VWBES.2021.296
Versetzung
9. August 2021Deutsch3 min
die JVA Solothurn versetzt. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern
2. Amt
für Justizvollzug
Beschwerdegegner
betreffend Versetzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
1. Am 15. Juli 2021 hat das Amt für
Justizvollzug verfügt, A.___ werde rückwirkend per 31. Mai 2021 für den
weiteren vorzeitigen Massnahmenvollzug im Sinne einer Zwischenplatzierung in
die JVA Solothurn versetzt. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
Erwägungen
2.
A.___ beschwerte sich am 20. Juli
2021.
beim Departement des Innern: Er wolle nicht in der JVA Solothurn bleiben,
sondern ins Vollzugszentrum Klosterfiechten in Basel gehen. Man solle ihn dort
anmelden statt bei den UPD Basel oder der Klinik Königsfelden. Das Departement
trat auf die Verwaltungsbeschwerde am 23. Juli 2021 nicht ein, ohne Kosten zu
erheben. Verfügt sei einzig die Versetzung in die JVA Solothurn. Wenn nun der
Beschwerdeführer eine Versetzung in eine andere Anstalt anbegehre, stelle er
neue Anträge, die erstinstanzlich nicht durch das Departement zu behandeln
seien. Dennoch äusserte sich das Departement auch in materieller Hinsicht und
legte dar, weshalb die Zwischenplatzierung in der JVA Solothurn gerechtfertigt
sei.
3.
A.___ erhob am 28. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die JVA Solothurn sei für ihn keine passende Einrichtung. Er sollte nicht
einfach eingesperrt sein. Er sei erst 23 Jahre alt. Man solle ihm eine Chance
geben. Er verweigere die Einnahme von Medikamenten und jede Art von Therapie. Er
möchte in eine Einrichtung kommen, die ihm eine Lehrstelle anbieten könne. Er habe
das Rückfallrisiko auf null senken können. Er habe noch nicht einmal eine
richtige Anklageerhebung gehabt und keinen rechtskräftigen Entscheid. Flucht-
und/oder Wiederholungsgefahr seien nicht gegeben.
4.
Das Verwaltungsgericht kann nur
prüfen, ob das Departement zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.
Dies trifft zu, denn das Departement war funktionell gar nicht für eine
weitergehende Prüfung zuständig: Es konnte nicht entscheiden, ob der
Beschwerdeführer besser ins Kloster Fiechten verlegt werden soll oder ob die
Anmeldung bei der UPK Basel bzw. der PDAG richtig sei. Das Amt für
Justizvollzug hatte am 15. Juli 2021 nur die Zwischenplatzierung in der JVA
Solothurn verfügt, und nur diesen Entscheid konnte das Departement überprüfen,
mehr nicht. Der Beschwerdeführer hat seine neuen Begehren an das Amt für
Justizvollzug zu richten. Soweit er vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss Rügen
zum vorzeitigen Massnahmenvollzug erhebt, ist auch darauf nicht einzutreten, da
dies wiederum nicht Verfahrensgegenstand ist.
Dispositiv
5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist. Kosten sind keine zu erheben (§ 77 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes, BGS 124.11, i.V.m. Art. 107 der
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 211.0).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde von A.___ wird
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad