VWBES.2021.268
Härtefallbeitrag
2. September 2021Deutsch14 min
Region sei eine prozentuale Entschädigung von ca. 12 % angewendet worden, was auch
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
GmbH
Beschwerdeführerin
gegen
Volkswirtschaftsdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Härtefallbeitrag
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 6. Mai 2021 stellte die A.___
GmbH, vertreten durch [...], beim Volkswirtschaftsdepartement, Fachstelle
Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags.
2. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021
gewährte das Volkswirtschaftsdepartement der A.___ GmbH einen Härtefallbeitrag
von CHF 30'700.00.
3. Gegen diese Verfügung erhob die A.___
GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...] und [...],
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihr insgesamt eine
Härtefallentschädigung von CHF 90'689.20 (Umsatz 2018/2019 x Fixkostenquote
von 30,2 % x 40 %) auszurichten, die ausstehenden CHF 59'989.20 seien
nachzuzahlen. Sie hätten während der behördlichen Schliessung ihres Betriebs
Take-Away angeboten, um offene Kreditoren und laufende Fixkosten bezahlen zu
können. Privat hätten sie auf Lohnzahlungen verzichten müssen. Mit E-Mail vom
2. März 2021 habe Regierungsrätin Brigit Wyss bestätigt, dass für
Unternehmen, welche betrieblich geschlossen worden seien und Take-Away anbieten
würden, der gleiche Entschädigungsansatz wie für alle Gastronomiebetriebe
angewendet werde. Sie dürften nicht benachteiligt werden gegenüber Betrieben,
die kein Take-Away angeboten hätten. Bei sämtlichen Gastronomiebetrieben in der
Region sei eine prozentuale Entschädigung von ca. 12 % angewendet worden, was auch
ihnen zustehe.
4. Mit Vernehmlassung vom 3. August
2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde
unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die rechtlichen
Rahmenbedingungen hätten mehrfach geändert und die Vollzugspraxis habe
entsprechend mehrfach angepasst werden müssen. Anfänglich habe es in den
Erläuterungen des Bundes geheissen, von Schliessungen betroffene Unternehmen
müssten den Umsatzrückgang nicht nachweisen, wonach die Vollzugsbehörde
automatisch von einem Umsatzrückgang von 40 % ausgegangen sei. Basierend auf
dieser Praxis sei die E-Mail von Brigit Wyss verfasst worden. In den
Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März
2021 heisse es dann, Belege zum Umsatz müssten vorliegen, da sie zur Berechnung
der Unterstützung benötigt würden. Auf Nachfrage habe das SECO ausgeführt,
Unternehmen, die während 40 Tagen behördlich geschlossen gewesen seien, seien
nur von der Pflicht befreit nachzuweisen, dass sie einen Umsatzrückgang von
über 40 % erlitten hätten. Wenn der Kanton dem Bund aber Unterstützungen
an diese Unternehmen verrechnen wolle, müsse er auch hier über Belege zum
Umsatz des Unternehmens verfügen. Der Kanton benötige diese zur Berechnung der
zu leistenden Unterstützung. Entsprechend sei die Praxis am 23. April 2021
geändert worden, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich der Bund nicht an den dem
Kanton entstandenen Kosten und Verlusten aus seinen Härtefallmassnahmen
beteilige. Seither werde der effektive Umsatzrückgang herangezogen und nicht
mehr pauschal von 40 % ausgegangen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei erst
am 6. Mai 2021 gestellt worden. Die Berechnung ihres Härtefallbeitrags sei
unter Berücksichtigung eines Umsatzrückganges von 13,3 % korrekt berechnet
worden.
5. Die Beschwerdeführerin liess sich
dazu nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit
Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2
Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit
ist eine rechtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auch in schwierigen
Zeiten erforderlich (vgl. Urteil 2D_32/2020 des Bundesgerichts vom 24. März
2021.
E. 1.6.3), weshalb mit der Revision der Härtefallverordnung-SO vom 25. Mai
2021.
der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht eröffnet wurde. Das
Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung im Sinn von § 67bis
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) umfassend zu
prüfen. Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der Härtefallverordnung-SO kein
Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallmassnahmen; dies ändert nichts daran,
dass das Verwaltungsgericht die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen
und gesetzlichen Vorgaben sowie insbesondere die Einhaltung der
Verfahrensgarantien zu beurteilen hat. Obschon das Verwaltungsgericht
vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann,
sondern auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung, ist in
Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Es
gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite
eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die
Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von
der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und – soweit diese
der Billigkeit entspricht – von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids
absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde
entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).
2.1
Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes
vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des
Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)
haben die eidgenössischen Räte die Gesetzesgrundlage für die Beteiligung des
Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit
sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche
Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund
auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur
ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders
betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche,
Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe
sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen kann,
sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang an der
Finanzierung beteiligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise bezüglich
Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter Aufgabenteilung
zwischen Bund und Kantonen, lediglich grobe Richtlinien vor, Einzelheiten
werden in der Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im
Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262)
geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom
31.
März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 31. August 2021).
2.2
Hauptzweck der Verordnung ist es zu
definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen
Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der
Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetz eine neue Finanzierungsstruktur
eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen
für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone
entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen
und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den
Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von
den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die
Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen
Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von
fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung.
Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen
auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen
Härtefallprogramme vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung,
vom 31. März 2021, Ziffer 2).
2.3
Der Bund sieht in Art. 7 Abs. 1 der
Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von Härtefallmassnahmen vor, für deren
Kosten und Verluste der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen
kann, nämlich rückzahlbare Darlehen (lit. a), Bürgschaften oder Garantien
(lit. b) und nicht rückzahlbare Beiträge (lit. c).
2.4
Vorliegend geht es um einen nicht
rückzahlbaren Beitrag. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein
Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken. Dass
sie anspruchsberechtigt ist, ist unbestritten, und ihr wurde auch bereits ein
Beitrag von CHF 30'700.00 ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin verlangt
jedoch eine grössere Summe.
3.1
Ein Härtefall liegt laut Art. 12
Abs. 1bis des Covid-19-Gesetzes grundsätzlich erst dann vor, wenn
der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die
gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil
an nicht gedeckten Fixkosten (Abs. 1bis). Abs. 5 von Art. 12 des
Covid-19-Gesetzes hält jedoch fest, dass der Bundesrat für Unternehmen, die
aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der
Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen
schliessen mussten oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit
erheblich eingeschränkt wurden, die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem
Artikel lockern kann.
Mit Art. 5b der eidgenössischen Covid-19-Härtefallverordnung
hat der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen entsprechend gelockert. Für
Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur
Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November
2020.
und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage
Dispositiv
schliessen mussten, entfallen demnach bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz
der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen Franken die Anspruchsvoraussetzungen
nach Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 und 1bis sowie 5a. Demnach
müssen diese Unternehmen nicht belegen, dass sie die Massnahmen, die zum Schutz
ihrer Liquidität und ihrer Kapitalbasis nötig sind, ergriffen haben (Art. 4
Abs. 1 lit. b). Nach Art. 5 Abs. 1 und 1bis müssen die Unternehmen
gegenüber dem Kanton auch nicht mehr belegen, dass ihre Umsätze 2020 oder in
einer späteren Periode von 12 Monaten im Zusammenhang mit behördlich
angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent
des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegen. Ebenso
muss nicht mehr bestätigt werden, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche
ungedeckte Fixkosten resultieren.
Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung
definiert Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit
einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf
höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019
und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt
beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als
70 % zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert. In den Art.
8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wird definiert, wie sich die nicht
rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf
Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der
Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5
(durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen
Fixkostenanteil multipliziert. Wie die Beiträge für Unternehmen mit einem
Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind, regelt
die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1
erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.
3.2 Der Kanton Solothurn hat für die
Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von
à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen
im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als
Notverordnung erlassen. Gemäss § 3 Abs. 1 der Härtefallverordnung-SO ist die
Fachstelle Standortförderung zuständig für den Vollzug dieser Verordnung,
soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Sie ist unter anderem
insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für
Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale
Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die Gewährung von
Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des Departements
(lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht rückzahlbaren
Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die Höchstgrenzen richten
sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach der
Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO). Als
Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der
Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen gemäss dieser
Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung
Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren
(Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz
3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von
Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine
Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.
3.3 Es liegt somit im pflichtgemässen
Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden, in welcher Höhe ein
entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt
der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.
im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grundsätzen auszuüben.
Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten
öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz
von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der
Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht
Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu
gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche
Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche
Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die
Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder
missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat
(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
3.4 Die Vorinstanz hat die
Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der
Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen
Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet,
wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil
multipliziert wird. Nach Art. 5 der eidgenössischen Härtefallverordnung ist der
effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem durchschnittlichen
Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen, was die Vorinstanz auch
getan hat. Um Rechtsgleichheit zwischen den einzelnen berechtigten Branchen zu
wahren, benützt die Vorinstanz eine in einem Merkblatt je nach Branche
vordefinierte Fixkostenquote, die bei Gastronomiebetrieben 30.2 % beträgt
(Merkblatt zur Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle
Standortförderung vom 6. Mai 2021, S. 2). Diesen Fixkostenanteil hat sie denn
auch hier verwendet. Bei einem unbestrittenen Umsatzrückgang von 13,3 % ergab
sich dabei ein Beitrag von CHF 30'700.00, was nicht zu beanstanden ist.
3.5 Zwar trifft es zu, dass die
zuständige Regierungsrätin mit E-Mail vom 2. März 2021 ausführte, bei behördlich
geschlossenen Unternehmen werde mit einem Umsatzrückgang von pauschal 40 %
gerechnet. Ein Beleg für den Umsatzrückgang müsse nicht erbracht werden. Inzwischen
wurde diese Praxis jedoch geändert.
3.5.1 Eine Praxisänderung muss sich auf
ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das
Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als
falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend
erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die
neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen
oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Einen ernsthaften sachlichen
Grund für eine Praxisänderung kann unter anderem die genauere oder
vollständigere Kenntnis des gesetzgeberischen Willens darstellen (BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303).
3.5.2 Die von der Regierungsrätin
aufgezeigte Praxis war angelehnt an die damals geltende Regelung auf
Bundesebene. Bis zum 23. April 2021 ging man bei zwischen dem 1. November 2020
und dem 30. Juni 2021 behördlich geschlossenen Betrieben von einer pauschalen
Umsatzeinbusse von 40% aus. Belege waren dazu nicht erforderlich. Solche
Betriebe wurden durch den Bund unterstützt, ohne dass Unternehmen den
Umsatzrückgang nachweisen mussten. Dies sollte den Kantonen nicht nur
finanzielle Sicherheit bieten, sondern auch zu einer deutlichen Erleichterung
im Vollzug führen (Erläuterungen zu den Änderungen der
Covid-19-Härtefallverordnung vom 13. Januar 2021). In den erwähnten
Erläuterungen wurde ab dem 31. März 2021 zu Art. 5b die gewichtige
Ergänzung vorgenommen: «Belege zum Umsatz müssen auch hier vorliegen, da sie
zur Berechnung der Unterstützung benötigt werden» (a.a.O., zu Art. 5b S. 8). Die
Vorinstanz gelangte daraufhin ans Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO,
welches mit E-Mail vom 22. April 2021 sinngemäss ausführte, Unternehmen, die
während 40 Tagen behördlich geschlossen gewesen seien, seien nur von der
Pflicht befreit, einen Umsatzrückgang von über 40 % nachweisen zu müssen. Wenn
der Kanton dem Bund aber Unterstützungen an diese Unternehmen verrechnen wolle,
müsse er auch über Belege zum Umsatz des Unternehmens verfügen. Der Kanton
benötige diese zur Berechnung der zu leistenden Unterstützung. Gemäss den
Erläuterungen zu Art. 8 - Art. 8d der Härtefallverordnung sollten die Beiträge
so bemessen werden, dass sie höchstens die ungedeckten Fixkosten deckten. Zusammengefasst
müsse das Unternehmen Zahlen zum Umsatz vorlegen, müsse aber nicht selbst aktiv
berechnen, ob sein Umsatzrückgang über 40% betrage.
Die Vorinstanz hat also ihre Praxis
aufgrund einer Präzisierung in den Erläuterungen zu den Bundesvorschriften angepasst,
um dem Kanton den Bundesbeitrag zu sichern. Dies ist nicht zu beanstanden,
solange diese neue Praxis rechtsgleich angewandt wird. Es bestehen keine
Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme.
Die Vorinstanz hat somit ihr Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt, weshalb der errechnete Härtefallbeitrag nicht zu
beanstanden ist.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann