VWBES.2021.277
Mandatsführung
22. Juli 2021Deutsch4 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom
22. Juli 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Werner
Oberrichterin
Weber-Probst
Gerichtsschreiberin
Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___
3. C.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Mandatsführung
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ und C.___
sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von D.___ (geb. 2015) und E.___
(geb. 2013). Mit Urteil vom 21. Dezember 2017 errichtete das Richteramt
Dorneck-Thierstein eine Beistandschaft für die beiden Kinder. Seit
6. Februar 2018 war B.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein,
Beiständin der Kinder.
2. Mit
Schreiben vom 24. Januar 2021 beanstandete der Kindsvater, A.___,
vertreten durch seinen Bruder, [...], die Amtsführung der Beiständin und
beantragte:
·
B.___ per sofort von allen KES Dossiers zu entbinden und
freizustellen,
·
eine umfassende Überprüfung aller KES Dossiers von B.___ auf
weitere Amtsmissbräuche,
·
die Kosten dem Zweckverband Sozialregion Thierstein aufzuerlegen.
3. Nach
mehreren Schriftenwechseln zwischen den Parteien wies die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom
15. Juni 2021 die Beschwerde von A.___ gegen die Mandatsführung von B.___
ab. Kosten wurden keine erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die
Amtsführung durch B.___ sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei diese seit dem
1. Februar 2021 nicht mehr Beiständin von D.___ und E.___.
4. Gegen
diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am
15. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beklagte sich im
Wesentlichen über die Schwierigkeiten bezüglich des Besuchsrechts zu seinen
Kindern. Anträge wurden keine gestellt. Der Beschwerdeführer bat einzig um ein
Gespräch mit den Beteiligten.
Erwägungen
II.
1.1
Gegen
Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Nach § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde mit einem Antrag zu versehen. Mit der
Beschwerde dürfen zudem keine neuen Begehren, die nicht bereits Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, gestellt werden (Abs. 3). Genügt die
Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist
von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfalle (vgl. § 146 lit. c EG ZGB).
1.2
Die
Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen nicht, da sie
keinen inhaltlichen Antrag enthält. Von einer Frist zur Verbesserung ist jedoch
abzusehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die
Mandatsführung von B.___ bilden.
2.1
Gemäss
Art. 419 ZGB kann gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin die
Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden. Gemäss Botschaft besteht der Zweck
der Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde darin, dass innert kurzer Zeit ein
materiell möglichst richtiger Entscheid in einem möglichst einfachen Verfahren
zustande kommen soll. Die Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde sei nicht
befristet. Sobald allerdings ein Verfahren keinen Sinn mehr mache, weil die
Handlung nicht mehr zu korrigieren sei oder die Unterlassung nicht mehr
gutgemacht werden könne, bestehe auch keine Möglichkeit mehr, die Frage der
Erwachsenenschutzbehörde vorzulegen (vgl. BBl 2006 7059).
2.2
Dem
Entscheid der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass B.___ seit 1. Februar 2021
nicht mehr Beiständin von D.___ und E.___ ist. Entsprechend bestand bereits vor
der Vorinstanz kein Interesse mehr an der Klärung der Anträge des
Beschwerdeführers. Erst recht besteht auch kein schutzwürdiges Interesse an der
Klärung der Anträge vor Verwaltungsgericht (vgl. § 12 Abs. 1 VRG). Der
Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Auf die
Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.3
Das
Verwaltungsgericht ist im Übrigen nicht zuständig, um ein Gespräch mit den
Beteiligten zu organisieren. Der Beschwerdeführer hat sich dazu direkt an diese
zu wenden.
3.
Es wird
ausnahmsweise darauf verzichtet, Kosten für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten
Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der
Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann