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Entscheid

VWBES.2021.292

Abweisung der Gesuche um Wiederaushändigung des Führerausweises

22. Februar 2022Deutsch17 min

teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass die Bestätigung über den erfolgreichen

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 22. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler,

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Abweisung

der Gesuche um Wiederaushändigung des Führerausweises und um Sistierung des

Administrativverfahrens

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1993, von Kosovo,

nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde der Führerausweis auf Probe wegen

einer mittelschweren Widerhandlung (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG; Nichtanpassen

der Geschwindigkeit an die örtlichen Verhältnisse, mit Unfallfolge, begangen am

19. Dezember 2011) mit Verfügung vom 21. Februar 2012 für die Dauer von einem

Monat entzogen. Die Probezeit wurde um ein Jahr verlängert.

2. Am 10. April 2016 überschritt der

Beschwerdeführer mit einem Personenwagen die signalisierte

Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (innerorts) um netto 22 km/h, weshalb ihm die

Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend MFK genannt) namens

des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend BJD genannt) den Führerausweis,

abermals wegen einer mittelschweren Widerhandlung, mit Verfügung vom 31. Mai

2016 für die Dauer von einem Monat entzog.

3. Am 7. Oktober 2016 überschritt der

Beschwerdeführer die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um

netto 25 km/h. Demzufolge wurde ihm mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 in

Anwendung von Art. 16c Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. c SVG der Führerausweis

für die Dauer von zwölf Monaten entzogen.

4. Mit Verfügung vom 2. April 2020

entzog die MFK namens des BJD dem Beschwerdeführer den Führerausweis für die

Dauer von zwei Monaten. Weil der Beschwerdeführer in der Folge geltend machte,

den Kurs «KURVE – Warnungsentzug» besuchen zu wollen, wurde die Entzugsdauer

mit Verfügung vom 29. Mai 2020 vorläufig um einen Monat verkürzt. Gleichzeitig

teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, dass die Bestätigung über den erfolgreichen

Kursbesuch innert Frist einzureichen sei, andernfalls ohne vorgängige Mahnung

die restliche Entzugsdauer vollzogen würde. Nachdem der Beschwerdeführer keine

Bestätigung eingereicht hatte, wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2021 der

Vollzug der restlichen Entzugsdauer (ein Monat) angeordnet. Diese Verfügung

blieb unangefochten.

5.1 Am 24. Juni 2021 nahm die

Kantonspolizei Zürich dem Beschwerdeführer den Führerausweis in Urdorf ab,

nachdem der bei ihm durchgeführte Atemalkoholtest eine Atemalkoholkonzentration

von 0,68 mg/l und die darauffolgende beweissichere Atemprobe ein Resultat von

0,70 mg/l ergaben. Der Beschwerdeführer verzichtete unterschriftlich auf die

Durchführung einer Blutprobe.

5.2 Mit Schreiben vom 29. Juni 2021 hielt

die MFK namens des BJD fest, die restliche Entzugsdauer (s. dazu E. I./4.

hiervor) habe aufgrund der durch die Kantonspolizei Zürich erfolgten Abnahme

des Führerausweises am 24. Juni 2021 begonnen und dauere bis am 23. Juli 2021.

Gleichzeitig teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit, es sei vorgesehen, ihm

den Führerausweis ab dem 24. Juli 2021 für unbestimmte Zeit, mindestens aber

für zwei Jahre, zu entziehen. Zur Begründung wurde ausgeführt, er habe am 24. Juni

2021, um 00:26 Uhr, in Urdorf, eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften durch Führen eines Personenwagens in angetrunkenem

Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration begangen.

5.3 Mit Eingabe vom 7. Juli 2021 ersuchte

der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, um umgehende

Wiederaushändigung des am 24. Juni 2021 durch die Kantonspolizei Zürich

abgenommenen Führerausweises sowie um Sistierung des Administrativverfahrens.

Der «angebliche Vorwurf» werde vehement bestritten, es handle sich um haltlose

Anschuldigungen.

5.4 Mit Verfügung vom 13. Juli 2021 wies

die MFK die Gesuche um vorläufige Wiederaushändigung des durch die

Kantonspolizei Zürich abgenommenen Führerausweises und um Sistierung des

Administrativverfahrens ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäss

Polizeirapport, welcher am 9. Juli 2021 eingegangen sei, sei der

Beschwerdeführer wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem Zustand

mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0.70 mg/l, Missachtens

der Auflage 01 «Korrektur des Sehvermögens durch Brille oder Kontaktschalen»,

ohne Unfallfolge, begangen am 24. Juni 2021, angezeigt worden. Es handle sich

dabei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Er

sei darauf hingewiesen worden, dass er eine Blutprobe verlangen könne, habe

darauf indes verzichtet. Zudem habe er die ihm vorgeworfenen Tatbestände

unterschriftlich anerkannt. Aufgrund des Vorfalls vom 24. Juni 2021 und seines

Fahrleumunds bestehe der Verdacht auf mangelnde Fahreignung in verkehrspsychologischer

Hinsicht (Charakter), weshalb die besagten Gesuche abzuweisen seien. Des

Weiteren teilte die MFK dem Beschwerdeführer neuerlich mit, es sei vorgesehen,

ihm den Führerausweis vorsorglich zu entziehen.

6.1 Hiergegen liess der Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Hasler, am 26. Juli 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben mit folgenden Rechtsbegehren:

1. Es sei die Verfügung der

Motorfahrzeugkontrolle vom 13. Juli 2021 aufzuheben und der Führerausweis sei

dem Beschwerdeführer umgehend wieder auszuhändigen und das

Administrativverfahren sei bis zum rechtskräftigen Abschluss des nämlichen

Strafverfahrens zu sistieren.

2. Eventualiter sei die Sache zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende

Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

6.2 Am 14. September 2021 reichte der

Beschwerdeführer innert erstreckter Frist eine ergänzende Begründung zur

Beschwerde vom 26. Juli 2021 ein. Er führte aus, mit der angefochtenen

Verfügung werde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufrechterhalten, stellte

sich aber auch auf den Standpunkt, die MFK habe dem Beschwerdeführer den

Führerausweis zu Unrecht vorsorglich entzogen. Auf jeden Fall trinke der

Beschwerdeführer weder regelmässig Alkohol, noch sei er anderweitig

suchtgefährdet, noch bestünden auch nur ansatzweise ernsthafte Zweifel an der

Fahreignung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer sei noch nie in

fahrunfähigem Zustand angetroffen worden und es bestünden keine

Charaktermerkmale des Beschwerdeführers, die darauf hindeuten würden, dass er

als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellen würde. Alleine aufgrund des

angeblichen Vorfalls vom 24. Juni 2021 könne der Ausweis nicht vorsorglich

entzogen werden. Es gelte vielmehr, erst das Strafverfahren abzuwarten, seien dort

doch noch zahlreiche Fragen zu klären. Es fehle nach dem Gesagten an den

Voraussetzungen für einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Abgesehen

davon würde der Entzug den Beschwerdeführer als Inhaber einer

Einmann-Aktiengesellschaft, für den die Mobilität bzw. ein Fahrzeug aufgrund

kurzfristiger Termine unabdingbar sei, umso härter treffen, womit der

vorsorgliche Entzug auch unverhältnismässig sei. Im Weiteren macht der

Beschwerdeführer eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des

rechtlichen Gehörs geltend.

6.3 Die MFK schloss mit Stellungnahme

vom 24. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, entgegen

der Auffassung des Beschwerdeführers werde mit der angefochtenen Verfügung

nicht ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises aufrechterhalten, sondern

das Gesuch um Wiederaushändigung des Führerausweises abgewiesen. Wenn der

Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründe, dass für den

Führerausweisentzug wegen charakterlicher Nichteignung die Prognose über das

Verhalten als Motorfahrzeugführer massgebend sei, so verkenne er die Tragweite

von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG. Der Beschwerdeführer gelte von Gesetzes wegen

als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen. Weshalb das Strafverfahren

abgewartet werden sollte, sei ohnehin nicht einsehbar, habe der

Beschwerdeführer bei der Einvernahme durch die Polizei doch zugegeben, sich

angetrunken und nicht sehr fit gefühlt zu haben. Ausserdem habe er

Alkoholkonsum eingeräumt, die Atemalkoholmessung anerkannt und auf die

Blutprobe verzichtet. Die strafprozessuale Unschuldsvermutung stehe dem

administrativmassnahmenrechtlichen vorsorglichen Sicherungsentzug nicht

entgegen.

6.4 Mit Verfügung vom 28. September 2021

wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Dabei wurde darauf

hingewiesen, dass es sich vorliegend nicht um ein Verfahren betreffend

vorsorglichen Führerausweisentzug handelt, sondern, dass das Gesuch um

vorläufige Wiederaushändigung des durch die Polizei abgenommenen

Führerausweises abgewiesen wurde. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung

würde nicht dazu führen, dass das abgewiesene Gesuch für die Dauer des

Verfahrens gutgeheissen würde.

6.5 Mit Replik vom 6. Dezember 2021

hielt der Beschwerdeführer an seinen Standpunkten fest.

7. Für die weiteren Parteistandpunkte

und Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen.

Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden.

1.2

Die Verweigerung der (vorläufigen)

Wiederaushändigung des Führerausweises schliesst das Verfahren vor dem BJD

nicht ab, weshalb die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juli 2021 einen

Zwischenentscheid darstellt. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder

präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind

Hauptentscheiden gleichgestellt (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS

124.11]). Da der Beschwerdeführer zurzeit nicht fahrberechtigt ist, liegt ein

solcher Nachteil vor. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.3

Da die Vorinstanz als erste und

einzige Instanz entschieden hat, kann neben der Verletzung von kantonalem oder

Bundesrecht sowie falscher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auch

Unangemessenheit gerügt werden (vgl. § 67bis Abs. 2 VRG).

2.

Gegenstand von Beschwerden können nur

konkrete Einzelverfügungen sein. Vorliegend bildet unbestrittenermassen die

Verfügung der MFK vom 13. Juli 2021 Anfechtungsgegenstand. Entgegen der

Auffassung des Beschwerdeführers wurde mit dieser Verfügung der Führerausweis

weder vorsorglich entzogen, noch wurde ein vorsorglicher Entzug des

Führerausweises aufrechterhalten. Vielmehr wurden mit der angefochtenen

Verfügung die Gesuche des Beschwerdeführers um vorläufige Wiederaushändigung

des durch die Kantonspolizei Zürich abgenommenen Führerausweises und um

Sistierung des Administrativverfahrens abgewiesen. Der vorsorgliche

Führerausweisentzug an sich wurde – im Sinne der Gewährung des rechtlichen

Gehörs – zwar in Aussicht gestellt, aber (noch) nicht verfügt. Demzufolge

unterliegt vorliegend lediglich die Verweigerung der Wiederaushändigung des

Führerausweises der Überprüfung. Der Vollständigkeit halber sei noch angemerkt,

dass die Abnahme durch die Polizei bzw. deren Verhalten ebenfalls nicht

Gegenstand der Beschwerde ist.

3.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner

Beschwerde vorab eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. des Anspruchs auf

rechtliches Gehör durch die Vorinstanz. Er moniert, die Vorinstanz habe die

angeblich charakterlichen Gründe bzw. die mutmasslich schlechte Prognose nicht

dargelegt. Sie habe zwar den Ausweis entzogen, aber keine entsprechende

Begründung geliefert. Insofern könne sich der Beschwerdeführer auch nicht dazu

äussern, worin nun seine angebliche charakterliche Schwäche liegen sollte. Die

Vorinstanz sei damit in Willkür verfallen. Sie führe lediglich pauschal aus, es

bestehe der Verdacht auf eine mangelnde Fahreignung in verkehrspsychologischer

Hinsicht.

3.1

Aufgrund des formellen Charakters

des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, würde doch eine Gutheissung

automatisch zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und zur Rückweisung der

Sache an die Vorinstanz führen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts

5A_914/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.2).

3.2

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art.

29.

Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]) gebietet

unter anderem, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner

Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde,

ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst

sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie

muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat

leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist,

dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).

3.3

Diesen Anforderungen genügt die

angefochtene Verfügung vom 13. Juli 2021. Die Vorinstanz ging in dieser ausdrücklich

auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2021 ein und würdigte –

in der gebotenen Kürze – die entsprechenden Vorbringen. Auch wenn die

Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2021 festhält, der

Hinweis in der angefochtenen Verfügung, es bestehe der Verdacht auf mangelnde

Fahreignung, sei unzutreffend gewesen, zumal der Beschwerdeführer von Gesetzes

wegen als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen gelte, ändert dies nichts

daran, dass für den Beschwerdeführer aus der angefochtenen Verfügung

ersichtlich war, dass die Vorinstanz ihren Entscheid einerseits auf den belasteten

fahrerischen Leumund des Beschwerdeführers und andererseits auf den Vorfall vom

24.

Juni 2021 stützte, wobei sie letzteren als schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften qualifizierte. Dem anwaltlich vertretenen

Beschwerdeführer war es ohne Weiteres möglich, den Entscheid sachgerecht und

innert Rechtsmittelfrist anzufechten. Gegenteiliges ist weder dargetan noch

ersichtlich. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht

auszumachen, die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in diesem Punkt als

unbegründet.

4.

Zu prüfen bleibt, ob im Zeitpunkt der

Beschwerdeerhebung die Wiederaushändigung des Führerausweises und die

Sistierung des Administrativverfahrens zu Recht verweigert wurden.

4.1.1

Nach Art. 54 Abs. 4 des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) kann die Polizei einem

Motorfahrzeugführer auf der Stelle den Führerausweis abnehmen, wenn sich dieser

durch grobe Verletzung wichtiger Verkehrsregeln als besonders gefährlich

erwiesen hat. Von der Polizei abgenommene Ausweise sind sofort der

Entzugsbehörde zu übermitteln; diese entscheidet unverzüglich über den Entzug.

Bis zu ihrem Entscheid hat die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei die

Wirkung des Entzugs (Art. 54 Abs. 5 SVG).

Mit der zeitlichen Vorgabe

«unverzüglich» unterstreicht das Gesetz die Bedeutung des

Beschleunigungsgebotes. Die «Abnahme» des Ausweises soll (als

superprovisorische Massnahme) nicht über längere Zeit bestehen bleiben. Der

Beschleunigung des Verfahrens dient vorab die Möglichkeit des vorsorglichen

Ausweisentzuges. Einen solchen Entscheid wird man von der Entzugsbehörde innert

weniger Tage erwarten dürfen (Christof Riedo in: Marcel Alexander Niggli et al.

[Hrsg.], Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 54 N 199

f.). Die superprovisorische polizeiliche Ausweisabnahme darf nicht über längere

Zeit bestehen bleiben. Sofern nicht unverzüglich ein (vorsorglicher oder

ordentlicher) Entzug verfügt wird, sind die abgenommenen Führerausweise dem

Berechtigten zurückzugeben. Geschieht dies nicht, kann der Betroffene die

Abnahme anfechten. Zulässig wäre freilich (alternativ oder kumulativ) auch eine

Rechtsverweigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen die untätige

Administrativbehörde (Christof Riedo, a.a.O., Art. 54 N 210 f.; vgl. zum

Ganzen auch Bernhard Waldmann/Simone Henseler: Die Abnahme des Führerausweises

durch die Polizei (AA. 54 SVG) in recht 2016, S. 57, Ziffer 2, betreffend

Verfahren und Wirkung zu Art. 54 Abs. 5 SVG).

4.1.2

Wer in angetrunkenem Zustand mit

einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs.

6) ein Motorfahrzeug lenkt, begeht eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1

lit. b SVG). Als qualifiziert gilt nach Art. 55 Abs. 6 SVG i.V.m. Art. 2 lit. b

Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr (SR

741.13) eine Atemalkoholkonzentration von 0,4 mg Alkohol oder mehr pro Liter

Atemluft.

4.1.3

Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG

wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit,

mindestens aber für zwei Jahre, entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn

Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen

mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme

wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach

Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine

Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.

Bei der Frage, ob ein befristeter

Ausweisentzug (Warnungsentzug) oder ein Entzug auf unbestimmte Zeit

(Sicherungsentzug) anzuordnen ist, hat sich die Behörde an den

Bemessungskriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zu orientieren. Keine Rolle spielen

darf dabei die Frage, ob die betroffene Person in charakterlicher Hinsicht noch

fahrgeeignet ist, d.h. ob sie noch Gewähr bietet, sich künftig beim Führen

eines Motorfahrzeuges an die Strassenverkehrsvorschriften zu halten. Wenn die

Behörde in Anwendung der Bemessungskriterien von Art. 16 Abs. 3 SVG zum Schluss

kommt, dass hinreichende Gründe für einen Ausweisentzug auf unbestimmte Zeit

vorliegen, gilt vielmehr kraft Gesetz die unwiderlegbare Vermutung, dass die

betroffene Person aus charakterlichen Gründen nicht fahrgeeignet ist. Die

Prognose über die Fahreignung ergibt sich in diesen Fällen folglich aus dem

Gesetz und ist von den Behörden im Einzelfall nicht vorzunehmen (Bernhard

Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.],

Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16c N 58; BGE 139 II 95 E. 3.4.2).

4.2.1

Die beweissichere Atemprobe vom

24.

Juni 2021 durch die Kantonspolizei Zürich ergab eine

Atemalkoholkonzentration von 0,7 mg Alkohol pro Liter Atemluft (s. dazu E.

I./5.1 hiervor), wobei der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer

Blutprobe verzichtete. Entsprechend hat er sein Fahrzeug in diesem Zusammenhang

in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration

gelenkt, womit eine schwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16c SVG vorliegt.

4.2.2

Aus den Akten ergibt sich, dass

dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis jedenfalls

dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen wurde (vgl.

dazu E. I./1. ff.). Eine Ausnahme im Sinne von Satz 2 von Art. 16c Abs. 2 lit.

d SVG kommt mit Blick auf die Akten bzw. angesichts der Einträge im

Informationssystem Verkehrszulassung (IVZ) nicht in Betracht, was auch gar

nicht geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer gilt vor diesem Hintergrund –

wie dies die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – von Gesetzes wegen als

ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen.

4.2.3

Die Polizei nahm dem

Beschwerdeführer den Führerausweis am 24. Juni 2021 in Urdorf ab; die Abnahme

an sich wurde seitens des Beschwerdeführers nicht angefochten. Nur wenige Tage

später teilte die MFK dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 29. Juni 2021 mit,

es sei vorgesehen, ihm den Führerausweis – nach dem Vollzug der restlichen

Entzugsdauer bis zum 23. Juli 2021 – ab dem 24. Juli 2021 für unbestimmte Zeit,

mindestens aber für zwei Jahre, zu entziehen, was die MFK mit der schweren

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom 24. Juni 2021

begründete. Dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2021, mithin noch

während der Frist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, um Wiederaushändigung des

Führerausweises (und um Sistierung des Administrativverfahrens) ersuchte,

obgleich zu diesem Zeitpunkt so oder anders noch die restliche Entzugsdauer

vollzogen wurde, worauf sich die MFK aus nachvollziehbaren Gründen veranlasst

sah, die fraglichen Gesuche abzuweisen, zumal nach Ablauf der Frist zur Wahrung

des rechtlichen Gehörs eine anfechtbare Verfügung über den vorsorglichen Entzug

des Führerausweises ab dem 24. Juli 2021 erlassen werden sollte, kann der

Vorinstanz nicht vorgehalten werden. Ebenso wenig ist zu beanstanden, dass die Vorinstanz

dem Beschwerdeführer in Bezug auf den vorgesehenen vorsorglichen Entzug vorab das

rechtliche Gehör gewährte. Und schliesslich ist der Vollständigkeit halber

festzuhalten, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegend nicht

ersichtlich ist, was indes auch gar nicht gerügt bzw. geltend gemacht wurde.

4.2.4

Die Ausführungen des

Beschwerdeführers zum angeblichen Entzug zielen an der Sache vorbei, da der

fragliche Führerausweis mit der angefochtenen Verfügung vom 13. Juli 2021 –

wie bereits ausgeführt – (noch) gar nicht vorsorglich entzogen wurde, weshalb darauf

nicht näher einzugehen ist.

4.3.1

Die strafprozessuale

Unschuldsvermutung steht dem administrativmassnahmenrechtlichen (vorsorglichen)

Sicherungsentzug nicht entgegen. Der (vorsorgliche) Sicherungsentzug hat

polizeilichen und keinen strafenden Charakter. Die besonderen Minimalgarantien

für strafrechtliche Anklagen von Art. 6 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 32 der Bundesverfassung (BV,

SR 101) und insbesondere die Unschuldsvermutung finden keine Anwendung. Weder

die polizeiliche Abnahme noch der (vorsorgliche) Sicherungsentzug führen zu

einer unzulässigen Vorverurteilung des Betroffenen (Bernhard Waldmann, Simon

Henseler a.a.O. S. 61, mit Hinweisen). Der Abschluss des hängigen separaten

Strafverfahrens muss nicht abgewartet werden, bevor verwaltungsrechtliche

Sicherheitsmassnahmen zur vorläufigen Abwehr massiver Gefahren im

Strassenverkehr ergriffen werden können (BGE 122 II 359 E. 2b-c; Urteil des

Bundesgerichts 1C_658/2015 E. 2).

4.3.2

Die Verweigerung der vorläufigen

Wiederaushändigung des Führerausweises führt nach dem Gesagten zu keiner

unzulässigen Vorverurteilung des Beschwerdeführers, der im Wissen um das

Resultat der beweissicheren Atemprobe vom 24. Juni 2021 auf die Durchführung

einer Blutprobe verzichtet hat und aufgrund seiner Widerhandlungen in den

vorangegangenen zehn Jahren und wegen des Vorfalls vom 24. Juni 2021 von

Gesetzes wegen als ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen gilt. Auch die

Abweisung des Gesuchs um Sistierung des Administrativverfahrens ist demzufolge

nicht zu beanstanden.

5.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss

zu verrechnen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad