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Entscheid

VWBES.2021.264

vorsorglicher Führerausweisentzug

12. Oktober 2021Deutsch13 min

schliesslich aufgrund der hohen Geschwindigkeit mit besonderen Warnvorrichtungen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegner

betreffend vorsorglicher

Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

ist seit dem 29. November 2019 im Besitz eines Führerausweises auf

Probe der Kategorien B, B1, F, G und M. Zudem ist er seit dem 16. November 2020

Lernfahrer der Kategorie A (Motorrad).

2. Am 16. Mai 2021, ca. 22:00 Uhr,

stellte die Kantonspolizei Aargau mittels einer Nachfahrmessung auf der

Autobahn A3 über eine Distanz von 2’083 m fest, dass der Beschwerdeführer in

einem Personenwagen bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h, bei

nasser Fahrbahn und dementsprechend eingeschränkter Sicht, mit 163 km/h

unterwegs war, was zu einer beanzeigten Geschwindigkeitsüberschreitung von 33

km/h führte.

3. Am 15. Juni 2021 nahm die

Kantonspolizei Aargau dem Beschwerdeführer sowohl den Führerausweis auf Probe

als auch den Lernfahrausweis der Kategorie A vorläufig ab, weil sie anlässlich

einer Patrouillenfahrt auf der A3 um 19:15 Uhr festgestellt hatte, dass der

Beschwerdeführer mit dem Motorrad die Patrouille mit ca. 160 km/h bei

signalisierten 100 km/h überholt hatte. Auf der A1 beschleunigte der

Beschwerdeführer immer wieder übermässig. Er wurde durch die Patrouille

schliesslich aufgrund der hohen Geschwindigkeit mit besonderen Warnvorrichtungen

angehalten. Gemäss Abnahmeformular zweifelte der rapportierende Beamte an der

charakterlichen Fahreignung. Zudem hielt er fest, das L-Schild sei nicht resp.

nicht leserlich montiert gewesen. Der Beschwerdeführer befand sich auf einer

Fahrt von seinem Wohnort nach Zürich. Den Führerausweis auf Probe führte er

nicht mit sich.

4. Am 18. Juni 2021 wurde der

Beschwerdeführer von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK), Abteilung

Administrativmassnahmen (in der Folge Beschwerdegegnerin) aufgefordert, den

Führerausweis auf Probe (FAP) umgehend einzusenden. Die Rechtschutzversicherung

des Beschwerdeführers stellte daraufhin am 25. Juni 2021 ein Sistierungsgesuch

für das Administrativverfahren und ersuchte um umgehende Retournierung des

Lernfahrausweises (LFA) der Kat. A und insbesondere des FAP der Kat. B.

5. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wies

die Beschwerdegegnerin das Gesuch um vorläufige Wiederaushändigung des durch

die Polizei abgenommenen Führerausweises und LFA der Kat. A sowie das

Sistierungsgesuch ab und gewährte das rechtliche Gehör betreffend vorsorglichen

Entzug der beiden Ausweise.

6. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 erhob

Rechtsanwalt Daniel Altermatt namens und im Auftrag des Beschwerdeführers

Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung vom 25. Juni 2021

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer

den Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kategorie A umgehend wieder

auszuhändigen.

2. Es sei die Sistierung des

Administrativverfahrens anzuordnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Strafverfahrens betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021.

3. Verfahrensantrag: Es sei die Beschwerdegegnerin

superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens den Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kategorie

A umgehend auszuhändigen. Ebenso sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch

anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das

Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens

betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021 zu sistieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Ebenfalls mit Schreiben vom 8. Juli 2021

gelangte der Rechtsvertreter an die Beschwerdegegnerin und beantragte, es sei von

einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie des Lernfahrausweises

abzusehen und es sei der rechtskräftige Entscheid der Strafverfolgungsbehörden

abzuwarten.

7. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021

entzog die Beschwerdegegnerin aus Gründen der Verkehrssicherheit (Verdacht auf

mangelnde Fahreignung in verkehrspsychologischer Hinsicht [Charakter]) dem

Beschwerdeführer den FAP und den LFA Kat. A vorsorglich, worauf der

Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2021 aufgefordert wurde, bis am 16.

August 2021 mitzuteilen, ob er (auch) gegen die Verfügung vom 12. Juli 2021

Beschwerde erheben will.

8. Mit Schreiben vom 19. Juli 2021

stellte der Beschwerdeführer daraufhin folgende Anträge:

1. Es sei die Verfügung vom 12. Juli 2021

aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer

den Führerausweis auf Probe und den Lernfahrausweis der Kategorie A unverzüglich

zurückzugeben.

2. Es sei die Sistierung des

Administrativverfahrens anzuordnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des

Strafverfahrens betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021.

3. Verfahrensantrag: Es sei die Beschwerdegegnerin

superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens den Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kategorie

A umgehend auszuhändigen. Ebenso sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch

anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das

Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens

betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021 zu sistieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Beschwerdegegnerin.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der

Beschwerdeführer bestreite die ihm vorgeworfenen Verfehlungen. Es lägen keine

rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vor. Bezüglich des Vorfalls vom

15. Juni 2021 existiere noch nicht einmal ein Polizeirapport. Allenfalls läge

eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG

vor, wofür dem Beschwerdeführer der Führerausweis für einen Monat zu entziehen

wäre. Ein Sicherungsentzug sei jedoch nicht gerechtfertigt. Die

Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die beiden Führerausweise wieder

auszuhändigen und das Administrativverfahren zu sistieren.

9. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021

wurden die Gesuche um superprovisorische Wiedererteilung des Führerausweises

(im Sinne der Erteilung der aufschiebenden Wirkung) und Sistierung des

Administrativverfahrens abgewiesen.

10. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021

beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Nach Art. 15a Abs. 4

SVG verfalle der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum

Entzug des Ausweises führe. In diesem Fall stehe der Verfall des Ausweises aus

Gründen der Verkehrssicherheit zur Debatte, weshalb – wie im Falle eines

anstehenden Sicherungsentzugs – die Abnahme grundsätzlich umgehend und

vorsorglich zu erfolgen habe. Beim Vorfall vom 16. Mai 2021 habe der

Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten.

Und beim Vorfall vom 15. Juni 2021 seien anhand des Abnahmeformulars genügend

Anhaltspunkte vorhanden, um die Ausweise vorsorglich zu entziehen. Weil es sich

um die zweite zu einem Entzug des Führerausweises führende Widerhandlung

handle, bringe dies die Annullierung des Führerausweises auf Probe mit sich,

was wiederum zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen als

in verkehrspsychologischer Hinsicht ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen

gelte.

11. Am 14. September 2021 reichte die

Beschwerdegegnerin den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau zum Vorfall vom

15. Juni 2021 ein, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die

Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 56 km/h überschritten haben soll. Der

Beschwerdeführer teilte am 4. Oktober 2021 mit, es lägen keine Beweise vor,

dass es sich bei dem auf den Bildern ersichtlichen Motorradfahrer um ihn handle,

und beantragte erneut, ihm den vorsorglich entzogenen Ausweis auszuhändigen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 14 Abs. 1 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Dazu ist unter anderem erforderlich,

dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische

Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und nach seinem

bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu

beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und

d SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird,

dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr

bestehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG).

2.2

Seit dem 1. Dezember 2005 wird der

erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf

Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 3 Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird

dem Inhaber des Führerausweises auf Probe (FAP) der Ausweis wegen einer

Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert

der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der

Rückgabe des Führerausweises (Abs. 3). Nach Abs. 4 verfällt der FAP mit der

zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt.

2.3

Zum Verfall des FAP nach Art. 15 a

Abs. 4 SVG kann bereits eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16 a SVG

genügen. Nicht massgebend ist sodann, ob die Entzugsverfügung für die erste

Widerhandlung bereits in Rechtskraft erwachsen oder gar vollzogen ist. Es

genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Fall des Führerausweises

auf Probe eine blosse Wiederholung (Jürg Bickel in: Niggli / Probst / Waldmann

[Hrsg], Strassenverkehrsgesetz, BK, Art. 15 aN 44 f.).

2.4

Führerausweise werden nach

Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Anwendung der Art. 16

ff. SVG je nach Schwere und Häufigkeit für bestimmte Zeit, in besonders

schwerwiegenden Fällen auch auf unbestimmte Zeit entzogen. Nach Art. 16d SVG

erfolgt ein Entzug auf unbestimmte Zeit, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit

nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a),

eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b)

und / oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie

künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die

Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Ein solcher Sicherungsentzug dient

der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und ist gegebenenfalls auch

unabhängig von einer Widerhandlung zu verfügen. Bei Inhabern von

Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung

aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der

Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge

haben. In diesem Fall verfällt der Ausweis von Gesetzes wegen und der Lenker

erhält nach Ablauf der Sperrfrist einen Lernfahrausweis nur dann, wenn er durch

ein positives verkehrspsychologisches Gutachten seine Fahreignung nachweist

(Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.1, mit

weiteren Hinweisen).

2.5

Erweckt eine Widerhandlung

ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, ist der Ausweis aus Gründen der

Verkehrssicherheit nach Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51)

umgehend vorsorglich zu entziehen. Eine Wiederzulassung zum motorisierten

Verkehr kann erst verantwortet werden, wenn die Zweifel an der Fahreignung

beseitigt sind. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird deshalb Rechtsmitteln

gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine

aufschiebende Wirkung gewährt. In diesen Fällen bleibt der Ausweis in der Regel

bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich)

entzogen. Erweckt die Widerhandlung dagegen keine ernsthaften Zweifel an der

Fahreignung des Lenkers und steht damit ein Warnungsentzug zur Diskussion, so

wird in der Regel das Strafverfahren abgewartet, bevor das Warnungsentzugsverfahren

weitergeführt wird. Der Ausweis wird dem Lenker bis zu dessen rechtskräftigem

Abschluss belassen und der Entzug im Anschluss daran vollstreckt. Begeht der

Inhaber eines Führerausweises auf Probe während der Probezeit eine zweite

Widerhandlung, die mit einem Ausweisentzug zu ahnden ist, so steht der Verfall

des Ausweises aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Debatte, weshalb ihm der

Ausweis – wie im Falle eines anstehenden Sicherungsentzuges – grundsätzlich

umgehend vorsorglich abzunehmen ist. Davon geht offensichtlich auch der

Gesetzgeber aus, da er den Fristenlauf der minimalen einjährigen Sperrfrist

nach Art. 15a Abs. 5 SVG ausdrücklich mit dem Zeitpunkt der Widerhandlung

beginnen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013, E. 2.2 und 2.3).

3.

Im vorliegenden Fall stellt sich

deshalb konkret die Frage, ob die vom Beschwerdeführer begangenen

Verkehrswiderhandlungen ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken

lassen. Dies ist zweifellos der Fall. Der Beschwerdeführer hat innert

Monatsfrist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn – einmal mit

einem Auto, das andere Mal mit einem Motorrad – massiv überschritten. Beim

ersten Vorfall am 16. Mai 2021 fuhr er nachts über eine Strecke von ca. 2 km

mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 163 km/h, was zufolge der

Nachfahrmessung (und der entsprechenden Toleranz) zu einer beanzeigten

Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h führte. Zwar herrschte schwacher

Fahrzeugverkehr, doch kommt erschwerend dazu, dass es regnete, die Fahrbahn

(naturgemäss) nicht beleuchtet war und die Sicht dementsprechend eingeschränkt.

Dies ist – über diese lange Strecke – eine massive Verkehrsregelverletzung,

unabhängig davon wie sie im Lichte von Art. 16 a - c SVG als leichte,

mittelschwere oder schwere Widerhandlung eingestuft werden wird. Gemäss

Polizeirapport vom 16. Mai 2021 anerkannte der Beschwerdeführer den

Tatbestand. Gemäss Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2021 habe er bloss anerkannt,

den Tempomat auf 135 km/h festgesetzt zu haben (vgl. Beweissatz [BS] 12) und

gemäss Beschwerde vom 19. Juli 2021 wird der Sachverhalt generell bestritten (BS

4). Beim zweiten Vorfall am 15. Juni 2021 überholte der Beschwerdeführer mit

ca. 160 km/h bei signalisierten 100 km/h auf der Autobahn A3 eine

Polizeipatrouille. Mit der Weg-Zeit-Analyse wurde eine

Geschwindigkeitsüberschreitung um 56 km/h ermittelt. Die Patrouille nahm die

Verfolgung auf und konnte nach der Verzweigung – nun auf der A1 – feststellen,

wie der Beschwerdeführer bei regem Verkehr immer wieder übermässig

beschleunigte und teilweise an Fahrzeugen rechts vorbeifuhr. Dieses Verhalten

ist noch gefährlicher als ein konstantes Überschreiten der

Höchstgeschwindigkeit, werden doch immer wieder neue und weitere

Verkehrsteilnehmer gefährdet. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

offenbar mit beiden Warnvorrichtungen (Blaulicht und Martinshorn) angehalten

werden musste, lässt auf eine massive Verkehrswiderhandlung schliessen. Diese

führte schliesslich auch zur vorläufigen Abnahme der beiden Führerausweise

durch die Polizei. In der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2021 bestritt der

Beschwerdeführer den Vorfall mangels vorliegender Beweise (BS 11), anlässlich

seiner Einvernahme am 30. August 2021 sagte er aus, sein Tacho habe 145 km/h

angezeigt und in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 bestreitet er, dass

es sich bei dem auf den Bildern bzw. Video der Verkehrsüberwachungskamera

ersichtlichen Motorradfahrer, der gemäss Auswertung der Kantonspolizei Aargau die

Geschwindigkeit um 56 km/h überschritten haben soll, um ihn handelt.

Welche Geschwindigkeit schlussendlich

Basis der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls vom 15. Juni 2021 bilden

wird, kann offenbleiben. Fest steht, dass der Beschwerdeführer mit seinen

Verkehrswiderhandlungen, insbesondere am 15. Juni 2021, massiv gegen die

Verkehrsregeln verstossen und damit sich selbst und eine Vielzahl anderer

Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Es besteht eine starke Vermutung, dass er

charakterlich nicht in der Lage ist, im Strassenverkehr auf andere Menschen

genügend Rücksicht zu nehmen; die Fahreignung ist zumindest fraglich. Es wäre

bei dieser Sachlage nicht zu verantworten, dem Beschwerdeführer die beiden

Ausweise zu belassen und das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in

Betracht.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kaufmann