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Entscheid

VWBES.2021.262

Wechsel der Mandatsperson für Drittperson

25. November 2021Deutsch17 min

Erreichen der Volljährigkeit endete die über ihn errichtete Erziehungsbeistandschaft.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Catherine Fürst,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend Wechsel

der Mandatsperson für Drittperson

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geb. 1992) ist der Sohn von A.___

und C.___. Seit seiner frühen Kindheit leidet B.___ an einer schweren

kognitiven Beeinträchtigung. Er ist nonverbal und kann nicht kommunizieren. Mit

Erreichen der Volljährigkeit endete die über ihn errichtete Erziehungsbeistandschaft.

In der Folge wurde für B.___ eine altrechtliche Vormundschaft errichtet, welche

mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts in eine umfassende

Beistandschaft im Sinne von Art. 398 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR

210) umgewandelt wurde.

2. Mit Entscheid vom 30. November 2016

wandelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die umfassende Beistandschaft in eine

Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m.

Art. 395 ZGB um und übertrug A.___ Vertretungsbefugnisse in den Bereichen

gesundheitliche Angelegenheiten sowie Wohnen und Tagesstruktur. Der bisherigen

Mandatsperson, D.___, wurden Vertretungsbefugnisse in den Bereichen

administrative und finanzielle Angelegenheiten inkl. Einkommens- und

Vermögensverwaltung belassen.

3. Am 9. April 2021 ersuchte D.___ die

Erwachsenenschutzbehörde um Anpassung der Massnahme beziehungsweise um personelle

Vereinigung der Mandatsführung sowie um Ernennung von A.___ als alleinige

Beistandsperson von B.___. D.___ beantragte die Entlassung aus dem Amt.

4. Mit Entscheid vom 8. Juni 2021

übertrug die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein – soweit vorliegend von Bedeutung

– sämtliche Aufgaben der Vertretungsbeistandschaft auf D.___ (vgl.

Dispositivziffer 3.4 ff.). A.___ wurde mit sofortiger Wirkung aus dem Amt

entlassen (Dispositivziffer 3.1).

5. Dagegen wandte sich A.___, im

Folgenden Beschwerdeführerin genannt, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine

Fürst, mit Beschwerde vom 8. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und stellte

folgende Rechtsbegehren:

1. Der Entscheid der KESB

vom 8. Juni 2021 sei aufzuheben.

2. A.___ sei als

Beiständin ihres Sohnes, B.___, in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur

wiedereinzusetzen, wobei für den Bereich Administration und Vermögensverwaltung

nicht mehr die bisherige Beiständin, D.___, zu mandatieren sei.

3. Eventualiter sei A.___

in allen Bereichen als alleinige Beiständin einzusetzen.

4. Es sei der Beschwerdeführerin

für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

5. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

6. Am 11. August 2021 liessen sich die

Sozialen Dienste Thierstein in Vertretung von D.___ dazu vernehmen.

7. Mit Vernehmlassung vom 20. August

2021 schloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter Verweis auf die Akten

und den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.

8. Mit Verfügung vom 25. August 2021

wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung

von Rechtsanwältin Catherine Fürst als unentgeltliche Rechtsbeiständin

bewilligt.

9. Am 23. September 2021 nahm die

Beschwerdeführerin nochmals Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.

10. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m.

§ 130 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ erhebt

in eigenem Namen Beschwerde. Sie ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs.

2.

ZGB). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Beschwerde können

Rechtsverletzungen, sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des

Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 459a Abs. 1

Ziff. 1 bis 3 ZGB). Dem Verwaltungsgericht kommt bei der vorliegenden

Beurteilung somit volle Kognition zu.

3.1

In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin

zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2

Bundesverfassung [BV, SR 101]). Konkret bemängelt sie, im Verfahren vor der

Vorinstanz habe sie sich zu den Äusserungen der aktuellen Beistandsperson ihres

Sohnes und zu den Eingaben der Heimleitung nicht äussern können. Zudem sei sie

lediglich mit Schreiben vom 22. April 2021 aufgefordert worden, einen

Betreibungsregisterauszug einzureichen und darüber Auskunft zu geben, ob sie

zur Rechnungsführung fähig sei. Zur Abgabe einer Stellungnahme sei sie nicht

eingeladen worden.

3.2

Wäre dieser Vorwurf begründet, würde

dies aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs grundsätzlich zur

sofortigen Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195

E. 2.2).

3.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die

einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur

Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich

vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu

äussern, die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten

Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig

angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE

144.

II 427 E. 3.1

S. 434 mit Hinweisen).

3.4

Das Mitwirkungsrecht steht aber –

wie sämtliche aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Teilgehalte – nur den

Parteien zu (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.8). Wer nicht Partei ist, verfügt über

keine Gehörsrechte (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard

Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 29 N 31 f.). In

erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren steht der verfügenden Behörde vorderhand

der materielle Verfügungsadressat gegenüber, dessen Rechte oder Pflichten die Verfügung

regeln soll; ihm kommt Parteistellung zu (vgl. Art. 443 ff. ZGB). Darüber

hinaus sind unter Umständen auch weitere Personen als Parteien mit ins

Verfahren miteinzubeziehen (vgl. Art. 443 ff. ZGB; Vera Martinelli/Said Huber

in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar

Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 6 N 7).

3.5

Gemäss § 11bis Gesetz

über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,

BGS 124.11]) ist im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer

durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann.

3.6

In einem von der Offizialmaxime

beherrschten Verfahren wie in Erwachsenen­schutzverfahren bestimmt die

zuständige Behörde von Amtes wegen über den Verfah­rensgegenstand. Die KESB

entscheidet diesfalls unabhängig von den Parteibegehren nach Massgabe der

rechtlichen Grundlage über den Erlass und den allfälligen Inhalt eines Entscheids

(vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfah­rensrechts,

Rz. 1285). Dem angefochtenen Entscheid zufolge war die Amtsentlassung der

Beschwerdeführerin sowie die personelle Vereinigung des Aufgabenbereichs und

die Übertragung der gesamten Mandatsführung auf D.___ Gegenstand des vorin­stanzlichen

Verfahrens. Mit der Amtsentlassung gingen der Beschwerdeführerin sämtliche Rechte

und Pflichten als Beistandsperson ihres Sohnes verlustig; offen­sichtlich wurde

sie dadurch in ihrer Rechtsstellung berührt. Ihr kam somit bereits im Verfahren

vor der Vorinstanz Parteistellung zu.

3.7

Unbestrittenermassen wurde die Beschwerdeführerin

im vorinstanzlichen Verfahren weder zur Stellungnahme zum Gesuch von D.___

eingeladen noch über die ins Recht gelegten Eingaben des […]heims orientiert.

Damit wurde ihr Anspruch auf recht­liches Gehör in schwerer Weise verletzt.

Dass die Beschwerdeführerin in einem als «Erklärung zu einer bestehenden

Beistandschaft» betitelten Schreiben vom 14. Januar 2021 in pauschaler Weise

und noch vor Anhebung des zur Diskussion stehenden Verfahrens vor der

Vorinstanz auf eine Anhörung «verzichtete», ist dabei unbeachtlich und vermag

an der festgestellten Gehörsverletzung nichts zu ändern.

3.8

Selbst eine schwerwiegende Verletzung

des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die

betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu

äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen

kann. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer Rückweisung der Sache an die

Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei (und der verbeiständeten Person) an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O.,

Art. 29 N 114 ff.).

3.9

Die Beschwerdeführerin erhielt

zwischenzeitlich Gelegenheit, Einsicht in die Akten zu erhalten und ihren

Standpunkt genügend und umfassend vor Verwaltungsgericht darzulegen. Dem Verwaltungsgericht

kommt bei der vorliegenden Beurteilung sodann volle Kognition zu. Eine Rückweisung

der Sache an die Vorinstanz würde damit zu einem formalistischen Leerlauf und

zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin

(und des Verbeiständeten) an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht

zu vereinbaren wären. Die Gehörsverletzung wird aber bei der nachfolgenden

Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.

4.1

Weiter moniert die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Entlassung aus dem Amt als

Beiständin ihres Sohnes. Konkret macht sie geltend, ihr sei wichtig, weiterhin

für die persönlichen Bedürfnisse ihres Sohnes zuständig zu sein. Seit seiner Geburt

hätten sich die Eltern um den Verbeiständeten gekümmert, zeitweise zu Hause,

meist aber in Zusammenarbeit mit einer Institution. Freizeit, Ferien und

Wochenenden habe ihr schwer behinderter Sohn stets mit seiner Familie

verbracht. Dass der Familie aktuell jede Auskunft des Heims verweigert werde,

sei für sie inakzeptabel. Absolut stossend sei sodann die erste Amtshandlung

der neuen Beiständin beziehungsweise das abrupte Verbot gegenüber der

Beschwerdeführerin, ihren Sohn zu besuchen oder ihn nach Hause zu holen. In der

Verfügung der KESB vom 15. Juni 2021 werde diesbezüglich lediglich ausgeführt,

Frau D.___ sei nun als Beiständin für so etwas zuständig. Die Folgen eines

solchen abrupten Kontaktverbots seien nicht nur für die Beschwerdeführerin und

ihren Ehemann, sondern insbesondere für ihren Sohn gravierend. Er verstehe

diesbezügliche Erklärungen nicht. Plötzliche Veränderungen seien für ihn nur

schwer zu ertragen. Die KESB vertrete im angefochtenen Entscheid die

Auffassung, B.___ müsse davor geschützt werden, «immer wieder» einen Heimplatz

zu verlieren. Es müsse verhindert werden, dass er ständigen von der

Beschwerdeführerin willkürlich veranlassten Wechseln ausgesetzt sei. Um solches

zu verhindern, wäre als weit mildere Massnahme ein schlichtes Verbot, B.___ ohne

Zustimmung der KESB vom Heim abzumelden, eine absolut hinreichende Massnahme

gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und

die Beschwerdeführerin als Beiständin ihres Sohnes in den Bereichen Wohnen,

Gesundheit und Tagesstruktur wiedereinzusetzen, wobei für den Bereich

Administration und Vermögensverwaltung nicht mehr die bisherige

Beistandsperson, D.___, zu mandatieren sei.

4.2

Die Vorinstanz erwog zusammenfassend

und im Wesentlichen, dem Schreiben von D.___ sowie den Akten könne im

Wesentlichen entnommen werden, dass die aufgeteilte Mandatsführung aufgrund der

schwierigen und äusserst misstrauischen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin

in der Praxis nicht umsetzbar sei. Die Beschwerdeführerin überschreite ihre

Kompetenzen und hindere D.___ in der Mandatsführung. D.___ beantrage deshalb eine

Zusammenführung des Mandats sowie die Einsetzung der Beschwerdeführerin als

alleinige Mandatsperson. Immer wieder lege sich die Beschwerdeführerin mit

ihrem inadäquaten und beharrlichen Verhalten mit Ämtern und Fachpersonen an und

gefährde dadurch den Aufenthalt von B.___ im […]heim. Aus den Akten gehe

hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auch mit früheren Fachpersonen aus den

Heimen verstritten habe und es sich dabei nicht um einen Einzelfall handle. B.___

werde durch das Verhalten seiner Mutter die Chance genommen, längerfristig an

einem Ort anzukommen und sich auch ausserhalb der Familie an einem Ort geborgen

zu fühlen. Die Beschwerdeführerin unternehme sicher alles, um das Wohl ihres

Sohnes sicherzustellen. Sie sei auch unbestritten in der Lage, mit ihrem

beharrlichen Verhalten zusätzliche finanzielle Mittel von Amtsstellen zu

erhalten. Trotzdem sei fraglich, ob sie mit ihrem Verhalten das Wohl von B.___ nicht

zunehmend gefährde. Eine gute Zusammenarbeit unter Fachpersonen sei bei einer komplexen

Behinderung zentral. Aufgrund des Verhaltens und der Kompetenzüberschreitungen

der Beschwerdeführerin erscheine es nicht mehr möglich, dass das

Vertretungsmandat gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von zwei Personen geführt

werde. Gestützt auf die Rückmeldungen des […]heims und die Akten sei davon

auszugehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin den Aufenthalt von B.___

in einem Heim grundsätzlich immer wieder aufs Neue gefährde. Stetigen Wechseln des

Wohnheimes sei entgegenzuwirken. Insbesondere bei stark behinderten Personen sei

es wichtig, dass sie auch ausserhalb ihres familiären Umfeldes einen vertrauensvollen

Umgang finden. Der Beschwerdeführerin sei daher das Mandat mit der Aufgabe im

Bereich Wohnen, Gesundheit und Alltag um das Wohl von B.___ besorgt zu sein, zu

entziehen.

4.3

Das Amt des Beistands oder der

Beiständin endet entweder von Gesetzes wegen (vgl. Art. 421 ZGB), auf Begehren

der Beistandsperson (vgl. Art. 422 ZGB), oder in den übrigen Fällen (vgl. Art.

423.

ZGB) wie namentlich dann, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr

besteht (vgl. Art. 423 Abs. 1 lit. a ZGB). Damit erhält die KESB die

Möglichkeit, einen Beistand mittels behördlichen Entlassungsentscheids gegen

seinen Willen jederzeit aus dem gewählten Amt zu entlassen, wenn sich die

Beistandsperson für die Aufgabenerfüllung nicht mehr eignet. Die Fachbehörde

verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei sich die Beurteilung der Gründe,

welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen

Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten haben.

Unerheblich ist, ob durch die Amtsführung bereits ein Schaden eingetreten ist;

eine Gefährdung der Interessen ist ausreichend. Ein allfälliges Verschulden des

Beistandes ist unerheblich (Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 423, N 22; Claudia M. Mordasini-Rohner/Claudia Stehli/Ernst Langenegger, in:

Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar

ZGB, Basel 2018, Art. 421– 425 N

7).

4.4.1

Aus den Akten zeigt sich folgendes

Bild: Die beantragte personelle Vereinigung der Mandatsführung und die

Übertragung des vollständigen Aufgabenbereichs der Beistandschaft begründete D.___

im Wesentlichen mit der schwierigen Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Sämtliche

involvierten Stellen (ASO, AKSO, Pro Infirmis) hätten sich über das Verhalten

der Beschwerdeführerin beschwert. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei

inadäquat, beharrlich und hartnäckig. Da sie mit diesem Verhalten bei gewissen

Amtsstellen Erfolg gehabt habe, habe sie sich für berechtigt gehalten, die

Rolle D.___s in Frage zu stellen. Die letzten Jahre hätten gezeigt, dass eine

Mandatsaufteilung mit der Beschwerdeführerin nicht funktioniere. Sofern die

KESB dem Begehren von D.___ nicht zustimme und die Ausübung des Mandats

vollumfänglich dem Zweckverband Sozialregion Thierstein zuspreche, sei zu

verfügen, dass die Beschwerdeführerin keine Entscheidungen mehr für ihren Sohn

treffen könne.

4.4.2

Auch der Institutionsleiter des […]heims

erklärte in seinem Bericht vom 22. Mai 2021, die Zusammenarbeit mit der

Beschwerdeführerin gestalte sich äusserst schwierig. Im Juni 2020 sei B.___ ins

[…]heim eingetreten. Der Bedarf von B.___ an ein professionelles Setting im

Zeitpunkt seines Eintritts sei offensichtlich gewesen: ungenügende

Körperpflege, ungenügend behandelte Neurodermitis sowie Verhaltensweisen,

welche die Heimleitung als Folge fehlender tagesstrukturierender Angebote während

seines Aufenthalts zu Hause interpretiert habe. Im Juni 2021 sei B.___ ein Jahr

im […]heim. In dieser Zeit sei es nicht gelungen, eine vertrauensvolle

Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zu etablieren. Sie sei immer wieder

der Meinung, die Mitarbeiter im […]heim schauten nicht gut zu ihrem Sohn.

Aussagen zu agogischen oder pflegerisch/medizinischen Themen von Fachpersonen

akzeptiere sie nicht, widerspreche oder bezichtige die Mitarbeitenden der

Unfähigkeit. Dies gelte auch in Bezug auf Aussagen externer Fachpersonen wie

z.B. Physiotherapeutinnen. Die Beschwerdeführerin kommuniziere regelmässig

agitiert, beleidigend, aggressiv, laut und ohne Unterlass. Zudem verlange sie

fast täglich umfassende telefonische Rückmeldungen zur Befindlichkeit ihres

Sohnes und rufe entsprechend oft an. Auch an einer Sitzung zur Klärung offener

Fragen mit D.___, der Bezugsperson von B.___, der Teamleitung der Wohngruppe

und der Tagesstätte sowie der Heimleitung sei die Beschwerdeführerin massiv

ausfällig geworden und habe B.___s Bezugsperson als inkompetent und als

Lügnerin bezeichnet. Als der Institutionsleiter die Beschwerdeführerin

abgemahnt habe, habe sie diesen beschimpft. Die Beschwerdeführerin sei sodann

der Auffassung, es gefalle ihrem Sohn nicht im […]heim. Dies entspreche aber in

keiner Weise der Wahrnehmung und Beobachtung der Mitarbeitenden. Zudem sei aufgefallen,

dass B.___ nach Wochenendaufenthalten bei seinen Eltern mit einem

verschlechterten Hautbild zurückgekehrt sei (entzündet, Kratzspuren). Aus Sicht

der Institutionsleitung stehe ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin ihren

Sohn von ganzem Herzen liebe. Sie sei aber nicht in der Lage, für das physische

und psychische Wohlergehen ihres Sohnes zu sorgen.

4.4.3

Dass eine funktionierende Zusammenarbeit

mit der Beschwerdeführerin kaum umzusetzen ist, zeigen auch diverse Berichte

und Schreiben von Fachstellen, involvierten Personen und Institutionen in den

Dispositiv

Akten der KESB. Demnach standen die Eltern in den vergangenen Jahren mit dem

gesamten Helfernetz in einem erheblichen Dauerkonflikt (vgl. statt vieler:

Bericht von E.___ vom 2. September 2014; Rückmeldung der Heimleitung […] wegen

Beleidigungen und Beendigung des Heimaufenthalts vom 9. Februar 2015; Schreiben

von E.___ vom 4. März 2015 betreffend Kündigung des Aufenthalts im Wohnheim […],

Bericht des Wohnheims […] über die Betreuungssituation des Verbeiständeten vom

5. Februar 2018). Ferner ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin und ihr

Mann gegenüber dem letzten Wohnheim ([…]) mehrfach erhebliche Drohungen

geäussert hatten und die Polizei eingeschaltet worden war. Ebenfalls

ersichtlich ist, dass der Verbeiständete in der Vergangenheit bereits in verschiedenen

Wohnheimen platziert wurde. Mit ihren Äusserungen in der Beschwerdeschrift

verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr respektloses Verhalten, welches sie seit

Jahren gegenüber den involvierten Personen, Fachstellen, Institutionen und

Behörden an den Tag legt, den Aufenthalt ihres Sohnes im […]heim und die

Unterstützung des gesamten Helfernetzes auf Dauer gefährdet. Der Verbeiständete

ist seit eineinhalb Jahren im […]heim untergebracht. Bereits in dieser kurzen

Zeit gelang es der Beschwerdeführerin, zahlreiche Konflikte unter anderem mit

dem Heimpersonal, der Heimleitung und den Physiotherapeutinnen heraufzubeschwören.

Im letzten Wohnheim ([…]) mündeten die Konflikte der Beschwerdeführerin, ihrem

Ehemann und den involvierten Personen in einem Polizeieinsatz und einer

Umplatzierung des Verbeiständeten. Eine weitere Eskalation mit involvierten

Personen gilt es künftig zu vermeiden. Massgebend ist in dieser Hinsicht einzig

das Interesse des Verbeiständeten an einer funktionierenden Zusammenarbeit mit

involvierten Behörden, Fachstellen und dem Wohnheim. Dieses Interesse gilt es

zu wahren. Eine mildere Massnahme als eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus

dem Amt als Beistandsperson fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dass

die Vorinstanz nach dem Abklärungsergebnis im angefochtenen Entscheid zur Auffassung

gelangte, das Verhalten der Beschwerdeführerin widerspreche den besten Interessen

und Bedürfnissen des Verbeiständeten und gefährde seinen Aufenthalt im […]heim auf

Dauer, kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht beanstandet werden. Die

Beschwerdeführerin eignet sich folglich nicht (mehr) als Beistandsperson von B.___

und Anspruch auf Wiedereinsetzung als Mandatsperson hat sie von Gesetzes wegen

nicht (vgl. Art. 400 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 2 ZGB).

4.4.4 Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist im Übrigen einzig die Amtsentlassung der Beschwerdeführerin.

Soweit sie in ihrer Beschwerdeschrift die Besuchsregelung mit dem […]heim und

der aktuellen Beistandsperson oder fehlende Auskünfte des Wohnheimes bemängelt,

ist sie somit nicht zu hören.

5. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde folglich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin

bleibt es unbenommen, die Vorinstanz zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls erneut

um Einsetzung als Mandatsperson zu ersuchen.

6.1 Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich

die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

1'000.00 zu übernehmen (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 2

Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]. Aufgrund der unter Ziffer II./E.

3.7 hiervor festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, rechtfertigt es

sich, die Gerichtskosten zu halbieren und die Hälfte auf die Staatskasse zu

nehmen. Den Anteil der Beschwerdeführerin von CHF 500.00 trägt aufgrund der

gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staat; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 123 ZPO).

6.2 Der Aufwand für die Vertretung der

Beschwerdeführerin ist nach § 77 VRG beziehungsweise nach § 161 Gebührentarif

(GT, BGS 615.11) i.V.m. § 160 Abs. 1 und 3 GT zu entschädigen. Der

Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin

beträgt demnach CHF 180.00. Rechtsanwältin Catherine Fürst macht mit

Kostennote vom 23. September 2021 eine Entschädigung von insgesamt

CHF 2'612.40 geltend (Honorar: 13 Stunden à CHF 180.00; Auslagen: 85.60

sowie 7.7% MWST: CHF 186.80), was angemessen erscheint und zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während

zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Hälfte der Gerichtskosten von CHF

1'000.00, ausmachend CHF 500.00, werden A.___ auferlegt. Zufolge

unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

3. Die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin Rechtsanwältin C. Fürst in der Höhe von CHF 2'612.40

(inkl. Auslagen und MWST) ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat

Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage

ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann