VWBES.2021.298
Isolation
3. August 2021Deutsch9 min
insgesamt 10 Tagen beziehungsweise bis und mit 6. August 2021 in Isolation zu begeben
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Flückiger
Oberrichter von Felten
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ machte am 26. Juli 2021 einen
COVID-19 Schnelltest, der positiv ausgefallen ist. Am 27. Juli 2021 hat er
einen Antigen-Schnelltest durchführen lassen, der ebenfalls positiv ausgefallen
ist.
2. Gestützt darauf verfügte der
Kantonsärztliche Dienst am 28. Juli 2021, dass sich A.___ für die Dauer von
insgesamt 10 Tagen beziehungsweise bis und mit 6. August 2021 in Isolation zu begeben
habe.
3. Mit E-Mail-Nachricht vom 30. Juli
2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das
Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung des
Kantonsärztlichen Dienstes vom 28. Juli 2021. Zur Begründung brachte er vor,
auf Empfehlung des Contact Tracing habe er am 28. Juli 2021 einen PCR-Test
machen lassen. Dieser sei am 29. Juli 2021 negativ ausgefallen. Er bitte
deshalb um umgehende Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
4. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2021
beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter
Kostenfolge. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.
5. Mit E-Mail-Nachricht vom 2. August
2021 nahm A.___ erneut Stellung. Im Wesentlichen machte er geltend, gemäss der
Tabelle des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) «Covid-19: Übersicht über die
Testtypen» werde bei vier Testtypen zusätzlich ein PCR-Test zur Bestätigung des
vorangegangenen Testergebnisses benötigt. Dies werde grundsätzlich auch beim
Antigen-Schnelltest verlangt, ausser die betroffene Person habe Symptome oder
Kontakt zu einem Covid-19-Fall gehabt. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm zwar
vor. Dennoch habe er auf Empfehlung zusätzlich einen PCR-Test machen lassen. Das
PCR-Testergebnis sei negativ ausgefallen. Die Verlässlichkeit des PCR-Tests sei
im Vergleich zu den anderen Tests höher. Das Testergebnis des Antigen-Schnelltests,
welches positiv ausgefallen sei, sei somit ungenau. Vor diesem Hintergrund
bitte er darum, die angeordnete Isolation umgehend aufzuheben.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in
Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 Epidemiengesetzes
(EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um
die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten
Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b EpG kann eine Person,
die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert
werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine
entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1
EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die
Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die
innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass solcher Massnahmen richtet sich nach
kantonalem Recht.
2.2
Nach der kantonalen Gesetzgebung ist
das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht
ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der
eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG,
BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen
gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern
(§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete
Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde
erlassen worden.
3.1
Damit bleibt zu prüfen, ob die zur
Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 28. Juli 2021 rechtmässig
ist.
3.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige
kantonale Behörde bei Personen, die an Covid- 19 erkrankt sind oder sich
mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von 10 Tagen an. Zeigt die
Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann
die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen
(Abs. 2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:
- am
Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;
- sofern
die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person
asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).
3.3
Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b Covid-19-Verordnung
besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die Isolation frühestens
nach 10 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder seit mindestens
48.
Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber
derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt
ist.
3.4
Zur Frage, welche Testtypen zur
Bestätigung einer Coronavirus-Erkrankung validiert sind und welcher Testtyp
keiner Bestätigung durch einen PCR-Test bedarf, wenn das Testergebnis positiv
ausgefallen ist, schweigt der Gesetzgeber. Einzig in Bezug auf die
Kontaktquarantäne äussert sich der Verordnungsgeber zum Mindeststandard eines
Dispositiv
Tests. Demnach ist neben der Zustimmung der kantonalen Behörde entweder eine
molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 oder ein Sars-CoV-2-Schnelltest
gemäss «diagnostischem Standard» notwendig, um eine Kontaktquarantäne frühzeitig
beenden zu können in (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 der
Covid-19-Verordnung besondere Lage). Auf der Homepage des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG) unter dem Titel «Fachinformationen über die Covid-19-Testung»
(vgl. https://www.bag.admin.ch/ bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/information-fuer-die-aerzteschaft/covid-testung.html#-551779426,
zuletzt besucht am 3. August 2021), erklärt das Bundesamt für Gesundheit seine
Teststrategie und gibt Empfehlungen zu den einzelnen Testtypen ab
beziehungsweise erklärt, unter welchen Voraussetzungen die unterschiedlichen
Testtypen angewendet werden sollten.
3.5 Unter dem Titel «Diagnostischer
Standard» führt das Bundesamt auf seiner Homepage aus, die Ergebnisse aus
Studien zur Überprüfung von Schnelltests würden zeigen, dass Ag-Schnelltests
infizierte Personen mit Symptomen in den ersten vier Tagen der Symptomatik
zuverlässig erkennen könnten. Schnelltests, welche die Kriterien des
«diagnostischen Standards» erfüllen würden, würden eine Sensibilität von mind.
85% und eine Spezifität von mind. 99% aufweisen. Aufgrund der erreichten
Leistungsparameter sei deren Einsatz für das Testen in allen drei Pfeilern der
Teststrategie des Bundes empfohlen. Zur Frage, ob und allenfalls unter welchen
Voraussetzungen nach einem Antigen-Schnelltest Nasen-Rachen-Raum ein PCR-Test
zur Bestätigung des Testresultats durchgeführt werden soll, findet sich –
soweit ersichtlich – lediglich eine Tabelle mit dem Titel «Covid-19: Übersicht
über die Testtypen» datiert vom 23. April 2021. Darin empfiehlt das BAG nach
einem Antigen-Schnelltest Nasen-Rachen-Raum eine Bestätigung des Testresultats
durch einen PCR-Test, ausser die getestete Person weise Symptome auf oder hätte
Kontakt zu einem Covid-Fall gehabt.
3.6 Das kantonale Departement des Innern
führt auf seiner Homepage unter dem Titel «Testarten und Kosten» aus (vgl. https://corona.so.ch/bevoelkerung/testen/testarten-und-kosten/,
zuletzt besucht am 3. August 2021), in der Schweiz seien derzeit verschiedene
Testarten im Einsatz: PCR-Tests, Antigen-Schnelltests, gepoolte
Speichel-PCR-Tests (präventive, repetitive Tests; z.B. in Unternehmen) und
kostenlose Selbsttests für genesene oder geimpfte Personen.
Auf seiner Homepage findet sich an oberster Stelle ein Merkblatt mit dem Titel
«Corona-Tests im Vergleich». Das Merkblatt datiert vom 2. August 2021.
Daraus geht hervor, dass bei einem positiven Antigen-Schnelltest
Nasen-Rachen-Raum zusätzlich ein PCR-Test zur Bestätigung des Resultats
notwendig sei und zwar unabhängig davon, ob die getestete Person zuvor Kontakt
mit einem Covid-19-Fall hatte oder selber Symptome aufweise. Die
Verlässlichkeit des PCR-Tests wird als «sehr hoch» bezeichnet, diejenige des
Antigen-Schnelltests Nasen-Rachen-Raum als «hoch».
4.1 Vorliegend gab der Beschwerdeführer gegenüber
dem Contact Tracing an, sein Sohn sei am 21. April (recte: Juli) 2021 positiv
getestet worden. Ab dem 22. Juli 2021 habe er sich deswegen in Quarantäne
begeben. Am 23. Juli 2021 habe er die entsprechende Quarantäneverfügung
erhalten. Da er und seine Frau bereits vollständig geimpft seien, sei die
Quarantäne am 24. Juli 2021 wieder aufgehoben worden. Am 26. Juli 2021 habe er an
einem leichten Schnupfen gelitten, weshalb er einen Schnelltest gemacht habe.
Dieses Testergebnis sei positiv ausgefallen. Die Krankheitssymptome seien
bereits nach kurzer Zeit wieder verschwunden. Am 27. Juli 2021 habe er einen
Antigen-Schnelltest Nasen-Rachen-Raum durchführen lassen. Auch dieses
Testergebnis sei positiv ausgefallen. Auf Empfehlung des Contact Tracing habe
er am 28. Juli 2021 einen PRC-Test gemacht. Dieser sei negativ ausgefallen.
4.2 Nach dem Gesagten ist
ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer an die Vorgaben des Contact Tracing
Teams gehalten und den – gemäss Merkblatt des Departements (vgl. Ziff. II, E.
3.6 hiervor) – notwendigen PCR-Test gemacht hat. Das Bundesamt für Gesundheit
bewirbt den PCR-Test an verschiedenen Stellen als Goldstandard zum Nachweis von
COVID-19. Der PCR-Test weise virale Bestandteile nach und ermögliche die
Diagnose einer akuten Infektion mit SARS Cov2 zu stellen. In der Regel falle
die PCR 1-2 Tage vor Symptombeginn und in den 2-3 Wochen danach positiv aus
(vgl. Merkblatt des BAG mit dem Titel «Covid-19: Symptom- und fallorientierte
Testung» vom 12. Mai 2021). Wie in E. 3.6 ausgeführt, nennt auch das DdI die
Verlässlichkeit des PCR-Tests als «sehr hoch». In seiner Vernehmlassung vom 2.
August 2021 vertritt das Departement die Auffassung, ein Antigen-Schnelltest sei
ebenso zuverlässig wie ein PCR-Test. Damit widerspricht es in seinem gleichentags
online publizierten Merkblatt «Corona-Tests im Vergleich» (vgl. Ziff. II, E.
3.6 hiervor), wonach nach einem positiven Antigen-Schnelltest zusätzlich ein
PCR-Test zur Bestätigung der Ansteckung verlangt wird. Darauf ist es zu
behaften. Das hier massgebliche PCR-Testergebnis ist negativ ausgefallen,
weshalb die Voraussetzungen einer Isolation nicht (mehr) vorliegen.
4.3 Dass der PCR-Test neben
der Bestätigung eines Testergebnisses darüber hinaus auch noch zum Zweck der
Sequenzierung dienen soll, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
unerheblich und vermag am Beurteilungsergebnis nichts zu ändern.
5. Zusammenfassend erweist
sich die Beschwerde als begründet: sie ist gutzuheissen. Ziffer 1 der
angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2021 beziehungsweise die angeordnete
Isolation ist per sofort aufzuheben.
6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von der Staatskasse zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer
1 der Isolationsverfügung des Departements des Innern vom 28. Juli 2021 aufgehoben.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann