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Entscheid

VWBES.2021.298

Isolation

3. August 2021Deutsch9 min

insgesamt 10 Tagen beziehungsweise bis und mit 6. August 2021 in Isolation zu begeben

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Flückiger

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ machte am 26. Juli 2021 einen

COVID-19 Schnelltest, der positiv ausgefallen ist. Am 27. Juli 2021 hat er

einen Antigen-Schnelltest durchführen lassen, der ebenfalls positiv ausgefallen

ist.

2. Gestützt darauf verfügte der

Kantonsärztliche Dienst am 28. Juli 2021, dass sich A.___ für die Dauer von

insgesamt 10 Tagen beziehungsweise bis und mit 6. August 2021 in Isolation zu begeben

habe.

3. Mit E-Mail-Nachricht vom 30. Juli

2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das

Verwaltungsgericht und verlangte die Aufhebung der Verfügung des

Kantonsärztlichen Dienstes vom 28. Juli 2021. Zur Begründung brachte er vor,

auf Empfehlung des Contact Tracing habe er am 28. Juli 2021 einen PCR-Test

machen lassen. Dieser sei am 29. Juli 2021 negativ ausgefallen. Er bitte

deshalb um umgehende Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

4. Mit Vernehmlassung vom 2. August 2021

beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde unter

Kostenfolge. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zugestellt.

5. Mit E-Mail-Nachricht vom 2. August

2021 nahm A.___ erneut Stellung. Im Wesentlichen machte er geltend, gemäss der

Tabelle des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) «Covid-19: Übersicht über die

Testtypen» werde bei vier Testtypen zusätzlich ein PCR-Test zur Bestätigung des

vorangegangenen Testergebnisses benötigt. Dies werde grundsätzlich auch beim

Antigen-Schnelltest verlangt, ausser die betroffene Person habe Symptome oder

Kontakt zu einem Covid-19-Fall gehabt. Diese Voraussetzungen lägen bei ihm zwar

vor. Dennoch habe er auf Empfehlung zusätzlich einen PCR-Test machen lassen. Das

PCR-Testergebnis sei negativ ausgefallen. Die Verlässlichkeit des PCR-Tests sei

im Vergleich zu den anderen Tests höher. Das Testergebnis des Antigen-Schnelltests,

welches positiv ausgefallen sei, sei somit ungenau. Vor diesem Hintergrund

bitte er darum, die angeordnete Isolation umgehend aufzuheben.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in

Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1 Epidemiengesetzes

(EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden Massnahmen an, um

die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung oder in bestimmten

Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b EpG kann eine Person,

die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger ausscheidet, abgesondert

werden, wenn die medizinische Überwachung nicht genügt. Angeordnet wird eine

entsprechende Massnahme durch die zuständige kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1

EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern, wie es notwendig ist, um die

Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die

innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass solcher Massnahmen richtet sich nach

kantonalem Recht.

2.2

Nach der kantonalen Gesetzgebung ist

das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht

ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der

eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG,

BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen

gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern

(§ 3 Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete

Massnahme ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde

erlassen worden.

3.1

Damit bleibt zu prüfen, ob die zur

Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 28. Juli 2021 rechtmässig

ist.

3.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung

über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige

kantonale Behörde bei Personen, die an Co­vid- 19 erkrankt sind oder sich

mit Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von 10 Tagen an. Zeigt die

Person besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann

die zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen

(Abs. 2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:

- am

Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;

- sofern

die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person

asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).

3.3

Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b Covid-19-Verordnung

besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die Isolation frühestens

nach 10 Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder seit mindestens

48.

Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome aufweist, diese aber

derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung nicht mehr gerechtfertigt

ist.

3.4

Zur Frage, welche Testtypen zur

Bestätigung einer Coronavirus-Erkrankung validiert sind und welcher Testtyp

keiner Bestätigung durch einen PCR-Test bedarf, wenn das Testergebnis positiv

ausgefallen ist, schweigt der Gesetzgeber. Einzig in Bezug auf die

Kontaktquarantäne äussert sich der Verordnungsgeber zum Mindeststandard eines

Dispositiv

Tests. Demnach ist neben der Zustimmung der kantonalen Behörde entweder eine

molekularbiologische Analyse auf Sars-CoV-2 oder ein Sars-CoV-2-Schnelltest

gemäss «diagnostischem Standard» notwendig, um eine Kontaktquarantäne frühzeitig

beenden zu können in (vgl. Art. 8 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und 2 der

Covid-19-Verordnung besondere Lage). Auf der Homepage des Bundesamtes für

Gesundheit (BAG) unter dem Titel «Fachinformationen über die Covid-19-Testung»

(vgl. https://www.bag.admin.ch/ bag/de/home/krankheiten/ausbrueche-epidemien-pandemien/aktuelle-ausbrueche-epidemien/novel-cov/information-fuer-die-aerzteschaft/covid-testung.html#-551779426,

zuletzt besucht am 3. August 2021), erklärt das Bundesamt für Gesundheit seine

Teststrategie und gibt Empfehlungen zu den einzelnen Testtypen ab

beziehungsweise erklärt, unter welchen Voraussetzungen die unterschiedlichen

Testtypen angewendet werden sollten.

3.5 Unter dem Titel «Diagnostischer

Standard» führt das Bundesamt auf seiner Homepage aus, die Ergebnisse aus

Studien zur Überprüfung von Schnelltests würden zeigen, dass Ag-Schnelltests

infizierte Personen mit Symptomen in den ersten vier Tagen der Symptomatik

zuverlässig erkennen könnten. Schnelltests, welche die Kriterien des

«diagnostischen Standards» erfüllen würden, würden eine Sensibilität von mind.

85% und eine Spezifität von mind. 99% aufweisen. Aufgrund der erreichten

Leistungsparameter sei deren Einsatz für das Testen in allen drei Pfeilern der

Teststrategie des Bundes empfohlen. Zur Frage, ob und allenfalls unter welchen

Voraussetzungen nach einem Antigen-Schnelltest Nasen-Rachen-Raum ein PCR-Test

zur Bestätigung des Testresultats durchgeführt werden soll, findet sich –

soweit ersichtlich – lediglich eine Tabelle mit dem Titel «Covid-19: Übersicht

über die Testtypen» datiert vom 23. April 2021. Darin empfiehlt das BAG nach

einem Antigen-Schnelltest Nasen-Rachen-Raum eine Bestätigung des Testresultats

durch einen PCR-Test, ausser die getestete Person weise Symptome auf oder hätte

Kontakt zu einem Covid-Fall gehabt.

3.6 Das kantonale Departement des Innern

führt auf seiner Homepage unter dem Titel «Testarten und Kosten» aus (vgl. https://corona.so.ch/bevoelkerung/testen/testarten-und-kosten/,

zuletzt besucht am 3. August 2021), in der Schweiz seien derzeit verschiedene

Testarten im Einsatz: PCR-Tests, Antigen-Schnelltests, gepoolte

Speichel-PCR-Tests (präventive, repetitive Tests; z.B. in Unternehmen) und

kostenlose Selbsttests für genesene oder geimpfte Personen.

Auf seiner Homepage findet sich an oberster Stelle ein Merkblatt mit dem Titel

«Corona-Tests im Vergleich». Das Merkblatt datiert vom 2. August 2021.

Daraus geht hervor, dass bei einem positiven Antigen-Schnelltest

Nasen-Rachen-Raum zusätzlich ein PCR-Test zur Bestätigung des Resultats

notwendig sei und zwar unabhängig davon, ob die getestete Person zuvor Kontakt

mit einem Covid-19-Fall hatte oder selber Symptome aufweise. Die

Verlässlichkeit des PCR-Tests wird als «sehr hoch» bezeichnet, diejenige des

Antigen-Schnelltests Nasen-Rachen-Raum als «hoch».

4.1 Vorliegend gab der Beschwerdeführer gegenüber

dem Contact Tracing an, sein Sohn sei am 21. April (recte: Juli) 2021 positiv

getestet worden. Ab dem 22. Juli 2021 habe er sich deswegen in Quarantäne

begeben. Am 23. Juli 2021 habe er die entsprechende Quarantäneverfügung

erhalten. Da er und seine Frau bereits vollständig geimpft seien, sei die

Quarantäne am 24. Juli 2021 wieder aufgehoben worden. Am 26. Juli 2021 habe er an

einem leichten Schnupfen gelitten, weshalb er einen Schnelltest gemacht habe.

Dieses Testergebnis sei positiv ausgefallen. Die Krankheitssymptome seien

bereits nach kurzer Zeit wieder verschwunden. Am 27. Juli 2021 habe er einen

Antigen-Schnelltest Nasen-Rachen-Raum durchführen lassen. Auch dieses

Testergebnis sei positiv ausgefallen. Auf Empfehlung des Contact Tracing habe

er am 28. Juli 2021 einen PRC-Test gemacht. Dieser sei negativ ausgefallen.

4.2 Nach dem Gesagten ist

ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer an die Vorgaben des Contact Tracing

Teams gehalten und den – gemäss Merkblatt des Departements (vgl. Ziff. II, E.

3.6 hiervor) – notwendigen PCR-Test gemacht hat. Das Bundesamt für Gesundheit

bewirbt den PCR-Test an verschiedenen Stellen als Goldstandard zum Nachweis von

COVID-19. Der PCR-Test weise virale Bestandteile nach und ermögliche die

Diagnose einer akuten Infektion mit SARS Cov2 zu stellen. In der Regel falle

die PCR 1-2 Tage vor Symptombeginn und in den 2-3 Wochen danach positiv aus

(vgl. Merkblatt des BAG mit dem Titel «Covid-19: Symptom- und fallorientierte

Testung» vom 12. Mai 2021). Wie in E. 3.6 ausgeführt, nennt auch das DdI die

Verlässlichkeit des PCR-Tests als «sehr hoch». In seiner Vernehmlassung vom 2.

August 2021 vertritt das Departement die Auffassung, ein Antigen-Schnelltest sei

ebenso zuverlässig wie ein PCR-Test. Damit widerspricht es in seinem gleichentags

online publizierten Merkblatt «Corona-Tests im Vergleich» (vgl. Ziff. II, E.

3.6 hiervor), wonach nach einem positiven Antigen-Schnelltest zusätzlich ein

PCR-Test zur Bestätigung der Ansteckung verlangt wird. Darauf ist es zu

behaften. Das hier massgebliche PCR-Testergebnis ist negativ ausgefallen,

weshalb die Voraussetzungen einer Isolation nicht (mehr) vorliegen.

4.3 Dass der PCR-Test neben

der Bestätigung eines Testergebnisses darüber hinaus auch noch zum Zweck der

Sequenzierung dienen soll, ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

unerheblich und vermag am Beurteilungsergebnis nichts zu ändern.

5. Zusammenfassend erweist

sich die Beschwerde als begründet: sie ist gutzuheissen. Ziffer 1 der

angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2021 beziehungsweise die angeordnete

Isolation ist per sofort aufzuheben.

6. Bei diesem Ausgang sind die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von der Staatskasse zu tragen.

Demnach wird erkannt:

1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer

1 der Isolationsverfügung des Departements des Innern vom 28. Juli 2021 aufgehoben.

2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann