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Entscheid

VWBES.2021.270

Aufenthaltsbestimmungsrecht / Besuchsrecht

6. Dezember 2021Deutsch24 min

Tochter von A.___ und B.___. Auf Ersuchen der Kindseltern errichtete die Kindes-

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Trutmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, Stampfli Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht

/ Besuchsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___, geb. [...] 2020, ist die

Tochter von A.___ und B.___. Auf Ersuchen der Kindseltern errichtete die Kindes-

und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) OIten-Gösgen noch vor der Geburt C.___s

beziehungsweise mit Entscheid vom 26. August 2020 eine

Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches

Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).

Erwägungen

2.

Am 27. September 2020 wurde A.___ per

fürsorgerische Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Windisch

eingewiesen. C.___ wurde in der Neonatologie des Kinderspitals Aarau

zurückbehalten. Mit vorsorglichem Entscheid vom 29. September 2020 entzog

die KESB Olten-Gösgen den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht. C.___ wurde mit

superprovisorischem Entscheid vom 1. Oktober 2020 in der

Pflegefamilie […] in […] untergebracht.

3.

Mit Entscheid vom 20. November 2020

ordnete die KESB Olten-Gösgen eine Kindsvertretung an. Als Kindsvertreter wurde

Rechtsanwalt Timur Acemoglu eingesetzt.

4.

Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 ordnete

die KESB Olten-Gösgen ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der

Kindseltern an.

5.

Mit Entscheid vom

18.

Dezember 2020 bestätigte die KESB Olten-Gösgen den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Kindes in der

Pflegefamilie […] vorsorglich. Den Eltern wurde das Recht erteilt, C.___ mindestens

zweimal wöchentlich zu sehen.

6.

Am 7. April 2021 verfügte die KESB

Olten-Gösgen rückwirkend auf den 1. März 2021 die Durchführung des

Besuchsrechts der Eltern in der Pflegefamilie an mindestens 1 ½ Tagen pro

Woche.

7.

Nach Eingang des Gutachtens am

29.

April 2021 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die

KESB Olten-Gösgen am 10. Juni 2021 folgenden Entscheid:

3.1

Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber den Eltern von C.___ gemäss Art. 310

Abs. 1 ZGB wird (definitiv) aufrechterhalten. Das Kind wird weiterhin bei der

Pflegefamilie der Fachstelle [...], untergebracht.

3.2

Die Eltern haben das Recht, ihre Tochter

an 2 Halbtagen / Woche zu sehen. Die Besuche finden jeweils in der

Pflegefamilie statt und werden begleitet. Alle 14 Tage wird der Besuch an einem

der beiden Halbtage in der Wohnung der Eltern durchgeführt.

3.3

Die Beiständin wird beauftragt, die

Unterbringung und das Besuchsrecht zu begleiten und der KESB Olten-Gösgen

spätestens per 15. Januar 2022 einen Verlaufsbericht

einzureichen.

3.4

Der Antrag um Wechsel der

Beistandsperson wird in einem separaten Verfahren behandelt.

3.5

Dem Vertreter der Kindeseltern wird eine

Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt bis

24.

Juni 2021.

3.6

Der Verfahrensbeistand wird gebeten,

seine Honorarnote bis am 24. Juni 2021 einzureichen.

3.7

Einer allfälligen Beschwerde wird die

aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.

3.8

Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

8.1

Gegen diesen Entscheid wandten sich die

Kindseltern (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), beide vertreten durch

Rechtsanwalt Adrian Keller, mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 an das

Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.

Ziffer 3.1 des Entscheids vom

10.

Juni 2021 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ nicht zu entziehen beziehungsweise (wieder)

zu erteilen.

Eventuell sei

Ziffer 3.1 des Entscheids vom 10. Juni 2021 aufzuheben und das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ auf die Grossmutter väterlicherseits zu

übertragen beziehungsweise die Sache sei zur Abklärung der Möglichkeit einer

innerfamiliären Unterbringung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

Subeventuell

sei den Beschwerdeführern das Recht zu erteilen, C.___ an 4 Tagen pro Woche

anlässlich von Besuchen in der Pflegefamilie zu sehen. Mindestens alle 14 Tage

sei der Besuch an einem der Halbtage in der Wohnung der Eltern durchzuführen.

2.

Der vorliegenden Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

3.

Den Beschwerdeführern sei für das

hiesige Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des

unterzeichneten Rechtsanwalts zu gewähren.

4.

Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8.2

Mit Eingabe vom 23. Juli 2021

beantragte der Kindsvertreter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der

Beschwerde hinsichtlich der Besuchsregelung in Dispositivziffer 3.2 des

angefochtenen Entscheids sowie die vorsorgliche Anwendung der Besuchsregelung

gemäss Dispositivziffer 2.1 und 2.2 des Entscheids der KESB Olten-Gösgen vom

7.

April 2021 für die Dauer des Verfahrens.

8.3

In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli

2021.

beantragte die KESB Olten-Gösgen die kosten- und entschädigungspflichtige

Abweisung der Beschwerde.

8.4

Mit prozessleitender Verfügung vom

29.

Juli 2021 wurde der Beschwerde hinsichtlich Dispositivziffer 3.2 des

angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung wieder erteilt und

Dispositiv

festgestellt, dass das Besuchsrecht demnach für die Dauer des Verfahrens während

1 ½ Tagen pro Woche fortbestehe.

8.5 Mit Stellungnahme vom 3. August 2021

beantragte die Beiständin mit Verweis auf das Gutachten die Abweisung der

Beschwerde.

8.6 Mit prozessleitender Verfügung vom

10. August 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der

Beschwerdeführer mangels Vollständigkeit der Eingabe abgewiesen.

8.7 Am 30. August 2021 beantragte der

Kindsvertreter, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, was folgt:

1.

Ziffer 3.1 des

Entscheids vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben.

2.

Es seien im Hinblick

auf eine Rückplatzierung von C.___ zu ihren Eltern die notwendigen und

angezeigten Massnahmen der Familienbegleitung abzuklären und einzuleiten.

Eventualiter

sei die Angelegenheit zur Abklärung und Einleitung der Massnahmen an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

3.

Ziffer 3.2 des

Entscheids vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben und es seien die Ziffern 2.1 und

2.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. April 2021

weiterhin für anwendbar zu erklären.

4.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

8.8 Mit Eingabe vom 9. September 2021

teilte C.___s Beiständin mit, dass die Kindsmutter erneut schwanger sei und im

Frühjahr 2022 ihr drittes Kind erwarte. Die erneute Schwangerschaft und die

daraus resultierende Betreuung und Pflege eines Kleinkindes und eines

Neugeborenen stelle für die Kindseltern eine noch grössere Herausforderung dar

als bis anhin. Zwei Kleinkinder und eine ältere Halbschwester würden eine

enorme Präsenz und Aufmerksamkeit der Eltern erfordern, welcher die

Beschwerdeführer nach Ansicht der Beiständin nicht gewachsen seien.

8.9 Mit Stellungnahme vom 20. September

2021 liess sich die KESB Olten-Gösgen erneut vernehmen.

8.10 Mit Eingaben vom 21. September und 1.

Oktober 2021 liessen sich auch die Beschwerdeführer nochmals vernehmen.

9. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450 Abs. 1 ZGB und § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]) Die

Beschwerdeführer sind als Eltern von C.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert

und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Anlass zur Beschwerde gibt der (definitive)

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___.

2.2 Die KESB Olten-Gösgen erwog, nach

der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2010 sei bei der Kindsmutter eine schwere

Form einer schizo-affektiven Erkrankung ausgebrochen. Das erste Kind der

Beschwerdeführerin wachse bei Pflegeeltern auf. Kurz nach der Geburt des

zweiten Kindes im September 2020 habe die Kindsmutter infolge einer

postpartalen Dekompensation mit fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der

Psychiatrischen Dienste Windisch eingewiesen werden müssen. Da die Kindsmutter

die Betreuung des Kindes nicht länger habe gewährleisten können und der

Kindsvater damit überfordert gewesen wäre, sei den Kindseltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ entzogen und das Kind in der

Pflegefamilie […] untergebracht worden. Nach ersten Abklärungen, der Einsetzung

eines Verfahrensbeistandes für C.___ und nach Anhörung der Kindseltern sei die

Fremdplatzierung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen bestätigt

und ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern in Auftrag gegeben

worden. In ihrem Gutachten vom 29. April 2021 seien die Gutachter zum Ergebnis gelangt,

dass die Kindsmutter aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer chronischen

psychischen Erkrankung in ihrer Responsivität (Bereitschaft, auf kindliche

Signale einzugehen) und weiteren Bereichen der Erziehungsfähigkeit deutlich

reduziert sei. Bei der Kindsmutter bestehe ein hohes Risiko, bei Überlastung

und Überforderung erneut mit Krankheitsepisoden zu reagieren. Während akuten

Krankheitsepisoden bestehe bei der Kindsmutter keine Betreuungs- und

Erziehungsfähigkeit. Beim Kindsvater bestehe aufgrund einer perinatalen

Schädigung ein tiefes intellektuelles Gesamtniveau in allen Bereichen, welches

ihm verunmögliche, völlig autonom zu leben und eine reguläre Ausbildung zu

absolvieren. Aufgrund seines tiefen kognitiven Gesamtniveaus sei der Kindsvater

in vielen Bereichen wie der Versorgung, Pflege, Feinfühligkeit,

Kommunikationsfähigkeit, im Alltagsmanagement sowie in der Förderungsfähigkeit

seines Kindes erheblich beeinträchtigt und auf die engmaschige Unterstützung

von anderen Personen angewiesen. Die Empfehlungen der Gutachter zur weiteren

Platzierung in der Pflegefamilie […] seien nachvollziehbar und schlüssig. Infolgedessen

sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ definitiv zu entziehen.

2.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen

vor, es treffe zu, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer Dekompensation der Kindsmutter

nach der Geburt C.___s im Herbst 2020 während einiger Wochen nicht der Lage

gewesen seien, die Obhut über das Neugeborene wahrzunehmen oder diese an

jemanden zu delegieren. Der damalige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

habe die Behandlung in der psychiatrischen Klinik Königsfelden erfordert.

Anfang Dezember 2020 sei die Beschwerdeführerin indessen wieder aus der Klinik

entlassen worden. Die grossen Mengen an Medikamenten, mit der die

Beschwerdeführerin aus der Klinik entlassen worden sei, hätten seither in

Absprache und Zusammenarbeit mit ihrer Psychiaterin massiv verringert werden

können. Sie leide daher heute kaum mehr unter den ermüdenden Nebenwirkungen der

medikamentösen Behandlung. Der Beschwerdeführer seinerseits sei durch den

Klinikeintritt seiner Ehefrau emotional beansprucht worden. Er sei ohne die

ansonsten vorhandene Unterstützung seiner Frau und aufgrund seiner kognitiven

Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, die Betreuung von C.___ alleine zu

übernehmen.

Im Gutachten vom 29. April 2021, mit

welchem die Vorinstanz den definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

begründe, werde die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer in verschiedenen

Bereichen als eingeschränkt beurteilt. Aus den Berichten [...], sowie dem

Bericht von C.___s Beiständin vom 10. Mai 2021, könne aber entnommen werden,

dass die Kindseltern sehr engagiert und motiviert seien, sich um C.___ zu

kümmern. Zwischen der Mutter und dem Kind habe eine gute und tragfähige

Beziehung aufgebaut werden können und die Beschwerdeführer hätten schrittweise

Verantwortung für ihre Tochter übernommen. Krankheitsbedingt würden die

Beschwer­deführer Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit aufweisen. Die

Beschwerdeführer hätten jedoch nie Gelegenheit erhalten, ihre

Erziehungsfähigkeit unter Ein­bindung ihres familiären Netzes unter Beweis zu

stellen. Noch vor der Geburt C.___s seien die involvierten Fachpersonen

überzeugt gewesen, dass die Betreuung von C.___ durch die Beschwerdeführer

sichergestellt werden könne. Die gutachterlichen Erkenntnisse stünden dazu in

einem starken, kaum nachvollziehbaren Kontrast. Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes

nicht anders begegnet werden könne. Dabei sei insbesondere der Freiheit der

privaten Lebensgestaltung Vorrang zu gewähren. Die vorsorgliche Platzierung C.___s

im Herbst 2020 habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die

Beschwerdeführerin aufgrund der Einweisung in die psychiatrische Klinik

ausserstande gewesen sei, sich selber um C.___ zu kümmern. Die Beschwerdeführer

hätten aber rasch und bei der ersten Gelegenheit kommuniziert, dass sie eine

innerfamiliäre Platzierung des Kindes wünschten beziehungsweise ihre

Herkunftsfamilie in die Betreuung eingebunden werden sollte. Vorliegend sei keine

akute Kindswohlgefährdung eingetreten. Die Voraussetzungen eines definitiven

Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien somit nicht erfüllt.

2.4 Mit Stellungnahme vom 3. August 2021

liess sich [...], C.___s Beiständin, vernehmen und zusammenfassend ausführen:

Vor der Geburt des Kindes habe sie der Kindsmutter zugetraut, dass sie die

Betreuung und Pflege für einen Säugling gewährleisten könne. Leider habe eine postpartale

Dekompensation bei der Kindsmutter nach der Geburt C.___s zum (vorläufigen)

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts geführt. Beide Elternteile wünschten,

zusammen mit C.___ in der Wohnung in […] wohnen zu bleiben. Aus ihren

Beobachtungen der letzten Monate in der Herkunftsfamilie und den Interaktionen

zwischen den Kindseltern und C.___ während der Familienbesuche sei ersichtlich,

dass die Eltern mit C.___ überfordert seien. Die Eltern benötigten zu ihrer

Sicherheit stets eine kompetente Person an ihrer Seite, um aufkommende

Erziehungs-, Pflege- und Betreuungsfragen Antworten zu bekommen. Der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Wohle des Kindes sei ihrer Ansicht nach mit Verweis

auf das Gutachten vom 29. April 2021 gerechtfertigt und notwendig.

2.5 Der Kindsvertreter bringt in seiner

Stellungnahme vom 30. August 2021 vor, der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts sei «ultima ratio» und nur dann zulässig, wenn der

Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden könne. Es handle sich dabei

um einen schweren Eingriff in das Familien- und Privatleben, welcher nur

angeordnet werden dürfe, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben seien,

oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Vorinstanz stütze sich im

Wesentlichen auf das Gutachten vom 29. April 2021. Den Beschwerdeführern sei

dahingehend zuzustimmen, dass die Einschätzung der Gutachter, wonach die

Beschwerdeführer gänzlich nicht in der Lage seien, C.___ ohne 1 zu 1 Begleitung

zu betreuen, nicht nachvollziehbar sei. Einerseits stelle die Gutachterin in

ihrem Gutachten fest, dass in der von ihr beobachteten Interaktionssequenz zwischen

den Kindseltern und C.___ «der Umgang mit Füttern, Wickeln, Kleidchen an- und

abziehen schon recht sicher wirkt» (Gutachten S. 43 ff.). Andererseits werde

bei der Kindsmutter eine gewisse Passivität, eine verminderte Responsivität und

Feinfühligkeit sowie eine verringerte Belastbarkeit festgestellt. Nach der

Wahrnehmung der Gutachterin reagiere die Kindsmutter teils mimisch und verbal

wenig auf ihr Kind und gewisse Dinge habe sie nur auf Anleitung der

Pflegemutter beachtet (z.B. Vergessen der Mitnahme des Nuggis auf den

Spaziergang bis zum Hinweis durch die Pflegemutter). Keiner dieser Gründe würde

die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter aber dermassen erheblich ausschliessen,

dass eine Betreuung ihrer Tochter (allenfalls mit angemessener ambulanter

Unterstützung) ausgeschlossen wäre. Zudem sei diesbezüglich das

Medikamentensetting der Kindsmutter unberücksichtigt geblieben (vgl. Bericht

von Dr. med. [...] vom 23. Juni 2021, Beschwerdeurkunde 3). Soweit sich die

Gutachterin auf die Erkrankung der Kindsmutter und das

«Vulnerabilitäts-Stress-Modell» berufe (vgl. Gutachten S. 50), müsse dem

entgegengehalten werden, dass dies zur Folge hätte, dass allen Erkrankten mit

einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis grundsätzlich ein Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts ihrer Kinder drohen würde, wovon wohl nicht

ernsthaft die Rede sein könne. Zusammengefasst liessen die im Gutachten

festgestellten elternspezifischen Einschränkungen der Kindsmutter den Schluss

nicht zu, dass bei einer Betreuung des Kindes durch die Kindseltern eine

Gefährdung des Kindes in der Art vorliegen würde, dass dieser ausschliesslich

mit einem dauernden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht mit

Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden könnten. Es könne

auch nicht darum gehen, ob die Eltern oder die Pflegefamilie dem Kind die im

Gutachten aufgezählten «wichtigsten Elemente in der Betreuung» besser

angedeihen liessen. Das Kind stehe unter dem Aufenthaltsbestimmungsrecht seiner

Eltern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entzug nicht vorlägen.

Dies sei nicht nur ein Recht zu Gunsten der Eltern, sondern auch zu Gunsten des

Kindes. Dazu fehle im angefochtenen Entscheid jegliche Auseinandersetzung,

sowohl rechtlicher als auch medizinischer Art.

2.6 Zur Erziehungsfähigkeit der

Beschwerdeführer lässt sich dem Gutachten vom 29. April 2021 im

Wesentlichen Folgendes entnehmen: Bei der Kindsmutter sei im Jahr 2010 eine

schwere Form einer schizo-affektiven Störung ausgebrochen, welche sie bis heute

in ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten beeinträchtige. Neben einer Erkrankung

im schizophrenen Formkreis leide die Kindsmutter an einer leichten

Intelligenzminderung, welche Auswirkungen auf ihre kognitiven Fähigkeiten wie

das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit und die Planung etc. habe. Bei der

Kindsmutter seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Krankheitsepisoden zu

erwarten. Das Vulnerabilitäts-Stress-Modell gehe davon aus, dass bei

Betroffenen einerseits eine genetische Prädisposition oder Vulnerabilität

vorhanden sei und dass andererseits psychosoziale Faktoren, welche sowohl

negative wie auch positive Erlebnisse Krankheitsepisoden auslösen könnten.

Während akuten Krankheits-Episoden sei die Kindsmutter während mehrerer Wochen

nicht fähig, sich um C.___ zu kümmern. Es sei aber auch zu betonen, dass die

Kindsmutter in den vergangenen 10 Jahren einen Reifeprozess durchlaufen habe

und durchaus Fortschritte habe erlangen können. Sie habe es geschafft, seit 7

Jahren eine stabile Beziehung zu ihrem Ehemann zu führen. Zudem habe sie seit

mehreren Jahren eine gute Krankheits- und Behandlungseinsicht und sei

zuverlässig in der Einnahme der erforderlichen Medikamentation. Durch ihren

Wunsch, C.___ selber gross zu ziehen, sei die Kindsmutter zudem motiviert,

Hilfe in Anspruch zu nehmen und an sich selbst zu arbeiten. Die Eheleute hätten

so bereits vor der Geburt C.___s eine Beistandschaft für das Kind errichten

lassen. Ferner würden sich viele private aber auch professionelle Hilfen für

die Familie einsetzen (vgl. Gutachten S. 50). Bei der Kindsmutter bestünden

aufgrund ihrer psychischen Erkrankung Einschränkungen in der Responsivität, der

Feinfühligkeit, in der verbalen und nonverbalen Kommunikationsfähigkeit sowie

in der Versorgung eines Kindes und im Management des Alltages. Beim Kindsvater

bestehe eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung in allen kognitiven

Bereichen. Er sei in seiner Lebensbewältigung auf gewisse Unterstützung von

seinem sozialen Umfeld und der Hilfe seiner Beiständin angewiesen (vgl.

Gutachten S. 53 ff.). Beim Kindsvater bestünde aufgrund seines tiefen

kognitiven Gesamtniveaus Einschränkungen in fast allen Bereichen: in der

Versorgung, Pflege, Feinfühligkeit, Kommunikationsfähigkeit, im

Alltagsmanagement sowie in der Förderfähigkeit.

Beide Elternteile seien auf eine

engmaschige professionelle Begleitung und Betreuung im Umgang mit ihrer Tochter

angewiesen, damit das Kindeswohl gewährleistet werden könne. Die Kindseltern

benötigten zum aktuellen Zeitpunkt praktisch dauernd eine 1 zu 1

Begleitung im Umgang mit ihrer Tochter. Dies sei mit einer

Familienunterstützung nicht machbar. Ein wesentlicher Faktor werde zudem der

weitere Krankheitsverlauf der schizo-affektiven Erkrankung der Kindsmutter

sein. Eine weitere Dekompensation sei möglichst zu verhindern. In diesem Sinne

und zum Wohle des Kindes solle das Ziel verfolgt werden, dass die Kindsmutter

eine möglichst konstante Beziehung zu ihrer Tochter aufbauen könne. Es solle

nicht zwingend das Ziel sein, dass sie möglichst viel Betreuungsanteile von C.___

selber übernehmen könne. Das Risiko sei gross, dass sie sich dabei überfordere

und einen Rückfall erlebe.

2.7.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,

wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für

Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern

wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht

anders abgewendet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der

Subsidiarität; Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Wegnahme bzw. der Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts ist indessen nur zulässig, wenn «der Gefährdung

des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,

geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (vgl. statt

vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017), was das

Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter,

die Familiengemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen

unterstreicht (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 N 3).

2.7.2 Der Obhutsentzug setzt nicht

voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben,

sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es

lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BGE

90 II 471); ebenso

wenig, dass das Kind schon Schaden genommen hat, sondern nur, dass der Schaden

ohne Obhutsentzug einzutreten droht (Breitschmid, a.a.O., N 4). Unerheblich

ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist (vgl. statt vieler:

Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3).

2.8.1 Vorliegend ist unbestritten, dass

die Beschwerdeführer direkt nach der Geburt C.___s durch die Hospitalisierung

der Kindsmutter nicht in der Lage waren, sich um das Neugeborene zu kümmern,

was zum vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur

Platzierung C.___s in der Pflegefamilie […] per 1. Oktober 2020 führte. Ersichtlich

ist aber, dass sowohl die Vorinstanz als auch C.___s Beistandsperson noch vor

der Geburt des Kindes die Auffassung vertraten, C.___ wachse bei ihren Eltern

auf. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführer erst mit Entscheid vom 18.

Dezember 2020 Gelegenheit erhielten, C.___ zu besuchen. Den Kindseltern wurde damals

ein zweitägiges Besuchsrecht pro Woche gewährt. Die Besuche fanden aber

offenbar nur während einem halben Tag pro Woche bei den Pflegeeltern statt und

waren aufgrund der Covid-19-Pandemie für mehrere Wochen nur «an der frischen

Luft» möglich (vgl. Entscheid vom 2. Februar 2021). Mit Schreiben vom 18. März

2021 teilten die Kindseltern der Kindesschutzbehörde mit, Ziel sei es, dass C.___

möglichst bald bei ihnen wohnen könne. Vor diesem Hintergrund würden sie die

Unterstützung der Pflegefamilie sowie die angebotenen Besuchszeiten jeweils

gerne und motiviert wahrnehmen. Mit Schreiben vom 1. April 2021 nahm der

Kindsvertreter Stellung. Er machte geltend, die Eltern hätten ein Anrecht

darauf, C.___ nach Möglichkeit einmal bei sich und einmal bei den Pflegeeltern

zu sehen. C.___s Beiständin begründe nicht, weshalb Besuche ausschliesslich bei

den Pflegeeltern stattfänden. Ebenso sei die Feststellung der Beiständin,

wonach die Eltern «nach wie vor eine engmaschige Begleitung in der Betreuung

ihrer gemeinsamen Tochter» benötigten, in keiner Weise konkret ausgeführt oder

dokumentiert. Mit Entscheid vom 7. April 2021 ermöglichte die Vorinstanz den

Kindseltern – ohne nachvollziehbaren Anlass – nur noch Besuche bei den

Pflegeeltern. Das Besuchsrecht wurde rückwirkend per 1. März 2021 auf anderthalb

Tage pro Woche festgesetzt.

2.8.2 Gemäss Gutachten vom 29. April

2021 dauerte die Begutachtung der Kindseltern von Ende Januar bis Anfang April

2021. Nach Angaben der Gutachterin wurden die Beschwerdeführer lediglich einmal

bei C.___s Pflegeeltern besucht (23. März 2021). Diesbezüglich hielt die

Gutachterin fest, in der beobachteten Interaktionssequenz zeige die Kindsmutter

einen liebevollen und zärtlichen Umgang mit C.___. C.___ wirke interessiert an

ihr. Der Umgang mit Füttern, Wickeln, Kleidchen an- und abziehen wirke schon

recht sicher. Defizite bestünden beim verbalen Ausdruck. Die Mutter spreche

kaum mit dem Kind (vgl. Gutachten S. 44).

2.8.3 Wie der Kindsvertreter zur Recht

moniert, lassen die im fraglichen Gutachten festgestellten elternspezifischen

Einschränkungen der Kindsmutter (vgl. Gutachten S. 51 f.) den Schluss nicht zu,

dass bei einer Betreuung des Kindes durch die Kindseltern eine Gefährdung des

Kindes in der Art vorliegen würde, dass dieser ausschliesslich mit einem

dauernden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht mit Massnahmen

gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden könnte. Hinzu kommt, dass die

Krankengeschichte der Kindseltern offensichtlich nicht ausreicht, um ihnen in

pauschaler Weise eine Erziehungsfähigkeit abzusprechen und dass sich die

Gutachter in ihrem Gutachten mit keinem Wort über eine allfällige Kindswohlgefährdung

aussprechen, welche bei einer Rückplatzierung zu den Kindseltern zu erwarten

wäre und der nicht anders begegnet werden könnte, als mit einem dauerhaften Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Daniel Rosch/Andrea Hauri in: Daniel

Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und

Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 1076). Offenkundig gewährte die KESB

Olten-Gösgen den Beschwerdeführern vorliegend (noch) keine Gelegenheit, ihre

Fähigkeiten, C.___ unter Einbindung von Fachpersonen wie z.B. einer

Familienbegleitung im Rahmen eines ausgedehnten Besuchsrechts über einen

aussagekräftigen Zeitraum zu betreuen unter Beweis zu stellen. Dass C.___ bei

ihren Pflegeeltern gut aufgehoben scheint, vermag am grundsätzlichen Anspruch

der Beschwerdeführer auf Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der

elterlichen Sorge jedenfalls nichts zu ändern. Die gutachterlichen Empfehlungen

von lic. phil. [...] und Dr. med. [...] in ihrem Gutachten vom 29. April 2021 erweisen

sich vor diesem Hintergrund als zum vornherein ungeeignet, den Entzug der Obhut

zu begründen. Die Voraussetzungen für einen definitiven Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB liegen somit

– entgegen der Auffassung der Vorinstanz – zum aktuellen Zeitpunkt nicht

vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.

Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids ist somit aufzuheben.

3.1 Neben der Aufhebung von

Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids verlangen die

Beschwerdeführer die Wiedererteilung des vorsorglich entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrecht

über ihre Tochter C.___.

3.2 Im Idealfall – wo die Ursachen

behebbar sind – ist die Kindesschutzmassnahme bei einer Fremdplatzierung auf

Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse gerichtet. Die Eltern sollen diesfalls

in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet werden, was eine

Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Kind erfordert, gegebenenfalls verbunden

mit Beratung oder fürsorgerischer Intervention bzw. Veranlassung von geeigneten

therapeutischen Massnahmen mit dem Zweck, die objektiven Fähigkeiten der Eltern

und ihre Überzeugung, die Betreuung persönlich erbringen zu können, nach

Möglichkeit zu stärken (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 11).

3.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass

sich der psychische Zustand der Kindsmutter seit ihrer Entlassung aus der Psychiatrischen

Klinik Königsfelden am 3. Dezember 2020 verbesserte und stabilisierte (vgl. Bericht

von Dr. [...], Oberärztin in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und

Psychosomatik in Olten, Verlaufsbericht von [...] vom 2. Mai 2021; Verlaufsbericht

von […] vom 10. Mai 2021; Gutachten S. 33 mit weiteren Hinweisen). Die Ursache,

die vor über einem Jahr zum vorsorglichen Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts führte, ist damit entfallen. Nach dem Willen des

Gesetzgebers ist die anzuordnende Kindesschutzmassnahme somit grundsätzlich auf

die Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse zu richten. Abklärungen,

welche (besuchs-)begleitenden Massnahmen möglich und angezeigt sind, fanden aber

– wie vom Kindsvertreter zu Recht bemerkt – bis anhin von der Vorinstanz nicht

statt. Der Kindsvertreter beantragt infolgedessen, es sei der Beiständin des

Kindes, eventuell einer anderen beizuziehenden Fachperson, den Auftrag zu

erteilen, ein entsprechendes begleitendes Setting zu organisieren beziehungsweise

vorzuschlagen. Dabei seien sämtliche möglichen und verfügbaren Ressourcen

(Beistände, sozialpädagogische Begleitung, Spitex sowie die Verwandtschaft der

Kindseltern) zu nutzen. Dem Verlangten ist vollumfänglich stattzugeben. Was das

Besuchsrecht der Beschwerdeführer anbelangt, wurde dies – in nicht

nachvollziehbarer Weise – auf zwei Halbtage pro Woche reduziert. Die

Beschwerdeführer beantragen subeventualiter die Ausweitung des Besuchsrechts

auf vier Tage. Davon ist momentan noch abzusehen, würde dies doch zu grosser

Unruhe sowohl in der Pflegefamilie selber als auch bei C.___ führen. Mit dem

vom Kindsvertreter vorgeschlagenen Setting, das durch die Beiständin in

Rücksprache mit der KESB umgehend zu organisieren ist, wird eine solche

Besuchsregelung hinfällig. Bis dahin sollen aber das Besuchsrecht, wie es in

der prozessleitenden Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2021

angeordnet wurde, weiterhin mindestens anderthalb Tage pro Woche betragen. Nach

Möglichkeit soll ein Besuch C.___s pro Woche bei den Beschwerdeführern daheim

stattfinden (vgl. die Verfügung der KESB vom 18. Dezember 2020). Das

Besuchsrecht soll mit Rücksicht auf die Bedürfnisse von C.___ weiter ausgebaut

werden. Die Beiständin kann diesen Ausbau nach Rücksprache mit der Pflegeplatzorganisation

und den Eltern organisieren (vgl. Verfügung der KESB vom 7. April 2021,

Dispo-Ziff. 2.2). Ob die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer eine

Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Beachtung des

Kindeswohls rechtfertigen, wird sich nach der Fortführung des Verfahrens durch

die Vorinstanz, der Installation eines professionellen Settings, gemäss der

Forderung des Kindsvertreters, und nach einer weiteren Einbindung des Kindes in

den Alltag der Eltern und umgekehrt zeigen.

4. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer

Beschwerdeschrift mehr oder etwas anderes verlangen, erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde

teilweise begründet. Dispositivziffern 3.1 und 3.2 des angefochtenen Entscheids

werden aufgehoben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des

Verfahrens zurückzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend bleibt bis

zu einem definitiven Entscheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der vorsorgliche

Entzug gemäss Dispositivziffer 3.1 des Entscheids vom 18. Dezember 2020 in

Kraft.

6.1 Die Beschwerdeführer sind mit der

Hälfte ihres Hauptbegehrens und mit ihrem Subeventualbegehren durchgedrungen.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens auf die

Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes bilden

Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,

VRG BGS 124.11 i.V.m Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung,

ZPO, SR 272). Mit Kostennote vom 13. September 2021 macht der Kindsvertreter,

Rechtsanwalt Timur Acemoglu, einen Aufwand von CHF 1'717.25 (8.58 Stunden

à CHF 180.00 plus Auslagen von CHF 49.50 und MWST von CHF 123.35)

geltend, was zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Der Kindsvertreter ist folglich

mit CHF 1'717.25 zu entschädigen.

6.2 Das Gericht setzt die Kosten der

berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige

und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 160 Abs. 1 GT).

Rechtsanwalt Adrian Keller macht in seiner Honorarnote vom 8. September

2021 einen Aufwand von 9.60 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint

angemessen und ist antragsgemäss mit einem Stundenansatz von 180.00 zu

vergüten. Dazu kommen noch die Auslagen in der Höhe von CHF 146.90 und

MWST von CHF 144.35. Mit ergänzender Honorarnote vom 21. September 2021

macht Rechtsanwalt Adrian Keller CHF 215.95 geltend (inkl. Auslagen und

MWST). Auch dieser zusätzliche Aufwand erscheint in Anbetracht der zahlreichen

und umfassenden Eingaben der Verfahrensbeteiligten angemessen. Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern die

beantragte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'235.20 zuzusprechen,

welche durch den Staat Solothurn zu bezahlen ist.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde werden die

Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Olten-Gösgen vom 10. Juni 2021 aufgehoben.

2. Die Angelegenheit wird zur Fortsetzung

des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Das Besuchsrecht von A.___ und B.___ beträgt

weiterhin anderthalb Tage pro Woche. Nach Möglichkeit soll ein Besuch C.___s

pro Woche bei A.___ und B.___ daheim stattfinden.

Das Besuchsrecht soll mit

Rücksicht auf die Bedürfnisse C.___s weiter ausgebaut werden. Die Beiständin

soll diesen Ausbau nach Rücksprache mit der Pflegeplatzorganisation und A.___

und B.___ organisieren.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde

abgewiesen.

5. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

6. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Kindsvertreters von CHF 1'717.25.

7. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___

eine Parteientschädigung von CHF 2'235.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann