VWBES.2021.292
Abweisung der Gesuche um Wiederaushändigung des Führerausweises
22. Februar 2022Deutsch17 min
teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass die Bestätigung über den erfolgreichen
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Abweisung
der Gesuche um Wiederaushändigung des Führerausweises und um Sistierung des
Administrativverfahrens
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1993, von Kosovo,
nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde der Führerausweis auf Probe wegen
einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; Nichtanpassen
der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse, mit Unfallfolge, begangen am
19. Dezember 2011) mit Verfügung vom 21. Februar 2012 für die Dauer von einem
Monat entzogen. Die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert.
2. Am 10. April 2016 überschritt der
Beschwerdeführer mit einem Personenwagen die signalisierte
Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um netto 22 km/h, weshalb ihm die
Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK genannt) namens
des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD genannt) den Führerausweis,
abermals wegen einer mittelschweren Widerhandlung, mit Verfügung vom 31. Mai
2016 für die Dauer von einem Monat entzog.
3. Am 7. Oktober 2016 überschritt der
Beschwerdeführer die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um
netto 25 km/h. Demzufolge wurde ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 in
Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG der Führerausweis
für die Dauer von zwölf Monaten entzogen.
4. Mit Verfügung vom 2. April 2020
entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die
Dauer von zwei Monaten. Weil der Beschwerdeführer in der Folge geltend machte,
den Kurs «KURVE – Warnungsentzug» besuchen zu wollen, wurde die Entzugsdauer
mit Verfügung vom 29. Mai 2020 vorläufig um einen Monat verkürzt. Gleichzeitig
teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass die Bestätigung über den erfolgreichen
Kursbesuch innert Frist einzureichen sei, andernfalls ohne vorgängige Mahnung
die restliche Entzugsdauer vollzogen würde. Nachdem der Beschwerdeführer keine
Bestätigung eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2021 der
Vollzug der restlichen Entzugsdauer (ein Monat) angeordnet. Diese Verfügung
blieb unangefochten.
5.1 Am 24. Juni 2021 nahm die
Kantonspolizei Zürich dem Beschwerdeführer den Führerausweis in Urdorf ab,
nachdem der bei ihm durchgeführte Atemalkoholtest eine Atemalkoholkonzentration
von 0,68 mg/l und die darauffolgende beweissichere Atemprobe ein Resultat von
0,70 mg/l ergaben. Der Beschwerdeführer verzichtete unterschriftlich auf die
Durchführung einer Blutprobe.
5.2 Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 hielt
die MFK namens des BJD fest, die restliche Entzugsdauer (s. dazu E. I./4.
hiervor) habe aufgrund der durch die Kantonspolizei Zürich erfolgten Abnahme
des Führerausweises am 24. Juni 2021 begonnen und dauere bis am 23. Juli 2021.
Gleichzeitig teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, ihm
den Führerausweis ab dem 24. Juli 2021 für unbestimmte Zeit, mindestens aber
für zwei Jahre, zu entziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe am 24. Juni
2021, um 00:26 Uhr, in Urdorf, eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Personenwagens in angetrunkenem
Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration begangen.
5.3 Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 ersuchte
der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, um umgehende
Wiederaushändigung des am 24. Juni 2021 durch die Kantonspolizei Zürich
abgenommenen Führerausweises sowie um Sistierung des Administrativverfahrens.
Der «angebliche Vorwurf» werde vehement bestritten, es handle sich um haltlose
Anschuldigungen.
5.4 Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 wies
die MFK die Gesuche um vorläufige Wiederaushändigung des durch die
Kantonspolizei Zürich abgenommenen Führerausweises und um Sistierung des
Administrativverfahrens ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss
Polizeirapport, welcher am 9. Juli 2021 eingegangen sei, sei der
Beschwerdeführer wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand
mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.70 mg/l, Missachtens
der Auflage 01 «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschalen»,
ohne Unfallfolge, begangen am 24. Juni 2021, angezeigt worden. Es handle sich
dabei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Er
sei darauf hingewiesen worden, dass er eine Blutprobe verlangen könne, habe
darauf indes verzichtet. Zudem habe er die ihm vorgeworfenen Tatbestände
unterschriftlich anerkannt. Aufgrund des Vorfalls vom 24. Juni 2021 und seines
Fahrleumunds bestehe der Verdacht auf mangelnde Fahreignung in verkehrspsychologischer
Hinsicht (Charakter), weshalb die besagten Gesuche abzuweisen seien. Des
Weiteren teilte die MFK dem Beschwerdeführer neuerlich mit, es sei vorgesehen,
ihm den Führerausweis vorsorglich zu entziehen.
6.1 Hiergegen liess der Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 26. Juli 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der
Motorfahrzeugkontrolle vom 13. Juli 2021 aufzuheben und der Führerausweis sei
dem Beschwerdeführer umgehend wieder auszuhändigen und das
Administrativverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des nämlichen
Strafverfahrens zu sistieren.
2. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
6.2 Am 14. September 2021 reichte der
Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine ergänzende Begründung zur
Beschwerde vom 26. Juli 2021 ein. Er führte aus, mit der angefochtenen
Verfügung werde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufrechterhalten, stellte
sich aber auch auf den Standpunkt, die MFK habe dem Beschwerdeführer den
Führerausweis zu Unrecht vorsorglich entzogen. Auf jeden Fall trinke der
Beschwerdeführer weder regelmässig Alkohol, noch sei er anderweitig
suchtgefährdet, noch bestünden auch nur ansatzweise ernsthafte Zweifel an der
Fahreignung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei noch nie in
fahrunfähigem Zustand angetroffen worden und es bestünden keine
Charaktermerkmale des Beschwerdeführers, die darauf hindeuten würden, dass er
als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellen würde. Alleine aufgrund des
angeblichen Vorfalls vom 24. Juni 2021 könne der Ausweis nicht vorsorglich
entzogen werden. Es gelte vielmehr, erst das Strafverfahren abzuwarten, seien dort
doch noch zahlreiche Fragen zu klären. Es fehle nach dem Gesagten an den
Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Abgesehen
davon würde der Entzug den Beschwerdeführer als Inhaber einer
Einmann-Aktiengesellschaft, für den die Mobilität bzw. ein Fahrzeug aufgrund
kurzfristiger Termine unabdingbar sei, umso härter treffen, womit der
vorsorgliche Entzug auch unverhältnismässig sei. Im Weiteren macht der
Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des
rechtlichen Gehörs geltend.
6.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme
vom 24. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers werde mit der angefochtenen Verfügung
nicht ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises aufrechterhalten, sondern
das Gesuch um Wiederaushändigung des Führerausweises abgewiesen. Wenn der
Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründe, dass für den
Führerausweisentzug wegen charakterlicher Nichteignung die Prognose über das
Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend sei, so verkenne er die Tragweite
von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Der Beschwerdeführer gelte von Gesetzes wegen
als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen. Weshalb das Strafverfahren
abgewartet werden sollte, sei ohnehin nicht einsehbar, habe der
Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die Polizei doch zugegeben, sich
angetrunken und nicht sehr fit gefühlt zu haben. Ausserdem habe er
Alkoholkonsum eingeräumt, die Atemalkoholmessung anerkannt und auf die
Blutprobe verzichtet. Die strafprozessuale Unschuldsvermutung stehe dem
administrativmassnahmenrechtlichen vorsorglichen Sicherungsentzug nicht
entgegen.
6.4 Mit Verfügung vom 28. September 2021
wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Dabei wurde darauf
hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um ein Verfahren betreffend
vorsorglichen Führerausweisentzug handelt, sondern, dass das Gesuch um
vorläufige Wiederaushändigung des durch die Polizei abgenommenen
Führerausweises abgewiesen wurde. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung
würde nicht dazu führen, dass das abgewiesene Gesuch für die Dauer des
Verfahrens gutgeheissen würde.
6.5 Mit Replik vom 6. Dezember 2021
hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.
7. Für die weiteren Parteistandpunkte
und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.
Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden.
1.2
Die Verweigerung der (vorläufigen)
Wiederaushändigung des Führerausweises schliesst das Verfahren vor dem BJD
nicht ab, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2021 einen
Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder
präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind
Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS
124.11]). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein
solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3
Da die Vorinstanz als erste und
einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem oder
Bundesrecht sowie falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch
Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).
2.
Gegenstand von Beschwerden können nur
konkrete Einzelverfügungen sein. Vorliegend bildet unbestrittenermassen die
Verfügung der MFK vom 13. Juli 2021 Anfechtungsgegenstand. Entgegen der
Auffassung des Beschwerdeführers wurde mit dieser Verfügung der Führerausweis
weder vorsorglich entzogen, noch wurde ein vorsorglicher Entzug des
Führerausweises aufrechterhalten. Vielmehr wurden mit der angefochtenen
Verfügung die Gesuche des Beschwerdeführers um vorläufige Wiederaushändigung
des durch die Kantonspolizei Zürich abgenommenen Führerausweises und um
Sistierung des Administrativverfahrens abgewiesen. Der vorsorgliche
Führerausweisentzug an sich wurde – im Sinne der Gewährung des rechtlichen
Gehörs – zwar in Aussicht gestellt, aber (noch) nicht verfügt. Demzufolge
unterliegt vorliegend lediglich die Verweigerung der Wiederaushändigung des
Führerausweises der Überprüfung. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt,
dass die Abnahme durch die Polizei bzw. deren Verhalten ebenfalls nicht
Gegenstand der Beschwerde ist.
3.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner
Beschwerde vorab eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf
rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Er moniert, die Vorinstanz habe die
angeblich charakterlichen Gründe bzw. die mutmasslich schlechte Prognose nicht
dargelegt. Sie habe zwar den Ausweis entzogen, aber keine entsprechende
Begründung geliefert. Insofern könne sich der Beschwerdeführer auch nicht dazu
äussern, worin nun seine angebliche charakterliche Schwäche liegen sollte. Die
Vorinstanz sei damit in Willkür verfallen. Sie führe lediglich pauschal aus, es
bestehe der Verdacht auf eine mangelnde Fahreignung in verkehrspsychologischer
Hinsicht.
3.1
Aufgrund des formellen Charakters
des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung
automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz führen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts
5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).
3.2
Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.
29.
Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) gebietet
unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,
ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst
sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie
muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).
3.3
Diesen Anforderungen genügt die
angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021. Die Vorinstanz ging in dieser ausdrücklich
auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2021 ein und würdigte –
in der gebotenen Kürze – die entsprechenden Vorbringen. Auch wenn die
Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2021 festhält, der
Hinweis in der angefochtenen Verfügung, es bestehe der Verdacht auf mangelnde
Fahreignung, sei unzutreffend gewesen, zumal der Beschwerdeführer von Gesetzes
wegen als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen gelte, ändert dies nichts
daran, dass für den Beschwerdeführer aus der angefochtenen Verfügung
ersichtlich war, dass die Vorinstanz ihren Entscheid einerseits auf den belasteten
fahrerischen Leumund des Beschwerdeführers und andererseits auf den Vorfall vom
24.
Juni 2021 stützte, wobei sie letzteren als schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte. Dem anwaltlich vertretenen
Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht und
innert Rechtsmittelfrist anzufechten. Gegenteiliges ist weder dargetan noch
ersichtlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht
auszumachen, die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als
unbegründet.
4.
Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der
Beschwerdeerhebung die Wiederaushändigung des Führerausweises und die
Sistierung des Administrativverfahrens zu Recht verweigert wurden.
4.1.1
Nach Art. 54 Abs. 4 des
Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) kann die Polizei einem
Motorfahrzeugführer auf der Stelle den Führerausweis abnehmen, wenn sich dieser
durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich
erwiesen hat. Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der
Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug.
Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die
Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG).
Mit der zeitlichen Vorgabe
«unverzüglich» unterstreicht das Gesetz die Bedeutung des
Beschleunigungsgebotes. Die «Abnahme» des Ausweises soll (als
superprovisorische Massnahme) nicht über längere Zeit bestehen bleiben. Der
Beschleunigung des Verfahrens dient vorab die Möglichkeit des vorsorglichen
Ausweisentzuges. Einen solchen Entscheid wird man von der Entzugsbehörde innert
weniger Tage erwarten dürfen (Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli et al.
[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 54 N 199
f.). Die superprovisorische polizeiliche Ausweisabnahme darf nicht über längere
Zeit bestehen bleiben. Sofern nicht unverzüglich ein (vorsorglicher oder
ordentlicher) Entzug verfügt wird, sind die abgenommenen Führerausweise dem
Berechtigten zurückzugeben. Geschieht dies nicht, kann der Betroffene die
Abnahme anfechten. Zulässig wäre freilich (alternativ oder kumulativ) auch eine
Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die untätige
Administrativbehörde (Christof Riedo, a.a.O., Art. 54 N 210 f.; vgl. zum
Ganzen auch Bernhard Waldmann/Simone Henseler: Die Abnahme des Führerausweises
durch die Polizei (AA. 54 SVG) in recht 2016, S. 57, Ziffer 2, betreffend
Verfahren und Wirkung zu Art. 54 Abs. 5 SVG).
4.1.2
Wer in angetrunkenem Zustand mit
einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs.
6) ein Motorfahrzeug lenkt, begeht eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1
lit. b SVG). Als qualifiziert gilt nach Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2 lit. b
Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR
741.13) eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter
Atemluft.
4.1.3
Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG
wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit,
mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn
Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen
mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme
wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach
Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine
Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
Bei der Frage, ob ein befristeter
Ausweisentzug (Warnungsentzug) oder ein Entzug auf unbestimmte Zeit
(Sicherungsentzug) anzuordnen ist, hat sich die Behörde an den
Bemessungskriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zu orientieren. Keine Rolle spielen
darf dabei die Frage, ob die betroffene Person in charakterlicher Hinsicht noch
fahrgeeignet ist, d.h. ob sie noch Gewähr bietet, sich künftig beim Führen
eines Motorfahrzeuges an die Strassenverkehrsvorschriften zu halten. Wenn die
Behörde in Anwendung der Bemessungskriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zum Schluss
kommt, dass hinreichende Gründe für einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit
vorliegen, gilt vielmehr kraft Gesetz die unwiderlegbare Vermutung, dass die
betroffene Person aus charakterlichen Gründen nicht fahrgeeignet ist. Die
Prognose über die Fahreignung ergibt sich in diesen Fällen folglich aus dem
Gesetz und ist von den Behörden im Einzelfall nicht vorzunehmen (Bernhard
Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],
Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16c N 58; BGE 139 II 95 E. 3.4.2).
4.2.1
Die beweissichere Atemprobe vom
24.
Juni 2021 durch die Kantonspolizei Zürich ergab eine
Atemalkoholkonzentration von 0,7 mg Alkohol pro Liter Atemluft (s. dazu E.
I./5.1 hiervor), wobei der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer
Blutprobe verzichtete. Entsprechend hat er sein Fahrzeug in diesem Zusammenhang
in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration
gelenkt, womit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG vorliegt.
4.2.2
Aus den Akten ergibt sich, dass
dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis jedenfalls
dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (vgl.
dazu E. I./1. ff.). Eine Ausnahme im Sinne von Satz 2 von Art. 16c Abs. 2 lit.
d SVG kommt mit Blick auf die Akten bzw. angesichts der Einträge im
Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) nicht in Betracht, was auch gar
nicht geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer gilt vor diesem Hintergrund –
wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – von Gesetzes wegen als
ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen.
4.2.3
Die Polizei nahm dem
Beschwerdeführer den Führerausweis am 24. Juni 2021 in Urdorf ab; die Abnahme
an sich wurde seitens des Beschwerdeführers nicht angefochten. Nur wenige Tage
später teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit,
es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis – nach dem Vollzug der restlichen
Entzugsdauer bis zum 23. Juli 2021 – ab dem 24. Juli 2021 für unbestimmte Zeit,
mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen, was die MFK mit der schweren
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom 24. Juni 2021
begründete. Dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2021, mithin noch
während der Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, um Wiederaushändigung des
Führerausweises (und um Sistierung des Administrativverfahrens) ersuchte,
obgleich zu diesem Zeitpunkt so oder anders noch die restliche Entzugsdauer
vollzogen wurde, worauf sich die MFK aus nachvollziehbaren Gründen veranlasst
sah, die fraglichen Gesuche abzuweisen, zumal nach Ablauf der Frist zur Wahrung
des rechtlichen Gehörs eine anfechtbare Verfügung über den vorsorglichen Entzug
des Führerausweises ab dem 24. Juli 2021 erlassen werden sollte, kann der
Vorinstanz nicht vorgehalten werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer in Bezug auf den vorgesehenen vorsorglichen Entzug vorab das
rechtliche Gehör gewährte. Und schliesslich ist der Vollständigkeit halber
festzuhalten, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegend nicht
ersichtlich ist, was indes auch gar nicht gerügt bzw. geltend gemacht wurde.
4.2.4
Die Ausführungen des
Beschwerdeführers zum angeblichen Entzug zielen an der Sache vorbei, da der
fragliche Führerausweis mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2021 –
wie bereits ausgeführt – (noch) gar nicht vorsorglich entzogen wurde, weshalb darauf
nicht näher einzugehen ist.
4.3.1
Die strafprozessuale
Unschuldsvermutung steht dem administrativmassnahmenrechtlichen (vorsorglichen)
Sicherungsentzug nicht entgegen. Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug hat
polizeilichen und keinen strafenden Charakter. Die besonderen Minimalgarantien
für strafrechtliche Anklagen von Art. 6 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 der Bundesverfassung (BV,
SR 101) und insbesondere die Unschuldsvermutung finden keine Anwendung. Weder
die polizeiliche Abnahme noch der (vorsorgliche) Sicherungsentzug führen zu
einer unzulässigen Vorverurteilung des Betroffenen (Bernhard Waldmann, Simon
Henseler a.a.O. S. 61, mit Hinweisen). Der Abschluss des hängigen separaten
Strafverfahrens muss nicht abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche
Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im
Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c; Urteil des
Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2).
4.3.2
Die Verweigerung der vorläufigen
Wiederaushändigung des Führerausweises führt nach dem Gesagten zu keiner
unzulässigen Vorverurteilung des Beschwerdeführers, der im Wissen um das
Resultat der beweissicheren Atemprobe vom 24. Juni 2021 auf die Durchführung
einer Blutprobe verzichtet hat und aufgrund seiner Widerhandlungen in den
vorangegangenen zehn Jahren und wegen des Vorfalls vom 24. Juni 2021 von
Gesetzes wegen als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen gilt. Auch die
Abweisung des Gesuchs um Sistierung des Administrativverfahrens ist demzufolge
nicht zu beanstanden.
5.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
zu verrechnen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad