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Entscheid

VWBES.2021.267

Erschliessungsbeiträge

29. September 2022Deutsch18 min

Strassenausbau sei nicht primär wegen deren Bauprojekt auf dem Grundstück GB B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 29. September 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

vertreten durch Fürsprech und Notar Dieter Trümpy,

2. Einwohnergemeinde

B.___,

Beschwerdeführerinnen und

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Erschliessungsbeiträge

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Anfang 2019 legte die

Einwohnergemeinde (EG) B.___ die provisorischen Beitragspläne und –berechnungen

des Projekts «Ausbau am [...]» erstmals öffentlich auf. Dagegen wurden acht

Einsprachen erhoben. Der Gemeinderat beschloss, den Beitragsplan für die

Strasse auf die [...]gasse und bis zur Bauzonengrenze hin auszudehnen und

Ermässigungen der Beiträge vorzusehen. Die Pläne wurden erneut öffentlich

aufgelegt. Gegen diese zweite Planauflage gingen wiederum acht Einsprachen ein.

Zur Einsprache der A.___ wurde v.a. festgehalten, der vorliegende

Strassenausbau sei nicht primär wegen deren Bauprojekt auf dem Grundstück GB B.___

Nr. 3333 erfolgt, auch wenn ein gewisser Zusammenhang bestehe. Im vorliegenden

Projekt würden die Randabschlüsse und die Kofferung der Strasse «Am [...]» neu

erstellt. Zudem werde die Strasse verbreitert. Die Verbreiterung erfolge auch

auf einem Teil der [...]gasse. Weiter sei die Erschliessung zu den Grundstücken

verbessert worden. Daher erhalte die A.___ aufgrund des Strassenausbaus einen

Mehrwert oder Sondervorteil und sei damit beitragspflichtig. Der Eigentümer des

Grundstücks GB B.___ Nr. 4444 (Hotel [...]) erhalte dagegen weder einen

Mehrwert noch einen Sondervorteil durch den Teilausbau der [...]gasse, weshalb

keine Beitragspflicht bestehe.

Am 8. Januar 2021 wies die EG B.___ alle

Einsprachen ab, soweit sie darauf eintrat. Sie hielt an den Beitragsplänen

(Kanalisation und Strasse) und der provisorischen Berechnung der

Erschliessungsbeiträge fest.

2.1 Am 21. Januar 2021 gelangte der

Vertreter der A.___ an die Kantonale Schätzungskommission. Es wurde beantragt,

der überarbeitete, provisorische Beitragsplan Strassenausbau «Am [...]» sei

aufzuheben. Die Beitragsflächen seien ohne Einbezug eines Teilausbaus der [...]gasse

nach dem zuerst eröffneten provisorischen Beitragsplan festzulegen. Eventuell

sei bei einem Einbezug eines Teilausbaus der […]gasse auch eine Teilfläche von

GB B.___ Nr. 4444 miteinzubeziehen, analog zu GB Nr. 3333. Der zuerst eröffnete

Beitragsplan sei in jeder Hinsicht korrekt erstellt worden. Wegen der

Einsprachen sei dieser Beitragsplan sodann offenbar aus politischen Gründen

überarbeitet worden. Dadurch seien die Beiträge der Beschwerdeführerin erhöht

worden. Für die Berechnung der Erschliessungsbeiträge dürfe nur derjenige

Strassenabschnitt massgebend sein, der bis zum westlichen Ende des

Strassendreiecks im Grenzbereich «Am [...]/[...]gasse» führe. Es stelle sich

die Frage nach der Rechtsgrundlage für den umstrittenen Strassenausbau gemäss

Kreditbeschluss der Gemeinde vom 25. Juni 2018. Sodann sei GB B.___ Nr. 4444

([…]) bei der vorliegenden Erschliessungsbeitragsberechnung miteinzubeziehen.

Die EG B.___ beantragte die Abweisung der Beschwerde und hielt an den

angefochtenen Verfügungen fest.

2.2 Die Schätzungskommission erwog

namentlich Folgendes:

2.2.1 Nach der Rechtsprechung könne beim

Ausbau einer Erschliessungsanlage ein beitragspflichtiger Sondervorteil

entstehen, wenn die Erschliessung dadurch wesentlich verbessert werde. Eine

solche wesentliche Verbesserung liege u.a. dann vor, wenn eine bestehende

Strasse im Sinn einer neubauähnlichen Umgestaltung «abgebrochen» und in

besserer Qualität mit neueren Methoden an gleicher Stelle neu gebaut werde.

Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts löse auch eine bloss teilweise

Erneuerung des Strassenunterbaus eine Beitragspflicht gemäss § 7 Abs. 2 der

Kantonalen Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge und –gebühren (GBV; BGS

711.41) aus, wenn die Kosten der neuen Kofferung einen namhaften Anteil der

Gesamtaufwendungen ausmachen würden. Diese Praxis sei durch das Bundesgericht

mehrfach bestätigt worden. Das Vorliegen einer Verbesserung sei bei einer

Strasse bejaht worden, die stark bombiert gewesen sei, tiefe Spurrinnen und

einen gerissenen Deckbelag mit Flicken und Löchern aufgewiesen habe, deren

Unterbau nur aus einem Steinbett bestanden habe und nicht frostsicher gewesen

sei (BVR 2007, S. 70 ff., S. 75). Beitragspflichtig sei nach dem Berner

Verwaltungsgericht auch die Sanierung einer Strasse mit ca. 20 cm hohem

Naturbelag, auf dem eine Asphaltschicht aufgezogen worden sei (BVR 2007, S.

77).

Hier sei entgegen der Auffassung der

Gemeinde kein relevanter Mehrwert erkennbar. Zwar sei der Einlenker im

westlichen Teil der Strasse vergrössert worden. Die Strassenverbreiterung sei

aber minimal; die bereits vorhandenen Randsteine würden an die

Grundstückgrenzen gelegt. Dass sich zwei Fahrzeuge auf der Strasse kreuzen

können, erscheine nicht ohne weiteres als möglich; sie müssten auf die

Vorplätze der privaten Grundstücke ausweichen. Das vorliegende

Strassenbauprojekt stehe offensichtlich im Zusammenhang mit dem Bau der

Werkleitungen. Den Akten liege kein technischer Bericht eines Ingenieurs bei;

daraus wäre allenfalls ersichtlich, ob die Kofferung der Strasse untersucht

worden und diese zu ersetzen sei. Dass eine neue Strassenkofferung notwendig

gewesen sei, sei aus den Unterlagen nicht erkennbar. Wohl seien Stellriemen

gesetzt worden. Diese und eine Entwässerung der Strasse seien aber bereits

vorhanden gewesen. An den Strassenbau seien keine Beiträge geschuldet.

2.2.2 Im Weiteren sei die

Beitragspflicht für die Kanalisation bzw. die Schmutz- und Meteorwasserleitung

zu prüfen. Die Beschwerdeführerin (A.___) sei laut Gemeinde für ihre drei

Grundstücke GB Nrn. 3333, 6666 und 7777 an die Kanalisation beitragspflichtig

(Schreiben der Gemeinde vom 26. Februar 2020). Die A.___ habe in dieser

Hinsicht zwar nichts eingewendet. Der Beitragsplan Kanalisation sei dennoch von

Amtes wegen zu überprüfen.

Die Beitragspflicht an die Schmutz- und

Meteorwasserleitungen als solche seien unbestritten. Die Leitung «Am [...]» sei

neu erstellt worden. Zwar habe bereits eine private Erschliessungsanlage

bestanden; neu entstehe aber eine öffentliche Anlage und damit ein Neuanschluss

im Sinne von § 108 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1).

Daraus resultiere eine Beitragspflicht nach § 5 Abs. 3 lit. b GBV – auch für

diejenigen Grundeigentümer, die bereits an eine private Anlage angeschlossen

gewesen seien. Die A.___ sei für ihre Grundstücke beitragspflichtig.

Es sei nicht erkennbar, weshalb der

Beitragsplan Kanalisation nicht analog dem Beitragsplan Strasse erstellt worden

sei. Dies gelte insbesondere für das Grundstück GB Nr. 3333, aber auch für die

Parzelle Nr. 7777. Diese Grundstücke würden neu an die Kanalisation der Strasse

angeschlossen. Zwar habe die Gemeinde bei der Berechnung der Kosten der Meteor-

und Schmutzwasserleitung das Perimetersystem angewandt und nach Bautiefen gewertet.

Warum diese Wertung nicht entsprechend derjenigen bei der Strasse vorgenommen

worden sei, sei indes nicht ersichtlich. Die Sache sei daher an die Gemeinde

zur Neuberechnung im Sinne dieser Erwägungen zurückzuweisen. Ein neuer

Beitragsplan brauche nicht aufgelegt zu werden. Es reiche aus, das zusätzliche

(neue) Betreffnis mit einer Einsprachefrist entsprechend mitzuteilen (vgl. 19

GBV).

2.2.3 Die Schätzungskommission hiess die

Beschwerden im Sinne der Erwägungen gut und hob den provisorischen Beitragsplan

Strasse auf. Sie wies die Sache zur Neuberechnung des provisorischen

Beitragsplans Kanalisation im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde B.___

zurück.

3. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde B.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete, das Urteil sei

aufzuheben. Es gehe um einen Strassenausbau. Am [...] sei in den 60-er Jahren

ein Flurweg nach damaligen Normen erstellt worden. Dies mit einer vollständigen

Mergelfundation und einem einschichtigen Asphaltbelag aber ohne Randabschlüsse.

Der Oberbau habe nicht den Anforderungen für Erschliessungsstrassen

entsprochen. Juramergel sei nicht frostsicher. So habe die Kofferung komplett

ersetzt werden müssen. An den Flurweg seien nie Beiträge bezahlt worden. Mit

der Überbauung seien von privater Seite Randabschlüsse in uneinheitlicher Form

erstellt worden. Der Strassenausbau sei von der Gemeindeversammlung beschlossen

worden (Kredit CHF 775'000.00). Die Vorinstanz hätte Unterlagen einverlangen

können, bevor sie die (falsche) Annahme getroffen habe, es handle sich

lediglich um Unterhaltsarbeiten. Sie habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt.

4. Auch die A.___ liess

Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautete, die Rückweisung

zur Neuberechnung der Beiträge an die Kanalisation sei aufzuheben. Man habe

sich vor der Vorinstanz nur gegen den Beitragsplan Strassenbau, nicht gegen den

Beitragsplan Kanalisation gewandt. Der Beitragsplan Strassenbau sei hier

folglich einziger Streitgegenstand. Die Vorinstanz habe den Beitragsplan

Kanalisation, der unstrittig gewesen sei, unzulässigerweise von Amtes wegen

überprüft. Entgegen der Feststellung der Vorinstanz habe man keine Beiträge

erlassen, sondern ein Grundstück (Nr. 8888) gar nie in die Berechnung

einbezogen. Eine Neuberechnung hätte nun für die Beschwerdeführerin eine

Mehrbelastung zur Folge. Die Beitragspläne Strasse und Wasser müssten nicht

übereinstimmen. Der Einwand der Vorinstanz sei falsch, ab der Parzelle 4444 ([...])

sei wegen der Hecke keine Teilfläche einzubeziehen. Die Liegenschaft werde

schon heute über die […]gasse entwässert.

Die Strassensanierung sei nur auf einer

Länge von 150 m vorgenommen worden, weil man die Werkleitungen saniert habe.

Die Strasse sei nicht verbreitert worden. Es habe eine Kofferung der Tragfähigkeitsklasse

S2 bestanden. Frost habe nie zu Problemen geführt. Der Deckbelag habe sich in

funktionsfähigem Zustand befunden. Grund für die Strassensanierung sei die

ungenügende Abwassererschliessung gewesen. Die Vergrösserung des Einlenkers

diene nicht dem täglichen Bedarf der Anwohner. Die Kosten für die Kofferung

würden nicht einmal 4 % betragen. Auch nach dem Ausbau könnten zwei Fahrzeuge

sich nicht kreuzen. Durch den teilweisen Ersatz der Kofferung und des Belags

sowie durch das Anbringen von Randabschlüssen entstehe kein Mehrwert.

Die Änderung des Beitragsplans zwischen

den Auflagen sei ausschliesslich politisch motiviert gewesen, was die

Kanalisation anbelange. Es sei nicht aufgezeigt worden, weshalb der

ursprüngliche Beitragsplan falsch sei. GB 4444 ([...]) sei ab der […]gasse

erschlossen. Dies nicht nur mit der Zufahrtsstrasse und Parkplätzen, sondern

auch mit einem Meteorwasseranschluss. Es lasse sich nicht rechtfertigen, dieses

Grundstück nicht einzubeziehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerden sind frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässige Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 17 GBV und § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Gemeinden sind zur Be­schwerde

legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders

berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung

oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG,

BGS 124.11). Die Einwohnergemeinde ist durch den angefochtenen Entscheid,

der ihre Beitragsforderungen zum Teil aufhebt, formell beschwert und in ihren

schutzwürdigen kommunalen Interessen als Beitragsgläubigerin betroffen. Die

Beschwerdelegitimation der Einwohnergemeinde ist somit zu bejahen und auf die

Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Fraglich könnte allenfalls die

Legitimation der Beschwerdeführerin A.___ sein, hat sie doch alle Wohnungen ab

GB Nr. 3333 an der [...]gasse verkauft und ist auch nicht mehr Eigentümerin von

GB Nrn. 6666 und 7777. Allerdings haftet sie während fünf Jahren solidarisch

mit den neuen Eigentümern für die Beiträge (vgl. § 20 Abs. 3 GBV), weshalb auch

auf ihre Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.

2.1

Nach § 108 Abs. 1 PBG haben die

Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu erheben, wenn ihren

Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte

oder Sondervorteile erwachsen. Die Beitragspflicht entsteht nicht nur beim

Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage, sondern bei Verkehrsanlagen

auch bei einem Ausbau oder einer Korrektion (§ 6 GBV). Die Verordnung

definiert den Ausbau als «wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer

bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbelags oder die

Erneuerung des Strassenunterbaus» (§ 7 Abs. 2 GBV). Unter Korrektion ist gemäss

GBV die Veränderung der Linienführung der Verkehrsanlage oder die Umgestaltung

des Strassenraumes zu verstehen (§ 7 Abs. 3 GBV). Für ordentliche

Unterhaltsarbeiten, wie Belagserneuerungen, werden keine Beiträge erhoben (§ 8 GBV).

2.2

Strittig ist, ob es sich bei den von

der Gemeinde durchgeführten Massnahmen um einen (beitragspflichtigen) Ausbau

der Strasse oder um ordentlichen Unterhalt gehandelt hat. Der bisherigen

Rechtsprechung lässt sich dazu namentlich Folgendes entnehmen:

2.2.1

SOG 1988 Nr. 25: Die

Postackerstrasse bestand in ihrem alten Zustand seit Jahrzehnten; der

ursprünglich von der Oensingen-Balsthal-Bahn erstellte Feldweg war im Verlauf

der Zeit etwas verbreitert und begradigt und dann mit Spritzteerungen versehen

worden. Infolge der starken Beanspruchung befand sich die Strasse in einem

ziemlich schlechten Zustand. Mit der Erneuerung erhielt sie einen neuen,

homogenen und zeitgemäss frostsicheren Kieskoffer sowie erstmals einen

dauerhaften, der Beanspruchung gewachsenen HMT-Belag. Zudem wurde die Strasse

neu entwässert. Von blossen ordentlichen Unterhaltsarbeiten konnte nicht die

Rede sein. Der Strassenkörper wurde im Grunde genommen völlig neu erstellt,

konnte doch von der alten Strasse ausser einigen Randabschlüssen nichts

weiterverwendet werden. Es war von einem beitragspflichtigen Strassenausbau

auszugehen.

2.2.2

VWBES.2008.363: Die Erweiterung in

den [...]weg war 1955 mit einem HMT-Belag versehen worden. Dass an den Belag

Perimeterbeiträge bezahlt worden waren, war unwahrscheinlich und blieb

unbewiesen. Der Sachverständige des Gerichts verwies auf die vorhandenen

Frostschäden. Dies zeige, dass der Untergrund schlecht sei. Die Kofferung

werde, soweit überhaupt vorhanden, nicht entwässert. Die Strasse weise

Längsrisse auf. Man habe immer wieder Teer darüber «geschmiert». Der Untergrund

habe nachgegeben. Es sei eine Kofferung von 50 bis 60 cm Dicke nötig und eine

Sickerleitung, um das Wasser abzuführen und Glatteis zu vermeiden. Offenbar

habe es sich früher um einen Feldweg gehandelt, der geteert worden sei. Auch in

diesem Fall waren Beiträge geschuldet.

2.2.3

Die Regeste zu SOG 2013 Nr. 33

lautet: Wird eine bestehende Quartiererschliessungsstrasse erstmals mit einer

frostsicheren Kofferung, einer eigentlichen Tragschicht, einem Deckbelag,

Randabschlüssen und einer Entwässerung versehen, entsteht für die

Grundeigentümer eine Beitragspflicht. Bei blossen Ausbauten oder Korrekturen

bestehender Strassen ist indessen eine Reduktion der Beträge um mehr als 20 %

geboten.

2.2.4

In SOG 2014 Nr. 20 wurde nochmals

dargelegt, dass anders als bei einem Strassenneubau bei einem Ausbau oder einer

Korrektur einer Strasse bereits in der Vergangenheit eine Erschliessung

bestand. Der dem Eigentümer zufliessende Vorteil fällt bei einem blossen Ausbau

oder einer Korrektur daher in jedem Fall geringer aus, als wenn sein Grundstück

erstmals durch einen Strassenneubau erschlossen würde. Aufgrund des

Äquivalenzprinzips muss daher bei einem blossen Ausbau oder einer Korrektur

eine Beitragsreduktion im Verhältnis zu den Kosten eines Neubaus erfolgen. Dies

gilt unabhängig von der Frage, ob in der Vergangenheit bereits

Perimeterbeiträge bezahlt worden sind.

Im Verfahren VWBES.2017.108 wurde für

die [...]strasse Folgendes ausgeführt: Eine wesentliche Verbesserung liegt nach

der Praxis unter anderem dann vor, wenn eine bestehende Strasse im Sinn einer

neubauähnlichen Umgestaltung abgebrochen und in besserer Qualität mit neueren

Methoden an gleicher Stelle neu gebaut wird. Schon eine Erneuerung des

Strassenunterbaus löst nach solothurnischem Recht eine Beitragspflicht gemäss § 7 Abs. 2 GBV aus, mindestens solange die Kosten der neuen Kofferung einen

namhaften Anteil der Gesamtaufwendungen ausmachen (siehe zu diesem Erfordernis

auch die Urteile 2C_794/2008 des Bundesgerichts vom 14. April 2009 E. 4.3 und

2C_638/2009 vom 17. Mai 2010 E. 3.5 zu einem Fall in Dornach).

2.2.5

In einem weiteren Fall

(VWBES.2020.391) hat das Verwaltungsgericht namentlich erwogen, ob eine alte

Kofferung den heutigen Normen der VSS (Schweizerischer Verband der Strassen-

und Verkehrsfachleute) genügen würde, sei nicht entscheidend. Die Fahrzeuge

seien in den vergangenen Jahrzehnten schwerer, und der Verkehr sei dichter

geworden. Im Jahr 2000 habe das maximale Betriebsgewicht eines Lastwagens noch

28.

t betragen; heute seien es 44 t. An die Strassen würden höhere

Anforderungen gestellt; sie würden viel stärker beansprucht. Entsprechend seien

die VSS-Normen in den vergangenen Jahrzehnten sicherlich angepasst worden. Es

könne nicht leichthin davon ausgegangen werden, die Strassenbauer hätten in der

Vergangenheit nicht nach den damaligen Regeln ihres Berufsstands gearbeitet,

und, weil eine nach heutigen (höheren) Massstäben ungenügend gekofferte Strasse

erneuert werde, entstehe den Anstössern ein Mehrwert. Die im Streit liegende

Strasse sei nach heutigem Massstab wohl ungenügend gekoffert und wirtschaftlich

abgeschrieben gewesen. In vielen Gemeinden möge ein aufgestauter Unterhalts-

und Erneuerungsbedarf bestehen, was Strassen. Entsprechend seien die Arbeiten

im Beitragsverfahren denn auch als «Strassenteilsanierung» bezeichnet. Solche

Unterhaltsmassnahmen könnten nicht einfach als «Mehrwert» auf die Anstösser

abgewälzt werden, sondern seien Sache der Gemeinde (§ 8 Abs. 1 lit. a GBV). Ob

eine seinerzeit regelkonform (mit Grundeigentümerbeiträgen) errichtete

Quartierstrasse, die nun am Ende ihrer Lebensdauer angelangt sei,

voraussetzungslos mit Beiträgen neu gebaut werden dürfte, möge

offenbleiben. Jedenfalls wäre eine massive Beitragsreduktion angebracht.

Vorzugslasten seien ein Instrument, um die baurechtliche Erschliessung, die

Überbaubarkeit zu finanzieren. Es gehe nicht um den Erhalt der

Verkehrsinfrastruktur (Adrian Hungerbühler: Grundsätze des Kausalabgaberechts, ZBl

2003, S. 550 f.). Eine wesentliche Verbesserung liege nach der Praxis unter

anderem dann vor, wenn eine bestehende Strasse im Sinn einer neubauähnlichen

Umgestaltung abgebrochen und in besserer Qualität mit neueren Methoden an

gleicher Stelle neu gebaut werde (VWBES.2017.108 E. 7.3.1 mit zahlreichen

Hinweisen). Das Verwaltungsgericht schloss – wie die Schätzungkommission zuvor

auch – auf einen nicht beitragspflichtigen Unterhalt.

2.3

Im vorliegenden Fall hat nach den

Angaben der Gemeinde eine Kofferung bestanden. Auch waren offenbar bereits

Entwässerungsschächte vorhanden, sollten doch diese gemäss dem technischen

Bericht vom 8. Mai 2018 der KFB Pfister AG auf ihre Funktion hin geprüft und

gegebenenfalls ersetzt werden (vgl. Bericht S. 8). Der erwähnte Bericht ging

für die Strasse am [...] von einer Tragfähigkeitsklasse S2 aus. Dies ist eine

mittlere Tragfähigkeit für 15 bis 30 MN/m2. Eine solche Strasse ist

befahrbar und reicht für Einfamilienhäuser aus. Der Bericht hält einen

Strukturwert von 87 für erforderlich. Nach dem Kostenvoranschlag ist für die

Fundationsschichten bloss ein Betrag von CHF 7'900.00 vorgesehen (Bericht

S.14). Dies sind ca. 4 % der Bauleistungen. Dokumentation besteht dazu

keine. Weder die alte noch die neue Kofferung sind fotografisch festgehalten

worden.

Somit ist auf die aktenkundigen Fotos

der Strasse abzustellen. Darauf ist erkennbar, dass die Strasse mit einem Belag

versehen war und dass es teilweise Randabschlüsse gab. Zwar war die Strasse

alt, aber optisch in keinem allzu schlechten Zustand. Die Linienführung und der

Strassenraum blieben – abgesehen von einer geringfügigen Verbreiterung -

unverändert. Dies zeigt auch der technische Bericht, der auf S. 7 ausführt:

«Die Strassenbreite ist durch die bestehenden Fahrbahnränder gegeben und bewegt

sich zwischen 3.30 m und 4.00 m». Ein Kreuzen ist nach wie vor nicht

Dispositiv

möglich. Von einem beitragspflichtigen Ausbau oder einer Korrektur kann demnach

keine Rede sein. Nach Verordnung und dargelegter Praxis könnte bloss die

massgebliche Erneuerung bzw. Erstverbauung der Kofferung einen Mehrwert

bringen. Die Aufwendungen, die auf die Kofferung entfielen, waren jedoch

marginal. Offenbar stand die Strassensanierung in direktem Zusammenhang mit dem

Ersatz der Abwasserleitung im Zusammenhang mit dem Neubau der A.___.

Für die Bewohner eines kleinen Quartiers

in eher ländlicher Umgebung entsteht kein Mehrwert, wenn ihre Strasse saniert

wird, obschon bisher keine tiefen Querrinnen, Längsrinnen, hohen Bombierungen

oder Schlaglöcher bestanden. Ein Vorteil bestünde allenfalls für den

Lastwagenverkehr. Dieser wird sich jedoch im Wesentlichen auf die

gelegentlichen Lieferungen von schweren Lasten (z.B. Heizöl) beschränken.

3. Zur Kanalisation sind folgende

Erwägungen anzustellen:

3.1 Die private Beschwerdeführerin A.___

hatte keine Beschwerde gegen den provisorischen Beitragsplan Kanalisation

erhoben, sondern lediglich den Beitragsplan Strassenausbau angefochten. Einzig

die damaligen Beschwerdeführer 2 (C.___) hatten Vorbehalte gegen den

Beitragsplan Kanalisation geäussert. Sie selber waren aber nicht davon

betroffen, da ihnen die Gemeinde – ob zu Recht oder nicht, ist hier nicht zu

entscheiden – ihren Beitrag erlassen hatte. Korrekterweise hätte die

Schätzungskommission auf deren Beschwerde gar nicht eintreten dürfen, da es an

der Beschwer und damit am Rechtsschutzinteresse der damaligen Beschwerdeführer

2 mangelte. Damit wären aber die einzigen Rügen gegen den Kanalisationsbeitragsplan

dahingefallen. Dennoch hat die Schätzungskommission diesen von Amtes wegen

geprüft. Da die Beschwerdeführerin diesen Plan gar nicht angefochten hat, war

er nicht Anfechtungsobjekt ihrer Beschwerde. Selbst wenn man von einer

Gesamtplanung («Ausbau am [...]», die beiden provisorischen Beitragspläne

Strassenausbau und Kanalisation umfassend) ausgehen wollte, hat die

Schätzungskommission den Streitgegenstand in unzulässiger Weise erweitert. Im

Rechtsmittelverfahren wird der Streitgegenstand im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes

durch die Parteibegehren definiert. Wie das Bundesgericht in BGE 133 II 30

festgehalten hat, bestimmt sich der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen

Lärmsanierungs- bzw. Plangenehmigungsverfahren anhand der während der

Auflagefrist gestellten Begehren (vgl. auf kantonaler Ebene § 31bis

VRG) und kann weder im Beschwerdeverfahren noch im

Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren erweitert werden. Gleiches muss hier

gelten. Indem die Schätzungskommission den Plan dennoch von Amtes wegen prüfte,

hat sie den Streitgegenstand gegenüber der heutigen Beschwerdeführerin A.___ in

unzulässiger Weise erweitert. Dabei muss offen bleiben, ob die rechtlichen

Schlussfolgerungen der Schätzungskommission richtig waren. Zwar hat die

Schätzungskommission das Recht von Amtes wegen anzuwenden und ist grundsätzlich

nicht an die rechtliche Begründung einer Rüge gebunden (vgl. § 52 VRG). Rahmen

dafür ist aber immer der Streitgegenstand (so Urteil 2C_124/2013 des

Bundesgerichts vom 25. November 2013 E. 2.2.2, wo das Bundesgericht in Erwägung

zog, die kantonale Behörde habe das massgebende Recht im Rahmen des

Streitgegenstands von Amtes wegen anzuwenden).

3.2 Die Beschwerde der A.___ erweist

sich demnach als begründet, sie ist vollumfänglich gutzuheissen. Dispositiv-Ziff.

1 Satz 2 des Urteils der Schätzungskommission vom 18. Juni 2021 ist aufzuheben.

4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die

Beschwerde der Einwohnergemeinde als unbegründet abzuweisen ist. Demgegenüber

ist die Beschwerde der privaten Beschwer­deführerin A.___ gutzuheissen. Bei

diesem Ausgang hat Einwohnergemeinde

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Ent­scheidgebühr auf CHF 2'500.00 festzusetzen sind.

Der Vertreter der Beschwerde­führerin 2 hat es ausdrücklich dem Gericht

überlassen, die Parteientschädigung für seine Klientin ermessensweise

anzusetzen. Angemessen erscheint eine pauschale Entschädi­gung von CHF 3'000.00

(inkl. Auslagen und MWST), welche die Gemeinde der Beschwerdeführerin für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren auszurichten hat. Ent­sprechend ihres

Obsiegens ist auch die vorinstanzliche Entschädigung neu festzusetzen auf

insgesamt CHF 2'000.00, die ebenfalls von der Einwohnergemeinde zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde der Einwohnergemeinde B.___

wird abgewiesen.

2. Die Beschwerde der A.___ wird

gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. 1 Satz 2 des Urteils der Schätzungskommission

vom 18. Juni 2021 ist aufzuheben.

3. Die Einwohnergemeinde B.___ hat die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 2'500.00 zu bezahlen.

4. Die Einwohnergemeinde B.___ hat die A.___

für die Verfahren vor der Schätzungskommission und dem Verwaltungsgericht mit

insgesamt CHF 5'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu entschädigen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad