurzen

Aufenthaltsdauer in der Schweiz und in Anbetracht ihrer sehr guten Ausbildung

in Serbien ist es der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar, nach Serbien

zurückzukehren.

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Aufgrund der gewährten aufschiebenden

Wirkung ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur Ausreise zu setzen. Zwei

Monate ab Rechtskraft dieses Urteils scheinen diesbezüglich angemessen. Bei

diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Kanton Solothurn

diese Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch gegen die

Beschwerdeführerin während zehn Jahren, sobald diese zur Rückzahlung in der

Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

6.2 Rechtsanwältin Nicole Allemann macht

einen Aufwand von CHF 2'135.90 geltend (10.54 Stunden à CHF 180.00, Auslagen

CHF 86.00, MWST 152.70), was angemessen erscheint. Vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die

Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz – unter Androhung

von Zwangsmassnahmen und unter Berücksichtigung der Verfügung des Departements

des Innern vom 24. Juni 2021 – innert zwei Monaten seit Rechtskraft dieses

Urteils zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher

Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Rückzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin

Nicole Allemann zufolge unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von

CHF 2'135.90 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_388/2022 vom 6. März 2023 bestätigt.