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Entscheid

VWBES.2021.296

Versetzung

9. August 2021Deutsch3 min

die JVA Solothurn versetzt. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern

2. Amt

für Justizvollzug

Beschwerdegegner

betreffend Versetzung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

1. Am 15. Juli 2021 hat das Amt für

Justizvollzug verfügt, A.___ werde rückwirkend per 31. Mai 2021 für den

weiteren vorzeitigen Massnahmenvollzug im Sinne einer Zwischenplatzierung in

die JVA Solothurn versetzt. Einer allfälligen Beschwerde werde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

Erwägungen

2.

A.___ beschwerte sich am 20. Juli

2021.

beim Departement des Innern: Er wolle nicht in der JVA Solothurn bleiben,

sondern ins Vollzugszentrum Klosterfiechten in Basel gehen. Man solle ihn dort

anmelden statt bei den UPD Basel oder der Klinik Königsfelden. Das Departement

trat auf die Verwaltungsbeschwerde am 23. Juli 2021 nicht ein, ohne Kosten zu

erheben. Verfügt sei einzig die Versetzung in die JVA Solothurn. Wenn nun der

Beschwerdeführer eine Versetzung in eine andere Anstalt anbegehre, stelle er

neue Anträge, die erstinstanzlich nicht durch das Departement zu behandeln

seien. Dennoch äusserte sich das Departement auch in materieller Hinsicht und

legte dar, weshalb die Zwischenplatzierung in der JVA Solothurn gerechtfertigt

sei.

3.

A.___ erhob am 28. Juli 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Die JVA Solothurn sei für ihn keine passende Einrichtung. Er sollte nicht

einfach eingesperrt sein. Er sei erst 23 Jahre alt. Man solle ihm eine Chance

geben. Er verweigere die Einnahme von Medikamenten und jede Art von Therapie. Er

möchte in eine Einrichtung kommen, die ihm eine Lehrstelle anbieten könne. Er habe

das Rückfallrisiko auf null senken können. Er habe noch nicht einmal eine

richtige Anklageerhebung gehabt und keinen rechtskräftigen Entscheid. Flucht-

und/oder Wiederholungsgefahr seien nicht gegeben.

4.

Das Verwaltungsgericht kann nur

prüfen, ob das Departement zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist.

Dies trifft zu, denn das Departement war funktionell gar nicht für eine

weitergehende Prüfung zuständig: Es konnte nicht entscheiden, ob der

Beschwerdeführer besser ins Kloster Fiechten verlegt werden soll oder ob die

Anmeldung bei der UPK Basel bzw. der PDAG richtig sei. Das Amt für

Justizvollzug hatte am 15. Juli 2021 nur die Zwischenplatzierung in der JVA

Solothurn verfügt, und nur diesen Entscheid konnte das Departement überprüfen,

mehr nicht. Der Beschwerdeführer hat seine neuen Begehren an das Amt für

Justizvollzug zu richten. Soweit er vor dem Verwaltungsgericht sinngemäss Rügen

zum vorzeitigen Massnahmenvollzug erhebt, ist auch darauf nicht einzutreten, da

dies wiederum nicht Verfahrensgegenstand ist.

Dispositiv

5. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist. Kosten sind keine zu erheben (§ 77 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes, BGS 124.11, i.V.m. Art. 107 der

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 211.0).

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde von A.___ wird

abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad