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Entscheid

VWBES.2021.265

Rechtsverweigerungsbeschwerde

20. Oktober 2021Deutsch6 min

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2019 eine ganze Invalidenversicherungsrente

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,

2. Sozialregion

Unteres Niederamt,

Beschwerdegegner

betreffend Rechtsverweigerungsbeschwerde

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1994, nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) wurde vom 1. Oktober 2019 bis 30. April

2020 von der Sozialregion Unteres Niederamt (SRUN) mit Sozialhilfe unterstützt.

Am 26. Mai 2020 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich der

Beschwerdeführerin rückwirkend ab 1. August 2019 eine ganze Invalidenversicherungsrente

zu.

2. Nachdem die Beschwerdeführerin die

SRUN aufforderte, ihr die IV-Rente von Oktober 2019 bis April 2020

zurückzuerstatten, teilte ihr die SRUN am 4. Dezember 2020 mit, ihr

Klientenkonto sei trotz der Einnahme der IV-Rente vom Oktober 2019 bis April

2020 noch im Minus, weshalb sie die IV-Rente für diesen Zeitraum nicht

zurückerstatten dürfe. Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 stellte die

SRUN der Beschwerdeführerin in Aussicht, sie werde bis am 15. Januar 2021

eine anfechtbare Verfügung betreffend Verrechnung der IV-Leistungen erhalten.

3. Mit dem als «Rechtsverweigerung

Sozialregion Unteres Niederamt […]» betitelten Schreiben vom 23. Februar

2021 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und machte

darin sinngemäss und im Wesentlichen geltend, in den Akten seien

unterschiedliche Verrechnungszeiträume und unterschiedliche Beträge der

verrechneten Leistungen ersichtlich, welche zu ihren Gunsten korrigiert bzw.

dargelegt werden müssten. Sie habe aufgrund grober Fehler mehrmals um eine

anfechtbare Verfügung gebeten, aber bis heute nichts erhalten.

4. Nachdem die Beschwerde

zuständigkeitshalber an das Departement des Innern (DdI) überwiesen wurde, erliess

das DdI am 17. Juni 2021 folgenden Entscheid:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Es

wird festgestellt, dass eine Rechtsverweigerung stattgefunden hat und das Recht

auf Akteneinsicht verletzt worden ist.

2. Zufolge Verrechnung von IV-Leistungen

hat A.___ einen Anspruch auf CHF 689.25 gegenüber der SRUN.

3. Es wird festgestellt, dass die Vergütung

der Verrechnung durch die SRUN bereits erfolgt ist.

4. Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

5. Mit Beschwerde vom 30. Juni 2021

wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und führte aus, die

SRUN habe den Betrag von CHF 689.25 ausbezahlt. Jedoch seien ihr am

8. Juni 2021 weitere CHF 165.90 und am 9. Juni CHF 265.00

von der SRUN überwiesen worden. Des Weiteren habe sie im Gespräch mit der

Krankenversicherung erfahren, dass kürzlich eine Rechnung an die SRUN geschickt

worden sei. Es sei betreffend das Jahr 2019 noch ein Betrag in der Höhe von

CHF 213.30 ausstehend. Sie habe am 7. Juli 2020 eine Kopie des

Widerrufes der Abtretungserklärung an die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn

geschickt. Diese sei damit nicht berechtigt gewesen, der SRUN den Betrag in der

Höhe von CHF 6'783.75 im März 2021 zu überweisen. Weiter hätte der Monat

April nicht verrechnet werden dürfen und die Rente von Oktober 2019 bis

Dezember 2019 stehe ihr auf jeden Fall zu.

6. Mit Schreiben vom 11. Juli 2021

äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut in der Sache.

7. Das DdI und die SRUN schlossen am

15. bzw. 21. Juli 2021 jeweils auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

2.

Fraglich ist jedoch, welches

Rechtsschutzinteresse die Beschwerdeführerin am vorliegenden Verfahren hat.

Nach § 12 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur

Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine

Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

3.

Auch im Rechtsverzögerungsverfahren

muss die beschwerdeführende Person ein aktuelles Rechtsschutzinteresse haben.

An einem solchen fehlt es insbesondere dann, wenn die zum Entscheid

Dispositiv

verpflichtete Behörde in der Sache entscheidet. Ergeht der Entscheid nach

Erhebung der Beschwerde, aber vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung,

wird die Sache gegenstandslos und ist das Beschwerdeverfahren abzuschreiben

(vgl. Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts A-4401/2017 vom 6.

Februar 2018, E. 1.3 mit Hinweis auf BGE 125 V 373 E. 1; Felix Uhlmann/Simone

Wälle-Bär in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Kommentar VwVG, 2. Auflage Zürich

2016, Art. 46a N 6). Dies gilt auch für die vorliegende Beschwerde betreffend

Rechtsverweigerung durch die SRUN.

4. Die Beschwerdeführerin gelangte am 23. Februar

2021 an das DdI und rügte, ein Entscheid betreffend Verrechnung sei bis heute

nicht erfolgt und in den Akten würden verschiedene Beträge genannt. Mit Schreiben

vom 3. März 2021 teilte die SRUN der Beschwerdeführerin mit, sie hätten

die Verrechnung für die Monate Oktober 2019 bis April 2020 der IV-Leistungen

überprüft. Die Verrechnung sei der untenstehenden Tabelle und dem beiliegenden

Klientenkontoauszug zu entnehmen. Am 28. Mai 2020 seien von der IV CHF 10'665.00

an die SRUN überwiesen worden. CHF 2'370.00 (2x CHF 1'185.00) seien

am 23. Juli 2020 an die Beschwerdeführerin überwiesen worden. Sie hätten

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin einen Überschuss von CHF 689.25

habe. Dieser Betrag wurde der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich überwiesen, wie

aus dem vorinstanzlichen Entscheid hervorgeht und die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde vom 30. Juni 2021 bestätigt.

5. Die Vorinstanz stellte mit Entscheid

vom 17. Juni 2021 fest, dass eine Rechtsverweigerung stattgefunden hat und

die aus der Verrechnung resultierende Vergütung in der Höhe von CHF 689.25

bereits erfolgt ist. Nach dem Gesagten fehlt es der Beschwerdeführerin an einem

aktuellen Rechtsschutzinteresse. Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend,

die erfolgte Verrechnung bzw. die Zahlung über CHF 689.25 sei nicht

korrekt. Die Frage, ob die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Oktober

2019 bis 30. April 2020 einen weitergehenden Leistungsanspruch hat, d.h.

einen Anspruch über jene Zahlungen hinaus, welche die Sozialhilfebehörde

erbracht hat, war nicht explizit Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens

betreffend Rechtsverweigerung und kann somit auch nicht Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens sein. Im Übrigen wird von der Beschwerdeführerin nicht

substantiiert dargetan, inwiefern die von der Sozialbehörde zwischenzeitlich

vorgenommene und von der Vorinstanz bestätigte Verrechnung in betragsmässiger

und zeitlicher Hinsicht nicht rechtens sein soll. Weitere Ausführungen

erübrigen sich daher. Für sämtliche Belange, die nicht Gegenstand des

Rechtsverweigerungsverfahrens waren, hat die Beschwerdeführerin erneut zuerst

an die SRUN zu gelangen.

6. Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich,

die zur Verrechnung gebrachten IV-Leistungen hätten nicht an die

Sozialhilfebehörde ausbezahlt werden dürfen, da sie der Ausgleichskasse des

Kantons Solothurn am 7. Juli 2020 den Widerruf der Abtretungserklärung zur

Kenntnis gebracht habe. Die Voraussetzungen der erfolgten Überweisung der

Nachzahlung an die Sozialbehörde sind hier nicht zu prüfen. Die Zulässigkeit der

Drittauszahlung wäre im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren geltend zu

machen. Das Verwaltungsgericht ist für diese Überprüfung jedenfalls nicht

zuständig.

7. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. Praxisgemäss

wird in sozialhilferechtlichen Verfahren auf die Erhebung von Kosten

verzichtet.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse:

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern). Die Frist wird durch rechtzeitige

Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar.

Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman