VWBES.2021.265
Rechtsverweigerungsbeschwerde
20. Oktober 2021Deutsch6 min
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2019 eine ganze Invalidenversicherungsrente
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Sozialregion
Unteres Niederamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1994, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) wurde vom 1. Oktober 2019 bis 30. April
2020 von der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) mit Sozialhilfe unterstützt.
Am 26. Mai 2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der
Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2019 eine ganze Invalidenversicherungsrente
zu.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin die
SRUN aufforderte, ihr die IV-Rente von Oktober 2019 bis April 2020
zurückzuerstatten, teilte ihr die SRUN am 4. Dezember 2020 mit, ihr
Klientenkonto sei trotz der Einnahme der IV-Rente vom Oktober 2019 bis April
2020 noch im Minus, weshalb sie die IV-Rente für diesen Zeitraum nicht
zurückerstatten dürfe. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 stellte die
SRUN der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde bis am 15. Januar 2021
eine anfechtbare Verfügung betreffend Verrechnung der IV-Leistungen erhalten.
3. Mit dem als «Rechtsverweigerung
Sozialregion Unteres Niederamt […]» betitelten Schreiben vom 23. Februar
2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und machte
darin sinngemäss und im Wesentlichen geltend, in den Akten seien
unterschiedliche Verrechnungszeiträume und unterschiedliche Beträge der
verrechneten Leistungen ersichtlich, welche zu ihren Gunsten korrigiert bzw.
dargelegt werden müssten. Sie habe aufgrund grober Fehler mehrmals um eine
anfechtbare Verfügung gebeten, aber bis heute nichts erhalten.
4. Nachdem die Beschwerde
zuständigkeitshalber an das Departement des Innern (DdI) überwiesen wurde, erliess
das DdI am 17. Juni 2021 folgenden Entscheid:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es
wird festgestellt, dass eine Rechtsverweigerung stattgefunden hat und das Recht
auf Akteneinsicht verletzt worden ist.
2. Zufolge Verrechnung von IV-Leistungen
hat A.___ einen Anspruch auf CHF 689.25 gegenüber der SRUN.
3. Es wird festgestellt, dass die Vergütung
der Verrechnung durch die SRUN bereits erfolgt ist.
4. Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
5. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2021
wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und führte aus, die
SRUN habe den Betrag von CHF 689.25 ausbezahlt. Jedoch seien ihr am
8. Juni 2021 weitere CHF 165.90 und am 9. Juni CHF 265.00
von der SRUN überwiesen worden. Des Weiteren habe sie im Gespräch mit der
Krankenversicherung erfahren, dass kürzlich eine Rechnung an die SRUN geschickt
worden sei. Es sei betreffend das Jahr 2019 noch ein Betrag in der Höhe von
CHF 213.30 ausstehend. Sie habe am 7. Juli 2020 eine Kopie des
Widerrufes der Abtretungserklärung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn
geschickt. Diese sei damit nicht berechtigt gewesen, der SRUN den Betrag in der
Höhe von CHF 6'783.75 im März 2021 zu überweisen. Weiter hätte der Monat
April nicht verrechnet werden dürfen und die Rente von Oktober 2019 bis
Dezember 2019 stehe ihr auf jeden Fall zu.
6. Mit Schreiben vom 11. Juli 2021
äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut in der Sache.
7. Das DdI und die SRUN schlossen am
15. bzw. 21. Juli 2021 jeweils auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
2.
Fraglich ist jedoch, welches
Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin am vorliegenden Verfahren hat.
Nach § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur
Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine
Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
3.
Auch im Rechtsverzögerungsverfahren
muss die beschwerdeführende Person ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben.
An einem solchen fehlt es insbesondere dann, wenn die zum Entscheid
Dispositiv
verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet. Ergeht der Entscheid nach
Erhebung der Beschwerde, aber vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung,
wird die Sache gegenstandslos und ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben
(vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4401/2017 vom 6.
Februar 2018, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 373 E. 1; Felix Uhlmann/Simone
Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage Zürich
2016, Art. 46a N 6). Dies gilt auch für die vorliegende Beschwerde betreffend
Rechtsverweigerung durch die SRUN.
4. Die Beschwerdeführerin gelangte am 23. Februar
2021 an das DdI und rügte, ein Entscheid betreffend Verrechnung sei bis heute
nicht erfolgt und in den Akten würden verschiedene Beträge genannt. Mit Schreiben
vom 3. März 2021 teilte die SRUN der Beschwerdeführerin mit, sie hätten
die Verrechnung für die Monate Oktober 2019 bis April 2020 der IV-Leistungen
überprüft. Die Verrechnung sei der untenstehenden Tabelle und dem beiliegenden
Klientenkontoauszug zu entnehmen. Am 28. Mai 2020 seien von der IV CHF 10'665.00
an die SRUN überwiesen worden. CHF 2'370.00 (2x CHF 1'185.00) seien
am 23. Juli 2020 an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Sie hätten
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Überschuss von CHF 689.25
habe. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich überwiesen, wie
aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervorgeht und die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde vom 30. Juni 2021 bestätigt.
5. Die Vorinstanz stellte mit Entscheid
vom 17. Juni 2021 fest, dass eine Rechtsverweigerung stattgefunden hat und
die aus der Verrechnung resultierende Vergütung in der Höhe von CHF 689.25
bereits erfolgt ist. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an einem
aktuellen Rechtsschutzinteresse. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend,
die erfolgte Verrechnung bzw. die Zahlung über CHF 689.25 sei nicht
korrekt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober
2019 bis 30. April 2020 einen weitergehenden Leistungsanspruch hat, d.h.
einen Anspruch über jene Zahlungen hinaus, welche die Sozialhilfebehörde
erbracht hat, war nicht explizit Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens
betreffend Rechtsverweigerung und kann somit auch nicht Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin nicht
substantiiert dargetan, inwiefern die von der Sozialbehörde zwischenzeitlich
vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte Verrechnung in betragsmässiger
und zeitlicher Hinsicht nicht rechtens sein soll. Weitere Ausführungen
erübrigen sich daher. Für sämtliche Belange, die nicht Gegenstand des
Rechtsverweigerungsverfahrens waren, hat die Beschwerdeführerin erneut zuerst
an die SRUN zu gelangen.
6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich,
die zur Verrechnung gebrachten IV-Leistungen hätten nicht an die
Sozialhilfebehörde ausbezahlt werden dürfen, da sie der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn am 7. Juli 2020 den Widerruf der Abtretungserklärung zur
Kenntnis gebracht habe. Die Voraussetzungen der erfolgten Überweisung der
Nachzahlung an die Sozialbehörde sind hier nicht zu prüfen. Die Zulässigkeit der
Drittauszahlung wäre im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu
machen. Das Verwaltungsgericht ist für diese Überprüfung jedenfalls nicht
zuständig.
7. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. Praxisgemäss
wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten
verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse:
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige
Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman