VWBES.2021.262
Wechsel der Mandatsperson für Drittperson
25. November 2021Deutsch17 min
Erreichen der Volljährigkeit endete die über ihn errichtete Erziehungsbeistandschaft.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Catherine Fürst,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Wechsel
der Mandatsperson für Drittperson
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geb. 1992) ist der Sohn von A.___
und C.___. Seit seiner frühen Kindheit leidet B.___ an einer schweren
kognitiven Beeinträchtigung. Er ist nonverbal und kann nicht kommunizieren. Mit
Erreichen der Volljährigkeit endete die über ihn errichtete Erziehungsbeistandschaft.
In der Folge wurde für B.___ eine altrechtliche Vormundschaft errichtet, welche
mit Inkrafttreten des neuen Erwachsenenschutzrechts in eine umfassende
Beistandschaft im Sinne von Art. 398 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR
210) umgewandelt wurde.
2. Mit Entscheid vom 30. November 2016
wandelte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein die umfassende Beistandschaft in eine
Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 i.V.m.
Art. 395 ZGB um und übertrug A.___ Vertretungsbefugnisse in den Bereichen
gesundheitliche Angelegenheiten sowie Wohnen und Tagesstruktur. Der bisherigen
Mandatsperson, D.___, wurden Vertretungsbefugnisse in den Bereichen
administrative und finanzielle Angelegenheiten inkl. Einkommens- und
Vermögensverwaltung belassen.
3. Am 9. April 2021 ersuchte D.___ die
Erwachsenenschutzbehörde um Anpassung der Massnahme beziehungsweise um personelle
Vereinigung der Mandatsführung sowie um Ernennung von A.___ als alleinige
Beistandsperson von B.___. D.___ beantragte die Entlassung aus dem Amt.
4. Mit Entscheid vom 8. Juni 2021
übertrug die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein – soweit vorliegend von Bedeutung
– sämtliche Aufgaben der Vertretungsbeistandschaft auf D.___ (vgl.
Dispositivziffer 3.4 ff.). A.___ wurde mit sofortiger Wirkung aus dem Amt
entlassen (Dispositivziffer 3.1).
5. Dagegen wandte sich A.___, im
Folgenden Beschwerdeführerin genannt, vertreten durch Rechtsanwältin Catherine
Fürst, mit Beschwerde vom 8. Juli 2021 an das Verwaltungsgericht und stellte
folgende Rechtsbegehren:
1. Der Entscheid der KESB
vom 8. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. A.___ sei als
Beiständin ihres Sohnes, B.___, in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und Tagesstruktur
wiedereinzusetzen, wobei für den Bereich Administration und Vermögensverwaltung
nicht mehr die bisherige Beiständin, D.___, zu mandatieren sei.
3. Eventualiter sei A.___
in allen Bereichen als alleinige Beiständin einzusetzen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin
für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.
5. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
6. Am 11. August 2021 liessen sich die
Sozialen Dienste Thierstein in Vertretung von D.___ dazu vernehmen.
7. Mit Vernehmlassung vom 20. August
2021 schloss die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter Verweis auf die Akten
und den angefochtenen Entscheid auf Abweisung der Beschwerde.
8. Mit Verfügung vom 25. August 2021
wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Catherine Fürst als unentgeltliche Rechtsbeiständin
bewilligt.
9. Am 23. September 2021 nahm die
Beschwerdeführerin nochmals Stellung und reichte weitere Unterlagen ein.
10. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m.
§ 130 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ erhebt
in eigenem Namen Beschwerde. Sie ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs.
2.
ZGB). Auf ihre Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde können
Rechtsverletzungen, sowie eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (vgl. Art. 459a Abs. 1
Ziff. 1 bis 3 ZGB). Dem Verwaltungsgericht kommt bei der vorliegenden
Beurteilung somit volle Kognition zu.
3.1
In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin
zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
Bundesverfassung [BV, SR 101]). Konkret bemängelt sie, im Verfahren vor der
Vorinstanz habe sie sich zu den Äusserungen der aktuellen Beistandsperson ihres
Sohnes und zu den Eingaben der Heimleitung nicht äussern können. Zudem sei sie
lediglich mit Schreiben vom 22. April 2021 aufgefordert worden, einen
Betreibungsregisterauszug einzureichen und darüber Auskunft zu geben, ob sie
zur Rechnungsführung fähig sei. Zur Abgabe einer Stellungnahme sei sie nicht
eingeladen worden.
3.2
Wäre dieser Vorwurf begründet, würde
dies aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs grundsätzlich zur
sofortigen Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195
E. 2.2).
3.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befugnisse, die
einem Betroffenen einzuräumen sind, damit er seinen Standpunkt wirksam zur
Geltung bringen kann. Daraus folgt das Recht auf Einsicht in die Akten, sich
vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu
äussern, die Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten
Stellungnahmen sowie der Anspruch auf Abnahme der rechtzeitig und formrichtig
angebotenen rechtserheblichen Beweismittel (BGE
144.
II 427 E. 3.1
S. 434 mit Hinweisen).
3.4
Das Mitwirkungsrecht steht aber –
wie sämtliche aus dem rechtlichen Gehör fliessenden Teilgehalte – nur den
Parteien zu (vgl. BGE 130 II 521 E. 2.8). Wer nicht Partei ist, verfügt über
keine Gehörsrechte (vgl. Bernhard Waldmann/Jürg Bickel in: Bernhard
Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 29 N 31 f.). In
erwachsenenschutzrechtlichen Verfahren steht der verfügenden Behörde vorderhand
der materielle Verfügungsadressat gegenüber, dessen Rechte oder Pflichten die Verfügung
regeln soll; ihm kommt Parteistellung zu (vgl. Art. 443 ff. ZGB). Darüber
hinaus sind unter Umständen auch weitere Personen als Parteien mit ins
Verfahren miteinzubeziehen (vgl. Art. 443 ff. ZGB; Vera Martinelli/Said Huber
in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar
Verwaltungsverfahrensgesetz, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 6 N 7).
3.5
Gemäss § 11bis Gesetz
über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG,
BGS 124.11]) ist im Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren Partei, wer
durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann.
3.6
In einem von der Offizialmaxime
beherrschten Verfahren wie in Erwachsenenschutzverfahren bestimmt die
zuständige Behörde von Amtes wegen über den Verfahrensgegenstand. Die KESB
entscheidet diesfalls unabhängig von den Parteibegehren nach Massgabe der
rechtlichen Grundlage über den Erlass und den allfälligen Inhalt eines Entscheids
(vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts,
Rz. 1285). Dem angefochtenen Entscheid zufolge war die Amtsentlassung der
Beschwerdeführerin sowie die personelle Vereinigung des Aufgabenbereichs und
die Übertragung der gesamten Mandatsführung auf D.___ Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens. Mit der Amtsentlassung gingen der Beschwerdeführerin sämtliche Rechte
und Pflichten als Beistandsperson ihres Sohnes verlustig; offensichtlich wurde
sie dadurch in ihrer Rechtsstellung berührt. Ihr kam somit bereits im Verfahren
vor der Vorinstanz Parteistellung zu.
3.7
Unbestrittenermassen wurde die Beschwerdeführerin
im vorinstanzlichen Verfahren weder zur Stellungnahme zum Gesuch von D.___
eingeladen noch über die ins Recht gelegten Eingaben des […]heims orientiert.
Damit wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör in schwerer Weise verletzt.
Dass die Beschwerdeführerin in einem als «Erklärung zu einer bestehenden
Beistandschaft» betitelten Schreiben vom 14. Januar 2021 in pauschaler Weise
und noch vor Anhebung des zur Diskussion stehenden Verfahrens vor der
Vorinstanz auf eine Anhörung «verzichtete», ist dabei unbeachtlich und vermag
an der festgestellten Gehörsverletzung nichts zu ändern.
3.8
Selbst eine schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs kann aber ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu
äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen
kann. Unter diesen Voraussetzungen kann von einer Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei (und der verbeiständeten Person) an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; 136 V 117 E. 4.2.2.2; 33 I 201 E. 2.2; Waldmann/Bickel, a.a.O.,
Art. 29 N 114 ff.).
3.9
Die Beschwerdeführerin erhielt
zwischenzeitlich Gelegenheit, Einsicht in die Akten zu erhalten und ihren
Standpunkt genügend und umfassend vor Verwaltungsgericht darzulegen. Dem Verwaltungsgericht
kommt bei der vorliegenden Beurteilung sodann volle Kognition zu. Eine Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz würde damit zu einem formalistischen Leerlauf und
zu unnötigen Verzögerungen führen, die mit dem Interesse der Beschwerdeführerin
(und des Verbeiständeten) an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht
zu vereinbaren wären. Die Gehörsverletzung wird aber bei der nachfolgenden
Kostenverteilung zu berücksichtigen sein.
4.1
Weiter moniert die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift die Entlassung aus dem Amt als
Beiständin ihres Sohnes. Konkret macht sie geltend, ihr sei wichtig, weiterhin
für die persönlichen Bedürfnisse ihres Sohnes zuständig zu sein. Seit seiner Geburt
hätten sich die Eltern um den Verbeiständeten gekümmert, zeitweise zu Hause,
meist aber in Zusammenarbeit mit einer Institution. Freizeit, Ferien und
Wochenenden habe ihr schwer behinderter Sohn stets mit seiner Familie
verbracht. Dass der Familie aktuell jede Auskunft des Heims verweigert werde,
sei für sie inakzeptabel. Absolut stossend sei sodann die erste Amtshandlung
der neuen Beiständin beziehungsweise das abrupte Verbot gegenüber der
Beschwerdeführerin, ihren Sohn zu besuchen oder ihn nach Hause zu holen. In der
Verfügung der KESB vom 15. Juni 2021 werde diesbezüglich lediglich ausgeführt,
Frau D.___ sei nun als Beiständin für so etwas zuständig. Die Folgen eines
solchen abrupten Kontaktverbots seien nicht nur für die Beschwerdeführerin und
ihren Ehemann, sondern insbesondere für ihren Sohn gravierend. Er verstehe
diesbezügliche Erklärungen nicht. Plötzliche Veränderungen seien für ihn nur
schwer zu ertragen. Die KESB vertrete im angefochtenen Entscheid die
Auffassung, B.___ müsse davor geschützt werden, «immer wieder» einen Heimplatz
zu verlieren. Es müsse verhindert werden, dass er ständigen von der
Beschwerdeführerin willkürlich veranlassten Wechseln ausgesetzt sei. Um solches
zu verhindern, wäre als weit mildere Massnahme ein schlichtes Verbot, B.___ ohne
Zustimmung der KESB vom Heim abzumelden, eine absolut hinreichende Massnahme
gewesen. Vor diesem Hintergrund sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und
die Beschwerdeführerin als Beiständin ihres Sohnes in den Bereichen Wohnen,
Gesundheit und Tagesstruktur wiedereinzusetzen, wobei für den Bereich
Administration und Vermögensverwaltung nicht mehr die bisherige
Beistandsperson, D.___, zu mandatieren sei.
4.2
Die Vorinstanz erwog zusammenfassend
und im Wesentlichen, dem Schreiben von D.___ sowie den Akten könne im
Wesentlichen entnommen werden, dass die aufgeteilte Mandatsführung aufgrund der
schwierigen und äusserst misstrauischen Persönlichkeit der Beschwerdeführerin
in der Praxis nicht umsetzbar sei. Die Beschwerdeführerin überschreite ihre
Kompetenzen und hindere D.___ in der Mandatsführung. D.___ beantrage deshalb eine
Zusammenführung des Mandats sowie die Einsetzung der Beschwerdeführerin als
alleinige Mandatsperson. Immer wieder lege sich die Beschwerdeführerin mit
ihrem inadäquaten und beharrlichen Verhalten mit Ämtern und Fachpersonen an und
gefährde dadurch den Aufenthalt von B.___ im […]heim. Aus den Akten gehe
hervor, dass sich die Beschwerdeführerin auch mit früheren Fachpersonen aus den
Heimen verstritten habe und es sich dabei nicht um einen Einzelfall handle. B.___
werde durch das Verhalten seiner Mutter die Chance genommen, längerfristig an
einem Ort anzukommen und sich auch ausserhalb der Familie an einem Ort geborgen
zu fühlen. Die Beschwerdeführerin unternehme sicher alles, um das Wohl ihres
Sohnes sicherzustellen. Sie sei auch unbestritten in der Lage, mit ihrem
beharrlichen Verhalten zusätzliche finanzielle Mittel von Amtsstellen zu
erhalten. Trotzdem sei fraglich, ob sie mit ihrem Verhalten das Wohl von B.___ nicht
zunehmend gefährde. Eine gute Zusammenarbeit unter Fachpersonen sei bei einer komplexen
Behinderung zentral. Aufgrund des Verhaltens und der Kompetenzüberschreitungen
der Beschwerdeführerin erscheine es nicht mehr möglich, dass das
Vertretungsmandat gemäss Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von zwei Personen geführt
werde. Gestützt auf die Rückmeldungen des […]heims und die Akten sei davon
auszugehen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin den Aufenthalt von B.___
in einem Heim grundsätzlich immer wieder aufs Neue gefährde. Stetigen Wechseln des
Wohnheimes sei entgegenzuwirken. Insbesondere bei stark behinderten Personen sei
es wichtig, dass sie auch ausserhalb ihres familiären Umfeldes einen vertrauensvollen
Umgang finden. Der Beschwerdeführerin sei daher das Mandat mit der Aufgabe im
Bereich Wohnen, Gesundheit und Alltag um das Wohl von B.___ besorgt zu sein, zu
entziehen.
4.3
Das Amt des Beistands oder der
Beiständin endet entweder von Gesetzes wegen (vgl. Art. 421 ZGB), auf Begehren
der Beistandsperson (vgl. Art. 422 ZGB), oder in den übrigen Fällen (vgl. Art.
423.
ZGB) wie namentlich dann, wenn die Eignung für die Aufgaben nicht mehr
besteht (vgl. Art. 423 Abs. 1 lit. a ZGB). Damit erhält die KESB die
Möglichkeit, einen Beistand mittels behördlichen Entlassungsentscheids gegen
seinen Willen jederzeit aus dem gewählten Amt zu entlassen, wenn sich die
Beistandsperson für die Aufgabenerfüllung nicht mehr eignet. Die Fachbehörde
verfügt dabei über ein grosses Ermessen, wobei sich die Beurteilung der Gründe,
welche zu einer Amtsentlassung führen, ausschliesslich an den wohlverstandenen
Interessen und den Bedürfnissen der verbeiständeten Person auszurichten haben.
Unerheblich ist, ob durch die Amtsführung bereits ein Schaden eingetreten ist;
eine Gefährdung der Interessen ist ausreichend. Ein allfälliges Verschulden des
Beistandes ist unerheblich (Urs Vogel in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 423, N 22; Claudia M. Mordasini-Rohner/Claudia Stehli/Ernst Langenegger, in:
Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar
ZGB, Basel 2018, Art. 421– 425 N
7).
4.4.1
Aus den Akten zeigt sich folgendes
Bild: Die beantragte personelle Vereinigung der Mandatsführung und die
Übertragung des vollständigen Aufgabenbereichs der Beistandschaft begründete D.___
im Wesentlichen mit der schwierigen Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin. Sämtliche
involvierten Stellen (ASO, AKSO, Pro Infirmis) hätten sich über das Verhalten
der Beschwerdeführerin beschwert. Das Verhalten der Beschwerdeführerin sei
inadäquat, beharrlich und hartnäckig. Da sie mit diesem Verhalten bei gewissen
Amtsstellen Erfolg gehabt habe, habe sie sich für berechtigt gehalten, die
Rolle D.___s in Frage zu stellen. Die letzten Jahre hätten gezeigt, dass eine
Mandatsaufteilung mit der Beschwerdeführerin nicht funktioniere. Sofern die
KESB dem Begehren von D.___ nicht zustimme und die Ausübung des Mandats
vollumfänglich dem Zweckverband Sozialregion Thierstein zuspreche, sei zu
verfügen, dass die Beschwerdeführerin keine Entscheidungen mehr für ihren Sohn
treffen könne.
4.4.2
Auch der Institutionsleiter des […]heims
erklärte in seinem Bericht vom 22. Mai 2021, die Zusammenarbeit mit der
Beschwerdeführerin gestalte sich äusserst schwierig. Im Juni 2020 sei B.___ ins
[…]heim eingetreten. Der Bedarf von B.___ an ein professionelles Setting im
Zeitpunkt seines Eintritts sei offensichtlich gewesen: ungenügende
Körperpflege, ungenügend behandelte Neurodermitis sowie Verhaltensweisen,
welche die Heimleitung als Folge fehlender tagesstrukturierender Angebote während
seines Aufenthalts zu Hause interpretiert habe. Im Juni 2021 sei B.___ ein Jahr
im […]heim. In dieser Zeit sei es nicht gelungen, eine vertrauensvolle
Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin zu etablieren. Sie sei immer wieder
der Meinung, die Mitarbeiter im […]heim schauten nicht gut zu ihrem Sohn.
Aussagen zu agogischen oder pflegerisch/medizinischen Themen von Fachpersonen
akzeptiere sie nicht, widerspreche oder bezichtige die Mitarbeitenden der
Unfähigkeit. Dies gelte auch in Bezug auf Aussagen externer Fachpersonen wie
z.B. Physiotherapeutinnen. Die Beschwerdeführerin kommuniziere regelmässig
agitiert, beleidigend, aggressiv, laut und ohne Unterlass. Zudem verlange sie
fast täglich umfassende telefonische Rückmeldungen zur Befindlichkeit ihres
Sohnes und rufe entsprechend oft an. Auch an einer Sitzung zur Klärung offener
Fragen mit D.___, der Bezugsperson von B.___, der Teamleitung der Wohngruppe
und der Tagesstätte sowie der Heimleitung sei die Beschwerdeführerin massiv
ausfällig geworden und habe B.___s Bezugsperson als inkompetent und als
Lügnerin bezeichnet. Als der Institutionsleiter die Beschwerdeführerin
abgemahnt habe, habe sie diesen beschimpft. Die Beschwerdeführerin sei sodann
der Auffassung, es gefalle ihrem Sohn nicht im […]heim. Dies entspreche aber in
keiner Weise der Wahrnehmung und Beobachtung der Mitarbeitenden. Zudem sei aufgefallen,
dass B.___ nach Wochenendaufenthalten bei seinen Eltern mit einem
verschlechterten Hautbild zurückgekehrt sei (entzündet, Kratzspuren). Aus Sicht
der Institutionsleitung stehe ausser Frage, dass die Beschwerdeführerin ihren
Sohn von ganzem Herzen liebe. Sie sei aber nicht in der Lage, für das physische
und psychische Wohlergehen ihres Sohnes zu sorgen.
4.4.3
Dass eine funktionierende Zusammenarbeit
mit der Beschwerdeführerin kaum umzusetzen ist, zeigen auch diverse Berichte
und Schreiben von Fachstellen, involvierten Personen und Institutionen in den
Dispositiv
Akten der KESB. Demnach standen die Eltern in den vergangenen Jahren mit dem
gesamten Helfernetz in einem erheblichen Dauerkonflikt (vgl. statt vieler:
Bericht von E.___ vom 2. September 2014; Rückmeldung der Heimleitung […] wegen
Beleidigungen und Beendigung des Heimaufenthalts vom 9. Februar 2015; Schreiben
von E.___ vom 4. März 2015 betreffend Kündigung des Aufenthalts im Wohnheim […],
Bericht des Wohnheims […] über die Betreuungssituation des Verbeiständeten vom
5. Februar 2018). Ferner ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin und ihr
Mann gegenüber dem letzten Wohnheim ([…]) mehrfach erhebliche Drohungen
geäussert hatten und die Polizei eingeschaltet worden war. Ebenfalls
ersichtlich ist, dass der Verbeiständete in der Vergangenheit bereits in verschiedenen
Wohnheimen platziert wurde. Mit ihren Äusserungen in der Beschwerdeschrift
verkennt die Beschwerdeführerin, dass ihr respektloses Verhalten, welches sie seit
Jahren gegenüber den involvierten Personen, Fachstellen, Institutionen und
Behörden an den Tag legt, den Aufenthalt ihres Sohnes im […]heim und die
Unterstützung des gesamten Helfernetzes auf Dauer gefährdet. Der Verbeiständete
ist seit eineinhalb Jahren im […]heim untergebracht. Bereits in dieser kurzen
Zeit gelang es der Beschwerdeführerin, zahlreiche Konflikte unter anderem mit
dem Heimpersonal, der Heimleitung und den Physiotherapeutinnen heraufzubeschwören.
Im letzten Wohnheim ([…]) mündeten die Konflikte der Beschwerdeführerin, ihrem
Ehemann und den involvierten Personen in einem Polizeieinsatz und einer
Umplatzierung des Verbeiständeten. Eine weitere Eskalation mit involvierten
Personen gilt es künftig zu vermeiden. Massgebend ist in dieser Hinsicht einzig
das Interesse des Verbeiständeten an einer funktionierenden Zusammenarbeit mit
involvierten Behörden, Fachstellen und dem Wohnheim. Dieses Interesse gilt es
zu wahren. Eine mildere Massnahme als eine Entlassung der Beschwerdeführerin aus
dem Amt als Beistandsperson fällt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Dass
die Vorinstanz nach dem Abklärungsergebnis im angefochtenen Entscheid zur Auffassung
gelangte, das Verhalten der Beschwerdeführerin widerspreche den besten Interessen
und Bedürfnissen des Verbeiständeten und gefährde seinen Aufenthalt im […]heim auf
Dauer, kann nach dem Gesagten jedenfalls nicht beanstandet werden. Die
Beschwerdeführerin eignet sich folglich nicht (mehr) als Beistandsperson von B.___
und Anspruch auf Wiedereinsetzung als Mandatsperson hat sie von Gesetzes wegen
nicht (vgl. Art. 400 Abs. 1 und Art. 401 Abs. 2 ZGB).
4.4.4 Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist im Übrigen einzig die Amtsentlassung der Beschwerdeführerin.
Soweit sie in ihrer Beschwerdeschrift die Besuchsregelung mit dem […]heim und
der aktuellen Beistandsperson oder fehlende Auskünfte des Wohnheimes bemängelt,
ist sie somit nicht zu hören.
5. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde folglich als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführerin
bleibt es unbenommen, die Vorinstanz zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls erneut
um Einsetzung als Mandatsperson zu ersuchen.
6.1 Bei diesem Ausgang hat grundsätzlich
die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
1'000.00 zu übernehmen (vgl. § 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 2
Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]. Aufgrund der unter Ziffer II./E.
3.7 hiervor festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, rechtfertigt es
sich, die Gerichtskosten zu halbieren und die Hälfte auf die Staatskasse zu
nehmen. Den Anteil der Beschwerdeführerin von CHF 500.00 trägt aufgrund der
gewährten unentgeltlichen Rechtspflege der Staat; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (vgl. § 58 Abs. 1 VRG i.V.m Art. 123 ZPO).
6.2 Der Aufwand für die Vertretung der
Beschwerdeführerin ist nach § 77 VRG beziehungsweise nach § 161 Gebührentarif
(GT, BGS 615.11) i.V.m. § 160 Abs. 1 und 3 GT zu entschädigen. Der
Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin
beträgt demnach CHF 180.00. Rechtsanwältin Catherine Fürst macht mit
Kostennote vom 23. September 2021 eine Entschädigung von insgesamt
CHF 2'612.40 geltend (Honorar: 13 Stunden à CHF 180.00; Auslagen: 85.60
sowie 7.7% MWST: CHF 186.80), was angemessen erscheint und zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons Solothurn während
zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Hälfte der Gerichtskosten von CHF
1'000.00, ausmachend CHF 500.00, werden A.___ auferlegt. Zufolge
unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
3. Die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin Rechtsanwältin C. Fürst in der Höhe von CHF 2'612.40
(inkl. Auslagen und MWST) ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat
Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Kantons Solothurn während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage
ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann