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Entscheid

VWBES.2021.287

Fristwiederherstellung

13. Oktober 2021Deutsch11 min

Begründung gab sie an, die Verfügung sei ungültig, da sie sich an B.___ und A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter Werner

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Gemeinde

Nuglar-St. Pantaleon,

Beschwerdegegner

betreffend Fristwiederherstellung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Der Gemeinderat Nuglar-St. Pantaleon

erliess am 2. Juni 2021 eine an A.___ und B.___ gerichtete Verfügung

betreffend das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern. Die Verfügung wurde

per Einschreiben versendet und A.___ am 4. Juni 2021 zur Abholung

gemeldet.

2. Da die Sendung nicht abgeholt wurde,

wurde diese am 12. Juni 2021 durch die Post retourniert.

3. Der Gemeinderat versandte die

Verfügung zudem mit Kurzmitteilung vom 10. Juni 2021 per A-Post Plus und

wies darauf hin, dass die per Einschreiben versandte Sendung am letzten Tag der

Abholfrist als zugestellt gelte.

4. Mit Schreiben vom 25. Juni 2021

erhob A.___ Beschwerde an das Bau- und Justizdepartement und führte aus, sie

habe die Verfügung am 16. Juni 2021 mit normaler Post erhalten. Sie sei

einige Tage ortsabwesend gewesen. Sie erhebe somit fristgerecht Beschwerde. Zur

Begründung gab sie an, die Verfügung sei ungültig, da sie sich an B.___ und A.___

richte. Dies sei nicht korrekt, da sie selbst alleinige Grundeigentümerin von

GB Nuglar-St. Pantaleon Nr. [...] sei.

5. Das Bau- und Justizdepartement trat

mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wegen Verspätung nicht auf die Beschwerde

ein.

6. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) am 16. Juli 2021 Beschwerde an das Bau- und

Justizdepartement und gab sinngemäss und im Wesentlichen an, sie sei vom

14. Mai bis 14. Juni 2021 60-80% arbeitsunfähig gewesen (Beilage

einer Bestätigung des Arbeitgebers) und habe sich in ihrer Zweitwohnung in […]

aufgehalten. Die Frist sei daher wiederherzustellen.

7. Die Beschwerde von A.___ wurde

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht überwiesen (Eingang am

22. Juli 2021).

8. Mit Vernehmlassung vom 13. August

2021 beantragte das Bau- und Justizdepartement die Abweisung der Beschwerde

unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin.

9. Ebenfalls am 13. August 2021

beantragte der Gemeinderat Nuglar-St. Pantaleon die Abweisung des Begehrens um

Fristwiederherstellung.

10. Mit Schreiben vom 29. September

2021 führte die Beschwerdeführerin aus, am 5. Oktober 2021 würden

Vertreter des Kreisbauamtes 3 für einen Ortstermin zu ihr kommen. Vor Ort werde

abgeklärt, ob die Möglichkeit für einen Kreuzungsspiegel bestehe, was das

Problem des Heckenschneidens lösen würde. Sie bitte darum, den Bericht des

Kreisbauamtes abzuwarten.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Nichteintretensentscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Da ein allfälliger Bericht des

Kreisbauamtes auf das vorliegende Verfahren keinen Einfluss hat, muss dieser

Dispositiv

nicht abgewartet werden und es kann ohne diesen entschieden werden.

2.1 Gemäss § 32 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) sind Beschwerden in

Verwaltungssachen jeder Art innert zehn Tagen seit Zustellung der angefochtenen

Verfügung oder des Entscheides bei der oberen Instanz einzureichen. Sind

Verfügungen oder Entscheide nicht eröffnet worden, so läuft die Beschwerdefrist

vom Zeitpunkt an, in welchem die Partei davon Kenntnis erhielt (Abs. 2).

2.2 Das VRG enthält keine Bestimmung

dazu, wann eine Verfügung oder ein Entscheid als zugestellt oder eröffnet gilt.

In § 21 Abs. 1 VRG wird lediglich festgehalten, dass die Eröffnung grundsätzlich

schriftlich zu erfolgen hat. Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung finden

auf das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde keine Anwendung. Nach konstanter

Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt jedoch Folgendes: Wird der Adressat

anlässlich einer versuchten Zustellung nicht angetroffen und daher eine

Abholeinladung in seinen Briefkasten oder sein Postfach gelegt, so gilt die

Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt, in welchem sie auf der Post abgeholt

wird; geschieht das nicht innert der Abholfrist, die sieben Tage beträgt, so

gilt die Sendung als am letzten Tag dieser Frist zugestellt, sofern der

Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen. Diese Rechtsprechung ist nur

dann massgebend, wenn die Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer

gewissen Wahrscheinlichkeit erwartet werden muss. Indessen entsteht erst mit

der Rechtshängigkeit ein Prozessrechtsverhältnis, welches die Parteien

verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür

zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt

werden können. Diese Pflicht entsteht mithin als prozessuale Pflicht mit der

Begründung eines Verfahrensverhältnisses und gilt insoweit, als während des

hängigen Verfahrens mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung

eines behördlichen Aktes gerechnet werden muss (BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399;

BGE 138 III 225 E. 3.1 S. 227 f.).

2.3 Gemäss Sendungsverfolgung der Post

wurde der Beschwerdeführerin die fragliche Sendung am 4. Juni 2021 zur

Abholung gemeldet. Die Abholfrist lief damit bis zum 11. Juni 2021. Die

Sendung wurde nicht abgeholt. Fraglich ist, ob die Beschwerdeführerin mit der

Zustellung rechnen musste und die Sendung damit am letzten Tag der Frist (und

nicht bereits am 5. Juni 2021, wie durch die Vorinstanz behauptet) als

zugestellt gelten kann.

2.4 In der Verfügung der Gemeinde

Nuglar-St. Pantaleon vom 2. Juni 2021, mit welcher die Beschwerdeführerin

zum Zurückschneiden ihrer Bäume und Sträucher verpflichtet wird, wird

ausgeführt, die erforderliche Sichtweite sei bereits mittels Flyer vom

9. Juli 2019 und in den Gesprächen vom 5. Juli 2018 und Frühling 2019

mitgeteilt worden. Dass dazwischen noch einmal ein Austausch stattgefunden

hätte oder der Beschwerdeführerin der Erlass der vorliegenden Verfügung

angedroht worden wäre, geht aus den Akten nicht hervor. Wird der

Beschwerdeführerin rund zwei Jahre nach der letzten Aufforderung eine Verfügung

zugestellt, kann nicht behauptet werden, dass sie mit deren Zustellung hätte

rechnen müssen. Die Zustellfiktion kann deshalb vorliegend nicht greifen.

3. Die Gemeinde hat die Verfügung am

10. Juni 2021 noch einmal verschickt, diesmal mit A-Post Plus.

3.1 Bei dieser Versandmethode wird der

Brief mit einer Nummer versehen und ähnlich wie ein eingeschriebener Brief mit

A-Post spediert. Im Unterschied zu den eingeschriebenen Briefpostsendungen wird

aber der Empfang durch den Empfänger nicht quittiert. Entsprechend wird der

Adressat im Falle seiner Abwesenheit auch nicht durch Hinterlegung einer Abholungseinladung

avisiert. Die Zustellung wird vielmehr elektronisch erfasst, wenn die Sendung

in das Postfach oder in den Briefkasten des Empfängers gelegt wird. Auf diese

Weise ist es möglich, mit Hilfe des von der Post zur Verfügung gestellten

elektronischen Suchsystems «Track & Trace» die Sendung bis zum

Empfangsbereich des Empfängers zu verfolgen (BGE 142 III 599 E. 2.2 S. 601 f.).

Das Bundesgericht hat zu dieser

Versandart festgehalten, soweit keine gesetzliche Regelung über die Art der

Zustellung bestehe und auch die Materialien zu dieser Frage schweigen würden,

könnten die Behörden unter der Voraussetzung, dass die Eröffnung so erfolgt,

dass sie es dem Adressaten ermöglicht, von der Verfügung (bzw. vom Entscheid)

Kenntnis zu erlangen, um diese gegebenenfalls sachgerecht anfechten zu können,

die Art des Versandes ihrer Verfügungen (bzw. Entscheide) frei wählen.

Insbesondere dürften sie sich unter dieser Voraussetzung auch der Versandart

A-Post Plus bedienen (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 603 mit Hinwiesen).

3.2 Da das VRG nach geltendem Recht

keine Regelung zur Art des Versandes enthält (eine diesbezügliche

Gesetzesänderung wurde durch den Kantonsrat am 6. Juli 2021 beschlossen, ist

aber noch nicht in Kraft), war es somit zulässig, dass die Gemeinde ihre

Verfügung mit A-Post Plus zustellte. Gemäss Sendungsverfolgung der Post wurde

die Verfügung am 11. Juni 2021 in den Briefkasten der Beschwerdeführerin

gelegt. Diese bestreitet die erfolgreiche Zustellung der Verfügung nicht, gibt

jedoch an, erst am 16. Juni 2021 nachhause zurückgekehrt zu sein und von

der Verfügung Kenntnis erhalten zu haben.

3.3 Das Bundesgericht führte in seinem

Grundsatzentscheid, der das Betreibungsverfahren betraf, zur Versandart A-Post

Plus aus, zwar sei der Schuldner weniger stark geschützt, wenn die Verfügung

auf beliebigem Weg eröffnet werden könne, als wenn dies mittels

eingeschriebener Post oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung getan

werden müsse. Der Schuldner müsse selber tätig werden, wenn er sich gegen eine

aus seiner Sicht irreguläre Zustellung wehren wolle, und zwar selbst dann, wenn

er mangels Vorbestehens eines Prozessrechtsverhältnisses nicht mit einer

Zustellung habe rechnen müssen. Als heikel könne es sich bei Anwendung dieser

Zustellregeln dann erweisen, wenn der Schuldner nicht bestreite, die fragliche

Verfügung erhalten zu haben, aber geltend mache, dass er sie z.B. wegen

Ferienabwesenheit nicht sofort habe zur Kenntnis nehmen können. Habe der

Schuldner die Frist zur Einsprache verpasst, könne er ein

Fristwiederherstellungsgesuch stellen, wenn er unverschuldet davon abgehalten

worden sei, binnen Frist zu handeln. Solange ihm die Möglichkeit zur Einsprache

gewahrt bleibe, liege keine Verletzung seines rechtlichen Gehörs vor (vgl. BGE 142 III 599 E. 2.5 S. 605 f.).

3.4 Entsprechendes muss auch für den

vorliegenden Fall gelten. Die Sendung gilt somit am 11. Juni 2021 als

zugestellt. Die 10-tägige Beschwerdefrist fing am 12. Juni 2021 an zu

laufen und endete am Montag, 21. Juni 2021. Die Beschwerde vom

25. Juni 2021 ist damit verspätet.

4.1 Gemäss § 10bis Abs. 1 VRG

kann eine nicht eingehaltene Frist auf Gesuch hin wiederhergestellt werden,

wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden ist,

innert der Frist zu handeln. Das Gesuch um Wiederherstellung ist schriftlich

und begründet innert zehn Tagen seit Wegfall des Hindernisses einzureichen.

Innert derselben Frist muss zudem die versäumte Rechtshandlung nachgeholt

werden (Abs. 2).

4.2 Die Beschwerdeführerin führte in ihrer

Beschwerde an die Vorinstanz bezüglich Fristwahrung lediglich aus, sie sei

einige Tage nicht ortsanwesend gewesen und habe die Verfügung am 16. Juni

2021 mit normaler Post empfangen. Weitere Ausführungen machte sie zur

Fristwiederherstellung nicht und legte auch keine Beweismittel bei.

4.3 Die Wiederherstellung setzt das

Fehlen eines Verschuldens voraus, wobei ein strenger Massstab anzuwenden ist

(BGE 143 V 312 E. 5.4.1 S. 318). Die Beschwerdeführerin reichte zwar ihre

Beschwerde innerhalb von 10 Tagen seit der durch sie behaupteten Kenntnisnahme

der Verfügung ein. Sie legte jedoch keine Beweise vor. Die schlichte Behauptung

der Ortsabwesenheit genügt für die Wiederherstellung der Frist nicht, weshalb

die Vorinstanz auf ihre Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist.

4.4 Auch die nun vor dem

Verwaltungsgericht nachgereichte Bestätigung des Arbeitgebers vom 14. Juli

2021, wonach die Beschwerdeführerin vom 1. bis 11. Juni 2021 zu 60 %

und vom 12. bis 30. Juni 2021 zu 40 % arbeitsunfähig gewesen sei, genügt

nicht, um die Frist wiederherzustellen. Die Beschwerdeführerin legt keine

Beweise vor, wonach sie nicht zuhause war und zeigt auch nicht auf, inwiefern

es ihr innerhalb der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht möglich gewesen wäre,

um fristgerecht zu handeln oder zumindest einen Vertreter mit der

fristgerechten Handlung zu beauftragen. Darüber hinaus erklärte sie vor dem

Verwaltungsgericht – abweichend zu den Behauptungen bei der Vorinstanz –,

lediglich bis zum 14. Juni 2021 in ihrer Zweitwohnung gewesen zu sein.

Wäre dem so, so wäre auch die 10-tägige Frist für das

Fristwiederherstellungsgesuch bereits abgelaufen gewesen.

5. Selbst wenn man davon ausgehen würde,

die Eingabe der Beschwerdeführerin sei fristwahrend, so hätte auf diese mangels

zureichender Beschwerdegründe nicht eingetreten werden können.

5.1 Gemäss § 30 Abs. 1 VRG können mit

der Beschwerde Verfahrensmängel jeder Art, unrichtige oder unvollständige

Feststellung des Sachverhaltes, Unangemessenheit, unrichtige Rechtsanwendung,

Verweigerung des rechtlichen Gehörs und sonstige Umstände geltend gemacht

werden, die geeignet erscheinen, die Aufhebung oder Abänderung der

angefochtenen Verfügung oder des Entscheides oder den Erlass eines Verwaltungsaktes

zu begründen.

5.2 Die Beschwerdeführerin führte als

Beschwerdegrund einzig aus, die Verfügung sei sowohl an sie als auch an B.___

gerichtet gewesen. Dies sei nicht korrekt, da nur sie allein Grundeigentümerin

von GB Nuglar-St. Pantaleon Nr. [...] sei. Die Verfügung sei aus diesem Grund

ungültig.

5.3 Diese Begründung erscheint unter

keinen Umständen geeignet, um die Aufhebung oder Änderung der angefochtenen

Verfügung zu begründen. Die Eröffnung an einen zusätzlichen Adressaten hat auf

die Gültigkeit der Verfügung keinen Einfluss. Auch aus diesem Grund hätte auf

die Beschwerde nicht eingetreten werden können.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 400.00

festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kaufmann