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Entscheid

VWBES.2021.268

Härtefallbeitrag

2. September 2021Deutsch14 min

Region sei eine prozentuale Entschädigung von ca. 12 % angewendet worden, was auch

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 2. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

GmbH

Beschwerdeführerin

gegen

Volkswirtschaftsdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend Härtefallbeitrag

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 6. Mai 2021 stellte die A.___

GmbH, vertreten durch [...], beim Volkswirtschaftsdepartement, Fachstelle

Standortförderung, ein Gesuch um Gewährung eines Härtefallbeitrags.

2. Mit Verfügung vom 6. Juli 2021

gewährte das Volkswirtschaftsdepartement der A.___ GmbH einen Härtefallbeitrag

von CHF 30'700.00.

3. Gegen diese Verfügung erhob die A.___

GmbH (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch [...] und [...],

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihr insgesamt eine

Härtefallentschädigung von CHF 90'689.20 (Umsatz 2018/2019 x Fixkostenquote

von 30,2 % x 40 %) auszurichten, die ausstehenden CHF 59'989.20 seien

nachzuzahlen. Sie hätten während der behördlichen Schliessung ihres Betriebs

Take-Away angeboten, um offene Kreditoren und laufende Fixkosten bezahlen zu

können. Privat hätten sie auf Lohnzahlungen verzichten müssen. Mit E-Mail vom

2. März 2021 habe Regierungsrätin Brigit Wyss bestätigt, dass für

Unternehmen, welche betrieblich geschlossen worden seien und Take-Away anbieten

würden, der gleiche Entschädigungsansatz wie für alle Gastronomiebetriebe

angewendet werde. Sie dürften nicht benachteiligt werden gegenüber Betrieben,

die kein Take-Away angeboten hätten. Bei sämtlichen Gastronomiebetrieben in der

Region sei eine prozentuale Entschädigung von ca. 12 % angewendet worden, was auch

ihnen zustehe.

4. Mit Vernehmlassung vom 3. August

2021 beantragte das Volkswirtschaftsdepartement die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die rechtlichen

Rahmenbedingungen hätten mehrfach geändert und die Vollzugspraxis habe

entsprechend mehrfach angepasst werden müssen. Anfänglich habe es in den

Erläuterungen des Bundes geheissen, von Schliessungen betroffene Unternehmen

müssten den Umsatzrückgang nicht nachweisen, wonach die Vollzugsbehörde

automatisch von einem Umsatzrückgang von 40 % ausgegangen sei. Basierend auf

dieser Praxis sei die E-Mail von Brigit Wyss verfasst worden. In den

Erläuterungen zur Änderung der Covid-19-Härtefallverordnung vom 31. März

2021 heisse es dann, Belege zum Umsatz müssten vorliegen, da sie zur Berechnung

der Unterstützung benötigt würden. Auf Nachfrage habe das SECO ausgeführt,

Unternehmen, die während 40 Tagen behördlich geschlossen gewesen seien, seien

nur von der Pflicht befreit nachzuweisen, dass sie einen Umsatzrückgang von

über 40 % erlitten hätten. Wenn der Kanton dem Bund aber Unterstützungen

an diese Unternehmen verrechnen wolle, müsse er auch hier über Belege zum

Umsatz des Unternehmens verfügen. Der Kanton benötige diese zur Berechnung der

zu leistenden Unterstützung. Entsprechend sei die Praxis am 23. April 2021

geändert worden, um nicht Gefahr zu laufen, dass sich der Bund nicht an den dem

Kanton entstandenen Kosten und Verlusten aus seinen Härtefallmassnahmen

beteilige. Seither werde der effektive Umsatzrückgang herangezogen und nicht

mehr pauschal von 40 % ausgegangen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin sei erst

am 6. Mai 2021 gestellt worden. Die Berechnung ihres Härtefallbeitrags sei

unter Berücksichtigung eines Umsatzrückganges von 13,3 % korrekt berechnet

worden.

5. Die Beschwerdeführerin liess sich

dazu nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 18 Abs. 2 der

Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit

Covid-19 [Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6] i.V.m. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). Die A.___ GmbH ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2

Zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit

ist eine rechtliche Kontrolle der Verwaltungstätigkeit auch in schwierigen

Zeiten erforderlich (vgl. Urteil 2D_32/2020 des Bundesgerichts vom 24. März

2021.

E. 1.6.3), weshalb mit der Revision der Härtefallverordnung-SO vom 25. Mai

2021.

der Rechtsweg ans Verwaltungsgericht eröffnet wurde. Das

Verwaltungsgericht hat die angefochtene Verfügung im Sinn von § 67bis

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) umfassend zu

prüfen. Zwar besteht gemäss § 18 Abs. 3 der Härtefallverordnung-SO kein

Rechtsanspruch auf Gewährung von Härtefallmassnahmen; dies ändert nichts daran,

dass das Verwaltungsgericht die rechtsgleiche Anwendung der verfassungsmässigen

und gesetzlichen Vorgaben sowie insbesondere die Einhaltung der

Verfahrensgarantien zu beurteilen hat. Obschon das Verwaltungsgericht

vorliegend nicht nur den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann,

sondern auch die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung, ist in

Ermessensfragen ein Entscheidungsspielraum der Verwaltung zu respektieren. Es

gibt nicht nur eine richtige Entscheidung, sondern in einer gewissen Bandbreite

eine Mehrzahl von angemessenen, der Billigkeit entsprechenden Lösungen. Die

Beschwerdeinstanz kann sich daher damit begnügen, die Angemessenheit der von

der Verwaltungsbehörde zugesprochenen Summe zu kontrollieren und – soweit diese

der Billigkeit entspricht – von einer Abänderung des angefochtenen Entscheids

absehen, auch wenn sie selbst, hätte sie als erstinstanzliche Behörde

entschieden, möglicherweise nicht auf die gleiche Summe gekommen wäre (vgl. BGE 123 II 210, E. 2. c).

2.1

Mit Artikel 12 des Bundesgesetzes

vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des

Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz, SR 818.102)

haben die eidgenössischen Räte die Gesetzes­grundlage für die Beteiligung des

Bundes an kantonalen Unterstützungsmassnahmen für Härtefälle geschaffen. Damit

sollen Härtefälle abgefedert werden, die direkt oder indirekt auf behördliche

Massnahmen zurückzuführen sind. Insbesondere regelt Artikel 12, dass der Bund

auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Unternehmen, die aufgrund der Natur

ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders

betroffen sind, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Event­branche,

Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotellerie­betriebe

sowie touristische Betriebe, in Härtefällen finanziell unterstützen kann,

sofern sich die Kantone im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang an der

Finanzierung betei­ligen. Das Covid-19-Gesetz gibt beispielsweise bezüglich

Anspruchskriterien, Art der Härtefallhilfen oder angestrebter Aufgabenteilung

zwischen Bund und Kantonen, ledig­lich grobe Richtlinien vor, Einzelheiten

werden in der Verordnung über Härtefall­massnahmen für Unternehmen im

Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung, SR 951.262)

geregelt (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung, vom

31.

März 2021, Ziffer 1; https://www.newsd.ad­min.ch/newsd/message/attachments/65926.pdf, zuletzt abgerufen am 31. August 2021).

2.2

Hauptzweck der Verordnung ist es zu

definieren, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an kantonalen

Härtefallmassnahmen beteiligt. Mit der Änderung vom 19. März 2021 hat der

Gesetzgeber in Artikel 12 des Covid-19-Gesetz eine neue Finanzierungsstruktur

eingeführt: Der Bund übernimmt 70 Prozent der Kosten von Härtefallmassnahmen

für Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Die Kantone

entscheiden für diese Unternehmen frei, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen

und, falls ja, wie sie diese ausgestalten; für die Mitfinanzierung durch den

Bund müssen lediglich gewisse Mindestanforderungen eingehalten sein. Diese von

den Kantonen explizit gewünschte Freiheit gibt ihnen die Möglichkeit, die

Ausgestaltung der Härtefallmassnahmen den unterschiedlichen kantonalen

Gegebenheiten anzupassen. Für Unternehmen, deren Umsatz den Schwellenwert von

fünf Millionen Franken übersteigt, übernimmt der Bund die volle Finanzierung.

Für diese Unternehmen sieht der Gesetzgeber denn auch zusätzliche Regelungen

auf Bundesebene und damit eine Vereinheitlichung der kantonalen

Härtefallprogramme vor (vgl. Erläuterungen zur Covid-19-Härtefallverordnung,

vom 31. März 2021, Ziffer 2).

2.3

Der Bund sieht in Art. 7 Abs. 1 der

Covid-19-Härtefallverordnung drei Formen von Härtefallmassnahmen vor, für deren

Kosten und Verluste der Kanton die Beteiligung des Bundes in Anspruch nehmen

kann, nämlich rückzahlbare Darlehen (lit. a), Bürgschaften oder Garantien

(lit. b) und nicht rückzahlbare Beiträge (lit. c).

2.4

Vorliegend geht es um einen nicht

rückzahlbaren Beitrag. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um ein

Unternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken. Dass

sie anspruchsberechtigt ist, ist unbestritten, und ihr wurde auch bereits ein

Beitrag von CHF 30'700.00 ausgerichtet. Die Beschwerdeführerin verlangt

jedoch eine grössere Summe.

3.1

Ein Härtefall liegt laut Art. 12

Abs. 1bis des Covid-19-Gesetzes grundsätzlich erst dann vor, wenn

der Jahresumsatz unter 60 Prozent des mehrjährigen Durchschnitts liegt. Die

gesamte Vermögens- und Kapitalsituation ist zu berücksichtigen sowie der Anteil

an nicht gedeckten Fixkosten (Abs. 1bis). Abs. 5 von Art. 12 des

Covid-19-Gesetzes hält jedoch fest, dass der Bundesrat für Unternehmen, die

aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur Eindämmung der

Covid-19-Epidemie ihren Betrieb ab dem 1. November 2020 für mehrere Wochen

schliessen mussten oder die während dieser Dauer in der betrieblichen Tätigkeit

erheblich eingeschränkt wurden, die Anspruchsvoraussetzungen nach diesem

Artikel lockern kann.

Mit Art. 5b der eidgenössischen Covid-19-Härtefallverordnung

hat der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen entsprechend gelockert. Für

Unternehmen, die aufgrund von Massnahmen des Bundes oder der Kantone zur

Eindämmung der Covid-19-Epidemie ihren Betrieb zwischen dem 1. November

2020.

und dem 30. Juni 2021 für insgesamt mindestens 40 Tage

Dispositiv

schliessen mussten, entfallen demnach bei einem durchschnittlichen Jahresumsatz

der Jahre 2018 und 2019 bis fünf Millionen Franken die Anspruchsvoraussetzungen

nach Art. 4 Abs. 1 lit. b, Art. 5 Abs. 1 und 1bis sowie 5a. Demnach

müssen diese Unternehmen nicht belegen, dass sie die Massnahmen, die zum Schutz

ihrer Liquidität und ihrer Kapitalbasis nötig sind, ergriffen haben (Art. 4

Abs. 1 lit. b). Nach Art. 5 Abs. 1 und 1bis müssen die Unternehmen

gegenüber dem Kanton auch nicht mehr belegen, dass ihre Umsätze 2020 oder in

einer späteren Periode von 12 Monaten im Zusammenhang mit behördlich

angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 Prozent

des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegen. Ebenso

muss nicht mehr bestätigt werden, dass aus dem Umsatzrückgang erhebliche

ungedeckte Fixkosten resultieren.

Art. 8a der Covid-19-Härtefallverordnung

definiert Höchstgrenzen für nicht rückzahlbare Beiträge an Unternehmen mit

einem Jahresumsatz bis fünf Millionen Franken. Diese belaufen sich auf

höchstens 20 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019

und auf höchstens eine Million Franken pro Unternehmen. Sie können gestaffelt

beschlossen und ausgerichtet werden (Abs. 1). Ist der Jahresumsatz um mehr als

70 % zurückgegangen, wird in Abs. 2 ein höherer Beitrag definiert. In den Art.

8b ff. der Covid-19-Härtefallverordnung wird definiert, wie sich die nicht

rückzahlbaren Beiträge an Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf

Millionen Franken berechnen. Nach Art. 8b Abs. 1 der

Covid-19-Härtefallverordnung wird dazu der Umsatzrückgang gemäss Art. 5

(durchschnittlicher Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019) mit einem pauschalen

Fixkostenanteil multipliziert. Wie die Beiträge für Unternehmen mit einem

Jahresumsatz von weniger als fünf Millionen Franken zu berechnen sind, regelt

die Verordnung des Bundes nicht. Dazu sind gemäss den unter Erwägung 2.1

erwähnten Erläuterungen die Kantone zuständig.

3.2 Der Kanton Solothurn hat für die

Gewährung von Härtefallmassnahmen insbesondere im Sinne von

à-fonds-perdu-Beiträgen die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen

im Zusammenhang mit Covid-19 (Härtefallverordnung-SO, BGS 101.6) als

Notverordnung erlassen. Gemäss § 3 Abs. 1 der Härtefallverordnung-SO ist die

Fachstelle Standortförderung zuständig für den Vollzug dieser Verordnung,

soweit dieser keiner anderen Behörde übertragen wird. Sie ist unter anderem

insbesondere zuständig für die Entgegennahme und Prüfung von Gesuchen für

Härtefallmassnahmen, kantonale Unterstützungsbeiträge und kantonale

Härtefallbeiträge (lit. a) und für den Entscheid über die Gewährung von

Härtefallmassnahmen und kantonalen Härtefallbeiträgen namens des Departements

(lit. b). Härtefallmassnahmen werden in Form von nicht rückzahlbaren

Härtefallbeiträgen und Solidarbürgschaften gewährt. Die Höchstgrenzen richten

sich, vorbehältlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach der

Covid-19-Härtefallverordnung des Bundes (§ 4 Härtefallverordnung-SO). Als

Grundsatz für die Gewährung von Härtefallmassnahmen hält § 18 der

Härtefallverordnung-SO fest, sofern die Voraussetzungen gemäss dieser

Verordnung erfüllt sind, kann die Fachstelle Standortförderung

Härtefallmassnahmen, den Bundes- und den Kantonsbeitrag umfassend, gewähren

(Abs. 1). Die Regelung ist explizit als Kann-Vorschrift verfasst, und in Absatz

3 von § 18 wird sodann festgehalten, dass auf die Gewährung von

Härtefallmassnahmen gemäss dieser Verordnung kein Anspruch besteht. Eine

Regelung, wie sich der Härtefallbeitrag bemisst, enthält die Verordnung nicht.

3.3 Es liegt somit im pflichtgemässen

Ermessen der zuständigen Behörde zu entschei­den, in welcher Höhe ein

entsprechender Beitrag zu bemessen ist. Bei der Ausübung dieses Ermessens kommt

der Behörde ein grosser Spielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss, d.h.

im Rahmen von Verfassung und Gesetz nach sachlichen Grund­sätzen auszuüben.

Namentlich sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung, die dort angelegten

öffentlichen Interessen, das Gebot der rechtsgleichen Behandlung, der Grundsatz

von Treu und Glauben und das Willkürverbot zu beachten. Es ist im Licht der

Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Verwaltung und Gerichten allerdings nicht

Sache des Verwaltungsgerichts, Kriterien nach eigenen Vorstellungen neu zu

gewichten. Primär trägt die Vorinstanz die Verantwortung für eine rechtsgleiche

Praxis. Deshalb kontrolliert das Verwaltungsgericht die vorinstanzliche

Ermessensausübung unter methodischen Gesichtspunkten, d.h. es überprüft, ob die

Vorinstanz die allgemeinen Rechtsprinzipien zur Ermessensausübung be- oder

missachtet oder gegen materielle oder formelle Rechtsregeln verstossen hat

(vgl. BVR 2012 S. 121 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.4 Die Vorinstanz hat die

Berechnungsmethode übernommen, welche der Bund in Art. 8b der

Härtefallverordnung für Unternehmen mit einem Jahresumsatz über fünf Millionen

Franken – worunter die Beschwerdeführerin unbestritten nicht fällt – anwendet,

wonach der Umsatzrückgang nach Art. 5 mit einem pauschalen Fixkostenanteil

multipliziert wird. Nach Art. 5 der eidgenössischen Härtefallverordnung ist der

effektive Umsatzrückgang im Jahr 2020 gegenüber dem durchschnittlichen

Jahresumsatz der Jahre 2018 und 2019 heranzuziehen, was die Vorinstanz auch

getan hat. Um Rechtsgleichheit zwischen den einzelnen berechtigten Branchen zu

wahren, benützt die Vorinstanz eine in einem Merkblatt je nach Branche

vordefinierte Fixkostenquote, die bei Gastronomiebetrieben 30.2 % beträgt

(Merkblatt zur Berechnung der Härtefallbeiträge der Fachstelle

Standortförderung vom 6. Mai 2021, S. 2). Diesen Fixkostenanteil hat sie denn

auch hier verwendet. Bei einem unbestrittenen Umsatzrückgang von 13,3 % ergab

sich dabei ein Beitrag von CHF 30'700.00, was nicht zu beanstanden ist.

3.5 Zwar trifft es zu, dass die

zuständige Regierungsrätin mit E-Mail vom 2. März 2021 ausführte, bei behördlich

geschlossenen Unternehmen werde mit einem Umsatzrückgang von pauschal 40 %

gerechnet. Ein Beleg für den Umsatzrückgang müsse nicht erbracht werden. Inzwischen

wurde diese Praxis jedoch geändert.

3.5.1 Eine Praxisänderung muss sich auf

ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das

Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als

falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als zutreffend

erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die

neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen

oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht. Einen ernsthaften sachlichen

Grund für eine Praxisänderung kann unter anderem die genauere oder

vollständigere Kenntnis des gesetzgeberischen Willens darstellen (BGE 141 II 297 E. 5.5.1 S. 303).

3.5.2 Die von der Regierungsrätin

aufgezeigte Praxis war angelehnt an die damals geltende Regelung auf

Bundesebene. Bis zum 23. April 2021 ging man bei zwischen dem 1. November 2020

und dem 30. Juni 2021 behördlich geschlossenen Betrieben von einer pauschalen

Umsatzeinbusse von 40% aus. Belege waren dazu nicht erforderlich. Solche

Betriebe wurden durch den Bund unterstützt, ohne dass Unternehmen den

Umsatzrückgang nachweisen mussten. Dies sollte den Kantonen nicht nur

finanzielle Sicherheit bieten, sondern auch zu einer deutlichen Erleichterung

im Vollzug führen (Erläuterungen zu den Änderungen der

Covid-19-Härtefallverordnung vom 13. Januar 2021). In den erwähnten

Erläuterungen wurde ab dem 31. März 2021 zu Art. 5b die gewichtige

Ergänzung vorgenommen: «Belege zum Umsatz müssen auch hier vorliegen, da sie

zur Berechnung der Unterstützung benötigt werden» (a.a.O., zu Art. 5b S. 8). Die

Vorinstanz gelangte daraufhin ans Staatssekretariat für Wirtschaft, SECO,

welches mit E-Mail vom 22. April 2021 sinngemäss ausführte, Unternehmen, die

während 40 Tagen behördlich geschlossen gewesen seien, seien nur von der

Pflicht befreit, einen Umsatzrückgang von über 40 % nachweisen zu müssen. Wenn

der Kanton dem Bund aber Unterstützungen an diese Unternehmen verrechnen wolle,

müsse er auch über Belege zum Umsatz des Unternehmens verfügen. Der Kanton

benötige diese zur Berechnung der zu leistenden Unterstützung. Gemäss den

Erläuterungen zu Art. 8 - Art. 8d der Härtefallverordnung sollten die Beiträge

so bemessen werden, dass sie höchstens die ungedeckten Fixkosten deckten. Zusammengefasst

müsse das Unternehmen Zahlen zum Umsatz vorlegen, müsse aber nicht selbst aktiv

berechnen, ob sein Umsatzrückgang über 40% betrage.

Die Vorinstanz hat also ihre Praxis

aufgrund einer Präzisierung in den Erläuterungen zu den Bundesvorschriften angepasst,

um dem Kanton den Bundesbeitrag zu sichern. Dies ist nicht zu beanstanden,

solange diese neue Praxis rechtsgleich angewandt wird. Es bestehen keine

Anhaltspunkte für eine gegenteilige Annahme.

Die Vorinstanz hat somit ihr Ermessen

pflichtgemäss ausgeübt, weshalb der errechnete Härtefallbeitrag nicht zu

beanstanden ist.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat die A.___ GmbH die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die A.___ GmbH hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann