VWBES.2021.273
bedingte Entlassung
16. November 2021Deutsch37 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Martin Gärtl, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1.1 Mit Urteil des damaligen
Kriminalgerichts vom 11. November 2001 wurde A.___ (geb. 1978) wegen mehrfachen
Mordes, mehrfachen vollendeten Mordversuchs, versuchten qualifizierten Raubes,
mehrfacher Gefährdung des Lebens, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz und
mehrfacher Übertretung des Waffengesetzes schuldig gesprochen und zu einer
lebenslänglichen Zuchthausstrafe verurteilt. Vollzugsbegleitend wurde eine
ambulante psychotherapeutische Behandlung nach Art. 63 StGB angeordnet.
1.2 Rechnerischer Strafbeginn war der
14. Januar 2000, eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wäre damit
frühestens per 21. Januar 2015 möglich gewesen. Das Strafende ist bei einer
lebenslänglichen Freiheitsstrafe offen.
1.3 Mit Strafbefehl des Bezirksamtes
Lenzburg vom 11. Februar 2005 wurde A.___ wegen Widerhandlung gegen das
Betäubungsmittelgesetz zu einer Gefängnisstrafe von 7 Tagen und zu einer Busse
von CHF 200.00 verurteilt, ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von 6 Tagen.
2.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2015
wies das Amt für Justizvollzug den Antrag auf Verlegung in ein offeneres
Setting ab und beauftragte einen geeigneten Gutachter mit der Neubegutachtung
von A.___. Gleichentags wies das Departement des Innern (nachfolgend DdI
genannt) das Gesuch um bedingte Entlassung auf den 21. Januar 2015 ab und
hielt fest, vor Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte
Entlassung gewährt werden könne. Im Weiteren wurde die Weiterführung der mit
Urteil des Kriminalgerichts angeordneten vollzugsbegleitenden ambulanten
Massnahme angeordnet und dem Amtsgericht Olten-Gösgen im Namen der
Vollzugsbehörde die Verlängerung der ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB um
fünf Jahre beantragt.
2.2 Die gegen die Verweigerung der
bedingten Entlassung erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil
Erwägungen
vom 19. Juni 2015 ab.
2.3
Am 1. Dezember 2015 erging das
Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK Zürich
genannt). Diesem kann zusammenfassend entnommen werden, dass bei A.___ keine
psychische Störung bestehe. Die Diagnosen des früheren Gutachtens aus dem Jahr 2010
könnten nicht bestätigt werden. Die früheren diagnostischen Einschätzungen hätten
zu stark auf die Situation im näheren zeitlichen Umfeld der Anlassdelikte fokussiert
und die Längsschnittentwicklung der Persönlichkeit von A.___ zu wenig
berücksichtigt.
3.1
Am 29. Januar 2016 beantragte A.___
erneut die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB.
3.2
Die Konkordatliche Fachkommission
zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern empfahl am 16. März
2016, A.___ keine Vollzugsöffnungen zu gewähren.
3.3
Die Bewährungshilfe empfahl mit
Stellungnahme vom 18. April 2016 zur Vorbereitung der künftigen Entlassung eine
vorgängige schrittweise Vollzugslockerung.
3.4
Mit Verfügung vom 17. Juni 2016
verweigerte das DdI A.___ weiterhin die bedingte Entlassung und hielt fest, vor
Ablauf eines Jahres werde neu zu prüfen sein, ob die bedingte Entlassung
gewährt werden könne.
3.5
Die hiergegen erhobene Beschwerde
vom 30. Juni 2016 wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. August
2016.
ab.
4.
Mit Nachentscheid des Amtsgerichts
Olten-Gösgen vom 23. März 2016 wurde die mit Urteil des damaligen Kriminalgerichts
vom 11. November 2001 zur Behandlung von A.___ angeordnete ambulante Massnahme
nicht verlängert. Das Gericht stellte fest, dass die ambulante Massnahme in
Anwendung von Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB infolge eingetretenen Erfolges
aufzuheben sei. Am 3. Juni 2016 hob das DdI die mit Urteil des damaligen
Kriminalgerichts vom 11. November 2001 angeordnete Massnahme per 23. März
2016.
auf.
5.
Am 13. Januar 2017 ersuchte A.___ abermals
um bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB, welche das DdI mit Verfügung vom 3.
Mai 2017 erneut verweigerte. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 15. Mai 2017
wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2017 ab. Das
Verwaltungsgericht hielt dabei fest, A.___ habe sich noch nicht in den
schrittweisen Vollzugslockerungen bzw. -öffnungen bewähren können. Es sei
Dispositiv
demnach abzuwarten, wie er mit grösseren Freiheiten umgehen werde. Zum jetzigen
Zeitpunkt könne nach wie vor nicht ausreichend beurteilt werden, ob sich A.___
im Rahmen einer bedingten Entlassung werde bewähren können. Die weitere
Vollzugsplanung sei darauf ausgerichtet, A.___ mit Hilfe von unterstützenden
Massnahmen in die Gesellschaft zurückzuführen.
6. Mit Verfügung vom 1. Juni 2017
bewilligte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___ durch
Vollzugspersonal begleitete Ausgänge.
7. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018
bewilligte das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___
Ausgänge und Beziehungsurlaube in Begleitung von Vertrauenspersonen.
8. Die bedingte Entlassung aus dem
Strafvollzug verweigerte das DdI A.___ mit Verfügung vom 4. Juli 2018
weiterhin.
9. Per 10. Dezember 2018 wurde A.___ –
nach fast 19 Jahren geschlossenem Strafvollzug, zuletzt in der Justizvollzugsanstalt
(JVA) Solothurn – in den offenen Strafvollzug in die JVA Wauwilermoos versetzt,
nachdem das Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, ihm mit
Verfügung vom 5. Dezember 2018 den Übertritt aus dem geschlossenen in den
offenen Strafvollzug bewilligt hatte. Gleichzeitig wurden A.___ mit besagter
Verfügung unbegleitete Ausgänge von max. 5 Stunden sowie – in beschränktem
Umfang – Beziehungs- und Sachurlaube bewilligt.
10. In ihrer Beurteilung vom 8. Mai 2019
hielt die Konkordatliche Fachkommission zur Beurteilung der
Gemeingefährlichkeit von Straftätern (nachfolgend KoFako genannt) fest, aufgrund
der Abnahme der deliktfördernden Symptomatik, der festgestellten Nachreifung
sowie des insgesamt positiven Vollzugsverlaufs erachte sie die Gewährung von
schrittweisen Vollzugsöffnungen bis hin zu einer bedingten Entlassung gemäss
der von der Vollzugsbehörde dargelegten Vollzugsplanung (unbegleitete
Beziehungsurlaube à 48 Stunden, mindestens 3x erfolgreich absolviert;
unbegleitete Beziehungsurlaube im vollen Umfang gemäss konkordatlichen
Richtlinien, mindestens 3x erfolgreich absolviert; Arbeitsexternat oder
Wohnexternat für mindestens 6 Monate; Wohn- und Arbeitsexternat für mindestens
6 Monate; bei günstigem Verlauf bedingte Entlassung, allenfalls unter Anordnung
von Bewährungshilfe) aus legalprognostischer Sicht für möglich, sofern die
vorangegangenen Vollzugsöffnungen problemlos verlaufen seien und sich A.___
weiterhin bewähre.
11. Mit Verfügung vom 3. Juli 2019
verweigerte das DdI A.___ die bedingte Entlassung erneut. Dabei hielt es fest,
vor einer bedingten Entlassung seien schrittweise weitere Vollzugsöffnungen zu
gewähren.
12. Am 4. Juli 2019 bewilligte das Amt
für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, Beziehungsurlaube in vollem
Umfang gemäss der konkordatlichen Richtlinie (SSED 09.0).
13. Am 29. Januar 2020 verfügte das Amt
für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___ unter Auflagen in die
Vollzugsstufe Arbeitsexternat (nachfolgend AEX genannt) zu versetzen. Demzufolge
wohnte A.___ ab dem 7. Februar 2020 im Wohnheim Lindenfeld. Nachdem er
zuerst über das RAV in der OLTECH arbeiten konnte, fand er bereits am 2. März
2020 über ein Temporärbüro eine Arbeitsstelle im Verteilzentrum der Post in
Oftringen.
14. Mit Verfügung vom 3. Juli 2020
verweigerte das DdI A.___ die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug weiterhin
und hielt abermals fest, vor einer bedingten Entlassung seien schrittweise
weitere Vollzugsöffnungen zu gewähren.
15. Am 27. August 2020 bewilligte das
Amt für Justizvollzug, Straf- und Massnahmenvollzug, A.___ die beantragte
Vollzugsstufe Wohn- und Arbeitsexternat (nachfolgend WAEX genannt) unter
Auflagen per 1. September 2020. Die Vollzugsbehörde hielt in diesem
Zusammenhang fest, in einer Gesamtwürdigung könne der nächste Lockerungsschritt
im Rahmen eines WAEX unter Auflagen bewilligt werden. Seit Anfang September
2020 wohnt A.___ dementsprechend alleine in einer von ihm gemieteten 3
½-Zimmer-Wohnung in Olten.
16.1 Am 25. Januar 2021 erging das Gutachten
von Prof. Dr. med. [...] der PUK Zürich. Diesem kann zusammenfassend entnommen
werden, dass bei A.___ weder eine psychiatrische Diagnose vorliege, noch eine
psychische Störung bestehe. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht würde bei A.___
im aktuellen Setting eine niedrige Rückfallwahrscheinlichkeit für allgemeine
Delinquenz und für Gewaltdelikte bestehen. Das Gleiche gelte während einer
bedingten Entlassung. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gebe es keine grundsätzlichen
Bedenken gegen eine bedingte Entlassung.
16.2 Am 8. März 2021 fand die
Vollzugskoordinationssitzung (nachfolgend VKS genannt) Nr. 9 statt. Dem
entsprechenden Protokoll kann entnommen werden, dass gemäss Vollzugsbehörde in
einem nächsten Schritt nun die bedingte Entlassung angestrebt werde. Gleichzeitig
wurde festgehalten, dass eine erneute Fallvorlage an die KoFako aktuell nicht
vorgesehen sei, jedoch bei legalprognostischen oder diagnostischen
Unsicherheiten auf jeden Fall möglich wäre.
16.3 Dem Bericht des Amtes für
Justizvollzug, Abteilung Bewährungshilfe, vom 16. März 2021 kann
zusammenfassend entnommen werden, dass A.___ in seiner Mietwohnung in Olten lebe
und in Oftringen arbeite. Es habe bislang während des WAEX keine Probleme oder
Auffälligkeiten gegeben. Die Bewährungshilfe empfehle die bedingte Entlassung.
16.4 Am 10. April 2021 erging der
Therapiebericht des forensischen Psychotherapeuten [...], welcher ausführt, gestützt
auf die Erfahrungen im bisherigen Behandlungsverlauf würden sich keine Hinweise
oder Erkenntnisse ergeben, die die günstigen gutachterlichen Einschätzungen
infrage stellen könnten. Er gehe derzeit ebenfalls von einer niedrigen
Rückfallgefahr aus. Es gebe aus seiner Sicht derzeit keine Erfahrungen oder
kritischen Auffälligkeiten, welche weitere Vollzugsschritte infrage stellen
könnten.
16.5 Nach Einschätzung der
Vollzugsbehörde kann bei A.___ insgesamt von einem positiven Vollzugsverhalten
gesprochen werden. Dieser habe insbesondere in den letzten Jahren unter
Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen die gesamte Vollzugsprogression
erfolgreich durchlaufen können. Wie zuvor bereits im AEX, habe er sich nun auch
in der letzten Vollzugsstufe WAEX bewährt. Die Persönlichkeitsentwicklung würde
heute deutlich günstiger ausfallen als zum Zeitpunkt der Tatbegehung und es dürfe
davon ausgegangen werden, dass A.___ über ein langfristig wirksames
Risikomanagement verfüge, welches sich nachhaltig auf der Verhaltens- und
Handlungsebene zeige. Die Prognose falle bei einer bedingten Entlassung
insgesamt günstig aus. A.___ solle nun die Chance erhalten, sich in Freiheit
unter flankierenden, stützenden und kontrollierenden Massnahmen zu beweisen. Dem
DdI werde die bedingte Entlassung unter Auflagen per 1. Juli 2021 empfohlen.
16.6 Mit Verfügung vom 2. Juli 2021
verweigerte das DdI, entgegen der Empfehlung der Vollzugsbehörde, dem Beschwerdeführer
die bedingte Entlassung wiederum. Die Ausführungen der Vollzugsbehörde seien zwar
grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig. So sprächen das gezeigte
Vollzugsverhalten, die persönliche Entwicklung und die nach der Entlassung zu
erwartenden Lebensverhältnisse nicht gegen eine bedingte Entlassung. Auch die
Legalprognose und die differenzialprognostische Beurteilung der Vollzugsbehörde
seien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Aufgrund der umfassenderen
Unterstützungsmöglichkeiten im WAEX bei einem ungünstigen Vollzugsverlauf
brächte dessen Weiterführung zusammen mit einem längeren Beobachtungszeitraum
nach Ansicht des DdI jedoch eine deutlich höhere Handlungssicherheit. Zudem sei
fraglich, ob es vorliegend nicht einer erneuten Beurteilung durch die KoFako
bedürfe. Die Verweigerung der bedingten Entlassung sei geeignet, die bislang
positive Legalprognose in einem längeren Beobachtungszeitraum angemessen zu
unterstützen, und auch erforderlich, um die angemessene Handlungssicherheit für
die nächste Vollzugslockerung zu geben.
17.1 Hiergegen liess A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl, am 14. Juli
2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit
folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Departements des
Innern des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2021 sei aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei unter Weiterführung der bestehenden Therapie beim aktuellen
Therapeuten [...] und unter Anordnung von Bewährungshilfe bedingt aus dem
Strafvollzug zu entlassen.
2. Eventualiter sie die Verfügung des Departements des
Innern des Kantons Solothurn vom 2. Juli 2021 aufzuheben und der
Beschwerdeführer sei unter Anordnung der nachfolgenden Auflagen, welche den
Empfehlungen der Vollzugsbehörde entsprechen, bedingt aus dem Strafvollzug zu
entlassen:
·
Der Beschwerdeführer
hat in einer eigenen Wohnung zu wohnen, aktuell befindet sich diese am [...] in
[...]. Die Abteilung Bewährungshilfe führt im Rahmen der Probezeit die
Wohnbegleitung durch. In den ersten drei Monaten ist das Setting wie zuletzt
weiterzuführen. Danach kann bei Bedarf die Frequenz der Wohnungsbesuche in
Rücksprache mit der Vollzugsbehörde angepasst werden.
·
Der Beschwerdeführer
muss eine Arbeitsstruktur nachweisen können. Aktuell arbeitet er über ein
Temporärbüro bei der [...] AG in [...]. Bei Verlust der Arbeitsstelle hat eine
aktive Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zur umgehenden Etablierung einer
Tagesstruktur mittels neuer Arbeitsstelle oder Beschäftigung zu erfolgen.
·
Ein allfälliger
Wohn- und/oder Arbeitsplatzwechsel darf nur im Einverständnis des Therapeuten,
der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde erfolgen.
·
Der Beschwerdeführer
hat die ambulante psychotherapeutische Behandlung zu Beginn beim aktuellen
Therapeuten [...] fortzusetzen. Der Therapeut entscheidet über die Form der
Durchführung, wie Art, Ort und Frequenz. Nach einer Stabilisierungsphase kann
geprüft werden, ob die Einzeltherapie weitergeführt werden soll und ob ein
Therapeutenwechsel stattfinden kann. Die Vollzugsbehörde entscheidet unter
Einbezug der Empfehlung des Therapeuten.
·
Zur zusätzlichen
Unterstützung wird Bewährungshilfe angeordnet. Sobald die Hausbesuche durch die
Bewährungshilfe mengenmässig reduziert werden, finden die Gespräche bei der
Bewährungshilfe alternierend zu den Hausbesuchen statt.
·
Es gilt eine
durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum
Krankheitsverlauf insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der Bewährungshilfe
und der Vollzugsbehörde.
·
Es gilt eine
durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum
sozialen Empfangsraum insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der
Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde.
·
Es gilt eine
durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers über die
Finanzen gegenüber der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde. Anlässlich
jedes Bewährungshilfegesprächs muss der Beschwerdeführer sein Budget
(Ausgaben/Einnahmen) mittels aktuellen Kontoauszugs vorweisen und allfällige
Schulden gegenüber der Bewährungshilfe deklarieren.
·
Es gilt ein
umfassendes Verbot im Umgang mit Waffen (Erwerb, Besitz, Tragen, Verwendung
etc.) für den Beschwerdeführer. Er wird diesbezüglich zur Mitwirkung
angehalten, indem er bei den Hausbesuchen Einblick in die Wohnung, deren
Nebenräume und allfällige Fahrzeuge gewährt.
·
Es erfolgen
Abstinenzkontrollen mittels Haaranalyse ca. alle sechs Monate. Diese werden
durch die Vollzugsbehörde initiiert. Auf Anordnung der Vollzugsbehörde sind
jederzeit zusätzliche Kontrollen durch geeignete Mittel möglich. Die
Vollzugsbehörde übernimmt subsidiär die Kosten für die Abstinenzkontrollen
unter Prüfung einer späteren Rückforderung mittels beschwerdefähiger Verfügung.
- unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Der Beschwerdeführer führte aus, ihm werde
durch alle beteiligten Personen eine positive Legalprognose attestiert und die
involvierten Fachpersonen würden sich alle für eine bedingte Entlassung aussprechen.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Handlungssicherheit für die nächste
Vollzugslockerung durch die Verschiebung der bedingten Entlassung um ein Jahr
gestärkt werden sollte. Die gesetzlich verankerten Sicherungsmechanismen
(Probezeit und Bewährungshilfe) würden genügen, um die notwendige Sicherheit zu
garantieren. Eine weitere Beurteilung durch die KoFako erscheine nicht
notwendig; legalprognostische oder diagnostische Unsicherheiten bestünden
vorliegend keine. Es seien alle bisherigen Vollzugsöffnungen problemlos
verlaufen und durch die Anordnung von Auflagen während der Probezeit würde sich
am bereits heute bestehenden Setting faktisch nichts ändern.
17.2 Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli
2021 wurde dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsanwalt Martin Gärtl als unentgeltlicher
Rechtsbeistand bewilligt.
17.3 Das DdI schloss mit Stellungnahme
vom 5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde und machte ergänzende
Ausführungen.
17.4 Mit Replik vom 17. August 2021
hielt der Beschwerdeführer an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
18. Am 21. September 2021 erfolgte durch
das Amt für Justizvollzug, Straf- und
Massnahmenvollzug, im Hinblick auf die nächste Prüfung der bedingten Entlassung
die Anmeldung zur Fallvorlage an die KoFako. Die entsprechende Sitzung war für
den 27. Oktober 2021 anberaumt, die Beurteilung liegt derzeit noch nicht vor.
19. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2. Da eine erneute KoFako-Empfehlung
durch die Vollzugsbehörde explizit im Hinblick auf die nächste (bzw.
nächstjährige) Prüfung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers eingeholt
wird (s. dazu E. I/18 hiervor), muss die entsprechende Empfehlung im
vorliegenden Verfahren nicht abgewartet werden, bzw. kann ohne diese
entschieden werden.
3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel
seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die
zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches
Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Ist die Freiheitsstrafe
lebenslänglich, ist eine Entlassung nach Art. 86 Abs. 5 StGB frühestens nach 15
(bzw. 10) Jahren möglich.
3.2.1 Die bedingte Entlassung stellt die
vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der
nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den
Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein
spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit
gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die
gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist
in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der
Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem
dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die
nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei
steht der zuständigen Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015 E. 4.1).
3.2.2 Die bedingte Entlassung ist auch
auf lebenslängliche Freiheitsstrafen anwendbar (Art. 86 Abs. 1 i.V.m. Abs. 5
StGB) Die Auffassung, wonach die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe nicht als Regel, sondern als Ausnahme zu verstehen sei (so die
Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine
Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des
Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht vom
21. September 1998; BBl 1998 2031), wird in der Lehre mit dem Hinweis darauf
kritisiert, dass die besagte Behauptung im Gesetz keine Grundlage fände (so
ausdrücklich Stefan Trechsel/Peter Aebersold, Praxiskommentar Schweizerisches
Strafgesetzbuch, 4. Auflage, 2021, Art. 86 N 11). Ausgeschlossen ist die
bedingte Entlassung in den Fällen, in denen zusätzlich eine Verwahrung
angeordnet wurde (Stefan Trechsel/Peter Aebersold, a.a.O.).
3.3 Blosses Wohlverhalten im
Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden
(BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 1B_413/2017 vom 23. Oktober
2017 E. 4.3). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu
prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten
Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Zudem
ist zu prüfen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und
Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die
Vollverbüssung der Strafe. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen
ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern. Im
umgekehrten Fall (doppelt positive Legalprognose) ist sie dagegen zu gewähren (vgl.
Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strafrecht I, Basel 2018, Art. 86 N 16).
4. Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der zum Zeitpunkt der
angefochtenen Verfügung in Kraft gestandenen Version der entsprechenden Vollzugsverordnung,
JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer befindet sich seit mehr als 15 Jahren
im Strafvollzug und ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt, wobei er am 30.
Juni 2021 auf eine Anhörung und eine Stellungnahme verzichtete. Es liegen ein
Bericht der Bewährungshilfe vom 16. März 2021 und des forensischen
Psychotherapeuten vom 10. April 2021 vor.
5. Fraglich ist hingegen das Vorliegen
der materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug.
5.1.1 Die Gewichtung dieser materiellen
Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten. Die Praxis in der Rechtsprechung
des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit dazu, verstärkt auf
spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches Verhalten im Strafvollzug
ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine bedingte Entlassung. Das
Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob das Benehmen des
Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als selbständiges
Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.
1 StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des
Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.1.2 Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende
Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei
einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige
Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung
verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern
auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.
Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des
möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei
Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges
Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr
neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen
vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf
aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung
bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer
Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 m.w.H.).
5.1.3 Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
5.2.1 Gemäss Gutachten von Prof. Dr.
med. [...] der PUK Zürich vom 25. Januar 2021 liegt beim Beschwerdeführer auch
zum jetzigen Zeitpunkt keine psychiatrische Diagnose vor. Eine
Persönlichkeitsstörung würde ein tiefgreifendes Muster im Wahrnehmen, Fühlen,
Denken oder Handeln voraussetzen, das in vielen Situationen in einem
unflexiblen, unangemessenen und unzweckmässigen Verhalten resultiere. Bei A.___
sei ein solches Störungsmuster auch im Vollzugsverlauf seit der letzten
Begutachtung im Jahr 2015 nicht festzustellen. Es bestehe auch keine andere
psychische Störung. Der Beschwerdeführer habe zwei chronische körperliche
Erkrankungen, nämlich eine Epilepsie und eine chronische Form von Blutkrebs.
Beiden komme indes keine Deliktsrelevanz zu.
Im aktuellen Setting würde beim
Beschwerdeführer aus forensisch-psychiatrischer Sicht eine niedrige
Rückfallwahrscheinlichkeit für allgemeine Delinquenz und für Gewaltdelikte
bestehen. Das Gleiche gelte während einer bedingten Entlassung. Aus
forensisch-psychiatrischer Sicht gebe es keine grundsätzlichen Bedenken gegen
eine bedingte Entlassung. Ein deliktpräventiver sozialer Empfangsraum sei im
Rahmen der bisherigen Vollzugslockerungen bereits aufgebaut und erfolgreich
erprobt worden. Der Beschwerdeführer sei absprachefähig und zeige keine
Vorbehalte gegen Unterstützungs- oder Kontrollmassnahmen. Ein möglicher
Risikofaktor wäre der Verlust der Arbeitsstelle, sofern es dem Beschwerdeführer
nicht gelänge, eine neue Anstellung zu finden. Sinnvoll sei eine Fortführung
der regelmässigen Besuche durch die Bewährungshilfe, wie sie bereits jetzt im
Wohn- und Arbeitsexternat stattfänden, um problematische Entwicklungen
frühzeitig zu erkennen und unterstützend auf den Beschwerdeführer einzuwirken.
Zudem solle die stützende psychotherapeutische Begleitung fortgeführt werden,
wobei die Terminfrequenz nicht engmaschig gestaltet werden müsse.
5.2.2 Die Bewährungshilfe hat in ihrem
Bericht vom 16. März 2021 zusammenfassend und im Wesentlichen festgehalten, der
Beschwerdeführer lebe nun definitiv in seiner Mietwohnung in Olten, wo er sich
entsprechend eingerichtet habe und von der Bewährungshilfe alle zwei Wochen
besucht werde. Er arbeite seit rund einem Jahr bei der [...] AG in [...] und
sei trotz des sehr kleinen Lohnes und der anspruchsvollen Arbeitsbedingungen
dankbar, nach der langen Zeit im Strafvollzug eine Arbeit bekommen zu haben.
Entsprechend sei es ihm wichtig, alles daran zu setzen, die Arbeitsstelle nicht
zu verlieren. Seine Arbeit werde geschätzt und er habe grundsätzlich Chancen
auf eine Festanstellung, was indes noch nicht abschliessend entschieden sei.
Der Beschwerdeführer regle seine finanziellen Angelegenheiten selbständig und
pflege eine enge Beziehung zu seiner Schwester und seinen Kindern. Bislang habe
es während des WAEX keine Probleme oder Auffälligkeiten gegeben, vielmehr
verlaufe dieses bis anhin vorbildlich. Die Bewährungshilfe empfehle deshalb die
bedingte Entlassung des Beschwerdeführers. Es sei sinnvoll, wenn dieser
weiterhin mit der Bewährungshilfe zusammenarbeite, welche in diversen sozialen
Belangen Unterstützung anbiete. Sinnvoll erscheine der Bewährungshilfe auch die
Fortsetzung einer psychotherapeutischen Begleitung.
5.2.3 Dem Therapiebericht des
forensischen Psychotherapeuten [...] vom 10. April 2021 kann zusammengefasst
entnommen werden, dass sich auf der Grundlage der Erfahrungen mit dem
Beschwerdeführer im bisherigen Behandlungsverlauf keine Hinweise oder
Erkenntnisse ergeben würden, die die günstigen gutachterlichen Einschätzungen
infrage stellen könnten. Er gehe als Therapeut derzeit in einer klinischen
Einschätzung von einer niedrigen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte und
für eine weitere allgemeine Delinquenz aus. Der Beschwerdeführer habe über den
gesamten bisherigen Behandlungszeitraum keine gewaltaffinen Verhaltensweisen
oder entsprechende Werthaltungen auf der Einstellungsebene gezeigt. Es könne
aus Sicht des Therapeuten festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer,
insbesondere seit den gewährten Vollzugslockerungen, ein zwar eher
bescheidenes, aber angepasstes Leben führe, seine existenzielle Situation zu
verbessern versuche und soweit realistische Pläne für die Zeit nach seiner
bedingten Entlassung habe. Der Therapeut hält fest, dass es aus seiner Sicht
auf der Basis der verfügbaren Informationen bezüglich des Beschwerdeführers derzeit
keine Erfahrungen oder kritischen Auffälligkeiten gebe, welche weitere
Vollzugsschritte infrage stellen könnten. Ein weiteres stützend/begleitendes
Behandlungssetting im bisherigen Rahmen sei sinnvoll.
5.2.4 Wie das DdI in seiner Verfügung
vom 2. Juli 2021 ausführt, könne nach Einschätzung der Vollzugsbehörde beim
Beschwerdeführer insgesamt von einem positiven Vollzugsverhalten gesprochen
werden. Insbesondere in den letzten Jahren habe der Beschwerdeführer unter
Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen die gesamte Vollzugsprogression
erfolgreich durchlaufen können. Wie zuvor bereits im AEX, habe er sich in den
vergangenen rund 9 Monaten nun auch in der letzten Vollzugsstufe WAEX bewährt
und es sei zu keinen Lockerungsversagen gekommen, was günstig zu werten sei.
Die Persönlichkeitsentwicklung würde heute deutlich günstiger ausfallen als zum
Zeitpunkt der Tatbegehung, sie sei entsprechend günstig zu werten.
Aus legalprognostischer Sicht lasse sich
festhalten, dass die Einschätzung der KoFako vom 8. Mai 2019, wonach die
Gewährung von schrittweisen Vollzugsöffnungen bis hin zu einer bedingten
Entlassung gemäss der dargelegten Vollzugsplanung für möglich gehalten werde,
sofern die vorangegangenen Vollzugsöffnungen problemlos verlaufen seien, nach
erfolgreicher Absolvierung der Stufe WAEX nicht gegen eine bedingte Entlassung
spreche. Aus forensisch-psychiatrischer Sicht gebe es gemäss Gutachten vom 25.
Januar 2021 keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine bedingte Entlassung. Der
Beschwerdeführer habe sich in verschiedenen Übungsfeldern bewährt und es dürfe
davon ausgegangen werden, dass er über ein langfristig wirksames Risikomanagement
verfüge, welches sich nachhaltig auf der Verhaltens- und Handlungsebene zeige.
Differenzialprognostisch ergebe sich, dass davon ausgegangen werden dürfe, dass
sich ein etwaiges Rückfallrisiko beim Beschwerdeführer ausreichend durch die
auf der Persönlichkeitsebene erfolgte Nachreifung, das etablierte
Risikomanagement und flankierende Massnahmen im Rahmen einer bedingten
Entlassung senken lasse. Es sei nicht davon auszugehen, dass sich mit dem
weiteren Vollzug der Freiheitsstrafe im Rahmen der Weiterführung der
Vollzugsstufe WAEX die Legalprognose verbessern würde.
Die bedingte Entlassung stelle nach
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts die vierte und letzte Stufe des
Strafvollzugs dar, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden dürfe und in
welcher der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen solle, was eben nur
in Freiheit möglich sei. Dieser spezialpräventive Zweck treffe auch beim
Beschwerdeführer zu, weshalb dieser nun die Chance erhalten solle, sich in
Freiheit unter flankierenden, stützenden und kontrollierenden Massnahmen zu
beweisen. Die Gewährung der bedingten Entlassung sei durch sämtliche
involvierten Fachpersonen (Bewährungshilfe, KoFako, Gutachter sowie Therapeut)
breit abgestützt und ausführlich begründet. Vor diesem Hintergrund werde dem
DdI die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter Auflagen per 1. Juli
2021 empfohlen.
Die bisherigen Auflagen hätten sich nach
Ansicht der Vollzugsbehörde bewährt. Zur Erhöhung der Handlungssicherheit seien
dem Beschwerdeführer für die Dauer der Probezeit bei bedingter Entlassung
folgende Auflagen zu machen:
·
Er hat in einer
eigenen Wohnung zu wohnen, aktuell befindet sich diese am [...] in [...]. Die
Abteilung Bewährungshilfe führt im Rahmen der Probezeit die Wohnbegleitung
durch. In den ersten drei Monaten ist das Setting wie zuletzt weiterzuführen.
Danach kann bei Bedarf die Frequenz der Wohnungsbesuche in Rücksprache mit der
Vollzugsbehörde angepasst werden.
·
Er muss eine
Arbeitsstruktur nachweisen können. Aktuell arbeitet er über ein Temporärbüro
bei der [...] AG in [...]. Bei Verlust der Arbeitsstelle hat eine aktive
Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zur umgehenden Etablierung einer
Tagesstruktur mittels neuer Arbeitsstelle oder Beschäftigung zu erfolgen.
·
Ein allfälliger
Wohn- und/oder Arbeitsplatzwechsel darf nur im Einverständnis des Therapeuten,
der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde erfolgen.
·
Er hat die ambulante
psychotherapeutische Behandlung zu Beginn beim aktuellen Therapeuten [...]
fortzusetzen. Der Therapeut entscheidet über die Form der Durchführung, wie
Art, Ort und Frequenz. Nach einer Stabilisierungsphase kann geprüft werden, ob
die Einzeltherapie weitergeführt werden soll und ob ein Therapeutenwechsel
stattfinden kann. Die Vollzugsbehörde entscheidet unter Einbezug der Empfehlung
des Therapeuten.
·
Zur zusätzlichen
Unterstützung wird Bewährungshilfe angeordnet. Sobald die Hausbesuche durch die
Bewährungshilfe mengenmässig reduziert werden, finden die Gespräche bei der
Bewährungshilfe alternierend zu den Hausbesuchen statt.
·
Es gilt eine
durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum
Krankheitsverlauf insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der Bewährungshilfe
und der Vollzugsbehörde.
·
Es gilt eine
durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers zum
sozialen Empfangsraum insbesondere gegenüber dem Therapeuten, der
Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde.
·
Es gilt eine
durchgehende Auskunfts- und Offenlegungspflicht des Beschwerdeführers über die
Finanzen gegenüber der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde. Anlässlich
jedes Bewährungshilfegesprächs muss der Beschwerdeführer sein Budget
(Ausgaben/Einnahmen) mittels aktuellen Kontoauszugs vorweisen und allfällige
Schulden gegenüber der Bewährungshilfe deklarieren.
·
Es gilt ein
umfassendes Verbot im Umgang mit Waffen (Erwerb, Besitz, Tragen, Verwendung
etc.) für den Beschwerdeführer. Er wird diesbezüglich zur Mitwirkung
angehalten, indem er bei den Hausbesuchen Einblick in die Wohnung, deren Nebenräume
und allfällige Fahrzeuge gewährt.
·
Es erfolgen
Abstinenzkontrollen mittels Haaranalyse ca. alle sechs Monate. Diese werden
durch die Vollzugsbehörde initiiert. Auf Anordnung der Vollzugsbehörde sind
jederzeit zusätzliche Kontrollen durch geeignete Mittel möglich. Die
Vollzugsbehörde übernimmt subsidiär die Kosten für die Abstinenzkontrollen
unter Prüfung einer späteren Rückforderung mittels beschwerdefähiger Verfügung.
Die Vollzugsbehörde halte in einer
Gesamtwürdigung fest, dass die Prognose bei einer bedingten Entlassung des
Beschwerdeführers insgesamt günstig ausfalle. Es lägen keine Gründe vor, von
der Regel der bedingten Entlassung abzuweichen. Bewährungshilfe und Weisungen
seien während der Probezeit weiterhin aufrecht zu erhalten. Dem
Beschwerdeführer sei eine Probezeit von fünf Jahren aufzuerlegen, was der
gesetzlichen Höchstdauer entspreche.
5.3.1 Die Vorinstanz verweigerte dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung mit Verfügung vom 2. Juli 2021,
entgegen der Empfehlung der Vollzugsbehörde. Zur Begründung führte das DdI
zusammenfassend und im Wesentlichen aus, die Ausführungen der Vollzugsbehörde
seien grundsätzlich nachvollziehbar und schlüssig. So sei beim Beschwerdeführer
heute nicht mehr von derselben Täterpersönlichkeit wie bei der Begehung des
Anlassdelikts auszugehen und die involvierten Fachpersonen attestierten ihm
weitgehende, legalprognostisch relevante Fortschritte. Die Weiterführung der
Therapie und die vorgesehene Anbindung an die Abteilung Bewährungshilfe
ermögliche nach einer bedingten Entlassung eine adäquate weitere Begleitung.
Das gezeigte Vollzugsverhalten, die persönliche Entwicklung und die nach der
Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse seien angemessen zu würdigen und sprächen
grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Die Legalprognose sei
grundsätzlich nicht zu beanstanden. Auch die differenzialprognostische
Beurteilung der Vollzugsbehörde sei vor dem Hintergrund, dass die empfohlenen
Massnahmen kaum vom aktuellen Setting abweichen würden, grundsätzlich ebenfalls
nicht zu beanstanden. Aufgrund der umfassenderen Unterstützungsmöglichkeiten im
Wohn- und Arbeitsexternat bei einem ungünstigen Vollzugsverlauf, brächte nach
Ansicht des DdI die Weiterführung des WAEX zusammen mit einem längeren Beobachtungszeitraum
nach rund achtzehnjährigem Freiheitsentzug und im Hinblick auf die
nächstjährige Prüfung der bedingten Entlassung jedoch eine deutlich höhere
Handlungssicherheit.
Zudem müsse gemäss konkordatlichem Prüfschema
für die Ausgangs- und Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug vom
20. März 2020 (SSED 09.1), welches ebenfalls für Eingewiesene gelte, die zu
einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden seien, eine Empfehlung der
KoFako zum konkret zu prüfenden Ausgang/Urlaub eingeholt werden. Diese
Bestimmung könne so verstanden werden, dass grössere Vollzugslockerungsschritte
bei vorgesehener Gewährung erst recht einer Beurteilung zugeführt werden
müssten. Die Beurteilung der KoFako aus dem Jahr 2019 erscheine infolgedessen
nicht mehr aktuell genug. Im Hinblick auf die nächste Prüfung der bedingten
Entlassung werde deshalb eine aktuelle KoFako-Empfehlung einzuholen sein.
Die Verweigerung der bedingten
Entlassung sei zum jetzigen Zeitpunkt geeignet, die bislang positive Legalprognose
in einem längeren Beobachtungszeitraum angemessen zu unterstützen. Um die
angemessene Handlungssicherheit für die nächste Vollzugslockerung zu geben,
erscheine die Verweigerung der bedingten Entlassung vor dem Hintergrund der
Anlasstat auch erforderlich. Bei dieser Ausgangslage könne der Empfehlung der
Vollzugsbehörde nicht gefolgt werden und die bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers aus dem Strafvollzug sei zu verweigern.
5.3.2 Der Beschwerdeführer macht zur
Begründung seiner mit Beschwerde vom 14. Juli 2021 erhobenen
Rechtsbegehren hiergegen geltend, die involvierten Fachpersonen würden sich
alle für eine bedingte Entlassung aussprechen und dies ausführlich begründen.
Dem Beschwerdeführer werde durch alle beteiligten Personen eine positive (Legal-)Prognose
für sein künftiges Wohlverhalten attestiert. Es sei nicht ersichtlich,
inwiefern die Handlungssicherheit für die nächste Vollzugslockerung durch die
Verschiebung der bedingten Entlassung um ein Jahr gestärkt werden sollte. Die
gesetzlich verankerten Sicherungsmechanismen (Probezeit und Bewährungshilfe)
würden vorliegend genügen, um in Bezug auf den Beschwerdeführer die notwendige
Sicherheit zu garantieren. So seien die involvierten Fachpersonen bei Problemen
nach wie vor schnell zur Stelle und könnten die allenfalls notwendigen Schritte
einleiten. Eine weitere Beurteilung durch die KoFako erscheine nicht notwendig,
zumal im Protokoll der VKS vom 8. März 2021 festgehalten worden sei, dass eine
solche aktuell nicht vorgesehen sei. Legalprognostische oder diagnostische
Unsicherheiten bestünden vorliegend nicht. Den Ausführungen der involvierten
Fachpersonen sei zu entnehmen, dass alle bisherigen Vollzugsöffnungen ohne
Probleme verlaufen seien, womit nach Einschätzung der KoFako aus dem Jahr 2019
einer bedingten Entlassung nichts im Wege stehe. Durch die Anordnung von
Auflagen während der Probezeit würde sich faktisch nichts am bereits heute
bestehenden Setting ändern, weshalb die notwendige Handlungssicherheit ohne
Weiteres bestehe.
5.3.3 In ihrer Vernehmlassung vom 5.
August 2021 führte die Vorinstanz ergänzend zur Verfügung vom 2. Juli 2021 aus,
die grammatikalische und auch die systematische Auslegung von Art. 86 StGB
stünden der undifferenzierten Anwendung der zur bedingten Entlassung aus
zeitlich begrenzten Strafen entwickelten höchstrichterlichen Praxis auf die
bedingte Entlassung aus lebenslänglichen Freiheitsstrafen entgegen. Die in Art.
86 Abs. 1 StGB stipulierte Regel werde in Art. 86 Abs. 5 StGB zur Möglichkeit.
Zudem werde gemäss Richtlinie der Konkordatskonferenz des
Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone betreffend den
Vollzug des AEX und des WAEX vom 3. November 2017 (SSED 10.0) ab einer
Freiheitsstrafe von 12 Jahren grundsätzlich eine Übergangsphase von 24 Monaten
(AEX und WAEX jeweils 12 Monate) vorgesehen. Habe der Vollzugsverlauf bislang
für eine beförderliche Vollzugsöffnung gesprochen, sei nun im Rahmen der
vorletzten, sensiblen Vollzugsstufe besonders auf den weiteren Verlauf zu
achten. Schliesslich könne Ziff. III/2.2/B des Prüfschemas für die Ausgangs-
und Urlaubsgewährung im ordentlichen Verwahrungsvollzug vom 20. März 2020 (SSED
09.1) nach dem Grundsatz «a minori ad maius» so verstanden werden, dass
mindestens grössere Vollzugslockerungsschritte wie gerade eine bedingte
Entlassung allenfalls auch ohne relevante legalprognostische Unsicherheiten
einer erneuten Beurteilung zugeführt werden müssen. Es sei deshalb vor der
bedingten Entlassung eine aktuelle KoFako-Empfehlung einzuholen.
5.3.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in
seiner Eingabe vom 17. August 2021 entgegen, das Ziel, ihn über einen längeren
Beobachtungszeitpunkt durch die Vollzugsbehörde und die involvierten
Fachpersonen in der prosozialen Gestaltung seines Umfeldes adäquat zu
unterstützen, könne durch die Aussprache der vorgeschriebenen Probezeit auch
bei einer bedingten Entlassung erfüllt werden. So stelle die erwähnte Probezeit
zusammen mit der zu verordnenden Bewährungshilfe einen Beobachtungszeitraum und
die Möglichkeit des schnellen Intervenierens durch die Behörden sicher. Dieses
System werde durch Auflagen weiter verstärkt. Diese Sicherheitsmechanismen
reichten im Falle des Beschwerdeführers aufgrund der durchgehend positiven
Legalprognose aus, um eine bedingte Entlassung aussprechen zu können.
Hinsichtlich der angeblichen Notwendigkeit einer KoFako-Beurteilung sei
anzumerken, dass eine solche aufgrund des Versäumens vonseiten der Behörden
nicht durchgeführt worden sei. Wenn schon hätte die Behörde eine solche
Beurteilung von sich aus anordnen müssen. Das Nichtvorliegen habe die Behörde
zu verschulden und könne nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden.
Abgesehen davon rühre die angebliche Notwendigkeit einer solchen Beurteilung
aus einer Interpretation der Vorinstanz selbst her und werde in keiner Weise
durch andere Quellen untermauert.
5.4 Nach dem Wortlaut des Gesetzes ist
zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug die bedingte
Entlassung rechtfertigt und ob nicht anzunehmen ist, dass er weitere Verbrechen
oder Vergehen begehen wird (Art. 86 StGB).
5.4.1 Die Vorinstanz anerkennt, dass
sowohl das gezeigte Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers als auch dessen
Legalprognose positiv sind. So hielt die Vorinstanz – wie bereits ausgeführt – in
der angefochtenen Verfügung denn auch fest, die (positive) Legalprognose sei
nicht zu beanstanden und das Vollzugsverhalten, die persönliche Entwicklung und
die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse sprächen
grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung.
5.4.2 Der Beschwerdeführer befindet sich
in der letzten Progressionsstufe vor einer bedingten Entlassung. Aus den Akten
ergibt sich klar, dass dem Beschwerdeführer durch die involvierten Fachpersonen
ein korrektes und folglich positives Vollzugsverhalten attestiert wird. Er
konnte sich während der schrittweisen Vollzugsöffnungen stets bewähren und die
gesamte Vollzugsprogression erfolgreich durchlaufen. Dies gilt insbesondere
auch für das AEX und das WAEX, welche die letzten Stufen des progressiven
Vollzugs vor der Entlassung darstellen. Obgleich die Vollzugsstufen AEX und
WAEX angesichts der umfassenden Veränderungen des Vollzugsregimes für den
Beschwerdeführer grosse Schritte in der Vollzugsprogression darstellten und
viele neue Freiheiten, Herausforderungen und auch Risikosituationen mit sich brachten,
kam es zu keinen Lockerungsversagen. Im Gegenteil hat sich der Beschwerdeführer
im AEX (während rund sieben Monaten) wie auch im WAEX (über einen Zeitraum von
mittlerweile 14 Monaten) bewährt. Er hat gezeigt, dass er mit grösseren
Freiheiten umzugehen weiss. Das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug
steht einer bedingten Entlassung nicht entgegen.
5.4.3 Hinsichtlich der Legalprognose, welcher
im Zusammenhang mit der Frage nach einer bedingten Entlassung entscheidende
Bedeutung zukommt (vgl. hierzu E. II/5.1 hiervor), ist gestützt auf die Akten festzuhalten,
dass diese vorliegend insgesamt günstig ausfällt. Zwar handelt es sich beim
Beschwerdeführer um einen verurteilten Gewaltverbrecher, der sich in der
Vergangenheit in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (insbesondere
Leib und Leben) vergangen hat, was zu berücksichtigen ist. Nichtsdestotrotz wird
ihm durch die involvierten Fachpersonen ausnahmslos eine positive Legalprognose
attestiert. Der Gutachter Prof. Dr. med. [...] (Gutachten vom 25. Januar 2021) und
der forensische Psychotherapeut [...] (Therapiebericht vom 10. April 2021)
gehen für den Fall einer bedingten Entlassung des Beschwerdeführers übereinstimmend
von einer niedrigen Rückfallgefahr für allgemeine Delinquenz und für
Gewaltdelikte aus. Beide weisen darauf hin, dass es aus ihrer Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken gegen eine bedingte Entlassung gebe. Letztere wird ausdrücklich
auch von der Bewährungshilfe und der Vollzugsbehörde empfohlen. Und angesichts
der durchweg problemlos verlaufenen Vollzugsöffnungen spricht auch die
Einschätzung der KoFako aus dem Jahr 2019 nicht gegen eine bedingte Entlassung.
Der Beschwerdeführer hat sich in
verschiedenen Übungsfeldern bewährt. Gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr
neuer Rechtsbrüche sind weder dargetan noch ersichtlich.
5.4.4.1 Die Vorinstanz hat zu wenig
berücksichtigt, dass sich die (gute) Legalprognose mit dem weiteren Vollzug der
Freiheitsstrafe im Rahmen der Weiterführung der Vollzugsstufe WAEX kaum weiter verbessern
lässt, bzw. dass sich differenzialprognostisch das Risiko eines Rückfalls durch
einen weiteren Strafvollzug in Form des WAEX kaum weiter senken lässt. Die
Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten ist vorliegend bei einer bedingten
Entlassung nicht höher einzuschätzen als bei einer Weiterführung der
Vollzugsstufe WAEX. Da die bedingte Entlassung die Regel bildet, von der nur
aus guten Gründen abgewichen werden darf, ist es unverhältnismässig, dem
Beschwerdeführer die bedingte Entlassung erneut zu verweigern. Es sind
insgesamt keine genügend wichtigen Gründe ersichtlich, die es erlauben würden,
von der Regel abzuweichen und dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung erneut
zu verweigern.
5.4.4.2 Wenn die Vorinstanz für den Fall
eines ungünstigen Vollzugsverlaufs von umfassenderen
Unterstützungsmöglichkeiten im WAEX spricht, was ihrer Ansicht nach zusammen
mit einem längeren Beobachtungszeitraum eine deutlich höhere
Handlungssicherheit brächte, die erforderlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass
die empfohlenen Massnahmen kaum vom aktuellen Setting, welches mit grossen
Freiheiten verbunden ist, abweichen. So werden die direkten und regelmässigen
Besuche bzw. Kontrollen vor Ort bereits heute von der Bewährungshilfe ausgeübt,
was fortgeführt werden kann. Dasselbe gilt für die psychotherapeutische
Behandlung beim aktuellen Therapeuten, mit deren Fortsetzung sich der
Beschwerdeführer ausdrücklich einverstanden erklärt hat. In Verbindung mit der
gesetzlich vorgesehenen Probezeit (Art. 87 StGB) wird durch die zu verordnende
Bewährungshilfe und die regelmässigen Wohnungsbesuche sowie durch die
Weiterführung der aktuellen Therapie die Möglichkeit des schnellen
Intervenierens durch die zuständigen Behörden über einen längeren
Beobachtungszeitraum hinweg sichergestellt, womit die nötige
Handlungssicherheit gewährt wird. Abgesehen davon, dass dem Beschwerdeführer
bereits heute eine durchgehend positive Legalprognose gestellt wird, ist weder
dargetan noch ersichtlich, inwiefern für den Fall eines ungünstigen
Vollzugsverlaufs die Weiterführung des WAEX demgegenüber umfassendere – und
notwendige – Unterstützungsmöglichkeiten böte. Entsprechend erweist sich die
Verweigerung der bedingten Entlassung auch aus diesem Grund als nicht
erforderlich und damit als unverhältnismässig.
Daran würde im Übrigen nichts ändern,
würde die bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe nicht
als Regel, sondern bloss als Ausnahme verstanden.
5.4.4.3 Dem Beschwerdeführer werden
genügend Ressourcen attestiert, um mit allfälligen Rückschlägen konstruktiv
umgehen zu können. Zudem wurde ein deliktpräventiver sozialer Empfangsraum im
Rahmen der bisherigen Vollzugslockerungen bereits aufgebaut und erfolgreich
erprobt. Dem möglichen Risikofaktor durch einen allfälligen Arbeitsplatzverlust
kann mit der Fortführung der regelmässigen Besuche durch die Bewährungshilfe,
mit entsprechenden Auflagen (insbesondere Nachweis einer Arbeitsstruktur und
aktive Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zur umgehenden Etablierung einer
Tagesstruktur bei Verlust der Arbeitsstelle) und mit der Fortführung der
psychotherapeutischen Begleitung begegnet werden. Dass die Weiterführung der
Therapie und die vorgesehene Anbindung an die Bewährungshilfe nach einer
bedingten Entlassung eine adäquate weitere Begleitung ermöglicht, anerkannte
auch die Vorinstanz.
5.4.4.4 Die Dauer der Externate ist
nicht zu beanstanden. Wie das Amt für Justizvollzug, Straf- und
Massnahmenvollzug, in seiner Verfügung vom 27. August 2020 ausführte, war die
weitere Vollzugsplanung gemäss VKS vom 23. Mai 2019 beim Beschwerdeführer auf
einen Wechsel ins WAEX nach lediglich einem halben Jahr im AEX sowie auf die
Vorbereitung einer bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ausgerichtet. Dies
darf nun nicht im Nachhinein dem Beschwerdeführer, der sich über alle
Vollzugsöffnungen hinweg stets bewährte, zum Nachteil gereichen. Des Weiteren ist
festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile seit rund 14 Monaten
im WAEX befindet.
5.4.4.5 Ob eine bedingte Entlassung aus
einer lebenslangen Freiheitsstrafe tatsächlich allenfalls auch ohne relevante
legalprognostische Unsicherheiten einer (aktuellen) Beurteilung der KoFako zugeführt
werden müsste, ist zweifelhaft, zumal dafür eine (formell-)gesetzliche
Grundlage fehlt und abgesehen davon das fragliche Prüfschema (SSED 09.1) ausdrücklich
im Zusammenhang mit der Prüfung von Ausgang und Urlaub erstellt wurde. Letztlich
kann diese Frage aber offengelassen werden. Bei entsprechender Auslegung wäre
die zuständige Behörde nämlich so oder anders gehalten gewesen, eine
Beurteilung durch die KoFako rechtzeitig anzuordnen, nachdem die involvierten
Fachpersonen die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers unter Auflagen unisono
empfohlen und dies auch sehr ausführlich begründet hatten. Dass dies seitens
der Behörde – im Wissen um die Empfehlungen durch die Fachpersonen – unterlassen
wurde, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden, bzw. darf diesem nun nicht
zum Nachteil gereichen.
5.4.4.6 Das Vollzugsverhalten des
Beschwerdeführers rechtfertigt die bedingte Entlassung, und es ist angesichts
der positiven Legalprognose nicht anzunehmen, dass er weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen wird. Der Beschwerdeführer soll nach dem Gesagten nun die
Chance erhalten, sich in Freiheit unter flankierenden, stützenden und
kontrollierenden Massnahmen zu beweisen.
Die Erteilung von Weisungen wird von den
involvierten Fachpersonen – wie auch die Anordnung von Bewährungshilfe – als
wichtiger protektiver Faktor gesehen. Die bisherigen Auflagen haben sich bewährt,
erscheinen allesamt geeignet sowie erforderlich und werden – eventualiter –
auch vom Beschwerdeführer selbst beantragt. Sie sind demzufolge zur Gewährung
der nötigen Handlungssicherheit für die Dauer der Probezeit beizubehalten.
Dabei ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sich die persönliche Situation
des Beschwerdeführers möglicherweise seit dem positiven Bericht der
Vollzugsbehörde verändert hat und die Weisungen deshalb angepasst werden
müssen. Ebenso darf bei der Festlegung der Probezeit dem (obsiegenden)
Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, dass er Beschwerde erhoben hat.
6.1. Die Beschwerde erweist sich somit
als begründet, sie ist gutzuheissen: Die angefochtene Verfügung des DdI vom 2.
Juli 2021 ist aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist unter Anordnung von Auflagen
gemäss Dispositiv-Ziffer 2 bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen. Die
Probezeit beträgt fünf Jahre.
6.2 Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Ferner
hat der Kanton Solothurn dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu
bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 2'137.10 (inkl. MWST und
Auslagen) festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die angefochtene
Verfügung des DdI vom
2. Juli 2021 wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen
zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug im Sinne der
Erwägungen (insb. E. 5.4.4.6).
3. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung
von CHF 2'137.10 (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman