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Entscheid

VWBES.2021.273

bedingte Entlassung

16. November 2021Deutsch37 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 16. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___, vertreten durch Martin Gärtl, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für

Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1.1 Mit Urteil des damaligen

Kriminalgerichts vom 11. November 2001 wurde A.___ (geb. 1978) wegen mehrfachen

Mordes, mehrfachen vollendeten Mordversuchs, versuchten qualifizierten Raubes,

mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und

mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu einer

lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine

ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.

1.2 Rechnerischer Strafbeginn war der

14. Januar 2000, eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wäre damit

frühestens per 21. Januar 2015 möglich gewesen. Das Strafende ist bei einer

lebenslänglichen Freiheitsstrafe offen.

1.3 Mit Strafbefehl des Bezirksamtes

Lenzburg vom 11. Februar 2005 wurde A.___ wegen Widerhandlung gegen das

Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen und zu einer Busse

von CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.

2.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2015

wies das Amt für Justizvollzug den Antrag auf Verlegung in ein offeneres

Setting ab und beauftragte einen geeigneten Gutachter mit der Neubegutachtung

von A.___. Gleichentags wies das Departement des Innern (nachfolgend DdI

genannt) das Gesuch um bedingte Entlassung auf den 21. Januar 2015 ab und

hielt fest, vor Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte

Entlassung gewährt werden könne. Im Weiteren wurde die Weiterführung der mit

Urteil des Kriminalgerichts angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten

Massnahme angeordnet und dem Amtsgericht Olten-Gösgen im Namen der

Vollzugsbehörde die Verlängerung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB um

fünf Jahre beantragt.

2.2 Die gegen die Verweigerung der

bedingten Entlassung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil

Erwägungen

vom 19. Juni 2015 ab.

2.3

Am 1. Dezember 2015 erging das

Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK Zürich

genannt). Diesem kann zusammenfassend entnommen werden, dass bei A.___ keine

psychische Störung bestehe. Die Diagnosen des früheren Gutachtens aus dem Jahr 2010

könnten nicht bestätigt werden. Die früheren diagnostischen Einschätzungen hätten

zu stark auf die Situation im näheren zeitlichen Umfeld der Anlassdelikte fokussiert

und die Längsschnittentwicklung der Persönlichkeit von A.___ zu wenig

berücksichtigt.

3.1

Am 29. Januar 2016 beantragte A.___

erneut die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.

3.2

Die Konkordatliche Fachkommission

zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern empfahl am 16. März

2016, A.___ keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.

3.3

Die Bewährungshilfe empfahl mit

Stellungnahme vom 18. April 2016 zur Vorbereitung der künftigen Entlassung eine

vorgängige schrittweise Vollzugslockerung.

3.4

Mit Verfügung vom 17. Juni 2016

verweigerte das DdI A.___ weiterhin die bedingte Entlassung und hielt fest, vor

Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung

gewährt werden könne.

3.5

Die hiergegen erhobene Beschwerde

vom 30. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August

2016.

ab.

4.

Mit Nachentscheid des Amtsgerichts

Olten-Gösgen vom 23. März 2016 wurde die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts

vom 11. November 2001 zur Behandlung von A.___ angeordnete ambulante Massnahme

nicht verlängert. Das Gericht stellte fest, dass die ambulante Massnahme in

Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB infolge eingetretenen Erfolges

aufzuheben sei. Am 3. Juni 2016 hob das DdI die mit Urteil des damaligen

Kriminalgerichts vom 11. November 2001 angeordnete Massnahme per 23. März

2016.

auf.

5.

Am 13. Januar 2017 ersuchte A.___ abermals

um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, welche das DdI mit Verfügung vom 3.

Mai 2017 erneut verweigerte. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2017

wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2017 ab. Das

Verwaltungsgericht hielt dabei fest, A.___ habe sich noch nicht in den

schrittweisen Vollzugslockerungen bzw. -öffnungen bewähren können. Es sei

Dispositiv

demnach abzuwarten, wie er mit grösseren Freiheiten umgehen werde. Zum jetzigen

Zeitpunkt könne nach wie vor nicht ausreichend beurteilt werden, ob sich A.___

im Rahmen einer bedingten Entlassung werde bewähren können. Die weitere

Vollzugsplanung sei darauf ausgerichtet, A.___ mit Hilfe von unterstützenden

Massnahmen in die Gesellschaft zurückzuführen.

6. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017

bewilligte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___ durch

Vollzugspersonal begleitete Ausgänge.

7. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018

bewilligte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___

Ausgänge und Beziehungsurlaube in Begleitung von Vertrauenspersonen.

8. Die bedingte Entlassung aus dem

Strafvollzug verweigerte das DdI A.___ mit Verfügung vom 4. Juli 2018

weiterhin.

9. Per 10. Dezember 2018 wurde A.___ –

nach fast 19 Jahren geschlossenem Strafvollzug, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt

(JVA) Solothurn – in den offenen Strafvollzug in die JVA Wauwilermoos versetzt,

nachdem das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, ihm mit

Verfügung vom 5. Dezember 2018 den Übertritt aus dem geschlossenen in den

offenen Strafvollzug bewilligt hatte. Gleichzeitig wurden A.___ mit besagter

Verfügung unbegleitete Ausgänge von max. 5 Stunden sowie – in beschränktem

Umfang – Beziehungs- und Sachurlaube bewilligt.

10. In ihrer Beurteilung vom 8. Mai 2019

hielt die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der

Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend KoFako genannt) fest, aufgrund

der Abnahme der deliktfördernden Symptomatik, der festgestellten Nachreifung

sowie des insgesamt positiven Vollzugsverlaufs erachte sie die Gewährung von

schrittweisen Vollzugsöffnungen bis hin zu einer bedingten Entlassung gemäss

der von der Vollzugsbehörde dargelegten Vollzugsplanung (unbegleitete

Beziehungsurlaube à 48 Stunden, mindestens 3x erfolgreich absolviert;

unbegleitete Beziehungsurlaube im vollen Umfang gemäss konkordatlichen

Richtlinien, mindestens 3x erfolgreich absolviert; Arbeitsexternat oder

Wohnexternat für mindestens 6 Monate; Wohn- und Arbeitsexternat für mindestens

6 Monate; bei günstigem Verlauf bedingte Entlassung, allenfalls unter Anordnung

von Bewährungshilfe) aus legalprognostischer Sicht für möglich, sofern die

vorangegangenen Vollzugsöffnungen problemlos verlaufen seien und sich A.___

weiterhin bewähre.

11. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019

verweigerte das DdI A.___ die bedingte Entlassung erneut. Dabei hielt es fest,

vor einer bedingten Entlassung seien schrittweise weitere Vollzugsöffnungen zu

gewähren.

12. Am 4. Juli 2019 bewilligte das Amt

für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, Beziehungsurlaube in vollem

Umfang gemäss der konkordatlichen Richtlinie (SSED 09.0).

13. Am 29. Januar 2020 verfügte das Amt

für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___ unter Auflagen in die

Vollzugsstufe Arbeitsexternat (nachfolgend AEX genannt) zu versetzen. Demzufolge

wohnte A.___ ab dem 7. Februar 2020 im Wohnheim Lindenfeld. Nachdem er

zuerst über das RAV in der OLTECH arbeiten konnte, fand er bereits am 2. März

2020 über ein Temporärbüro eine Arbeitsstelle im Verteilzentrum der Post in

Oftringen.

14. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020

verweigerte das DdI A.___ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin

und hielt abermals fest, vor einer bedingten Entlassung seien schrittweise

weitere Vollzugsöffnungen zu gewähren.

15. Am 27. August 2020 bewilligte das

Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___ die beantragte

Vollzugsstufe Wohn- und Arbeitsexternat (nachfolgend WAEX genannt) unter

Auflagen per 1. September 2020. Die Vollzugsbehörde hielt in diesem

Zusammenhang fest, in einer Gesamtwürdigung könne der nächste Lockerungsschritt

im Rahmen eines WAEX unter Auflagen bewilligt werden. Seit Anfang September

2020 wohnt A.___ dementsprechend alleine in einer von ihm gemieteten 3

½-Zimmer-Wohnung in Olten.

16.1 Am 25. Januar 2021 erging das Gutachten

von Prof. Dr. med. [...] der PUK Zürich. Diesem kann zusammenfassend entnommen

werden, dass bei A.___ weder eine psychiatrische Diagnose vorliege, noch eine

psychische Störung bestehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht würde bei A.___

im aktuellen Setting eine niedrige Rückfallwahrscheinlichkeit für allgemeine

Delinquenz und für Gewaltdelikte bestehen. Das Gleiche gelte während einer

bedingten Entlassung. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gebe es keine grundsätzlichen

Bedenken gegen eine bedingte Entlassung.

16.2 Am 8. März 2021 fand die

Vollzugskoordinationssitzung (nachfolgend VKS genannt) Nr. 9 statt. Dem

entsprechenden Protokoll kann entnommen werden, dass gemäss Vollzugsbehörde in

einem nächsten Schritt nun die bedingte Entlassung angestrebt werde. Gleichzeitig

wurde festgehalten, dass eine erneute Fallvorlage an die KoFako aktuell nicht

vorgesehen sei, jedoch bei legalprognostischen oder diagnostischen

Unsicherheiten auf jeden Fall möglich wäre.

16.3 Dem Bericht des Amtes für

Justizvollzug, Abteilung Bewährungshilfe, vom 16. März 2021 kann

zusammenfassend entnommen werden, dass A.___ in seiner Mietwohnung in Olten lebe

und in Oftringen arbeite. Es habe bislang während des WAEX keine Probleme oder

Auffälligkeiten gegeben. Die Bewährungshilfe empfehle die bedingte Entlassung.

16.4 Am 10. April 2021 erging der

Therapiebericht des forensischen Psychotherapeuten [...], welcher ausführt, gestützt

auf die Erfahrungen im bisherigen Behandlungsverlauf würden sich keine Hinweise

oder Erkenntnisse ergeben, die die günstigen gutachterlichen Einschätzungen

infrage stellen könnten. Er gehe derzeit ebenfalls von einer niedrigen

Rückfallgefahr aus. Es gebe aus seiner Sicht derzeit keine Erfahrungen oder

kritischen Auffälligkeiten, welche weitere Vollzugsschritte infrage stellen

könnten.

16.5 Nach Einschätzung der

Vollzugsbehörde kann bei A.___ insgesamt von einem positiven Vollzugsverhalten

gesprochen werden. Dieser habe insbesondere in den letzten Jahren unter

Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen die gesamte Vollzugsprogression

erfolgreich durchlaufen können. Wie zuvor bereits im AEX, habe er sich nun auch

in der letzten Vollzugsstufe WAEX bewährt. Die Persönlichkeitsentwicklung würde

heute deutlich günstiger ausfallen als zum Zeitpunkt der Tatbegehung und es dürfe

davon ausgegangen werden, dass A.___ über ein langfristig wirksames

Risikomanagement verfüge, welches sich nachhaltig auf der Verhaltens- und

Handlungsebene zeige. Die Prognose falle bei einer bedingten Entlassung

insgesamt günstig aus. A.___ solle nun die Chance erhalten, sich in Freiheit

unter flankierenden, stützenden und kontrollierenden Massnahmen zu beweisen. Dem

DdI werde die bedingte Entlassung unter Auflagen per 1. Juli 2021 empfohlen.

16.6 Mit Verfügung vom 2. Juli 2021

verweigerte das DdI, entgegen der Empfehlung der Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer

die bedingte Entlassung wiederum. Die Ausführungen der Vollzugsbehörde seien zwar

grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig. So sprächen das gezeigte

Vollzugsverhalten, die persönliche Entwicklung und die nach der Entlassung zu

erwartenden Lebensverhältnisse nicht gegen eine bedingte Entlassung. Auch die

Legalprognose und die differenzialprognostische Beurteilung der Vollzugsbehörde

seien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der umfassenderen

Unterstützungsmöglichkeiten im WAEX bei einem ungünstigen Vollzugsverlauf

brächte dessen Weiterführung zusammen mit einem längeren Beobachtungszeitraum

nach Ansicht des DdI jedoch eine deutlich höhere Handlungssicherheit. Zudem sei

fraglich, ob es vorliegend nicht einer erneuten Beurteilung durch die KoFako

bedürfe. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei geeignet, die bislang

positive Legalprognose in einem längeren Beobachtungszeitraum angemessen zu

unterstützen, und auch erforderlich, um die angemessene Handlungssicherheit für

die nächste Vollzugslockerung zu geben.

17.1 Hiergegen liess A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, am 14. Juli

2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit

folgenden Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Departements des

Innern des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2021 sei aufzuheben und der

Beschwerdeführer sei unter Weiterführung der bestehenden Therapie beim aktuellen

Therapeuten [...] und unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem

Strafvollzug zu entlassen.

2. Eventualiter sie die Verfügung des Departements des

Innern des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2021 aufzuheben und der

Beschwerdeführer sei unter Anordnung der nachfolgenden Auflagen, welche den

Empfehlungen der Vollzugsbehörde entsprechen, bedingt aus dem Strafvollzug zu

entlassen:

·

Der Beschwerdeführer

hat in einer eigenen Wohnung zu wohnen, aktuell befindet sich diese am [...] in

[...]. Die Abteilung Bewährungshilfe führt im Rahmen der Probezeit die

Wohnbegleitung durch. In den ersten drei Monaten ist das Setting wie zuletzt

weiterzuführen. Danach kann bei Bedarf die Frequenz der Wohnungsbesuche in

Rücksprache mit der Vollzugsbehörde angepasst werden.

·

Der Beschwerdeführer

muss eine Arbeitsstruktur nachweisen können. Aktuell arbeitet er über ein

Temporärbüro bei der [...] AG in [...]. Bei Verlust der Arbeitsstelle hat eine

aktive Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zur umgehenden Etablierung einer

Tagesstruktur mittels neuer Arbeitsstelle oder Beschäftigung zu erfolgen.

·

Ein allfälliger

Wohn- und/oder Arbeitsplatzwechsel darf nur im Einverständnis des Therapeuten,

der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde erfolgen.

·

Der Beschwerdeführer

hat die ambulante psychotherapeutische Behandlung zu Beginn beim aktuellen

Therapeuten [...] fortzusetzen. Der Therapeut entscheidet über die Form der

Durchführung, wie Art, Ort und Frequenz. Nach einer Stabilisierungsphase kann

geprüft werden, ob die Einzeltherapie weitergeführt werden soll und ob ein

Therapeutenwechsel stattfinden kann. Die Vollzugsbehörde entscheidet unter

Einbezug der Empfehlung des Therapeuten.

·

Zur zusätzlichen

Unterstützung wird Bewährungshilfe angeordnet. Sobald die Hausbesuche durch die

Bewährungshilfe mengenmässig reduziert werden, finden die Gespräche bei der

Bewährungshilfe alternierend zu den Hausbesuchen statt.

·

Es gilt eine

durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum

Krankheitsverlauf insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der Bewährungshilfe

und der Vollzugsbehörde.

·

Es gilt eine

durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum

sozialen Empfangsraum insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der

Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde.

·

Es gilt eine

durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers über die

Finanzen gegenüber der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde. Anlässlich

jedes Bewährungshilfegesprächs muss der Beschwerdeführer sein Budget

(Ausgaben/Einnahmen) mittels aktuellen Kontoauszugs vorweisen und allfällige

Schulden gegenüber der Bewährungshilfe deklarieren.

·

Es gilt ein

umfassendes Verbot im Umgang mit Waffen (Erwerb, Besitz, Tragen, Verwendung

etc.) für den Beschwerdeführer. Er wird diesbezüglich zur Mitwirkung

angehalten, indem er bei den Hausbesuchen Einblick in die Wohnung, deren

Nebenräume und allfällige Fahrzeuge gewährt.

·

Es erfolgen

Abstinenzkontrollen mittels Haaranalyse ca. alle sechs Monate. Diese werden

durch die Vollzugsbehörde initiiert. Auf Anordnung der Vollzugsbehörde sind

jederzeit zusätzliche Kontrollen durch geeignete Mittel möglich. Die

Vollzugsbehörde übernimmt subsidiär die Kosten für die Abstinenzkontrollen

unter Prüfung einer späteren Rückforderung mittels beschwerdefähiger Verfügung.

- unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen -

Der Beschwerdeführer führte aus, ihm werde

durch alle beteiligten Personen eine positive Legalprognose attestiert und die

involvierten Fachpersonen würden sich alle für eine bedingte Entlassung aussprechen.

Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Handlungssicherheit für die nächste

Vollzugslockerung durch die Verschiebung der bedingten Entlassung um ein Jahr

gestärkt werden sollte. Die gesetzlich verankerten Sicherungsmechanismen

(Probezeit und Bewährungshilfe) würden genügen, um die notwendige Sicherheit zu

garantieren. Eine weitere Beurteilung durch die KoFako erscheine nicht

notwendig; legalprognostische oder diagnostische Unsicherheiten bestünden

vorliegend keine. Es seien alle bisherigen Vollzugsöffnungen problemlos

verlaufen und durch die Anordnung von Auflagen während der Probezeit würde sich

am bereits heute bestehenden Setting faktisch nichts ändern.

17.2 Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli

2021 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Martin Gärtl als unentgeltlicher

Rechtsbeistand bewilligt.

17.3 Das DdI schloss mit Stellungnahme

vom 5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende

Ausführungen.

17.4 Mit Replik vom 17. August 2021

hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.

18. Am 21. September 2021 erfolgte durch

das Amt für Justizvollzug, Straf- und

Massnahmenvollzug, im Hinblick auf die nächste Prüfung der bedingten Entlassung

die Anmeldung zur Fallvorlage an die KoFako. Die entsprechende Sitzung war für

den 27. Oktober 2021 anberaumt, die Beurteilung liegt derzeit noch nicht vor.

19. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2. Da eine erneute KoFako-Empfehlung

durch die Vollzugsbehörde explizit im Hinblick auf die nächste (bzw.

nächstjährige) Prüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers eingeholt

wird (s. dazu E. I/18 hiervor), muss die entsprechende Empfehlung im

vorliegenden Verfahren nicht abgewartet werden, bzw. kann ohne diese

entschieden werden.

3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel

seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die

zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Ist die Freiheitsstrafe

lebenslänglich, ist eine Entlassung nach Art. 86 Abs. 5 StGB frühestens nach 15

(bzw. 10) Jahren möglich.

3.2.1 Die bedingte Entlassung stellt die

vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der

nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den

Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein

spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit

gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die

gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist

in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der

Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem

dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die

nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei

steht der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1).

3.2.2 Die bedingte Entlassung ist auch

auf lebenslängliche Freiheitsstrafen anwendbar (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5

StGB) Die Auffassung, wonach die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen

Freiheitsstrafe nicht als Regel, sondern als Ausnahme zu verstehen sei (so die

Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine

Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des

Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom

21. September 1998; BBl 1998 2031), wird in der Lehre mit dem Hinweis darauf

kritisiert, dass die besagte Behauptung im Gesetz keine Grundlage fände (so

ausdrücklich Stefan Trechsel/Peter Aebersold, Praxiskommentar Schweizerisches

Strafgesetzbuch, 4. Auflage, 2021, Art. 86 N 11). Ausgeschlossen ist die

bedingte Entlassung in den Fällen, in denen zusätzlich eine Verwahrung

angeordnet wurde (Stefan Trechsel/Peter Aebersold, a.a.O.).

3.3 Blosses Wohlverhalten im

Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden

(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2017 vom 23. Oktober

2017 E. 4.3). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu

prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten

Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Zudem

ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und

Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die

Vollverbüssung der Strafe. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen

ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern. Im

umgekehrten Fall (doppelt positive Legalprognose) ist sie dagegen zu gewähren (vgl.

Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).

4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der zum Zeitpunkt der

angefochtenen Verfügung in Kraft gestandenen Version der entsprechenden Vollzugsverordnung,

JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 15 Jahren

im Strafvollzug und ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt, wobei er am 30.

Juni 2021 auf eine Anhörung und eine Stellungnahme verzichtete. Es liegen ein

Bericht der Bewährungshilfe vom 16. März 2021 und des forensischen

Psychotherapeuten vom 10. April 2021 vor.

5. Fraglich ist hingegen das Vorliegen

der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug.

5.1.1 Die Gewichtung dieser materiellen

Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung

des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf

spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug

ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das

Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des

Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges

Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.

1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des

Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5.1.2 Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende

Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei

einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige

Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung

verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern

auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.

Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des

möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei

Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges

Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr

neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen

vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf

aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung

bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer

Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.).

5.1.3 Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

5.2.1 Gemäss Gutachten von Prof. Dr.

med. [...] der PUK Zürich vom 25. Januar 2021 liegt beim Beschwerdeführer auch

zum jetzigen Zeitpunkt keine psychiatrische Diagnose vor. Eine

Persönlichkeitsstörung würde ein tiefgreifendes Muster im Wahrnehmen, Fühlen,

Denken oder Handeln voraussetzen, das in vielen Situationen in einem

unflexiblen, unangemessenen und unzweckmässigen Verhalten resultiere. Bei A.___

sei ein solches Störungsmuster auch im Vollzugsverlauf seit der letzten

Begutachtung im Jahr 2015 nicht festzustellen. Es bestehe auch keine andere

psychische Störung. Der Beschwerdeführer habe zwei chronische körperliche

Erkrankungen, nämlich eine Epilepsie und eine chronische Form von Blutkrebs.

Beiden komme indes keine Deliktsrelevanz zu.

Im aktuellen Setting würde beim

Beschwerdeführer aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine niedrige

Rückfallwahrscheinlichkeit für allgemeine Delinquenz und für Gewaltdelikte

bestehen. Das Gleiche gelte während einer bedingten Entlassung. Aus

forensisch-psychiatrischer Sicht gebe es keine grundsätzlichen Bedenken gegen

eine bedingte Entlassung. Ein deliktpräventiver sozialer Empfangsraum sei im

Rahmen der bisherigen Vollzugslockerungen bereits aufgebaut und erfolgreich

erprobt worden. Der Beschwerdeführer sei absprachefähig und zeige keine

Vorbehalte gegen Unterstützungs- oder Kontrollmassnahmen. Ein möglicher

Risikofaktor wäre der Verlust der Arbeitsstelle, sofern es dem Beschwerdeführer

nicht gelänge, eine neue Anstellung zu finden. Sinnvoll sei eine Fortführung

der regelmässigen Besuche durch die Bewährungshilfe, wie sie bereits jetzt im

Wohn- und Arbeitsexternat stattfänden, um problematische Entwicklungen

frühzeitig zu erkennen und unterstützend auf den Beschwerdeführer einzuwirken.

Zudem solle die stützende psychotherapeutische Begleitung fortgeführt werden,

wobei die Terminfrequenz nicht engmaschig gestaltet werden müsse.

5.2.2 Die Bewährungshilfe hat in ihrem

Bericht vom 16. März 2021 zusammenfassend und im Wesentlichen festgehalten, der

Beschwerdeführer lebe nun definitiv in seiner Mietwohnung in Olten, wo er sich

entsprechend eingerichtet habe und von der Bewährungshilfe alle zwei Wochen

besucht werde. Er arbeite seit rund einem Jahr bei der [...] AG in [...] und

sei trotz des sehr kleinen Lohnes und der anspruchsvollen Arbeitsbedingungen

dankbar, nach der langen Zeit im Strafvollzug eine Arbeit bekommen zu haben.

Entsprechend sei es ihm wichtig, alles daran zu setzen, die Arbeitsstelle nicht

zu verlieren. Seine Arbeit werde geschätzt und er habe grundsätzlich Chancen

auf eine Festanstellung, was indes noch nicht abschliessend entschieden sei.

Der Beschwerdeführer regle seine finanziellen Angelegenheiten selbständig und

pflege eine enge Beziehung zu seiner Schwester und seinen Kindern. Bislang habe

es während des WAEX keine Probleme oder Auffälligkeiten gegeben, vielmehr

verlaufe dieses bis anhin vorbildlich. Die Bewährungshilfe empfehle deshalb die

bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Es sei sinnvoll, wenn dieser

weiterhin mit der Bewährungshilfe zusammenarbeite, welche in diversen sozialen

Belangen Unterstützung anbiete. Sinnvoll erscheine der Bewährungshilfe auch die

Fortsetzung einer psychotherapeutischen Begleitung.

5.2.3 Dem Therapiebericht des

forensischen Psychotherapeuten [...] vom 10. April 2021 kann zusammengefasst

entnommen werden, dass sich auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem

Beschwerdeführer im bisherigen Behandlungsverlauf keine Hinweise oder

Erkenntnisse ergeben würden, die die günstigen gutachterlichen Einschätzungen

infrage stellen könnten. Er gehe als Therapeut derzeit in einer klinischen

Einschätzung von einer niedrigen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte und

für eine weitere allgemeine Delinquenz aus. Der Beschwerdeführer habe über den

gesamten bisherigen Behandlungszeitraum keine gewaltaffinen Verhaltensweisen

oder entsprechende Werthaltungen auf der Einstellungsebene gezeigt. Es könne

aus Sicht des Therapeuten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer,

insbesondere seit den gewährten Vollzugslockerungen, ein zwar eher

bescheidenes, aber angepasstes Leben führe, seine existenzielle Situation zu

verbessern versuche und soweit realistische Pläne für die Zeit nach seiner

bedingten Entlassung habe. Der Therapeut hält fest, dass es aus seiner Sicht

auf der Basis der verfügbaren Informationen bezüglich des Beschwerdeführers derzeit

keine Erfahrungen oder kritischen Auffälligkeiten gebe, welche weitere

Vollzugsschritte infrage stellen könnten. Ein weiteres stützend/begleitendes

Behandlungssetting im bisherigen Rahmen sei sinnvoll.

5.2.4 Wie das DdI in seiner Verfügung

vom 2. Juli 2021 ausführt, könne nach Einschätzung der Vollzugsbehörde beim

Beschwerdeführer insgesamt von einem positiven Vollzugsverhalten gesprochen

werden. Insbesondere in den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer unter

Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen die gesamte Vollzugsprogression

erfolgreich durchlaufen können. Wie zuvor bereits im AEX, habe er sich in den

vergangenen rund 9 Monaten nun auch in der letzten Vollzugsstufe WAEX bewährt

und es sei zu keinen Lockerungsversagen gekommen, was günstig zu werten sei.

Die Persönlichkeitsentwicklung würde heute deutlich günstiger ausfallen als zum

Zeitpunkt der Tatbegehung, sie sei entsprechend günstig zu werten.

Aus legalprognostischer Sicht lasse sich

festhalten, dass die Einschätzung der KoFako vom 8. Mai 2019, wonach die

Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen bis hin zu einer bedingten

Entlassung gemäss der dargelegten Vollzugsplanung für möglich gehalten werde,

sofern die vorangegangenen Vollzugsöffnungen problemlos verlaufen seien, nach

erfolgreicher Absolvierung der Stufe WAEX nicht gegen eine bedingte Entlassung

spreche. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gebe es gemäss Gutachten vom 25.

Januar 2021 keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine bedingte Entlassung. Der

Beschwerdeführer habe sich in verschiedenen Übungsfeldern bewährt und es dürfe

davon ausgegangen werden, dass er über ein langfristig wirksames Risikomanagement

verfüge, welches sich nachhaltig auf der Verhaltens- und Handlungsebene zeige.

Differenzialprognostisch ergebe sich, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass

sich ein etwaiges Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer ausreichend durch die

auf der Persönlichkeitsebene erfolgte Nachreifung, das etablierte

Risikomanagement und flankierende Massnahmen im Rahmen einer bedingten

Entlassung senken lasse. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich mit dem

weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe im Rahmen der Weiterführung der

Vollzugsstufe WAEX die Legalprognose verbessern würde.

Die bedingte Entlassung stelle nach

gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts die vierte und letzte Stufe des

Strafvollzugs dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden dürfe und in

welcher der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen solle, was eben nur

in Freiheit möglich sei. Dieser spezialpräventive Zweck treffe auch beim

Beschwerdeführer zu, weshalb dieser nun die Chance erhalten solle, sich in

Freiheit unter flankierenden, stützenden und kontrollierenden Massnahmen zu

beweisen. Die Gewährung der bedingten Entlassung sei durch sämtliche

involvierten Fachpersonen (Bewährungshilfe, KoFako, Gutachter sowie Therapeut)

breit abgestützt und ausführlich begründet. Vor diesem Hintergrund werde dem

DdI die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter Auflagen per 1. Juli

2021 empfohlen.

Die bisherigen Auflagen hätten sich nach

Ansicht der Vollzugsbehörde bewährt. Zur Erhöhung der Handlungssicherheit seien

dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung

folgende Auflagen zu machen:

·

Er hat in einer

eigenen Wohnung zu wohnen, aktuell befindet sich diese am [...] in [...]. Die

Abteilung Bewährungshilfe führt im Rahmen der Probezeit die Wohnbegleitung

durch. In den ersten drei Monaten ist das Setting wie zuletzt weiterzuführen.

Danach kann bei Bedarf die Frequenz der Wohnungsbesuche in Rücksprache mit der

Vollzugsbehörde angepasst werden.

·

Er muss eine

Arbeitsstruktur nachweisen können. Aktuell arbeitet er über ein Temporärbüro

bei der [...] AG in [...]. Bei Verlust der Arbeitsstelle hat eine aktive

Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zur umgehenden Etablierung einer

Tagesstruktur mittels neuer Arbeitsstelle oder Beschäftigung zu erfolgen.

·

Ein allfälliger

Wohn- und/oder Arbeitsplatzwechsel darf nur im Einverständnis des Therapeuten,

der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde erfolgen.

·

Er hat die ambulante

psychotherapeutische Behandlung zu Beginn beim aktuellen Therapeuten [...]

fortzusetzen. Der Therapeut entscheidet über die Form der Durchführung, wie

Art, Ort und Frequenz. Nach einer Stabilisierungsphase kann geprüft werden, ob

die Einzeltherapie weitergeführt werden soll und ob ein Therapeutenwechsel

stattfinden kann. Die Vollzugsbehörde entscheidet unter Einbezug der Empfehlung

des Therapeuten.

·

Zur zusätzlichen

Unterstützung wird Bewährungshilfe angeordnet. Sobald die Hausbesuche durch die

Bewährungshilfe mengenmässig reduziert werden, finden die Gespräche bei der

Bewährungshilfe alternierend zu den Hausbesuchen statt.

·

Es gilt eine

durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum

Krankheitsverlauf insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der Bewährungshilfe

und der Vollzugsbehörde.

·

Es gilt eine

durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum

sozialen Empfangsraum insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der

Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde.

·

Es gilt eine

durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers über die

Finanzen gegenüber der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde. Anlässlich

jedes Bewährungshilfegesprächs muss der Beschwerdeführer sein Budget

(Ausgaben/Einnahmen) mittels aktuellen Kontoauszugs vorweisen und allfällige

Schulden gegenüber der Bewährungshilfe deklarieren.

·

Es gilt ein

umfassendes Verbot im Umgang mit Waffen (Erwerb, Besitz, Tragen, Verwendung

etc.) für den Beschwerdeführer. Er wird diesbezüglich zur Mitwirkung

angehalten, indem er bei den Hausbesuchen Einblick in die Wohnung, deren Nebenräume

und allfällige Fahrzeuge gewährt.

·

Es erfolgen

Abstinenzkontrollen mittels Haaranalyse ca. alle sechs Monate. Diese werden

durch die Vollzugsbehörde initiiert. Auf Anordnung der Vollzugsbehörde sind

jederzeit zusätzliche Kontrollen durch geeignete Mittel möglich. Die

Vollzugsbehörde übernimmt subsidiär die Kosten für die Abstinenzkontrollen

unter Prüfung einer späteren Rückforderung mittels beschwerdefähiger Verfügung.

Die Vollzugsbehörde halte in einer

Gesamtwürdigung fest, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung des

Beschwerdeführers insgesamt günstig ausfalle. Es lägen keine Gründe vor, von

der Regel der bedingten Entlassung abzuweichen. Bewährungshilfe und Weisungen

seien während der Probezeit weiterhin aufrecht zu erhalten. Dem

Beschwerdeführer sei eine Probezeit von fünf Jahren aufzuerlegen, was der

gesetzlichen Höchstdauer entspreche.

5.3.1 Die Vorinstanz verweigerte dem

Beschwerdeführer die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 2. Juli 2021,

entgegen der Empfehlung der Vollzugsbehörde. Zur Begründung führte das DdI

zusammenfassend und im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Vollzugsbehörde

seien grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig. So sei beim Beschwerdeführer

heute nicht mehr von derselben Täterpersönlichkeit wie bei der Begehung des

Anlassdelikts auszugehen und die involvierten Fachpersonen attestierten ihm

weitgehende, legalprognostisch relevante Fortschritte. Die Weiterführung der

Therapie und die vorgesehene Anbindung an die Abteilung Bewährungshilfe

ermögliche nach einer bedingten Entlassung eine adäquate weitere Begleitung.

Das gezeigte Vollzugsverhalten, die persönliche Entwicklung und die nach der

Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse seien angemessen zu würdigen und sprächen

grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Die Legalprognose sei

grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die differenzialprognostische

Beurteilung der Vollzugsbehörde sei vor dem Hintergrund, dass die empfohlenen

Massnahmen kaum vom aktuellen Setting abweichen würden, grundsätzlich ebenfalls

nicht zu beanstanden. Aufgrund der umfassenderen Unterstützungsmöglichkeiten im

Wohn- und Arbeitsexternat bei einem ungünstigen Vollzugsverlauf, brächte nach

Ansicht des DdI die Weiterführung des WAEX zusammen mit einem längeren Beobachtungszeitraum

nach rund achtzehnjährigem Freiheitsentzug und im Hinblick auf die

nächstjährige Prüfung der bedingten Entlassung jedoch eine deutlich höhere

Handlungssicherheit.

Zudem müsse gemäss konkordatlichem Prüfschema

für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug vom

20. März 2020 (SSED 09.1), welches ebenfalls für Eingewiesene gelte, die zu

einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, eine Empfehlung der

KoFako zum konkret zu prüfenden Ausgang/Urlaub eingeholt werden. Diese

Bestimmung könne so verstanden werden, dass grössere Vollzugslockerungsschritte

bei vorgesehener Gewährung erst recht einer Beurteilung zugeführt werden

müssten. Die Beurteilung der KoFako aus dem Jahr 2019 erscheine infolgedessen

nicht mehr aktuell genug. Im Hinblick auf die nächste Prüfung der bedingten

Entlassung werde deshalb eine aktuelle KoFako-Empfehlung einzuholen sein.

Die Verweigerung der bedingten

Entlassung sei zum jetzigen Zeitpunkt geeignet, die bislang positive Legalprognose

in einem längeren Beobachtungszeitraum angemessen zu unterstützen. Um die

angemessene Handlungssicherheit für die nächste Vollzugslockerung zu geben,

erscheine die Verweigerung der bedingten Entlassung vor dem Hintergrund der

Anlasstat auch erforderlich. Bei dieser Ausgangslage könne der Empfehlung der

Vollzugsbehörde nicht gefolgt werden und die bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug sei zu verweigern.

5.3.2 Der Beschwerdeführer macht zur

Begründung seiner mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 erhobenen

Rechtsbegehren hiergegen geltend, die involvierten Fachpersonen würden sich

alle für eine bedingte Entlassung aussprechen und dies ausführlich begründen.

Dem Beschwerdeführer werde durch alle beteiligten Personen eine positive (Legal-)Prognose

für sein künftiges Wohlverhalten attestiert. Es sei nicht ersichtlich,

inwiefern die Handlungssicherheit für die nächste Vollzugslockerung durch die

Verschiebung der bedingten Entlassung um ein Jahr gestärkt werden sollte. Die

gesetzlich verankerten Sicherungsmechanismen (Probezeit und Bewährungshilfe)

würden vorliegend genügen, um in Bezug auf den Beschwerdeführer die notwendige

Sicherheit zu garantieren. So seien die involvierten Fachpersonen bei Problemen

nach wie vor schnell zur Stelle und könnten die allenfalls notwendigen Schritte

einleiten. Eine weitere Beurteilung durch die KoFako erscheine nicht notwendig,

zumal im Protokoll der VKS vom 8. März 2021 festgehalten worden sei, dass eine

solche aktuell nicht vorgesehen sei. Legalprognostische oder diagnostische

Unsicherheiten bestünden vorliegend nicht. Den Ausführungen der involvierten

Fachpersonen sei zu entnehmen, dass alle bisherigen Vollzugsöffnungen ohne

Probleme verlaufen seien, womit nach Einschätzung der KoFako aus dem Jahr 2019

einer bedingten Entlassung nichts im Wege stehe. Durch die Anordnung von

Auflagen während der Probezeit würde sich faktisch nichts am bereits heute

bestehenden Setting ändern, weshalb die notwendige Handlungssicherheit ohne

Weiteres bestehe.

5.3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5.

August 2021 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 2. Juli 2021 aus,

die grammatikalische und auch die systematische Auslegung von Art. 86 StGB

stünden der undifferenzierten Anwendung der zur bedingten Entlassung aus

zeitlich begrenzten Strafen entwickelten höchstrichterlichen Praxis auf die

bedingte Entlassung aus lebenslänglichen Freiheitsstrafen entgegen. Die in Art.

86 Abs. 1 StGB stipulierte Regel werde in Art. 86 Abs. 5 StGB zur Möglichkeit.

Zudem werde gemäss Richtlinie der Konkordatskonferenz des

Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend den

Vollzug des AEX und des WAEX vom 3. November 2017 (SSED 10.0) ab einer

Freiheitsstrafe von 12 Jahren grundsätzlich eine Übergangsphase von 24 Monaten

(AEX und WAEX jeweils 12 Monate) vorgesehen. Habe der Vollzugsverlauf bislang

für eine beförderliche Vollzugsöffnung gesprochen, sei nun im Rahmen der

vorletzten, sensiblen Vollzugsstufe besonders auf den weiteren Verlauf zu

achten. Schliesslich könne Ziff. III/2.2/B des Prüfschemas für die Ausgangs-

und Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug vom 20. März 2020 (SSED

09.1) nach dem Grundsatz «a minori ad maius» so verstanden werden, dass

mindestens grössere Vollzugslockerungsschritte wie gerade eine bedingte

Entlassung allenfalls auch ohne relevante legalprognostische Unsicherheiten

einer erneuten Beurteilung zugeführt werden müssen. Es sei deshalb vor der

bedingten Entlassung eine aktuelle KoFako-Empfehlung einzuholen.

5.3.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in

seiner Eingabe vom 17. August 2021 entgegen, das Ziel, ihn über einen längeren

Beobachtungszeitpunkt durch die Vollzugsbehörde und die involvierten

Fachpersonen in der prosozialen Gestaltung seines Umfeldes adäquat zu

unterstützen, könne durch die Aussprache der vorgeschriebenen Probezeit auch

bei einer bedingten Entlassung erfüllt werden. So stelle die erwähnte Probezeit

zusammen mit der zu verordnenden Bewährungshilfe einen Beobachtungszeitraum und

die Möglichkeit des schnellen Intervenierens durch die Behörden sicher. Dieses

System werde durch Auflagen weiter verstärkt. Diese Sicherheitsmechanismen

reichten im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der durchgehend positiven

Legalprognose aus, um eine bedingte Entlassung aussprechen zu können.

Hinsichtlich der angeblichen Notwendigkeit einer KoFako-Beurteilung sei

anzumerken, dass eine solche aufgrund des Versäumens vonseiten der Behörden

nicht durchgeführt worden sei. Wenn schon hätte die Behörde eine solche

Beurteilung von sich aus anordnen müssen. Das Nichtvorliegen habe die Behörde

zu verschulden und könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.

Abgesehen davon rühre die angebliche Notwendigkeit einer solchen Beurteilung

aus einer Interpretation der Vorinstanz selbst her und werde in keiner Weise

durch andere Quellen untermauert.

5.4 Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist

zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte

Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen

oder Vergehen begehen wird (Art. 86 StGB).

5.4.1 Die Vorinstanz anerkennt, dass

sowohl das gezeigte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als auch dessen

Legalprognose positiv sind. So hielt die Vorinstanz – wie bereits ausgeführt – in

der angefochtenen Verfügung denn auch fest, die (positive) Legalprognose sei

nicht zu beanstanden und das Vollzugsverhalten, die persönliche Entwicklung und

die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse sprächen

grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung.

5.4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich

in der letzten Progressionsstufe vor einer bedingten Entlassung. Aus den Akten

ergibt sich klar, dass dem Beschwerdeführer durch die involvierten Fachpersonen

ein korrektes und folglich positives Vollzugsverhalten attestiert wird. Er

konnte sich während der schrittweisen Vollzugsöffnungen stets bewähren und die

gesamte Vollzugsprogression erfolgreich durchlaufen. Dies gilt insbesondere

auch für das AEX und das WAEX, welche die letzten Stufen des progressiven

Vollzugs vor der Entlassung darstellen. Obgleich die Vollzugsstufen AEX und

WAEX angesichts der umfassenden Veränderungen des Vollzugsregimes für den

Beschwerdeführer grosse Schritte in der Vollzugsprogression darstellten und

viele neue Freiheiten, Herausforderungen und auch Risikosituationen mit sich brachten,

kam es zu keinen Lockerungsversagen. Im Gegenteil hat sich der Beschwerdeführer

im AEX (während rund sieben Monaten) wie auch im WAEX (über einen Zeitraum von

mittlerweile 14 Monaten) bewährt. Er hat gezeigt, dass er mit grösseren

Freiheiten umzugehen weiss. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug

steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen.

5.4.3 Hinsichtlich der Legalprognose, welcher

im Zusammenhang mit der Frage nach einer bedingten Entlassung entscheidende

Bedeutung zukommt (vgl. hierzu E. II/5.1 hiervor), ist gestützt auf die Akten festzuhalten,

dass diese vorliegend insgesamt günstig ausfällt. Zwar handelt es sich beim

Beschwerdeführer um einen verurteilten Gewaltverbrecher, der sich in der

Vergangenheit in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (insbesondere

Leib und Leben) vergangen hat, was zu berücksichtigen ist. Nichtsdestotrotz wird

ihm durch die involvierten Fachpersonen ausnahmslos eine positive Legalprognose

attestiert. Der Gutachter Prof. Dr. med. [...] (Gutachten vom 25. Januar 2021) und

der forensische Psychotherapeut [...] (Therapiebericht vom 10. April 2021)

gehen für den Fall einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers übereinstimmend

von einer niedrigen Rückfallgefahr für allgemeine Delinquenz und für

Gewaltdelikte aus. Beide weisen darauf hin, dass es aus ihrer Sicht keine

grundsätzlichen Bedenken gegen eine bedingte Entlassung gebe. Letztere wird ausdrücklich

auch von der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde empfohlen. Und angesichts

der durchweg problemlos verlaufenen Vollzugsöffnungen spricht auch die

Einschätzung der KoFako aus dem Jahr 2019 nicht gegen eine bedingte Entlassung.

Der Beschwerdeführer hat sich in

verschiedenen Übungsfeldern bewährt. Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr

neuer Rechtsbrüche sind weder dargetan noch ersichtlich.

5.4.4.1 Die Vorinstanz hat zu wenig

berücksichtigt, dass sich die (gute) Legalprognose mit dem weiteren Vollzug der

Freiheitsstrafe im Rahmen der Weiterführung der Vollzugsstufe WAEX kaum weiter verbessern

lässt, bzw. dass sich differenzialprognostisch das Risiko eines Rückfalls durch

einen weiteren Strafvollzug in Form des WAEX kaum weiter senken lässt. Die

Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten ist vorliegend bei einer bedingten

Entlassung nicht höher einzuschätzen als bei einer Weiterführung der

Vollzugsstufe WAEX. Da die bedingte Entlassung die Regel bildet, von der nur

aus guten Gründen abgewichen werden darf, ist es unverhältnismässig, dem

Beschwerdeführer die bedingte Entlassung erneut zu verweigern. Es sind

insgesamt keine genügend wichtigen Gründe ersichtlich, die es erlauben würden,

von der Regel abzuweichen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung erneut

zu verweigern.

5.4.4.2 Wenn die Vorinstanz für den Fall

eines ungünstigen Vollzugsverlaufs von umfassenderen

Unterstützungsmöglichkeiten im WAEX spricht, was ihrer Ansicht nach zusammen

mit einem längeren Beobachtungszeitraum eine deutlich höhere

Handlungssicherheit brächte, die erforderlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass

die empfohlenen Massnahmen kaum vom aktuellen Setting, welches mit grossen

Freiheiten verbunden ist, abweichen. So werden die direkten und regelmässigen

Besuche bzw. Kontrollen vor Ort bereits heute von der Bewährungshilfe ausgeübt,

was fortgeführt werden kann. Dasselbe gilt für die psychotherapeutische

Behandlung beim aktuellen Therapeuten, mit deren Fortsetzung sich der

Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt hat. In Verbindung mit der

gesetzlich vorgesehenen Probezeit (Art. 87 StGB) wird durch die zu verordnende

Bewährungshilfe und die regelmässigen Wohnungsbesuche sowie durch die

Weiterführung der aktuellen Therapie die Möglichkeit des schnellen

Intervenierens durch die zuständigen Behörden über einen längeren

Beobachtungszeitraum hinweg sichergestellt, womit die nötige

Handlungssicherheit gewährt wird. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer

bereits heute eine durchgehend positive Legalprognose gestellt wird, ist weder

dargetan noch ersichtlich, inwiefern für den Fall eines ungünstigen

Vollzugsverlaufs die Weiterführung des WAEX demgegenüber umfassendere – und

notwendige – Unterstützungsmöglichkeiten böte. Entsprechend erweist sich die

Verweigerung der bedingten Entlassung auch aus diesem Grund als nicht

erforderlich und damit als unverhältnismässig.

Daran würde im Übrigen nichts ändern,

würde die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht

als Regel, sondern bloss als Ausnahme verstanden.

5.4.4.3 Dem Beschwerdeführer werden

genügend Ressourcen attestiert, um mit allfälligen Rückschlägen konstruktiv

umgehen zu können. Zudem wurde ein deliktpräventiver sozialer Empfangsraum im

Rahmen der bisherigen Vollzugslockerungen bereits aufgebaut und erfolgreich

erprobt. Dem möglichen Risikofaktor durch einen allfälligen Arbeitsplatzverlust

kann mit der Fortführung der regelmässigen Besuche durch die Bewährungshilfe,

mit entsprechenden Auflagen (insbesondere Nachweis einer Arbeitsstruktur und

aktive Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zur umgehenden Etablierung einer

Tagesstruktur bei Verlust der Arbeitsstelle) und mit der Fortführung der

psychotherapeutischen Begleitung begegnet werden. Dass die Weiterführung der

Therapie und die vorgesehene Anbindung an die Bewährungshilfe nach einer

bedingten Entlassung eine adäquate weitere Begleitung ermöglicht, anerkannte

auch die Vorinstanz.

5.4.4.4 Die Dauer der Externate ist

nicht zu beanstanden. Wie das Amt für Justizvollzug, Straf- und

Massnahmenvollzug, in seiner Verfügung vom 27. August 2020 ausführte, war die

weitere Vollzugsplanung gemäss VKS vom 23. Mai 2019 beim Beschwerdeführer auf

einen Wechsel ins WAEX nach lediglich einem halben Jahr im AEX sowie auf die

Vorbereitung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ausgerichtet. Dies

darf nun nicht im Nachhinein dem Beschwerdeführer, der sich über alle

Vollzugsöffnungen hinweg stets bewährte, zum Nachteil gereichen. Des Weiteren ist

festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund 14 Monaten

im WAEX befindet.

5.4.4.5 Ob eine bedingte Entlassung aus

einer lebenslangen Freiheitsstrafe tatsächlich allenfalls auch ohne relevante

legalprognostische Unsicherheiten einer (aktuellen) Beurteilung der KoFako zugeführt

werden müsste, ist zweifelhaft, zumal dafür eine (formell-)gesetzliche

Grundlage fehlt und abgesehen davon das fragliche Prüfschema (SSED 09.1) ausdrücklich

im Zusammenhang mit der Prüfung von Ausgang und Urlaub erstellt wurde. Letztlich

kann diese Frage aber offengelassen werden. Bei entsprechender Auslegung wäre

die zuständige Behörde nämlich so oder anders gehalten gewesen, eine

Beurteilung durch die KoFako rechtzeitig anzuordnen, nachdem die involvierten

Fachpersonen die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter Auflagen unisono

empfohlen und dies auch sehr ausführlich begründet hatten. Dass dies seitens

der Behörde – im Wissen um die Empfehlungen durch die Fachpersonen – unterlassen

wurde, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, bzw. darf diesem nun nicht

zum Nachteil gereichen.

5.4.4.6 Das Vollzugsverhalten des

Beschwerdeführers rechtfertigt die bedingte Entlassung, und es ist angesichts

der positiven Legalprognose nicht anzunehmen, dass er weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen wird. Der Beschwerdeführer soll nach dem Gesagten nun die

Chance erhalten, sich in Freiheit unter flankierenden, stützenden und

kontrollierenden Massnahmen zu beweisen.

Die Erteilung von Weisungen wird von den

involvierten Fachpersonen – wie auch die Anordnung von Bewährungshilfe – als

wichtiger protektiver Faktor gesehen. Die bisherigen Auflagen haben sich bewährt,

erscheinen allesamt geeignet sowie erforderlich und werden – eventualiter –

auch vom Beschwerdeführer selbst beantragt. Sie sind demzufolge zur Gewährung

der nötigen Handlungssicherheit für die Dauer der Probezeit beizubehalten.

Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die persönliche Situation

des Beschwerdeführers möglicherweise seit dem positiven Bericht der

Vollzugsbehörde verändert hat und die Weisungen deshalb angepasst werden

müssen. Ebenso darf bei der Festlegung der Probezeit dem (obsiegenden)

Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er Beschwerde erhoben hat.

6.1. Die Beschwerde erweist sich somit

als begründet, sie ist gutzuheissen: Die angefochtene Verfügung des DdI vom 2.

Juli 2021 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung von Auflagen

gemäss Dispositiv-Ziffer 2 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die

Probezeit beträgt fünf Jahre.

6.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner

hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu

bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2'137.10 (inkl. MWST und

Auslagen) festgesetzt.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die angefochtene

Verfügung des DdI vom

2. Juli 2021 wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen

zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug im Sinne der

Erwägungen (insb. E. 5.4.4.6).

3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung

von CHF 2'137.10 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman