VWBES.2021.269
Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
31. März 2022Deutsch31 min
Beschwerdeführerin genannt) ist in Brasilien geboren und aufgewachsen. Am […] 1988
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 31. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Rechtspraktikant Probst
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1968, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) ist in Brasilien geboren und aufgewachsen. Am […] 1988
kam im Heimatland ihre Tochter B.___ zur Welt. Im Rahmen des bewilligungsfreien
Aufenthalts hielt sich die Beschwerdeführerin gemäss eigenen Angaben ab dem
Jahr 1999 mehrfach in der Schweiz auf. Am 8. Februar 2001 reiste die Beschwerdeführerin
abermals als Touristin in die Schweiz ein, wo am […] 2001 sodann ihre zweite
Tochter, C.___, geboren wurde. Gemäss einer Mutationsmeldung der
Einwohnergemeinde [...] vom Februar 2005 zog die Beschwerdeführerin per
1. Januar 2005 von Brasilien herkommend in der Gemeinde zu. Die Anmeldung
bei der Einwohnergemeinde erfolgte am 4. Januar 2005.
2. Am 10. Januar 2005 bzw. 18. April
2005 reichte der damalige Lebenspartner D.___ (geb. 1947), Schweizer Bürger,
Aufenthaltsgesuche zu Gunsten der Beschwerdeführerin, der gemeinsamen Tochter C.___
sowie der Tochter der Beschwerdeführerin, B.___, ein. Die Gesuche wurden von
der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn, (heute: Migrationsamt, nachfolgend
MISA genannt) gutgeheissen, woraufhin der Beschwerdeführerin am 4. Juli 2005
eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) erteilt worden ist. Während
C.___ heute die Schweizer Staatsbürgerschaft innehat und B.___ über eine
Niederlassungsbewilligung verfügt, wurde die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin in der Folge jeweils verlängert.
3. Im Juni 2015 ersuchte die
Beschwerdeführerin um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung
der Niederlassungsbewilligung. In den Gesuchen gab die Beschwerdeführerin an,
keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sozialhilfe zu beziehen. Bis zu diesem
Zeitpunkt hatte die Beschwerdeführerin gemäss Bestätigung der Sozialregion [...]
sozialhilferechtliche Leistungen in der Höhe von CHF 220'422.73 bezogen.
Am 6. Dezember 2016 wurde für die Tochter C.___ von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) [...] ferner eine Beiständin ernannt. Anlässlich eines Telefongesprächs
am 21. Dezember 2016 teilte die KESB dem MISA sodann mit, dass die
Beschwerdeführerin und D.___ zwar das gemeinsame Sorgerecht über die Tochter
hätten, der Beschwerdeführerin hingegen die Obhut entzogen worden sei. Ab April
2016 war C.___ fremdplatziert.
4. Das MISA gewährte der
Beschwerdeführerin am 3. April 2017 aufgrund der seit Juli 2007 bestehenden
Sozialhilfeabhängigkeit das rechtliche Gehör betreffend Nichterteilung der
Niederlassungsbewilligung, Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung aus der Schweiz. Ebenfalls wurde die Beiständin der damals noch
minderjährigen Tochter C.___ aufgefordert, zur beabsichtigen Massnahme Stellung
zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 10. April 2017 resp. 1. Juli 2017 äusserten
sich die Beiständin und die Beschwerdeführerin zur Sache.
5. Die Sozialregion [...] bestätigte am
17. Juli 2017 dem MISA telefonisch, dass die Tochter der Beschwerdeführerin
nicht mehr fremdplatziert und nun beim obhutsberechtigten Vater wohnhaft sei.
Der Saldo der bezogenen Sozialhilfeleistungen belief sich per 4. September
2017 auf CHF 289'316.85.
6. Mit Verfügung vom 13. September 2017
wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Sozialhilfebezuges verwarnt. Der
Beschwerdeführerin wurde die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
die Wegweisung aus der Schweiz angedroht. Zudem wurde ihr Gesuch um Erteilung
der Niederlassungsbewilligung abgewiesen. Die Aufenthaltsbewilligung wurde
indessen aufgrund der Arbeitsbemühungen sowie der bestehenden
Mutter-Tochter-Beziehung zu C.___ unter den Bedingungen, dass die Beschwerdeführerin
sich von der Sozialhilfe ablöse, keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden
Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abbaue und nicht straffällig werde, bis
am 12. September 2018 verlängert.
7. Am 6. August 2018 ersuchte die
Beschwerdeführerin letztmals um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und gab
dabei insbesondere an, als Raumpflegerin für mindestens sechs Stunden pro Woche
bei der [...] AG angestellt zu sein.
8. Gemäss Auszug aus dem
Betreibungsregister war die Beschwerdeführerin per 5. Februar 2021 mit
einem Verlustschein in der Höhe von CHF 2'724.25 verzeichnet. Laut Auskunft der
Sozialregion [...] vom 10. Februar 2021 betrug der Saldo der von der
Beschwerdeführerin insgesamt bezogenen Sozialhilfeleistungen
CHF 335'131.85. Überdies liess die Sozialregion dem MISA die aktuellen
Arbeitsverträge der Beschwerdeführerin zukommen. Hiernach ist die
Beschwerdeführerin seit dem 30. August 2019 für drei Stunden pro Woche bei E.___,
seit dem 30. Juni 2020 für zwei bis drei Stunden pro Woche bei F.___, sowie
seit dem 1. Dezember 2020 für drei Stunden pro Woche bei G.___, als
Reinigungskraft in privaten Haushalten angestellt.
9. Mit Schreiben vom 3. März 2021
gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz.
10. Mit Eingabe vom 31. März 2021 folgte
die Stellungnahme der Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Rechtsanwalt
Camill Droll.
11. Das Betreibungsamt [...] teilte am
18. Mai 2021 auf telefonische Nachfrage des MISA mit, die Beschwerdeführerin
sei nach wie vor mit einem Verlustschein in der Höhe von CHF 2'724.25
verzeichnet.
12. Mit Verfügung vom 30. Juni 2021
verlängerte das MISA der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung nicht
und wies sie unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall an, die
Schweiz bis am 30. September 2021 zu verlassen.
13. Dagegen liess die Beschwerdeführerin
am 12. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben, mit den
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung vom 30. Juni 2021 sei
aufzuheben.
2. Vom Widerruf der Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin sei abzusehen.
3. Eventualiter seien die Akten zur
erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Der Beschwerdeführerin sei die integrale
unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung des Unterzeichnenden als
unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
14. Mit Schreiben vom 16. August 2021
folgte die ausführliche Begründung der Beschwerde vom 12. Juli 2021. Zudem
wurde die Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
15. Mit prozessleitender Verfügung vom
18. August 2021 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
16. Das MISA schloss anlässlich der
Vernehmlassung vom 29. September 2021 auf vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde, unter Kostenfolge.
17. Mit prozessleitender Verfügung vom
1. Oktober 2021 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege
samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt. Als unentgeltlicher
Rechtsbeistand wurde Rechtsanwalt Camill Droll ernannt.
18. Mit Stellungnahme vom 12. Oktober
2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin zu den Ausführungen des MISA vom 29.
September 2021.
19. Mit Eingabe vom 3. November 2021
folgte sodann eine weitere Stellungnahme des MISA, zu welcher sich die
Beschwerdeführerin nicht mehr vernehmen liess.
20. Auf die Ausführungen der Parteien
und die Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz,
GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid als
Verfügungsadressatin beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Das MISA bejahte im angefochtenen
Entscheid das Vorliegen der Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 lit. d und e Ausländer-
und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) und führte im Rahmen der
Ermessensausübung nach Art. 96 Abs. 1 AIG aus, die Beschwerdeführerin beziehe
seit nunmehr 14 Jahren ununterbrochen Sozialhilfeleistungen. Dabei vermöge die
Begründung, wonach ein erheblicher Teil der bezogenen Leistungen fehlender
Unterhaltszahlungen geschuldet sei, nicht zu überzeugen, zumal der
Beschwerdeführerin die Obhut über C.___ im Jahr 2016 entzogen worden sei, ihr
davor gemäss dem eingereichten detaillierten Klientenkontoauszug diverse
Unterhaltszahlungen bevorschusst worden seien und die Tochter nach der
Fremdplatzierung ab Juli 2017 beim Kindsvater gelebt habe. Ferner laufe auch
die Begr.dung, dass die Beschwerdeführerin infolge der Covid-19-Pandemie eine
Arbeitsstelle verloren habe und deshalb weiterhin Sozialhilfe beziehen müsse,
ins Leere. Bereits vor der Covid-19-Pandemie sei es ihr offenkundig nicht
gelungen, ein existenzsicherndes Einkommen zu erzielen. Vielmehr habe die
Beschwerdeführerin die nachweislich vorhandene Arbeitsfähigkeit über Jahre
hinweg nicht vollumfänglich ausgeschöpft und sich weitestgehend auf den
bestehenden Gegebenheiten ausgeruht, obschon sie längst keine umfassenden
Betreuungsaufgaben für ihre inzwischen knapp 33- bzw. 20-jährigen Töchter habe übernehmen
müssen. Auch seien die vorgebrachten Bestrebungen der Beschwerdeführerin
hinsichtlich eines Zusammenzugs mit der Tochter ebenfalls als konstruiert zu
qualifizieren. Aus den Ausführungen erhelle, dass sich die Beschwerdeführerin
seit Jahren nicht ernsthaft und mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln
um die Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit resp. eine Ablösung von der Sozialhilfe
bemüht habe. Dieses Verhalten sei angesichts der Verfügung vom 13. September
2017, mit welcher die Beschwerdeführerin bereits ausländerrechtlich verwarnt
und ihr die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbunden mit der
Wegweisung aus der Schweiz für den Fall eines fortwährenden Sozialhilfebezugs
unmissverständlich angedroht worden sei, in keiner Weise nachvollziehbar.
Aufgrund der langjährigen und anhaltenden Sozialhilfeabhängigkeit bestehe ein
erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes der
Beschwerdeführerin. Diesem Interesse sei ihr privates Interesse an einem
Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
Die Beschwerdeführerin sei in der
Schweiz zwar nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten und sei mittlerweile in
einem tiefen Teilzeitpensum erwerbstätig, was ihr zu Gute zu halten sei. Die
Integration der Beschwerdeführerin in die schweizerische Gesellschaft
entspreche dennoch nicht annähernd der langen Aufenthaltsdauer. So gehe diese
trotz vorhandener Arbeitsfähigkeit seit Jahren keiner Vollzeiterwerbstätigkeit
nach, der Negativsaldo der Sozialhilfeleistungen belaufe sich auf CHF 334'795.90
und die Deutschkenntnisse seien noch immer eingeschränkt. Es seien darüber hinaus
auch keine unüberwindbaren Hindernisse für eine Rückkehr nach Brasilien
ersichtlich, da die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens dort
verbracht habe und sie sowohl der heimatlichen Sprache mächtig als auch mit der
Kultur und den Gepflogenheiten Brasiliens vertraut sei. Zudem könne auch davon ausgegangen
werden, dass in Brasilien diverse Familienangehörige der Beschwerdeführerin
wohnhaft seien, was in der Stellungnahme vom 31. März 2021 denn auch nicht
bestritten werde. Über in der Schweiz ansässige Angehörige sei hingegen – mit
Ausnahme der beiden volljährigen Töchter, ihres Enkelkindes sowie angeblich
auch zwei Schwestern – nichts bekannt. Namentlich zu den beiden Töchtern bestehe
sodann auch offensichtlich kein besonderes Abhängigkeits- oder
Betreuungsverhältnis im Sinne von Art. 8 EMRK, zumal diese längst nicht mehr
mit der Beschwerdeführerin zusammenleben würden und auch in finanzieller
Hinsicht keine Bindung bestehe. Die Wegweisung eigne sich, um einen künftigen
Sozialhilfebezug zu vermeiden, und erscheine auch erforderlich, zumal die
bisherigen ausländerrechtlichen Massnahmen, namentlich die ausländerrechtliche
Verwarnung im Jahr 2017, nicht die erhoffte Wirkung gezeigt hätten. Es sei der
Beschwerdeführerin zumutbar, nach Brasilien zurückzukehren, dort wieder Fuss zu
fassen und sich eine neue Existenz aufzubauen, zumal sie dort den Grossteil
ihres Lebens verbracht habe und überdies an familiäre und freundschaftliche
Bande anknüpfen könne. Den Kontakt zu den hier ansässigen Angehörigen könne die
Beschwerdeführerin hingegen weiterhin über moderne Kommunikationsmittel pflegen
und aufrechterhalten. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz
erweise sich demzufolge als verhältnismässig.
2.2
Mit der ausführlichen Begründung der
Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin vor, es sei falsch, dass sie
weiterhin von der Sozialhilfe abhängig sei und die berufliche und finanzielle
Situation sich seit 2017 nicht merklich verändert habe. Denn die bezogene
Sozialhilfe habe in den letzten Jahren stetig abgenommen. So habe der
Sozialhilfesaldo im September 2017 CHF 289'316.85 und per 31. März 2021
CHF 334'795.90 betragen. Die seit dem September 2017 bezogene Sozialhilfe
betrage damit durchschnittlich ca. CHF 1'080.00/Monat, während die bezogene
Sozialhilfe in den Jahren 2007 bis 2017 bei überschlagsmässig CHF
2'400.00/Monat gelegen sei. Schliesslich habe sie in den letzten Monaten sogar
nur noch CHF 366.00/Monat bezogen. Auch seit dem letzten Sozialhilfebudget
habe die Beschwerdeführerin ihre intensiven Bemühungen fortgesetzt, einerseits
Kosten zu sparen und andererseits ihr Erwerbspensum zu erhöhen, um sich
definitiv von der Sozialhilfe ablösen zu können. Die grossen Anstrengungen würden
durch die Bescheinigungen über Zwischenverdienste der Arbeitslosenversicherung [...]
vom Oktober 2020 bis Juni 2021 und die Lohnabrechnungen der verschiedenen
Arbeitgeber belegt. Zudem sei es in der aktuellen Pandemie sehr schwierig, in
der Putzbranche neue Arbeitgeber zu akquirieren. Die Suchbemühungen, welche
leider meist ins Leere verlaufen würden, seien mittels Screenshots belegt.
Mit Verfügung des Sozialamtes [...] vom
29.
Juli 2021 sei die Unterstützung durch die Sozialhilfe der Sozialregion [...]
rückwirkend auf den 30. April 2021 beendet worden. Damit sei der Widerrufsgrund
gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c (recte: lit. e) AIG nicht erfüllt. Ebenso liege
auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr vor, da die
Betreibungen in der Höhe von CHF 2'724.25 gemäss Rechtsprechung aufgrund der
Höhe nicht als Widerrufsgrund gelten würden und vielmehr Zeichen dafür seien,
dass die Beschwerdeführerin trotz sehr widrigen finanziellen Umständen ihren
finanziellen Verpflichtungen stets nachgekommen sei.
Weiter trete ein entscheidender Pfeiler
in Bezug auf die wirtschaftliche Stabilität der Beschwerdeführerin hinzu, der
bis anhin noch nicht habe berücksichtigt werden können. Die Beschwerdeführerin
und der Vater ihrer beiden Kinder, D.___, hätten sich zur Heirat entschlossen.
Dies sei bis anhin lange nicht möglich gewesen, weil D.___ selbst noch
verheiratet gewesen sei und ein komplexes Scheidungsverfahren habe abwarten
müssen.
Auch die Tochter C.___, welche mit der
Beschwerdeführerin in einem Haushalt wohne, werde nach und nach mehr zum
gemeinsamen Haushaltseinkommen beitragen können, da sie nach ihrem Praktikum
bei der Kinderkrippe [...] eine Lehre im [...] in [...] zur Fachfrau Betreuung
habe antreten können.
Entgegen der Darstellung des MISA
bestehe bei der Beschwerdeführerin damit in prospektiver Hinsicht kein Risiko
eines fortgesetzten Sozialhilfebezugs. Zu berücksichtigen sei zudem die
persönliche Situation und Geschichte der Beschwerdeführerin gemäss Art. 58a
Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. c Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, 142.201).
Weiter verfüge die Beschwerdeführerin
über solide Deutschkenntnisse von mündlich und schriftlich A2. Ein höheres
Sprachniveau werde vom Gesetz nicht gefordert.
Klar für den Verbleib der
Beschwerdeführerin in der Schweiz würden zudem ihre familiären und privaten
Interessen sprechen, welche namentlich von Art. 8 EMRK geschützt würden.
Zusammenfassend seien damit keine
Widerrufsgründe i.S.v. Art. 62 Abs. 1 AIG gegeben, weshalb die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin in Aufhebung der Verfügung des
MISA zu verlängern sei. Beachte man alle Umstände des Falles, so wäre ein
Entzug der Aufenthaltsbewilligung überdies nicht verhältnismässig.
2.3
Das MISA führte daraufhin anlässlich
der Vernehmlassung vom 29. September 2021 unter anderem aus, weder der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezuges
bereits ausländerrechtlich verwarnt worden sei, noch, dass ihre
Aufenthaltsbewilligung an Bedingungen geknüpft worden sei, habe die
Beschwerdeführerin dazu bewegen lassen, sich durch Steigerung ihres
Arbeitspensums von der Sozialhilfe abzulösen. Erst nach Gewährung des
rechtlichen Gehörs betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung am 3. März 2021 sei der freiwillige Verzicht auf Sozialhilfe am
26.
Juli 2021 erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe auch bei dieser Ablösung
nicht eine finanzielle Selbständigkeit i.e.S., beispielsweise durch Erhöhung
ihres Arbeitspensums erlangt, sondern sie verlasse sich auf die Unterstützung
durch Dritte, auf welche sie jedoch keinen Rechtsanspruch habe. Sie könne damit
ihre Lebenshaltungskosten nicht durch eigenes Einkommen, Vermögen oder
Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch bestehe, decken (vgl. Art. 77e
Abs. a [recte: Abs. 1] VZAE), womit keine nachhaltige Ablösung von der
Sozialhilfe vorliege, sondern aktuell nur ein freiwilliger, unter Druck des
ausländerrechtlichen Verfahrens gewählter Verzicht auf Sozialhilfegelder, was
nicht positiv ins Gewicht falle bzw. die Zukunftsprognose nicht massgeblich
verbessere. Die Zeitspanne seit dem Verzicht auf Sozialhilfe im Vergleich zur
Dauer der vormals bestehenden Sozialhilfeabhängigkeit sei ebenfalls als
Dispositiv
marginal zu bezeichnen. Das MISA habe sich demnach nicht auf pauschalisierte
Gründe abgestützt, sondern auf konkrete Anzeichen, dass die wirtschaftliche
Situation der Beschwerdeführerin nach wie vor alles andere als gesichert
erscheine. Darüber hinaus liege bei der Beschwerdeführerin nicht nur der
Widerrufsgrund der Sozialhilfe vor, sondern sie erfülle überdies auch den
Widerrufsgrund des Nichteinhaltens von Bedingungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d
AIG.
2.4 Mit Stellungnahme vom 12. Oktober
2021 äusserte sich die Beschwerdeführerin insbesondere dahingehend, dass die
Vorbereitung der Heirat im Gange sei. Zurzeit würden jedoch noch nicht alle
erforderlichen Dokumente vorliegen, welche das Zivilstandsamt benötige. Dies
betreffe vor allem diejenigen Unterlagen, welche sie in Brasilien auftreiben
müsse. Es dürfte gerichtsnotorisch sein, dass dies kein leichtes Unterfangen
sei und in Brasilien aktuell gerade chaotische Zustände herrschen würden.
Sobald alle notwendigen Dokumente vorhanden seien, werde das
Ehevorbereitungsverfahren fortgesetzt.
3.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die
Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach
Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 62
Abs. 1 AIG Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und
andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der
Ausländer eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält (lit. d) oder
eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist
(lit. e).
3.2 Beim Widerruf bzw. der
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen
Bedürftigkeit geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche künftige
Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu verhindern. Ob bei Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eine weitere Belastung der Sozialhilfe besteht, ist
nicht mit Sicherheit feststellbar. Es muss auf die wahrscheinliche finanzielle
Entwicklung abgestellt werden, wobei das bisherige Verhalten der Betroffenen
bei der Prognose mitzuberücksichtigen ist. Für die Bejahung des Widerrufsgrunds
ist eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann
dafür nicht auf Hypothesen und pauschalisierte Gründe abgestellt werden. Neben
den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche
finanzielle Entwicklung auf längere Sicht in die Beurteilung miteinzubeziehen.
Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung fällt in Betracht, wenn
eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und in
Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten sämtlicher
Familienmitglieder nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für
ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können. Ob und inwieweit die betroffene
Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, beschlägt dabei nicht
die Frage des Widerrufsgrunds, sondern die Verhältnismässigkeitsprüfung (Urteil
des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 4.1 f.; Marc Spescha in:
Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck
[Hrsg.], Migrationsrecht, Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).
3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass gemäss
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Sozialhilfebezug der
Beschwerdeführerin in der Höhe von CHF 334'795.90 (Stand 31. März 2021) als
erheblich zu bezeichnen ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_549/2019 vom 9.
Dezember 2019 E. 4.3.1; 2C_679/2019 vom 23. Dezember 2019 E. 6.4.1 je mit
Hinweisen).
3.3.2 Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 wurde
die Unterstützung durch die Sozialhilfe der Sozialregion [...] per 30. April
2021 nun freiwillig beendet. Zudem hatten die Beträge der Sozialhilfe vor
dieser Ablösung seit September 2017 abgenommen, was in erster Linie auf die einzelnen
Teilzeitstellen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist. So war die
Beschwerdeführerin vom 26. Juni 2017 bis 5. September 2020 für sechs bis zwölf
Stunden pro Woche bei der [...] AG, [...], tätig. Zudem arbeitet sie bei E.___,
F.___ und G.___ (siehe E. I/8 hiervor) und seit dem 15. März 2021 für zwei
Stunden pro Woche bei H.___ sowie seit dem 17. März 2021 für drei Stunden pro
Woche bei I.___, als Reinigungskraft. Diese wenigen Stunden genügen jedoch nicht,
damit die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren könnte.
Wird von dieser geltend gemacht, dass der Betrag der Sozialhilfe zuletzt noch
CHF 366.00 betragen habe (vgl. AS 343), so liegt dies vor allem darin begründet,
dass sie gemäss deren detailliertem Kontoauszug seit November 2020 Taggelder
der Arbeitslosenkasse erhält. Da der Bezug von Sozialversicherungsleistungen
kein Sozialhilfebezug darstellt (Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas
Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht,
Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14), sind die Taggelder folglich als Einnahmen zu
berücksichtigen. Zu beachten ist jedoch, dass deren Höchstzahl begrenzt ist (vgl. Art. 27
Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG, SR 837.0). Aufgrund der geringen
Teilpensen und des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin bestehen daher
konkrete Anzeichen dafür, dass diese auch in Zukunft nicht in der Lage sein
wird, nach Ablauf der Höchstzahl der Taggelder für ihren Lebensunterhalt
selbständig aufkommen zu können.
3.3.3 Betreffend die finanziellen Verhältnisse
von D.___ geht aus der Aktennotiz des MISA vom 21. Dezember 2016 hervor, dass
dieser eine IV-Rente bezogen hat (AS 219) und er zudem gemäss der Vereinbarung zur
gemeinsamen elterlichen Sorge vom 2. Dezember 2014 ein AHV-Rentner ohne
Pensionskassenrente ist und sich für den Bezug von Ergänzungsleistungen
angemeldet hat (AS 225). Die Beschwerdeführerin schilderte ausserdem anlässlich
ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2017, D.___ sei finanziell nicht in der Lage
gewesen, für sie und ihre Kinder zu sorgen. Es erscheint somit mehr als
fraglich, inwiefern die allfällige Heirat mit D.___ nach den Worten der
Beschwerdeführerin «ein entscheidender Pfeiler» in Bezug auf die
wirtschaftliche Stabilität darstellen soll. Schliesslich ist zwar sehr
erfreulich, dass die Tochter C.___ eine Lehrstelle antreten konnte. Diese wird
jedoch angesichts ihres Lohnes (vgl. Urkunde 8) die finanzielle Situation ihrer
Mutter bzw. der Beschwerdeführerin kaum merklich verbessern können, da diese
damit ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren hat. Die Familienmitglieder
der Beschwerdeführerin vermögen sie deshalb kaum längerfristig finanziell zu
unterstützen.
3.3.4 Unter Berücksichtigung der
bisherigen und aktuellen Verhältnisse sowie der wahrscheinlichen finanziellen
Entwicklung auf längere Sicht besteht somit die konkrete und begründete Gefahr,
dass die Beschwerdeführerin in Zukunft mangels existenzsichernder Einkünfte nicht
für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können und wieder von der Sozialhilfe wird
unterstützt werden müssen. Die Beschwerdeführerin hat damit auch die mit der Verwarnung
vom 13. September 2017 verknüpften Bedingungen nicht erfüllt, womit das MISA zu
Recht die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. d und e AIG bejaht
hat. Denn ein vorübergehender Verzicht auf Sozialhilfeleistungen genügt nicht,
um einen Widerruf bzw. eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
verhindern (Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr
[Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG [heute: AIG]),
Bern 2010, Art. 62 AuG N 49).
4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist in
einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende
Massnahme auch verhältnismässig ist. Dabei berücksichtigen die zuständigen
Behörden bei der Ermessensausübung in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 AIG die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie den Grad der
Integration der Ausländerinnen und Ausländer. Nach der bundesgerichtlichen
Praxis sind für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme bei
Vorliegen des Widerrufsgrunds der Sozialhilfeabhängigkeit namentlich die Schwere
des Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit, der Grad der Integration bzw.
die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die der betroffenen Person und ihren
Angehörigen drohenden Nachteile zu berücksichtigen; zu beachten ist zudem die
Qualität der sozialen, kulturellen und
familiären Bindungen sowohl im Gast- wie im Heimatstaat (Urteil des
Bundesgerichts 2C_9/2020 vom 29. Juni 2020 E. 4.3.2 f.). Die Anforderungen
nach Art. 96 Abs. 1 AIG entsprechen dabei den vom Europäischen Gerichtshof
für Menschenrechte entwickelten konventionsrechtlichen Kriterien (Urteil des
Bundesgerichts 2C_445/2014 vom 2. Dezember 2014 E. 2.3). Danach ist der
Eingriff in das geschützte Rechtsgut statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen
ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft u.a.
für das wirtschaftliche Wohl des Landes notwendig ist.
4.2 Angesichts des hohen Saldos der
Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 334'795.90 besteht ein
erhebliches öffentliches Interesse, eine weitere Belastung der Sozialhilfe zu
verhindern und den Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu beenden.
4.3.1 Zur Beurteilung der Schwere des
Verschuldens an der Sozialhilfeabhängigkeit gilt zunächst festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin seit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Juli
2005 bis zur Gewährung des rechtlichen Gehörs am 3. April 2017 keine
nennenswerten Erwerbseinnahmen erzielte. Vielmehr belief sich der Saldo der
Sozialhilfeleistungen im Dezember 2016 auf CHF 264'475.00 (AS 219). Mit der darauffolgenden
Verwarnung vom 13. September 2017 wurde die Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin aufgrund der Arbeitsbemühungen und des Kindeswohls der
damals noch minderjährigen Tochter C.___ unter Bedingungen bis am 12. September
2018 verlängert. Das MISA hielt dabei fest, die privaten Interessen der
Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in der Schweiz würden derzeit
äusserst knapp das erhebliche Interesse an ihrer Wegweisung überwiegen. Die
Verwarnung ergehe im Sinne einer «letzten Chance». Mit anderen Worten hätte dies
somit der Beschwerdeführerin die Erkenntnis einbringen sollen, nun alles in
ihrer Macht Stehende zu unternehmen, um die Bedingungen zu erfüllen.
Stattdessen trat sie erst im 30. August 2019 die Stelle bei E.___ an. Auch
wenn die Beschwerdeführerin erst seit Dezember 2016 Suchbemühungen nachzuweisen
hatte, so hatte sie sich dennoch viel zu wenig um neue Arbeitsstellen bemüht. Vielmehr
stieg der Saldo der Sozialhilfeleistungen bis zum August 2018 weiter auf
CHF 301'570.40 (AS 284). Hinzukommt, dass die eingereichten Suchbemühungen
(vgl. Urkunde 5) vorwiegend solche aus den Monaten Mai und Juni 2021 und damit erst
für die Zeit nach Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 3. März 2021 belegen.
Es liegt somit der Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin trotz
Arbeitsfähigkeit immer nur dann verstärkte Bemühungen an den Tag legte, wenn
ihr seitens des MISA Ungemach drohte.
Ferner gilt es zu berücksichtigen, dass
die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2005 mit D.___ zusammenlebte (AS 80
f.) und, soweit aus den Akten ersichtlich, am 1. Dezember 2013 in eine eigene
Wohnung umzog (AS 190). Seit dem 1. Juli 2014 bis zu deren Fremdplatzierung im
April 2016 wohnte die Tochter C.___ zudem bei D.___. Nach Beendigung der
Fremdplatzierung im Juli 2017 wohnte diese anschliessend wiederum bei D.___.
Diese Umstände führten jedoch nicht dazu, dass sich die Beschwerdeführerin um
Arbeit bemühte. Dabei gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts,
dass selbst einer alleinerziehenden Mutter ausländerrechtlich zumutbar ist,
sich nach dem dritten Altersjahr der Kinder um Arbeit zu bemühen (Urteil des
Bundesgerichts 2C_709/2019 vom 17. Januar 2020 E. 6.1.2). Der Beschwerdeführerin
wäre es also über Jahre hinweg ohne Weiteres möglich gewesen, sich um Arbeit zu
bemühen. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe lange
Jahre Betreuungsaufgaben wahrnehmen müssen und deshalb nur im Teilzeitpensum
arbeiten können, nichts. So wohnte sie, als C.___ klein war, mit D.___ zusammen
und arbeitete während dieser Zeit gar nicht, und bei Auszug in die eigene
Wohnung wäre es ihr mit Blick auf die zitierte bundesgerichtliche
Rechtsprechung zumutbar gewesen, sich um Arbeit zu bemühen. Daran ändern auch
allfällige Betreuungsaufgaben ihrer Enkelin [...] (Jahrgang 2009) wenig. Bringt
die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde schliesslich vor, es sei
aufgrund der aktuellen Pandemie sehr schwierig, in der Putzbranche neue
Arbeitgeber zu akquirieren, so ist zu beachten, dass sie vier ihrer sechs
Teilzeitstellen während der Pandemie angetreten hat und es ihr somit vor der Pandemie
erst recht möglich gewesen wäre, neue Arbeitgeber zu finden.
4.3.2 Weiter zahlte die
Beschwerdeführerin über Jahre hinweg einen Mietzins von CHF 1'100.00 und zog
erst im Oktober 2020 um, wodurch sich der Mietzins auf CHF 700.00
reduzierte (AS 443 f.). Aus den Akten ist zudem auch ersichtlich, dass die neue
Wohnung eine 5.5-Zimmerwohnung ist und sich die Beschwerdeführerin die Wohnung
mit ihrer Tochter C.___ teilt, welche ihrerseits einen Mietzins von CHF 1'150.00
zu bezahlen hat (AS 441 f.). Dieser Umzug ist folglich zu relativieren, und es erscheint
mehr als fraglich, dass eine solch teure Wohnung (CHF 1'850.00) gewählt wurde.
4.3.3 Die Beschwerdeführerin bringt des
Weiteren vor, zu berücksichtigen sei ihre persönliche Situation und Geschichte im
Sinne von Art. 58a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 77f lit. c VZAE, da
sie in Brasilien weder eine tragfähige Schulbildung noch eine Ausbildung habe
geniessen dürfen und sie deswegen dazu prädestiniert sei, eher schlecht
bezahlte Jobs annehmen zu müssen (working poor). Weiter habe sie über lange
Jahre Betreuungsaufgaben wahrnehmen müssen und deshalb nur im Teilpensum arbeiten
können. Erfahrungsgemäss sei es leider nach wie vor so, dass in solchen kleinen
Teilpensen das Lohnniveau und die Aufstiegschancen deutlich geringer seien.
In der Tat kann die Beschwerdeführerin
aufgrund ihrer Ausbildung eher schlecht bezahlte Jobs annehmen. Wie jedoch vorhin
dargelegt, ist der Einwand der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben stark zu
relativieren, da sie sich über Jahre hinweg trotz Zumutbarkeit nicht um Arbeit
bemüht hat.
4.3.4 Als Zwischenfazit ist somit
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Saldo der Sozialhilfeleistungen
in der Höhe von CHF 334'795.90 grösstenteils selbst verschuldet hat,
indem sie keine günstigere Wohnsituation organisiert hat und vor allem trotz
Arbeitsfähigkeit jahrelang keine Arbeit gesucht hat, obwohl ihr dies neben den
Betreuungsaufgaben zumutbar gewesen wäre. Die Beschwerdeführerin hatte genügend
Zeit, sich um eine existenzsichernde Tätigkeit zu kümmern. Vielmehr bemühte sie
sich jedoch jeweils erst dann, als ihr vom MISA mit Gewährung des rechtlichen
Gehörs am 3. April 2017 und 3. März 2021 negative Konsequenzen angekündigt
wurden. Die Beschwerdeführerin ist demnach der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen (Marc Spescha in: Marc Spescha/Andreas
Zünd/Peter Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Migrationsrecht,
Zürich 2019, Art. 62 AIG N 14).
4.4 Immerhin ist der Beschwerdeführerin
zu Gute zu halten, dass sie – abgesehen von einer Strafverfügung vom 16. Juni
2005 wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz – nicht straffällig in
Erscheinung getreten ist. Zudem besteht seit dem 28. Januar 2008 nur ein
offener Verlustschein über CHF 2'724.25; immerhin konnte sie die Betreibung vom
25. September 2015 über CHF 310.00 abwenden und neue Betreibungen vermeiden (AS
214, 296). Diese Punkte sind als neutral zu bewerten, da Wohlverhalten in
diesem Bereich vorausgesetzt wird.
4.5 Die Beschwerdeführerin ist in
Brasilien geboren und aufgewachsen. Im Januar 2005 reiste sie im Alter von 36
Jahren in die Schweiz ein, wo sie sich seit mittlerweile 17 Jahren
ununterbrochen aufhält. Trotz dieser langen Aufenthaltsdauer ist die
Beschwerdeführerin jedoch nicht derart in die Schweiz integriert, wie dies
aufgrund der hier verbrachten Zeitspanne zu erwarten wäre. So hat sie auf dem Arbeitsmarkt
kaum Fuss gefasst, was wie vorgehend dargelegt grösstenteils ihr selbst
zuzuschreiben ist, und verfügt abgesehen vom engsten Familienkreis bestehend
aus den beiden volljährigen Töchtern, D.___, ihrer Enkeltochter und zwei (angeblich
hier wohnenden) Schwestern über keine sozialen Kontakte. Des Weiteren hat die
Beschwerdeführerin nach wie vor sprachliche Verständigungsprobleme. Führt die
Beschwerdeführerin diesbezüglich aus, sie verfüge aufgrund des Sprachtests vom
27. Juli 2021 (vgl. Urkunde 9) nachweislich über solide Deutschkenntnisse
von mündlich und schriftlich A2, zudem werde ein höheres Sprachniveau vom
Gesetz nicht gefordert, so zeigt dies einmal mehr ihre minimalistische
Haltungsweise auf. Denn die Beschwerdeführerin wurde bereits im Rahmen der
erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsbewilligung dazu aufgefordert, einen
Deutschkurs zu absolvieren. Der Leistungsnachweis des Kurses war anlässlich der
ersten Verlängerung zu erbringen (AS 123). Diesen Kurs hat die
Beschwerdeführerin offensichtlich belegt, ansonsten ihr später die
Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert worden wäre. Nach Absolvieren dieses
Kurses beliess sie es offenbar dabei und bemühte sich erst zu einem Zeitpunkt
um ihre Deutschkenntnisse, als das MISA die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung sowie ihre Wegweisung aus der Schweiz angekündigt hatte.
Es wäre ihr viel früher möglich gewesen, diesen Sprachnachweis zu erwerben,
zumal ihr dies die Arbeitssuche erleichtert hätte und Art. 4 Abs. 4 AIG
immerhin festhält, es sei erforderlich, dass Ausländerinnen und Ausländer
insbesondere eine Landessprache erlernen.
Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin
den grössten Teil ihres Lebens und insbesondere die prägenden Kindheits-,
Jugend- und jungen Erwachsenenjahre in Brasilien verbracht. Sie ist zudem
sowohl der heimatlichen Sprache mächtig als auch mit der Kultur und den Gepflogenheiten
Brasiliens vertraut. Mangels Einwands der Beschwerdeführerin kann zudem davon
ausgegangen werden, dass in Brasilien diverse Familienangehörige wohnhaft sind.
Die Rückkehr in ihr Heimatland ist für die Beschwerdeführerin sicher nicht
einfach, es ist aber davon auszugehen, dass es ihr möglich sein wird, an
frühere Bekanntschaften oder schulische/berufliche Bindungen anzuknüpfen und
sich in ihrem Heimatland wieder zurechtzufinden. Angesichts dieser Umstände
erscheint deshalb eine Wiedereingliederung als möglich.
4.6.1 An dieser Einschätzung ändern auch
die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts, wonach ihre familiären und
privaten Interessen klar für ihren Verbleib in der Schweiz sprächen, Interessen,
die namentlich von Art. 8 EMRK geschützt würden.
4.6.2 Unter dem Aspekt des
Familienlebens ist Art. 8 EMRK berührt, wenn eine staatliche
Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte
familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten
Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar
wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3). Hinweise
für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt,
eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige
Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 135 I 143 E. 3.1). Aus einem Konkubinat ergibt sich dann ein Bewilligungsanspruch,
wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder
konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die
Beziehung der Konkubinatspartner muss dabei bezüglich Art und Stabilität in
ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. (Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2017
vom 3. Mai 2018 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf Achtung
des Familienlebens gilt jedoch nicht absolut. Vielmehr kann ein Eingriff im
Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK statthaft sein (BGE 135 I 143 E. 2.1).
4.6.3 Betreffend D.___ ist festzuhalten,
dass die Beschwerdeführerin seit Jahren nicht mehr mit diesem zusammenwohnt.
Weiter macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, D.___ und sie würden heiraten,
jedoch bestehen keine konkreten Anzeichen für ein solches Vorhaben. So sind dem
Gericht bis heute keinerlei Unterlagen zu einem allfälligen Ehevorbereitungsverfahren
eingereicht worden. Diesbezüglich ist zudem eine Aktennotiz des damaligen Amtes
für öffentliche Sicherheit vom 9. August 2002 zu beachten, nach welcher D.___
schon damals gesagt hatte, er sei noch verheiratet, lebe aber seit 14 Jahren
getrennt und wolle sich so schnell wie möglich scheiden lassen (AS 34). Die
Beziehung von D.___ und der Beschwerdeführerin kommt somit bezüglich Art und
Stabilität einer Ehe nicht gleich. Der Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist
folglich nicht berührt.
4.6.4 Weiter wohnt die
Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter C.___ im selben Haushalt. Diese wird bald
21 Jahre alt, hat die Schweizer Staatsbürgerschaft und macht eine Ausbildung
zur Kleinkinderzieherin. Sie ist eine erwachsene und selbständige Frau. Zur Beschwerdeführerin
besteht weder eine finanzielle Abhängigkeit noch ergibt sich aus dem Umstand
des gemeinsamen Haushalts eine speziell enge familiäre Beziehung. Es ist der
Beschwerdeführerin daher ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar, ihr Familienleben
anders zu pflegen, etwa mittels moderner Kommunikationsmittel. Der
Schutzbereich von Art. 8 EMRK ist somit auch bezüglich ihrer Tochter C.___
nicht berührt.
4.7 Selbst wenn die Beschwerdeführerin
in ihrem Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK aufgrund
ihrer Beziehung zu C.___ berührt wäre, so ergibt sich gestützt auf die obigen
Erwägungen im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung sowie unter
Berücksichtigung der Integration nach Art. 96 Abs. 1 AIG bzw. Art. 8 Ziff.
2 EMRK, dass aufgrund des Saldos der Sozialhilfeleistungen (in der Höhe von
CHF 334'795.90) ein erhebliches öffentliches Interesse an der Verhinderung
einer weiteren Belastung der Sozialhilfe und damit an der Beendigung des
Aufenthaltes der Beschwerdeführerin besteht. Die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz stellen dabei eine
geeignete und auch erforderliche Massnahme dar, zumal die Verwarnung vom
13. September 2017 als «letzte Chance» nicht zu einer Verhaltensänderung der
Beschwerdeführerin in dem Sinne geführt hat, als sich diese nachhaltig von der Sozialhilfe
abgelöst hätte. Das öffentliche Interesse an einer Wegweisung ist angesichts
der Dauer und der Höhe der ausgerichteten Sozialhilfe sowie der konkreten und
begründeten Gefahr, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft mangels
existenzsichernder Einkünfte nicht für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen
können und wieder von der Sozialhilfe wird unterstützt werden müssen, gross und
überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführerin an einem Verbleib in der
Schweiz. Diese Massnahme ist zudem verhältnismässig und zumutbar, da die
ausgerichtete Sozialhilfe grösstenteils selbst verschuldet ist, die
Beschwerdeführerin trotz ihrer Aufenthaltsdauer von 17 Jahren insgesamt nicht
derart in der Schweiz integriert ist, wie dies aufgrund der hier verbrachten
Zeitspanne zu erwarten wäre, sie den Kontakt insbesondere zu ihrer Tochter C.___
mittels moderner Kommunikationsmittel pflegen und aufrechterhalten kann und
eine Wiedereingliederung in Brasilien als möglich erscheint.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Dasselbe gilt für das Eventualbegehren, die
Akten seien zur erneuten Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, da nicht
ersichtlich ist, inwiefern dies sachdienlich sein sollte. Der Beschwerde wurde
die aufschiebende Wirkung erteilt. Für die Ausreise ist der Beschwerdeführerin
deshalb eine neue Frist anzusetzen. Diese hat die Schweiz innert zwei Monaten
nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang hat A.___ grundsätzlich die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der
Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gehen die Kosten zu Lasten des Staates Solothurn;
vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren,
sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 58 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11, i.V.m. Art. 123 Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272).
6.2 Die Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll, wird entsprechend
der eingereichten Kostennote, welche angemessen erscheint, auf
CHF 2'351.30 (inkl. Auslagen von CHF 218.20 und MWST von CHF 168.10)
festgesetzt und ist zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung
durch den Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der
Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der
Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF
982.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 270.00/h), zuzüglich MWST, sobald
die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m.
Art. 123 ZPO).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert zwei
Monaten nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu verlassen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind
aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat
Solothurn zu übernehmen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen
Rechtsbeistands, Rechtsanwalt Camill Droll, wird auf CHF 2'351.30 (inkl.
Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom
Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des
Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen
Rechtsbeistands im Umfang von CHF 982.50 (Differenz zu vollem Honorar von CHF
270.00/h), zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Rechtspraktikant
Scherrer Reber Probst