VWBES.2021.28
Regelung persönlicher Verkehr
10. Mai 2021Deutsch19 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___
vertreten durch Rechtsanwalt Thierry Braunschweig,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Regelung
persönlicher Verkehr
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 23. Dezember 2020 regelte die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen (KESB) den persönlichen
Verkehr zwischen A.___ und seinem Sohn C.___ (geboren 2014) neu in dem Umfang,
dass der Kindsvater berechtigt sei, seinem Sohn via die Beiständin
Sprachnachrichten und Videobotschaften zukommen zu lassen und gegebenenfalls
via die Beiständin Sprachnachrichten und Videobotschaften von seinem Sohn zu
empfangen. Die Beiständin wurde beauftragt, den Austausch zu organisieren.
2. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2021
gelangte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Es seien ordentliche aufbauende Besuche
zwischen Vater und Sohn anzuordnen:
- in den ersten 2 Monaten ein 14-tägliches
Besuchsrecht am Samstag von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr, mit Übergaben durch
eine neutrale Person;
- im dritten und vierten Monat seien die
Besuche von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr auszudehnen;
- ab dem 5. Monat sei ein praxisübliches
Besuchsrecht jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00
Uhr, anzuordnen.
2. Eventuell sei ein kinderpsychologisches
Gutachten für C.___, geb. [...] 2014, anzuordnen.
3. Eventuell sei der Entscheid an die KESB
zurückzuweisen zur neuen Entscheidung.
4. Dem Beschwerdeführer sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
3. Mit Stellungnahme vom 16. Februar
2021 schloss die KESB (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde.
4. Mit Eingabe vom 16. Februar 2021
verzichtete die Kindsmutter B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Thierry
Braunschweig, auf eine Stellungnahme.
5. Mit Verfügung vom 6. April 2021 wurde
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wurde ihm
Rechtsanwalt Armend Maleta als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
6. Mit Replik vom 27. April 2021 hielt
der Beschwerdeführer an den in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
7. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1
Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]; § 130 Abs. 1 EG ZGB [BGS 211.1]). A.___ ist
durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer geht jedenfalls
teilweise von einem anderen Sachverhalt aus als die Vorinstanz. Damit ist
nachfolgend zunächst die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zu überprüfen
(§ 67bis Abs. 1 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]). Umstritten ist letztlich, welche Verantwortung der Beschwerdeführer
an den Schwierigkeiten bei der Gewährleistung des persönlichen Verkehrs mit
seinem Sohn C.___ trägt.
2.1
Die Vorinstanz hielt im Sinne eines
Beweisergebnisses fest, dass es im Prozess des Beziehungsaufbaus immer wieder
zu längeren Unterbrüchen gekommen sei. Diese hätten das Kind verunsichert und
frustriert. Sie hätten es verunmöglicht, die positiven Erfahrungen, welche das
Kind in den Begegnungen mit dem Beschwerdeführer habe machen können, zu
festigen, und es sei in seiner Beziehung zum Vater immer wieder enttäuscht
worden. Dies hindere auch das Vertrauen der Kindsmutter in den Kindsvater, was
dann wiederum das Kind wahrnehme.
2.2
Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen
vor, der Kontakt mit seinem Sohn habe im Jahr 2019 einen sehr guten Lauf
genommen. Als die Mutter bemerkt habe, dass es nur noch zwei Termine gegeben
habe, habe diese mit haltlosen Behauptungen, wonach C.___ verbal und physisch
aggressiv sei, interveniert. Die Mutter versuche, die Beziehung zwischen ihm
und seinem Sohn zu verunmöglichen.
2.3
Den Akten lässt sich folgender
Verlauf des Besuchsrechts entnehmen: Der Beschwerdeführer zeigte die
Kindsmutter, mit welcher er bis dahin noch mit dem gemeinsamen Sohn C.___ in [...]
zusammengelebt hatte, am 3. November 2016 bei der KESB an (AS 1/42 f.). Nach
durchgeführtem Verfahren teilte die KESB mit Entscheid vom 24. November 2016
die elterliche Obhut über C.___ einstweilen der Kindsmutter zu und räumte dem
Beschwerdeführer ein Besuchsrecht am Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr ein. Es
wurde festgehalten, dass die vom Vater gegen die Mutter erhobene Kritik an
deren Erziehungsfähigkeit nicht einfach unbesehen übernommen werden könne und
derzeit keine Gründe ersichtlich seien, welche eine Obhutszuteilung an die
Kindsmutter ausschliessen würden (AS 1/69 ff.). Mit Verfügung vom gleichen Tag
wurde von der KESB eine Abklärung betreffend C.___ bei der Sozialregion
Untergäu (SRU) in Auftrag gegeben (AS 1/77 ff.). Die Strafanzeige der Polizei
Kanton Solothurn gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Verleumdung und
übler Nachrede datiert vom 28. November 2016. Darin wird dem Beschwerdeführer
vorgehalten, er habe der Kindsmutter gedroht («Ich mach dich kaputt (psychisch),
bis du in eine Irrenanstalt gehst / Ich werde dafür sorgen, dass ich mit allen
Mitteln das Kind wegnehmen werde»). Im Weiteren habe der Beschuldigte nicht
wahrheitsgetreue Aussagen bei Drittpersonen gemacht (AS 1/81 ff.).
Im Abklärungsbericht der Stiftung [...]
z.H. der SRU vom 7. März 2017 betreffend C.___ wurde empfohlen, die Besuche
beim Kindsvater auf zwei Samstage pro Monat zu beschränken. Der Kindsvater
misstraue der Kindsmutter sehr, auch was ihre Erziehungsfähigkeit angehe. Es
bestehe die Gefahr, dass C.___ in einen Loyalitätskonflikt gerate (AS 1/90 f.).
Entsprechend beschränkte die KESB mit Entscheid vom 12. April 2017 das
Besuchsrecht auf die Samstage in den geraden Kalenderwochen von 9:00 Uhr –
17:00 Uhr. Für das Kind wurde eine Beistandschaft angeordnet (AS 1/107
ff.). Am 10. Juli 2017 beantragte die Beiständin die umgehende Sistierung des
Besuchsrechts. Bisher seien die Besuche von C.___ bei seinem Vater bis auf eine
Ausnahme immer belastend gewesen, sowohl für das Kind wie auch für die
Kindsmutter. Der Beschwerdeführer halte sich nicht an die Besuchszeiten, hole
und bringe C.___ zeitlich, wie es ihm gerade passe. Die Rückmeldungen der Kindsmutter
zum Wohlbefinden von C.___ nach den Wochenenden bei seinem Vater seien sehr
negativ (aggressives Verhalten, Schlafstörungen, diffuse Ängste, in die Hosen
machen, sexualisiertes Verhalten). Das geschilderte Verhalten werde von der
Beiständin als besorgniserregend empfunden (AS 1/119). Mit Entscheid der KESB
vom 13. Juli 2017 wurde das Besuchsrecht in der Folge einstweilen ausgesetzt
und die Beiständin beauftragt, mit den Eltern die Besuchsregelung zu klären und
der KESB Bericht zu erstatten (AS 1/123 f.). Mit Schreiben vom
18.
September 2017 beantragte die Beiständin, zwei Mal pro Monat je zwei
Stunden begleitete Besuche im [...] zwischen dem Beschwerdeführer und C.___
durchzuführen. Es habe festgestellt werden können, dass C.___ ohne Besuche beim
Vater nicht mehr aggressiv reagiere, nicht mehr in die Hose mache,
verständlicher spreche und grundsätzlich ausgeglichener sei. Der Kontakt müsse
deshalb sorgfältig wieder aufgebaut werden (AS 1/127 ff.). Mit Entscheid der
KESB vom 2. November 2017 wurde angeordnet, dass der persönliche Verkehr
zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ 14-täglich für 2 Stunden begleitet durchzuführen
sei (AS 1/135 ff.).
Dem Beistandschaftsbericht vom 25.
Januar 2018 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer die ersten zwei
begleiteten Besuche im [...] wahrgenommen, die nächsten beiden Termine jedoch
sehr kurzfristig abgesagt habe. Gemäss den Rückmeldungen der Kindsmutter zeige C.___
nach den Besuchen ein sehr auffälliges, weil aggressives Verhalten, welches
sich wieder lege, wenn kein Kontakt stattfinde. Das Kind befinde sich
offensichtlich in einem grossen Loyalitätskonflikt zwischen seinen Eltern. Auf
die Besuche mit dem Vater reagiere er sehr stark. Bis jetzt habe noch kein
guter Umgang hiermit gefunden werden können. Dies erfordere eine psychologische
Prüfung (AS 1/151). Die Besuche selbst verliefen gemäss den diesbezüglichen
Protokollen des [...] unauffällig. Namentlich wurde festgehalten, der Beschwerdeführer
spreche kindgerecht und ruhig und gehe angemessen auf die Bedürfnisse des
Kindes ein (AS 1/157 f.). Mit Schreiben vom 17. März 2018 informierte der
Beschwerdeführer, dass er sich mit der Mutter geeinigt habe, seinen Sohn alle 2
Wochen mit Übernachtung zu betreuen. Nach zwei Wochenenden sei der Kontakt
wieder abgebrochen (AS 1/164). Mit Entscheid der KESB vom 17. Mai 2018 wurde
das am 12. April 2017 festgelegte Besuchsrecht (in den geraden
Kalenderwochen am Samstag von 9:00 bis 17:00 Uhr) bestätigt. Die
Unverbindlichkeit des Vaters rechtfertige nicht, dass die Behörde weiterhin
begleitete Besuche anordne. Umso mehr, als die Rückmeldungen der beiden
durchgeführten begleiteten Besuche durchwegs positiv ausgefallen seien und C.___
im Beisein des Vaters zufrieden und entspannt gewirkt habe. Die Eltern müssten
sich zunehmend bewusst werden, dass ihre Haltung den Sohn beeinflusse und
diesen in Loyalitätskonflikte bringe (AS 1/179 ff.).
Im Schreiben des Zweckverbands
Sozialregion Thal-Gäu an die KESB vom 11. Februar 2019 wurde festgehalten,
dass seit einem Jahr keine persönlichen Kontakte zwischen dem Kindsvater und C.___
stattgefunden hätten. Es wurde empfohlen, ein begleitetes Besuchsrecht von
zweimal zwei Stunden pro Monat aufzugleisen (AS 2/4). Mit Entscheid der KESB
vom 13. November 2019 wurde rückwirkend ab Juli 2019 ein begleitetes
Besuchsrecht für sechs Besuche angeordnet (AS 2/38 ff.). Die Berichte hierzu
sind unauffällig (AS 2/31-34). Aus dem Bericht der Familienbegleitung durch die
[...] GmbH vom 25. Mai 2020 ergibt sich, dass das begleitete Besuchsrecht mit
dem Beschwerdeführer positiv verlaufen sei. Seit dem 4. März 2020 habe
keine Kooperation mit dem Beschwerdeführer mehr stattgefunden. C.___ habe
seitdem keinen Kontakt zu seinem Vater mehr (AS 2/55 ff.).
Mit Schreiben vom 27. August 2020
formulierte die SRU Vorschläge für einen kontinuierlichen Aufbau des
Besuchsrechts, jeweils 14-täglich samstags von 9:00-14:00 Uhr, evtl. mit
Möglichkeit zum Ausbau, und ersuchte die KESB um Zustimmung (AS 2/69 ff.).
Anschliessend wurden ohne Einbezug der KESB Termine vereinbart, wovon der
Beschwerdeführer einen verpasste und einen absagen musste, weil er in die
Ferien fuhr (vgl. Mail [...] vom 15. September 2020, AS 2/77). Dem Protokoll
der Besuchsrechtsbegleitung vom 17. Oktober 2020 lässt sich entnehmen, dass
dieses grundsätzlich erfreulich verlief. C.___ äusserte zwar zunächst diverse
Vorwürfe gegen seinen Vater («Mami hat gesagt, Du wolltest sie töten!», «Mami
hat gesagt, wenn Du etwas sagst, soll ich nicht zuhören.»), konnte sich aber
anschliessend gut auf diesen einlassen. Auch der Umgang des Vaters mit dem Sohn
war jederzeit korrekt. Die Fachperson hielt fest, dass sich C.___ in einem
schweren «Loyalitätskampf» befinde. Bei den vorherigen Besuchen sei der Vater
von der Fachperson klar darauf hingewiesen worden, dass das Kind auf einen
klaren Rhythmus und Verbindlichkeit in der Ausübung des Besuchsrechtes mit dem
Vater angewiesen sei. Nur dann könne sich das Kind orientieren und
längerfristig zu seinem Vater Vertrauen aufbauen. Dies sei in der letzten
Begleitperiode vom Vater leider nicht gewährleistet gewesen. Für das Kind und
das Familiensystem habe dies weitreichende Folgen. C.___ sei nach dem letzten
Besuchsrecht, welches der Vater nicht wahrgenommen habe, zutiefst enttäuscht
gewesen und habe wie verloren gewirkt. Dies werfe auch die Kindsmutter zurück.
Dies habe ebenfalls Auswirkungen auf C.___, der diese Spannungen wahrnehme und
auch in Worte fassen könne, welche ihn ungemein belasten und irritieren
müssten. Demgegenüber stehe ein Vater, der, wenn er endlich anwesend sei, vom
Kind nicht als Bedrohung erlebt und sogar gemocht werde. In dieser Not und
Diffusität befinde sich das Kind. Die Verbindlichkeit der Einhaltung des
Besuchsrechts sei von grosser Wichtigkeit (AS 2/93 ff.). Aus dem Protokoll der
Besuchsrechtsbegleitung vom 14. November 2020 ergibt sich ein wesentlich schwierigerer
Verlauf als noch beim letzten Mal. C.___ äusserte diverse Vorwürfe gegenüber
seinem Vater und konnte nur mit Mühe zum Kontakt motiviert werden. Die
Fachperson hielt deshalb fest, dass «beide Eltern auf unterschiedliche Weise
dazu bei[tragen], dass das BR nicht konstruktiv und für das Kind angemessen
durchgeführt werden kann. C.___ braucht aber Verbindlichkeit und Sicherheit,
auf verschiedenen Ebenen, damit er endlich zur Ruhe kommt und Orientierung
erhält» (AS 2/119 ff.).
2.4
Aus den Akten ergibt sich, dass der
Grund für die Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts in erster
Linie im Konflikt zwischen den Kindseltern liegt. Der Beschwerdeführer zeigte
seine Partnerin bei der KESB an und warf ihr mangelnde Erziehungsfähigkeit vor.
Anschliessend erstatteten beide Kindseltern Strafanzeige gegen den jeweils
anderen. Betreffend den Beschwerdeführer ist eine Strafanzeige der Polizei wegen
Drohung und Verleumdung aktenkundig. Ein eventueller Abschluss der
Strafverfahren ist in den Akten nicht dokumentiert. Der Elternkonflikt wirkt
sich stark auf das Kind aus. Die Eltern versuchen, das Kind zur Parteinahme zu
bewegen. Anders lässt sich nicht erklären, dass das Kind anlässlich des begleiteten
Besuchsrechts vom 17. Oktober 2020 erklärte, die Mutter habe ihm gesagt,
es solle dem Kindsvater nicht zuhören. Die Kindsmutter sagte dem Kind offenbar
überdies, der Beschwerdeführer habe sie töten wollen. Ein entsprechendes Strafverfahren
war jedoch nie ein Thema. Es lässt sich damit festhalten, dass sich der
Konflikt der Eltern stark auf das Kind auswirkt und jedenfalls teilweise auch
auf dessen Rücken geführt wird.
2.5
Ausgangspunkt für die Einschränkung
des Besuchsrechts war der von der Kindsmutter im Jahr 2017 behauptete Umstand, das
Kind zeige nach den Besuchen beim Vater ein auffälliges Verhalten (aggressives
Verhalten, Schlafstörungen, diffuse Ängste, in die Hosen machen, sexualisiertes
Verhalten). In der Folge wurden begleitete Besuche angeordnet. Im Rahmen
sämtlicher begleiteter Besuche zeigte sich ein korrekter Umgang des Kindsvaters
mit seinem Sohn. Entsprechend wurden die begleiteten Besuche von der KESB auch
wieder aufgehoben und das ordentliche Besuchsrecht bestätigt. Dann zeigt sich
im Jahr 2018 eine zeitliche Lücke, in der das Besuchsrecht nicht ausgeübt
wurde. Im Jahr 2019 wurden wiederum begleitete Besuche ohne Auffälligkeiten
durchgeführt. Im Frühjahr 2020 gab es wieder eine Unterbrechung, wobei die
begleiteten Besuche im Sommer 2020 wieder aufgenommen wurden; zwei Termine
verpasste der Beschwerdeführer. Nach den Protokollen war der Umgang des
Kindsvaters mit seinem Sohn korrekt. Die Gründe für die Unterbrechungen des
Besuchsrechts gehen aus den Akten nicht klar hervor. Die Verantwortung hierfür
kann damit nicht einseitig dem Beschwerdeführer zugeschoben werden.
2.6
Nach dem letzten begleiteten
Besuchsrecht brachte die Kindsmutter am 16. November 2020 wiederum vor, das
Kind zeige seitdem ein aggressives Verhalten und habe bereits zweimal
eingenässt (AS 2/124). Die Behauptungen sind nicht belegt. Überdies ist es
ausgeschlossen, dass der Grund hierfür im Verhalten des Beschwerdeführers
anlässlich des Besuchsrechts liegt, war dieses doch jederzeit korrekt, wie sich
den Protokollen entnehmen lässt. Der Umgang des Beschwerdeführers im Rahmen des
Besuchsrechts kann damit nicht zur Rechtfertigung von Einschränkungen desselben
dienen.
2.7
In der Gesamtschau zeigt sich, dass
die – unbestrittenermassen bestehenden – Schwierigkeiten in der Gewährleistung
des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers mit seinem Sohn ganz überwiegend
dem elterlichen Konflikt geschuldet sind. Es gab immer wieder Unterbrechungen;
die Verantwortung hierfür liegt jedoch nicht eindeutig nur beim
Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdeführer teilweise Termine verpasst hat, ist
zwar ärgerlich, für sich alleine aber nicht entscheidend. An den diversen
begleiteten Besuchen konnte kein negativer Umgang des Beschwerdeführers mit
seinem Sohn festgestellt werden. Die Verhaltensauffälligkeiten des Kindes
können – soweit sie denn nicht blosse Behauptungen der Kindsmutter darstellen –
jedenfalls zum Teil mit dem Loyalitätskonflikt erklärt werden.
3.
Zu prüfen ist nun, ob die vorstehend
geschilderten Umstände eine Einschränkung des Besuchsrechts des
Beschwerdeführers rechtfertigen. Die Vorinstanz regelte den persönlichen
Verkehr in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer einzig noch berechtigt ist,
seinem Sohn via die Beiständin Sprachnachrichten und Videobotschaften zukommen
zu lassen und gegebenenfalls via die Beiständin Sprachnachrichten und
Videobotschaften von seinem Sohn zu empfangen.
3.1
Das Bundesgericht fasst die
Grundsätze zur Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs wie folgt zusammen
(Urteil 5A_111/2019 vom 9. Juli 2019, E. 2.3): Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB
haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das
minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.
Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie
den Interessen des Kindes dient (BGE 127 III 295, E. 4a; BGE 122 III 404, E. 3a).
Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das
Kindeswohl (BGE 131 III 209, E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328, E. 5.4). Damit
hat das Gericht in Beachtung aller konkreter Umstände nach der für das Kind
bestmöglichen Lösung zu suchen (BGE 117 II 353, E. 3; 115 II 206, E. 4a; Urteil
5A_745/2015 vom 15. Juni 2016, E. 3.2.2.2). Die Interessen der Eltern haben
hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585,
E. 2.1; BGE 123 III 445 E. 3b). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen
Verkehr gefährdet, kann den Eltern das Recht auf diesen verweigert oder
entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt
vor, wenn die ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung des
Kindes durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht
obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist (Urteil 5A_875/2017 vom 6. November
2018, E. 3.3, in: FamPra.ch 2019 S. 243). Bei der Beschränkung des persönlichen
Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf
dieser in der Regel nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft
eingeschränkt werden, jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem nicht
hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585, E. 2.2.1;
Urteil 5A_514/2018 vom 20. Februar 2019, E. 4.3.2).
3.2
Der angefochtene Entscheid hat eine
massive Einschränkung des persönlichen Verkehrs des Beschwerdeführers zur
Folge, wird doch im Normalfall von einem Besuchsrecht von zwei Wochenenden pro
Monat ausgegangen. Dem Beschwerdeführer wäre der Kontakt nur noch indirekt über
Videobotschaften möglich. Hierfür sind triftige Gründe erforderlich. Solche
sind vorliegend nicht ersichtlich.
3.3
Der Grund für die Schwierigkeiten
bei der Gewährleistung des Besuchsrechts liegt vor allem im elterlichen
Konflikt. Dies allein rechtfertigt nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
keine Einschränkung des Besuchsrechts, jedenfalls soweit das Verhältnis
zwischen dem nicht hauptbetreuenden Elternteil und dem Kind gut ist
(grundlegend BGE 130 III 585, E. 2.2.1). Aus den Protokollen der begleiteten
Besuche geht hervor, dass der Umgang des Beschwerdeführers mit seinem Sohn
jederzeit korrekt und fürsorglich war. Zwar befindet sich der Sohn in einem
Loyalitätskonflikt. Sobald er sich jedoch auf den Vater einlassen konnte, war
der Umgang herzlich und unbeschwert. Es kann also festgehalten werden, dass das
Verhältnis zwischen Beschwerdeführer und Kind grundsätzlich – unabhängig vom
latenten Loyalitätskonflikt – gut ist. Eine Gefährdung des Kindeswohls durch
den Vater ist nicht ersichtlich. Es gibt keinen Anlass, anzunehmen, dass die
Verhaltensauffälligkeiten des Kindes – welche notabene auch nach den
unauffällig verlaufenen begleiteten Besuchen aufgetreten sein sollen – auf das
Verhalten des Vaters zurückzuführen sind. Was die teilweise Nachlässigkeit des
Beschwerdeführers angeht, so genügt diese für sich allein nicht zur
Einschränkung des Besuchsrechts. Dies hat im Übrigen im Ergebnis auch die
Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 17. Mai 2018 festgehalten, indem sie
ausführte, die Unverbindlichkeit des Beschwerdeführers genüge nicht zur
weiteren Aufrechterhaltung von begleiteten Besuchen (AS 1/179 ff.). Wenn aber
der Beschwerdeführer eine solide Beziehung zu seinem Kind aufbauen will, hat er
eine minimale Verbindlichkeit zu gewährleisten. Es geht nicht an, dass der
Beschwerdeführer die Besuchstermine nicht regelmässig wahrnimmt. Das Kind weiss
dann nicht, ob es seine Schuld ist, dass der Vater nicht kommt. Dennoch
rechtfertigt der schwelende Konflikt zwischen den Eltern keine derartige
Einschränkung des persönlichen Verkehrs.
3.4
Die Eltern sind damit aufgerufen,
ihre Handlungen verstärkt am Kindeswohl auszurichten und das Notwendige zur
Gewährleistung eines vernünftigen persönlichen Verkehrs vorzukehren. Es dürfte
unbestritten sein, dass der Kontakt zum Vater für die Entwicklung von C.___
wichtig ist. Das Bundesgericht hält dazu fest: «Es wäre unhaltbar, wenn der
obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch
Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In
diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt
des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind, was ihnen allerdings
oftmals nicht bewusst ist (Bräm, Das Besuchsrecht geschiedener Eltern, in: AJP
1994.
S. 902). Den obhutsberechtigten Elternteil trifft die Pflicht, die
Beziehung zwischen dem Kind und dem anderen Teil zu fördern und das Kind für
die Kontaktpflege positiv vorzubereiten» (BGE 130 III 585, E. 2.2.1). Indes hat
der Besuchsberechtigte die festgelegten Termine auch einzuhalten, wenn er das
Besuchsrecht so einfordert.
4.
Die Beschwerde erweist sich als
begründet; sie ist gutzuheissen. Weitere begleitete Besuche erscheinen nicht
zielführend, liegt doch das Problem nicht im Verhalten bzw. der
Erziehungsfähigkeit des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer gestellten
Anträge – welche sich als praxisüblich erweisen und im Übrigen auch mit den
Vorschlägen der Sozialregion Untergäu vom 27. August 2020 (AS 2/70)
übereinstimmen – können zum Urteil erhoben werden. Dabei hat sich der
Beschwerdeführer bewusst zu sein, dass Unverbindlichkeiten seinerseits zu einer
Einschränkung des Besuchsrechts führen können, fühlt sich C.___ doch durch
solches Verhalten verunsichert.
5.1
Bei diesem Ausgang rechtfertigt es
sich, die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 zu je zur Hälfte, d.h. CHF
400.00, der Beschwerdegegnerin B.___ und dem Staat Solothurn aufzuerlegen (§ 77 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 107 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2
B.___ ist bei diesem
Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demgegenüber ist dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Diese ist entsprechend
der eingereichten Kostennote auf CHF 2'964.55 (inkl. Auslagen und MWST)
festzusetzen und je zur Hälfte, d.h. CHF 1'482.25, der Beschwerdegegnerin B.___
und dem Staat Solothurn mit CHF 1'482.30 aufzuerlegen .
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und
Ziff. 3.1 des Entscheids der KESB Olten-Gösgen vom 23. Dezember 2020
aufgehoben.
2. Der persönliche Verkehr zwischen A.___
und seinem Sohn C.___ wird ab Juni 2021 wie folgt geregelt:
-
in den Monaten Juni und
Juli 2021 jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 9:00 Uhr bis 14:00 Uhr,
mit Übergaben durch eine neutrale Person; bei positivem Verlauf:
-
in den Monaten August und
September 2021 jeweils am 1. und 3. Samstag des Monats von 9:00 Uhr bis 19:00
Uhr;
-
ab Oktober 2021 jeweils am
1. und 3. Wochenende des Monats von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr.
3. Die Verfahrenskosten von CHF 800.00
werden je zur Hälfte, d.h. CHF 400.00, der Beschwerdegegnerin B.___ und dem
Staat Solothurn auferlegt.
4. A.___ erhält eine Parteientschädigung
von CHF 2'964.55 (inkl. Auslagen und MWST). Diese ist hälftig von B.___ mit CHF
1'482.25 und vom Staat Solothurn CHF 1'482.30 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des
begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 5A_489/2021 vom 6. April 2022 bestätigt.