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Entscheid

VWBES.2021.277

Mandatsführung

22. Juli 2021Deutsch4 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom

22. Juli 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Werner

Oberrichterin

Weber-Probst

Gerichtsschreiberin

Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

2. B.___

3. C.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Mandatsführung

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ und C.___

sind die getrennt voneinander lebenden Eltern von D.___ (geb. 2015) und E.___

(geb. 2013). Mit Urteil vom 21. Dezember 2017 errichtete das Richteramt

Dorneck-Thierstein eine Beistandschaft für die beiden Kinder. Seit

6. Februar 2018 war B.___, Zweckverband Sozialregion Thierstein,

Beiständin der Kinder.

2. Mit

Schreiben vom 24. Januar 2021 beanstandete der Kindsvater, A.___,

vertreten durch seinen Bruder, [...], die Amtsführung der Beiständin und

beantragte:

·

B.___ per sofort von allen KES Dossiers zu entbinden und

freizustellen,

·

eine umfassende Überprüfung aller KES Dossiers von B.___ auf

weitere Amtsmissbräuche,

·

die Kosten dem Zweckverband Sozialregion Thierstein aufzuerlegen.

3. Nach

mehreren Schriftenwechseln zwischen den Parteien wies die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Entscheid vom

15. Juni 2021 die Beschwerde von A.___ gegen die Mandatsführung von B.___

ab. Kosten wurden keine erhoben. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, die

Amtsführung durch B.___ sei nicht zu beanstanden. Im Übrigen sei diese seit dem

1. Februar 2021 nicht mehr Beiständin von D.___ und E.___.

4. Gegen

diesen Entscheid erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am

15. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beklagte sich im

Wesentlichen über die Schwierigkeiten bezüglich des Besuchsrechts zu seinen

Kindern. Anträge wurden keine gestellt. Der Beschwerdeführer bat einzig um ein

Gespräch mit den Beteiligten.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen

Entscheide der KESB kann innerhalb von 30 Tagen schriftlich und begründet

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450 ff. des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Nach § 68 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde mit einem Antrag zu versehen. Mit der

Beschwerde dürfen zudem keine neuen Begehren, die nicht bereits Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens bildeten, gestellt werden (Abs. 3). Genügt die

Beschwerdeschrift den Anforderungen nicht, so ist eine nicht erstreckbare Frist

von längstens zehn Tagen zur Verbesserung anzusetzen unter Androhung des

Nichteintretens im Unterlassungsfalle (vgl. § 146 lit. c EG ZGB).

1.2

Die

Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers genügt den Anforderungen nicht, da sie

keinen inhaltlichen Antrag enthält. Von einer Frist zur Verbesserung ist jedoch

abzusehen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann einzig die

Mandatsführung von B.___ bilden.

2.1

Gemäss

Art. 419 ZGB kann gegen Handlungen oder Unterlassungen der Beiständin die

Erwachsenenschutzbehörde angerufen werden. Gemäss Botschaft besteht der Zweck

der Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde darin, dass innert kurzer Zeit ein

materiell möglichst richtiger Entscheid in einem möglichst einfachen Verfahren

zustande kommen soll. Die Anrufung der Erwachsenenschutzbehörde sei nicht

befristet. Sobald allerdings ein Verfahren keinen Sinn mehr mache, weil die

Handlung nicht mehr zu korrigieren sei oder die Unterlassung nicht mehr

gutgemacht werden könne, bestehe auch keine Möglichkeit mehr, die Frage der

Erwachsenenschutzbehörde vorzulegen (vgl. BBl 2006 7059).

2.2

Dem

Entscheid der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass B.___ seit 1. Februar 2021

nicht mehr Beiständin von D.___ und E.___ ist. Entsprechend bestand bereits vor

der Vorinstanz kein Interesse mehr an der Klärung der Anträge des

Beschwerdeführers. Erst recht besteht auch kein schutzwürdiges Interesse an der

Klärung der Anträge vor Verwaltungsgericht (vgl. § 12 Abs. 1 VRG). Der

Beschwerdeführer ist somit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert. Auf die

Beschwerde ist nicht einzutreten.

2.3

Das

Verwaltungsgericht ist im Übrigen nicht zuständig, um ein Gespräch mit den

Beteiligten zu organisieren. Der Beschwerdeführer hat sich dazu direkt an diese

zu wenden.

3.

Es wird

ausnahmsweise darauf verzichtet, Kosten für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten

Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der

Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kaufmann