VWBES.2021.299
Impfung
13. September 2021Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Rechtspraktikantin Kohler
In Sachen
A.___ und B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. C.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Impfung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für D.___ (geb. [...]) besteht seit
dem 28. Oktober 2015 eine umfassende Beistandschaft gestützt auf Art. 398 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210). Zuvor bestand bereits seit dem
20. September 2005 eine Beistandschaft gestützt auf Art. a308 Abs. 1 und Abs. 2
ZGB. Als Beiständin ist C.___, Berufsbeiständin, Sozialregion Olten eingesetzt.
D.___ wohnt und arbeitet im [...] in [...].
2. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021
(Eingang KESB Olten-Gösgen) wandte sich die Mutter von D.___, A.___
(nachfolgend Gesuchstellerin), an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Olten-Gösgen und teilte mit, sie habe erfahren, dass ihre Tochter D.___
gegen Covid geimpft werden soll. Sie selber und auch ihre Tochter D.___ seien
gegen diese Impfung. Die Beiständin habe jedoch mitgeteilt, dass dieser
Entschluss letztlich in ihrer Kompetenz liege.
3. Die KESB Olten-Gösgen
forderte die Beiständin C.___ (nachfolgend Beiständin) mit Schreiben vom 20.
Mai 2021 auf, innerhalb der nächsten 10 Tage einen Fragekatalog zu beantworten.
Folgende Fragen wurden der Beiständin gestellt:
1.
Haben Sie mit D.___
über das Thema Covid-19-Impfung ein Gespräch geführt? Wenn ja: Bitte schildern
Sie den Verlauf und das Ergebnis des Gesprächs. Wenn nein: Haben andere
Personen mit D.___ über das Thema Covid-19-Impfung ein Gespräch geführt und
Ihnen darüber berichtet?
2.
Wie schätzen Sie die
Fähigkeiten von D.___ ein, den Sinn und Zweck der Impfung sowie deren Wirkung
und Risiken zu verstehen? Bitte begründen Sie Ihre Einschätzung und nennen Sie
allfällige Erkundigungen, welche Sie bei Fachpersonen eingeholt haben und auf
die Sie sich stützen.
3.
Hat D.___ bereits
einen Impftermin erhalten?
4. Welche Auswirkungen hätte ein Verzicht
auf die Impfung bezüglich der weiteren Unterbringung im [...]?
4. Am 4. Juni 2021 liess die Beiständin
der KESB Olten-Gösgen ihre schriftliche Stellungnahme zukommen, in welcher sie
unter anderem den ihr zugestellten Fragekatalog beantwortete. Weitere
Ausführungen der Beiständin folgten im Schreiben vom 18. Juni 2021.
5. Mit Entscheid vom 1. Juli 2021 lehnte
die 1. Kammer der KESB Olten-Gösgen das Begehren um Einschreiten der KESB gegen
die von der Beiständin erteilte Zustimmung zur Covid-Impfung ab.
6. Die Eltern von D.___, A.___ und B.___,
gelangten mit Schreiben vom 22. Juli 2021 wiederum an die KESB Olten-Gösgen.
Diese machte die Eltern mit Schreiben vom 27. Juli 2021 darauf aufmerksam, dass
gegen den Entscheid Beschwerde zu erheben ist und die Rechtsmittelfrist bald
ablaufe.
7. In der Folge erhoben A.___ und B.___
(nachfolgend Beschwerdeführer) am 29. Juli 2021 fristgerecht Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Darin verlangten sie sinngemäss, auf
die Covid-Impfung bei D.___ sei zu verzichten, die Beistandschaft solle auf sie
übertragen und der Wohnsitz der Tochter solle wieder ins elterliche Domizil
verlegt werden.
8. Mit Schreiben vom 17. August 2021
nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde.
9. Die KESB Olten-Gösgen schloss mit
Vernehmlassung vom 2. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
10. Mit Verfügung vom 18. August 2021
wurde sämtlichen Parteien die Gelegenheit geboten, allfällige Bemerkungen bis
zum 30. August 2021 einzureichen. Diese Gelegenheit wurde von den
Beschwerdeführern mit Schreiben vom 27. August 2021 genutzt.
11. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.1
Gemäss Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB (EG ZGB, BGS 211.1) kann gegen Entscheide der
Erwachsenenschutzbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die
Beschwerde ist beim Gericht schriftlich und begründet einzureichen (Art. 450
Abs. 3 ZGB). Die Beschwerdefrist beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des
Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Subsidiär gelten gemäss Art. 450 f ZGB
die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), soweit
die Kantone nichts anderes bestimmen.
1.2
Die Beschwerdeführer sind die Eltern
von D.___. Es handelt sich bei ihnen um der betroffenen Person nahestehende
Personen. Sie verfügen damit über eine Beschwerdelegitimation im Sinne von Art.
450.
Abs. 2 Ziff. 2 ZGB. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
2.1
Die Beschwerdeführer beantragen, die
Beistandschaft solle auf sie übertragen werden und D.___ künftig im elterlichen
Domizil wohnhaft sein. Die Beschwerdeführer rügen hierzu zusammengefasst:
Sie wollen D.___ in Zukunft vollständig
zu Hause behalten, sie seien beide zu Hause und könnten bestens zu ihrer
Tochter schauen. Zudem wollten sie keinen Beistand mehr und diese Funktion
wieder selber übernehmen. Niemand kenne, liebe und sorge sich besser um D.___
als sie beide. D.___ habe ebenfalls zu Hause ein soziales Netzwerk und freue
sich immer enorm, nach Hause zurückzukehren.
2.2
Laut § 68 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) dürfen vor Verwaltungsgericht
keine neuen Begehren gestellt werden. Die Beschwerdeführer haben vor der
Vorinstanz nie die Anträge um Wechsel der Beistandsperson sowie der Anpassung
des Wohnorts von D.___ gestellt. Folglich können die Frage einer allfälligen
Übertragung der Beistandschaft auf die Eltern sowie des Wechsels des Wohnortes
ins elterliche Domizil nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Auf
die erstmalig im Rahmen der Beschwerde erfolgten Anträge ist damit nicht
einzutreten. Diese müssten mit einem neuen Antrag in einem separaten Verfahren
zunächst von der KESB geprüft werden.
3.1
Die Beschwerdeführer wenden sich
weiter gegen die Weigerung der KESB (vgl. Ziff. 2.1 [S. 2] des angefochtenen
Entscheids), gegen die von der Beiständin erteilte Zustimmung zur Covid-Impfung
einzuschreiten. Die Beschwerdeführer bringen hierzu vor, sie möchten nicht,
dass ihre Tochter geimpft werde. Auch die Tochter wolle nicht geimpft werden.
3.2
Die Vorinstanz hat ihren ablehnenden
Entscheid im Wesentlichen damit begründet, dass die Verabreichung einer Impfung
einen körperlichen Eingriff und damit einen Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person darstelle. Die Berechtigung zur
Zustimmung stehe deshalb in erster Linie der betroffenen Person selber zu,
selbst wenn diese unter umfassender Beistandschaft stehe. Erforderlich sei
allerdings, dass die betroffene Person hinsichtlich der Zustimmung zur Impfung
urteilsfähig sei.
D.___ leide seit ihrer Geburt an Spina
bifida und sei sowohl geistig als auch körperlich behindert. Für die KESB sei
erstellt, dass D.___ bezüglich der Covid-Impfung nicht urteilsfähig sei. D.___
wisse zwar, dass eine Impfung grundsätzlich zur Vermeidung von Krankheiten
dienen könne. Um was für eine Krankheit es sich bei SARS-Covid handle und
welches der Nutzen, aber auch die Risiken einer Impfung seien, könne D.___
nicht beurteilen. Als Argument gegen eine Covid-Impfung könne sie lediglich
anführen, dass sie Angst vor Nadeln habe. Gemäss [...] seien jedoch
Blutentnahmen und Grippeimpfungen kein Problem gewesen. Mangels Urteilsfähigkeit
von D.___ bezüglich Covid-Impfung liege deshalb die Entscheidungskompetenz bei
der Beiständin. Die KESB erachtete darum ein Einschreiten gestützt auf Art. 419
ZGB als nicht geboten.
3.3.1
Eine Impfung ist juristisch
gesehen ein medizinischer Eingriff in die körperliche Integrität einer Person
und ist nur zulässig, wenn eine (informierte) Einwilligung vorliegt. Bei der
Einwilligung ist zu beurteilen, ob die Person selbst entscheidet, oder ob sie
von Dritten vertreten werden muss. Diese Frage entscheidet sich anhand der
Beurteilung, ob die Person für die Einwilligung urteilsfähig ist oder nicht
(vgl. Art. 16 ZGB). Dabei von zentraler Bedeutung ist die Selbstbestimmung der
Person, welche auch bei einer Vertretung durch Dritte relevant ist. Ausschlaggebend
ist jeweils der (mutmassliche) Wille der Person, der im Einzelfall eruiert
werden muss. Es gibt keinen Impfzwang und es darf keinen Automatismus geben.
Die Impfstrategie und die Impfempfehlungen des Bundesamtes für Gesundheit
(BAG) und der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF) dienen dabei als
objektiver (Sorgfalts-)Massstab. Im Einzelfall braucht es immer eine Abwägung
der tatsächlichen Verhältnisse, bei denen der (mutmassliche) Wille und die
Interessen der betroffenen Person ausschlaggebend sind (Merkblatt der Konferenz
für Kindes- und Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021,
Covid-19-Impfung: Wer entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 1).
Dispositiv
3.3.2 Zu prüfen ist demnach, ob D.___
für die Einwilligung urteilsfähig ist oder nicht, ungeachtet dessen, dass sie
unter einer Beistandschaft steht.
3.3.3 Urteilsfähig ist, wer eine
Situation und die Folgen einschätzen und gestützt darauf die entsprechend
richtigen Entscheidungen treffen kann. Die Urteilsfähigkeit muss im Einzelfall
in Bezug auf die konkrete Situation und die jeweilige Fragestellung abgeklärt
werden und wird bei erwachsenen Personen von Gesetzes wegen vermutet. Bezüglich
der Covid-19-Impfung ist eine Person urteilsfähig, wenn sie verstehen kann, was
eine Impfung ist und wozu im Speziellen die Covid-19-Impfung dient. Sie muss
aufgrund einer hinreichenden Information über den Eingriff erkennen können,
welche Risiken bestehen, wenn sie sich nicht impfen lässt, und welche Risiken
mit einer Impfung verbunden sein können (Merkblatt der Konferenz für Kindes-
und Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021, Covid-19-Impfung: Wer
entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 1).
3.3.4 D.___ weiss von der Grippeimpfung
her, dass eine Impfung grundsätzlich zur Vermeidung von Krankheiten dienen
kann; um was für eine Krankheit es sich bei Covid-19 handelt und welchen
Nutzen, aber auch welche Risiken eine Impfung hat, kann sie aber nicht
beurteilen. Diese Meinung wird auch von der Hausärztin F.___, dem Leiter und
der Betreuungsperson des [...] sowie der Beiständin geteilt. Die Eltern
vermögen mit ihren Ausführungen nicht aufzuzeigen – lassen es gar offen –,
inwiefern D.___ in Bezug auf die Impfung doch urteilsfähig sein soll. Zudem
nahm D.___ auch an einem Aufklärungsgespräch im [...] teil, an welches sie sich
gemäss Angaben der Beiständin jedoch nicht mehr erinnern konnte. Damit ist bei D.___
von einer Urteilsunfähigkeit bezüglich der Covid-Impfung auszugehen.
3.4.1 In der Folge ist zu prüfen, wer
über die Durchführung der Covid-19-Impfung bei D.___ entscheiden kann und
inwiefern D.___ in die Entscheidung miteinzubeziehen ist.
3.4.2 Bei nicht (mehr) urteilsfähigen
Personen entscheiden Dritte über die Durchführung der Covid-19-Impfung. In Art.
378 Abs. 1 ZGB ist vorgesehen, welche Personen in welcher Reihenfolge
entscheiden können. Urteilsunfähige Personen sind angemessen zu informieren und
in den Entscheid einzubeziehen. Die vertretungsberechtige Drittperson hat sich
primär am bekannten Willen, subsidiär am mutmasslichen Willen und an den Interessen
der urteilsunfähigen Person zu orientieren (Art. 378 Abs. 3 ZGB).
Falls der (mutmassliche) Wille
zweifelsfrei gegen die Covid-19-Impfung spricht, hat sich die
vertretungsberechtigte Drittperson der Impfung zu widersetzen, auch wenn dies
objektiv betrachtet unvernünftig erscheint. Sofern der (mutmassliche) Wille
nicht eruiert werden kann, weil keine eindeutigen Anhaltspunkte vorhanden sind,
entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach den objektiven Interessen
der betroffenen Person (Merkblatt der Konferenz für Kindes- und
Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021, Covid-19-Impfung: Wer
entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 2).
3.4.3 Vorliegend sind weder eine
Patientenverfügung mit Äusserungen zur Covid-19-Impfung, noch ein Vorsorgeauftrag
oder eine Advanced Care Planung aktenkundig. Die einzigen dokumentierten
Willensäusserungen von D.___ sind, dass sie ihrer Mutter gesagt haben soll,
keine Impfung zu wollen und insbesondere gegenüber mehreren Personen ihre Angst
vor Nadeln offenbart hat. Diese beiden Aspekte wurden denn auch in den
Gesprächen mit der Hausärztin, dem [...] und mit D.___ selbst aufgegriffen. Den
Akten kann hierzu entnommen werden, dass D.___ zwar angibt, Angst vor Nadeln zu
haben, Blutentnahmen und die jährliche Grippeimpfung jedoch kein Problem
darstellten. Den Akten lässt sich lediglich noch entnehmen, dass die Beiständin
zudem Bedenken über die sich ändernden Bestimmungen in den Heimen äusserte.
Belegt ist hierzu, dass D.___ gerne zur Arbeit geht und sich im [...] wohl
fühlt. Ebenso geht sie an den Wochenenden gerne nach Hause zu ihrer Familie.
Diese Abwechslung scheint für sie wichtig zu sein. Jedenfalls kann bzw. konnte der
(mutmassliche) Wille von D.___ betreffend Covid-19-Impfung nicht eruiert werden,
weil zu wenige resp. keine eindeutigen Anhaltspunkte vorhanden sind, welche für
oder gegen die Impfung sprechen. Infolgedessen ist es Sache der
vertretungsberechtigten Person, nach den objektiven Interessen von D.___ über
die Zustimmung (oder Verweigerung) zur Impfung zu entscheiden.
3.5.1 Wer für die Erteilung (oder
Verweigerung) der Zustimmung befugt ist, bestimmt sich nach Art. 378 Abs. 1
ZGB: An erster Stelle steht die in einer Patientenverfügung oder in einem Vorsorgeauftrag
bezeichnete Person, anschliessend die Beistandsperson mit einem
Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen und schlussendlich die
nahestehenden Personen, wie die Eltern. Das Vorliegen vertretungsberechtigter
Personen auf einer Stufe schliesst somit alle weiteren auf den nachfolgenden
Stufen aus. Nur falls in einem konkreten Fall keine Personen aus der
gesetzlichen Kaskade vorhanden sind oder der Entscheid bei unklarem (nicht
zweifelsfrei ermittelten) mutmasslichen Willen gegen die Interessen der
betroffenen Person verstossen würde, entscheidet die KESB gestützt auf Art. 392
Ziff. 1 ZGB über die Covid-19-Impfung (Merkblatt der Konferenz für Kindes- und
Erwachsenenschutz (KOKES) vom 22. Januar 2021, Covid-19-Impfung: Wer
entscheidet nach welchen Kriterien?, S. 2/3).
3.5.2 D.___ steht unter einer
umfassenden Beistandschaft gemäss Art. 398 ZGB. Die Entscheidkompetenz der
Beiständin umfasst dabei alle Angelegenheiten der Personensorge, der
Vermögenssorge sowie des Rechtsverkehrs. Darin beinhaltet ist auch die
Vertretung hinsichtlich medizinischer Massnahmen (BSK ZGB I – Biderbost/Henkel,
Art. 398 N 21). Demnach hat die Beiständin über die Durchführung der
Covid-19-Impfung zu entscheiden. Eine Patientenverfügung oder ein
Vorsorgeauftrag besteht – wie bereits erwähnt – vorliegend nicht.
3.5.3 Die Beschwerdeführer äussern sich
in ihrer Replik eingehend zur Impfthematik und tun ihre ablehnende persönliche
Einstellung zur Impfung kund. Die persönliche Haltung der Eltern spielt jedoch
keine Rolle. Die Beiständin hat ihren Entscheid für die Verabreichung der
Covid-19-Impfung nachvollziehbar begründet und er entspricht den Empfehlungen
des BAG. Es besteht nach dem Gesagten kein Raum für ein Einschreiten der KESB
Olten-Gösgen nach Art. 419 ZGB.
4. Zusammenfassend erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten für
das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von CHF 800.00, unter solidarischer
Haftbarkeit, zu tragen. Eine Parteientschädigung ist nicht beantragt und kommt
bei diesem Ergebnis nicht in Frage.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 werden A.___ und B. ___, unter solidarischer
Haftbarkeit, auferlegt.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Rechtspraktikantin
Scherrer Reber Kohler