VWBES.2021.29
Ausschaffungshaft
9. März 2021Deutsch20 min
August 2020 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. März 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Leonie Haug, Asylex
Beschwerdeführer
gegen
1. Haftgericht
2. Departement
des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)
reiste 2012 in die Schweiz ein. Am 3. Oktober 2014 wurde sein Asylgesuch
abgelehnt. Sein zweites Asylgesuch wurde am 7. September 2015 abgewiesen. Das
Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) lehnte es zudem ab, eine
Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu
erteilen. Am 6. Februar 2020 ordnete es die Ausschaffungshaft für drei Monate
an. Die Haft wurde genehmigt. Der Beschwerdeführer weigerte sich am 28. Februar
2020 indessen, einen Flug in seine Heimat anzutreten. Eine begleitete
Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht
stattfinden. Die Haft wurde erstmals am 4. Mai 2020 und ein weiteres Mal am 4.
August 2020 bis am 4. November 2020 verlängert. Eine gegen den Entscheid vom 4.
August 2020 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September
2020 ab (VWBES.2020.304). Mit Urteil vom 21. Oktober 2020 hob das Bundesgericht
den Entscheid auf und verfügte die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers
aus der Ausschaffungshaft (Urteil 2C_768/2020).
2. Mit Entscheid des Haftgerichts vom
27. Oktober 2020 wurde die vom Migrationsamt angeordnete Vorbereitungshaft vom
23. Oktober bis zum 26. Oktober 2020 und die anschliessend angeordnete Durchsetzungshaft
bis zum 25. November 2020 genehmigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2020 ab (VWBES.2020.433). Die
gegen dieses Urteil beim Bundesgericht am 23. November 2020 erhobene Beschwerde
ist hängig (Verfahren 2C_961/2020). Das Gesuch um sofortige Haftentlassung wies
der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 24.
November 2020 ab. Am 15. November 2020 scheiterte eine Rückschaffung in
polizeilicher Begleitung von Genf aus mit einem Linienflug nach Äthiopien, weil
der Beschwerdeführer nicht kooperierte und sich weigerte, ins Flugzeug
einzusteigen. Am 24. November 2020 verlängerte das MISA die Durchsetzungshaft
bis am 25. Januar 2021. Am 26. November 2020 wurde der Beschwerdeführer gegen
Leistung eines Depots als Sicherheit aus der Administrativhaft entlassen.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 27.
August 2019 von den äthiopischen Behörden definitiv als Staatsangehöriger
anerkannt und es wurde ihm am 14. Oktober 2019 ein Laisser-Passer ausgestellt,
welches am 28. September 2020 erneuert wurde und bis am 27. März 2021 gültig
ist.
4. Am 11. September 2020 hatte der
Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch eingereicht, auf welches das SEM am
18. September 2020 nicht eintrat. Es wies ihn erneut aus der Schweiz weg,
setzte die Ausreisefrist auf den 27. Oktober 2020 und beauftragte das MISA mit
dem Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen den Asylentscheid
erhobene Beschwerde am 26. Oktober 2020 (Urteil E-4809/2020) ab und erachtete
den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich (E. 12). Im Auftrag
des MISA wurde der Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 im Zentrum für
Asylsuchende angehalten, und am 14. Januar 2021 verfügte das MISA Ausschaffungshaft
bis am 12. März 2021. Mit Entscheid vom 15. Januar 2021 genehmigte das
Haftgericht die beantragte Ausschaffungshaft bis 12. März 2021.
5. Am 24. Januar 2021 wandte sich die
Vertreterin des Beschwerdeführers an das Komitee gegen die Folter der UN-Menschenrechtskommission,
welche ein Verfahren gegen die Schweiz eröffnete und veranlasste, dass der
Wegweisungsvollzug ausgesetzt und der Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 aus
der Haft entlassen wurde.
6. Am 28. Januar 2021 erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, beim
Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei festzustellen, dass die Haft
unrechtmässig sowie unangemessen war;
2. Es sei die Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2021 festzustellen;
3. Eventualiter sei das Urteil des
Haftgerichts vom 15. Januar 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen;
4. Dem Beschwerdeführer sei zufolge
Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren
und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Leonie Haug, als
unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen
Kostenvorschuss zu verzichten;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge
zulasten der Vorinstanz.
Zur Begründung wurde ausgeführt, das
Bundesgericht habe im Urteil vom 21. Oktober 2020 festgestellt, dass die
Administrativhaft rechtswidrig sei. Dennoch sei die Haft vom MISA bis am 26.
November 2020 widerrechtlich fortgeführt worden. Vorab werde eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, da die Akten der Vertretung nicht
in paginierter Form zur Verfügung gestellt worden seien. Zudem sei die
Rechtsvertretung nicht über die Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar
2021 informiert bzw. eingeladen worden und es sei ihm nicht ermöglicht worden,
mit seiner Rechtsbeiständin zu telefonieren. Das Vorliegen eines
rechtskräftigen Wegweisungsentscheids werde nicht bestritten. Hingegen
bestünden keine konkreten Anzeichen eines Entzuges vor einer allfälligen
Rückweisung. Der Beschwerdeführer halte sich ohne weiteres und seit seiner
Entlassung Ende November durchgehend in der zugewiesenen Asylunterkunft auf. Es
fehle zudem an der Absehbarkeit der Rückführung, da der am 27. Januar 2021
geplante Flug aufgrund einer rechtlichen Unmöglichkeit ohne den
Beschwerdeführer stattgefunden habe. Schliesslich sei die angeordnete
Administrativhaft nicht verhältnismässig, mildere Mittel, wie z.B. eine
Eingrenzung, seien im Falle des Beschwerdeführers nie erfolglos angeordnet
worden. Die angeordnete Haft sei nicht ultima ratio. Während vieler Monate sei
er illegalerweise in Haft behalten worden, habe grosses Unrecht erfahren und
sei schliesslich unzulässigerweise erneut inhaftiert worden. Die angeordnete
Haft sei weder geeignet, erforderlich noch zumutbar und damit offensichtlich
unverhältnismässig. Sie stelle folglich eine Verletzung von Art. 5 EMRK
dar. Der Beschwerdeführer sei vom 13. bis zum 26. Januar 2021 im Untersuchungsgefängnis
Solothurn untergebracht gewesen. Dies entspräche nicht den Voraussetzungen für
ausländerrechtliche Administrativhaft, weshalb festzustellen sei, dass diese
Unterbringung rechtswidrig sei.
7. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021
nahm das MISA namens des Departements des Innern (DdI) zur Beschwerde Stellung
und beantragte, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit (ebenfalls) abzuweisen.
Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteröffnung am 13. Januar 2021
angegeben, dass er einen Freund in Basel und auch seine Anwältin selber
informieren werde. Entsprechendes sei in der Verfügung zur Anordnung der
Ausschaffungshaft vermerkt worden. Die Vertreterin sei dann am 14. Januar 2021 über
die Haftanordnung in Kenntnis gesetzt worden und habe auch von der Möglichkeit
der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Haftgerichts Gebrauch gemacht.
Bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer durch den Versand von Akten
ohne Aktenverzeichnis Nachteile erfahren haben solle, gelte es festzuhalten,
dass nach kantonalem Recht kein Anspruch auf die Zustellung von paginierten
Akten bestehe. Es sei problemlos möglich, mit den chronologisch geordneten
Akten zu arbeiten, selbst wenn diese nicht paginiert seien. Bezüglich
Untertauchensgefahr gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 28.
Februar 2020 einen unbegleiteten und am 15. November 2020 einen polizeilich
begleiteten Linienflug nach Äthiopien verweigert habe. Zudem habe er die
Papierbeschaffung nie unterstützt, sondern zu vereiteln versucht. Es sei
deshalb offenkundig nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für
einen Rückflug in sein Heimatland bereitgehalten und diesen auch angetreten
hätte. Die Untertauchensgefahr erscheine somit als erheblich. Die Absehbarkeit
des Wegweisungsvollzugs sei während der gesamten Dauer der Haftanordnung
gegeben gewesen. Deshalb hätte der Beschwerdeführer wohl zugewartet und erst 3
Tage vor der geplanten Rückschaffung eine Eingabe an den UN-Ausschuss
gerichtet. Damit zeige sich auch, dass keine mildere Massnahme als die
Ausschaffungshaft dem Ziel der Rückführung des rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen
Beschwerdeführers gedient hätte. Zu den geltend gemachten unzulässigen
Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn sei festzuhalten, dass
dieses sehr wohl eine Abteilung für die Administrativhaft unterhalte. Dass
aufgrund der besonderen Umstände der Corona-Pandemie einige Zellen im
separierten Trakt anderweitig genützt würden, sei hingegen sehr wohl als
begründete Ausnahme zu verstehen. Dass dieser Situation, wenn immer möglich
Rechnung getragen werde und Personen anderweitig, beispielsweise im Gefängnis
Bässlergut, platziert würden, habe der Beschwerdeführer selbst erfahren, sei er
doch längere Zeit dort untergebracht gewesen.
8. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021
replizierte der Beschwerdeführer und wiederholte, dass die Ausschaffungshaft
unzulässig gewesen sei, da Verfahrensrechte verletzt worden seien, kein
Haftgrund gegeben gewesen sei, die Haft unverhältnismässig und die
Haftbedingungen unzulässig gewesen seien.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 11 Einführungsverordnung zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV,
BGS 512.153]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch die Verfügung des Haftgerichts vom 15. Januar 2020 beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde vom 28. Januar 2021 ist im
Grundsatz einzutreten.
1.2
Der Beschwerdeführer ist am 26.
Januar 2021 aus der Ausschaffungshaft entlassen worden. Hinsichtlich der im
vorliegenden Verfahren gestellten Feststellungsbegehren fehlt es deshalb
prinzipiell am schutzwürdigen (aktuellen und praktischen) Interesse an einer
Beurteilung, insbesondere was die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung anbelangt.
1.3
Das Bundesgericht tritt aber
ausnahmsweise auf eine Beschwerde dennoch ein, wenn sich die aufgeworfene Frage
unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine
rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die
Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im
öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S.
208). In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion
stehen (Art. 5 EMRK bzw. Art. 31 BV), tritt das Bundesgericht regelmässig auf
Feststellungsanträge ein, auch wenn kein unmittelbares aktuelles praktisches
Interesse mehr an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Haftregimes besteht.
Es tut dies auch im Hinblick darauf, dass solche Fragen auch Gegenstand eines
Verfahrens vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden
könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020).
Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht. Es ist deshalb zu prüfen, ob die am
15.
Januar 2021 angeordnete Ausschaffungshaft unrechtmässig oder unangemessen
war.
2.
Zur Sicherung des Vollzugs eines
erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen
Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen
werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten
nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und
Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges
Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen
widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in
der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1). Eine
Untertauchensgefahr liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen
will, insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass
sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung
widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal
untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben
die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen
gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (Urteil des
Bundesgerichts 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).
3.1
Dass diese Voraussetzungen erfüllt
sind, ist offensichtlich. Zur Haftanordnung bis 26. November 2020 kann auf den
Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2020 (VWBES.2020.433)
verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat dort ausgeführt:
«2.2 Das Haftgericht
hat in seinem Urteil treffend dargelegt, dass diese Voraussetzungen erfüllt
waren: Der Beschwerdeführer hatte bereits erfolglos zwei Asylgesuche gestellt.
Seit mehreren Jahren war klar, dass er die Schweiz zu verlassen hatte. Am 28.
Februar 2020 weigerte er sich, in seine Heimat zu fliegen, im März 2020 war die
Ausschaffung wegen der Corona-Pandemie nicht möglich. Als sich im Laufe der
Ausschaffungshaft abzeichnete, dass eine etwaige Rückschaffung im Herbst
möglich sein könnte – das Laissez-passer wurde am 28. September 2020
tatsächlich ausgestellt - stellte der Beschwerdeführer am 11. September 2020
ein drittes Asylgesuch (ein Wiedererwägungsgesuch), auf welches das SEM innert
Wochenfrist nicht eintrat (act. 547 ff.). Der zeitliche Zusammenhang ist
offensichtlich, hatte doch der Beschwerdeführer während fünf Jahren kein
Asylgesuch mehr gestellt und sah sich nun offenbar aufgrund der drohenden
Ausschaffung dazu veranlasst, es nochmals zu versuchen. Das MISA seinerseits
hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anlass, die damals noch andauernde
Ausschaffungshaft in eine Vorbereitungshaft umzuwandeln. Erst das beim MISA am
23.
Oktober 2020 eingegangene (siehe Stempel act. 618) Urteil des
Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, in welchem die Rechtswidrigkeit der
Ausschaffungshaft festgestellt und der Hinweis auf eine mögliche
Durchsetzungshaft gemacht wurde (E. 6.1 des bundesgerichtlichen Urteils), bewog
das MISA dazu, die Vorbereitungshaft anzuordnen. Wie das Haftgericht richtig
ausführt, ist dies nicht zu beanstanden, war doch erst mit Vorliegen des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2020 letztinstanzlich
geklärt, dass dem Beschwerdeführer auch weiterhin kein Flüchtlingsstatus
zukommt. Insofern kann in einem ersten Zwischenschritt festgehalten werden,
dass die Vorbereitungshaft grundsätzlich zu Recht angeordnet wurde. Auf die
Verhältnismässigkeit der Massnahme ist in E. 3.3 hiernach einzugehen.
3.1
Seit dem 27.
Oktober 2020 sitzt der Beschwerdeführer nun in Durchsetzungshaft. Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht
vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu
verschaffen, laut Art. 78 Abs. 1 AIG in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern
die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere
Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft kann für einen Monat angeordnet
werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um
zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht
bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Art. 79
(Art. 78 Abs. 2 AIG). Die Haft wird laut Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG beendet,
wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl
die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten
nachgekommen ist (lit. a). Die Ausschaffungshaft geht gegenüber der
Durchsetzungshaft vor. Zunächst obliegt es der Behörde, mit allen ihr zur
Verfügung stehenden Mitteln und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots auf
die Ausschaffung hinzuarbeiten (Zünd, a.a.O., Art. 78 N 3).
3.2
Die
Ausschaffungshaft wurde vom Bundesgericht als rechtswidrig aufgehoben. Im
Zeitpunkt des kantonalen Urteils habe nur eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit bestanden, die Wegweisung des Beschwerdeführers innert
absehbarer Zeit vollstrecken zu können. Ein Laissez-passer wurde in der Folge –
noch während der Rechtshängigkeit am Bundesgericht – zwar ausgestellt, aber die
polizeilich begleitete Ausreise per Linienflug am Sonntag, 15. November 2020
wurde wiederum wegen des Widerstands des Beschwerdeführers verunmöglicht. Die
Erwägung des Haftgerichts vom 27. Oktober 2020, wonach aufgrund der
Corona-Situation nicht klar sei, wann Flüge nach Äthiopien wieder möglich
seien, ist insofern zu relativieren. Nach wie vor finden sich im Internet
Angebote für Flüge nach Addis Abeba (statt vieler: https://www.momondo.ch/flight-search/GVA-ADD/
2020-11-18/2020-11-25?sort=bestflight_a, abgerufen am 17. November 2020; auch auf der
Buchungsseite von ebookers finden sich Flüge der Ethiopian Airlines, der
Turkish Airlines oder der Emirates nach Addis Abeba). Für die Region Tigray
bestehen seit Anfang November 2020 Einschränkungen, die Lage dort ist
unübersichtlich und die weitere Entwicklung ungewiss (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/
vertretungen-und-reisehinweise/aethiopien/reisehinweise-fueraethiopien.html, abgerufen am 17.
November 2020). Allerdings liegt diese Region im Norden des Landes, im Grenzgebiet
zu Eritrea. Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM haben sich in ihren
Entscheiden eingehend mit der Situation in der Heimat des Beschwerdeführers
auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in E. 9.1 fest, auch
wenn das Land nach wie vor unter ethnischen Konflikten leide, sei insgesamt von
einer positiven Entwicklung der politischen Situation auszugehen. Rein
praktisch sind also Flüge nach Addis Abeba nach wie vor möglich.»
3.2
Ein rechtskräftiger
Wegweisungsentscheid liegt mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
26.
Oktober 2020 (erneut und unbestritten) vor und der Vollzug ist nach wie vor
ausstehend. Ebenso besteht nach wie vor Untertauchensgefahr; sie hat sich eher
noch verstärkt. Der Beschwerdeführer verweigert nach wie vor jegliche
Kooperation und hat auch anlässlich seiner Einvernahme durch das MISA am 13.
Januar 2021 (act. 854 ff.) und an der Verhandlung vor dem Haftgericht am 15.
Januar unmissverständlich und wiederholt geäussert, nicht nach Äthiopien
zurückgehen zu wollen. Die Rückkehr war aber ohne weiteres möglich, wie das SEM
in seinem Amtsbericht vom 2. Dezember 2020 zuhanden des Bundesgerichts
bestätigte (act. 835 f). Von fehlender Absehbarkeit kann keine Rede sein. Die
Vorinstanz hat das Vorliegen eines Haftgrundes im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit.
b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht. Daran ändert nichts, dass sich der
Beschwerdeführer bis zu seiner Anhaltung am 13. Januar 2021 klaglos in der
Asylunterkunft Balmberg aufgehalten hat und anlässlich des letzten Ausschaffungsversuchs
im Anmeldeformular zum Flug als «hochanständige Person» bezeichnet wurde (act.
704). Die kantonale Behörde durfte nach drei abgewiesenen Asylverfahren und all
den bisherigen Vollzugsbemühungen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer
sich auch künftig nicht an ihre Verfügungen halten werde.
3.3
Auch bezüglich der Frage der
Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft kann auf das oben
zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2020 verwiesen werden:
3.3
Gescheitert ist der Vollzug der
rechtskräftig entschiedenen Wegweisung (vgl. act. 675) des Beschwerdeführers an
dessen Widerstand, der sich einmal in passiver Form manifestiert hat, indem der
Beschwerdeführer nie Hand zur Beschaffung von Reisepapieren geboten hat.
Aktiven Widerstand hat er nun bereits zweimal geleistet, als es um die
Durchführung der Flüge ging, einmal Ende Februar 2020 und nun erneut am 15.
November 2020. Zudem ist der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Anwesenheit
in der Schweiz mehrfach untergetaucht und wurde zuletzt im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt. Anlässlich der
Anhörung vor dem Haftgericht am 27. Oktober 2020 gab er denn auch an, er sei
nicht bereit, in seine Heimat zurückzureisen, weil er dort für fünf Jahre ins
Gefängnis müsse. Eine Wohnadresse konnte er nicht benennen, er gab an, während
seines Untertauchens «überall, im Wald» gewesen zu sein. Ein milderes Mittel
wie etwa die Eingrenzung ist darum nicht tauglich, um die Wegweisung zu
gewährleisten. Das hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in der
Vergangenheit gezeigt. Die Durchsetzungshaft, die maximal für 18 Monate
angeordnet werden darf, wurde hier erstmals für einen Monat genehmigt. Sie
verstösst also nicht gegen das Übermassverbot. Sowohl die Voraussetzung für die
vom MISA angeordnete Vorbereitungs- als auch die Durchsetzungshaft waren bzw.
sind erfüllt. Die angeordneten Massnahmen sind angesichts des Verhaltens des
Beschwerdeführers verhältnismässig. Eine andere Möglichkeit, die Wegweisung mit
milderen Mitteln zu vollstrecken, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer
hat es in der Hand, die Haft durch seine Kooperation möglichst rasch zu
beenden.
All dies gilt weiterhin, auch wenn nun
wieder eine Ausschaffungshaft zu beurteilen ist. Eine mildere Massnahme, wie
die angeführte Eingrenzung, konnte angesichts der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist und sich der
Behörde entzogen hat, nicht infrage kommen. Auch erwies sich die verfügte Dauer
der Ausschaffungshaft von 2 Monaten angesichts der Schwierigkeiten des
Wegweisungsvollzug (Papierbeschaffung und 2-malige Verweigerung des Rückflugs)
als verhältnismässig.
3.4
Zusammenfassend erweist sich die
angeordnete Administrativhaft als recht- und verhältnismässig. Das gegenteilige
Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.
4.1
Wie oben (II. 1.2) angeführt, kann
auf das Eventualbegehren (Rückweisung an das Haftgericht zur Neubeurteilung)
nicht eingetreten werden. Ob an der Feststellung der Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör beim bisherigen Ergebnis noch ein aktuelles und
praktisches Rechtsschutzinteresse besteht, kann offenbleiben, denn die
entsprechenden Vorwürfe sind unbegründet.
4.2
Der Beschwerdeführer und seine
Vertreterin monieren (wiederholt), die Akten seien nicht paginiert. Dies
entspricht nicht den Tatsachen. Die dem Gericht zur Verfügung stehenden, vom
MISA geführten Akten umfassen aktuell 926 Seiten (ohne Verzeichnis), sind
paginiert und stehen in elektronischer Form zur Verfügung. Sie wurden der
Vertreterin am 17. November 2020 ebenfalls in elektronischer Form zugestellt
(act. 723 f). Dass diese nicht immer tagesaktuell paginiert werden, versteht
sich von selbst. Das Haftgericht verfügt denn auch primär in elektronischer
Form über die Akten des MISA und arbeitet selbst in der Regel nur mit der
angefochtenen respektive zu beurteilenden Verfügung und wenigen weiteren
allenfalls massgeblichen Dokumenten. Wieso diese zwingend paginiert werden müssten,
legt der Beschwerdeführer nicht im Entferntesten dar. Im Übrigen besteht nach
kantonalem Recht kein Anspruch auf paginierte Akten. Wie das Bundesgericht im
Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 in E. 3.3.2 festgehalten hat, greift
es trotz «suboptimaler Aktenführung» regelmässig nicht ein, wenn das rechtliche
Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet
scheinen. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine
Rede sein.
4.3
Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass die Rechtsvertretung nicht
über die Durchführung des rechtlichen Gehörs am 13. Januar 2021 informiert bzw.
zu diesem eingeladen worden sei. Es mag sein, dass die Unterlassung dieses Telefonats
(ein Anspruch auf Vorankündigung respektive Verschiebung besteht ohnehin nicht)
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Dieser allfällige kleine
Mangel wurde aber bereits am Folgetag mit Zustellung der Haftanordnung und dann
mit Teilnahme und Darlegen des Standpunkts an der Haftverhandlung geheilt. Dem
MISA kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, die Rechtsvertreterin nicht
über die Inhaftierung informiert zu haben. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 13.
Januar 2021 geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer ausgesagt
hat, dies selbst zu tun. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit
nicht vor.
4.4
Soweit der Beschwerdeführer
vorbringt, das Untersuchungsgefängnis (UG) in Solothurn sei keine geeignete
Hafteinrichtung i.S.v. Art. 81 AIG für die Durchführung von Ausschaffungshaft, besteht
angesichts seiner Haftentlassung kein aktuelles und praktisches Interesse mehr
an weiteren Ausführungen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das
Untersuchungsgefängnis Solothurn sehr wohl eine Abteilung für Administrativhaft
unterhält (vgl.
und damit – nebst dem Hauptzweck für Untersuchungshaft – auch für die Administrativhaft
eine geeignete Anstalt im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AIG darstellt. Wie der
Beschwerdeführer selber weiss, vollzieht der Kanton Solothurn die
Administrativhaft möglichst im dafür spezialisierten Gefängnis Bässlergut in
Basel. Wenn immer möglich und insbesondere, wenn Einvernahmen oder
Verhandlungen bevorstehen, wird aus praktischen und nachvollziehbaren Gründen
das Untersuchungsgefängnis Solothurn bevorzugt. Dass im vorliegenden Fall bei
einer Anhaltung am 13. Januar 2021 und einer geplanten Rückführung am 27.
Januar 2021 das Untersuchungsgefängnis Solothurn als Haftvollzugsanstalt
gewählt wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden. In begründeten Ausnahmefällen kann
die Haft sogar in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, wenn die
Trennung von den anderen Häftlingen sichergestellt bleibt und ein administrativ
anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen spricht (vgl.
Dispositiv
BGE 146 II 201 E. 8 S. 216 f.). Die Haftbedingungen sind demnach vor dem
Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (erneut) nicht zu
beanstanden.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Nach § 77
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten in sinngemässer
Anwendung der Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR
272) auferlegt. Praxisgemäss wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet, so
dass das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Nach
§ 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für
die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wie
sich aus den Erwägungen ergibt, war die Beschwerde aussichtslos, so dass das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls abgewiesen werden muss.
Als unterlegene Partei hat der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf
Ausrichtung einer Parteientschädigung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
3. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Es wird keine Parteientschädigung
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_278/2020 vom 27. Juli 2021 teilweise (Ziffer 3)
aufgehoben.