VWBES.2021.281
unentgeltliche Rechtspflege
23. September 2021Deutsch16 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 23. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Melania Lupi Thomann,
Stampfli Rechtsanwälte,
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 6. Juli 2021
wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein das Gesuch von A.___ (nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann ab.
2. Gegen diesen Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann, am
19. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Ziffer 3.1 des Entscheides der KESB
Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2021 sei aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin für das
Verfahren vor der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit Wirkung ab 29. März
2021 die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Dr.
Melania Lupi Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren.
3. Es sei der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von
Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten des Staates.
3. Die KESB beantragte am
10. August 2021 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf weitere
Ausführungen.
4. Mit Eingabe vom 26. August 2021
reichte die Beschwerdeführerin weitere Unterlagen nach und bat um rasche
Beurteilung, da das Verfahren vor der KESB fortgesetzt werde.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Gemäss § 39ter i.V.m. § 76
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die
Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint.
Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
3.
Die Vorinstanz begründete ihren
Entscheid zum einen damit, dass die Beschwerdeführerin nicht bedürftig sei und
einen monatlichen Überschuss von CHF 1'029.00 aufweise, da die Kosten für
die Bezahlung einer Privatschule nicht berücksichtigt werden könnten. Zum
anderen sei die Beschwerdeführerin für den Vollzug der genehmigten Vereinbarung
über das Besuchs- und Ferienrecht auf keine anwaltliche Verbeiständung
angewiesen.
4.
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen
vorbringen, dem Verwaltungsgericht sei die Causa seit Jahren aus zahlreichen
Verfahren bestens bekannt. Nachdem der Instruktionsrichter des
Verwaltungsgerichts die Kinder am 19. Juni 2020 angehört habe, wobei diese
Kontakt zum Vater gewünscht hätten, sei in einer sehr intensiven, mehrstündigen
Vergleichsverhandlung vor dem Präsidenten der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
eine Vereinbarung zum Kontaktrecht ausgearbeitet und im Nachgang unterzeichnet
worden. Die Regelung sei mit Entscheid der KESB vom 21. Juli 2020
genehmigt und das Kontaktrecht in der Folge umgesetzt worden. B.___ habe dann
schon rasch zum Ausdruck gebracht, dass er das Kontaktrecht nicht wie vereinbart
ausüben wolle. C.___ habe die Kontakte anfänglich wie vorgesehen wahrgenommen.
Nach den gemachten Erfahrungen habe jedoch auch sie Widerwillen gezeigt. Als
Grund hätten die Kinder gegenüber der Mutter und der Beiständin angegeben, der
Vater bedränge sie regelmässig mit unangenehmen Fragen. Die Beiständin habe an
den Vater appelliert, dies zu unterlassen und habe in ihrem
Rechenschaftsbericht für die Periode des Jahres 2020 eine Anpassung des
Besuchsrechts beantragt. Der Kindsvater habe in der Folge am 24. März 2021
bei der KESB ein Vollstreckungsverfahren eingeleitet und verlangt, dass die
Kindsmutter unter Strafandrohung angewiesen werde, dem Vater die Kinder gemäss
dem Entscheid vom 21. Juli 2020 herauszugeben. Die KESB habe diesen Antrag
mit Entscheid vom 1. Juni 2021 abgewiesen. Noch offen sei die Frage, wie
Dispositiv
das Kontaktrecht in Zukunft geregelt werden solle. Noch nicht entschieden
worden sei zudem über die von der KESB geäusserte Absicht, die Kindseltern zur
Teilnahme an einer kindesorientierten Mediation zu verpflichten. Die
Beschwerdeführerin habe am 31. März 2021 ein Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege eingereicht.
Dem Verwaltungsgericht sei die
Komplexität des Verfahrens bestens bekannt. Jeder Laie würde sich durch die
Flut der vom Kindsvater und seiner Anwältin produzierten Texte erschlagen
fühlen. Die Beschwerdeführerin sei durch die seit sieben Jahren vom Kindsvater
immer wieder angestossenen zahlreichen Verfahren, welche bis zum Bundesgericht
weitergezogen worden seien, stark belastet. Müsste sie diese Verfahren ohne
rechtlichen Beistand selbst führen, wäre sie schlicht überfordert. Zu beachten
sei weiter, dass auch der Kindsvater anwaltlich vertreten sei. Es gehe
vorliegend nicht einzig um den Vollzug eines bereits geregelten Kontaktrechts,
sondern um die Frage, ob den Kindern der Kontakt zu ihrem Vater weiterhin
zumutbar sei. Es sei allen Beteiligten bewusst, welch grossen Druck der
Kindsvater ausübe. Es sei für Eltern und Kinder wichtig, Kontakt zueinander
haben zu können. Kinder hätten jedoch auch Anrecht auf Schutz, wenn sie unter
diesem Kontakt leiden würden. Indem die KESB vorbringe, das vorliegende
Verfahren greife nicht in schwerwiegender Weise in die Interessen der
Kindsmutter ein, verkenne sie die Situation vollends. Der Kindsmutter wie auch
der Beiständin gehe es um den Schutz der Kinder. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen
Vertretung wäre allenfalls dann nicht zwingend erforderlich, wenn die Kinder
eine eigene Rechtsvertretung hätten, was aber nicht der Fall sei. Auch für
deren Finanzierung müsste aber die unentgeltliche Rechtsverbeiständung geprüft
werden. Bezüglich der Frage einer allfälligen Mediation sei die Kindsmutter und
ihre psychische Gesundheit in schwerwiegender Weise direkt betroffen. Die
Bestellung eines Rechtsbeistandes sei im vorliegenden Fall geboten.
In Bezug auf die finanzielle
Bedürftigkeit wurde ausgeführt, die KESB argumentiere, dass die Kosten für den
Besuch einer Privatschule nur dann im Notbedarf der Eltern zu berücksichtigen
seien, wenn dies aus pädagogischen oder gesundheitlichen Gründen indiziert sei.
Die KESB behaupte, diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, was nicht
korrekt sei. Beim Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege seien die
effektiven Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entscheides massgebend. Es sei
belegt, dass der Beschwerdeführerin monatliche Schulkosten von CHF 1'076.00
entstünden, und es bestehe keine Möglichkeit, diese per sofort einzusparen.
Damit entstehe mit den durch die KESB verwendeten Zahlen eine Unterdeckung von
CHF 47.00. Den Kindern sei es nicht zumutbar, die Rudolf-Steiner-Schule in
[...], die sie seit jeher besuchten, auf das nächste Schuljahr hin zu
verlassen. Dies wäre dem Kindeswohl abträglich. Die Rudolf-Steiner-Schule sei
den Kindern eine Stütze und vermittle ihnen gerade in der anspruchsvollen
Situation mit ihrem Vater Sicherheit und Geborgenheit. Ein Schulwechsel würde
die Kinder entwurzeln. Das Kindeswohl gebiete es, dass die Kinder weiterhin die
Rudolf-Steiner-Schule in [...] besuchen könnten. Die Kosten für den Schulbesuch
seien daher nicht nur aktuell, sondern auch für die Zukunft im Bedarf der
Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Der Aufwand der bisherigen Verfahren sei
immens gewesen und es sei zu erwarten, dass es weiterhin zu hohen Verfahrens-
und Anwaltskosten kommen werde, welche die Beschwerdeführerin selbst dann nicht
bezahlen könnte, wenn die Kinder die Schule wechseln würden. Die Bedürftigkeit
der Beschwerdeführerin sei deshalb zu bejahen. Im Übrigen habe die KESB die
Einnahmen der Beschwerdeführerin etwas zu hoch bemessen, da der Zuschlag für
Fachtelefon Ärzte nicht jeden Monat anfalle. Die verfügbaren Mittel pro Monat
betrügen somit CHF 6'714.40 und nicht, wie durch die KESB angenommen,
CHF 6'750.00. Beim Bedarf seien zudem die Termine bei Frau [...] von ca.
CHF 140.00 pro Monat nicht berücksichtigt worden. Diese Kosten entstünden
für die psychotherapeutische Unterstützung von B.___, zur Unterstützung bei der
Verarbeitung seines Loyalitätskonflikts. Insgesamt resultiere somit eine
monatliche Unterdeckung von CHF 222.60. Die Beschwerdeführerin habe ihr
gesamtes Erspartes sowie eine Erbschaft für Anwalts- und Gerichtskosten
verbraucht und würde sich sehr wünschen, dass die Prozessflut ein Ende nehmen
würde.
5. Zum Gegenstand des Verfahrens, für
welches die unentgeltliche Rechtspflege beantragt wird, ergibt sich Folgendes: Die
Kindseltern hatten anlässlich der Verhandlung vom 24. Juni 2020 eine Regelung
über die Kontakte zwischen den Kindern und ihrem Vater ausgearbeitet, wonach
insbesondere zweiwöchentliche Besuche sowie drei Wochen Ferien im Jahr
stattfinden sollten und die Kinder ihren Vater jederzeit anrufen könnten.
Gemäss Angaben in den Akten besuchte B.___ (geb. am [...] 2008) seinen Vater
jedoch nur einmal im August und einmal im September 2020 und weigerte sich in
der Folge, an den Kontakten teilzunehmen. C.___ (geb. am [...] 2012) nahm die
Besuche bis Ende Januar 2021 regelmässig wahr, danach aber auch nicht mehr.
Gestützt auf diesen Sachverhalt ersuchte der Kindsvater am 24. März 2021
bei der KESB darum, dass die Kindsmutter unter Strafandrohung anzuweisen sei,
ihm die Kinder herauszugeben. Die Beschwerdeführerin stellte in der Folge am
31. März 2021 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, über welches
vorliegend zu befinden ist.
Die Beiständin empfahl mit
Rechenschaftsbericht vom 25. März 2021, B.___ solle aufgrund seines Alters
selbst entscheiden können, wann er den Vater besuchen wolle. Am 26. März
2021 hörte die Beiständin die beiden Kinder an. Dabei gab B.___ sinngemäss und
im Wesentlichen an, er könne den Vater jederzeit treffen oder anrufen, wenn er
dies wolle. Manchmal treffe er ihn beim Goetheanum. Er verbringe zwar gerne
Zeit mit dem Vater, doch wolle er nicht, dass dieser ihm so viele Fragen stelle
und dass er immer so viel reden müsse. Er wolle nicht in die Ferien zum Vater.
Auch C.___ gab an, gerne Zeit mit dem Vater zu verbringen. Es sei aber manchmal
schwer und mache sie traurig. Sie müsse viele Fragen beantworten, wisse aber
nicht wie. Das wolle sie nicht mehr. Sie wolle nicht zum Papa in die Ferien.
Die Beiständin solle ihm sagen, dass sie sich wünsche, dass er keine Fragen
mehr stelle. Fragen, wie es ihr in der Schule gehe, dürfe er aber schon. Mit
Schreiben vom 7. April 2021 führte die Beiständin aus, sie spreche sich
dezidiert gegen eine Strafandrohung gegen die Kindsmutter aus. Es gebe keinen
Grund anzunehmen, dass diese die Kinder daran hindere, zum Vater zu gehen.
Mit Eingabe vom 7. Mai 2021 stellte
die Beschwerdeführerin diverse Anträge, wie das vereinbarte Kontaktrecht
abzuändern sei. Insbesondere solle es den Kindern überlassen werden, wann sie
Zeit mit dem Vater verbringen wollten. Diese dürften den Vater jederzeit
anrufen, umgekehrt aber nicht. Dem Kindsvater sei unter Strafandrohung zu
verbieten, die Kinder bei der Schule abzupassen, die Kinder anzusprechen, ob
sie das Kontaktrecht wahrnehmen wollten bzw. warum sie dieses nicht wahrnehmen
wollten, sowie sich in Sichtweite ihrer Wohnung aufzuhalten. Auch bezüglich
diesen Rechtsbegehren wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
ersucht.
Mit Entscheid vom 1. Juni 2021 wies
die KESB den Antrag des Kindsvaters ab, wonach die Beschwerdeführerin unter
Strafandrohung anzuweisen sei, ihm die Kinder herauszugeben. Weiter wurde in
Erwägung gezogen, die Kindseltern zur Teilnahme an einer kinderorientierten
Mediation zu verpflichten, wozu ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
wurde. Die Parteien erhielten zudem Gelegenheit, zu den Anträgen vom
7. Mai 2021 Stellung zu nehmen. Über den Antrag um unentgeltliche
Rechtspflege der Beschwerdeführerin wurde sodann nach Einforderung weiterer
Unterlagen mit separatem Entscheid vom 6. Juli 2021 befunden und dieser
abgewiesen.
Die Beiständin beantragte mit
Zwischenbericht vom 23. Juli 2021, die Beistandschaft sei sofort aufzuheben.
Aufgrund des Alters und der vorhandenen Kompetenzen sollten B.___ und C.___
selbstständig entscheiden, wann sie den Vater besuchen wollten. Es sei Herr Dr.
[...] vom «Institut für Kindsvertretung» als Kinderanwalt einzusetzen. Den
Parteien wurde diesbezüglich Frist zur Stellungnahme bis 30. September
2021 gesetzt.
6.1 Als Erstes ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin im Verfahren, wonach sie unter Strafandrohung hätte
angewiesen werden sollen, die Kinder herauszugeben, obsiegt hat. Die neuen
Anträge vom 7. Mai 2021 werden durch die Ausführungen der Beiständin
gestützt und sind daher weder aussichtslos noch mutwillig, was auch von der Vorinstanz
nicht behauptet wird.
6.2.1 Bezüglich Bedürftigkeit der
Beschwerdeführerin ist es tatsächlich so, wie von der Vorinstanz ausgeführt, dass
die Kosten einer Privat- oder Sonderschule nur zu berücksichtigen sind, wenn
einem Kind aus pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen
an einer staatlichen Schule die adäquate Förderung nicht vermittelt werden kann
(vgl. Alfred Bühler in: Dr. Andreas Güngerich et al. [Hrsg.], Berner Kommentar,
Schweizerische Zivilprozessordnung, Bern 2012, Art. 117 N 192). Das
Bundesgericht hielt in einem betreibungsrechtlichen Fall fest, es stehe den
Schuldnern frei, ihre Kinder an einer entgeltlichen Privatschule beschulen zu
lassen. Bei der Berechnung des Existenzminimums sei allerdings der
tatsächliche, objektive Notbedarf des Schuldners und seiner Familie, nicht etwa
der standesgemässe oder gar gewohnte Lebensaufwand zu berücksichtigen. In jenem
Fall wurden aber die Auslagen für die Schule bis zum Ende des Schuljahres
zugestanden (vgl. BGE 119 III 70 E. 3b S. 73, Urteil des Bundesgerichts
7B.155/2002 vom 6. November 2002 E. 4.2-4.4).
Auch wenn nachvollziehbar ist, dass die
Kinder in der Rudolf-Steiner-Schule verwurzelt sind und es für sie eine Härte
bedeuten würde, wenn sie diese verlassen und auf eine öffentliche Schule
wechseln müssten, liegen auch unter Berücksichtigung der herausfordernden
Situation mit dem Kindsvater keine pädagogischen, gesundheitlichen oder anderen
zwingenden Gründe vor, die es rechtfertigen würden, die Kosten für den Besuch
einer Privatschule in das Existenzminimum der Beschwerdeführerin einzurechnen.
Diese können lediglich bis zum Ende des Semesters angerechnet werden.
6.2.2 Entsprechend den Angaben der
Beschwerdeführerin ist die Berechnung der Vorinstanz im Weiteren dahingehend
abzuändern, dass die Einnahmen um CHF 36.00 zu reduzieren und die Ausgaben
um CHF 132.00 für die Therapie von B.___ zu erhöhen sind.
6.2.3 Entsprechend den weiter nicht zu
beanstandenden Berechnungen der Vorinstanz resultiert somit ein Einkommen von
CHF 6'714.00. Die Auslagen betragen bis Februar 2022 CHF 6'929.00,
womit eine Unterdeckung von CHF 215.00 besteht und die Beschwerdeführerin
bis zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat.
6.2.4 Ab März 2022 können die Kosten für
den Besuch der Privatschule der Kinder von CHF 1'076.00 pro Monat nicht
mehr berücksichtigt werden, womit sich ein Überschuss von monatlich CHF 861.00
bzw. jährlich CHF 10'332.00 ergibt. Ab diesem Zeitpunkt kann die unentgeltliche
Rechtspflege nur noch für Kosten gewährt werden, welche diesen Betrag
übersteigen.
6.3 Letztlich ist zu prüfen, ob die
Beschwerdeführerin auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung angewiesen ist.
6.3.1 Eine anwaltliche Vertretung ist
bei Verfahren mit Offizialmaxime oder Untersuchungsgrundsatz grundsätzlich nur
dann geboten, wenn ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des
Bedürftigen droht oder wenn zur relativen Schwere des Falls besondere
tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die
gesuchstellende Person auf sich selbst gestellt nicht gewachsen wäre (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b S. 36; BGE 119 Ia 264 E. 3b S. 265).
Nach konstanter Praxis des
Verwaltungsgerichts wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung in Verfahren,
wo es einzig um die Festlegung der Modalitäten des Besuchsrechts geht, nicht
gewährt, da es den Eltern obliegt, eine Einigung zu erzielen (so unter anderem entschieden in VWBES.2021.119, Verfügung vom
15. April 2021, VWBES.2019.153, Verfügung vom 16. Mai 2019,
VWBES.2019.133, Verfügung vom 3. Mai 2019; VWBES.2019.91, Verfügung vom
8. März 2019; VWBES.2018.367, Verfügung vom 23. November 2018).
Anderes kann gelten, wenn Kindesschutzmassnahmen angeordnet werden.
6.3.2 Vorliegend mangelt es nicht an der
Einigung der Kindseltern. Diese haben bereits eine solche erzielt, die nun aber
offenbar nicht den Interessen der Kinder entspricht und entsprechend nicht
umsetzbar ist.
Über den Antrag des Kindsvaters, wonach
die Beschwerdeführerin unter Strafandrohung anzuweisen sei, ihm die Kinder
herauszugeben, hat die Vorinstanz bereits entschieden, wobei die
Beschwerdeführerin obsiegt hat.
Im Raum stehen nun die Anträge der
Beiständin auf Aufhebung der Beistandschaft, Einsetzung eines Kindsvertreters
und Abänderung des Besuchsrechts, indem die Kinder selbst entscheiden sollen,
wann sie ihren Vater besuchen wollen (was auch die Beschwerdeführerin selbst
beantragt hat). Weiter sieht die KESB die allfällige Anordnung einer
kindsorientierten Mediation für beide Kindseltern vor. Die Beschwerdeführerin
ist zwar als Inhaberin der elterlichen Sorge unmittelbar durch diese Themen betroffen,
doch stellen diese keine besonders starken Eingriffe dar, für welche sie auf
eine rechtliche Verbeiständung angewiesen wäre. Dies muss umso mehr gelten,
falls für die Kinder eine Vertretung eingesetzt würde. Auch der Umstand, dass
der Kindsvater durch eine Rechtsanwältin vertreten ist, ändert nichts an dieser
Beurteilung. Würden die Verfahren an höhere Instanzen weitergezogen oder das
Verfahren vor der KESB ausgedehnt, müsste neu über die Notwendigkeit einer
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entschieden werden.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 3.1 des Entscheids
der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 6. Juli 2021 ist dahingehend
abzuändern, dass der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bis
Februar 2022 zu gewähren ist, soweit das Verfahren vor der KESB nicht ohnehin
kostenlos ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang hat die
Beschwerdeführerin an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind,
CHF 600.00 zu bezahlen.
Die Beschwerdeführerin hat auch für das
Verfahren vor Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege beantragt. Wie
gezeigt, ist die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt bedürftig und das
teilweise Obsiegen zeigt, dass die Beschwerde nicht aussichtslos war. Der
Beschwerdeführerin ist daher für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die
unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, womit die Kosten durch den Staat zu
tragen sind. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Kantons
Solothurn während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung in
der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9. Weiter hat die Beschwerdeführerin
auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht beantragt. Die Praxis zur unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung erfordert rechtliche Kenntnisse und ist für einen Laien nicht
ohne Weiteres überblickbar, weshalb auch die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
zu bewilligen ist.
Die Rechtsvertreterin der
Beschwerdeführerin macht mit Kostennote vom 19. Juli 2021 einen Aufwand
von 5.94 Stunden sowie Auslagen von CHF 14.30 zuzüglich 7,7 %
Mehrwertsteuer geltend, welche zu genehmigen sind. Zufolge Obsiegens im Umfang
von ¼ ist der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von CHF 371.70
(Ansatz: CHF 230.00/h) auszurichten. Für den restlichen Aufwand ist der
Beschwerdeführerin eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege
auszurichten, welche auf CHF 875.20 (Ansatz: CHF 180.00/h)
festzusetzen ist. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates
während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin von CHF 222.75 (Differenz zu vollem Honorar von
CHF 230.00/h), zuzüglich Mehrwertsteuer, sobald die Beschwerdeführerin zur
Nachzahlung in der Lage ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen: Ziffer 3.1 des Entscheids der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
wird insoweit abgeändert, dass A.___ für die Zeit bis Ende Februar 2022 die
unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wird, soweit das Verfahren nicht ohnehin
kostenlos ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. A.___ wird für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung
durch Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi Thomann bewilligt.
3. A.___ hat an die Kosten des Verfahrens
vor Verwaltungsgericht CHF 600.00 zu bezahlen. Zufolge Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn, vorbehalten
bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___
zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 371.70 (inkl. Auslagen und MwSt.)
auszurichten.
5. Der Kanton Solothurn hat der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Dr. Melania Lupi
Thomann, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung
von CHF 875.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt
der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der
Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr.
Melania Lupi Thomann, im Umfang von CHF 222.75 (Differenz zu vollem
Honorar von CHF 230.00/Std.), zuzüglich MwSt., sobald A.___ zur
Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann