VWBES.2021.274
persönlicher Verkehr
12. November 2021Deutsch29 min
räumte die KESB Region Solothurn gestützt auf den Abklärungsbericht dem Kindsvater
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. November 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Region Solothurn,
2.
B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,
Beschwerdegegner
betreffend persönlicher
Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und B.___ sind die
unverheirateten Eltern von C.___, geboren [...] Mai 2014. Das Kind steht unter
der elterlichen Sorge der Mutter.
2. Am 3. Juli 2015 gelangte der
Kindsvater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.
Im Rahmen einer Gefährdungsmeldung brachte er vor, zu seiner Tochter seit zehn
Monaten keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Sie werde ihm von der Kindsmutter
vorenthalten. Die KESB Region Solothurn liess darauf von den Sozialen Diensten
der Stadt Solothurn einen Abklärungsbericht erstellen.
3. Mit Entscheid vom 21. April 2016
räumte die KESB Region Solothurn gestützt auf den Abklärungsbericht dem Kindsvater
das Recht ein, seine Tochter pro Monat anlässlich begleiteter Besuchssonntage
der Fachstelle Kompass zu treffen, die ersten vier Besuchssonntage von 14:30 Uhr
bis 17:00 Uhr. Bei positivem Verlauf dieser vier Besuchssonntage habe die
Beiständin die Erweiterung der Dauer der begleiteten Besuchssonntage auf einen
ganzen Tag (11:00 Uhr bis 17:00 Uhr) in die Wege zu leiten. Ausserdem errichtete
die KESB Region Solothurn mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss
Art. 308 Abs. 1 und 2 (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).
4. Die von der Kindsmutter dagegen
erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 5. September 2016 ab (vgl. VWBES.2016.185).
Mit Urteil vom 12. April 2017 bestätigte das Bundesgericht das Urteil des
Verwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_756/2016).
5. Mit Schreiben vom 20. März 2019
reichte die Beistandsperson ihren periodischen Bericht für die Zeit vom 21.
April 2016 bis 31. März 2019 bei der KESB Region Solothurn ein und stellte unter
anderem den Antrag auf Neuregelung des persönlichen Verkehrs sowie auf
Aufhebung der Beistandschaft. Die Kindsmutter sei trotz bestehender Massnahme
und zusätzlicher behördlicher Weisung nicht zur Zusammenarbeit bereit. Ein
Informationsaustausch könne nicht stattfinden, da diese keine Informationen
erteile. Bis anhin hätten lediglich zwei begleitete Kontakte zwischen dem
Kindsvater und seiner Tochter stattgefunden. Die Tätigkeit als Beiständin habe
sich einzig darauf beschränkt, Monat für Monat die Anmeldung für den
begleiteten Besuchssonntag zu machen und Monat für Monat die Gründe für die
Absage seitens der Kindsmutter zur Kenntnis zu nehmen. Die seit September 2018
zwischen den Eltern getroffenen Absprachen für die monatlichen gemeinsamen
Kurzausflüge seien ohne ihr Zutun erfolgt. Über Ort und Zeitpunkt der Kontakte
habe die Mutter den Vater jeweils schriftlich informiert. Die Beistandsperson
empfahl folgende zukünftige Besuchsregelung:
- ab sofort alle 14 Tage am Sonntag
während vier Stunden;
- ab
Kindergarteneintritt im August 2019 alle 14 Tage am Sonntag während acht
Stunden;
- ab
August 2020 einmal monatlich von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr und
einmal alternierend am Sonntag während acht Stunden;
- ab
Schuleintritt im August 2021 alle 14 Tage von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr;
- ab
August 2022 alle 14 Tage von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zudem zwei
Wochen Ferien pro Jahr (Samstag bis Sonntag). Die Ferien müssen vom Vater
spätestens zwei Monate im Voraus angemeldet werden.
6. Gestützt auf die Anträge der
Beiständin eröffnete die KESB Region Solothurn am 9. April 2019 ein
Verfahren betreffend die Prüfung des periodischen Berichtes, der Neuregelung
des persönlichen Verkehrs und der Anpassung der bestehenden
Kindesschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 9. August 2019 wurde das Verfahren
sistiert und die Kindseltern gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB aufgefordert,
eine lösungsorientierte Beratung zu besuchen. Das Zentrum für Begutachtung und
Therapie (zebt) reichte am 18. November 2020 der KESB Region Solothurn den
Bericht über die von ihr durchgeführte lösungsorientierte Beratung ein. Darin
wurde ausgeführt, dass die Beratung erfolglos habe abgebrochen werden müssen,
da diese nicht zielführend gewesen sei. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 hob
die KESB Region Solothurn die Sistierung des Verfahrens betreffend die Prüfung
der Neuregelung des persönlichen Verkehrs und der Anpassung der bestehenden
Kindesschutzmassnahmen auf.
7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess die KESB Region Solothurn am 10. Juni 2021 folgenden Entscheid:
3.1 Die
für C.___ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben
und damit endet von Gesetzes wegen auch das Amt der Beistandsperson.
[…]
3.6 Das
Besuchsrecht des Kindsvaters wird per sofort wie folgt neu geregelt:
3.6.1 Der
Kindsvater hat das Recht, C.___ unbegleitet auf Besuch zu nehmen:
-
Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die Dauer von sechs
Monaten
alle zwei Wochen jeweils am Sonntag für die Dauer von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr;
- Nach
sechs Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die Dauer von
zehn Monaten alle zwei Wochen jeweils am Sonntag für die Dauer von 9.00 Uhr bis
17.00 Uhr;
- Nach 16
Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheides alle zwei Wochen jeweils
von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.
[…]
8. Dagegen liess die Kindsmutter A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,
mit Schreiben vom 14. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit
folgenden Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3.6 der Verfügung der KESB Region
Solothurn vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben.
2. Dem Kindsvater sei der persönliche
Verkehr mit seiner Tochter C.___ zu untersagen.
3. Eventuell sei ein Gutachten über den
Kindsvater insbesondere über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern und die von
ihm ausgehende Gefahr für C.___ zu erstellen und gestützt auf dieses Gutachten
der persönliche Verkehr des Kindsvaters mit der Tochter C.___ zu untersagen.
4. Subeventuell sei die Verfügung der KESB
Region Solothurn vom 10. Juni 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegner.
9. Die KESB Region Solothurn schloss am
5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
10. Der Kindsvater, vertreten durch
Rechtsanwältin Claudia Heusi, liess mit Stellungnahme vom 27. August 2021
folgende Rechtsbegehren stellen:
1. Die Beschwerde sei vollumfänglich
abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei und es sei das in Ziffer
3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 10. Juni 2021 festgelegte
Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber der Tochter C.___ zu bestätigen.
2. Der Eventualantrag auf Begutachtung des
Kindsvaters, insbesondere die Abklärung seiner Fähigkeiten im Umgang mit
Kindern, sei abzuweisen und es sei das in Ziffer 3.6 des Entscheides der KESB
Region Solothurn vom 10. Juni 2021 festgelegte Besuchsrecht des Kindsvaters
gegenüber der Tochter C.___ zu bestätigen.
3. Es sei dem Kindsvater die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin beizuordnen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Beschwerdeführerin.
11. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021
liess die Beschwerdeführerin Bemerkungen zu den Stellungnahmen der KESB Region
Solothurn und des Kindsvaters einreichen.
12. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten
verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
450.
Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen
Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Beide Parteien ersuchen um
Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung
voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in
Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind
die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei
Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die
Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag
oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig
erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten
beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der
Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Der Kindsvater
konnte sich ebenfalls eingehend zur eingereichten Beschwerde äussern. Es ist
nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht
durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Die
Anträge sind deshalb abzuweisen.
2.2
Die Pflicht zur Durchführung einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen
klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung
einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter
gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425
E. 2.4.). Die Beschwerdeführerin sowie der Kindsvater haben keinen Antrag auf
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um
Parteibefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher
keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hinausgehende
Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).
3.
Das Bundesgericht fasst die
Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen
(Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB
haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404,
E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen
Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328,
E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der
für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206,
E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2).
Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl
zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl
des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht
auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine
Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche,
seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes
Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des
Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch
2019.
S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das
Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht
allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls
soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem
Kind gut ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018
vom 20. Februar 2019, E. 4.3.2).
3.1
Strittig und im Nachfolgenden zu
prüfen ist, ob Gründe für einen Ausschluss des dem nicht sorge- und
obhutsberechtigten Kindsvaters grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf
angemessenen persönlichen Verkehr gegeben sind.
3.2
Die Vorinstanz erwog betreffend
Besuchsrecht, gemäss Rückmeldung aus den begleiteten Besuchssonntagen habe der
Kindsvater gut auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen können. Er habe sich
interessiert und präsent gegenüber seiner Tochter gezeigt. Er habe sich dem
Kind nicht aufgedrängt, sondern habe ihr seine Gesellschaft angeboten und sei
darauf eingegangen, wenn C.___ es zugelassen habe. C.___ habe sich dabei offenbar
wohl gefühlt und habe sich immer wieder auf die fantasievollen und kreativen
Spielangebote des Vaters eingelassen. Bereits beim zweiten Besuchssonntag habe
das Mädchen die Aufmerksamkeit des Vaters aktiv gesucht. Der KESB würden damit
zwei fachliche, neutrale Rückmeldungen vorliegen, welche die elterlichen
Fähigkeiten des Kindsvaters und sein Umgang mit C.___ positiv beschreiben
würden. Weitergehende neutrale, fachliche Rückmeldungen habe die Kindsmutter
mit der Verhinderung zusätzlicher begleiteter Kontakte im Tagesheim [...]
bewusst verhindert. Dieser Umstand könne und dürfe nicht zulasten des
Kindsvaters ausgelegt werden. Die nach wie vor vorgebrachten Aussagen der Kindsmutter,
wonach der Kindsvater für C.___ eine Gefahr darstellen würde, hätten sich
gemäss den hiervor zitierten Rückmeldungen des Tagesheims [...] in keiner Weise
bestätigt.
Dem Bericht vom 18. November 2020 von
lic. phil. D.___ sei zu entnehmen, dass die Kindseltern in der Beratung
gemeinsam entschieden hätten, Regeln zu erarbeiten, damit die Beschwerdeführerin
Begegnungen zum Kindsvater zulassen könnte. Gemäss den Ausführungen habe sich
der Kindsvater hierbei auch zunehmend kooperativ gezeigt und provokatives
Verhalten seinerseits eingestellt. Dieser habe Bereitschaft gezeigt, alle
Auflagen zu akzeptieren und Sicherheit zu vermitteln, um mit C.___ in Kontakt
treten zu dürfen. Trotz dieser Zugeständnisse habe die Beschwerdeführerin keine
Kontakte zulassen können und habe weiterhin die Arbeit des Kindsvaters an
eigenen Themen gefordert, ohne eine Festlegung oder Operationalisierung von
Zielen bzw. der Möglichkeit von Veränderungen zu überprüfen. Gestützt auf die
Ausführungen von lic. phil. D.___ sei der Einwand der Kindsmutter betreffend
vorgängige Definition von Umgangsregeln offensichtlich als unbegründet zurückzuweisen,
da im Rahmen der Beratung Regeln erarbeitet worden seien und der Kindsvater
diese auch angenommen habe.
Die von der Kindsmutter vorgetragenen
pauschalen und «veralteten» Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater vermöchten keine
konkrete Gefahr des Kindeswohls zu begründen und stellten damit keinen Grund
mehr für die Notwendigkeit einer Kontaktbegleitung dar. Die weiteren Ziele der
angeordneten Begleitung, bestehend in der Schaffung einer Vertrauensbasis unter
den Eltern, hätten vorliegend offensichtlich nicht erreicht werden können,
zumal die Kindsmutter, ausgenommen die beiden Termine am 5. November 2017 und
3.
Dezember 2017, sämtliche Besuchstermine im Tagesheim [...] verweigert habe. In
Bezug auf die Schaffung einer Vertrauensbasis unter den Eltern habe sich die
angeordnete Kontaktbegleitung damit als ungeeignete Massnahme herausgestellt.
Damit sei die Eignung und auch die Notwendigkeit dieser Kindesschutzmassnahme,
bestehend in der Begleitung der Kontakte, zur Erzielung eines angemessenen
Kontaktes zwischen C.___ und dem Kindsvater zu verneinen. Als Folge davon sei
die angeordnete Begleitung der Kontakte aufzuheben. Die Einwände der
Kindsmutter, wonach der Kindsvater für C.___ eine Gefahr darstellen würde und
zuerst Regeln erarbeitet werden müssten, seien mit Verweis auf die
voranstehenden Ausführungen als unbegründet abzuweisen. Die derzeit bestehende
Besuchszeit von einmal im Monat für die Dauer von zweieinhalb Stunden sei
lediglich für den Einstieg bei einem Kleinkind als angemessen einzustufen und
stelle keinesfalls eine dauerhafte kindsgerechte Kontaktregelung dar, zumal C.___
heute bereits sieben Jahre alt sei. Eine Veränderung der Verhältnisse sei
folglich zu bejahen, da für die siebenjährige C.___ ein schrittweiser Aufbau
der Kontakte zu ihrem Vater dem Kindswohl entspreche. Die KESB Region Solothurn
komme somit zum Schluss, dass eine neue Regelung des persönlichen Verkehrs im
Sinne des Antrages der Beistandsperson und des Kindsvaters indiziert sei. Auf
die Einräumung eines Ferienrechts sei derzeit zu verzichten, zumal dies vom
Kindsvater auch nicht beantragt worden sei.
3.3
Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend
geltend, die KESB Region Solothurn verkenne sowohl die Gefahr, die vom
Kindsvater ausgehe als auch seine damit einhergehende Unfähigkeit im Umgang mit
Kindern. Der Kindsvater habe C.___ wie auch die Beschwerdeführerin bei den
vergangenen Treffen mehrfach verbal angegriffen und anderweitig respektlos
behandelt. Er habe beispielsweise C.___ mit Übernamen benannt, die ihr nicht
gefallen hätten. Als C.___ ihn darauf aufmerksam gemacht habe, habe er sie
lediglich belächelt und in keiner Hinsicht ernst genommen. Dieses Verhalten
habe C.___ sehr verletzt. Auch physische Schmerzen habe C.___ bereits durch den
Kindsvater erfahren müssen. Dieser habe C.___ beispielsweise anlässlich
diverser Treffen gegen ihren Willen derart unsanft aufgehoben, dass sie sogar
habe schreien müssen. C.___ habe dem Kindsvater daraufhin gesagt, dass er ihr
Schmerzen zugefügt habe. Auch in solchen und weiteren Fällen habe der
Kindsvater die Aussagen von C.___ nicht ernst genommen, sondern habe ihr sogar
die Schuld für ihre Schmerzen zugewiesen (zum Beispiel C.___ müsse halt mehr
trainieren). Der Kindsvater habe bereits in der Vergangenheit mehrmals unter
Beweis gestellt, dass er zu psychischer und physischer Gewaltanwendung fähig
und bereit sei. Gegenüber der Beschwerdeführerin habe sich der Kindsvater
während und nach der Beziehung äusserst aggressiv verhalten. So habe er
gegenüber der Beschwerdeführerin während der Beziehung und Schwangerschaft
enorme physische und psychische Gewalt angewendet. Er habe weder der
Beschwerdeführerin noch C.___ gegenüber Respekt gezollt. Überdies habe er die
Beschwerdeführerin verbal erniedrigt, ihr mit dem Tod gedroht und sie
vergewaltigt. Die Polizei sei dahingehend informiert worden, habe jedoch zum
Zeitpunkt der Meldung nicht viel unternehmen können. Nach der Trennung habe der
Kindsvater der Beschwerdeführerin und dem Kind nachgestellt, habe sie verfolgt
und kontrolliert. Gegenüber C.___ habe sich der Kindsvater immer sehr
rücksichts- und verantwortungslos verhalten. Folgende Vorfälle, kurz nach C.___
Geburt, würden dieses Verhalten bestätigen: Unnötiges Vollbremsen des
Personenwagens bei 50 km/h mit C.___ als Mitinsassin, Schütteln von C.___,
unbeaufsichtigtes Liegenlassen von C.___ auf dem Wickeltisch, ungeschütztes
Betreten mit C.___ in ein Bienenhaus, ungeschützter Aufenthalt mit C.___ in der
prallen Sonne oder in einer sehr lauten Garage (Maschinenlärm), Weglaufen mit C.___,
Stehen mit C.___ am Rand eines Abgrundes, C.___ am Schlaf hindern etc. Es seien
keine Hinweise ersichtlich, die bestätigen könnten, dass sich das Verhalten des
Kindsvaters positiv verändert habe. Das gewalttätige Verhalten des Kindsvaters
korrespondiere mit seiner Persönlichkeit und werde sich dementsprechend ohne
professionelle Hilfe nicht ändern. Der Kindsvater verfüge über herausragende
Manipulationsfähigkeiten. Einen besonderen Einfluss übe er dabei auf
Drittpersonen aus, die dann insbesondere in vorliegender Angelegenheit zu
seinen Gunsten agieren würden, wie dies der Fall bei den Betreuerinnen an den
Besuchstagen im [...] gewesen sei. Auch die Beiständin habe zunehmend für den
Kindsvater Partei ergriffen und zu seinen Gunsten agiert. Auch in dieser
Konstellation könne eine Einflussnahme durch den Kindsvater nicht
ausgeschlossen werden, zumal die Beiständin eine direkte Nachbarin der
Rechtsanwältin des Kindsvaters sei. Während der Beratung mit lic. phil. D.___
hätten die zwingend erforderlichen Umgangsregeln für den Kindsvater nicht
richtig festgelegt werden können. Auch habe diese das Gefährdungspotenzial des
Kindsvaters gegenüber C.___ nicht ernst genug genommen.
Der Kindsvater sei nicht nur unfähig im
Umgang mit Kindern, C.___ sei im Umfeld des Kindsvaters in Gefahr um Leib und
Leben. Bisher sei dieses Gefährdungspotenzial von den Fachpersonen und von der
KESB Region Solothurn nicht angemessen berücksichtigt worden, weshalb die
entsprechenden Massnahmen ungeeignet gewesen seien, den Schutz von C.___
vollständig zu gewährleisten. Mit dem unbegleiteten Besuchsrecht des Kindsvaters
würde die Situation nun verheerend verschärft indem regelmässig Situationen
geschaffen würden, in denen C.___ den potentiellen Gewaltanwendungen des
Kindsvaters schutzlos ausgeliefert wäre. Die KESB Region Solothurn stütze sich
auf ihre vergangenen Entscheide und auf Berichte und Rückmeldungen der
Beistandsperson. Diese würden sich mit diversen Fragen rund um die
Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, jedoch werde in
keinem einzigen Punkt auf die für C.___ schädlichen Einwirkungen durch den
Kindsvater eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten
Problembereiche des Kindsvaters bezüglich dessen Fähigkeit im Umgang mit
Kindern oder Gewaltbereitschaft würden weder thematisiert, noch seien die
Fragen bisher begutachtet worden. Die Beschwerdeführerin habe die geltend
gemachten Tatsachen bereits mehrfach im Rahmen des Verfahrens vor der KESB
Region Solothurn in das Verfahren eingebracht. Diese habe die Vorwürfe jedoch nicht
weiter begutachten lassen, noch sei sie in ihrer Verfügung darauf eingegangen.
Dispositiv
Sie stütze ihre Erkenntnis demnach auf Berichte und Rückmeldungen, welche über
die entscheidenden Fragen im Zusammenhang mit der Fähigkeit des Kindsvaters im
Umgang mit Kindern keine vollständigen Erkenntnisse ergeben könnten. Demzufolge
habe die KESB Region Solothurn ihr Ermessen unter unmassgeblichen
Gesichtspunkten betätigt und damit ihr Ermessen missbraucht. Aus diesem Grund
sei Ziffer 3.6. des Entscheides der KESB aufzuheben und dem Kindsvater der
persönliche Verkehr zu seiner Tochter C.___ zu untersagen.
3.4 Der Kindsvater hielt im Wesentlichen
fest, von ihm gehe weder eine Gefahr aus, noch sei er unfähig, mit Kindern,
insbesondere seiner Tochter, umzugehen. Dass er nur wenig Gelegenheiten gehabt
habe, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, sei nicht ihm, sondern der
Beschwerdeführerin und Kindsmutter anzulasten, die einen Kontakt zwischen Vater
und Tochter strikt verweigere. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den
Kindsvater würden jeder Grundlage entbehren und würden bestritten. An den
Besuchssonntagen in der Kindertagesstätte [...] hätten ihm die Betreuerinnen
einen sorgfältigen und einfühlsamen Umgang mit C.___ attestiert. Der Kindsvater
habe C.___ insbesondere nie so hochgehoben, dass sie vor Schmerzen habe
schreien müssen. Dieser, wie auch die weiteren Vorfälle, seien frei erfunden.
Aber selbst wenn der Kindsvater C.___ Übernamen gegeben haben sollte, die ihr nicht
gefallen hätten, oder sie im falschen Moment hochgehoben haben sollte, könne
darin sicher weder ein verbaler noch ein physischer Angriff gesehen werden.
Beide Vorwürfe würden jedoch zeigen, wie wenig es brauche, damit die
Beschwerdeführerin dem Kindsvater jeden Umgang mit C.___ verbieten wolle.
Anstatt ihm die Möglichkeit zu geben, C.___ kennen zu lernen und sich auf die
Tochter, ihre Art, ihre Bedürfnisse einzustellen, genüge der leiseste Eindruck
eines Missfallens als Grund für ein absolutes Kontaktverbot. Die aufgeführten Vorfälle
(Vollbremsung, Schütteln, unbeaufsichtigtes Liegenlassen auf dem Wickeltisch,
Besuch im Bienenhaus, ungeschützter Aufenthalt in der Sonne, mit C.___ auf dem
Arm am Abgrund stehen) seien bereits im Rahmen des ersten Verfahrens
abgehandelt worden, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei. Der Vorwurf, dass
der Kindsvater der Beschwerdeführerin mit dem Tod gedroht und sie vergewaltigt
haben soll, werde mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen. Offensichtlich
schrecke die Beschwerdeführerin nicht einmal davor zurück, den Kindsvater wider
besseres Wissen selbst schwerwiegender Straftaten zu beschuldigen, um ihr
eigennütziges Ziel zu erreichen, ihn als Vater aus dem Leben von C.___
fernzuhalten.
Nachdem die Beschwerdeführerin die
Teilnahme von C.___ an den begleiteten Besuchssonntagen verweigert habe, sei es
ab September 2018 zu sechs bis acht Treffen zu dritt, d.h. zwischen ihr, C.___
und dem Kindsvater gekommen. Diese Treffen habe die Beschwerdeführerin
angeboten; der Kindsvater habe sich trotz grosser Bedenken darauf eingelassen,
weil diese Treffen die einzige Möglichkeit gewesen seien, C.___ kennen zu
lernen. Allein die Durchführung dieser Treffen belege, dass vom Kindsvater
keine Gefahr ausgehe. Wäre der Kindsvater so bedrohlich und gewalttätig wie behauptet,
würde die Beschwerdeführerin sicher Treffen in einem geschützten Rahmen den
Vorzug geben. Offenbar habe die Beschwerdeführerin jedoch das Risiko, dass das
Verhalten des Kindsvaters von Dritten abgeklärt (und für positiv und
kindeswohlverträglich befunden) werde, für die Verfolgung ihres Ziels als
grösser erachtet, als direkte Treffen mit ihm. Damit widerlege sie die gegen
ihn erhobenen Vorwürfe durch ihr eigenes Verhalten. Die Unterstellungen und
Vorwürfe gegen die involvierten Begleit- und Fachpersonen würden jeder
Grundlage entbehren. Es gebe keinen Grund, nicht auf die Rückmeldungen der
Betreuungspersonen von Kompass zu den Besuchssonntagen, den Bericht der
Beiständin sowie denjenigen von lic. phil. D.___, aber auch die eigenen
Feststellungen der KESB Region Solothurn abzustellen. Danach sei beim
Kindsvater kein Gefährdungs- und noch viel weniger ein Bedrohungspotenzial
festzustellen; im Gegenteil gebe es keinerlei Anzeichen dafür, dass er nicht in
der Lage sein sollte, sich bei Kontakten mit C.___ angemessen um sie zu
kümmern, auf ihre Bedürfnisse einzugehen und mit ihr eine Beziehung aufzubauen.
Anzunehmen sei, dass er anders mit C.___ umgehe, anders spreche, die Mahlzeiten
anders zubereite etc., als es die Beschwerdeführerin mache. Dies allein stelle
jedoch keine Gefahr für ihre Entwicklung dar, vielmehr solle C.___ genau dies
erleben und kennenlernen können. Dass keine weiteren Beobachtungen von
Fachpersonen zum Umgang des Kindsvaters mit C.___ vorlägen, habe die Beschwerdeführerin
zu vertreten, da sie genau diese Beobachtungen und Abklärungen verhindert habe,
indem sie keine Begegnungen zwischen C.___ und dem Kindsvater zugelassen habe. Damit
stehe es ihr auch nicht zu, allfällige ungenügende Abklärungen zu beanstanden.
4.1 Dem Rechenschaftsbericht der
Beiständin vom 30. März 2019 ist zu entnehmen, dass seit dem Urteil des
Bundesgerichts vom 12. April 2017 das behördlich angeordnete begleitete Besuchsrecht
lediglich zweimal, d.h. am 5. November 2017 und 3. Dezember 2017, habe
stattfinden können. Die Kindsmutter habe sich konsequent und systematisch der
behördlich verfügten Besuchsregelung widersetzt. Eine Zusammenarbeit mit der
Beiständin habe nicht stattgefunden. Die Kindsmutter habe erwartet, dass die
schriftliche Kommunikation über ihren Anwalt zu laufen habe. Über ihre direkte Vereinbarung
mit dem Kindsvater habe sie die Beiständin jedoch selbst in Kenntnis gesetzt.
Wiederholt gestellte Fragen zur Einschulung und gesundheitlichen Situation der
Tochter seien von der Kindsmutter mit keiner Silbe beantwortet worden. Zur
persönlichen Entwicklung von C.___ könnten keine Angaben gemacht werden, da die
Mutter dazu keine Informationen erteilt habe. Die Rückmeldungen aus den zwei
erfolgten Besuchsnachmittagen im Tagesheim würden ein offenes und unauffällig
entwickeltes Kind beschreiben. Wie aus dem ganzen Verfahren zur Regelung der
Besuchskontakte hervorgehe, sei die Kindsmutter nicht bereit, das Kind aus
ihrer höchstpersönlichen Überwachung und Kontrolle zu geben. Dabei gehe es
nicht nur um eine gänzlich fehlende Bindungstoleranz gegenüber dem Vater von C.___,
sondern auch um das offensichtliche Bedürfnis der Mutter, die Inhalte der
Besuchskontakte ausschliesslich selber zu kontrollieren. Es stelle sich hier
die Frage, ob sich dieses übermässige Kontrollverlangen der Kindsmutter auch in
anderen Lebensbereichen von C.___ negativ auf die psychische Entwicklung des
Kindes auswirken werde. Ausser den im Verfahren zur Regelung der Besuchskontakte
wiederholten Anschuldigungen der Kindsmutter an den Kindsvater würden keinerlei
objektivierbaren Gründe vorliegen, die begleitete respektive kontrollierte
Besuchskontakte rechtfertigen würden. Da selbst durch Dritte begleitete
Besuchskontakte von der Mutter in den letzten Monaten konsequent vereitelt
worden seien, gebe es keinen Grund, weiter daran festzuhalten.
4.2 Im Beratungsbericht des zebt vom 18.
November 2020 wurde festgehalten, dass in einem ersten Teil gemeinsam mit den
Eltern versucht worden sei, ein Problem- und Lösungsverständnis zu erarbeiten. Da
sich die Dynamik als belastend und ungünstig herausgestellt habe und die
Kindsmutter anfangs nicht genug habe geschützt werden können, sei im weiteren
Verlauf im Einverständnis beider Eltern auf Pendelmeditation gewechselt worden.
Die Dynamik habe eine Tendenz des Kindsvaters gezeigt, die Kindsmutter
lächerlich zu machen und auf der anderen Seite die Tendenz der Kindsmutter zu
stark kontrollierendem und vermeidendem Verhalten. Die Kindsmutter habe eine
beharrliche Weigerung gezeigt, Kontakte zwischen dem Kindsvater und C.___
zuzulassen, aus Angst davor, dass C.___ verletzt werden könnte. Gemeinsam sei
entschieden worden, Regeln zu erarbeiten, damit die Kindsmutter Begegnungen zum
Kindsvater zulassen könnte. Der Kindsvater habe sich zunehmend kooperativ
gezeigt und habe provokatives Verhalten seinerseits eingeräumt. Es sei
gelungen, zu vermitteln, dass die Kindsmutter mit Angst und Rückzug auf dieses
Verhalten reagiert habe. Der Kindsvater habe Bereitschaft gezeigt, alle
Auflagen zu akzeptieren und Sicherheit zu vermitteln, um mit C.___ in Kontakt
treten zu dürfen. Trotz dieser Zugeständnisse habe die Kindsmutter keine Kontakte
zulassen können und habe weiterhin die Arbeit des Kindsvaters an eigenen Themen
gefordert, dies ohne eine Festlegung oder Operationalisierung von Zielen bzw.
der Möglichkeit von Veränderungen zu überprüfen. Zu einem Treffen des
Kindsvaters mit C.___, auch unter Aufsicht der Referentin oder der Kindsmutter
selbst, sei es über den Beratungsverlauf hinweg nicht gekommen. Da die
beschriebene Dynamik nicht habe aufgelöst werden können, sei mit beiden Eltern
ein Abschluss vereinbart worden. Interaktionsbeobachtungen zwischen Kindsvater
und C.___ bzw. auch Kindsmutter und C.___ würden als wichtige Instrumente
erachtet, um die Vorwürfe bzw. Ängste der Kindsmutter zu evaluieren. Die
Weigerung der Kindsmutter, eine Begegnung zwischen C.___ und dem Kindsvater
unter Beobachtung der Referentin oder einer anderen Fachperson zuzulassen, mit
der Begründung bestehender Gefahr für C.___, weise auf ein hohes
Kontrollbedürfnis der Kindsmutter hin, welches einer genauen Abklärung bedürfe.
5.1 Die zwischen den Kindseltern
bestehende Konfliktsituation besteht schon seit Jahren. Das Verwaltungsgericht
hat damals in seinem Entscheid vom 5. September 2016 (vgl. VWBES.2016.185 E.
5.1) festgehalten, dass gestützt auf den Bericht der Sozialen Dienste der Stadt
Solothurn vom 9. Oktober 2015 kein Grund bestehe, den persönlichen Verkehr
zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter gänzlich zu unterbinden und damit
eine völlige Entfremdung in Kauf zu nehmen. Der Kindsvater bestreite respektive
relativiere die von der Kindsmutter erhobenen Vorwürfe. Es sei davon
auszugehen, dass C.___ heute trotz der zwischen ihren Eltern bestehenden
Spannungen in der Lage sei, ihrem Vater im Rahmen von Besuchen persönlich zu
begegnen und zu diesem eine Beziehung aufzubauen, ohne dass dadurch ihr Wohl
gefährdet werde. Das begleitete Besuchsrecht trage den Bedenken und Ängsten der
Kindsmutter Rechnung. Dabei handle es sich um ein bewährtes und wirksames
Mittel, um einer möglichen Gefährdung zu begegnen. Das Bundesgericht hat mit
Urteil vom 12. April 2017 den Entscheid des Verwaltungsgerichts geschützt und
die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_756/2016).
5.2 Seit diesen beiden Urteilen hat sich
die Situation jedoch nicht wesentlich verändert, ausser dass C.___
zwischenzeitlich fast siebeneinhalb Jahre alt ist. Die Konfliktsituation
zwischen den Kindseltern besteht nach wie vor. Die Beschwerdeführerin stellt
die gleichen Rechtsbegehren wie damals in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Mai
2016 und begründet diese grösstenteils auch gleich. Die wiederholt vorgebrachten
Vorfälle aus der Zeit des Zusammenlebens der Kindseltern (Vollbremsung,
Schütteln, unbeaufsichtigtes Liegenlassen auf dem Wickeltisch, Besuch im
Bienenhaus, ungeschützter Aufenthalt in der Sonne, am Abgrund stehen, lärmige
Garage etc.) sowie nach der Trennung derselben (mit dem Tod gedroht, verfolgt
und kontrolliert etc.) wurden bereits im Rahmen des Verfahrens im Jahre 2016 berücksichtig
und behandelt, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf einzugehen
ist. Bezüglich der seither von der Kindsmutter aus den von ihr begleiteten
Besuchskontakten gegen den Kindsvater erhobenen Vorwürfe (Übernamen C.___, unsanftes
Aufheben von C.___) ist festzuhalten, dass diese einerseits nicht als
kindswohlgefährdendes Verhalten zu qualifizieren und andererseits nicht durch
Beobachtungen von neutralen, unabhängigen Personen bestätigt sind. Bei der
geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch den Kindsvater handelt
es sich um ein angebliches Vier-Augen-Delikt, welches keineswegs substantiiert
wurde und nicht ohne weitere objektiven Beweise, Indizien oder ein
Strafverfahren unbesehen angenommen werden kann.
Aus den Berichten und den Akten geht
klar hervor, dass sich die Kindsmutter seit Jahren vehement den persönlichen
Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___ widersetzt. Bis auf
zwei begleitete Kontakte am 5. November 2017 und 3. Dezember 2017 im Tagesheim,
an welchen nota bene die Kindsmutter ebenfalls anwesend war (danach waren
weitere begleitete Kontakte ohne die Beschwerdeführerin im Tagesheim geplant,
welche allesamt von der Beschwerdeführerin abgesagt wurden, vgl.
Rechenschaftsbericht vom 20. März 2019), liess sie keine weiteren begleitete
Kontakte zu, obwohl diese Kontaktform bei den von der Kindsmutter geschilderten
angeblichen Umständen praxis- und erfahrungsgemäss die Sicherstellung des
Kindswohls gewährleistet hätte. Weitergehende neutrale, fachliche Rückmeldungen
hat die Beschwerdeführerin mit der Verhinderung zusätzlicher begleiteter
Kontakte im Tagesheim bewusst verhindert. Dieser Umstand kann und darf nicht
zulasten des Kindsvaters ausgelegt werden. Die bisher involvierten Fachpersonen
(Beiständin, Tagesheim, zebt) haben beim Kindsvater weder eine mögliche Gefahr
für das Kindswohl noch Defizite in dessen Erziehungsfähigkeit feststellen
können. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach gleich sämtliche der
involvierten Fachpersonen unqualifiziert, beeinflusst und parteiisch gewesen
seien, muss als offensichtlich unglaubwürdig und falsch eingestuft werden. Den
Akten lassen sich diesbezüglich auf jeden Fall keinerlei objektivierbare Gründe
entnehmen. Im Gegenteil: im Beratungsbericht des zebt vom 18. November 2020 wurde
z.B. auch das anfangs nicht korrekte Verhalten des Kindsvaters gegenüber der
Beschwerdeführerin erwähnt (vgl. Erwägung 4.2 hiervor), was wohl nicht der Fall
gewesen wäre, wenn die Psychotherapeutin des zebt parteiisch oder durch den
Kindsvater manipuliert gewesen wäre. Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin kann demnach auf die Rückmeldungen der Fachpersonen
abgestellt werden.
Zusammengefasst liegt bei der gegebenen Ausgangslage keine
Gefährdung des Kindeswohls bei C.___ durch den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater
vor, weshalb der beantragte gänzliche Ausschluss des persönlichen Verkehrs nicht
mit Bundesrecht vereinbar ist. Das von der KESB Region Solothurn stufenweise
verfügte Besuchsrecht erging somit zu Recht und ist der Situation entsprechend
angemessen. Ein Ermessensmissbrauch seitens der KESB Region Solothurn liegt
nicht vor.
5.3 Abschliessend ist die
Beschwerdeführerin erneut daran zu erinnern (vgl. VWBES.2016.185 E. 5.4), dass
es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den
Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen
sind deshalb zu bekämpfen, und ein Kind ist nicht nur nicht negativ zu
beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und
dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der
obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch
Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In
diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt
des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien, was ihnen
allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des
Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten
zu fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1).
6.1 Im Eventualantrag verlangt die
Beschwerdeführerin, wie bereits im Verfahren im Jahre 2016, es sei ein Gutachten
über den Kindsvater, insbesondere über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern
und die von ihm ausgehende Gefahr für C.___, zu erstellen und gestützt auf dieses
Gutachten der persönliche Verkehr zu untersagen.
6.2 Der besuchsberechtigte Elternteil
braucht nicht die strengen Voraussetzungen der Erziehungsfähigkeit zu erfüllen,
sondern nur die milderen der Umgangsfähigkeit, was heisst, dass er zumindest
die kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, emotionaler Zuwendung, Anerkennung
und Orientierung befriedigen soll (vgl. Harry Dettenborn/Eginhard Walter,
Familienrechtspsychologie, München 2002, S. 189). Aufgrund der
umfangreichen Akten liegt dem Vater offenbar viel am Kontakt mit seiner
Tochter. Hinweise
darauf, dass er im Rahmen des Besuchsrechts nicht in der Lage sein sollte, die
vorgenannten Grundvoraussetzungen eines Umgangs mit Kleinkindern zu
gewährleisten, bestehen keine. Hätten die Fachpersonen Zweifel diesbezüglich,
hätten sie dies in den jeweiligen Berichten festgehalten. Wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 2.1 hiervor),
sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien
gebunden. Entsprechend ist der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.
6.3 Der Vollständigkeit halber ist
festzustellen, dass es erstaunt und zudem seltsam anmutet, dass die
Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang der beantragten gutachterlichen
Abklärung des Kindsvaters bereits den Antrag auf Untersagung des persönlichen
Verkehrs stellt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin
liegt die Vermutung nahe, dass sie auch bei einem positiven Entscheid des
Gutachtens an einem Kontaktverbot des Kindsvaters festhalten würde. All dies
lässt mittlerweile Zweifel an ihrer eigenen Erziehungsfähigkeit aufkommen.
7. Im Subeventualantrag verlangt die
Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, sollte die strittige Angelegenheit nicht
spruchreif sein. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit genügend abgeklärt und es
ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese nicht spruchreif sein sollte.
Folglich ist auch der Subeventualantrag abzuweisen.
8.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Als unterlegene
Partei ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu bezahlen.
8.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin
dem Kindsvater eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin
des Kindsvaters hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Beiordnung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Über das
Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Mit dem Obsiegen ist das Gesuch
gegenstandslos geworden. Die Rechtsvertreterin des Kindsvaters, Rechtsanwältin
Claudia Heusi, reichte am 16. September 2021 eine Kostennote zu den Akten, in
welcher sie ein Honorar von CHF 2'588.60 (9.67 Stunden à CHF 240.00 zuzüglich
Auslagen CHF 82.70 und MwSt. CHF 185.10) verlangt. Der geltend gemachte Aufwand
ist angemessen. Die an den Kindsvater zu entrichtende Parteientschädigung für
das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich somit auf CHF 2'588.60 (inkl.
Auslagen und MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten werden kann.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. A.___ hat an B.___ für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF
2'588.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser