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Entscheid

VWBES.2021.274

persönlicher Verkehr

12. November 2021Deutsch29 min

räumte die KESB Region Solothurn gestützt auf den Abklärungsbericht dem Kindsvater

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. November 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Region Solothurn,

2.

B.___ vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Heusi,

Beschwerdegegner

betreffend persönlicher

Verkehr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und B.___ sind die

unverheirateten Eltern von C.___, geboren [...] Mai 2014. Das Kind steht unter

der elterlichen Sorge der Mutter.

2. Am 3. Juli 2015 gelangte der

Kindsvater an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.

Im Rahmen einer Gefährdungsmeldung brachte er vor, zu seiner Tochter seit zehn

Monaten keinen Kontakt mehr gehabt zu haben. Sie werde ihm von der Kindsmutter

vorenthalten. Die KESB Region Solothurn liess darauf von den Sozialen Diensten

der Stadt Solothurn einen Abklärungsbericht erstellen.

3. Mit Entscheid vom 21. April 2016

räumte die KESB Region Solothurn gestützt auf den Abklärungsbericht dem Kindsvater

das Recht ein, seine Tochter pro Monat anlässlich begleiteter Besuchssonntage

der Fachstelle Kompass zu treffen, die ersten vier Besuchssonntage von 14:30 Uhr

bis 17:00 Uhr. Bei positivem Verlauf dieser vier Besuchssonntage habe die

Beiständin die Erweiterung der Dauer der begleiteten Besuchssonntage auf einen

ganzen Tag (11:00 Uhr bis 17:00 Uhr) in die Wege zu leiten. Ausserdem errichtete

die KESB Region Solothurn mit sofortiger Wirkung eine Beistandschaft gemäss

Art. 308 Abs. 1 und 2 (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210).

4. Die von der Kindsmutter dagegen

erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht am 5. September 2016 ab (vgl. VWBES.2016.185).

Mit Urteil vom 12. April 2017 bestätigte das Bundesgericht das Urteil des

Verwaltungsgerichts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_756/2016).

5. Mit Schreiben vom 20. März 2019

reichte die Beistandsperson ihren periodischen Bericht für die Zeit vom 21.

April 2016 bis 31. März 2019 bei der KESB Region Solothurn ein und stellte unter

anderem den Antrag auf Neuregelung des persönlichen Verkehrs sowie auf

Aufhebung der Beistandschaft. Die Kindsmutter sei trotz bestehender Massnahme

und zusätzlicher behördlicher Weisung nicht zur Zusammenarbeit bereit. Ein

Informationsaustausch könne nicht stattfinden, da diese keine Informationen

erteile. Bis anhin hätten lediglich zwei begleitete Kontakte zwischen dem

Kindsvater und seiner Tochter stattgefunden. Die Tätigkeit als Beiständin habe

sich einzig darauf beschränkt, Monat für Monat die Anmeldung für den

begleiteten Besuchssonntag zu machen und Monat für Monat die Gründe für die

Absage seitens der Kindsmutter zur Kenntnis zu nehmen. Die seit September 2018

zwischen den Eltern getroffenen Absprachen für die monatlichen gemeinsamen

Kurzausflüge seien ohne ihr Zutun erfolgt. Über Ort und Zeitpunkt der Kontakte

habe die Mutter den Vater jeweils schriftlich informiert. Die Beistandsperson

empfahl folgende zukünftige Besuchsregelung:

- ab sofort alle 14 Tage am Sonntag

während vier Stunden;

- ab

Kindergarteneintritt im August 2019 alle 14 Tage am Sonntag während acht

Stunden;

- ab

August 2020 einmal monatlich von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 17.00 Uhr und

einmal alternierend am Sonntag während acht Stunden;

- ab

Schuleintritt im August 2021 alle 14 Tage von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr;

- ab

August 2022 alle 14 Tage von Samstag 9.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr zudem zwei

Wochen Ferien pro Jahr (Samstag bis Sonntag). Die Ferien müssen vom Vater

spätestens zwei Monate im Voraus angemeldet werden.

6. Gestützt auf die Anträge der

Beiständin eröffnete die KESB Region Solothurn am 9. April 2019 ein

Verfahren betreffend die Prüfung des periodischen Berichtes, der Neuregelung

des persönlichen Verkehrs und der Anpassung der bestehenden

Kindesschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 9. August 2019 wurde das Verfahren

sistiert und die Kindseltern gestützt auf Art. 314 Abs. 1 ZGB aufgefordert,

eine lösungsorientierte Beratung zu besuchen. Das Zentrum für Begutachtung und

Therapie (zebt) reichte am 18. November 2020 der KESB Region Solothurn den

Bericht über die von ihr durchgeführte lösungsorientierte Beratung ein. Darin

wurde ausgeführt, dass die Beratung erfolglos habe abgebrochen werden müssen,

da diese nicht zielführend gewesen sei. Mit Entscheid vom 17. Dezember 2020 hob

die KESB Region Solothurn die Sistierung des Verfahrens betreffend die Prüfung

der Neuregelung des persönlichen Verkehrs und der Anpassung der bestehenden

Kindesschutzmassnahmen auf.

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess die KESB Region Solothurn am 10. Juni 2021 folgenden Entscheid:

3.1 Die

für C.___ bestehende Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird aufgehoben

und damit endet von Gesetzes wegen auch das Amt der Beistandsperson.

[…]

3.6 Das

Besuchsrecht des Kindsvaters wird per sofort wie folgt neu geregelt:

3.6.1 Der

Kindsvater hat das Recht, C.___ unbegleitet auf Besuch zu nehmen:

-

Ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die Dauer von sechs

Monaten

alle zwei Wochen jeweils am Sonntag für die Dauer von 13:30 Uhr bis 17:30 Uhr;

- Nach

sechs Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheides für die Dauer von

zehn Monaten alle zwei Wochen jeweils am Sonntag für die Dauer von 9.00 Uhr bis

17.00 Uhr;

- Nach 16

Monaten seit Rechtskraft des vorliegenden Entscheides alle zwei Wochen jeweils

von Samstag 9:00 Uhr bis Sonntag 18:00 Uhr.

[…]

8. Dagegen liess die Kindsmutter A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Simmen,

mit Schreiben vom 14. Juli 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit

folgenden Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3.6 der Verfügung der KESB Region

Solothurn vom 10. Juni 2021 sei aufzuheben.

2. Dem Kindsvater sei der persönliche

Verkehr mit seiner Tochter C.___ zu untersagen.

3. Eventuell sei ein Gutachten über den

Kindsvater insbesondere über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern und die von

ihm ausgehende Gefahr für C.___ zu erstellen und gestützt auf dieses Gutachten

der persönliche Verkehr des Kindsvaters mit der Tochter C.___ zu untersagen.

4. Subeventuell sei die Verfügung der KESB

Region Solothurn vom 10. Juni 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten der Beschwerdegegner.

9. Die KESB Region Solothurn schloss am

5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

10. Der Kindsvater, vertreten durch

Rechtsanwältin Claudia Heusi, liess mit Stellungnahme vom 27. August 2021

folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Beschwerde sei vollumfänglich

abzuweisen, sofern überhaupt darauf einzutreten sei und es sei das in Ziffer

3.6 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 10. Juni 2021 festgelegte

Besuchsrecht des Kindsvaters gegenüber der Tochter C.___ zu bestätigen.

2. Der Eventualantrag auf Begutachtung des

Kindsvaters, insbesondere die Abklärung seiner Fähigkeiten im Umgang mit

Kindern, sei abzuweisen und es sei das in Ziffer 3.6 des Entscheides der KESB

Region Solothurn vom 10. Juni 2021 festgelegte Besuchsrecht des Kindsvaters

gegenüber der Tochter C.___ zu bestätigen.

3. Es sei dem Kindsvater die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnete Anwältin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin beizuordnen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Beschwerdeführerin.

11. Mit Eingabe vom 11. Oktober 2021

liess die Beschwerdeführerin Bemerkungen zu den Stellungnahmen der KESB Region

Solothurn und des Kindsvaters einreichen.

12. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten

verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.

450.

Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen

Zivilgesetzbuch [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerdeführerin ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Beide Parteien ersuchen um

Parteibefragung. Dies würde die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung

voraussetzen. Gemäss § 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in

Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) sind

die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Nach § 71 VRG finden mündliche Verhandlungen nur bei

Disziplinarbeschwerden statt. In allen übrigen Fällen entscheiden die

Verwaltungsgerichtsbehörden aufgrund der Akten; sie können jedoch, auf Antrag

oder von Amtes wegen, eine Verhandlung anordnen, sofern dies als notwendig

erachtet wird und Sinn macht. Im vorliegenden Fall wurden die Vorakten

beigezogen und die Beschwerdeführerin hat ihren Standpunkt in der

Beschwerdeschrift und in der Replik ausführlich aufgezeigt. Der Kindsvater

konnte sich ebenfalls eingehend zur eingereichten Beschwerde äussern. Es ist

nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht

durch eine Parteibefragung anlässlich einer Verhandlung gewinnen könnte. Die

Anträge sind deshalb abzuweisen.

2.2

Die Pflicht zur Durchführung einer

öffentlichen Gerichtsverhandlung setzt im Übrigen nach der Rechtsprechung einen

klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung

einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des EGMR i.S. Hurter

gegen die Schweiz vom 15. Dezember 2005, Nr. 53146/99, Ziff. 34; BGE 130 II 425

E. 2.4.). Die Beschwerdeführerin sowie der Kindsvater haben keinen Antrag auf

Durchführung einer öffentlichen Verhandlung gestellt, sondern lediglich um

Parteibefragungen im Sinne von Beweisanträgen ersucht. Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der

Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) hat im vorliegenden Zusammenhang daher

keine über Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,

SR 101) hinausgehende

Bedeutung (BGE 134 I 140 E. 5.2).

3.

Das Bundesgericht fasst die

Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen

(Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB

haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404,

E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen

Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328,

E. 5.4). Damit hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der

für das Kind bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206,

E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2).

Die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl

zurückzustehen (BGE 130 III 585, E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl

des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht

auf diesen verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine

Gefährdung des Kindeswohls liegt vor, wenn die ungestörte körperliche,

seelische oder sittliche Entfaltung des Kindes durch ein auch nur begrenztes

Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil des

Bundesgerichts 5A_875/2017 vom 6. November 2018, E. 3.3, in: FamPra.ch

2019.

S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das

Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf dieser in der Regel nicht

allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden, jedenfalls

soweit das Verhältnis zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem

Kind gut ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_514/2018

vom 20. Februar 2019, E. 4.3.2).

3.1

Strittig und im Nachfolgenden zu

prüfen ist, ob Gründe für einen Ausschluss des dem nicht sorge- und

obhutsberechtigten Kindsvaters grundsätzlich zustehenden Anspruchs auf

angemessenen persönlichen Verkehr gegeben sind.

3.2

Die Vorinstanz erwog betreffend

Besuchsrecht, gemäss Rückmeldung aus den begleiteten Besuchssonntagen habe der

Kindsvater gut auf die Bedürfnisse des Kindes eingehen können. Er habe sich

interessiert und präsent gegenüber seiner Tochter gezeigt. Er habe sich dem

Kind nicht aufgedrängt, sondern habe ihr seine Gesellschaft angeboten und sei

darauf eingegangen, wenn C.___ es zugelassen habe. C.___ habe sich dabei offenbar

wohl gefühlt und habe sich immer wieder auf die fantasievollen und kreativen

Spielangebote des Vaters eingelassen. Bereits beim zweiten Besuchssonntag habe

das Mädchen die Aufmerksamkeit des Vaters aktiv gesucht. Der KESB würden damit

zwei fachliche, neutrale Rückmeldungen vorliegen, welche die elterlichen

Fähigkeiten des Kindsvaters und sein Umgang mit C.___ positiv beschreiben

würden. Weitergehende neutrale, fachliche Rückmeldungen habe die Kindsmutter

mit der Verhinderung zusätzlicher begleiteter Kontakte im Tagesheim [...]

bewusst verhindert. Dieser Umstand könne und dürfe nicht zulasten des

Kindsvaters ausgelegt werden. Die nach wie vor vorgebrachten Aussagen der Kindsmutter,

wonach der Kindsvater für C.___ eine Gefahr darstellen würde, hätten sich

gemäss den hiervor zitierten Rückmeldungen des Tagesheims [...] in keiner Weise

bestätigt.

Dem Bericht vom 18. November 2020 von

lic. phil. D.___ sei zu entnehmen, dass die Kindseltern in der Beratung

gemeinsam entschieden hätten, Regeln zu erarbeiten, damit die Beschwerdeführerin

Begegnungen zum Kindsvater zulassen könnte. Gemäss den Ausführungen habe sich

der Kindsvater hierbei auch zunehmend kooperativ gezeigt und provokatives

Verhalten seinerseits eingestellt. Dieser habe Bereitschaft gezeigt, alle

Auflagen zu akzeptieren und Sicherheit zu vermitteln, um mit C.___ in Kontakt

treten zu dürfen. Trotz dieser Zugeständnisse habe die Beschwerdeführerin keine

Kontakte zulassen können und habe weiterhin die Arbeit des Kindsvaters an

eigenen Themen gefordert, ohne eine Festlegung oder Operationalisierung von

Zielen bzw. der Möglichkeit von Veränderungen zu überprüfen. Gestützt auf die

Ausführungen von lic. phil. D.___ sei der Einwand der Kindsmutter betreffend

vorgängige Definition von Umgangsregeln offensichtlich als unbegründet zurückzuweisen,

da im Rahmen der Beratung Regeln erarbeitet worden seien und der Kindsvater

diese auch angenommen habe.

Die von der Kindsmutter vorgetragenen

pauschalen und «veralteten» Vorwürfe gegenüber dem Kindsvater vermöchten keine

konkrete Gefahr des Kindeswohls zu begründen und stellten damit keinen Grund

mehr für die Notwendigkeit einer Kontaktbegleitung dar. Die weiteren Ziele der

angeordneten Begleitung, bestehend in der Schaffung einer Vertrauensbasis unter

den Eltern, hätten vorliegend offensichtlich nicht erreicht werden können,

zumal die Kindsmutter, ausgenommen die beiden Termine am 5. November 2017 und

3.

Dezember 2017, sämtliche Besuchstermine im Tagesheim [...] verweigert habe. In

Bezug auf die Schaffung einer Vertrauensbasis unter den Eltern habe sich die

angeordnete Kontaktbegleitung damit als ungeeignete Massnahme herausgestellt.

Damit sei die Eignung und auch die Notwendigkeit dieser Kindesschutz­massnahme,

bestehend in der Begleitung der Kontakte, zur Erzielung eines angemessenen

Kontaktes zwischen C.___ und dem Kindsvater zu verneinen. Als Folge davon sei

die angeordnete Begleitung der Kontakte aufzuheben. Die Einwände der

Kindsmutter, wonach der Kindsvater für C.___ eine Gefahr darstellen würde und

zuerst Regeln erarbeitet werden müssten, seien mit Verweis auf die

voranstehenden Ausführungen als unbegründet abzuweisen. Die derzeit bestehende

Besuchszeit von einmal im Monat für die Dauer von zweieinhalb Stunden sei

lediglich für den Einstieg bei einem Kleinkind als angemessen einzustufen und

stelle keinesfalls eine dauerhafte kindsgerechte Kontaktregelung dar, zumal C.___

heute bereits sieben Jahre alt sei. Eine Veränderung der Verhältnisse sei

folglich zu bejahen, da für die siebenjährige C.___ ein schrittweiser Aufbau

der Kontakte zu ihrem Vater dem Kindswohl entspreche. Die KESB Region Solothurn

komme somit zum Schluss, dass eine neue Regelung des persönlichen Verkehrs im

Sinne des Antrages der Beistandsperson und des Kindsvaters indiziert sei. Auf

die Einräumung eines Ferienrechts sei derzeit zu verzichten, zumal dies vom

Kindsvater auch nicht beantragt worden sei.

3.3

Die Beschwerdeführerin macht zusammenfassend

geltend, die KESB Region Solothurn verkenne sowohl die Gefahr, die vom

Kindsvater ausgehe als auch seine damit einhergehende Unfähigkeit im Umgang mit

Kindern. Der Kindsvater habe C.___ wie auch die Beschwerdeführerin bei den

vergangenen Treffen mehrfach verbal angegriffen und anderweitig respektlos

behandelt. Er habe beispielsweise C.___ mit Übernamen benannt, die ihr nicht

gefallen hätten. Als C.___ ihn darauf aufmerksam gemacht habe, habe er sie

lediglich belächelt und in keiner Hinsicht ernst genommen. Dieses Verhalten

habe C.___ sehr verletzt. Auch physische Schmerzen habe C.___ bereits durch den

Kindsvater erfahren müssen. Dieser habe C.___ beispielsweise anlässlich

diverser Treffen gegen ihren Willen derart unsanft aufgehoben, dass sie sogar

habe schreien müssen. C.___ habe dem Kindsvater daraufhin gesagt, dass er ihr

Schmerzen zugefügt habe. Auch in solchen und weiteren Fällen habe der

Kindsvater die Aussagen von C.___ nicht ernst genommen, sondern habe ihr sogar

die Schuld für ihre Schmerzen zugewiesen (zum Beispiel C.___ müsse halt mehr

trainieren). Der Kindsvater habe bereits in der Vergangenheit mehrmals unter

Beweis gestellt, dass er zu psychischer und physischer Gewaltanwendung fähig

und bereit sei. Gegenüber der Beschwerdeführerin habe sich der Kindsvater

während und nach der Beziehung äusserst aggressiv verhalten. So habe er

gegenüber der Beschwerdeführerin während der Beziehung und Schwangerschaft

enorme physische und psychische Gewalt angewendet. Er habe weder der

Beschwerdeführerin noch C.___ gegenüber Respekt gezollt. Überdies habe er die

Beschwerdeführerin verbal erniedrigt, ihr mit dem Tod gedroht und sie

vergewaltigt. Die Polizei sei dahingehend informiert worden, habe jedoch zum

Zeitpunkt der Meldung nicht viel unternehmen können. Nach der Trennung habe der

Kindsvater der Beschwerdeführerin und dem Kind nachgestellt, habe sie verfolgt

und kontrolliert. Gegenüber C.___ habe sich der Kindsvater immer sehr

rücksichts- und verantwortungslos verhalten. Folgende Vorfälle, kurz nach C.___

Geburt, würden dieses Verhalten bestätigen: Unnötiges Vollbremsen des

Personenwagens bei 50 km/h mit C.___ als Mitinsassin, Schütteln von C.___,

unbeaufsichtigtes Liegenlassen von C.___ auf dem Wickeltisch, ungeschütztes

Betreten mit C.___ in ein Bienenhaus, ungeschützter Aufenthalt mit C.___ in der

prallen Sonne oder in einer sehr lauten Garage (Maschinenlärm), Weglaufen mit C.___,

Stehen mit C.___ am Rand eines Abgrundes, C.___ am Schlaf hindern etc. Es seien

keine Hinweise ersichtlich, die bestätigen könnten, dass sich das Verhalten des

Kindsvaters positiv verändert habe. Das gewalttätige Verhalten des Kindsvaters

korrespondiere mit seiner Persönlichkeit und werde sich dementsprechend ohne

professionelle Hilfe nicht ändern. Der Kindsvater verfüge über herausragende

Manipulationsfähigkeiten. Einen besonderen Einfluss übe er dabei auf

Drittpersonen aus, die dann insbesondere in vorliegender Angelegenheit zu

seinen Gunsten agieren würden, wie dies der Fall bei den Betreuerinnen an den

Besuchstagen im [...] gewesen sei. Auch die Beiständin habe zunehmend für den

Kindsvater Partei ergriffen und zu seinen Gunsten agiert. Auch in dieser

Konstellation könne eine Einflussnahme durch den Kindsvater nicht

ausgeschlossen werden, zumal die Beiständin eine direkte Nachbarin der

Rechtsanwältin des Kindsvaters sei. Während der Beratung mit lic. phil. D.___

hätten die zwingend erforderlichen Umgangsregeln für den Kindsvater nicht

richtig festgelegt werden können. Auch habe diese das Gefährdungspotenzial des

Kindsvaters gegenüber C.___ nicht ernst genug genommen.

Der Kindsvater sei nicht nur unfähig im

Umgang mit Kindern, C.___ sei im Umfeld des Kindsvaters in Gefahr um Leib und

Leben. Bisher sei dieses Gefährdungspotenzial von den Fachpersonen und von der

KESB Region Solothurn nicht angemessen berücksichtigt worden, weshalb die

entsprechenden Massnahmen ungeeignet gewesen seien, den Schutz von C.___

vollständig zu gewährleisten. Mit dem unbegleiteten Besuchsrecht des Kindsvaters

würde die Situation nun verheerend verschärft indem regelmässig Situationen

geschaffen würden, in denen C.___ den potentiellen Gewaltanwendungen des

Kindsvaters schutzlos ausgeliefert wäre. Die KESB Region Solothurn stütze sich

auf ihre vergangenen Entscheide und auf Berichte und Rückmeldungen der

Beistandsperson. Diese würden sich mit diversen Fragen rund um die

Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin auseinandersetzen, jedoch werde in

keinem einzigen Punkt auf die für C.___ schädlichen Einwirkungen durch den

Kindsvater eingegangen. Die von der Beschwerdeführerin aufgelisteten

Problembereiche des Kindsvaters bezüglich dessen Fähigkeit im Umgang mit

Kindern oder Gewaltbereitschaft würden weder thematisiert, noch seien die

Fragen bisher begutachtet worden. Die Beschwerdeführerin habe die geltend

gemachten Tatsachen bereits mehrfach im Rahmen des Verfahrens vor der KESB

Region Solothurn in das Verfahren eingebracht. Diese habe die Vorwürfe jedoch nicht

weiter begutachten lassen, noch sei sie in ihrer Verfügung darauf eingegangen.

Dispositiv

Sie stütze ihre Erkenntnis demnach auf Berichte und Rückmeldungen, welche über

die entscheidenden Fragen im Zusammenhang mit der Fähigkeit des Kindsvaters im

Umgang mit Kindern keine vollständigen Erkenntnisse ergeben könnten. Demzufolge

habe die KESB Region Solothurn ihr Ermessen unter unmassgeblichen

Gesichtspunkten betätigt und damit ihr Ermessen missbraucht. Aus diesem Grund

sei Ziffer 3.6. des Entscheides der KESB aufzuheben und dem Kindsvater der

persönliche Verkehr zu seiner Tochter C.___ zu untersagen.

3.4 Der Kindsvater hielt im Wesentlichen

fest, von ihm gehe weder eine Gefahr aus, noch sei er unfähig, mit Kindern,

insbesondere seiner Tochter, umzugehen. Dass er nur wenig Gelegenheiten gehabt

habe, seine Fähigkeiten unter Beweis zu stellen, sei nicht ihm, sondern der

Beschwerdeführerin und Kindsmutter anzulasten, die einen Kontakt zwischen Vater

und Tochter strikt verweigere. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin gegen den

Kindsvater würden jeder Grundlage entbehren und würden bestritten. An den

Besuchssonntagen in der Kindertagesstätte [...] hätten ihm die Betreuerinnen

einen sorgfältigen und einfühlsamen Umgang mit C.___ attestiert. Der Kindsvater

habe C.___ insbesondere nie so hochgehoben, dass sie vor Schmerzen habe

schreien müssen. Dieser, wie auch die weiteren Vorfälle, seien frei erfunden.

Aber selbst wenn der Kindsvater C.___ Übernamen gegeben haben sollte, die ihr nicht

gefallen hätten, oder sie im falschen Moment hochgehoben haben sollte, könne

darin sicher weder ein verbaler noch ein physischer Angriff gesehen werden.

Beide Vorwürfe würden jedoch zeigen, wie wenig es brauche, damit die

Beschwerdeführerin dem Kindsvater jeden Umgang mit C.___ verbieten wolle.

Anstatt ihm die Möglichkeit zu geben, C.___ kennen zu lernen und sich auf die

Tochter, ihre Art, ihre Bedürfnisse einzustellen, genüge der leiseste Eindruck

eines Missfallens als Grund für ein absolutes Kontaktverbot. Die aufgeführten Vorfälle

(Vollbremsung, Schütteln, unbeaufsichtigtes Liegenlassen auf dem Wickeltisch,

Besuch im Bienenhaus, ungeschützter Aufenthalt in der Sonne, mit C.___ auf dem

Arm am Abgrund stehen) seien bereits im Rahmen des ersten Verfahrens

abgehandelt worden, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei. Der Vorwurf, dass

der Kindsvater der Beschwerdeführerin mit dem Tod gedroht und sie vergewaltigt

haben soll, werde mit aller Entschiedenheit zurückgewiesen. Offensichtlich

schrecke die Beschwerdeführerin nicht einmal davor zurück, den Kindsvater wider

besseres Wissen selbst schwerwiegender Straftaten zu beschuldigen, um ihr

eigennütziges Ziel zu erreichen, ihn als Vater aus dem Leben von C.___

fernzuhalten.

Nachdem die Beschwerdeführerin die

Teilnahme von C.___ an den begleiteten Besuchssonntagen verweigert habe, sei es

ab September 2018 zu sechs bis acht Treffen zu dritt, d.h. zwischen ihr, C.___

und dem Kindsvater gekommen. Diese Treffen habe die Beschwerdeführerin

angeboten; der Kindsvater habe sich trotz grosser Bedenken darauf eingelassen,

weil diese Treffen die einzige Möglichkeit gewesen seien, C.___ kennen zu

lernen. Allein die Durchführung dieser Treffen belege, dass vom Kindsvater

keine Gefahr ausgehe. Wäre der Kindsvater so bedrohlich und gewalttätig wie behauptet,

würde die Beschwerdeführerin sicher Treffen in einem geschützten Rahmen den

Vorzug geben. Offenbar habe die Beschwerdeführerin jedoch das Risiko, dass das

Verhalten des Kindsvaters von Dritten abgeklärt (und für positiv und

kindeswohlverträglich befunden) werde, für die Verfolgung ihres Ziels als

grösser erachtet, als direkte Treffen mit ihm. Damit widerlege sie die gegen

ihn erhobenen Vorwürfe durch ihr eigenes Verhalten. Die Unterstellungen und

Vorwürfe gegen die involvierten Begleit- und Fachpersonen würden jeder

Grundlage entbehren. Es gebe keinen Grund, nicht auf die Rückmeldungen der

Betreuungspersonen von Kompass zu den Besuchssonntagen, den Bericht der

Beiständin sowie denjenigen von lic. phil. D.___, aber auch die eigenen

Feststellungen der KESB Region Solothurn abzustellen. Danach sei beim

Kindsvater kein Gefährdungs- und noch viel weniger ein Bedrohungspotenzial

festzustellen; im Gegenteil gebe es keinerlei Anzeichen dafür, dass er nicht in

der Lage sein sollte, sich bei Kontakten mit C.___ angemessen um sie zu

kümmern, auf ihre Bedürfnisse einzugehen und mit ihr eine Beziehung aufzubauen.

Anzunehmen sei, dass er anders mit C.___ umgehe, anders spreche, die Mahlzeiten

anders zubereite etc., als es die Beschwerdeführerin mache. Dies allein stelle

jedoch keine Gefahr für ihre Entwicklung dar, vielmehr solle C.___ genau dies

erleben und kennenlernen können. Dass keine weiteren Beobachtungen von

Fachpersonen zum Umgang des Kindsvaters mit C.___ vorlägen, habe die Beschwerdeführerin

zu vertreten, da sie genau diese Beobachtungen und Abklärungen verhindert habe,

indem sie keine Begegnungen zwischen C.___ und dem Kindsvater zugelassen habe. Damit

stehe es ihr auch nicht zu, allfällige ungenügende Abklärungen zu beanstanden.

4.1 Dem Rechenschaftsbericht der

Beiständin vom 30. März 2019 ist zu entnehmen, dass seit dem Urteil des

Bundesgerichts vom 12. April 2017 das behördlich angeordnete begleitete Besuchsrecht

lediglich zweimal, d.h. am 5. November 2017 und 3. Dezember 2017, habe

stattfinden können. Die Kindsmutter habe sich konsequent und systematisch der

behördlich verfügten Besuchsregelung widersetzt. Eine Zusammenarbeit mit der

Beiständin habe nicht stattgefunden. Die Kindsmutter habe erwartet, dass die

schriftliche Kommunikation über ihren Anwalt zu laufen habe. Über ihre direkte Vereinbarung

mit dem Kindsvater habe sie die Beiständin jedoch selbst in Kenntnis gesetzt.

Wiederholt gestellte Fragen zur Einschulung und gesundheitlichen Situation der

Tochter seien von der Kindsmutter mit keiner Silbe beantwortet worden. Zur

persönlichen Entwicklung von C.___ könnten keine Angaben gemacht werden, da die

Mutter dazu keine Informationen erteilt habe. Die Rückmeldungen aus den zwei

erfolgten Besuchsnachmittagen im Tagesheim würden ein offenes und unauffällig

entwickeltes Kind beschreiben. Wie aus dem ganzen Verfahren zur Regelung der

Besuchskontakte hervorgehe, sei die Kindsmutter nicht bereit, das Kind aus

ihrer höchstpersönlichen Überwachung und Kontrolle zu geben. Dabei gehe es

nicht nur um eine gänzlich fehlende Bindungstoleranz gegenüber dem Vater von C.___,

sondern auch um das offensichtliche Bedürfnis der Mutter, die Inhalte der

Besuchskontakte ausschliesslich selber zu kontrollieren. Es stelle sich hier

die Frage, ob sich dieses übermässige Kontrollverlangen der Kindsmutter auch in

anderen Lebensbereichen von C.___ negativ auf die psychische Entwicklung des

Kindes auswirken werde. Ausser den im Verfahren zur Regelung der Besuchskontakte

wiederholten Anschuldigungen der Kindsmutter an den Kindsvater würden keinerlei

objektivierbaren Gründe vorliegen, die begleitete respektive kontrollierte

Besuchskontakte rechtfertigen würden. Da selbst durch Dritte begleitete

Besuchskontakte von der Mutter in den letzten Monaten konsequent vereitelt

worden seien, gebe es keinen Grund, weiter daran festzuhalten.

4.2 Im Beratungsbericht des zebt vom 18.

November 2020 wurde festgehalten, dass in einem ersten Teil gemeinsam mit den

Eltern versucht worden sei, ein Problem- und Lösungsverständnis zu erarbeiten. Da

sich die Dynamik als belastend und ungünstig herausgestellt habe und die

Kindsmutter anfangs nicht genug habe geschützt werden können, sei im weiteren

Verlauf im Einverständnis beider Eltern auf Pendelmeditation gewechselt worden.

Die Dynamik habe eine Tendenz des Kindsvaters gezeigt, die Kindsmutter

lächerlich zu machen und auf der anderen Seite die Tendenz der Kindsmutter zu

stark kontrollierendem und vermeidendem Verhalten. Die Kindsmutter habe eine

beharrliche Weigerung gezeigt, Kontakte zwischen dem Kindsvater und C.___

zuzulassen, aus Angst davor, dass C.___ verletzt werden könnte. Gemeinsam sei

entschieden worden, Regeln zu erarbeiten, damit die Kindsmutter Begegnungen zum

Kindsvater zulassen könnte. Der Kindsvater habe sich zunehmend kooperativ

gezeigt und habe provokatives Verhalten seinerseits eingeräumt. Es sei

gelungen, zu vermitteln, dass die Kindsmutter mit Angst und Rückzug auf dieses

Verhalten reagiert habe. Der Kindsvater habe Bereitschaft gezeigt, alle

Auflagen zu akzeptieren und Sicherheit zu vermitteln, um mit C.___ in Kontakt

treten zu dürfen. Trotz dieser Zugeständnisse habe die Kindsmutter keine Kontakte

zulassen können und habe weiterhin die Arbeit des Kindsvaters an eigenen Themen

gefordert, dies ohne eine Festlegung oder Operationalisierung von Zielen bzw.

der Möglichkeit von Veränderungen zu überprüfen. Zu einem Treffen des

Kindsvaters mit C.___, auch unter Aufsicht der Referentin oder der Kindsmutter

selbst, sei es über den Beratungsverlauf hinweg nicht gekommen. Da die

beschriebene Dynamik nicht habe aufgelöst werden können, sei mit beiden Eltern

ein Abschluss vereinbart worden. Interaktionsbeobachtungen zwischen Kindsvater

und C.___ bzw. auch Kindsmutter und C.___ würden als wichtige Instrumente

erachtet, um die Vorwürfe bzw. Ängste der Kindsmutter zu evaluieren. Die

Weigerung der Kindsmutter, eine Begegnung zwischen C.___ und dem Kindsvater

unter Beobachtung der Referentin oder einer anderen Fachperson zuzulassen, mit

der Begründung bestehender Gefahr für C.___, weise auf ein hohes

Kontrollbedürfnis der Kindsmutter hin, welches einer genauen Abklärung bedürfe.

5.1 Die zwischen den Kindseltern

bestehende Konfliktsituation besteht schon seit Jahren. Das Verwaltungsgericht

hat damals in seinem Entscheid vom 5. September 2016 (vgl. VWBES.2016.185 E.

5.1) festgehalten, dass gestützt auf den Bericht der Sozialen Dienste der Stadt

Solothurn vom 9. Oktober 2015 kein Grund bestehe, den persönlichen Verkehr

zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter gänzlich zu unterbinden und damit

eine völlige Entfremdung in Kauf zu nehmen. Der Kindsvater bestreite respektive

relativiere die von der Kindsmutter erhobenen Vorwürfe. Es sei davon

auszugehen, dass C.___ heute trotz der zwischen ihren Eltern bestehenden

Spannungen in der Lage sei, ihrem Vater im Rahmen von Besuchen persönlich zu

begegnen und zu diesem eine Beziehung aufzubauen, ohne dass dadurch ihr Wohl

gefährdet werde. Das begleitete Besuchsrecht trage den Bedenken und Ängsten der

Kindsmutter Rechnung. Dabei handle es sich um ein bewährtes und wirksames

Mittel, um einer möglichen Gefährdung zu begegnen. Das Bundesgericht hat mit

Urteil vom 12. April 2017 den Entscheid des Verwaltungsgerichts geschützt und

die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_756/2016).

5.2 Seit diesen beiden Urteilen hat sich

die Situation jedoch nicht wesentlich verändert, ausser dass C.___

zwischenzeitlich fast siebeneinhalb Jahre alt ist. Die Konfliktsituation

zwischen den Kindseltern besteht nach wie vor. Die Beschwerdeführerin stellt

die gleichen Rechtsbegehren wie damals in ihrer Beschwerdeschrift vom 27. Mai

2016 und begründet diese grösstenteils auch gleich. Die wiederholt vorgebrachten

Vorfälle aus der Zeit des Zusammenlebens der Kindseltern (Vollbremsung,

Schütteln, unbeaufsichtigtes Liegenlassen auf dem Wickeltisch, Besuch im

Bienenhaus, ungeschützter Aufenthalt in der Sonne, am Abgrund stehen, lärmige

Garage etc.) sowie nach der Trennung derselben (mit dem Tod gedroht, verfolgt

und kontrolliert etc.) wurden bereits im Rahmen des Verfahrens im Jahre 2016 berücksichtig

und behandelt, weshalb im vorliegenden Verfahren nicht mehr darauf einzugehen

ist. Bezüglich der seither von der Kindsmutter aus den von ihr begleiteten

Besuchskontakten gegen den Kindsvater erhobenen Vorwürfe (Übernamen C.___, unsanftes

Aufheben von C.___) ist festzuhalten, dass diese einerseits nicht als

kindswohlgefährdendes Verhalten zu qualifizieren und andererseits nicht durch

Beobachtungen von neutralen, unabhängigen Personen bestätigt sind. Bei der

geltend gemachten Vergewaltigung der Beschwerdeführerin durch den Kindsvater handelt

es sich um ein angebliches Vier-Augen-Delikt, welches keineswegs substantiiert

wurde und nicht ohne weitere objektiven Beweise, Indizien oder ein

Strafverfahren unbesehen angenommen werden kann.

Aus den Berichten und den Akten geht

klar hervor, dass sich die Kindsmutter seit Jahren vehement den persönlichen

Verkehr zwischen dem Kindsvater und seiner Tochter C.___ widersetzt. Bis auf

zwei begleitete Kontakte am 5. November 2017 und 3. Dezember 2017 im Tagesheim,

an welchen nota bene die Kindsmutter ebenfalls anwesend war (danach waren

weitere begleitete Kontakte ohne die Beschwerdeführerin im Tagesheim geplant,

welche allesamt von der Beschwerdeführerin abgesagt wurden, vgl.

Rechenschaftsbericht vom 20. März 2019), liess sie keine weiteren begleitete

Kontakte zu, obwohl diese Kontaktform bei den von der Kindsmutter geschilderten

angeblichen Umständen praxis- und erfahrungsgemäss die Sicherstellung des

Kindswohls gewährleistet hätte. Weitergehende neutrale, fachliche Rückmeldungen

hat die Beschwerdeführerin mit der Verhinderung zusätzlicher begleiteter

Kontakte im Tagesheim bewusst verhindert. Dieser Umstand kann und darf nicht

zulasten des Kindsvaters ausgelegt werden. Die bisher involvierten Fachpersonen

(Beiständin, Tagesheim, zebt) haben beim Kindsvater weder eine mögliche Gefahr

für das Kindswohl noch Defizite in dessen Erziehungsfähigkeit feststellen

können. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach gleich sämtliche der

involvierten Fachpersonen unqualifiziert, beeinflusst und parteiisch gewesen

seien, muss als offensichtlich unglaubwürdig und falsch eingestuft werden. Den

Akten lassen sich diesbezüglich auf jeden Fall keinerlei objektivierbare Gründe

entnehmen. Im Gegenteil: im Beratungsbericht des zebt vom 18. November 2020 wurde

z.B. auch das anfangs nicht korrekte Verhalten des Kindsvaters gegenüber der

Beschwerdeführerin erwähnt (vgl. Erwägung 4.2 hiervor), was wohl nicht der Fall

gewesen wäre, wenn die Psychotherapeutin des zebt parteiisch oder durch den

Kindsvater manipuliert gewesen wäre. Entgegen der Meinung der

Beschwerdeführerin kann demnach auf die Rückmeldungen der Fachpersonen

abgestellt werden.

Zusammengefasst liegt bei der gegebenen Ausgangslage keine

Gefährdung des Kindeswohls bei C.___ durch den persönlichen Verkehr mit ihrem Vater

vor, weshalb der beantragte gänzliche Ausschluss des persönlichen Verkehrs nicht

mit Bundesrecht vereinbar ist. Das von der KESB Region Solothurn stufenweise

verfügte Besuchsrecht erging somit zu Recht und ist der Situation entsprechend

angemessen. Ein Ermessensmissbrauch seitens der KESB Region Solothurn liegt

nicht vor.

5.3 Abschliessend ist die

Beschwerdeführerin erneut daran zu erinnern (vgl. VWBES.2016.185 E. 5.4), dass

es zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils ist, den

Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen

sind deshalb zu bekämpfen, und ein Kind ist nicht nur nicht negativ zu

beeinflussen, sondern darin zu bestärken, dass Kontakte längerfristig und

dereinst rückblickend gesehen in den allermeisten Fällen von Nutzen sind. Nach

der bundesge­richtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der

obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch

Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In

diesem Sinn sei auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt

des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich seien, was ihnen

allerdings oftmals nicht bewusst sei. Es sei eigentliche Aufgabe des

Obhutsberechtigten, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchs­berechtigten

zu fördern (vgl. Urteil des BGer 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3; BGE 130 III 585 E. 2.2.1).

6.1 Im Eventualantrag verlangt die

Beschwerdeführerin, wie bereits im Verfahren im Jahre 2016, es sei ein Gutachten

über den Kindsvater, insbesondere über dessen Fähigkeit im Umgang mit Kindern

und die von ihm ausgehende Gefahr für C.___, zu erstellen und gestützt auf dieses

Gutachten der persönliche Verkehr zu untersagen.

6.2 Der besuchsberechtigte Elternteil

braucht nicht die strengen Voraussetzungen der Erziehungsfähigkeit zu erfüllen,

sondern nur die milderen der Umgangsfähigkeit, was heisst, dass er zumindest

die kindlichen Bedürfnisse nach Sicherheit, emotionaler Zuwendung, Anerkennung

und Orientierung befriedigen soll (vgl. Harry Dettenborn/Eginhard Walter,

Familienrechtspsychologie, München 2002, S. 189). Aufgrund der

umfangreichen Akten liegt dem Vater offenbar viel am Kontakt mit seiner

Tochter. Hinweise

darauf, dass er im Rahmen des Besuchsrechts nicht in der Lage sein sollte, die

vorgenannten Grundvoraussetzungen eines Umgangs mit Kleinkindern zu

gewährleisten, bestehen keine. Hätten die Fachpersonen Zweifel diesbezüglich,

hätten sie dies in den jeweiligen Berichten festgehalten. Wie bereits erwähnt (vgl. Erwägung 2.1 hiervor),

sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien

gebunden. Entsprechend ist der diesbezügliche Beweisantrag abzuweisen.

6.3 Der Vollständigkeit halber ist

festzustellen, dass es erstaunt und zudem seltsam anmutet, dass die

Beschwerdeführerin unabhängig vom Ausgang der beantragten gutachterlichen

Abklärung des Kindsvaters bereits den Antrag auf Untersagung des persönlichen

Verkehrs stellt. Aufgrund des bisherigen Verhaltens der Beschwerdeführerin

liegt die Vermutung nahe, dass sie auch bei einem positiven Entscheid des

Gutachtens an einem Kontaktverbot des Kindsvaters festhalten würde. All dies

lässt mittlerweile Zweifel an ihrer eigenen Erziehungsfähigkeit aufkommen.

7. Im Subeventualantrag verlangt die

Beschwerdeführerin die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, sollte die strittige Angelegenheit nicht

spruchreif sein. Die Vorinstanz hat die Angelegenheit genügend abgeklärt und es

ist kein Grund ersichtlich, weshalb diese nicht spruchreif sein sollte.

Folglich ist auch der Subeventualantrag abzuweisen.

8.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Als unterlegene

Partei ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu bezahlen.

8.2 Sodann hat die Beschwerdeführerin

dem Kindsvater eine Parteientschädigung zu entrichten. Die Rechtsvertreterin

des Kindsvaters hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter

Beiordnung ihrer Person als unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragt. Über das

Gesuch ist bis anhin nicht befunden worden. Mit dem Obsiegen ist das Gesuch

gegenstandslos geworden. Die Rechtsvertreterin des Kindsvaters, Rechtsanwältin

Claudia Heusi, reichte am 16. September 2021 eine Kostennote zu den Akten, in

welcher sie ein Honorar von CHF 2'588.60 (9.67 Stunden à CHF 240.00 zuzüglich

Auslagen CHF 82.70 und MwSt. CHF 185.10) verlangt. Der geltend gemachte Aufwand

ist angemessen. Die an den Kindsvater zu entrichtende Parteientschädigung für

das Verfahren vor Verwaltungsgericht beläuft sich somit auf CHF 2'588.60 (inkl.

Auslagen und MwSt.).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten werden kann.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

3. A.___ hat an B.___ für das

verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF

2'588.60 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser