VWBES.2021.294
Gebührenrechnung 2020 / Wasser und Abwasser
25. Februar 2022Deutsch9 min
Grundgebühren zu erheben. Die Schätzungskommission wies die Beschwerde am 18. Juni
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 25. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Gemeinde
Nuglar-St. Pantaleon,
Ausserdorfstrasse 49,
4412
Nuglar,
Beschwerdegegnerin
betreffend Gebührenrechnung
2020 / Wasser und Abwasser
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon
stellte A.___ für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Gebühren in
Rechnung: Unter anderem die Grundgebühr Wasser von CHF 175.20 und die
Grundgebühr Abwasser von CHF 116.80. Nach einer Besprechung mit der
Bauverwaltung reduzierte die Gemeinde die Abwassergrundgebühr um die Hälfte
(CHF 58.40).
2. A.___ gelangte an die kantonale
Schätzungskommission und verlangte sinngemäss, es sei darauf zu verzichten, die
Grundgebühren zu erheben. Die Schätzungskommission wies die Beschwerde am 18. Juni
2021 kostenfällig ab.
3. A.___ erhob
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen der «Regenwasser, Grundgebühr-Rechnung».
Sinngemäss verlangte er, der Entscheid der Schätzungskommission sei aufzuheben.
Die zur Gebührenberechnung veranschlagte Fläche von 292 m2 sei zu
hoch. Auch die überdachte Grundfläche stimme nicht. Er leite das Regenwasser in
eine selbst erstellte Sickergrube. Zudem brauche er Abwasser für Pflanzen. Er
beanspruche keine Kanalisation. Die Gemeinde erbringe keine Dienstleistung.
Seine Liegenschaft befinde sich am Rand der Bauzone.
4. Die Gemeinde führte in ihrer
Vernehmlassung aus, sie erhebe ja gar keine Regenwasser-Grundgebühr. Das
Grundstück des Beschwerdeführers sei an die öffentliche Wasserversorgung und an
die Kanalisation angeschlossen. Es werde Wasser bezogen und in die Kanalisation
eingeleitet. 2020 habe der Wasserverbrauch 64 m3 betragen. Die
Verbrauchsgebühren seien auch nicht bestritten worden. Die hier strittige
Gebühr bemesse sich weder nach der Dach- noch nach der Grundstücksfläche. Für
die Versickerung von Regenwasser gewähre man eine Reduktion auf der
Abwasser-Grundgebühr.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Dem Beschwerdeführer geht es vor
allem um die Abwasser-Grundgebühr. Nach Art. 60a Abs. 1 des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die
Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen,
die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den
Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden
insbesondere berücksichtigt:
a) die Art und die Menge des erzeugten
Abwassers,
b) die zur Substanzerhaltung der Anlagen
erforderlichen Abschreibungen,
c) die Zinsen,
d) der geplante Investitionsbedarf für
Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen
sowie für betriebliche Optimierungen.
2.2
Nach § 47 der kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung
(GBV, BGS 711.41) gilt Folgendes: Für die Benützung der
Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben.
Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der
Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums. Für die
Wasserversorgung findet sich die analoge Regelung in § 51 GBV.
2.3
Die Gemeinde hat ein zugehöriges
Reglement erlassen, wie dies § 3 GBV vorschreibt. § 12 des kommunalen
Reglements über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren handelt von den Benützungsgebühren
für Abwasserbeseitigungsanlagen. Die Benützungsgebühr teilt sich in eine
Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr auf. Die Grundgebühr wird nach der
zonengewichteten Fläche erhoben, die Verbrauchsgebühr auf Grund des
Wasserverbrauchs. Für Regenabwasser aus dem Liegenschaftsbereich, das nicht der
Kanalisation oder einer öffentlichen Versickerungsanlage zugeführt wird, wird
eine Reduktion gewährt. Die Gebühren für die Wasserversorgung sind in § 20 des
kommunalen Reglements analog geregelt. Eine Reduktion ist hier nicht
vorgesehen.
2.4
Dass Benützungsgebühren
einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung haben müssen,
ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip. Wie dieser Bezug hergestellt wird, liegt
in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung
unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen
Liegenschaften aufrecht zu erhalten ist, darf, ja muss, ein Teil der
Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr, eine Bereitstellungsgebühr
abgegolten werden (SOG 2005 Nr. 16; URP 1997 S. 39 ff. E. 4; BGE 138 II 111 E.
5.3.4
S. 127).
Jeder Regelung der Wasser- und
Abwassergebühren liegt ein gewisser Schematismus zugrunde. Dieser Schematismus
ist in Kauf zu nehmen, sofern er nicht in Einzelfällen zu völlig stossenden
Ergebnissen führt.
Die Regelung der Einwohnergemeinde geht
von der zonengewichteten Fläche der Parzellen aus.
3.1
Strittig sind im vorliegenden Fall bloss
die Grundgebühren. Vorab sei festgehalten, dass Berechnungsbeispiele aus
anderen Gemeinden oder Kantonen als Vergleich unbrauchbar sind, weil jeweils
andere Reglemente zur Anwendung kommen.
Aus einer allfällig falschen Berechnung
bei einer anderen Liegenschaft in Nuglar-St. Pantaleon selbst könnte der
Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Sollte die Gemeinde in anderen Fällen
falsch entschieden haben, so besteht (noch) kein Anspruch auf Gleichbehandlung
im Unrecht, also darauf, ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Der
Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht der Rücksicht auf
gleichmässige Rechtsanwendung vor. Niemand soll von unrechtmässigen Vorteilen
anderer profitieren. Sonst könnte sich eine Behörde von der Verpflichtung
lösen, das Gesetz anzuwenden, und der Richter müsste diese Praxis im Namen der
Rechtsgleichheit schützen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann
nur entstehen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, auch
in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden will und wenn keine gewichtigen
öffentlichen Interessen der gesetzwidrigen Begünstigung entgegenstehen (Pierre
Tschannen et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 23 Rz 18 f.;
Pierre Moor et al.: Droit administratif, Vol. I, Les Fondements, Berne 2012,
Ziff. 4.1.1.4). Davon kann hier keine Rede sein.
3.2
Der Beschwerdeführer beruft sich auf
das Äquivalenzprinzip. Zuerst ist jedoch das Legalitätsprinzip zu beachten.
Öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten bedürfen grundsätzlich einer
formell-gesetzlichen Grundlage. Liegt die Regelungsbefugnis bei der Gemeinde,
erfüllen die durch eine Gemeindeversammlung oder ein Gemeindeparlament
erlassenen Reglemente dieses Erfordernis (BGE 127 I 60 E. 2e S. 66; Adrian
Hungerbühler: Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 515,
Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2015 / 2C_959/2015 vom 6. Juni 2016).
Die gesetzliche Grundlage für die fakturierten
kommunalen Bereitstellungsgebühren ist hier vorhanden. Die Tarife sind im
kommunalen Reglement klar formuliert.
3.3
Das Äquivalenzprinzip stellt sodann
die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach
Art. 5 Abs. 2 BV (Bundesverfassung, SR 101) und des Willkürverbots nach Art. 9
BV dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem
offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf
und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 135 I 133; vgl. auch BGE 126 I 188; 140 I 180 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012). Die Gemeinde
verlangt für den Kubikmeter Wasser insgesamt CHF 3.70; inkl.
Abwasserbeseitigung. Dies ist nicht besonders teuer. Solothurnische Gemeinden
verlangen allein für die Abwasserbeseitigung zwischen CHF 1.00 und
CHF 6.00 pro Kubikmeter. Der Median liegt (je nach Haushaltstyp) ungefähr
bei CHF 2.45 (Amt für Umwelt [Hrsg.]: Trinkwasser- und Abwassergebühren im
Kanton Solothurn, 2009, S. 2 und 24). Auch die strittigen Grundgebühren sind
recht moderat. Gemäss nachstehender Berechnung betragen sie hier ungefähr 24
Rappen pro Quadratmeter Land und Jahr oder 37 % der gesamten Gebühr. Dies ist
nicht unverhältnismässig und zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014
E. 6.4.3 f. vom 7. Oktober 2014).
3.4
Die Liegenschaft des
Beschwerdeführers befindet sich in der Wohnzone 1-2. Sie ist an die
Wasserversorgung und an die Kanalisation angeschlossen; dies ist unbestritten. Der
Beschwerdeführer verbraucht auch Wasser. Nach der angefochtenen Rechnung hat er
64.
m3 Wasser bezogen. Er leitet sein Schmutzwasser (z.B. aus Küche,
Dispositiv
WC und Bad) in die Kanalisation ein und schuldet demnach die beiden
Grundgebühren, also die Bereitstellungsgebühren für Wasser und Abwasser. Die
Gebühren werden nach der zonengewichteten Fläche erhoben (§ 12 Abs. 3 und § 20
Abs. 2 des kommunalen Reglements). Das Grundstück des Beschwerdeführers
hält 584 m2. Der Zonengewichtungsfaktor beläuft sich in der
Wohnzone auf 0.3 und nicht, wie von der Gemeinde veranschlagt, auf 0.5, dem
Faktor für die Gewerbezone (vgl. §§ 11 und 19 des kommunalen Reglements).
Hier hat sich ein Fehler eingeschlichen, wohl, weil der Beschwerdeführer sein
Gewerbe in der Wohnzone betreibt. Die zonengewichtete Fläche beträgt somit 175 m2
(statt
292 m2).
Nach § 12 Abs. 5 des Reglements wird für
nicht der Kanalisation zugeführtes Regenabwasser eine angemessene Reduktion auf
die Benützungsgebühr gewährt. Beim Frischwasser besteht keine analoge Möglichkeit
der Reduktion. Die gewährte Reduktion von 50% auf der Abwassergrundgebühr ist Ermessenssache.
Solange die Gemeinde dieses Ermessen rechtsgleich anwendet, also nicht
missbraucht, ist die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt (vgl. § 67bis
Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Eine
Reduktion um 100%, wie vom Beschwerdeführer offenbar gewünscht, kommt
jedenfalls nicht in Frage.
3.4 Die angefochtene Rechnung Nr.
10001801 der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon pro 2020 gestaltet sich demnach
wie folgt:
Gegenstand
Menge
Ansatz
Betrag
Wasserverbrauch in m3
64
2.20
140.80
Grundgebühr Wasser pro m2
175
0.60
105.00
Mehrwertsteuer
245.80
2.50%
6.10
Kanalisationsgebühr
64
1.50
96.00
Grundgebühr Abwasser
175
0.40
70.00
Reduktion darauf
50%
-35.00
Mehrwertsteuer
131.00
7.70%
10.10
Gesamttotal CHF
393.00
4. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise
als begründet, sie ist entsprechend gutzuheissen. Der Entscheid der kantonalen
Schätzungskommission vom 18. Juni 2021 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die
Hälfte an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Die
restlichen Kosten trägt der Staat. Entsprechend sind die Kosten der Vorinstanz
zu verlegen. Parteientschädigung ist keine auszurichten, zumal der
Beschwerdeführer durch keinen Anwalt vertreten war.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise
gutgeheissen:
a) Der Entscheid der kantonalen
Schätzungskommission vom 18. Juni 2021 wird aufgehoben.
b) Die Faktura Nr. 10001801 der Gemeinde
Nuglar-St.Pantaleon pro 2020 für Wasser und Abwasser wird auf CHF 393.00
herabgesetzt.
2. Der Beschwerdeführer hat CHF 400.00 an die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.
3. Der Beschwerdeführer hat CHF 200.00 an
die Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission zu bezahlen.
4. Parteientschädigung wird keine
ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad