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Entscheid

VWBES.2021.299

Impfung

13. September 2021Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Rechtspraktikantin Kohler

In Sachen

A.___ und B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen,

2. C.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Impfung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für D.___ (geb. [...]) besteht seit

dem 28. Oktober 2015 eine umfassende Beistandschaft gestützt auf Art. 398 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Zuvor bestand bereits seit dem

20. September 2005 eine Beistandschaft gestützt auf Art. a308 Abs. 1 und Abs. 2

ZGB. Als Beiständin ist C.___, Berufsbeiständin, Sozialregion Olten eingesetzt.

D.___ wohnt und arbeitet im [...] in [...].

2. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021

(Eingang KESB Olten-Gösgen) wandte sich die Mutter von D.___, A.___

(nachfolgend Gesuchstellerin), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Olten-Gösgen und teilte mit, sie habe erfahren, dass ihre Tochter D.___

gegen Covid geimpft werden soll. Sie selber und auch ihre Tochter D.___ seien

gegen diese Impfung. Die Beiständin habe jedoch mitgeteilt, dass dieser

Entschluss letztlich in ihrer Kompetenz liege.

3. Die KESB Olten-Gösgen

forderte die Beiständin C.___ (nachfolgend Beiständin) mit Schreiben vom 20.

Mai 2021 auf, innerhalb der nächsten 10 Tage einen Fragekatalog zu beantworten.

Folgende Fragen wurden der Beiständin gestellt:

1.

Haben Sie mit D.___

über das Thema Covid-19-Impfung ein Gespräch geführt? Wenn ja: Bitte schildern

Sie den Verlauf und das Ergebnis des Gesprächs. Wenn nein: Haben andere

Personen mit D.___ über das Thema Covid-19-Impfung ein Gespräch geführt und

Ihnen darüber berichtet?

2.

Wie schätzen Sie die

Fähigkeiten von D.___ ein, den Sinn und Zweck der Impfung sowie deren Wirkung

und Risiken zu verstehen? Bitte begründen Sie Ihre Einschätzung und nennen Sie

allfällige Erkundigungen, welche Sie bei Fachpersonen eingeholt haben und auf

die Sie sich stützen.

3.

Hat D.___ bereits

einen Impftermin erhalten?

4. Welche Auswirkungen hätte ein Verzicht

auf die Impfung bezüglich der weiteren Unterbringung im [...]?

4. Am 4. Juni 2021 liess die Beiständin

der KESB Olten-Gösgen ihre schriftliche Stellungnahme zukommen, in welcher sie

unter anderem den ihr zugestellten Fragekatalog beantwortete. Weitere

Ausführungen der Beiständin folgten im Schreiben vom 18. Juni 2021.

5. Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 lehnte

die 1. Kammer der KESB Olten-Gösgen das Begehren um Einschreiten der KESB gegen

die von der Beiständin erteilte Zustimmung zur Covid-Impfung ab.

6. Die Eltern von D.___, A.___ und B.___,

gelangten mit Schreiben vom 22. Juli 2021 wiederum an die KESB Olten-Gösgen.

Diese machte die Eltern mit Schreiben vom 27. Juli 2021 darauf aufmerksam, dass

gegen den Entscheid Beschwerde zu erheben ist und die Rechtsmittelfrist bald

ablaufe.

7. In der Folge erhoben A.___ und B.___

(nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Darin verlangten sie sinngemäss, auf

die Covid-Impfung bei D.___ sei zu verzichten, die Beistandschaft solle auf sie

übertragen und der Wohnsitz der Tochter solle wieder ins elterliche Domizil

verlegt werden.

8. Mit Schreiben vom 17. August 2021

nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde.

9. Die KESB Olten-Gösgen schloss mit

Vernehmlassung vom 2. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.

10. Mit Verfügung vom 18. August 2021

wurde sämtlichen Parteien die Gelegenheit geboten, allfällige Bemerkungen bis

zum 30. August 2021 einzureichen. Diese Gelegenheit wurde von den

Beschwerdeführern mit Schreiben vom 27. August 2021 genutzt.

11. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.1

Gemäss Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der

Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die

Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450

Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des

Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelten gemäss Art. 450 f ZGB

die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), soweit

die Kantone nichts anderes bestimmen.

1.2

Die Beschwerdeführer sind die Eltern

von D.___. Es handelt sich bei ihnen um der betroffenen Person nahestehende

Personen. Sie verfügen damit über eine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art.

450.

Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

2.1

Die Beschwerdeführer beantragen, die

Beistandschaft solle auf sie übertragen werden und D.___ künftig im elterlichen

Domizil wohnhaft sein. Die Beschwerdeführer rügen hierzu zusammengefasst:

Sie wollen D.___ in Zukunft vollständig

zu Hause behalten, sie seien beide zu Hause und könnten bestens zu ihrer

Tochter schauen. Zudem wollten sie keinen Beistand mehr und diese Funktion

wieder selber übernehmen. Niemand kenne, liebe und sorge sich besser um D.___

als sie beide. D.___ habe ebenfalls zu Hause ein soziales Netzwerk und freue

sich immer enorm, nach Hause zurückzukehren.

2.2

Laut § 68 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen vor Verwaltungsgericht

keine neuen Begehren gestellt werden. Die Beschwerdeführer haben vor der

Vorinstanz nie die Anträge um Wechsel der Beistandsperson sowie der Anpassung

des Wohnorts von D.___ gestellt. Folglich können die Frage einer allfälligen

Übertragung der Beistandschaft auf die Eltern sowie des Wechsels des Wohnortes

ins elterliche Domizil nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf

die erstmalig im Rahmen der Beschwerde erfolgten Anträge ist damit nicht

einzutreten. Diese müssten mit einem neuen Antrag in einem separaten Verfahren

zunächst von der KESB geprüft werden.

3.1

Die Beschwerdeführer wenden sich

weiter gegen die Weigerung der KESB (vgl. Ziff. 2.1 [S. 2] des angefochtenen

Entscheids), gegen die von der Beiständin erteilte Zustimmung zur Covid-Impfung

einzuschreiten. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, sie möchten nicht,

dass ihre Tochter geimpft werde. Auch die Tochter wolle nicht geimpft werden.

3.2

Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden

Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die Verabreichung einer Impfung

einen körperlichen Eingriff und damit einen Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person darstelle. Die Berechtigung zur

Zustimmung stehe deshalb in erster Linie der betroffenen Person selber zu,

selbst wenn diese unter umfassender Beistandschaft stehe. Erforderlich sei

allerdings, dass die betroffene Person hinsichtlich der Zustimmung zur Impfung

urteilsfähig sei.

D.___ leide seit ihrer Geburt an Spina

bifida und sei sowohl geistig als auch körperlich behindert. Für die KESB sei

erstellt, dass D.___ bezüglich der Covid-Impfung nicht urteilsfähig sei. D.___

wisse zwar, dass eine Impfung grundsätzlich zur Vermeidung von Krankheiten

dienen könne. Um was für eine Krankheit es sich bei SARS-Covid handle und

welches der Nutzen, aber auch die Risiken einer Impfung seien, könne D.___

nicht beurteilen. Als Argument gegen eine Covid-Impfung könne sie lediglich

anführen, dass sie Angst vor Nadeln habe. Gemäss [...] seien jedoch

Blutentnahmen und Grippeimpfungen kein Problem gewesen. Mangels Urteilsfähigkeit

von D.___ bezüglich Covid-Impfung liege deshalb die Entscheidungskompetenz bei

der Beiständin. Die KESB erachtete darum ein Einschreiten gestützt auf Art. 419

ZGB als nicht geboten.

3.3.1

Eine Impfung ist juristisch

gesehen ein medizinischer Eingriff in die körperliche Integrität einer Person

und ist nur zulässig, wenn eine (informierte) Einwilligung vorliegt. Bei der

Einwilligung ist zu beurteilen, ob die Person selbst entscheidet, oder ob sie

von Dritten vertreten werden muss. Diese Frage entscheidet sich anhand der

Beurteilung, ob die Person für die Einwilligung urteilsfähig ist oder nicht

(vgl. Art. 16 ZGB). Dabei von zentraler Bedeutung ist die Selbstbestimmung der

Person, welche auch bei einer Vertretung durch Dritte relevant ist. Ausschlaggebend

ist jeweils der (mutmassliche) Wille der Person, der im Einzelfall eruiert

werden muss. Es gibt keinen Impfzwang und es darf keinen Automatismus geben.

Die Impf­strategie und die Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit

(BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) dienen dabei als

objektiver (Sorgfalts-)Massstab. Im Einzelfall braucht es immer eine Abwägung

der tatsäch­lichen Verhältnisse, bei denen der (mutmassliche) Wille und die

Interessen der betroffenen Person ausschlaggebend sind (Merkblatt der Konferenz

für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021,

Covid-19-Impfung: Wer entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 1).

Dispositiv

3.3.2 Zu prüfen ist demnach, ob D.___

für die Einwilligung urteilsfähig ist oder nicht, ungeachtet dessen, dass sie

unter einer Beistandschaft steht.

3.3.3 Urteilsfähig ist, wer eine

Situation und die Folgen einschätzen und gestützt darauf die entsprechend

richtigen Entscheidungen treffen kann. Die Urteilsfähigkeit muss im Einzelfall

in Bezug auf die konkrete Situation und die jeweilige Fragestellung abgeklärt

werden und wird bei erwachsenen Personen von Gesetzes wegen vermutet. Bezüglich

der Covid-19-Impfung ist eine Person urteilsfähig, wenn sie verstehen kann, was

eine Impfung ist und wozu im Speziellen die Covid-19-Impfung dient. Sie muss

aufgrund einer hinreichenden Information über den Eingriff erkennen können,

welche Risiken bestehen, wenn sie sich nicht impfen lässt, und welche Risiken

mit einer Impfung verbunden sein können (Merkblatt der Konferenz für Kindes-

und Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021, Covid-19-Impfung: Wer

entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 1).

3.3.4 D.___ weiss von der Grippeimpfung

her, dass eine Impfung grundsätzlich zur Vermeidung von Krankheiten dienen

kann; um was für eine Krankheit es sich bei Covid-19 handelt und welchen

Nutzen, aber auch welche Risiken eine Impfung hat, kann sie aber nicht

beurteilen. Diese Meinung wird auch von der Hausärztin F.___, dem Leiter und

der Betreuungsperson des [...] sowie der Beiständin geteilt. Die Eltern

vermögen mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen – lassen es gar offen –,

inwiefern D.___ in Bezug auf die Impfung doch urteilsfähig sein soll. Zudem

nahm D.___ auch an einem Aufklärungsgespräch im [...] teil, an welches sie sich

gemäss Angaben der Beiständin jedoch nicht mehr erinnern konnte. Damit ist bei D.___

von einer Urteilsunfähigkeit bezüglich der Covid-Impfung auszugehen.

3.4.1 In der Folge ist zu prüfen, wer

über die Durchführung der Covid-19-Impfung bei D.___ entscheiden kann und

inwiefern D.___ in die Entscheidung miteinzubeziehen ist.

3.4.2 Bei nicht (mehr) urteilsfähigen

Personen entscheiden Dritte über die Durchführung der Covid-19-Impfung. In Art.

378 Abs. 1 ZGB ist vorgesehen, welche Personen in welcher Reihenfolge

entscheiden können. Urteilsunfähige Personen sind angemessen zu informieren und

in den Entscheid einzubeziehen. Die vertretungsberechtige Drittperson hat sich

primär am bekannten Willen, subsidiär am mutmasslichen Willen und an den Interessen

der urteilsunfähigen Person zu orientieren (Art. 378 Abs. 3 ZGB).

Falls der (mutmassliche) Wille

zweifelsfrei gegen die Covid-19-Impfung spricht, hat sich die

vertretungsberechtigte Drittperson der Impfung zu widersetzen, auch wenn dies

objektiv betrachtet unvernünftig erscheint. Sofern der (mutmassliche) Wille

nicht eruiert werden kann, weil keine eindeutigen Anhaltspunkte vorhanden sind,

entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach den objektiven Interessen

der betroffenen Person (Merkblatt der Konferenz für Kindes- und

Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021, Covid-19-Impfung: Wer

entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 2).

3.4.3 Vorliegend sind weder eine

Patientenverfügung mit Äusserungen zur Covid-19-Impfung, noch ein Vorsorgeauftrag

oder eine Advanced Care Planung aktenkundig. Die einzigen dokumentierten

Willensäusserungen von D.___ sind, dass sie ihrer Mutter gesagt haben soll,

keine Impfung zu wollen und insbesondere gegenüber mehreren Personen ihre Angst

vor Nadeln offenbart hat. Diese beiden Aspekte wurden denn auch in den

Gesprächen mit der Hausärztin, dem [...] und mit D.___ selbst aufgegriffen. Den

Akten kann hierzu entnommen werden, dass D.___ zwar angibt, Angst vor Nadeln zu

haben, Blutentnahmen und die jährliche Grippeimpfung jedoch kein Problem

darstellten. Den Akten lässt sich lediglich noch entnehmen, dass die Beiständin

zudem Bedenken über die sich ändernden Bestimmungen in den Heimen äusserte.

Belegt ist hierzu, dass D.___ gerne zur Arbeit geht und sich im [...] wohl

fühlt. Ebenso geht sie an den Wochenenden gerne nach Hause zu ihrer Familie.

Diese Abwechslung scheint für sie wichtig zu sein. Jedenfalls kann bzw. konnte der

(mutmassliche) Wille von D.___ betreffend Covid-19-Impfung nicht eruiert werden,

weil zu wenige resp. keine eindeutigen Anhaltspunkte vorhanden sind, welche für

oder gegen die Impfung sprechen. Infolgedessen ist es Sache der

vertretungsberechtigten Person, nach den objektiven Interessen von D.___ über

die Zustimmung (oder Verweigerung) zur Impfung zu entscheiden.

3.5.1 Wer für die Erteilung (oder

Verweigerung) der Zustimmung befugt ist, bestimmt sich nach Art. 378 Abs. 1

ZGB: An erster Stelle steht die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag

bezeichnete Person, anschliessend die Beistandsperson mit einem

Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen und schlussendlich die

nahestehenden Personen, wie die Eltern. Das Vorliegen vertretungsberechtigter

Personen auf einer Stufe schliesst somit alle weiteren auf den nachfolgenden

Stufen aus. Nur falls in einem konkreten Fall keine Personen aus der

gesetzlichen Kaskade vorhanden sind oder der Entscheid bei unklarem (nicht

zweifelsfrei ermittelten) mutmasslichen Willen gegen die Interessen der

betroffenen Person verstossen würde, entscheidet die KESB gestützt auf Art. 392

Ziff. 1 ZGB über die Covid-19-Impfung (Merkblatt der Konferenz für Kindes- und

Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021, Covid-19-Impfung: Wer

entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 2/3).

3.5.2 D.___ steht unter einer

umfassenden Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB. Die Entscheidkompetenz der

Beiständin umfasst dabei alle Angelegenheiten der Personensorge, der

Vermögenssorge sowie des Rechtsverkehrs. Darin beinhaltet ist auch die

Vertretung hinsichtlich medizinischer Massnahmen (BSK ZGB I – Biderbost/Henkel,

Art. 398 N 21). Demnach hat die Beiständin über die Durchführung der

Covid-19-Impfung zu entscheiden. Eine Patientenverfügung oder ein

Vorsorgeauftrag besteht – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht.

3.5.3 Die Beschwerdeführer äussern sich

in ihrer Replik eingehend zur Impfthematik und tun ihre ablehnende persönliche

Einstellung zur Impfung kund. Die persönliche Haltung der Eltern spielt jedoch

keine Rolle. Die Beiständin hat ihren Entscheid für die Verabreichung der

Covid-19-Impfung nachvollziehbar begründet und er entspricht den Empfehlungen

des BAG. Es besteht nach dem Gesagten kein Raum für ein Einschreiten der KESB

Olten-Gösgen nach Art. 419 ZGB.

4. Zusammenfassend erweist sich die

Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten

ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten für

das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von CHF 800.00, unter solidarischer

Haftbarkeit, zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht beantragt und kommt

bei diesem Ergebnis nicht in Frage.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit

darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ und B. ___, unter solidarischer

Haftbarkeit, auferlegt.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Rechtspraktikantin

Scherrer Reber Kohler