VWBES.2021.264
vorsorglicher Führerausweisentzug
12. Oktober 2021Deutsch13 min
schliesslich aufgrund der hohen Geschwindigkeit mit besonderen Warnvorrichtungen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Altermatt,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher
Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
ist seit dem 29. November 2019 im Besitz eines Führerausweises auf
Probe der Kategorien B, B1, F, G und M. Zudem ist er seit dem 16. November 2020
Lernfahrer der Kategorie A (Motorrad).
2. Am 16. Mai 2021, ca. 22:00 Uhr,
stellte die Kantonspolizei Aargau mittels einer Nachfahrmessung auf der
Autobahn A3 über eine Distanz von 2’083 m fest, dass der Beschwerdeführer in
einem Personenwagen bei einer zulässigen Geschwindigkeit von 120 km/h, bei
nasser Fahrbahn und dementsprechend eingeschränkter Sicht, mit 163 km/h
unterwegs war, was zu einer beanzeigten Geschwindigkeitsüberschreitung von 33
km/h führte.
3. Am 15. Juni 2021 nahm die
Kantonspolizei Aargau dem Beschwerdeführer sowohl den Führerausweis auf Probe
als auch den Lernfahrausweis der Kategorie A vorläufig ab, weil sie anlässlich
einer Patrouillenfahrt auf der A3 um 19:15 Uhr festgestellt hatte, dass der
Beschwerdeführer mit dem Motorrad die Patrouille mit ca. 160 km/h bei
signalisierten 100 km/h überholt hatte. Auf der A1 beschleunigte der
Beschwerdeführer immer wieder übermässig. Er wurde durch die Patrouille
schliesslich aufgrund der hohen Geschwindigkeit mit besonderen Warnvorrichtungen
angehalten. Gemäss Abnahmeformular zweifelte der rapportierende Beamte an der
charakterlichen Fahreignung. Zudem hielt er fest, das L-Schild sei nicht resp.
nicht leserlich montiert gewesen. Der Beschwerdeführer befand sich auf einer
Fahrt von seinem Wohnort nach Zürich. Den Führerausweis auf Probe führte er
nicht mit sich.
4. Am 18. Juni 2021 wurde der
Beschwerdeführer von der Motorfahrzeugkontrolle (MFK), Abteilung
Administrativmassnahmen (in der Folge Beschwerdegegnerin) aufgefordert, den
Führerausweis auf Probe (FAP) umgehend einzusenden. Die Rechtschutzversicherung
des Beschwerdeführers stellte daraufhin am 25. Juni 2021 ein Sistierungsgesuch
für das Administrativverfahren und ersuchte um umgehende Retournierung des
Lernfahrausweises (LFA) der Kat. A und insbesondere des FAP der Kat. B.
5. Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 wies
die Beschwerdegegnerin das Gesuch um vorläufige Wiederaushändigung des durch
die Polizei abgenommenen Führerausweises und LFA der Kat. A sowie das
Sistierungsgesuch ab und gewährte das rechtliche Gehör betreffend vorsorglichen
Entzug der beiden Ausweise.
6. Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 erhob
Rechtsanwalt Daniel Altermatt namens und im Auftrag des Beschwerdeführers
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung vom 25. Juni 2021
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer
den Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kategorie A umgehend wieder
auszuhändigen.
2. Es sei die Sistierung des
Administrativverfahrens anzuordnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021.
3. Verfahrensantrag: Es sei die Beschwerdegegnerin
superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens den Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kategorie
A umgehend auszuhändigen. Ebenso sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch
anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das
Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021 zu sistieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Ebenfalls mit Schreiben vom 8. Juli 2021
gelangte der Rechtsvertreter an die Beschwerdegegnerin und beantragte, es sei von
einem vorsorglichen Entzug des Führerausweises sowie des Lernfahrausweises
abzusehen und es sei der rechtskräftige Entscheid der Strafverfolgungsbehörden
abzuwarten.
7. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021
entzog die Beschwerdegegnerin aus Gründen der Verkehrssicherheit (Verdacht auf
mangelnde Fahreignung in verkehrspsychologischer Hinsicht [Charakter]) dem
Beschwerdeführer den FAP und den LFA Kat. A vorsorglich, worauf der
Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juli 2021 aufgefordert wurde, bis am 16.
August 2021 mitzuteilen, ob er (auch) gegen die Verfügung vom 12. Juli 2021
Beschwerde erheben will.
8. Mit Schreiben vom 19. Juli 2021
stellte der Beschwerdeführer daraufhin folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung vom 12. Juli 2021
aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer
den Führerausweis auf Probe und den Lernfahrausweis der Kategorie A unverzüglich
zurückzugeben.
2. Es sei die Sistierung des
Administrativverfahrens anzuordnen bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Strafverfahrens betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021.
3. Verfahrensantrag: Es sei die Beschwerdegegnerin
superprovisorisch anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens den Führerausweis sowie den Lernfahrausweis der Kategorie
A umgehend auszuhändigen. Ebenso sei die Beschwerdegegnerin superprovisorisch
anzuweisen, für die Dauer des vorliegenden Beschwerdeverfahrens das
Administrativverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens
betreffend der Vorfälle vom 16. Mai 2021 und 15. Juni 2021 zu sistieren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Beschwerdegegnerin.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der
Beschwerdeführer bestreite die ihm vorgeworfenen Verfehlungen. Es lägen keine
rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vor. Bezüglich des Vorfalls vom
15. Juni 2021 existiere noch nicht einmal ein Polizeirapport. Allenfalls läge
eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG
vor, wofür dem Beschwerdeführer der Führerausweis für einen Monat zu entziehen
wäre. Ein Sicherungsentzug sei jedoch nicht gerechtfertigt. Die
Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, die beiden Führerausweise wieder
auszuhändigen und das Administrativverfahren zu sistieren.
9. Mit Verfügung vom 20. Juli 2021
wurden die Gesuche um superprovisorische Wiedererteilung des Führerausweises
(im Sinne der Erteilung der aufschiebenden Wirkung) und Sistierung des
Administrativverfahrens abgewiesen.
10. Mit Schreiben vom 28. Juli 2021
beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Nach Art. 15a Abs. 4
SVG verfalle der Führerausweis auf Probe mit der zweiten Widerhandlung, die zum
Entzug des Ausweises führe. In diesem Fall stehe der Verfall des Ausweises aus
Gründen der Verkehrssicherheit zur Debatte, weshalb – wie im Falle eines
anstehenden Sicherungsentzugs – die Abnahme grundsätzlich umgehend und
vorsorglich zu erfolgen habe. Beim Vorfall vom 16. Mai 2021 habe der
Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten.
Und beim Vorfall vom 15. Juni 2021 seien anhand des Abnahmeformulars genügend
Anhaltspunkte vorhanden, um die Ausweise vorsorglich zu entziehen. Weil es sich
um die zweite zu einem Entzug des Führerausweises führende Widerhandlung
handle, bringe dies die Annullierung des Führerausweises auf Probe mit sich,
was wiederum zur Folge habe, dass der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen als
in verkehrspsychologischer Hinsicht ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen
gelte.
11. Am 14. September 2021 reichte die
Beschwerdegegnerin den Polizeirapport der Kantonspolizei Aargau zum Vorfall vom
15. Juni 2021 ein, woraus hervorgeht, dass der Beschwerdeführer die
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 56 km/h überschritten haben soll. Der
Beschwerdeführer teilte am 4. Oktober 2021 mit, es lägen keine Beweise vor,
dass es sich bei dem auf den Bildern ersichtlichen Motorradfahrer um ihn handle,
und beantragte erneut, ihm den vorsorglich entzogenen Ausweis auszuhändigen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 14 Abs. 1 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Dazu ist unter anderem erforderlich,
dass der Motorfahrzeugführer die erforderliche körperliche und psychische
Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und nach seinem
bisherigen Verhalten Gewähr bietet, als Motorfahrzeugführer die Vorschriften zu
beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht zu nehmen (Art. 14 Abs. 2 lit. b und
d SVG). Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird,
dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr
bestehen (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SVG).
2.2
Seit dem 1. Dezember 2005 wird der
erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf
Probe erteilt. Die Probezeit beträgt 3 Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Wird
dem Inhaber des Führerausweises auf Probe (FAP) der Ausweis wegen einer
Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert
der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der
Rückgabe des Führerausweises (Abs. 3). Nach Abs. 4 verfällt der FAP mit der
zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt.
2.3
Zum Verfall des FAP nach Art. 15 a
Abs. 4 SVG kann bereits eine leichte Widerhandlung im Sinne von Art. 16 a SVG
genügen. Nicht massgebend ist sodann, ob die Entzugsverfügung für die erste
Widerhandlung bereits in Rechtskraft erwachsen oder gar vollzogen ist. Es
genügt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Fall des Führerausweises
auf Probe eine blosse Wiederholung (Jürg Bickel in: Niggli / Probst / Waldmann
[Hrsg], Strassenverkehrsgesetz, BK, Art. 15 aN 44 f.).
2.4
Führerausweise werden nach
Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften in Anwendung der Art. 16
ff. SVG je nach Schwere und Häufigkeit für bestimmte Zeit, in besonders
schwerwiegenden Fällen auch auf unbestimmte Zeit entzogen. Nach Art. 16d SVG
erfolgt ein Entzug auf unbestimmte Zeit, wenn die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit
nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (lit. a),
eine Person an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (lit. b)
und / oder sie aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie
künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten und auf die
Mitmenschen Rücksicht nehmen wird (lit. c). Ein solcher Sicherungsentzug dient
der Gewährleistung der Verkehrssicherheit und ist gegebenenfalls auch
unabhängig von einer Widerhandlung zu verfügen. Bei Inhabern von
Führerausweisen auf Probe hat der Gesetzgeber die gesetzliche Vermutung
aufgestellt, dass einem Lenker die Fahreignung abgeht, wenn er während der
Probezeit zwei Widerhandlungen begeht, die einen Führerausweisentzug zur Folge
haben. In diesem Fall verfällt der Ausweis von Gesetzes wegen und der Lenker
erhält nach Ablauf der Sperrfrist einen Lernfahrausweis nur dann, wenn er durch
ein positives verkehrspsychologisches Gutachten seine Fahreignung nachweist
(Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013 vom 22. Oktober 2013, E. 2.1, mit
weiteren Hinweisen).
2.5
Erweckt eine Widerhandlung
ernsthafte Zweifel an der Fahreignung, ist der Ausweis aus Gründen der
Verkehrssicherheit nach Art. 30 Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51)
umgehend vorsorglich zu entziehen. Eine Wiederzulassung zum motorisierten
Verkehr kann erst verantwortet werden, wenn die Zweifel an der Fahreignung
beseitigt sind. Aus Gründen der Verkehrssicherheit wird deshalb Rechtsmitteln
gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine
aufschiebende Wirkung gewährt. In diesen Fällen bleibt der Ausweis in der Regel
bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich)
entzogen. Erweckt die Widerhandlung dagegen keine ernsthaften Zweifel an der
Fahreignung des Lenkers und steht damit ein Warnungsentzug zur Diskussion, so
wird in der Regel das Strafverfahren abgewartet, bevor das Warnungsentzugsverfahren
weitergeführt wird. Der Ausweis wird dem Lenker bis zu dessen rechtskräftigem
Abschluss belassen und der Entzug im Anschluss daran vollstreckt. Begeht der
Inhaber eines Führerausweises auf Probe während der Probezeit eine zweite
Widerhandlung, die mit einem Ausweisentzug zu ahnden ist, so steht der Verfall
des Ausweises aus Gründen der Verkehrssicherheit zur Debatte, weshalb ihm der
Ausweis – wie im Falle eines anstehenden Sicherungsentzuges – grundsätzlich
umgehend vorsorglich abzunehmen ist. Davon geht offensichtlich auch der
Gesetzgeber aus, da er den Fristenlauf der minimalen einjährigen Sperrfrist
nach Art. 15a Abs. 5 SVG ausdrücklich mit dem Zeitpunkt der Widerhandlung
beginnen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_574/2013, E. 2.2 und 2.3).
3.
Im vorliegenden Fall stellt sich
deshalb konkret die Frage, ob die vom Beschwerdeführer begangenen
Verkehrswiderhandlungen ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken
lassen. Dies ist zweifellos der Fall. Der Beschwerdeführer hat innert
Monatsfrist die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn – einmal mit
einem Auto, das andere Mal mit einem Motorrad – massiv überschritten. Beim
ersten Vorfall am 16. Mai 2021 fuhr er nachts über eine Strecke von ca. 2 km
mit einer gemessenen Geschwindigkeit von 163 km/h, was zufolge der
Nachfahrmessung (und der entsprechenden Toleranz) zu einer beanzeigten
Geschwindigkeitsüberschreitung von 33 km/h führte. Zwar herrschte schwacher
Fahrzeugverkehr, doch kommt erschwerend dazu, dass es regnete, die Fahrbahn
(naturgemäss) nicht beleuchtet war und die Sicht dementsprechend eingeschränkt.
Dies ist – über diese lange Strecke – eine massive Verkehrsregelverletzung,
unabhängig davon wie sie im Lichte von Art. 16 a - c SVG als leichte,
mittelschwere oder schwere Widerhandlung eingestuft werden wird. Gemäss
Polizeirapport vom 16. Mai 2021 anerkannte der Beschwerdeführer den
Tatbestand. Gemäss Beschwerdeschrift vom 8. Juli 2021 habe er bloss anerkannt,
den Tempomat auf 135 km/h festgesetzt zu haben (vgl. Beweissatz [BS] 12) und
gemäss Beschwerde vom 19. Juli 2021 wird der Sachverhalt generell bestritten (BS
4). Beim zweiten Vorfall am 15. Juni 2021 überholte der Beschwerdeführer mit
ca. 160 km/h bei signalisierten 100 km/h auf der Autobahn A3 eine
Polizeipatrouille. Mit der Weg-Zeit-Analyse wurde eine
Geschwindigkeitsüberschreitung um 56 km/h ermittelt. Die Patrouille nahm die
Verfolgung auf und konnte nach der Verzweigung – nun auf der A1 – feststellen,
wie der Beschwerdeführer bei regem Verkehr immer wieder übermässig
beschleunigte und teilweise an Fahrzeugen rechts vorbeifuhr. Dieses Verhalten
ist noch gefährlicher als ein konstantes Überschreiten der
Höchstgeschwindigkeit, werden doch immer wieder neue und weitere
Verkehrsteilnehmer gefährdet. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
offenbar mit beiden Warnvorrichtungen (Blaulicht und Martinshorn) angehalten
werden musste, lässt auf eine massive Verkehrswiderhandlung schliessen. Diese
führte schliesslich auch zur vorläufigen Abnahme der beiden Führerausweise
durch die Polizei. In der Beschwerdeschrift vom 19. Juli 2021 bestritt der
Beschwerdeführer den Vorfall mangels vorliegender Beweise (BS 11), anlässlich
seiner Einvernahme am 30. August 2021 sagte er aus, sein Tacho habe 145 km/h
angezeigt und in seiner Stellungnahme vom 4. Oktober 2021 bestreitet er, dass
es sich bei dem auf den Bildern bzw. Video der Verkehrsüberwachungskamera
ersichtlichen Motorradfahrer, der gemäss Auswertung der Kantonspolizei Aargau die
Geschwindigkeit um 56 km/h überschritten haben soll, um ihn handelt.
Welche Geschwindigkeit schlussendlich
Basis der strafrechtlichen Beurteilung des Vorfalls vom 15. Juni 2021 bilden
wird, kann offenbleiben. Fest steht, dass der Beschwerdeführer mit seinen
Verkehrswiderhandlungen, insbesondere am 15. Juni 2021, massiv gegen die
Verkehrsregeln verstossen und damit sich selbst und eine Vielzahl anderer
Verkehrsteilnehmer gefährdet hat. Es besteht eine starke Vermutung, dass er
charakterlich nicht in der Lage ist, im Strassenverkehr auf andere Menschen
genügend Rücksicht zu nehmen; die Fahreignung ist zumindest fraglich. Es wäre
bei dieser Sachlage nicht zu verantworten, dem Beschwerdeführer die beiden
Ausweise zu belassen und das Ergebnis des Strafverfahrens abzuwarten.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ausgang nicht in
Betracht.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann