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Entscheid

VWBES.2021.29

Ausschaffungshaft

9. März 2021Deutsch20 min

August 2020 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. März 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Leonie Haug, Asylex

Beschwerdeführer

gegen

1. Haftgericht

2. Departement

des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (in der Folge Beschwerdeführer)

reiste 2012 in die Schweiz ein. Am 3. Oktober 2014 wurde sein Asylgesuch

abgelehnt. Sein zweites Asylgesuch wurde am 7. September 2015 abgewiesen. Das

Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) lehnte es zudem ab, eine

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls zu

erteilen. Am 6. Februar 2020 ordnete es die Ausschaffungshaft für drei Monate

an. Die Haft wurde genehmigt. Der Beschwerdeführer weigerte sich am 28. Februar

2020 indessen, einen Flug in seine Heimat anzutreten. Eine begleitete

Ausschaffung konnte am 20. März 2020 wegen der Corona-Pandemie nicht

stattfinden. Die Haft wurde erstmals am 4. Mai 2020 und ein weiteres Mal am 4.

August 2020 bis am 4. November 2020 verlängert. Eine gegen den Entscheid vom 4.

August 2020 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. September

2020 ab (VWBES.2020.304). Mit Urteil vom 21. Oktober 2020 hob das Bundesgericht

den Entscheid auf und verfügte die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers

aus der Ausschaffungshaft (Urteil 2C_768/2020).

2. Mit Entscheid des Haftgerichts vom

27. Oktober 2020 wurde die vom Migrationsamt angeordnete Vorbereitungshaft vom

23. Oktober bis zum 26. Oktober 2020 und die anschliessend angeordnete Durchsetzungshaft

bis zum 25. November 2020 genehmigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 18. November 2020 ab (VWBES.2020.433). Die

gegen dieses Urteil beim Bundesgericht am 23. November 2020 erhobene Beschwerde

ist hängig (Verfahren 2C_961/2020). Das Gesuch um sofortige Haftentlassung wies

der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 24.

November 2020 ab. Am 15. November 2020 scheiterte eine Rückschaffung in

polizeilicher Begleitung von Genf aus mit einem Linienflug nach Äthiopien, weil

der Beschwerdeführer nicht kooperierte und sich weigerte, ins Flugzeug

einzusteigen. Am 24. November 2020 verlängerte das MISA die Durchsetzungshaft

bis am 25. Januar 2021. Am 26. November 2020 wurde der Beschwerdeführer gegen

Leistung eines Depots als Sicherheit aus der Administrativhaft entlassen.

3. Der Beschwerdeführer wurde am 27.

August 2019 von den äthiopischen Behörden definitiv als Staatsangehöriger

anerkannt und es wurde ihm am 14. Oktober 2019 ein Laisser-Passer ausgestellt,

welches am 28. September 2020 erneuert wurde und bis am 27. März 2021 gültig

ist.

4. Am 11. September 2020 hatte der

Beschwerdeführer sein drittes Asylgesuch eingereicht, auf welches das SEM am

18. September 2020 nicht eintrat. Es wies ihn erneut aus der Schweiz weg,

setzte die Ausreisefrist auf den 27. Oktober 2020 und beauftragte das MISA mit

dem Vollzug. Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen den Asylentscheid

erhobene Beschwerde am 26. Oktober 2020 (Urteil E-4809/2020) ab und erachtete

den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich (E. 12). Im Auftrag

des MISA wurde der Beschwerdeführer am 13. Januar 2021 im Zentrum für

Asylsuchende angehalten, und am 14. Januar 2021 verfügte das MISA Ausschaffungshaft

bis am 12. März 2021. Mit Entscheid vom 15. Januar 2021 genehmigte das

Haftgericht die beantragte Ausschaffungshaft bis 12. März 2021.

5. Am 24. Januar 2021 wandte sich die

Vertreterin des Beschwerdeführers an das Komitee gegen die Folter der UN-Menschenrechtskommission,

welche ein Verfahren gegen die Schweiz eröffnete und veranlasste, dass der

Wegweisungsvollzug ausgesetzt und der Beschwerdeführer am 26. Januar 2021 aus

der Haft entlassen wurde.

6. Am 28. Januar 2021 erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, beim

Verwaltungsgericht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Es sei festzustellen, dass die Haft

unrechtmässig sowie unangemessen war;

2. Es sei die Verletzung des Anspruchs auf

rechtliches Gehör des Beschwerdeführers vom 13. Januar 2021 festzustellen;

3. Eventualiter sei das Urteil des

Haftgerichts vom 15. Januar 2021 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die

Vorinstanz zurückzuweisen;

4. Dem Beschwerdeführer sei zufolge

Mittellosigkeit die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu gewähren

und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler, substituiert durch MLaw Leonie Haug, als

unentgeltlicher Rechtsbeiständin zu mandatieren und auf einen allfälligen

Kostenvorschuss zu verzichten;

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge

zulasten der Vorinstanz.

Zur Begründung wurde ausgeführt, das

Bundesgericht habe im Urteil vom 21. Oktober 2020 festgestellt, dass die

Administrativhaft rechtswidrig sei. Dennoch sei die Haft vom MISA bis am 26.

November 2020 widerrechtlich fortgeführt worden. Vorab werde eine Verletzung

des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, da die Akten der Vertretung nicht

in paginierter Form zur Verfügung gestellt worden seien. Zudem sei die

Rechtsvertretung nicht über die Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Januar

2021 informiert bzw. eingeladen worden und es sei ihm nicht ermöglicht worden,

mit seiner Rechtsbeiständin zu telefonieren. Das Vorliegen eines

rechtskräftigen Wegweisungsentscheids werde nicht bestritten. Hingegen

bestünden keine konkreten Anzeichen eines Entzuges vor einer allfälligen

Rückweisung. Der Beschwerdeführer halte sich ohne weiteres und seit seiner

Entlassung Ende November durchgehend in der zugewiesenen Asylunterkunft auf. Es

fehle zudem an der Absehbarkeit der Rückführung, da der am 27. Januar 2021

geplante Flug aufgrund einer rechtlichen Unmöglichkeit ohne den

Beschwerdeführer stattgefunden habe. Schliesslich sei die angeordnete

Administrativhaft nicht verhältnismässig, mildere Mittel, wie z.B. eine

Eingrenzung, seien im Falle des Beschwerdeführers nie erfolglos angeordnet

worden. Die angeordnete Haft sei nicht ultima ratio. Während vieler Monate sei

er illegalerweise in Haft behalten worden, habe grosses Unrecht erfahren und

sei schliesslich unzulässigerweise erneut inhaftiert worden. Die angeordnete

Haft sei weder geeignet, erforderlich noch zumutbar und damit offensichtlich

unverhältnismässig. Sie stelle folglich eine Verletzung von Art. 5 EMRK

dar. Der Beschwerdeführer sei vom 13. bis zum 26. Januar 2021 im Untersuchungsgefängnis

Solothurn untergebracht gewesen. Dies entspräche nicht den Voraussetzungen für

ausländerrechtliche Administrativhaft, weshalb festzustellen sei, dass diese

Unterbringung rechtswidrig sei.

7. Mit Schreiben vom 2. Februar 2021

nahm das MISA namens des Departements des Innern (DdI) zur Beschwerde Stellung

und beantragte, diese abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, und das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit (ebenfalls) abzuweisen.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Hafteröffnung am 13. Januar 2021

angegeben, dass er einen Freund in Basel und auch seine Anwältin selber

informieren werde. Entsprechendes sei in der Verfügung zur Anordnung der

Ausschaffungshaft vermerkt worden. Die Vertreterin sei dann am 14. Januar 2021 über

die Haftanordnung in Kenntnis gesetzt worden und habe auch von der Möglichkeit

der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung des Haftgerichts Gebrauch gemacht.

Bezüglich des Vorwurfs, dass der Beschwerdeführer durch den Versand von Akten

ohne Aktenverzeichnis Nachteile erfahren haben solle, gelte es festzuhalten,

dass nach kantonalem Recht kein Anspruch auf die Zustellung von paginierten

Akten bestehe. Es sei problemlos möglich, mit den chronologisch geordneten

Akten zu arbeiten, selbst wenn diese nicht paginiert seien. Bezüglich

Untertauchensgefahr gelte es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 28.

Februar 2020 einen unbegleiteten und am 15. November 2020 einen polizeilich

begleiteten Linienflug nach Äthiopien verweigert habe. Zudem habe er die

Papierbeschaffung nie unterstützt, sondern zu vereiteln versucht. Es sei

deshalb offenkundig nicht davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer für

einen Rückflug in sein Heimatland bereitgehalten und diesen auch angetreten

hätte. Die Untertauchensgefahr erscheine somit als erheblich. Die Absehbarkeit

des Wegweisungsvollzugs sei während der gesamten Dauer der Haftanordnung

gegeben gewesen. Deshalb hätte der Beschwerdeführer wohl zugewartet und erst 3

Tage vor der geplanten Rückschaffung eine Eingabe an den UN-Ausschuss

gerichtet. Damit zeige sich auch, dass keine mildere Massnahme als die

Ausschaffungshaft dem Ziel der Rückführung des rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesenen

Beschwerdeführers gedient hätte. Zu den geltend gemachten unzulässigen

Haftbedingungen im Untersuchungsgefängnis Solothurn sei festzuhalten, dass

dieses sehr wohl eine Abteilung für die Administrativhaft unterhalte. Dass

aufgrund der besonderen Umstände der Corona-Pandemie einige Zellen im

separierten Trakt anderweitig genützt würden, sei hingegen sehr wohl als

begründete Ausnahme zu verstehen. Dass dieser Situation, wenn immer möglich

Rechnung getragen werde und Personen anderweitig, beispielsweise im Gefängnis

Bässlergut, platziert würden, habe der Beschwerdeführer selbst erfahren, sei er

doch längere Zeit dort untergebracht gewesen.

8. Mit Schreiben vom 10. Februar 2021

replizierte der Beschwerdeführer und wiederholte, dass die Ausschaffungshaft

unzulässig gewesen sei, da Verfahrensrechte verletzt worden seien, kein

Haftgrund gegeben gewesen sei, die Haft unverhältnismässig und die

Haftbedingungen unzulässig gewesen seien.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 11 Einführungsverordnung zum

Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und zum Asylgesetz [EAuV,

BGS 512.153]; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch die Verfügung des Haftgerichts vom 15. Januar 2020 beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde vom 28. Januar 2021 ist im

Grundsatz einzutreten.

1.2

Der Beschwerdeführer ist am 26.

Januar 2021 aus der Ausschaffungshaft entlassen worden. Hinsichtlich der im

vorliegenden Verfahren gestellten Feststellungsbegehren fehlt es deshalb

prinzipiell am schutzwürdigen (aktuellen und praktischen) Interesse an einer

Beurteilung, insbesondere was die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung anbelangt.

1.3

Das Bundesgericht tritt aber

ausnahmsweise auf eine Beschwerde dennoch ein, wenn sich die aufgeworfene Frage

unter gleichen oder ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen kann, eine

rechtzeitige Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die

Beantwortung der Rechtsfrage wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im

öffentlichen Interesse liegt (BGE 142 I 135 E. 1.3.1S. 143; 139 I 206 E. 1.1 S.

208). In Fällen, in denen durch die EMRK geschützte Ansprüche zur Diskussion

stehen (Art. 5 EMRK bzw. Art. 31 BV), tritt das Bundesgericht regelmässig auf

Feststellungsanträge ein, auch wenn kein unmittelbares aktuelles praktisches

Interesse mehr an der Beurteilung der Rechtmässigkeit des Haftregimes besteht.

Es tut dies auch im Hinblick darauf, dass solche Fragen auch Gegenstand eines

Verfahrens vor dem europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bilden

könnten (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020).

Dasselbe gilt für das Verwaltungsgericht. Es ist deshalb zu prüfen, ob die am

15.

Januar 2021 angeordnete Ausschaffungshaft unrechtmässig oder unangemessen

war.

2.

Zur Sicherung des Vollzugs eines

erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen

Landesverweisung kann eine ausländische Person in Ausschaffungshaft genommen

werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der

Ausschaffung entziehen will, insbesondere, weil sie ihren Mitwirkungspflichten

nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 Ausländer- und

Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Dasselbe gilt, wenn ihr bisheriges

Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen

widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Die beiden Haftgründe werden in

der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst (vgl. Urteil

des Bundesgerichts 2C_871/2012 vom 28. Januar 2013 E. 4.1). Eine

Untertauchensgefahr liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen

will, insbesondere, weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass

sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung

widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal

untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben

die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen

gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren (Urteil des

Bundesgerichts 2C_1063/2019 vom 17. Januar 2020, E. 4.1).

3.1

Dass diese Voraussetzungen erfüllt

sind, ist offensichtlich. Zur Haftanordnung bis 26. November 2020 kann auf den

Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2020 (VWBES.2020.433)

verwiesen werden. Das Verwaltungsgericht hat dort ausgeführt:

«2.2 Das Haftgericht

hat in seinem Urteil treffend dargelegt, dass diese Voraussetzungen erfüllt

waren: Der Beschwerdeführer hatte bereits erfolglos zwei Asylgesuche gestellt.

Seit mehreren Jahren war klar, dass er die Schweiz zu verlassen hatte. Am 28.

Februar 2020 weigerte er sich, in seine Heimat zu fliegen, im März 2020 war die

Ausschaffung wegen der Corona-Pandemie nicht möglich. Als sich im Laufe der

Ausschaffungshaft abzeichnete, dass eine etwaige Rückschaffung im Herbst

möglich sein könnte – das Laissez-passer wurde am 28. September 2020

tatsächlich ausgestellt - stellte der Beschwerdeführer am 11. September 2020

ein drittes Asylgesuch (ein Wiedererwägungsgesuch), auf welches das SEM innert

Wochenfrist nicht eintrat (act. 547 ff.). Der zeitliche Zusammenhang ist

offensichtlich, hatte doch der Beschwerdeführer während fünf Jahren kein

Asylgesuch mehr gestellt und sah sich nun offenbar aufgrund der drohenden

Ausschaffung dazu veranlasst, es nochmals zu versuchen. Das MISA seinerseits

hatte zu diesem Zeitpunkt noch keinen Anlass, die damals noch andauernde

Ausschaffungshaft in eine Vorbereitungshaft umzuwandeln. Erst das beim MISA am

23.

Oktober 2020 eingegangene (siehe Stempel act. 618) Urteil des

Bundesgerichts vom 21. Oktober 2020, in welchem die Rechtswidrigkeit der

Ausschaffungshaft festgestellt und der Hinweis auf eine mögliche

Durchsetzungshaft gemacht wurde (E. 6.1 des bundesgerichtlichen Urteils), bewog

das MISA dazu, die Vorbereitungshaft anzuordnen. Wie das Haftgericht richtig

ausführt, ist dies nicht zu beanstanden, war doch erst mit Vorliegen des

Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2020 letztinstanzlich

geklärt, dass dem Beschwerdeführer auch weiterhin kein Flüchtlingsstatus

zukommt. Insofern kann in einem ersten Zwischenschritt festgehalten werden,

dass die Vorbereitungshaft grundsätzlich zu Recht angeordnet wurde. Auf die

Verhältnismässigkeit der Massnahme ist in E. 3.3 hiernach einzugehen.

3.1

Seit dem 27.

Oktober 2020 sitzt der Beschwerdeführer nun in Durchsetzungshaft. Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht

vollzogen werden, so kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu

verschaffen, laut Art. 78 Abs. 1 AIG in Durchsetzungshaft genommen werden, sofern

die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine andere mildere

Massnahme nicht zum Ziel führt. Die Haft kann für einen Monat angeordnet

werden. Sie kann mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde jeweils um

zwei Monate verlängert werden, sofern die betroffene Person weiterhin nicht

bereit ist, ihr Verhalten zu ändern und auszureisen. Vorbehalten bleibt Art. 79

(Art. 78 Abs. 2 AIG). Die Haft wird laut Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG beendet,

wenn eine selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl

die betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten

nachgekommen ist (lit. a). Die Ausschaffungshaft geht gegenüber der

Durchsetzungshaft vor. Zunächst obliegt es der Behörde, mit allen ihr zur

Verfügung stehenden Mitteln und unter Beachtung des Beschleunigungsgebots auf

die Ausschaffung hinzuarbeiten (Zünd, a.a.O., Art. 78 N 3).

3.2

Die

Ausschaffungshaft wurde vom Bundesgericht als rechtswidrig aufgehoben. Im

Zeitpunkt des kantonalen Urteils habe nur eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit bestanden, die Wegweisung des Beschwerdeführers innert

absehbarer Zeit vollstrecken zu können. Ein Laissez-passer wurde in der Folge –

noch während der Rechtshängigkeit am Bundesgericht – zwar ausgestellt, aber die

polizeilich begleitete Ausreise per Linienflug am Sonntag, 15. November 2020

wurde wiederum wegen des Widerstands des Beschwerdeführers verunmöglicht. Die

Erwägung des Haftgerichts vom 27. Oktober 2020, wonach aufgrund der

Corona-Situation nicht klar sei, wann Flüge nach Äthiopien wieder möglich

seien, ist insofern zu relativieren. Nach wie vor finden sich im Internet

Angebote für Flüge nach Addis Abeba (statt vieler: https://www.momondo.ch/flight-search/GVA-ADD/

2020-11-18/2020-11-25?sort=bestflight_a, abgerufen am 17. November 2020; auch auf der

Buchungsseite von ebookers finden sich Flüge der Ethiopian Airlines, der

Turkish Airlines oder der Emirates nach Addis Abeba). Für die Region Tigray

bestehen seit Anfang November 2020 Einschränkungen, die Lage dort ist

unübersichtlich und die weitere Entwicklung ungewiss (https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/

vertretungen-und-reisehinweise/aethiopien/reisehinweise-fueraethiopien.html, abgerufen am 17.

November 2020). Allerdings liegt diese Region im Norden des Landes, im Grenzgebiet

zu Eritrea. Das Bundesverwaltungsgericht und das SEM haben sich in ihren

Entscheiden eingehend mit der Situation in der Heimat des Beschwerdeführers

auseinandergesetzt. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in E. 9.1 fest, auch

wenn das Land nach wie vor unter ethnischen Konflikten leide, sei insgesamt von

einer positiven Entwicklung der politischen Situation auszugehen. Rein

praktisch sind also Flüge nach Addis Abeba nach wie vor möglich.»

3.2

Ein rechtskräftiger

Wegweisungsentscheid liegt mit dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom

26.

Oktober 2020 (erneut und unbestritten) vor und der Vollzug ist nach wie vor

ausstehend. Ebenso besteht nach wie vor Untertauchensgefahr; sie hat sich eher

noch verstärkt. Der Beschwerdeführer verweigert nach wie vor jegliche

Kooperation und hat auch anlässlich seiner Einvernahme durch das MISA am 13.

Januar 2021 (act. 854 ff.) und an der Verhandlung vor dem Haftgericht am 15.

Januar unmissverständlich und wiederholt geäussert, nicht nach Äthiopien

zurückgehen zu wollen. Die Rückkehr war aber ohne weiteres möglich, wie das SEM

in seinem Amtsbericht vom 2. Dezember 2020 zuhanden des Bundesgerichts

bestätigte (act. 835 f). Von fehlender Absehbarkeit kann keine Rede sein. Die

Vorinstanz hat das Vorliegen eines Haftgrundes im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit.

b Ziff. 3 und 4 AIG zu Recht bejaht. Daran ändert nichts, dass sich der

Beschwerdeführer bis zu seiner Anhaltung am 13. Januar 2021 klaglos in der

Asylunterkunft Balmberg aufgehalten hat und anlässlich des letzten Ausschaffungsversuchs

im Anmeldeformular zum Flug als «hochanständige Person» bezeichnet wurde (act.

704). Die kantonale Behörde durfte nach drei abgewiesenen Asylverfahren und all

den bisherigen Vollzugsbemühungen davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer

sich auch künftig nicht an ihre Verfügungen halten werde.

3.3

Auch bezüglich der Frage der

Verhältnismässigkeit der angeordneten Ausschaffungshaft kann auf das oben

zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2020 verwiesen werden:

3.3

Gescheitert ist der Vollzug der

rechtskräftig entschiedenen Wegweisung (vgl. act. 675) des Beschwerdeführers an

dessen Widerstand, der sich einmal in passiver Form manifestiert hat, indem der

Beschwerdeführer nie Hand zur Beschaffung von Reisepapieren geboten hat.

Aktiven Widerstand hat er nun bereits zweimal geleistet, als es um die

Durchführung der Flüge ging, einmal Ende Februar 2020 und nun erneut am 15.

November 2020. Zudem ist der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Anwesenheit

in der Schweiz mehrfach untergetaucht und wurde zuletzt im Rahmen eines

Dublin-Verfahrens von Deutschland in die Schweiz überstellt. Anlässlich der

Anhörung vor dem Haftgericht am 27. Oktober 2020 gab er denn auch an, er sei

nicht bereit, in seine Heimat zurückzureisen, weil er dort für fünf Jahre ins

Gefängnis müsse. Eine Wohnadresse konnte er nicht benennen, er gab an, während

seines Untertauchens «überall, im Wald» gewesen zu sein. Ein milderes Mittel

wie etwa die Eingrenzung ist darum nicht tauglich, um die Wegweisung zu

gewährleisten. Das hat der Beschwerdeführer mit seinem Verhalten in der

Vergangenheit gezeigt. Die Durchsetzungshaft, die maximal für 18 Monate

angeordnet werden darf, wurde hier erstmals für einen Monat genehmigt. Sie

verstösst also nicht gegen das Übermassverbot. Sowohl die Voraussetzung für die

vom MISA angeordnete Vorbereitungs- als auch die Durchsetzungshaft waren bzw.

sind erfüllt. Die angeordneten Massnahmen sind angesichts des Verhaltens des

Beschwerdeführers verhältnismässig. Eine andere Möglichkeit, die Wegweisung mit

milderen Mitteln zu vollstrecken, ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer

hat es in der Hand, die Haft durch seine Kooperation möglichst rasch zu

beenden.

All dies gilt weiterhin, auch wenn nun

wieder eine Ausschaffungshaft zu beurteilen ist. Eine mildere Massnahme, wie

die angeführte Eingrenzung, konnte angesichts der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer in der Vergangenheit bereits untergetaucht ist und sich der

Behörde entzogen hat, nicht infrage kommen. Auch erwies sich die verfügte Dauer

der Ausschaffungshaft von 2 Monaten angesichts der Schwierigkeiten des

Wegweisungsvollzug (Papierbeschaffung und 2-malige Verweigerung des Rückflugs)

als verhältnismässig.

3.4

Zusammenfassend erweist sich die

angeordnete Administrativhaft als recht- und verhältnismässig. Das gegenteilige

Feststellungsbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

4.1

Wie oben (II. 1.2) angeführt, kann

auf das Eventualbegehren (Rückweisung an das Haftgericht zur Neubeurteilung)

nicht eingetreten werden. Ob an der Feststellung der Verletzung des Anspruchs

auf rechtliches Gehör beim bisherigen Ergebnis noch ein aktuelles und

praktisches Rechtsschutzinteresse besteht, kann offenbleiben, denn die

entsprechenden Vorwürfe sind unbegründet.

4.2

Der Beschwerdeführer und seine

Vertreterin monieren (wiederholt), die Akten seien nicht paginiert. Dies

entspricht nicht den Tatsachen. Die dem Gericht zur Verfügung stehenden, vom

MISA geführten Akten umfassen aktuell 926 Seiten (ohne Verzeichnis), sind

paginiert und stehen in elektronischer Form zur Verfügung. Sie wurden der

Vertreterin am 17. November 2020 ebenfalls in elektronischer Form zugestellt

(act. 723 f). Dass diese nicht immer tagesaktuell paginiert werden, versteht

sich von selbst. Das Haftgericht verfügt denn auch primär in elektronischer

Form über die Akten des MISA und arbeitet selbst in der Regel nur mit der

angefochtenen respektive zu beurteilenden Verfügung und wenigen weiteren

allenfalls massgeblichen Dokumenten. Wieso diese zwingend paginiert werden müssten,

legt der Beschwerdeführer nicht im Entferntesten dar. Im Übrigen besteht nach

kantonalem Recht kein Anspruch auf paginierte Akten. Wie das Bundesgericht im

Urteil 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 in E. 3.3.2 festgehalten hat, greift

es trotz «suboptimaler Aktenführung» regelmässig nicht ein, wenn das rechtliche

Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet

scheinen. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann keine

Rede sein.

4.3

Im Weiteren moniert der Beschwerdeführer

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch, dass die Rechtsvertretung nicht

über die Durchführung des rechtlichen Gehörs am 13. Januar 2021 informiert bzw.

zu diesem eingeladen worden sei. Es mag sein, dass die Unterlassung dieses Telefonats

(ein Anspruch auf Vorankündigung respektive Verschiebung besteht ohnehin nicht)

eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Dieser allfällige kleine

Mangel wurde aber bereits am Folgetag mit Zustellung der Haftanordnung und dann

mit Teilnahme und Darlegen des Standpunkts an der Haftverhandlung geheilt. Dem

MISA kann auch nicht der Vorwurf gemacht werden, die Rechtsvertreterin nicht

über die Inhaftierung informiert zu haben. Aus dem Einvernahmeprotokoll vom 13.

Januar 2021 geht unmissverständlich hervor, dass der Beschwerdeführer ausgesagt

hat, dies selbst zu tun. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt damit

nicht vor.

4.4

Soweit der Beschwerdeführer

vorbringt, das Untersuchungsgefängnis (UG) in Solothurn sei keine geeignete

Hafteinrichtung i.S.v. Art. 81 AIG für die Durchführung von Ausschaffungshaft, besteht

angesichts seiner Haftentlassung kein aktuelles und praktisches Interesse mehr

an weiteren Ausführungen. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass das

Untersuchungsgefängnis Solothurn sehr wohl eine Abteilung für Administrativhaft

unterhält (vgl.

und damit – nebst dem Hauptzweck für Untersuchungshaft – auch für die Administrativhaft

eine geeignete Anstalt im Sinne von Art. 81 Abs. 2 AIG darstellt. Wie der

Beschwerdeführer selber weiss, vollzieht der Kanton Solothurn die

Administrativhaft möglichst im dafür spezialisierten Gefängnis Bässlergut in

Basel. Wenn immer möglich und insbesondere, wenn Einvernahmen oder

Verhandlungen bevorstehen, wird aus praktischen und nachvollziehbaren Gründen

das Untersuchungsgefängnis Solothurn bevorzugt. Dass im vorliegenden Fall bei

einer Anhaltung am 13. Januar 2021 und einer geplanten Rückführung am 27.

Januar 2021 das Untersuchungsgefängnis Solothurn als Haftvollzugsanstalt

gewählt wurde, ist deshalb nicht zu beanstanden. In begründeten Ausnahmefällen kann

die Haft sogar in ordentlichen Haftanstalten vollzogen werden, wenn die

Trennung von den anderen Häftlingen sichergestellt bleibt und ein administrativ

anderweitig nicht bewältigbarer wichtiger Grund für dieses Vorgehen spricht (vgl.

Dispositiv

BGE 146 II 201 E. 8 S. 216 f.). Die Haftbedingungen sind demnach vor dem

Hintergrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (erneut) nicht zu

beanstanden.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Nach § 77

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) werden die Prozesskosten in sinngemässer

Anwendung der Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR

272) auferlegt. Praxisgemäss wird auf die Erhebung von Kosten verzichtet, so

dass das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird. Nach

§ 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für

die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wie

sich aus den Erwägungen ergibt, war die Beschwerde aussichtslos, so dass das

Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ebenfalls abgewiesen werden muss.

Als unterlegene Partei hat der Beschwerdeführer zudem keinen Anspruch auf

Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

3. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4. Es wird keine Parteientschädigung

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_278/2020 vom 27. Juli 2021 teilweise (Ziffer 3)

aufgehoben.