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Entscheid

VWBES.2021.281

unentgeltliche Rechtspflege

23. September 2021Deutsch16 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,

Stampfli Rechtsanwälte,

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 6. Juli 2021

wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein das Gesuch von A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann ab.

2. Gegen diesen Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, am

19. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Ziffer 3.1 des Entscheides der KESB

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2021 sei aufzuheben.

2. Es sei der Beschwerdeführerin für das

Verfahren vor der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Wirkung ab 29. März

2021 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr.

Melania Lupi Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.

3. Es sei der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von

Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

gewähren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten des Staates.

3. Die KESB beantragte am

10. August 2021 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere

Ausführungen.

4. Mit Eingabe vom 26. August 2021

reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach und bat um rasche

Beurteilung, da das Verfahren vor der KESB fortgesetzt werde.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Gemäss § 39ter i.V.m. § 76

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die

Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.

Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

3.

Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid zum einen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht bedürftig sei und

einen monatlichen Überschuss von CHF 1'029.00 aufweise, da die Kosten für

die Bezahlung einer Privatschule nicht berücksichtigt werden könnten. Zum

anderen sei die Beschwerdeführerin für den Vollzug der genehmigten Vereinbarung

über das Besuchs- und Ferienrecht auf keine anwaltliche Verbeiständung

angewiesen.

4.

Die Beschwerdeführerin lässt dagegen

vorbringen, dem Verwaltungsgericht sei die Causa seit Jahren aus zahlreichen

Verfahren bestens bekannt. Nachdem der In­struktionsrichter des

Verwaltungsgerichts die Kinder am 19. Juni 2020 angehört habe, wobei diese

Kontakt zum Vater gewünscht hätten, sei in einer sehr intensiven, mehr­stündigen

Vergleichsverhandlung vor dem Präsidenten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

eine Vereinbarung zum Kontaktrecht ausgearbeitet und im Nachgang unterzeichnet

worden. Die Regelung sei mit Entscheid der KESB vom 21. Juli 2020

genehmigt und das Kontaktrecht in der Folge umgesetzt worden. B.___ habe dann

schon rasch zum Ausdruck gebracht, dass er das Kontaktrecht nicht wie vereinbart

ausüben wolle. C.___ habe die Kontakte anfänglich wie vorgesehen wahrgenommen.

Nach den gemachten Erfahrungen habe jedoch auch sie Widerwillen gezeigt. Als

Grund hätten die Kinder gegenüber der Mutter und der Beiständin angegeben, der

Vater bedränge sie regelmässig mit unangenehmen Fragen. Die Beiständin habe an

den Vater appelliert, dies zu unterlassen und habe in ihrem

Rechenschaftsbericht für die Periode des Jahres 2020 eine Anpassung des

Besuchsrechts beantragt. Der Kindsvater habe in der Folge am 24. März 2021

bei der KESB ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und verlangt, dass die

Kindsmutter unter Strafandrohung angewiesen werde, dem Vater die Kinder gemäss

dem Entscheid vom 21. Juli 2020 herauszugeben. Die KESB habe diesen Antrag

mit Entscheid vom 1. Juni 2021 abgewiesen. Noch offen sei die Frage, wie

Dispositiv

das Kontaktrecht in Zukunft geregelt werden solle. Noch nicht entschieden

worden sei zudem über die von der KESB geäusserte Absicht, die Kindseltern zur

Teilnahme an einer kindesorientierten Mediation zu verpflichten. Die

Beschwerdeführerin habe am 31. März 2021 ein Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege eingereicht.

Dem Verwaltungsgericht sei die

Komplexität des Verfahrens bestens bekannt. Jeder Laie würde sich durch die

Flut der vom Kindsvater und seiner Anwältin produzierten Texte erschlagen

fühlen. Die Beschwerdeführerin sei durch die seit sieben Jahren vom Kindsvater

immer wieder angestossenen zahlreichen Verfahren, welche bis zum Bundesgericht

weitergezogen worden seien, stark belastet. Müsste sie diese Verfahren ohne

rechtlichen Beistand selbst führen, wäre sie schlicht überfordert. Zu beachten

sei weiter, dass auch der Kindsvater anwaltlich vertreten sei. Es gehe

vorliegend nicht einzig um den Vollzug eines bereits geregelten Kontaktrechts,

sondern um die Frage, ob den Kindern der Kontakt zu ihrem Vater weiterhin

zumutbar sei. Es sei allen Beteiligten bewusst, welch grossen Druck der

Kindsvater ausübe. Es sei für Eltern und Kinder wichtig, Kontakt zueinander

haben zu können. Kinder hätten jedoch auch Anrecht auf Schutz, wenn sie unter

diesem Kontakt leiden würden. Indem die KESB vorbringe, das vorliegende

Verfahren greife nicht in schwerwiegender Weise in die Interessen der

Kindsmutter ein, verkenne sie die Situation vollends. Der Kindsmutter wie auch

der Beiständin gehe es um den Schutz der Kinder. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen

Vertretung wäre allenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Kinder

eine eigene Rechtsvertretung hätten, was aber nicht der Fall sei. Auch für

deren Finanzierung müsste aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geprüft

werden. Bezüglich der Frage einer allfälligen Mediation sei die Kindsmutter und

ihre psychische Gesundheit in schwerwiegender Weise direkt betroffen. Die

Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im vorliegenden Fall geboten.

In Bezug auf die finanzielle

Bedürftigkeit wurde ausgeführt, die KESB argumentiere, dass die Kosten für den

Besuch einer Privatschule nur dann im Notbedarf der Eltern zu berücksichtigen

seien, wenn dies aus pädagogischen oder gesundheitlichen Gründen indiziert sei.

Die KESB behaupte, diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, was nicht

korrekt sei. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege seien die

effektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend. Es sei

belegt, dass der Beschwerdeführerin monatliche Schulkosten von CHF 1'076.00

entstünden, und es bestehe keine Möglichkeit, diese per sofort einzusparen.

Damit entstehe mit den durch die KESB verwendeten Zahlen eine Unterdeckung von

CHF 47.00. Den Kindern sei es nicht zumutbar, die Rudolf-Steiner-Schule in

[...], die sie seit jeher besuchten, auf das nächste Schuljahr hin zu

verlassen. Dies wäre dem Kindeswohl abträglich. Die Rudolf-Steiner-Schule sei

den Kindern eine Stütze und vermittle ihnen gerade in der anspruchsvollen

Situation mit ihrem Vater Sicherheit und Geborgenheit. Ein Schulwechsel würde

die Kinder entwurzeln. Das Kindeswohl gebiete es, dass die Kinder weiterhin die

Rudolf-Steiner-Schule in [...] besuchen könnten. Die Kosten für den Schulbesuch

seien daher nicht nur aktuell, sondern auch für die Zukunft im Bedarf der

Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der Aufwand der bisherigen Verfahren sei

immens gewesen und es sei zu erwarten, dass es weiterhin zu hohen Verfahrens-

und Anwaltskosten kommen werde, welche die Beschwerdeführerin selbst dann nicht

bezahlen könnte, wenn die Kinder die Schule wechseln würden. Die Bedürftigkeit

der Beschwerdeführerin sei deshalb zu bejahen. Im Übrigen habe die KESB die

Einnahmen der Beschwerdeführerin etwas zu hoch bemessen, da der Zuschlag für

Fachtelefon Ärzte nicht jeden Monat anfalle. Die verfügbaren Mittel pro Monat

betrügen somit CHF 6'714.40 und nicht, wie durch die KESB angenommen,

CHF 6'750.00. Beim Bedarf seien zudem die Termine bei Frau [...] von ca.

CHF 140.00 pro Monat nicht berücksichtigt worden. Diese Kosten entstünden

für die psychotherapeutische Unterstützung von B.___, zur Unterstützung bei der

Verarbeitung seines Loyalitätskonflikts. Insgesamt resultiere somit eine

monatliche Unterdeckung von CHF 222.60. Die Beschwerdeführerin habe ihr

gesamtes Erspartes sowie eine Erbschaft für Anwalts- und Gerichtskosten

verbraucht und würde sich sehr wünschen, dass die Prozessflut ein Ende nehmen

würde.

5. Zum Gegenstand des Verfahrens, für

welches die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, ergibt sich Folgendes: Die

Kindseltern hatten anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2020 eine Regelung

über die Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater ausgearbeitet, wonach

insbesondere zweiwöchentliche Besuche sowie drei Wochen Ferien im Jahr

stattfinden sollten und die Kinder ihren Vater jederzeit anrufen könnten.

Gemäss Angaben in den Akten besuchte B.___ (geb. am [...] 2008) seinen Vater

jedoch nur einmal im August und einmal im September 2020 und weigerte sich in

der Folge, an den Kontakten teilzunehmen. C.___ (geb. am [...] 2012) nahm die

Besuche bis Ende Januar 2021 regelmässig wahr, danach aber auch nicht mehr.

Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte der Kindsvater am 24. März 2021

bei der KESB darum, dass die Kindsmutter unter Strafandrohung anzuweisen sei,

ihm die Kinder herauszugeben. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge am

31. März 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über welches

vorliegend zu befinden ist.

Die Beiständin empfahl mit

Rechenschaftsbericht vom 25. März 2021, B.___ solle aufgrund seines Alters

selbst entscheiden können, wann er den Vater besuchen wolle. Am 26. März

2021 hörte die Beiständin die beiden Kinder an. Dabei gab B.___ sinngemäss und

im Wesentlichen an, er könne den Vater jederzeit treffen oder anrufen, wenn er

dies wolle. Manchmal treffe er ihn beim Goetheanum. Er verbringe zwar gerne

Zeit mit dem Vater, doch wolle er nicht, dass dieser ihm so viele Fragen stelle

und dass er immer so viel reden müsse. Er wolle nicht in die Ferien zum Vater.

Auch C.___ gab an, gerne Zeit mit dem Vater zu verbringen. Es sei aber manchmal

schwer und mache sie traurig. Sie müsse viele Fragen beantworten, wisse aber

nicht wie. Das wolle sie nicht mehr. Sie wolle nicht zum Papa in die Ferien.

Die Beiständin solle ihm sagen, dass sie sich wünsche, dass er keine Fragen

mehr stelle. Fragen, wie es ihr in der Schule gehe, dürfe er aber schon. Mit

Schreiben vom 7. April 2021 führte die Beiständin aus, sie spreche sich

dezidiert gegen eine Strafandrohung gegen die Kindsmutter aus. Es gebe keinen

Grund anzunehmen, dass diese die Kinder daran hindere, zum Vater zu gehen.

Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 stellte

die Beschwerdeführerin diverse Anträge, wie das vereinbarte Kontaktrecht

abzuändern sei. Insbesondere solle es den Kindern überlassen werden, wann sie

Zeit mit dem Vater verbringen wollten. Diese dürften den Vater jederzeit

anrufen, umgekehrt aber nicht. Dem Kindsvater sei unter Strafandrohung zu

verbieten, die Kinder bei der Schule abzupassen, die Kinder anzusprechen, ob

sie das Kontaktrecht wahrnehmen wollten bzw. warum sie dieses nicht wahrnehmen

wollten, sowie sich in Sichtweite ihrer Wohnung aufzuhalten. Auch bezüglich

diesen Rechtsbegehren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

ersucht.

Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 wies

die KESB den Antrag des Kindsvaters ab, wonach die Beschwerdeführerin unter

Strafandrohung anzuweisen sei, ihm die Kinder herauszugeben. Weiter wurde in

Erwägung gezogen, die Kindseltern zur Teilnahme an einer kinderorientierten

Mediation zu verpflichten, wozu ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

wurde. Die Parteien erhielten zudem Gelegenheit, zu den Anträgen vom

7. Mai 2021 Stellung zu nehmen. Über den Antrag um unentgeltliche

Rechtspflege der Beschwerdeführerin wurde sodann nach Einforderung weiterer

Unterlagen mit separatem Entscheid vom 6. Juli 2021 befunden und dieser

abgewiesen.

Die Beiständin beantragte mit

Zwischenbericht vom 23. Juli 2021, die Beistandschaft sei sofort aufzuheben.

Aufgrund des Alters und der vorhandenen Kompetenzen sollten B.___ und C.___

selbstständig entscheiden, wann sie den Vater besuchen wollten. Es sei Herr Dr.

[...] vom «Institut für Kindsvertretung» als Kinderanwalt einzusetzen. Den

Parteien wurde diesbezüglich Frist zur Stellungnahme bis 30. September

2021 gesetzt.

6.1 Als Erstes ist festzuhalten, dass

die Beschwerdeführerin im Verfahren, wonach sie unter Strafandrohung hätte

angewiesen werden sollen, die Kinder herauszugeben, obsiegt hat. Die neuen

Anträge vom 7. Mai 2021 werden durch die Ausführungen der Beiständin

gestützt und sind daher weder aussichtslos noch mutwillig, was auch von der Vorinstanz

nicht behauptet wird.

6.2.1 Bezüglich Bedürftigkeit der

Beschwerdeführerin ist es tatsächlich so, wie von der Vorinstanz ausgeführt, dass

die Kosten einer Privat- oder Sonderschule nur zu berücksichtigen sind, wenn

einem Kind aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen

an einer staatlichen Schule die adäquate Förderung nicht vermittelt werden kann

(vgl. Alfred Bühler in: Dr. Andreas Güngerich et al. [Hrsg.], Berner Kommentar,

Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 N 192). Das

Bundesgericht hielt in einem betreibungsrechtlichen Fall fest, es stehe den

Schuldnern frei, ihre Kinder an einer entgeltlichen Privatschule beschulen zu

lassen. Bei der Berechnung des Existenzminimums sei allerdings der

tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa

der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. In jenem

Fall wurden aber die Auslagen für die Schule bis zum Ende des Schuljahres

zugestanden (vgl. BGE 119 III 70 E. 3b S. 73, Urteil des Bundesgerichts

7B.155/2002 vom 6. November 2002 E. 4.2-4.4).

Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die

Kinder in der Rudolf-Steiner-Schule verwurzelt sind und es für sie eine Härte

bedeuten würde, wenn sie diese verlassen und auf eine öffentliche Schule

wechseln müssten, liegen auch unter Berücksichtigung der herausfordernden

Situation mit dem Kindsvater keine pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen

zwingenden Gründe vor, die es rechtfertigen würden, die Kosten für den Besuch

einer Privatschule in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin einzurechnen.

Diese können lediglich bis zum Ende des Semesters angerechnet werden.

6.2.2 Entsprechend den Angaben der

Beschwerdeführerin ist die Berechnung der Vorinstanz im Weiteren dahingehend

abzuändern, dass die Einnahmen um CHF 36.00 zu reduzieren und die Ausgaben

um CHF 132.00 für die Therapie von B.___ zu erhöhen sind.

6.2.3 Entsprechend den weiter nicht zu

beanstandenden Berechnungen der Vorinstanz resultiert somit ein Einkommen von

CHF 6'714.00. Die Auslagen betragen bis Februar 2022 CHF 6'929.00,

womit eine Unterdeckung von CHF 215.00 besteht und die Beschwerdeführerin

bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.

6.2.4 Ab März 2022 können die Kosten für

den Besuch der Privatschule der Kinder von CHF 1'076.00 pro Monat nicht

mehr berücksichtigt werden, womit sich ein Überschuss von monatlich CHF 861.00

bzw. jährlich CHF 10'332.00 ergibt. Ab diesem Zeitpunkt kann die unentgeltliche

Rechtspflege nur noch für Kosten gewährt werden, welche diesen Betrag

übersteigen.

6.3 Letztlich ist zu prüfen, ob die

Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung angewiesen ist.

6.3.1 Eine anwaltliche Vertretung ist

bei Verfahren mit Offizialmaxime oder Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich nur

dann geboten, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des

Bedürftigen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falls besondere

tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die

gesuchstellende Person auf sich selbst gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265).

Nach konstanter Praxis des

Verwaltungsgerichts wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Verfahren,

wo es einzig um die Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts geht, nicht

gewährt, da es den Eltern obliegt, eine Einigung zu erzielen (so unter anderem entschieden in VWBES.2021.119, Verfügung vom

15. April 2021, VWBES.2019.153, Verfügung vom 16. Mai 2019,

VWBES.2019.133, Verfügung vom 3. Mai 2019; VWBES.2019.91, Verfügung vom

8. März 2019; VWBES.2018.367, Verfügung vom 23. November 2018).

Anderes kann gelten, wenn Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden.

6.3.2 Vorliegend mangelt es nicht an der

Einigung der Kindseltern. Diese haben bereits eine solche erzielt, die nun aber

offenbar nicht den Interessen der Kinder entspricht und entsprechend nicht

umsetzbar ist.

Über den Antrag des Kindsvaters, wonach

die Beschwerdeführerin unter Strafandrohung anzuweisen sei, ihm die Kinder

herauszugeben, hat die Vorinstanz bereits entschieden, wobei die

Beschwerdeführerin obsiegt hat.

Im Raum stehen nun die Anträge der

Beiständin auf Aufhebung der Beistandschaft, Einsetzung eines Kindsvertreters

und Abänderung des Besuchsrechts, indem die Kinder selbst entscheiden sollen,

wann sie ihren Vater besuchen wollen (was auch die Beschwerdeführerin selbst

beantragt hat). Weiter sieht die KESB die allfällige Anordnung einer

kindsorientierten Mediation für beide Kindseltern vor. Die Beschwerdeführerin

ist zwar als Inhaberin der elterlichen Sorge unmittelbar durch diese Themen betroffen,

doch stellen diese keine besonders starken Eingriffe dar, für welche sie auf

eine rechtliche Verbeiständung angewiesen wäre. Dies muss umso mehr gelten,

falls für die Kinder eine Vertretung eingesetzt würde. Auch der Umstand, dass

der Kindsvater durch eine Rechtsanwältin vertreten ist, ändert nichts an dieser

Beurteilung. Würden die Verfahren an höhere Instanzen weitergezogen oder das

Verfahren vor der KESB ausgedehnt, müsste neu über die Notwendigkeit einer

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschieden werden.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3.1 des Entscheids

der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2021 ist dahingehend

abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bis

Februar 2022 zu gewähren ist, soweit das Verfahren vor der KESB nicht ohnehin

kostenlos ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang hat die

Beschwerdeführerin an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind,

CHF 600.00 zu bezahlen.

Die Beschwerdeführerin hat auch für das

Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Wie

gezeigt, ist die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt bedürftig und das

teilweise Obsiegen zeigt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos war. Der

Beschwerdeführerin ist daher für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die

unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, womit die Kosten durch den Staat zu

tragen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons

Solothurn während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in

der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

9. Weiter hat die Beschwerdeführerin

auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht beantragt. Die Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege und

Verbeiständung erfordert rechtliche Kenntnisse und ist für einen Laien nicht

ohne Weiteres überblickbar, weshalb auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

zu bewilligen ist.

Die Rechtsvertreterin der

Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 19. Juli 2021 einen Aufwand

von 5.94 Stunden sowie Auslagen von CHF 14.30 zuzüglich 7,7 %

Mehrwertsteuer geltend, welche zu genehmigen sind. Zufolge Obsiegens im Umfang

von ¼ ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 371.70

(Ansatz: CHF 230.00/h) auszurichten. Für den restlichen Aufwand ist der

Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege

auszurichten, welche auf CHF 875.20 (Ansatz: CHF 180.00/h)

festzusetzen ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates

während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin von CHF 222.75 (Differenz zu vollem Honorar von

CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald die Beschwerdeführerin zur

Nachzahlung in der Lage ist.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen: Ziffer 3.1 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

wird insoweit abgeändert, dass A.___ für die Zeit bis Ende Februar 2022 die

unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, soweit das Verfahren nicht ohnehin

kostenlos ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. A.___ wird für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung

durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann bewilligt.

3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens

vor Verwaltungsgericht CHF 600.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn, vorbehalten

bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___

zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 371.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)

auszurichten.

5. Der Kanton Solothurn hat der

unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi

Thomann, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung

von CHF 875.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt

der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der

Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr.

Melania Lupi Thomann, im Umfang von CHF 222.75 (Differenz zu vollem

Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur

Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann