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Entscheid

VWBES.2021.294

Gebührenrechnung 2020 / Wasser und Abwasser

25. Februar 2022Deutsch9 min

Grundgebühren zu erheben. Die Schätzungskommission wies die Beschwerde am 18. Juni

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 25. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Gemeinde

Nuglar-St. Pantaleon,

Ausserdorfstrasse 49,

4412

Nuglar,

Beschwerdegegnerin

betreffend Gebührenrechnung

2020 / Wasser und Abwasser

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon

stellte A.___ für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 Gebühren in

Rechnung: Unter anderem die Grundgebühr Wasser von CHF 175.20 und die

Grundgebühr Abwasser von CHF 116.80. Nach einer Besprechung mit der

Bauverwaltung reduzierte die Gemeinde die Abwassergrundgebühr um die Hälfte

(CHF 58.40).

2. A.___ gelangte an die kantonale

Schätzungskommission und verlangte sinngemäss, es sei darauf zu verzichten, die

Grundgebühren zu erheben. Die Schätzungskommission wies die Beschwerde am 18. Juni

2021 kostenfällig ab.

3. A.___ erhob

Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen der «Regenwasser, Grundgebühr-Rechnung».

Sinngemäss verlangte er, der Entscheid der Schätzungskommission sei aufzuheben.

Die zur Gebührenberechnung veranschlagte Fläche von 292 m2 sei zu

hoch. Auch die überdachte Grundfläche stimme nicht. Er leite das Regenwasser in

eine selbst erstellte Sickergrube. Zudem brauche er Abwasser für Pflanzen. Er

beanspruche keine Kanalisation. Die Gemeinde erbringe keine Dienstleistung.

Seine Liegenschaft befinde sich am Rand der Bauzone.

4. Die Gemeinde führte in ihrer

Vernehmlassung aus, sie erhebe ja gar keine Regenwasser-Grundgebühr. Das

Grundstück des Beschwerdeführers sei an die öffentliche Wasserversorgung und an

die Kanalisation angeschlossen. Es werde Wasser bezogen und in die Kanalisation

eingeleitet. 2020 habe der Wasserverbrauch 64 m3 betragen. Die

Verbrauchsgebühren seien auch nicht bestritten worden. Die hier strittige

Gebühr bemesse sich weder nach der Dach- noch nach der Grundstücksfläche. Für

die Versickerung von Regenwasser gewähre man eine Reduktion auf der

Abwasser-Grundgebühr.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Dem Beschwerdeführer geht es vor

allem um die Abwasser-Grundgebühr. Nach Art. 60a Abs. 1 des eidgenössischen

Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die

Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen,

die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den

Verursachern überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden

insbesondere berücksichtigt:

a) die Art und die Menge des erzeugten

Abwassers,

b) die zur Substanzerhaltung der Anlagen

erforderlichen Abschreibungen,

c) die Zinsen,

d) der geplante Investitionsbedarf für

Unterhalt, Sanierung und Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen

sowie für betriebliche Optimierungen.

2.2

Nach § 47 der kantonalen Grundeigentümerbeitragsverordnung

(GBV, BGS 711.41) gilt Folgendes: Für die Benützung der

Abwasserbeseitigungsanlagen wird eine wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben.

Diese setzt sich aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr zusammen. Der

Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums. Für die

Wasserversorgung findet sich die analoge Regelung in § 51 GBV.

2.3

Die Gemeinde hat ein zugehöriges

Reglement erlassen, wie dies § 3 GBV vorschreibt. § 12 des kommunalen

Reglements über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren handelt von den Benützungsgebühren

für Abwasserbeseitigungsanlagen. Die Benützungsgebühr teilt sich in eine

Grundgebühr und eine Verbrauchsgebühr auf. Die Grundgebühr wird nach der

zonengewichteten Fläche erhoben, die Verbrauchsgebühr auf Grund des

Wasserverbrauchs. Für Regenabwasser aus dem Liegenschaftsbereich, das nicht der

Kanalisation oder einer öffentlichen Versickerungsanlage zugeführt wird, wird

eine Reduktion gewährt. Die Gebühren für die Wasserversorgung sind in § 20 des

kommunalen Reglements analog geregelt. Eine Reduktion ist hier nicht

vorgesehen.

2.4

Dass Benützungsgebühren

einen Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der Einrichtung haben müssen,

ergibt sich aus dem Äquivalenzprinzip. Wie dieser Bezug hergestellt wird, liegt

in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abwasserentsorgung

unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen

Liegenschaften aufrecht zu erhalten ist, darf, ja muss, ein Teil der

Aufwendungen durch eine mengenunabhängige Grundgebühr, eine Bereitstellungsgebühr

abgegolten werden (SOG 2005 Nr. 16; URP 1997 S. 39 ff. E. 4; BGE 138 II 111 E.

5.3.4

S. 127).

Jeder Regelung der Wasser- und

Abwassergebühren liegt ein gewisser Schematismus zugrunde. Dieser Schematismus

ist in Kauf zu nehmen, sofern er nicht in Einzelfällen zu völlig stossenden

Ergebnissen führt.

Die Regelung der Einwohnergemeinde geht

von der zonengewichteten Fläche der Parzellen aus.

3.1

Strittig sind im vorliegenden Fall bloss

die Grundgebühren. Vorab sei festgehalten, dass Berechnungsbeispiele aus

anderen Gemeinden oder Kantonen als Vergleich unbrauchbar sind, weil jeweils

andere Reglemente zur Anwendung kommen.

Aus einer allfällig falschen Berechnung

bei einer anderen Liegenschaft in Nuglar-St. Pantaleon selbst könnte der

Beschwerdeführer nichts für sich ableiten. Sollte die Gemeinde in anderen Fällen

falsch entschieden haben, so besteht (noch) kein Anspruch auf Gleichbehandlung

im Unrecht, also darauf, ebenfalls gesetzwidrig begünstigt zu werden. Der

Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung geht der Rücksicht auf

gleichmässige Rechtsanwendung vor. Niemand soll von unrechtmässigen Vorteilen

anderer profitieren. Sonst könnte sich eine Behörde von der Verpflichtung

lösen, das Gesetz anzuwenden, und der Richter müsste diese Praxis im Namen der

Rechtsgleichheit schützen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kann

nur entstehen, wenn eine Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht, auch

in Zukunft nicht gesetzeskonform entscheiden will und wenn keine gewichtigen

öffentlichen Interessen der gesetzwidrigen Begünstigung entgegenstehen (Pierre

Tschannen et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 23 Rz 18 f.;

Pierre Moor et al.: Droit administratif, Vol. I, Les Fondements, Berne 2012,

Ziff. 4.1.1.4). Davon kann hier keine Rede sein.

3.2

Der Beschwerdeführer beruft sich auf

das Äquivalenzprinzip. Zuerst ist jedoch das Legalitätsprinzip zu beachten.

Öffentlich-rechtliche Geldleistungspflichten bedürfen grundsätzlich einer

formell-gesetzlichen Grundlage. Liegt die Regelungsbefugnis bei der Gemeinde,

erfüllen die durch eine Gemeindeversammlung oder ein Gemeindeparlament

erlassenen Reglemente dieses Erfordernis (BGE 127 I 60 E. 2e S. 66; Adrian

Hungerbühler: Grundsätze des Kausalabgaberechts, in: ZBl 2003, S. 515,

Urteil des Bundesgerichts 2C_958/2015 / 2C_959/2015 vom 6. Juni 2016).

Die gesetzliche Grundlage für die fakturierten

kommunalen Bereitstellungsgebühren ist hier vorhanden. Die Tarife sind im

kommunalen Reglement klar formuliert.

3.3

Das Äquivalenzprinzip stellt sodann

die gebührenrechtliche Ausgestaltung des Verhältnismässigkeitsprinzips nach

Art. 5 Abs. 2 BV (Bundesverfassung, SR 101) und des Willkürverbots nach Art. 9

BV dar. Es bestimmt, dass eine Gebühr nicht in einem

offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der Leistung stehen darf

und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (BGE 135 I 133; vgl. auch BGE 126 I 188; 140 I 180 f.; Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012). Die Gemeinde

verlangt für den Kubikmeter Wasser insgesamt CHF 3.70; inkl.

Abwasserbeseitigung. Dies ist nicht besonders teuer. Solothurnische Gemeinden

verlangen allein für die Abwasserbeseitigung zwischen CHF 1.00 und

CHF 6.00 pro Kubikmeter. Der Median liegt (je nach Haushaltstyp) ungefähr

bei CHF 2.45 (Amt für Umwelt [Hrsg.]: Trinkwasser- und Abwassergebühren im

Kanton Solothurn, 2009, S. 2 und 24). Auch die strittigen Grundgebühren sind

recht moderat. Gemäss nachstehender Berechnung betragen sie hier ungefähr 24

Rappen pro Quadratmeter Land und Jahr oder 37 % der gesamten Gebühr. Dies ist

nicht unverhältnismässig und zulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_160/2014

E. 6.4.3 f. vom 7. Oktober 2014).

3.4

Die Liegenschaft des

Beschwerdeführers befindet sich in der Wohnzone 1-2. Sie ist an die

Wasserversorgung und an die Kanalisation angeschlossen; dies ist unbestritten. Der

Beschwerdeführer verbraucht auch Wasser. Nach der angefochtenen Rechnung hat er

64.

m3 Wasser bezogen. Er leitet sein Schmutzwasser (z.B. aus Küche,

Dispositiv

WC und Bad) in die Kanalisation ein und schuldet demnach die beiden

Grundgebühren, also die Bereitstellungsgebühren für Wasser und Abwasser. Die

Gebühren werden nach der zonengewichteten Fläche erhoben (§ 12 Abs. 3 und § 20

Abs. 2 des kommunalen Reglements). Das Grundstück des Beschwerdeführers

hält 584 m2. Der Zonengewichtungsfaktor beläuft sich in der

Wohnzone auf 0.3 und nicht, wie von der Gemeinde veranschlagt, auf 0.5, dem

Faktor für die Gewerbezone (vgl. §§ 11 und 19 des kommunalen Reglements).

Hier hat sich ein Fehler eingeschlichen, wohl, weil der Beschwerdeführer sein

Gewerbe in der Wohnzone betreibt. Die zonengewichtete Fläche beträgt somit 175 m2

(statt

292 m2).

Nach § 12 Abs. 5 des Reglements wird für

nicht der Kanalisation zugeführtes Regenabwasser eine angemessene Reduktion auf

die Benützungsgebühr gewährt. Beim Frischwasser besteht keine analoge Möglichkeit

der Reduktion. Die gewährte Reduktion von 50% auf der Abwassergrundgebühr ist Ermessenssache.

Solange die Gemeinde dieses Ermessen rechtsgleich anwendet, also nicht

missbraucht, ist die Kognition des Verwaltungsgerichts beschränkt (vgl. § 67bis

Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Eine

Reduktion um 100%, wie vom Beschwerdeführer offenbar gewünscht, kommt

jedenfalls nicht in Frage.

3.4 Die angefochtene Rechnung Nr.

10001801 der Gemeinde Nuglar-St. Pantaleon pro 2020 gestaltet sich demnach

wie folgt:

Gegenstand

Menge

Ansatz

Betrag

Wasserverbrauch in m3

64

2.20

140.80

Grundgebühr Wasser pro m2

175

0.60

105.00

Mehrwertsteuer

245.80

2.50%

6.10

Kanalisationsgebühr

64

1.50

96.00

Grundgebühr Abwasser

175

0.40

70.00

Reduktion darauf

50%

-35.00

Mehrwertsteuer

131.00

7.70%

10.10

Gesamttotal CHF

393.00

4. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise

als begründet, sie ist entsprechend gutzuheissen. Der Entscheid der kantonalen

Schätzungskommission vom 18. Juni 2021 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die

Hälfte an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Die

restlichen Kosten trägt der Staat. Entsprechend sind die Kosten der Vorinstanz

zu verlegen. Parteientschädigung ist keine auszurichten, zumal der

Beschwerdeführer durch keinen Anwalt vertreten war.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird teilweise

gutgeheissen:

a) Der Entscheid der kantonalen

Schätzungskommission vom 18. Juni 2021 wird aufgehoben.

b) Die Faktura Nr. 10001801 der Gemeinde

Nuglar-St.Pantaleon pro 2020 für Wasser und Abwasser wird auf CHF 393.00

herabgesetzt.

2. Der Beschwerdeführer hat CHF 400.00 an die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen.

3. Der Beschwerdeführer hat CHF 200.00 an

die Kosten des Verfahrens vor der Schätzungskommission zu bezahlen.

4. Parteientschädigung wird keine

ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad