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Entscheid

VWBES.2021.28

Regelung persönlicher Verkehr

10. Mai 2021Deutsch19 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen,

2. B.___

vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Regelung

persönlicher Verkehr

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 23. Dezember 2020 regelte die

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) den persönlichen

Verkehr zwischen A.___ und seinem Sohn C.___ (geboren 2014) neu in dem Umfang,

dass der Kindsvater berechtigt sei, seinem Sohn via die Beiständin

Sprachnachrichten und Videobotschaften zukommen zu lassen und gegebenenfalls

via die Beiständin Sprachnachrichten und Videobotschaften von seinem Sohn zu

empfangen. Die Beiständin wurde beauftragt, den Austausch zu organisieren.

2. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2021

gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:

1. Es seien ordentliche aufbauende Besuche

zwischen Vater und Sohn anzuordnen:

- in den ersten 2 Monaten ein 14-tägliches

Besuchsrecht am Samstag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr, mit Übergaben durch

eine neutrale Person;

- im dritten und vierten Monat seien die

Besuche von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr auszudehnen;

- ab dem 5. Monat sei ein praxisübliches

Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00

Uhr, anzuordnen.

2. Eventuell sei ein kinderpsychologisches

Gutachten für C.___, geb. [...] 2014, anzuordnen.

3. Eventuell sei der Entscheid an die KESB

zurückzuweisen zur neuen Entscheidung.

4. Dem Beschwerdeführer sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

3. Mit Stellungnahme vom 16. Februar

2021 schloss die KESB (nachfolgend: Vor­instanz) auf Abweisung der Beschwerde.

4. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021

verzichtete die Kindsmutter B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry

Braunschweig, auf eine Stellungnahme.

5. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wurde

dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm

Rechtsanwalt Armend Maleta als unentgelt­licher Rechtsbeistand beigeordnet.

6. Mit Replik vom 27. April 2021 hielt

der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

7. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1

Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; § 130 Abs. 1 EG ZGB [BGS 211.1]). A.___ ist

durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer geht jedenfalls

teilweise von einem anderen Sachverhalt aus als die Vorinstanz. Damit ist

nachfolgend zunächst die Sachverhaltsfeststellung der Vor­instanz zu überprüfen

(§ 67bis Abs. 1 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]). Umstritten ist letztlich, welche Verantwortung der Beschwerdeführer

an den Schwierigkeiten bei der Gewährleistung des persönlichen Verkehrs mit

seinem Sohn C.___ trägt.

2.1

Die Vorinstanz hielt im Sinne eines

Beweisergebnisses fest, dass es im Prozess des Beziehungsaufbaus immer wieder

zu längeren Unterbrüchen gekommen sei. Diese hätten das Kind verunsichert und

frustriert. Sie hätten es verunmöglicht, die positiven Erfahrungen, welche das

Kind in den Begegnungen mit dem Beschwerdeführer habe machen können, zu

festigen, und es sei in seiner Beziehung zum Vater immer wieder enttäuscht

worden. Dies hindere auch das Vertrauen der Kindsmutter in den Kindsvater, was

dann wiederum das Kind wahrnehme.

2.2

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen

vor, der Kontakt mit seinem Sohn habe im Jahr 2019 einen sehr guten Lauf

genommen. Als die Mutter bemerkt habe, dass es nur noch zwei Termine gegeben

habe, habe diese mit haltlosen Behauptungen, wonach C.___ verbal und physisch

aggressiv sei, interveniert. Die Mutter versuche, die Beziehung zwischen ihm

und seinem Sohn zu verunmöglichen.

2.3

Den Akten lässt sich folgender

Verlauf des Besuchsrechts entnehmen: Der Beschwerdeführer zeigte die

Kindsmutter, mit welcher er bis dahin noch mit dem gemeinsamen Sohn C.___ in [...]

zusammengelebt hatte, am 3. November 2016 bei der KESB an (AS 1/42 f.). Nach

durchgeführtem Verfahren teilte die KESB mit Entscheid vom 24. November 2016

die elterliche Obhut über C.___ einstweilen der Kindsmutter zu und räumte dem

Beschwerdeführer ein Besuchsrecht am Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr ein. Es

wurde festgehalten, dass die vom Vater gegen die Mutter erhobene Kritik an

deren Erziehungsfähigkeit nicht einfach unbesehen übernommen werden könne und

derzeit keine Gründe ersichtlich seien, welche eine Obhutszuteilung an die

Kindsmutter ausschliessen würden (AS 1/69 ff.). Mit Verfügung vom gleichen Tag

wurde von der KESB eine Abklärung betreffend C.___ bei der Sozialregion

Untergäu (SRU) in Auftrag gegeben (AS 1/77 ff.). Die Strafanzeige der Polizei

Kanton Solothurn gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Verleumdung und

übler Nachrede datiert vom 28. November 2016. Darin wird dem Beschwerdeführer

vorgehalten, er habe der Kindsmutter gedroht («Ich mach dich kaputt (psychisch),

bis du in eine Irrenanstalt gehst / Ich werde dafür sorgen, dass ich mit allen

Mitteln das Kind wegnehmen werde»). Im Weiteren habe der Beschuldigte nicht

wahrheitsgetreue Aussagen bei Drittpersonen gemacht (AS 1/81 ff.).

Im Abklärungsbericht der Stiftung [...]

z.H. der SRU vom 7. März 2017 betreffend C.___ wurde empfohlen, die Besuche

beim Kindsvater auf zwei Samstage pro Monat zu beschränken. Der Kindsvater

misstraue der Kindsmutter sehr, auch was ihre Erziehungsfähigkeit angehe. Es

bestehe die Gefahr, dass C.___ in einen Loyalitätskonflikt gerate (AS 1/90 f.).

Entsprechend beschränkte die KESB mit Entscheid vom 12. April 2017 das

Besuchsrecht auf die Samstage in den geraden Kalenderwochen von 9:00 Uhr –

17:00 Uhr. Für das Kind wurde eine Beistandschaft angeordnet (AS 1/107

ff.). Am 10. Juli 2017 beantragte die Beiständin die umgehende Sistierung des

Besuchsrechts. Bisher seien die Besuche von C.___ bei seinem Vater bis auf eine

Ausnahme immer belastend gewesen, sowohl für das Kind wie auch für die

Kindsmutter. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an die Besuchszeiten, hole

und bringe C.___ zeitlich, wie es ihm gerade passe. Die Rückmeldungen der Kindsmutter

zum Wohlbefinden von C.___ nach den Wochenenden bei seinem Vater seien sehr

negativ (aggressives Verhalten, Schlafstörungen, diffuse Ängste, in die Hosen

machen, sexualisiertes Verhalten). Das geschilderte Verhalten werde von der

Beiständin als besorgniserregend empfunden (AS 1/119). Mit Entscheid der KESB

vom 13. Juli 2017 wurde das Besuchsrecht in der Folge einstweilen ausgesetzt

und die Beiständin beauftragt, mit den Eltern die Besuchsregelung zu klären und

der KESB Bericht zu erstatten (AS 1/123 f.). Mit Schreiben vom

18.

September 2017 beantragte die Beiständin, zwei Mal pro Monat je zwei

Stunden begleitete Besuche im [...] zwischen dem Beschwerdeführer und C.___

durchzuführen. Es habe festgestellt werden können, dass C.___ ohne Besuche beim

Vater nicht mehr aggressiv reagiere, nicht mehr in die Hose mache,

verständlicher spreche und grundsätzlich ausgeglichener sei. Der Kontakt müsse

deshalb sorgfältig wieder aufgebaut werden (AS 1/127 ff.). Mit Entscheid der

KESB vom 2. November 2017 wurde angeordnet, dass der persönliche Verkehr

zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ 14-täglich für 2 Stunden begleitet durchzuführen

sei (AS 1/135 ff.).

Dem Beistandschaftsbericht vom 25.

Januar 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ersten zwei

begleiteten Besuche im [...] wahrgenommen, die nächsten beiden Termine jedoch

sehr kurzfristig abgesagt habe. Gemäss den Rückmeldungen der Kindsmutter zeige C.___

nach den Besuchen ein sehr auffälliges, weil aggressives Verhalten, welches

sich wieder lege, wenn kein Kontakt stattfinde. Das Kind befinde sich

offensichtlich in einem grossen Loyalitätskonflikt zwischen seinen Eltern. Auf

die Besuche mit dem Vater reagiere er sehr stark. Bis jetzt habe noch kein

guter Umgang hiermit gefunden werden können. Dies erfordere eine psychologische

Prüfung (AS 1/151). Die Besuche selbst verliefen gemäss den diesbezüglichen

Protokollen des [...] unauffällig. Namentlich wurde festgehalten, der Beschwerdeführer

spreche kindgerecht und ruhig und gehe angemessen auf die Bedürfnisse des

Kindes ein (AS 1/157 f.). Mit Schreiben vom 17. März 2018 informierte der

Beschwerdeführer, dass er sich mit der Mutter geeinigt habe, seinen Sohn alle 2

Wochen mit Übernachtung zu betreuen. Nach zwei Wochenenden sei der Kontakt

wieder abgebrochen (AS 1/164). Mit Entscheid der KESB vom 17. Mai 2018 wurde

das am 12. April 2017 festgelegte Besuchsrecht (in den geraden

Kalenderwochen am Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr) bestätigt. Die

Unverbindlichkeit des Vaters rechtfertige nicht, dass die Behörde weiterhin

begleitete Besuche anordne. Umso mehr, als die Rückmeldungen der beiden

durchgeführten begleiteten Besuche durchwegs positiv ausgefallen seien und C.___

im Beisein des Vaters zufrieden und entspannt gewirkt habe. Die Eltern müssten

sich zunehmend bewusst werden, dass ihre Haltung den Sohn beeinflusse und

diesen in Loyalitätskonflikte bringe (AS 1/179 ff.).

Im Schreiben des Zweckverbands

Sozialregion Thal-Gäu an die KESB vom 11. Februar 2019 wurde festgehalten,

dass seit einem Jahr keine persönlichen Kontakte zwischen dem Kindsvater und C.___

stattgefunden hätten. Es wurde empfohlen, ein begleitetes Besuchsrecht von

zweimal zwei Stunden pro Monat aufzugleisen (AS 2/4). Mit Entscheid der KESB

vom 13. November 2019 wurde rückwirkend ab Juli 2019 ein begleitetes

Besuchsrecht für sechs Besuche angeordnet (AS 2/38 ff.). Die Berichte hierzu

sind unauffällig (AS 2/31-34). Aus dem Bericht der Familienbegleitung durch die

[...] GmbH vom 25. Mai 2020 ergibt sich, dass das begleitete Besuchsrecht mit

dem Beschwerdeführer positiv verlaufen sei. Seit dem 4. März 2020 habe

keine Kooperation mit dem Beschwerdeführer mehr stattgefunden. C.___ habe

seitdem keinen Kontakt zu seinem Vater mehr (AS 2/55 ff.).

Mit Schreiben vom 27. August 2020

formulierte die SRU Vorschläge für einen konti­nuierlichen Aufbau des

Besuchsrechts, jeweils 14-täglich samstags von 9:00-14:00 Uhr, evtl. mit

Möglichkeit zum Ausbau, und ersuchte die KESB um Zustimmung (AS 2/69 ff.).

Anschliessend wurden ohne Einbezug der KESB Termine vereinbart, wovon der

Beschwerdeführer einen verpasste und einen absagen musste, weil er in die

Ferien fuhr (vgl. Mail [...] vom 15. September 2020, AS 2/77). Dem Protokoll

der Besuchs­rechtsbegleitung vom 17. Oktober 2020 lässt sich entnehmen, dass

dieses grundsätzlich erfreulich verlief. C.___ äusserte zwar zunächst diverse

Vorwürfe gegen seinen Vater («Mami hat gesagt, Du wolltest sie töten!», «Mami

hat gesagt, wenn Du etwas sagst, soll ich nicht zuhören.»), konnte sich aber

anschliessend gut auf diesen einlassen. Auch der Umgang des Vaters mit dem Sohn

war jederzeit korrekt. Die Fachperson hielt fest, dass sich C.___ in einem

schweren «Loyalitätskampf» befinde. Bei den vorherigen Besuchen sei der Vater

von der Fachperson klar darauf hingewiesen worden, dass das Kind auf einen

klaren Rhythmus und Verbindlichkeit in der Ausübung des Besuchsrechtes mit dem

Vater angewiesen sei. Nur dann könne sich das Kind orientieren und

längerfristig zu seinem Vater Vertrauen aufbauen. Dies sei in der letzten

Begleitperiode vom Vater leider nicht gewährleistet gewesen. Für das Kind und

das Familiensystem habe dies weitreichende Folgen. C.___ sei nach dem letzten

Besuchsrecht, welches der Vater nicht wahrgenommen habe, zutiefst enttäuscht

gewesen und habe wie verloren gewirkt. Dies werfe auch die Kindsmutter zurück.

Dies habe ebenfalls Auswirkungen auf C.___, der diese Spannungen wahrnehme und

auch in Worte fassen könne, welche ihn ungemein belasten und irritieren

müssten. Demgegenüber stehe ein Vater, der, wenn er endlich anwesend sei, vom

Kind nicht als Bedrohung erlebt und sogar gemocht werde. In dieser Not und

Diffusität befinde sich das Kind. Die Verbindlichkeit der Einhaltung des

Besuchsrechts sei von grosser Wichtigkeit (AS 2/93 ff.). Aus dem Protokoll der

Besuchsrechtsbegleitung vom 14. November 2020 ergibt sich ein wesentlich schwie­rigerer

Verlauf als noch beim letzten Mal. C.___ äusserte diverse Vorwürfe gegenüber

seinem Vater und konnte nur mit Mühe zum Kontakt motiviert werden. Die

Fachperson hielt deshalb fest, dass «beide Eltern auf unterschiedliche Weise

dazu bei[tragen], dass das BR nicht konstruktiv und für das Kind angemessen

durchgeführt werden kann. C.___ braucht aber Verbindlichkeit und Sicherheit,

auf verschiedenen Ebenen, damit er endlich zur Ruhe kommt und Orientierung

erhält» (AS 2/119 ff.).

2.4

Aus den Akten ergibt sich, dass der

Grund für die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts in erster

Linie im Konflikt zwischen den Kindseltern liegt. Der Beschwerdeführer zeigte

seine Partnerin bei der KESB an und warf ihr mangelnde Erziehungsfähigkeit vor.

Anschliessend erstatteten beide Kindseltern Strafanzeige gegen den jeweils

anderen. Betreffend den Beschwerdeführer ist eine Strafanzeige der Polizei wegen

Drohung und Verleumdung aktenkundig. Ein eventueller Abschluss der

Strafverfahren ist in den Akten nicht dokumentiert. Der Elternkonflikt wirkt

sich stark auf das Kind aus. Die Eltern versuchen, das Kind zur Parteinahme zu

bewegen. Anders lässt sich nicht erklären, dass das Kind anlässlich des begleiteten

Besuchsrechts vom 17. Oktober 2020 erklärte, die Mutter habe ihm gesagt,

es solle dem Kindsvater nicht zuhören. Die Kindsmutter sagte dem Kind offenbar

überdies, der Beschwerdeführer habe sie töten wollen. Ein entsprechendes Strafverfahren

war jedoch nie ein Thema. Es lässt sich damit festhalten, dass sich der

Konflikt der Eltern stark auf das Kind auswirkt und jedenfalls teilweise auch

auf dessen Rücken geführt wird.

2.5

Ausgangspunkt für die Einschränkung

des Besuchsrechts war der von der Kindsmutter im Jahr 2017 behauptete Umstand, das

Kind zeige nach den Besuchen beim Vater ein auffälliges Verhalten (aggressives

Verhalten, Schlafstörungen, diffuse Ängste, in die Hosen machen, sexualisiertes

Verhalten). In der Folge wurden begleitete Besuche angeordnet. Im Rahmen

sämtlicher begleiteter Besuche zeigte sich ein korrekter Umgang des Kindsvaters

mit seinem Sohn. Entsprechend wurden die begleiteten Besuche von der KESB auch

wieder aufgehoben und das ordentliche Besuchsrecht bestätigt. Dann zeigt sich

im Jahr 2018 eine zeitliche Lücke, in der das Besuchsrecht nicht ausgeübt

wurde. Im Jahr 2019 wurden wiederum begleitete Besuche ohne Auffälligkeiten

durchgeführt. Im Frühjahr 2020 gab es wieder eine Unterbrechung, wobei die

begleiteten Besuche im Sommer 2020 wieder aufgenommen wurden; zwei Termine

verpasste der Beschwerdeführer. Nach den Protokollen war der Umgang des

Kindsvaters mit seinem Sohn korrekt. Die Gründe für die Unterbrechungen des

Besuchsrechts gehen aus den Akten nicht klar hervor. Die Verantwortung hierfür

kann damit nicht einseitig dem Beschwerdeführer zugeschoben werden.

2.6

Nach dem letzten begleiteten

Besuchsrecht brachte die Kindsmutter am 16. November 2020 wiederum vor, das

Kind zeige seitdem ein aggressives Verhalten und habe bereits zweimal

eingenässt (AS 2/124). Die Behauptungen sind nicht belegt. Überdies ist es

ausgeschlossen, dass der Grund hierfür im Verhalten des Beschwerdeführers

anlässlich des Besuchsrechts liegt, war dieses doch jederzeit korrekt, wie sich

den Protokollen entnehmen lässt. Der Umgang des Beschwerdeführers im Rahmen des

Besuchsrechts kann damit nicht zur Rechtfertigung von Einschränkungen desselben

dienen.

2.7

In der Gesamtschau zeigt sich, dass

die – unbestrittenermassen bestehenden – Schwierigkeiten in der Gewährleistung

des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ganz überwiegend

dem elterlichen Konflikt geschuldet sind. Es gab immer wieder Unterbrechungen;

die Verantwortung hierfür liegt jedoch nicht eindeutig nur beim

Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer teilweise Termine verpasst hat, ist

zwar ärgerlich, für sich alleine aber nicht entscheidend. An den diversen

begleiteten Besuchen konnte kein negativer Umgang des Beschwerdeführers mit

seinem Sohn festgestellt werden. Die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes

können – soweit sie denn nicht blosse Behauptungen der Kindsmutter darstellen –

jedenfalls zum Teil mit dem Loyalitätskonflikt erklärt werden.

3.

Zu prüfen ist nun, ob die vorstehend

geschilderten Umstände eine Einschränkung des Besuchsrechts des

Beschwerdeführers rechtfertigen. Die Vorinstanz regelte den persönlichen

Verkehr in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer einzig noch berechtigt ist,

seinem Sohn via die Beiständin Sprachnachrichten und Videobotschaften zukommen

zu lassen und gegebenenfalls via die Beiständin Sprachnachrichten und

Videobotschaften von seinem Sohn zu empfangen.

3.1

Das Bundesgericht fasst die

Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen

(Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB

haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das

minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.

Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie

den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404, E. 3a).

Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das

Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4). Damit

hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind

bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil

5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Die Interessen der Eltern haben

hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585,

E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen

Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder

entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt

vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des

Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht

obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November

2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen

Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf

dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft

eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht

hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1;

Urteil 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.3.2).

3.2

Der angefochtene Entscheid hat eine

massive Einschränkung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers zur

Folge, wird doch im Normalfall von einem Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro

Monat ausgegangen. Dem Beschwerdeführer wäre der Kontakt nur noch indirekt über

Videobotschaften möglich. Hierfür sind triftige Gründe erforderlich. Solche

sind vorliegend nicht ersichtlich.

3.3

Der Grund für die Schwierigkeiten

bei der Gewährleistung des Besuchsrechts liegt vor allem im elterlichen

Konflikt. Dies allein rechtfertigt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung

keine Einschränkung des Besuchsrechts, jedenfalls soweit das Verhältnis

zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist

(grundlegend BGE 130 III 585, E. 2.2.1). Aus den Protokollen der begleiteten

Besuche geht hervor, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn

jederzeit korrekt und fürsorglich war. Zwar befindet sich der Sohn in einem

Loyalitätskonflikt. Sobald er sich jedoch auf den Vater einlassen konnte, war

der Umgang herzlich und unbeschwert. Es kann also festgehalten werden, dass das

Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Kind grundsätzlich – unabhängig vom

latenten Loyalitätskonflikt – gut ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch

den Vater ist nicht ersichtlich. Es gibt keinen Anlass, anzunehmen, dass die

Verhaltensauffälligkeiten des Kindes – welche notabene auch nach den

unauffällig verlaufenen begleiteten Besuchen aufgetreten sein sollen – auf das

Verhalten des Vaters zurückzuführen sind. Was die teilweise Nachlässigkeit des

Beschwerdeführers angeht, so genügt diese für sich allein nicht zur

Einschränkung des Besuchsrechts. Dies hat im Übrigen im Ergebnis auch die

Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 17. Mai 2018 festgehalten, indem sie

ausführte, die Unverbindlichkeit des Beschwerdeführers genüge nicht zur

weiteren Aufrechterhaltung von begleiteten Besuchen (AS 1/179 ff.). Wenn aber

der Beschwerdeführer eine solide Beziehung zu seinem Kind aufbauen will, hat er

eine minimale Verbindlichkeit zu gewährleisten. Es geht nicht an, dass der

Beschwerdeführer die Besuchstermine nicht regelmässig wahrnimmt. Das Kind weiss

dann nicht, ob es seine Schuld ist, dass der Vater nicht kommt. Dennoch

rechtfertigt der schwelende Konflikt zwischen den Eltern keine derartige

Einschränkung des persönlichen Verkehrs.

3.4

Die Eltern sind damit aufgerufen,

ihre Handlungen verstärkt am Kindeswohl auszurichten und das Notwendige zur

Gewährleistung eines vernünftigen persönlichen Verkehrs vorzukehren. Es dürfte

unbestritten sein, dass der Kontakt zum Vater für die Entwicklung von C.___

wichtig ist. Das Bundesgericht hält dazu fest: «Es wäre unhaltbar, wenn der

obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch

Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In

diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt

des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen allerdings

oftmals nicht bewusst ist (Bräm, Das Besuchsrecht geschiedener Eltern, in: AJP

1994.

S. 902). Den obhutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die

Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für

die Kontaktpflege positiv vorzubereiten» (BGE 130 III 585, E. 2.2.1). Indes hat

der Besuchsberechtigte die festgelegten Termine auch einzuhalten, wenn er das

Besuchsrecht so einfordert.

4.

Die Beschwerde erweist sich als

begründet; sie ist gutzuheissen. Weitere begleitete Besuche erscheinen nicht

zielführend, liegt doch das Problem nicht im Verhalten bzw. der

Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer gestellten

Anträge – welche sich als praxisüblich erweisen und im Übrigen auch mit den

Vorschlägen der Sozialregion Untergäu vom 27. August 2020 (AS 2/70)

übereinstimmen – können zum Urteil erhoben werden. Dabei hat sich der

Beschwerdeführer bewusst zu sein, dass Unverbindlichkeiten seinerseits zu einer

Einschränkung des Besuchsrechts führen können, fühlt sich C.___ doch durch

solches Verhalten verunsichert.

5.1

Bei diesem Ausgang rechtfertigt es

sich, die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu je zur Hälfte, d.h. CHF

400.00, der Beschwerdegegnerin B.___ und dem Staat Solothurn aufzuerlegen (§ 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

5.2

B.___ ist bei diesem

Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgegenüber ist dem

Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend

der eingereichten Kostennote auf CHF 2'964.55 (inkl. Auslagen und MWST)

festzusetzen und je zur Hälfte, d.h. CHF 1'482.25, der Beschwerdegegnerin B.___

und dem Staat Solothurn mit CHF 1'482.30 aufzuerlegen .

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und

Ziff. 3.1 des Entscheids der KESB Olten-Gösgen vom 23. Dezember 2020

aufgehoben.

2. Der persönliche Verkehr zwischen A.___

und seinem Sohn C.___ wird ab Juni 2021 wie folgt geregelt:

-

in den Monaten Juni und

Juli 2021 jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr,

mit Übergaben durch eine neutrale Person; bei positivem Verlauf:

-

in den Monaten August und

September 2021 jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 9:00 Uhr bis 19:00

Uhr;

-

ab Oktober 2021 jeweils am

1. und 3. Wochenende des Monats von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.

3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00

werden je zur Hälfte, d.h. CHF 400.00, der Beschwerdegegnerin B.___ und dem

Staat Solothurn auferlegt.

4. A.___ erhält eine Parteientschädigung

von CHF 2'964.55 (inkl. Auslagen und MWST). Diese ist hälftig von B.___ mit CHF

1'482.25 und vom Staat Solothurn CHF 1'482.30 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des

begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel

und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 5A_489/2021 vom 6. April 2022 bestätigt.