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Entscheid

VWBES.2021.269

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung

31. März 2022Deutsch31 min

Beschwerdeführerin genannt) ist in Brasilien geboren und aufgewachsen. Am […] 1988

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 31. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Rechtspraktikant Probst

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1968, nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) ist in Brasilien geboren und aufgewachsen. Am […] 1988

kam im Heimatland ihre Tochter B.___ zur Welt. Im Rahmen des bewilligungsfreien

Aufenthalts hielt sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ab dem

Jahr 1999 mehrfach in der Schweiz auf. Am 8. Februar 2001 reiste die Beschwerdeführerin

abermals als Touristin in die Schweiz ein, wo am […] 2001 sodann ihre zweite

Tochter, C.___, geboren wurde. Gemäss einer Mutationsmeldung der

Einwohnergemeinde [...] vom Februar 2005 zog die Beschwerdeführerin per

1. Januar 2005 von Brasilien herkommend in der Gemeinde zu. Die Anmeldung

bei der Einwohnergemeinde erfolgte am 4. Januar 2005.

2. Am 10. Januar 2005 bzw. 18. April

2005 reichte der damalige Lebenspartner D.___ (geb. 1947), Schweizer Bürger,

Aufenthaltsgesuche zu Gunsten der Beschwerdeführerin, der gemeinsamen Tochter C.___

sowie der Tochter der Beschwerdeführerin, B.___, ein. Die Gesuche wurden von

der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn, (heute: Migrationsamt, nachfolgend

MISA genannt) gutgeheissen, woraufhin der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2005

eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erteilt worden ist. Während

C.___ heute die Schweizer Staatsbürgerschaft innehat und B.___ über eine

Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin in der Folge jeweils verlängert.

3. Im Juni 2015 ersuchte die

Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung

der Niederlassungsbewilligung. In den Gesuchen gab die Beschwerdeführerin an,

keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sozialhilfe zu beziehen. Bis zu diesem

Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung der Sozialregion [...]

sozialhilferechtliche Leistungen in der Höhe von CHF 220'422.73 bezogen.

Am 6. Dezember 2016 wurde für die Tochter C.___ von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) [...] ferner eine Beiständin ernannt. Anlässlich eines Telefongesprächs

am 21. Dezember 2016 teilte die KESB dem MISA sodann mit, dass die

Beschwerdeführerin und D.___ zwar das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter

hätten, der Beschwerdeführerin hingegen die Obhut entzogen worden sei. Ab April

2016 war C.___ fremdplatziert.

4. Das MISA gewährte der

Beschwerdeführerin am 3. April 2017 aufgrund der seit Juli 2007 bestehenden

Sozialhilfeabhängigkeit das rechtliche Gehör betreffend Nichterteilung der

Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung aus der Schweiz. Ebenfalls wurde die Beiständin der damals noch

minderjährigen Tochter C.___ aufgefordert, zur beabsichtigen Massnahme Stellung

zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 10. April 2017 resp. 1. Juli 2017 äusserten

sich die Beiständin und die Beschwerdeführerin zur Sache.

5. Die Sozialregion [...] bestätigte am

17. Juli 2017 dem MISA telefonisch, dass die Tochter der Beschwerdeführerin

nicht mehr fremdplatziert und nun beim obhutsberechtigten Vater wohnhaft sei.

Der Saldo der bezogenen Sozialhilfeleistungen belief sich per 4. September

2017 auf CHF 289'316.85.

6. Mit Verfügung vom 13. September 2017

wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Sozialhilfebezuges verwarnt. Der

Beschwerdeführerin wurde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Zudem wurde ihr Gesuch um Erteilung

der Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Die Aufenthaltsbewilligung wurde

indessen aufgrund der Arbeitsbemühungen sowie der bestehenden

Mutter-Tochter-Beziehung zu C.___ unter den Bedingungen, dass die Beschwerdeführerin

sich von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden

Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue und nicht straffällig werde, bis

am 12. September 2018 verlängert.

7. Am 6. August 2018 ersuchte die

Beschwerdeführerin letztmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und gab

dabei insbesondere an, als Raumpflegerin für mindestens sechs Stunden pro Woche

bei der [...] AG angestellt zu sein.

8. Gemäss Auszug aus dem

Betreibungsregister war die Beschwerdeführerin per 5. Februar 2021 mit

einem Verlustschein in der Höhe von CHF 2'724.25 verzeichnet. Laut Auskunft der

Sozialregion [...] vom 10. Februar 2021 betrug der Saldo der von der

Beschwerdeführerin insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen

CHF 335'131.85. Überdies liess die Sozialregion dem MISA die aktuellen

Arbeitsverträge der Beschwerdeführerin zukommen. Hiernach ist die

Beschwerdeführerin seit dem 30. August 2019 für drei Stunden pro Woche bei E.___,

seit dem 30. Juni 2020 für zwei bis drei Stunden pro Woche bei F.___, sowie

seit dem 1. Dezember 2020 für drei Stunden pro Woche bei G.___, als

Reinigungskraft in privaten Haushalten angestellt.

9. Mit Schreiben vom 3. März 2021

gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.

10. Mit Eingabe vom 31. März 2021 folgte

die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt

Camill Droll.

11. Das Betreibungsamt [...] teilte am

18. Mai 2021 auf telefonische Nachfrage des MISA mit, die Beschwerdeführerin

sei nach wie vor mit einem Verlustschein in der Höhe von CHF 2'724.25

verzeichnet.

12. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021

verlängerte das MISA der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung nicht

und wies sie unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall an, die

Schweiz bis am 30. September 2021 zu verlassen.

13. Dagegen liess die Beschwerdeführerin

am 12. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, mit den

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung vom 30. Juni 2021 sei

aufzuheben.

2. Vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin sei abzusehen.

3. Eventualiter seien die Akten zur

erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4. Der Beschwerdeführerin sei die integrale

unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als

unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

14. Mit Schreiben vom 16. August 2021

folgte die ausführliche Begründung der Beschwerde vom 12. Juli 2021. Zudem

wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

15. Mit prozessleitender Verfügung vom

18. August 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

16. Das MISA schloss anlässlich der

Vernehmlassung vom 29. September 2021 auf vollumfängliche Abweisung der

Beschwerde, unter Kostenfolge.

17. Mit prozessleitender Verfügung vom

1. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege

samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher

Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Camill Droll ernannt.

18. Mit Stellungnahme vom 12. Oktober

2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des MISA vom 29.

September 2021.

19. Mit Eingabe vom 3. November 2021

folgte sodann eine weitere Stellungnahme des MISA, zu welcher sich die

Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess.

20. Auf die Ausführungen der Parteien

und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,

GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid als

Verfügungsadressatin beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Das MISA bejahte im angefochtenen

Entscheid das Vorliegen der Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. d und e Ausländer-

und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und führte im Rahmen der

Ermessensausübung nach Art. 96 Abs. 1 AIG aus, die Beschwerdeführerin beziehe

seit nunmehr 14 Jahren ununterbrochen Sozialhilfeleistungen. Dabei vermöge die

Begründung, wonach ein erheblicher Teil der bezogenen Leistungen fehlender

Unterhaltszahlungen geschuldet sei, nicht zu überzeugen, zumal der

Beschwerdeführerin die Obhut über C.___ im Jahr 2016 entzogen worden sei, ihr

davor gemäss dem eingereichten detaillierten Klientenkontoauszug diverse

Unterhaltszahlungen bevorschusst worden seien und die Tochter nach der

Fremdplatzierung ab Juli 2017 beim Kindsvater gelebt habe. Ferner laufe auch

die Begr.dung, dass die Beschwerdeführerin infolge der Covid-19-Pandemie eine

Arbeitsstelle verloren habe und deshalb weiterhin Sozialhilfe beziehen müsse,

ins Leere. Bereits vor der Covid-19-Pandemie sei es ihr offenkundig nicht

gelungen, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Vielmehr habe die

Beschwerdeführerin die nachweislich vorhandene Arbeitsfähigkeit über Jahre

hinweg nicht vollumfänglich ausgeschöpft und sich weitestgehend auf den

bestehenden Gegebenheiten ausgeruht, obschon sie längst keine umfassenden

Betreuungsaufgaben für ihre inzwischen knapp 33- bzw. 20-jährigen Töchter habe übernehmen

müssen. Auch seien die vorgebrachten Bestrebungen der Beschwerdeführerin

hinsichtlich eines Zusammenzugs mit der Tochter ebenfalls als konstruiert zu

qualifizieren. Aus den Ausführungen erhelle, dass sich die Beschwerdeführerin

seit Jahren nicht ernsthaft und mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln

um die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit resp. eine Ablösung von der Sozialhilfe

bemüht habe. Dieses Verhalten sei angesichts der Verfügung vom 13. September

2017, mit welcher die Beschwerdeführerin bereits ausländerrechtlich verwarnt

und ihr die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit der

Wegweisung aus der Schweiz für den Fall eines fortwährenden Sozialhilfebezugs

unmissverständlich angedroht worden sei, in keiner Weise nachvollziehbar.

Aufgrund der langjährigen und anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit bestehe ein

erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der

Beschwerdeführerin. Diesem Interesse sei ihr privates Interesse an einem

Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.

Die Beschwerdeführerin sei in der

Schweiz zwar nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und sei mittlerweile in

einem tiefen Teilzeitpensum erwerbstätig, was ihr zu Gute zu halten sei. Die

Integration der Beschwerdeführerin in die schweizerische Gesellschaft

entspreche dennoch nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer. So gehe diese

trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit seit Jahren keiner Vollzeiterwerbstätigkeit

nach, der Negativsaldo der Sozialhilfeleistungen belaufe sich auf CHF 334'795.90

und die Deutschkenntnisse seien noch immer eingeschränkt. Es seien darüber hinaus

auch keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr nach Brasilien

ersichtlich, da die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens dort

verbracht habe und sie sowohl der heimatlichen Sprache mächtig als auch mit der

Kultur und den Gepflogenheiten Brasiliens vertraut sei. Zudem könne auch davon ausgegangen

werden, dass in Brasilien diverse Familienangehörige der Beschwerdeführerin

wohnhaft seien, was in der Stellungnahme vom 31. März 2021 denn auch nicht

bestritten werde. Über in der Schweiz ansässige Angehörige sei hingegen – mit

Ausnahme der beiden volljährigen Töchter, ihres Enkelkindes sowie angeblich

auch zwei Schwestern – nichts bekannt. Namentlich zu den beiden Töchtern bestehe

sodann auch offensichtlich kein besonderes Abhängigkeits- oder

Betreuungsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, zumal diese längst nicht mehr

mit der Beschwerdeführerin zusammenleben würden und auch in finanzieller

Hinsicht keine Bindung bestehe. Die Wegweisung eigne sich, um einen künftigen

Sozialhilfebezug zu vermeiden, und erscheine auch erforderlich, zumal die

bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen, namentlich die ausländerrechtliche

Verwarnung im Jahr 2017, nicht die erhoffte Wirkung gezeigt hätten. Es sei der

Beschwerdeführerin zumutbar, nach Brasilien zurückzukehren, dort wieder Fuss zu

fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie dort den Grossteil

ihres Lebens verbracht habe und überdies an familiäre und freundschaftliche

Bande anknüpfen könne. Den Kontakt zu den hier ansässigen Angehörigen könne die

Beschwerdeführerin hingegen weiterhin über moderne Kommunikationsmittel pflegen

und aufrechterhalten. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz

erweise sich demzufolge als verhältnismässig.

2.2

Mit der ausführlichen Begründung der

Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei falsch, dass sie

weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sei und die berufliche und finanzielle

Situation sich seit 2017 nicht merklich verändert habe. Denn die bezogene

Sozialhilfe habe in den letzten Jahren stetig abgenommen. So habe der

Sozialhilfesaldo im September 2017 CHF 289'316.85 und per 31. März 2021

CHF 334'795.90 betragen. Die seit dem September 2017 bezogene Sozialhilfe

betrage damit durchschnittlich ca. CHF 1'080.00/Monat, während die bezogene

Sozialhilfe in den Jahren 2007 bis 2017 bei überschlagsmässig CHF

2'400.00/Monat gelegen sei. Schliesslich habe sie in den letzten Monaten sogar

nur noch CHF 366.00/Monat bezogen. Auch seit dem letzten Sozialhilfebudget

habe die Beschwerdeführerin ihre intensiven Bemühungen fortgesetzt, einerseits

Kosten zu sparen und andererseits ihr Erwerbspensum zu erhöhen, um sich

definitiv von der Sozialhilfe ablösen zu können. Die grossen Anstrengungen würden

durch die Bescheinigungen über Zwischenverdienste der Arbeitslosenversicherung [...]

vom Oktober 2020 bis Juni 2021 und die Lohnabrechnungen der verschiedenen

Arbeitgeber belegt. Zudem sei es in der aktuellen Pandemie sehr schwierig, in

der Putzbranche neue Arbeitgeber zu akquirieren. Die Suchbemühungen, welche

leider meist ins Leere verlaufen würden, seien mittels Screenshots belegt.

Mit Verfügung des Sozialamtes [...] vom

29.

Juli 2021 sei die Unterstützung durch die Sozialhilfe der Sozialregion [...]

rückwirkend auf den 30. April 2021 beendet worden. Damit sei der Widerrufsgrund

gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c (recte: lit. e) AIG nicht erfüllt. Ebenso liege

auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr vor, da die

Betreibungen in der Höhe von CHF 2'724.25 gemäss Rechtsprechung aufgrund der

Höhe nicht als Widerrufsgrund gelten würden und vielmehr Zeichen dafür seien,

dass die Beschwerdeführerin trotz sehr widrigen finanziellen Umständen ihren

finanziellen Verpflichtungen stets nachgekommen sei.

Weiter trete ein entscheidender Pfeiler

in Bezug auf die wirtschaftliche Stabilität der Beschwerdeführerin hinzu, der

bis anhin noch nicht habe berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin

und der Vater ihrer beiden Kinder, D.___, hätten sich zur Heirat entschlossen.

Dies sei bis anhin lange nicht möglich gewesen, weil D.___ selbst noch

verheiratet gewesen sei und ein komplexes Scheidungsverfahren habe abwarten

müssen.

Auch die Tochter C.___, welche mit der

Beschwerdeführerin in einem Haushalt wohne, werde nach und nach mehr zum

gemeinsamen Haushaltseinkommen beitragen können, da sie nach ihrem Praktikum

bei der Kinderkrippe [...] eine Lehre im [...] in [...] zur Fachfrau Betreuung

habe antreten können.

Entgegen der Darstellung des MISA

bestehe bei der Beschwerdeführerin damit in prospektiver Hinsicht kein Risiko

eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs. Zu berücksichtigen sei zudem die

persönliche Situation und Geschichte der Beschwerdeführerin gemäss Art. 58a

Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. c Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, 142.201).

Weiter verfüge die Beschwerdeführerin

über solide Deutschkenntnisse von mündlich und schriftlich A2. Ein höheres

Sprachniveau werde vom Gesetz nicht gefordert.

Klar für den Verbleib der

Beschwerdeführerin in der Schweiz würden zudem ihre fami­liären und privaten

Interessen sprechen, welche namentlich von Art. 8 EMRK geschützt würden.

Zusammenfassend seien damit keine

Widerrufsgründe i.S.v. Art. 62 Abs. 1 AIG gegeben, weshalb die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Aufhebung der Verfügung des

MISA zu verlängern sei. Beachte man alle Umstände des Falles, so wäre ein

Entzug der Aufenthaltsbewilligung überdies nicht verhältnismässig.

2.3

Das MISA führte daraufhin anlässlich

der Vernehmlassung vom 29. September 2021 unter anderem aus, weder der Umstand,

dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezuges

bereits ausländerrechtlich verwarnt worden sei, noch, dass ihre

Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen geknüpft worden sei, habe die

Beschwerdeführerin dazu bewegen lassen, sich durch Steigerung ihres

Arbeitspensums von der Sozialhilfe abzulösen. Erst nach Gewährung des

rechtlichen Gehörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und

Wegweisung am 3. März 2021 sei der freiwillige Verzicht auf Sozialhilfe am

26.

Juli 2021 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe auch bei dieser Ablösung

nicht eine finanzielle Selbständigkeit i.e.S., beispielsweise durch Erhöhung

ihres Arbeitspensums erlangt, sondern sie verlasse sich auf die Unterstützung

durch Dritte, auf welche sie jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Sie könne damit

ihre Lebenshaltungskosten nicht durch eigenes Einkommen, Vermögen oder

Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, decken (vgl. Art. 77e

Abs. a [recte: Abs. 1] VZAE), womit keine nachhaltige Ablösung von der

Sozialhilfe vorliege, sondern aktuell nur ein freiwilliger, unter Druck des

ausländerrechtlichen Verfahrens gewählter Verzicht auf Sozialhilfegelder, was

nicht positiv ins Gewicht falle bzw. die Zukunftsprognose nicht massgeblich

verbessere. Die Zeitspanne seit dem Verzicht auf Sozialhilfe im Vergleich zur

Dauer der vormals bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sei ebenfalls als

Dispositiv

marginal zu bezeichnen. Das MISA habe sich demnach nicht auf pauschalisierte

Gründe abgestützt, sondern auf konkrete Anzeichen, dass die wirtschaftliche

Situation der Beschwerdeführerin nach wie vor alles andere als gesichert

erscheine. Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin nicht nur der

Widerrufsgrund der Sozialhilfe vor, sondern sie erfülle überdies auch den

Widerrufsgrund des Nichteinhaltens von Bedingungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d

AIG.

2.4 Mit Stellungnahme vom 12. Oktober

2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin insbesondere dahingehend, dass die

Vorbereitung der Heirat im Gange sei. Zurzeit würden jedoch noch nicht alle

erforderlichen Dokumente vorliegen, welche das Zivilstandsamt benötige. Dies

betreffe vor allem diejenigen Unterlagen, welche sie in Brasilien auftreiben

müsse. Es dürfte gerichtsnotorisch sein, dass dies kein leichtes Unterfangen

sei und in Brasilien aktuell gerade chaotische Zustände herrschen würden.

Sobald alle notwendigen Dokumente vorhanden seien, werde das

Ehevorbereitungsverfahren fortgesetzt.

3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die

Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach

Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62

Abs. 1 AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und

andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der

Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d) oder

eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist

(lit. e).

3.2 Beim Widerruf bzw. der

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen

Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige

Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu verhindern. Ob bei Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung eine weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist

nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle

Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen

bei der Prognose mitzuberücksichtigen ist. Für die Bejahung des Widerrufsgrunds

ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann

dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben

den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche

finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.

Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn

eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und in

Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher

Familienmitglieder nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für

ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ob und inwieweit die betroffene

Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt dabei nicht

die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil

des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f.; Marc Spescha in:

Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck

[Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).

3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Sozialhilfebezug der

Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 334'795.90 (Stand 31. März 2021) als

erheblich zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9.

Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.1 je mit

Hinweisen).

3.3.2 Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde

die Unterstützung durch die Sozialhilfe der Sozialregion [...] per 30. April

2021 nun freiwillig beendet. Zudem hatten die Beträge der Sozialhilfe vor

dieser Ablösung seit September 2017 abgenommen, was in erster Linie auf die einzelnen

Teilzeitstellen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. So war die

Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2017 bis 5. September 2020 für sechs bis zwölf

Stunden pro Woche bei der [...] AG, [...], tätig. Zudem arbeitet sie bei E.___,

F.___ und G.___ (siehe E. I/8 hiervor) und seit dem 15. März 2021 für zwei

Stunden pro Woche bei H.___ sowie seit dem 17. März 2021 für drei Stunden pro

Woche bei I.___, als Reinigungskraft. Diese wenigen Stunden genügen jedoch nicht,

damit die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren könnte.

Wird von dieser geltend gemacht, dass der Betrag der Sozialhilfe zuletzt noch

CHF 366.00 betragen habe (vgl. AS 343), so liegt dies vor allem darin begründet,

dass sie gemäss deren detailliertem Kontoauszug seit November 2020 Taggelder

der Arbeitslosenkasse erhält. Da der Bezug von Sozialversicherungsleistungen

kein Sozialhilfebezug darstellt (Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas

Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht,

Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14), sind die Taggelder folglich als Einnahmen zu

berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass deren Höchstzahl begrenzt ist (vgl. Art. 27

Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0). Aufgrund der geringen

Teilpensen und des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin bestehen daher

konkrete Anzeichen dafür, dass diese auch in Zukunft nicht in der Lage sein

wird, nach Ablauf der Höchstzahl der Taggelder für ihren Lebensunterhalt

selbständig aufkommen zu können.

3.3.3 Betreffend die finanziellen Verhältnisse

von D.___ geht aus der Aktennotiz des MISA vom 21. Dezember 2016 hervor, dass

dieser eine IV-Rente bezogen hat (AS 219) und er zudem gemäss der Vereinbarung zur

gemeinsamen elterlichen Sorge vom 2. Dezember 2014 ein AHV-Rentner ohne

Pensionskassenrente ist und sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen

angemeldet hat (AS 225). Die Beschwerdeführerin schilderte ausserdem anlässlich

ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2017, D.___ sei finan­ziell nicht in der Lage

gewesen, für sie und ihre Kinder zu sorgen. Es erscheint somit mehr als

fraglich, inwiefern die allfällige Heirat mit D.___ nach den Worten der

Beschwerdeführerin «ein entscheidender Pfeiler» in Bezug auf die

wirtschaftliche Stabi­lität darstellen soll. Schliesslich ist zwar sehr

erfreulich, dass die Tochter C.___ eine Lehrstelle antreten konnte. Diese wird

jedoch angesichts ihres Lohnes (vgl. Urkunde 8) die finanzielle Situation ihrer

Mutter bzw. der Beschwerdeführerin kaum merklich verbessern können, da diese

damit ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren hat. Die Familienmitglieder

der Beschwerdeführerin vermögen sie deshalb kaum längerfristig finanziell zu

unterstützen.

3.3.4 Unter Berücksichtigung der

bisherigen und aktuellen Verhältnisse sowie der wahrscheinlichen finanziellen

Entwicklung auf längere Sicht besteht somit die konkrete und begründete Gefahr,

dass die Beschwerdeführerin in Zukunft mangels existenzsichernder Einkünfte nicht

für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können und wieder von der Sozialhilfe wird

unterstützt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat damit auch die mit der Verwarnung

vom 13. September 2017 verknüpften Bedingungen nicht erfüllt, womit das MISA zu

Recht die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d und e AIG bejaht

hat. Denn ein vorübergehender Verzicht auf Sozialhilfeleistungen genügt nicht,

um einen Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu

verhindern (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr

[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG [heute: AIG]),

Bern 2010, Art. 62 AuG N 49).

4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist in

einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende

Massnahme auch verhältnismässig ist. Dabei berücksichtigen die zuständigen

Behörden bei der Ermessensausübung in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der

Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Nach der bundesgerichtlichen

Praxis sind für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme bei

Vorliegen des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit namentlich die Schwere

des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw.

die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihren

Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist zudem die

Qualität der sozialen, kulturellen und

familiären Bindungen sowohl im Gast- wie im Heimatstaat (Urteil des

Bundesgerichts 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.2 f.). Die Anforderungen

nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen dabei den vom Europäischen Gerichtshof

für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des

Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Danach ist der

Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen

ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a.

für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.

4.2 Angesichts des hohen Saldos der

Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 334'795.90 besteht ein

erhebliches öffentliches Interesse, eine weitere Belastung der Sozialhilfe zu

verhindern und den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu beenden.

4.3.1 Zur Beurteilung der Schwere des

Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit gilt zunächst festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Juli

2005 bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 3. April 2017 keine

nennenswerten Erwerbseinnahmen erzielte. Vielmehr belief sich der Saldo der

Sozialhilfeleistungen im Dezember 2016 auf CHF 264'475.00 (AS 219). Mit der darauffolgenden

Verwarnung vom 13. September 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin aufgrund der Arbeitsbemühungen und des Kindeswohls der

damals noch minderjährigen Tochter C.___ unter Bedingungen bis am 12. September

2018 verlängert. Das MISA hielt dabei fest, die privaten Interessen der

Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz würden derzeit

äusserst knapp das erhebliche Interesse an ihrer Wegweisung überwiegen. Die

Verwarnung ergehe im Sinne einer «letzten Chance». Mit anderen Worten hätte dies

somit der Beschwerdeführerin die Erkenntnis einbringen sollen, nun alles in

ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Bedingungen zu erfüllen.

Stattdessen trat sie erst im 30. August 2019 die Stelle bei E.___ an. Auch

wenn die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2016 Suchbemühungen nachzuweisen

hatte, so hatte sie sich dennoch viel zu wenig um neue Arbeitsstellen bemüht. Vielmehr

stieg der Saldo der Sozialhilfeleistungen bis zum August 2018 weiter auf

CHF 301'570.40 (AS 284). Hinzukommt, dass die eingereichten Suchbemühungen

(vgl. Urkunde 5) vorwiegend solche aus den Monaten Mai und Juni 2021 und damit erst

für die Zeit nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021 belegen.

Es liegt somit der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin trotz

Arbeitsfähigkeit immer nur dann verstärkte Bemühungen an den Tag legte, wenn

ihr seitens des MISA Ungemach drohte.

Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass

die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2005 mit D.___ zusammenlebte (AS 80

f.) und, soweit aus den Akten ersichtlich, am 1. Dezember 2013 in eine eigene

Wohnung umzog (AS 190). Seit dem 1. Juli 2014 bis zu deren Fremdplatzierung im

April 2016 wohnte die Tochter C.___ zudem bei D.___. Nach Beendigung der

Fremdplatzierung im Juli 2017 wohnte diese anschliessend wiederum bei D.___.

Diese Umstände führten jedoch nicht dazu, dass sich die Beschwerdeführerin um

Arbeit bemühte. Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts,

dass selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar ist,

sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (Urteil des

Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.1.2). Der Beschwerdeführerin

wäre es also über Jahre hinweg ohne Weiteres möglich gewesen, sich um Arbeit zu

bemühen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe lange

Jahre Betreuungsaufgaben wahrnehmen müssen und deshalb nur im Teilzeitpensum

arbeiten können, nichts. So wohnte sie, als C.___ klein war, mit D.___ zusammen

und arbeitete während dieser Zeit gar nicht, und bei Auszug in die eigene

Wohnung wäre es ihr mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche

Rechtsprechung zumutbar gewesen, sich um Arbeit zu bemühen. Daran ändern auch

allfällige Betreuungsaufgaben ihrer Enkelin [...] (Jahrgang 2009) wenig. Bringt

die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde schliesslich vor, es sei

aufgrund der aktuellen Pandemie sehr schwierig, in der Putzbranche neue

Arbeitgeber zu akquirieren, so ist zu beachten, dass sie vier ihrer sechs

Teilzeitstellen während der Pandemie angetreten hat und es ihr somit vor der Pandemie

erst recht möglich gewesen wäre, neue Arbeitgeber zu finden.

4.3.2 Weiter zahlte die

Beschwerdeführerin über Jahre hinweg einen Mietzins von CHF 1'100.00 und zog

erst im Oktober 2020 um, wodurch sich der Mietzins auf CHF 700.00

reduzierte (AS 443 f.). Aus den Akten ist zudem auch ersichtlich, dass die neue

Wohnung eine 5.5-Zimmerwohnung ist und sich die Beschwerdeführerin die Wohnung

mit ihrer Tochter C.___ teilt, welche ihrerseits einen Mietzins von CHF 1'150.00

zu bezahlen hat (AS 441 f.). Dieser Umzug ist folglich zu relativieren, und es erscheint

mehr als fraglich, dass eine solch teure Wohnung (CHF 1'850.00) gewählt wurde.

4.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt des

Weiteren vor, zu berücksichtigen sei ihre persönliche Situation und Geschichte im

Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. c VZAE, da

sie in Brasilien weder eine tragfähige Schulbildung noch eine Ausbildung habe

geniessen dürfen und sie deswegen dazu prädestiniert sei, eher schlecht

bezahlte Jobs annehmen zu müssen (working poor). Weiter habe sie über lange

Jahre Betreuungsaufgaben wahrnehmen müssen und deshalb nur im Teilpensum arbeiten

können. Erfahrungsgemäss sei es leider nach wie vor so, dass in solchen kleinen

Teilpensen das Lohnniveau und die Aufstiegschancen deutlich geringer seien.

In der Tat kann die Beschwerdeführerin

aufgrund ihrer Ausbildung eher schlecht bezahlte Jobs annehmen. Wie jedoch vorhin

dargelegt, ist der Einwand der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben stark zu

relativieren, da sie sich über Jahre hinweg trotz Zumutbarkeit nicht um Arbeit

bemüht hat.

4.3.4 Als Zwischenfazit ist somit

festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Saldo der Sozialhilfeleistungen

in der Höhe von CHF 334'795.90 grösstenteils selbst ver­schuldet hat,

indem sie keine günstigere Wohnsituation organisiert hat und vor allem trotz

Arbeitsfähigkeit jahrelang keine Arbeit gesucht hat, obwohl ihr dies neben den

Betreuungsaufgaben zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hatte genügend

Zeit, sich um eine existenzsichernde Tätigkeit zu kümmern. Vielmehr bemühte sie

sich jedoch jeweils erst dann, als ihr vom MISA mit Gewährung des rechtlichen

Gehörs am 3. April 2017 und 3. März 2021 negative Konsequenzen angekündigt

wurden. Die Be­schwerdeführerin ist demnach der ihr obliegenden

Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas

Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht,

Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).

4.4 Immerhin ist der Beschwerdeführerin

zu Gute zu halten, dass sie – abgesehen von einer Strafverfügung vom 16. Juni

2005 wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz – nicht straffällig in

Erscheinung getreten ist. Zudem besteht seit dem 28. Januar 2008 nur ein

offener Verlustschein über CHF 2'724.25; immerhin konnte sie die Betreibung vom

25. September 2015 über CHF 310.00 abwenden und neue Betreibungen vermeiden (AS

214, 296). Diese Punkte sind als neutral zu bewerten, da Wohlverhalten in

diesem Bereich vorausgesetzt wird.

4.5 Die Beschwerdeführerin ist in

Brasilien geboren und aufgewachsen. Im Januar 2005 reiste sie im Alter von 36

Jahren in die Schweiz ein, wo sie sich seit mittlerweile 17 Jahren

ununterbrochen aufhält. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer ist die

Beschwerdeführerin jedoch nicht derart in die Schweiz integriert, wie dies

aufgrund der hier verbrachten Zeitspanne zu erwarten wäre. So hat sie auf dem Arbeitsmarkt

kaum Fuss gefasst, was wie vorgehend dargelegt grösstenteils ihr selbst

zuzuschreiben ist, und verfügt abgesehen vom engsten Familienkreis bestehend

aus den beiden volljährigen Töchtern, D.___, ihrer Enkeltochter und zwei (angeblich

hier wohnenden) Schwestern über keine sozialen Kontakte. Des Weiteren hat die

Beschwerdeführerin nach wie vor sprachliche Verständigungsprobleme. Führt die

Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, sie verfüge aufgrund des Sprachtests vom

27. Juli 2021 (vgl. Urkunde 9) nachweislich über solide Deutschkenntnisse

von mündlich und schriftlich A2, zudem werde ein höheres Sprachniveau vom

Gesetz nicht gefordert, so zeigt dies einmal mehr ihre minimalistische

Haltungsweise auf. Denn die Beschwerdeführerin wurde bereits im Rahmen der

erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dazu aufgefordert, einen

Deutschkurs zu absolvieren. Der Leistungsnachweis des Kurses war anlässlich der

ersten Verlängerung zu erbringen (AS 123). Diesen Kurs hat die

Beschwerdeführerin offensichtlich belegt, ansonsten ihr später die

Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden wäre. Nach Absolvieren dieses

Kurses beliess sie es offenbar dabei und bemühte sich erst zu einem Zeitpunkt

um ihre Deutschkenntnisse, als das MISA die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz angekündigt hatte.

Es wäre ihr viel früher möglich gewesen, diesen Sprachnachweis zu erwerben,

zumal ihr dies die Arbeitssuche erleichtert hätte und Art. 4 Abs. 4 AIG

immerhin festhält, es sei erforderlich, dass Ausländerinnen und Ausländer

insbesondere eine Landessprache erlernen.

Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin

den grössten Teil ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits-,

Jugend- und jungen Erwachsenenjahre in Brasilien verbracht. Sie ist zudem

sowohl der heimatlichen Sprache mächtig als auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten

Brasiliens vertraut. Mangels Einwands der Beschwerdeführerin kann zudem davon

ausgegangen werden, dass in Brasilien diverse Familienangehörige wohnhaft sind.

Die Rückkehr in ihr Heimatland ist für die Beschwerdeführerin sicher nicht

einfach, es ist aber davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, an

frühere Bekanntschaften oder schulische/berufliche Bindungen anzuknüpfen und

sich in ihrem Heimatland wieder zurechtzufinden. Angesichts dieser Umstände

erscheint deshalb eine Wiedereingliederung als möglich.

4.6.1 An dieser Einschätzung ändern auch

die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach ihre familiären und

privaten Interessen klar für ihren Verbleib in der Schweiz sprächen, Interessen,

die namentlich von Art. 8 EMRK geschützt würden.

4.6.2 Unter dem Aspekt des

Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staat­liche

Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte

familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten

Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar

wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3). Hinweise

für solche Bezie­hungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt,

eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige

Kontakte oder die Über­nahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1). Aus einem Konkubinat ergibt sich dann ein Bewilligungsanspruch,

wenn die partnerschaftliche Be­ziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder

konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die

Beziehung der Konkubinatspartner muss dabei bezüglich Art und Stabilität in

ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. (Urteil des Bun­desgerichts 2C_880/2017

vom 3. Mai 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Der An­spruch auf Achtung

des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr kann ein Eingriff im

Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft sein (BGE 135 I 143 E. 2.1).

4.6.3 Betreffend D.___ ist festzuhalten,

dass die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr mit diesem zusammenwohnt.

Weiter macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, D.___ und sie würden heiraten,

jedoch bestehen keine konkreten Anzeichen für ein solches Vorhaben. So sind dem

Gericht bis heute keinerlei Unterlagen zu einem allfäl­ligen Ehevorbereitungsverfahren

eingereicht worden. Diesbezüglich ist zudem eine Aktennotiz des damaligen Amtes

für öffentliche Sicherheit vom 9. August 2002 zu be­achten, nach welcher D.___

schon damals gesagt hatte, er sei noch verheiratet, lebe aber seit 14 Jahren

getrennt und wolle sich so schnell wie möglich scheiden lassen (AS 34). Die

Beziehung von D.___ und der Beschwerdeführerin kommt somit bezüglich Art und

Stabilität einer Ehe nicht gleich. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist

folglich nicht berührt.

4.6.4 Weiter wohnt die

Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter C.___ im selben Haushalt. Diese wird bald

21 Jahre alt, hat die Schweizer Staatsbürgerschaft und macht eine Ausbildung

zur Kleinkinderzieherin. Sie ist eine erwachsene und selbständige Frau. Zur Beschwerdeführerin

besteht weder eine finanzielle Abhängigkeit noch ergibt sich aus dem Umstand

des gemeinsamen Haushalts eine speziell enge familiäre Beziehung. Es ist der

Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar, ihr Familienleben

anders zu pflegen, etwa mittels moderner Kommunikationsmittel. Der

Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist somit auch bezüglich ihrer Tochter C.___

nicht berührt.

4.7 Selbst wenn die Beschwerdeführerin

in ihrem Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund

ihrer Beziehung zu C.___ berührt wäre, so ergibt sich gestützt auf die obigen

Erwägungen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sowie unter

Berücksichtigung der Integration nach Art. 96 Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 Ziff.

2 EMRK, dass aufgrund des Saldos der Sozialhilfeleistungen (in der Höhe von

CHF 334'795.90) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung

einer weiteren Belastung der Sozialhilfe und damit an der Beendigung des

Aufenthaltes der Beschwerdeführerin besteht. Die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz stellen dabei eine

geeignete und auch erforderliche Massnahme dar, zumal die Verwarnung vom

13. September 2017 als «letzte Chance» nicht zu einer Verhaltensänderung der

Beschwerdeführerin in dem Sinne geführt hat, als sich diese nachhaltig von der Sozialhilfe

abgelöst hätte. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist angesichts

der Dauer und der Höhe der ausgerichteten Sozialhilfe sowie der konkreten und

begründeten Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft mangels

existenzsichernder Einkünfte nicht für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen

können und wieder von der Sozialhilfe wird unterstützt werden müssen, gross und

überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der

Schweiz. Diese Massnahme ist zudem verhältnismässig und zumutbar, da die

ausgerichtete Sozialhilfe grösstenteils selbst verschuldet ist, die

Beschwerdeführerin trotz ihrer Aufenthaltsdauer von 17 Jahren insgesamt nicht

derart in der Schweiz integriert ist, wie dies aufgrund der hier verbrachten

Zeitspanne zu erwarten wäre, sie den Kontakt insbesondere zu ihrer Tochter C.___

mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen und aufrechterhalten kann und

eine Wiedereingliederung in Brasilien als möglich erscheint.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Dasselbe gilt für das Eventualbegehren, die

Akten seien zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da nicht

ersichtlich ist, inwiefern dies sachdienlich sein sollte. Der Beschwerde wurde

die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist der Beschwerdeführerin

deshalb eine neue Frist anzusetzen. Diese hat die Schweiz innert zwei Monaten

nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der

Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn;

vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,

sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272).

6.2 Die Entschädigung des

unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll, wird entsprechend

der eingereichten Kostennote, welche angemessen erscheint, auf

CHF 2'351.30 (inkl. Auslagen von CHF 218.20 und MWST von CHF 168.10)

festgesetzt und ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung

durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der

Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der

Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF

982.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/h), zuzüglich MWST, sobald

die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.

Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Schweiz innert zwei

Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.

3. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind

aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat

Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

4. Die Entschädigung des unentgeltlichen

Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 2'351.30 (inkl.

Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom

Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des

Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen

Rechtsbeistands im Umfang von CHF 982.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF

270.00/h), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Rechtspraktikant

Scherrer Reber Probst