VWBES.2021.270
Aufenthaltsbestimmungsrecht / Besuchsrecht
6. Dezember 2021Deutsch24 min
Tochter von A.___ und B.___. Auf Ersuchen der Kindseltern errichtete die Kindes-
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Dezember 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Trutmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Keller, Stampfli Rechtsanwälte,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht
/ Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___, geb. [...] 2020, ist die
Tochter von A.___ und B.___. Auf Ersuchen der Kindseltern errichtete die Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) OIten-Gösgen noch vor der Geburt C.___s
beziehungsweise mit Entscheid vom 26. August 2020 eine
Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches
Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210).
Erwägungen
2.
Am 27. September 2020 wurde A.___ per
fürsorgerische Unterbringung in die Klinik der Psychiatrischen Dienste Windisch
eingewiesen. C.___ wurde in der Neonatologie des Kinderspitals Aarau
zurückbehalten. Mit vorsorglichem Entscheid vom 29. September 2020 entzog
die KESB Olten-Gösgen den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht. C.___ wurde mit
superprovisorischem Entscheid vom 1. Oktober 2020 in der
Pflegefamilie […] in […] untergebracht.
3.
Mit Entscheid vom 20. November 2020
ordnete die KESB Olten-Gösgen eine Kindsvertretung an. Als Kindsvertreter wurde
Rechtsanwalt Timur Acemoglu eingesetzt.
4.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2020 ordnete
die KESB Olten-Gösgen ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der
Kindseltern an.
5.
Mit Entscheid vom
18.
Dezember 2020 bestätigte die KESB Olten-Gösgen den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung des Kindes in der
Pflegefamilie […] vorsorglich. Den Eltern wurde das Recht erteilt, C.___ mindestens
zweimal wöchentlich zu sehen.
6.
Am 7. April 2021 verfügte die KESB
Olten-Gösgen rückwirkend auf den 1. März 2021 die Durchführung des
Besuchsrechts der Eltern in der Pflegefamilie an mindestens 1 ½ Tagen pro
Woche.
7.
Nach Eingang des Gutachtens am
29.
April 2021 und der Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die
KESB Olten-Gösgen am 10. Juni 2021 folgenden Entscheid:
3.1
Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts gegenüber den Eltern von C.___ gemäss Art. 310
Abs. 1 ZGB wird (definitiv) aufrechterhalten. Das Kind wird weiterhin bei der
Pflegefamilie der Fachstelle [...], untergebracht.
3.2
Die Eltern haben das Recht, ihre Tochter
an 2 Halbtagen / Woche zu sehen. Die Besuche finden jeweils in der
Pflegefamilie statt und werden begleitet. Alle 14 Tage wird der Besuch an einem
der beiden Halbtage in der Wohnung der Eltern durchgeführt.
3.3
Die Beiständin wird beauftragt, die
Unterbringung und das Besuchsrecht zu begleiten und der KESB Olten-Gösgen
spätestens per 15. Januar 2022 einen Verlaufsbericht
einzureichen.
3.4
Der Antrag um Wechsel der
Beistandsperson wird in einem separaten Verfahren behandelt.
3.5
Dem Vertreter der Kindeseltern wird eine
Frist zur Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gesetzt bis
24.
Juni 2021.
3.6
Der Verfahrensbeistand wird gebeten,
seine Honorarnote bis am 24. Juni 2021 einzureichen.
3.7
Einer allfälligen Beschwerde wird die
aufschiebende Wirkung entzogen. Der Entscheid ist vollstreckbar.
3.8
Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
8.1
Gegen diesen Entscheid wandten sich die
Kindseltern (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), beide vertreten durch
Rechtsanwalt Adrian Keller, mit Beschwerde vom 12. Juli 2021 an das
Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1.
Ziffer 3.1 des Entscheids vom
10.
Juni 2021 sei aufzuheben und den Beschwerdeführern sei das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ nicht zu entziehen beziehungsweise (wieder)
zu erteilen.
Eventuell sei
Ziffer 3.1 des Entscheids vom 10. Juni 2021 aufzuheben und das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ auf die Grossmutter väterlicherseits zu
übertragen beziehungsweise die Sache sei zur Abklärung der Möglichkeit einer
innerfamiliären Unterbringung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Subeventuell
sei den Beschwerdeführern das Recht zu erteilen, C.___ an 4 Tagen pro Woche
anlässlich von Besuchen in der Pflegefamilie zu sehen. Mindestens alle 14 Tage
sei der Besuch an einem der Halbtage in der Wohnung der Eltern durchzuführen.
2.
Der vorliegenden Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3.
Den Beschwerdeführern sei für das
hiesige Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des
unterzeichneten Rechtsanwalts zu gewähren.
4.
Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8.2
Mit Eingabe vom 23. Juli 2021
beantragte der Kindsvertreter die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der
Beschwerde hinsichtlich der Besuchsregelung in Dispositivziffer 3.2 des
angefochtenen Entscheids sowie die vorsorgliche Anwendung der Besuchsregelung
gemäss Dispositivziffer 2.1 und 2.2 des Entscheids der KESB Olten-Gösgen vom
7.
April 2021 für die Dauer des Verfahrens.
8.3
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli
2021.
beantragte die KESB Olten-Gösgen die kosten- und entschädigungspflichtige
Abweisung der Beschwerde.
8.4
Mit prozessleitender Verfügung vom
29.
Juli 2021 wurde der Beschwerde hinsichtlich Dispositivziffer 3.2 des
angefochtenen Entscheids die aufschiebende Wirkung wieder erteilt und
Dispositiv
festgestellt, dass das Besuchsrecht demnach für die Dauer des Verfahrens während
1 ½ Tagen pro Woche fortbestehe.
8.5 Mit Stellungnahme vom 3. August 2021
beantragte die Beiständin mit Verweis auf das Gutachten die Abweisung der
Beschwerde.
8.6 Mit prozessleitender Verfügung vom
10. August 2021 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der
Beschwerdeführer mangels Vollständigkeit der Eingabe abgewiesen.
8.7 Am 30. August 2021 beantragte der
Kindsvertreter, Rechtsanwalt Timur Acemoglu, was folgt:
1.
Ziffer 3.1 des
Entscheids vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben.
2.
Es seien im Hinblick
auf eine Rückplatzierung von C.___ zu ihren Eltern die notwendigen und
angezeigten Massnahmen der Familienbegleitung abzuklären und einzuleiten.
Eventualiter
sei die Angelegenheit zur Abklärung und Einleitung der Massnahmen an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
3.
Ziffer 3.2 des
Entscheids vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben und es seien die Ziffern 2.1 und
2.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 7. April 2021
weiterhin für anwendbar zu erklären.
4.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
8.8 Mit Eingabe vom 9. September 2021
teilte C.___s Beiständin mit, dass die Kindsmutter erneut schwanger sei und im
Frühjahr 2022 ihr drittes Kind erwarte. Die erneute Schwangerschaft und die
daraus resultierende Betreuung und Pflege eines Kleinkindes und eines
Neugeborenen stelle für die Kindseltern eine noch grössere Herausforderung dar
als bis anhin. Zwei Kleinkinder und eine ältere Halbschwester würden eine
enorme Präsenz und Aufmerksamkeit der Eltern erfordern, welcher die
Beschwerdeführer nach Ansicht der Beiständin nicht gewachsen seien.
8.9 Mit Stellungnahme vom 20. September
2021 liess sich die KESB Olten-Gösgen erneut vernehmen.
8.10 Mit Eingaben vom 21. September und 1.
Oktober 2021 liessen sich auch die Beschwerdeführer nochmals vernehmen.
9. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450 Abs. 1 ZGB und § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]) Die
Beschwerdeführer sind als Eltern von C.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Anlass zur Beschwerde gibt der (definitive)
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts über C.___.
2.2 Die KESB Olten-Gösgen erwog, nach
der Geburt des ersten Kindes im Jahr 2010 sei bei der Kindsmutter eine schwere
Form einer schizo-affektiven Erkrankung ausgebrochen. Das erste Kind der
Beschwerdeführerin wachse bei Pflegeeltern auf. Kurz nach der Geburt des
zweiten Kindes im September 2020 habe die Kindsmutter infolge einer
postpartalen Dekompensation mit fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der
Psychiatrischen Dienste Windisch eingewiesen werden müssen. Da die Kindsmutter
die Betreuung des Kindes nicht länger habe gewährleisten können und der
Kindsvater damit überfordert gewesen wäre, sei den Kindseltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ entzogen und das Kind in der
Pflegefamilie […] untergebracht worden. Nach ersten Abklärungen, der Einsetzung
eines Verfahrensbeistandes für C.___ und nach Anhörung der Kindseltern sei die
Fremdplatzierung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme einstweilen bestätigt
und ein Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern in Auftrag gegeben
worden. In ihrem Gutachten vom 29. April 2021 seien die Gutachter zum Ergebnis gelangt,
dass die Kindsmutter aufgrund ihrer Persönlichkeit und ihrer chronischen
psychischen Erkrankung in ihrer Responsivität (Bereitschaft, auf kindliche
Signale einzugehen) und weiteren Bereichen der Erziehungsfähigkeit deutlich
reduziert sei. Bei der Kindsmutter bestehe ein hohes Risiko, bei Überlastung
und Überforderung erneut mit Krankheitsepisoden zu reagieren. Während akuten
Krankheitsepisoden bestehe bei der Kindsmutter keine Betreuungs- und
Erziehungsfähigkeit. Beim Kindsvater bestehe aufgrund einer perinatalen
Schädigung ein tiefes intellektuelles Gesamtniveau in allen Bereichen, welches
ihm verunmögliche, völlig autonom zu leben und eine reguläre Ausbildung zu
absolvieren. Aufgrund seines tiefen kognitiven Gesamtniveaus sei der Kindsvater
in vielen Bereichen wie der Versorgung, Pflege, Feinfühligkeit,
Kommunikationsfähigkeit, im Alltagsmanagement sowie in der Förderungsfähigkeit
seines Kindes erheblich beeinträchtigt und auf die engmaschige Unterstützung
von anderen Personen angewiesen. Die Empfehlungen der Gutachter zur weiteren
Platzierung in der Pflegefamilie […] seien nachvollziehbar und schlüssig. Infolgedessen
sei das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.___ definitiv zu entziehen.
2.3 Die Beschwerdeführer bringen dagegen
vor, es treffe zu, dass die Beschwerdeführer aufgrund einer Dekompensation der Kindsmutter
nach der Geburt C.___s im Herbst 2020 während einiger Wochen nicht der Lage
gewesen seien, die Obhut über das Neugeborene wahrzunehmen oder diese an
jemanden zu delegieren. Der damalige Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
habe die Behandlung in der psychiatrischen Klinik Königsfelden erfordert.
Anfang Dezember 2020 sei die Beschwerdeführerin indessen wieder aus der Klinik
entlassen worden. Die grossen Mengen an Medikamenten, mit der die
Beschwerdeführerin aus der Klinik entlassen worden sei, hätten seither in
Absprache und Zusammenarbeit mit ihrer Psychiaterin massiv verringert werden
können. Sie leide daher heute kaum mehr unter den ermüdenden Nebenwirkungen der
medikamentösen Behandlung. Der Beschwerdeführer seinerseits sei durch den
Klinikeintritt seiner Ehefrau emotional beansprucht worden. Er sei ohne die
ansonsten vorhandene Unterstützung seiner Frau und aufgrund seiner kognitiven
Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, die Betreuung von C.___ alleine zu
übernehmen.
Im Gutachten vom 29. April 2021, mit
welchem die Vorinstanz den definitiven Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
begründe, werde die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer in verschiedenen
Bereichen als eingeschränkt beurteilt. Aus den Berichten [...], sowie dem
Bericht von C.___s Beiständin vom 10. Mai 2021, könne aber entnommen werden,
dass die Kindseltern sehr engagiert und motiviert seien, sich um C.___ zu
kümmern. Zwischen der Mutter und dem Kind habe eine gute und tragfähige
Beziehung aufgebaut werden können und die Beschwerdeführer hätten schrittweise
Verantwortung für ihre Tochter übernommen. Krankheitsbedingt würden die
Beschwerdeführer Einschränkungen in der Erziehungsfähigkeit aufweisen. Die
Beschwerdeführer hätten jedoch nie Gelegenheit erhalten, ihre
Erziehungsfähigkeit unter Einbindung ihres familiären Netzes unter Beweis zu
stellen. Noch vor der Geburt C.___s seien die involvierten Fachpersonen
überzeugt gewesen, dass die Betreuung von C.___ durch die Beschwerdeführer
sichergestellt werden könne. Die gutachterlichen Erkenntnisse stünden dazu in
einem starken, kaum nachvollziehbaren Kontrast. Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sei nur zulässig, wenn der Gefährdung des Kindes
nicht anders begegnet werden könne. Dabei sei insbesondere der Freiheit der
privaten Lebensgestaltung Vorrang zu gewähren. Die vorsorgliche Platzierung C.___s
im Herbst 2020 habe zu einem Zeitpunkt stattgefunden, als die
Beschwerdeführerin aufgrund der Einweisung in die psychiatrische Klinik
ausserstande gewesen sei, sich selber um C.___ zu kümmern. Die Beschwerdeführer
hätten aber rasch und bei der ersten Gelegenheit kommuniziert, dass sie eine
innerfamiliäre Platzierung des Kindes wünschten beziehungsweise ihre
Herkunftsfamilie in die Betreuung eingebunden werden sollte. Vorliegend sei keine
akute Kindswohlgefährdung eingetreten. Die Voraussetzungen eines definitiven
Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien somit nicht erfüllt.
2.4 Mit Stellungnahme vom 3. August 2021
liess sich [...], C.___s Beiständin, vernehmen und zusammenfassend ausführen:
Vor der Geburt des Kindes habe sie der Kindsmutter zugetraut, dass sie die
Betreuung und Pflege für einen Säugling gewährleisten könne. Leider habe eine postpartale
Dekompensation bei der Kindsmutter nach der Geburt C.___s zum (vorläufigen)
Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts geführt. Beide Elternteile wünschten,
zusammen mit C.___ in der Wohnung in […] wohnen zu bleiben. Aus ihren
Beobachtungen der letzten Monate in der Herkunftsfamilie und den Interaktionen
zwischen den Kindseltern und C.___ während der Familienbesuche sei ersichtlich,
dass die Eltern mit C.___ überfordert seien. Die Eltern benötigten zu ihrer
Sicherheit stets eine kompetente Person an ihrer Seite, um aufkommende
Erziehungs-, Pflege- und Betreuungsfragen Antworten zu bekommen. Der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts zum Wohle des Kindes sei ihrer Ansicht nach mit Verweis
auf das Gutachten vom 29. April 2021 gerechtfertigt und notwendig.
2.5 Der Kindsvertreter bringt in seiner
Stellungnahme vom 30. August 2021 vor, der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts sei «ultima ratio» und nur dann zulässig, wenn der
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden könne. Es handle sich dabei
um einen schweren Eingriff in das Familien- und Privatleben, welcher nur
angeordnet werden dürfe, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben seien,
oder von vornherein als ungenügend erscheinen. Die Vorinstanz stütze sich im
Wesentlichen auf das Gutachten vom 29. April 2021. Den Beschwerdeführern sei
dahingehend zuzustimmen, dass die Einschätzung der Gutachter, wonach die
Beschwerdeführer gänzlich nicht in der Lage seien, C.___ ohne 1 zu 1 Begleitung
zu betreuen, nicht nachvollziehbar sei. Einerseits stelle die Gutachterin in
ihrem Gutachten fest, dass in der von ihr beobachteten Interaktionssequenz zwischen
den Kindseltern und C.___ «der Umgang mit Füttern, Wickeln, Kleidchen an- und
abziehen schon recht sicher wirkt» (Gutachten S. 43 ff.). Andererseits werde
bei der Kindsmutter eine gewisse Passivität, eine verminderte Responsivität und
Feinfühligkeit sowie eine verringerte Belastbarkeit festgestellt. Nach der
Wahrnehmung der Gutachterin reagiere die Kindsmutter teils mimisch und verbal
wenig auf ihr Kind und gewisse Dinge habe sie nur auf Anleitung der
Pflegemutter beachtet (z.B. Vergessen der Mitnahme des Nuggis auf den
Spaziergang bis zum Hinweis durch die Pflegemutter). Keiner dieser Gründe würde
die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter aber dermassen erheblich ausschliessen,
dass eine Betreuung ihrer Tochter (allenfalls mit angemessener ambulanter
Unterstützung) ausgeschlossen wäre. Zudem sei diesbezüglich das
Medikamentensetting der Kindsmutter unberücksichtigt geblieben (vgl. Bericht
von Dr. med. [...] vom 23. Juni 2021, Beschwerdeurkunde 3). Soweit sich die
Gutachterin auf die Erkrankung der Kindsmutter und das
«Vulnerabilitäts-Stress-Modell» berufe (vgl. Gutachten S. 50), müsse dem
entgegengehalten werden, dass dies zur Folge hätte, dass allen Erkrankten mit
einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis grundsätzlich ein Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ihrer Kinder drohen würde, wovon wohl nicht
ernsthaft die Rede sein könne. Zusammengefasst liessen die im Gutachten
festgestellten elternspezifischen Einschränkungen der Kindsmutter den Schluss
nicht zu, dass bei einer Betreuung des Kindes durch die Kindseltern eine
Gefährdung des Kindes in der Art vorliegen würde, dass dieser ausschliesslich
mit einem dauernden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht mit
Massnahmen gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden könnten. Es könne
auch nicht darum gehen, ob die Eltern oder die Pflegefamilie dem Kind die im
Gutachten aufgezählten «wichtigsten Elemente in der Betreuung» besser
angedeihen liessen. Das Kind stehe unter dem Aufenthaltsbestimmungsrecht seiner
Eltern, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Entzug nicht vorlägen.
Dies sei nicht nur ein Recht zu Gunsten der Eltern, sondern auch zu Gunsten des
Kindes. Dazu fehle im angefochtenen Entscheid jegliche Auseinandersetzung,
sowohl rechtlicher als auch medizinischer Art.
2.6 Zur Erziehungsfähigkeit der
Beschwerdeführer lässt sich dem Gutachten vom 29. April 2021 im
Wesentlichen Folgendes entnehmen: Bei der Kindsmutter sei im Jahr 2010 eine
schwere Form einer schizo-affektiven Störung ausgebrochen, welche sie bis heute
in ihren Fähigkeiten und Möglichkeiten beeinträchtige. Neben einer Erkrankung
im schizophrenen Formkreis leide die Kindsmutter an einer leichten
Intelligenzminderung, welche Auswirkungen auf ihre kognitiven Fähigkeiten wie
das Gedächtnis, die Konzentrationsfähigkeit und die Planung etc. habe. Bei der
Kindsmutter seien mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Krankheitsepisoden zu
erwarten. Das Vulnerabilitäts-Stress-Modell gehe davon aus, dass bei
Betroffenen einerseits eine genetische Prädisposition oder Vulnerabilität
vorhanden sei und dass andererseits psychosoziale Faktoren, welche sowohl
negative wie auch positive Erlebnisse Krankheitsepisoden auslösen könnten.
Während akuten Krankheits-Episoden sei die Kindsmutter während mehrerer Wochen
nicht fähig, sich um C.___ zu kümmern. Es sei aber auch zu betonen, dass die
Kindsmutter in den vergangenen 10 Jahren einen Reifeprozess durchlaufen habe
und durchaus Fortschritte habe erlangen können. Sie habe es geschafft, seit 7
Jahren eine stabile Beziehung zu ihrem Ehemann zu führen. Zudem habe sie seit
mehreren Jahren eine gute Krankheits- und Behandlungseinsicht und sei
zuverlässig in der Einnahme der erforderlichen Medikamentation. Durch ihren
Wunsch, C.___ selber gross zu ziehen, sei die Kindsmutter zudem motiviert,
Hilfe in Anspruch zu nehmen und an sich selbst zu arbeiten. Die Eheleute hätten
so bereits vor der Geburt C.___s eine Beistandschaft für das Kind errichten
lassen. Ferner würden sich viele private aber auch professionelle Hilfen für
die Familie einsetzen (vgl. Gutachten S. 50). Bei der Kindsmutter bestünden
aufgrund ihrer psychischen Erkrankung Einschränkungen in der Responsivität, der
Feinfühligkeit, in der verbalen und nonverbalen Kommunikationsfähigkeit sowie
in der Versorgung eines Kindes und im Management des Alltages. Beim Kindsvater
bestehe eine leichte bis mittelgradige Intelligenzminderung in allen kognitiven
Bereichen. Er sei in seiner Lebensbewältigung auf gewisse Unterstützung von
seinem sozialen Umfeld und der Hilfe seiner Beiständin angewiesen (vgl.
Gutachten S. 53 ff.). Beim Kindsvater bestünde aufgrund seines tiefen
kognitiven Gesamtniveaus Einschränkungen in fast allen Bereichen: in der
Versorgung, Pflege, Feinfühligkeit, Kommunikationsfähigkeit, im
Alltagsmanagement sowie in der Förderfähigkeit.
Beide Elternteile seien auf eine
engmaschige professionelle Begleitung und Betreuung im Umgang mit ihrer Tochter
angewiesen, damit das Kindeswohl gewährleistet werden könne. Die Kindseltern
benötigten zum aktuellen Zeitpunkt praktisch dauernd eine 1 zu 1
Begleitung im Umgang mit ihrer Tochter. Dies sei mit einer
Familienunterstützung nicht machbar. Ein wesentlicher Faktor werde zudem der
weitere Krankheitsverlauf der schizo-affektiven Erkrankung der Kindsmutter
sein. Eine weitere Dekompensation sei möglichst zu verhindern. In diesem Sinne
und zum Wohle des Kindes solle das Ziel verfolgt werden, dass die Kindsmutter
eine möglichst konstante Beziehung zu ihrer Tochter aufbauen könne. Es solle
nicht zwingend das Ziel sein, dass sie möglichst viel Betreuungsanteile von C.___
selber übernehmen könne. Das Risiko sei gross, dass sie sich dabei überfordere
und einen Rückfall erlebe.
2.7.1 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen,
wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für
Abhilfe sorgen oder sie dazu ausserstande sind. Sie kann das Kind den Eltern
wegnehmen und es in angemessener Weise unterbringen, sofern die Gefahr nicht
anders abgewendet werden kann (Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der
Subsidiarität; Art. 310 Abs. 1 ZGB). Die Wegnahme bzw. der Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts ist indessen nur zulässig, wenn «der Gefährdung
des Kindes nicht anders begegnet werden» und das Kind in seiner körperlichen,
geistigen und sittlichen Entwicklung nicht anders geschützt werden kann (vgl. statt
vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_993/2016 vom 19. Juni 2017), was das
Subsidiaritätsprinzip deutlich zum Ausdruck bringt und den Vorrang ambulanter,
die Familiengemeinschaft respektierender vor stationären Massnahmen
unterstreicht (vgl. Peter Breitschmid in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 310 N 3).
2.7.2 Der Obhutsentzug setzt nicht
voraus, dass ambulante Massnahmen versucht wurden, aber erfolglos blieben,
sondern nur, dass aufgrund der Umstände nicht damit gerechnet werden kann, es
lasse sich die Gefährdung mit solchen abwenden (BGE
90 II 471); ebenso
wenig, dass das Kind schon Schaden genommen hat, sondern nur, dass der Schaden
ohne Obhutsentzug einzutreten droht (Breitschmid, a.a.O., N 4). Unerheblich
ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist (vgl. statt vieler:
Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3).
2.8.1 Vorliegend ist unbestritten, dass
die Beschwerdeführer direkt nach der Geburt C.___s durch die Hospitalisierung
der Kindsmutter nicht in der Lage waren, sich um das Neugeborene zu kümmern,
was zum vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur
Platzierung C.___s in der Pflegefamilie […] per 1. Oktober 2020 führte. Ersichtlich
ist aber, dass sowohl die Vorinstanz als auch C.___s Beistandsperson noch vor
der Geburt des Kindes die Auffassung vertraten, C.___ wachse bei ihren Eltern
auf. Es ist aktenkundig, dass die Beschwerdeführer erst mit Entscheid vom 18.
Dezember 2020 Gelegenheit erhielten, C.___ zu besuchen. Den Kindseltern wurde damals
ein zweitägiges Besuchsrecht pro Woche gewährt. Die Besuche fanden aber
offenbar nur während einem halben Tag pro Woche bei den Pflegeeltern statt und
waren aufgrund der Covid-19-Pandemie für mehrere Wochen nur «an der frischen
Luft» möglich (vgl. Entscheid vom 2. Februar 2021). Mit Schreiben vom 18. März
2021 teilten die Kindseltern der Kindesschutzbehörde mit, Ziel sei es, dass C.___
möglichst bald bei ihnen wohnen könne. Vor diesem Hintergrund würden sie die
Unterstützung der Pflegefamilie sowie die angebotenen Besuchszeiten jeweils
gerne und motiviert wahrnehmen. Mit Schreiben vom 1. April 2021 nahm der
Kindsvertreter Stellung. Er machte geltend, die Eltern hätten ein Anrecht
darauf, C.___ nach Möglichkeit einmal bei sich und einmal bei den Pflegeeltern
zu sehen. C.___s Beiständin begründe nicht, weshalb Besuche ausschliesslich bei
den Pflegeeltern stattfänden. Ebenso sei die Feststellung der Beiständin,
wonach die Eltern «nach wie vor eine engmaschige Begleitung in der Betreuung
ihrer gemeinsamen Tochter» benötigten, in keiner Weise konkret ausgeführt oder
dokumentiert. Mit Entscheid vom 7. April 2021 ermöglichte die Vorinstanz den
Kindseltern – ohne nachvollziehbaren Anlass – nur noch Besuche bei den
Pflegeeltern. Das Besuchsrecht wurde rückwirkend per 1. März 2021 auf anderthalb
Tage pro Woche festgesetzt.
2.8.2 Gemäss Gutachten vom 29. April
2021 dauerte die Begutachtung der Kindseltern von Ende Januar bis Anfang April
2021. Nach Angaben der Gutachterin wurden die Beschwerdeführer lediglich einmal
bei C.___s Pflegeeltern besucht (23. März 2021). Diesbezüglich hielt die
Gutachterin fest, in der beobachteten Interaktionssequenz zeige die Kindsmutter
einen liebevollen und zärtlichen Umgang mit C.___. C.___ wirke interessiert an
ihr. Der Umgang mit Füttern, Wickeln, Kleidchen an- und abziehen wirke schon
recht sicher. Defizite bestünden beim verbalen Ausdruck. Die Mutter spreche
kaum mit dem Kind (vgl. Gutachten S. 44).
2.8.3 Wie der Kindsvertreter zur Recht
moniert, lassen die im fraglichen Gutachten festgestellten elternspezifischen
Einschränkungen der Kindsmutter (vgl. Gutachten S. 51 f.) den Schluss nicht zu,
dass bei einer Betreuung des Kindes durch die Kindseltern eine Gefährdung des
Kindes in der Art vorliegen würde, dass dieser ausschliesslich mit einem
dauernden Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und nicht mit Massnahmen
gemäss Art. 307 und Art. 308 ZGB begegnet werden könnte. Hinzu kommt, dass die
Krankengeschichte der Kindseltern offensichtlich nicht ausreicht, um ihnen in
pauschaler Weise eine Erziehungsfähigkeit abzusprechen und dass sich die
Gutachter in ihrem Gutachten mit keinem Wort über eine allfällige Kindswohlgefährdung
aussprechen, welche bei einer Rückplatzierung zu den Kindseltern zu erwarten
wäre und der nicht anders begegnet werden könnte, als mit einem dauerhaften Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Daniel Rosch/Andrea Hauri in: Daniel
Rosch/Christiana Fountoulakis/Christoph Heck [Hrsg.], Handbuch Kindes- und
Erwachsenenschutz, Bern 2016, Rz. 1076). Offenkundig gewährte die KESB
Olten-Gösgen den Beschwerdeführern vorliegend (noch) keine Gelegenheit, ihre
Fähigkeiten, C.___ unter Einbindung von Fachpersonen wie z.B. einer
Familienbegleitung im Rahmen eines ausgedehnten Besuchsrechts über einen
aussagekräftigen Zeitraum zu betreuen unter Beweis zu stellen. Dass C.___ bei
ihren Pflegeeltern gut aufgehoben scheint, vermag am grundsätzlichen Anspruch
der Beschwerdeführer auf Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts als Teil der
elterlichen Sorge jedenfalls nichts zu ändern. Die gutachterlichen Empfehlungen
von lic. phil. [...] und Dr. med. [...] in ihrem Gutachten vom 29. April 2021 erweisen
sich vor diesem Hintergrund als zum vornherein ungeeignet, den Entzug der Obhut
zu begründen. Die Voraussetzungen für einen definitiven Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts im Sinne von Art. 310 Abs. 1 ZGB liegen somit
– entgegen der Auffassung der Vorinstanz – zum aktuellen Zeitpunkt nicht
vor. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als begründet.
Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids ist somit aufzuheben.
3.1 Neben der Aufhebung von
Dispositivziffer 3.1 des angefochtenen Entscheids verlangen die
Beschwerdeführer die Wiedererteilung des vorsorglich entzogenen Aufenthaltsbestimmungsrecht
über ihre Tochter C.___.
3.2 Im Idealfall – wo die Ursachen
behebbar sind – ist die Kindesschutzmassnahme bei einer Fremdplatzierung auf
Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse gerichtet. Die Eltern sollen diesfalls
in geeigneter Weise auf die Wiederaufnahme des Kindes vorbereitet werden, was eine
Aufrechterhaltung des Kontakts mit dem Kind erfordert, gegebenenfalls verbunden
mit Beratung oder fürsorgerischer Intervention bzw. Veranlassung von geeigneten
therapeutischen Massnahmen mit dem Zweck, die objektiven Fähigkeiten der Eltern
und ihre Überzeugung, die Betreuung persönlich erbringen zu können, nach
Möglichkeit zu stärken (vgl. Breitschmid, a.a.O., N 11).
3.3 Vorliegend ist aktenkundig, dass
sich der psychische Zustand der Kindsmutter seit ihrer Entlassung aus der Psychiatrischen
Klinik Königsfelden am 3. Dezember 2020 verbesserte und stabilisierte (vgl. Bericht
von Dr. [...], Oberärztin in der Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und
Psychosomatik in Olten, Verlaufsbericht von [...] vom 2. Mai 2021; Verlaufsbericht
von […] vom 10. Mai 2021; Gutachten S. 33 mit weiteren Hinweisen). Die Ursache,
die vor über einem Jahr zum vorsorglichen Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts führte, ist damit entfallen. Nach dem Willen des
Gesetzgebers ist die anzuordnende Kindesschutzmassnahme somit grundsätzlich auf
die Wiedereinsetzung der Eltern in ihre Befugnisse zu richten. Abklärungen,
welche (besuchs-)begleitenden Massnahmen möglich und angezeigt sind, fanden aber
– wie vom Kindsvertreter zu Recht bemerkt – bis anhin von der Vorinstanz nicht
statt. Der Kindsvertreter beantragt infolgedessen, es sei der Beiständin des
Kindes, eventuell einer anderen beizuziehenden Fachperson, den Auftrag zu
erteilen, ein entsprechendes begleitendes Setting zu organisieren beziehungsweise
vorzuschlagen. Dabei seien sämtliche möglichen und verfügbaren Ressourcen
(Beistände, sozialpädagogische Begleitung, Spitex sowie die Verwandtschaft der
Kindseltern) zu nutzen. Dem Verlangten ist vollumfänglich stattzugeben. Was das
Besuchsrecht der Beschwerdeführer anbelangt, wurde dies – in nicht
nachvollziehbarer Weise – auf zwei Halbtage pro Woche reduziert. Die
Beschwerdeführer beantragen subeventualiter die Ausweitung des Besuchsrechts
auf vier Tage. Davon ist momentan noch abzusehen, würde dies doch zu grosser
Unruhe sowohl in der Pflegefamilie selber als auch bei C.___ führen. Mit dem
vom Kindsvertreter vorgeschlagenen Setting, das durch die Beiständin in
Rücksprache mit der KESB umgehend zu organisieren ist, wird eine solche
Besuchsregelung hinfällig. Bis dahin sollen aber das Besuchsrecht, wie es in
der prozessleitenden Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 29. Juli 2021
angeordnet wurde, weiterhin mindestens anderthalb Tage pro Woche betragen. Nach
Möglichkeit soll ein Besuch C.___s pro Woche bei den Beschwerdeführern daheim
stattfinden (vgl. die Verfügung der KESB vom 18. Dezember 2020). Das
Besuchsrecht soll mit Rücksicht auf die Bedürfnisse von C.___ weiter ausgebaut
werden. Die Beiständin kann diesen Ausbau nach Rücksprache mit der Pflegeplatzorganisation
und den Eltern organisieren (vgl. Verfügung der KESB vom 7. April 2021,
Dispo-Ziff. 2.2). Ob die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführer eine
Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts unter Beachtung des
Kindeswohls rechtfertigen, wird sich nach der Fortführung des Verfahrens durch
die Vorinstanz, der Installation eines professionellen Settings, gemäss der
Forderung des Kindsvertreters, und nach einer weiteren Einbindung des Kindes in
den Alltag der Eltern und umgekehrt zeigen.
4. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer
Beschwerdeschrift mehr oder etwas anderes verlangen, erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde
teilweise begründet. Dispositivziffern 3.1 und 3.2 des angefochtenen Entscheids
werden aufgehoben und die Sache ist im Sinne der Erwägungen zur Fortführung des
Verfahrens zurückzuweisen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend bleibt bis
zu einem definitiven Entscheid über das Aufenthaltsbestimmungsrecht der vorsorgliche
Entzug gemäss Dispositivziffer 3.1 des Entscheids vom 18. Dezember 2020 in
Kraft.
6.1 Die Beschwerdeführer sind mit der
Hälfte ihres Hauptbegehrens und mit ihrem Subeventualbegehren durchgedrungen.
Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Kosten des Verfahrens auf die
Staatskasse zu nehmen. Die Kosten für die Vertretung des Kindes bilden
Bestandteil der Gerichtskosten (vgl. § 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz,
VRG BGS 124.11 i.V.m Art. 95 Abs. 2 lit. e Schweizerische Zivilprozessordnung,
ZPO, SR 272). Mit Kostennote vom 13. September 2021 macht der Kindsvertreter,
Rechtsanwalt Timur Acemoglu, einen Aufwand von CHF 1'717.25 (8.58 Stunden
à CHF 180.00 plus Auslagen von CHF 49.50 und MWST von CHF 123.35)
geltend, was zu keinen Bemerkungen Anlass gibt. Der Kindsvertreter ist folglich
mit CHF 1'717.25 zu entschädigen.
6.2 Das Gericht setzt die Kosten der
berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige
und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist (vgl. § 160 Abs. 1 GT).
Rechtsanwalt Adrian Keller macht in seiner Honorarnote vom 8. September
2021 einen Aufwand von 9.60 Stunden geltend. Dieser Aufwand erscheint
angemessen und ist antragsgemäss mit einem Stundenansatz von 180.00 zu
vergüten. Dazu kommen noch die Auslagen in der Höhe von CHF 146.90 und
MWST von CHF 144.35. Mit ergänzender Honorarnote vom 21. September 2021
macht Rechtsanwalt Adrian Keller CHF 215.95 geltend (inkl. Auslagen und
MWST). Auch dieser zusätzliche Aufwand erscheint in Anbetracht der zahlreichen
und umfassenden Eingaben der Verfahrensbeteiligten angemessen. Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern die
beantragte Parteientschädigung in der Höhe von CHF 2'235.20 zuzusprechen,
welche durch den Staat Solothurn zu bezahlen ist.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde werden die
Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Olten-Gösgen vom 10. Juni 2021 aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Fortsetzung
des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Das Besuchsrecht von A.___ und B.___ beträgt
weiterhin anderthalb Tage pro Woche. Nach Möglichkeit soll ein Besuch C.___s
pro Woche bei A.___ und B.___ daheim stattfinden.
Das Besuchsrecht soll mit
Rücksicht auf die Bedürfnisse C.___s weiter ausgebaut werden. Die Beiständin
soll diesen Ausbau nach Rücksprache mit der Pflegeplatzorganisation und A.___
und B.___ organisieren.
4. Im Übrigen wird die Beschwerde
abgewiesen.
5. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
6. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Kindsvertreters von CHF 1'717.25.
7. Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___
eine Parteientschädigung von CHF 2'235.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann