VWBES.2021.301
Sonderpädagogik
20. Januar 2022Deutsch32 min
Abklärung stellte der Schulpsychologische Dienst (SPD) in seinem Bericht vom 10.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 20. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement
für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2.
B.___, vertreten durch Advokat Simon Gass,
Beschwerdegegner
betreffend Sonderpädagogik
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. 2009) ist der gemeinsame
Sohn der getrenntlebenden Eltern A.___ und B.___.
2. Nach einer testpsychologischen
Abklärung stellte der Schulpsychologische Dienst (SPD) in seinem Bericht vom 10.
März 2015 fest, bei C.___ sei ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F85.5) sowie eine
überdurchschnittliche Intelligenz (ICD-10 Z13.4) durch Dr. D.___ diagnostiziert
worden. Für die Einschulung werde eine Tagessonderschule für normalbegabte
Kinder in einer Kleinstgruppe mit sozial- und heilpädagogischer Begleitung
empfohlen.
3. Auf Antrag des SPD ordnete das
Volksschulamt (VSA) namens des Departements für Bildung und Kultur (DBK) mit
Verfügung vom 23. April 2015 für C.___ Unterricht in einer Tagessonderschule an.
Die Massnahme wurde auf zwei Jahre befristet. Als Durchführungsort wurde die
Sonderschule Sonnhalde in Gempen bestimmt. Nach einem erfolgreichen
Integrationsversuch in die Regelschule verfügte das VSA am 22. Juni 2018 für C.___
integrative sonderschulische Massnahmen (ISM) im Umfang von vier bis acht
Lektionen pro Woche. Die Massnahme wurde auf ein Jahr befristet. Als Durchführungsort
wurden die (Regel-)Schulen Leimental, Bättwil, bestimmt. Mit Verfügung vom 14.
Mai 2019 wurden die integrativen sonderschulischen Massnahmen am selben Ort im
Umfang von sechs Lektionen pro Woche für weitere zwei Jahre, das heisst bis am
31. Juli 2021 verlängert. Die involvierte Klassenlehrperson, die
stellvertretende Klassenlehrperson und die für C.___ zuständige Heilpädagogin
der Regelschule Rodersdorf empfahlen in ihrer Berichterstattung für die 6.
Primarstufe im Oktober 2020 einen Übertritt von C.___ in die Sekundarschule des
Oberstufenzentrums Leimental (OZL), unter Weiterführung der integrativen
sonderschulischen Massnahmen im Umfang von sechs Lektionen pro Woche vor Ort.
4. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021
ordnete das VSA für C.___ erneut Unterricht in einer Sonderschule an. Die
Massnahme wurde vom 1. August 2021 bis am 31. Juli 2022 befristet. Als
Durchführungsort wurde die Christophorus-Schule in Basel bestimmt.
5.1 Dagegen erhob der Kindsvater (im
Folgenden Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,
am 28. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und
stellte folgende Begehren:
1. Es sei die Verfügung
des VSA vom 12. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur Abklärung an das
Departement für Bildung und Kultur, Volksschulamt, zurückzuweisen.
2. Eventualbegehren:
2.1 Es sei für C.___ folgende
sonderschulische Massnahme anzuordnen:
Beschreibung: Unterricht
in Sonderschulen
Dauer 15. August 2021 bis Ende
Schuljahr 2021/2022
Durchführung: BZB Basler
Zentrum für Bildung, Eulerstrasse 42, 4051 Basel
2.2 Die Eltern wirken bei
der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit. Insbesondere sind sie
verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die
Durchführung und den Anspruch beeinflussen (Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem
Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.
2.3 Der Beitrag der Eltern
an Verpflegung und ausserschulische Betreuung beträgt CHF 100.-/Monat.
2.4 Beitrag der Gemeinde
an das Schulgeld CHF 2'000.-/Monat.
3. Der Beschwerde sei die
aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
5.2 Am 6. August 2021 liess sich die
Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Gass, vernehmen und die kosten-
und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen. Ferner beantragte
sie die Bestellung einer Kindsvertretung für C.___.
5.3 Ebenfalls am 6. August 2021
beantragte das DBK, vertreten durch das VSA, die Abweisung der Beschwerde.
5.4 Mit Verfügung vom 9. August 2021
wurde der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
5.5 Am 7. August 2021 nahm die
Beiständin von C.___ Stellung.
5.6 Mit Eingaben vom 18. August und 8.
September 2021 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.
5.7 Auch das Volksschulamt nahm mit
Eingabe vom 3. September 2021 nochmals Stellung zur Beschwerde.
5.8 Am 17. September 2021 nahm die
Kindsmutter nochmals Stellung.
5.9 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021
wurde festgestellt, dass sich in den Akten des Volksschulamtes kein aktueller
Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes zum Anspruch von C.___ auf
Sonderschulung befindet. Zur Nachreichung des Abklärungsberichts wurde dem SPD
Frist angesetzt. Ferner wurde der SPD aufgefordert, einen Verlaufsbericht zur
Beschulung von C.___ in der Christophorus-Schule einzureichen und – in
Anbetracht der Befristung der Massnahme – über einen allfälligen Schulwechsel
vorläufig Stellung zu nehmen.
5.10 Am 30. November 2021 reichte der
Schulpsychologische Dienst einen Abklärungs- und Verlaufsbericht sowie eine
«Förderdokumentation» der Christophorus-Schule zu den Akten.
5.11 Am 9. und 14. Dezember 2021 liessen
sich die Kindseltern dazu vernehmen.
6. Die Sache ist spruchreif. Für die
Parteistandpunkte und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird
grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur
Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3, 2. Satz des
Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,
BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist als Vater und Mitinhaber der elterlichen
Sorge des von der sonderpädagogischen Massnahme betroffenen Kindes durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zulässige Beschwerdegründe sind nach
§ 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) die
Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, wobei Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (Abs. 1 lit. a) sowie
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes
(Abs. 1 lit. b). Da sich die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Verfügung
richtet, kann überdies Unangemessenheit geltend gemacht werden (Abs. 2).
3.
Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit des für C.___ angeordneten
Unterrichts in der Christophorus-Schule Basel vom 1. August 2021 bis 31. Juli
2022.
(Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Soweit sich die Eltern in
ihren Eingaben über das Vorliegen und den Umfang einer Beeinträchtigung ihres
Sohnes streiten und sich gegenseitig mit Vorwürfen überhäufen, wird im
Folgenden nicht darauf eingegangen.
4.1
In verfahrensrechtlicher Hinsicht
verlangt die Beschwerdegegnerin die Anordnung einer Kindsvertretung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.
4.2
Das hier zur Anwendung gelangende
kantonale Verfahrensrecht sieht grundsätzlich keine Kindsvertretung in
Verwaltungsgerichtsverfahren vor. Gemäss § 58 VRG sind – soweit im VRG nichts
anderes bestimmt ist – auf das Verwaltungsgerichtsverfahren die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar. Gemäss Art.
299.
Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht, wenn nötig, die Vertretung des Kindes an.
Das Gericht prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere dann, wenn ein
Elternteil eine Vertretung beantragt (Abs. 2 lit. b). In ihrer Beschwerdeantwort
begründet die Kindsmutter den Antrag um Einsetzung einer Kindsvertretung für
den Fall, sollte das Verwaltungsgericht C.___ in das Beschwerdeverfahren mit
einbeziehen wollen (vgl. S. 2, Ziff. 3 der Beschwerdeantwort). Einen Einbezug von
C.___ in das Verwaltungsgerichtsverfahren wird indessen von den Parteien weder
beantragt, noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen ein solcher angezeigt
wäre. Der Antrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
Damit bleibt über die Rügen des
Beschwerdeführers zu befinden:
5.1
Der Beschwerdeführer rügt in
formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht im
Wesentlichen geltend, er habe nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung bis
zum Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht keine
Einsicht in die Akten des Volksschulamtes erhalten. Er könne aus der Begründung
der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehen, weshalb C.___ nachdem er drei
Jahre in der Regelschule in Rodersdorf beschult worden sei, seit August 2021 in
eine Sonderschule gehe und nun in der Christophorus-Schule in Basel unterrichtet
werde. In der angefochtenen Verfügung stehe, der Schulpsychologische Dienst
habe eine Abklärung durchgeführt und einen Antrag auf Sonderschulung gestellt.
Der Beschwerdeführer wisse aber nichts von einer solchen Abklärung durch den
SPD und habe dazu auch nicht Stellung nehmen können. Gründe, die zur Abänderung
der bisherigen sonderschulischen Massnahme und zur Anordnung des Unterrichts in
einer Sonderschule geführt hätten, kenne er nicht. Infolgedessen habe er seinen
Standpunkt in der Beschwerdeschrift auch nicht wirksam darlegen und
substantiieren können (vgl. S. 20 ff. der Beschwerdeschrift).
5.2
Nachdem der Beschwerdeführer im
Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens Gelegenheit erhielt, Einsicht in die
Akten des Volksschulamtes zu nehmen, sieht er seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör auch dadurch verletzt, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, weshalb
das Volksschulamt von der Empfehlung der Klassenlehrperson, der
stellvertretenden Klassenlehrperson und der für C.___ zuständigen Heilpädagogin
in der Regelschule auf Übertritt in die Sekundarstufe des OZL mit einer
Verlängerung von sechs Lektionen integrativen sonderschulischen Massnahmen vor
Ort abgewichen sei. In den Akten des Volksschulamtes befänden sich nur zwei
Schriftstücke zur Beschulungsmöglichkeit von C.___ in der Sekundarschule des
OZL. Zudem fehlten wesentliche Gesprächsdokumentationen. Ein Abklärungsbericht des
Schulpsychologischen Dienstes über die Notwendigkeit des Unterrichts in einer
Sonderschule und weshalb dieser ausgerechnet in der Christophorus-Schule in
Basel stattfinden soll und nicht in einer anderen Schule, fehle in den Akten
gänzlich. Gemäss § 37ter Abs. 1 und 3 VSG hätte es dem Volksschulamt
oblegen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung den SPD mit den entsprechenden
Abklärungen zu betrauen und es hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit
eingeräumt werden müssen, zu den Abklärungsergebnissen des SPD und zur
beabsichtigen Anordnung des Unterrichts in der Christophorus-Schule Stellung zu
nehmen (vgl. S. 2 der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 18. August 2021).
5.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung
des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,
sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu
nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung
wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum
Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu
beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277).
5.4
Ein Mindestanspruch auf Begründung
einer Verfügung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.
2.
BV. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29
Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite
der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine
höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen
Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden
höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren
Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und
Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung
sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et al.:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1070 ff. mit
Hinweisen).
5.5
Die Wahrnehmung des Akteneinsichts-
und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine
Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den
Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte
Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten
gelten. Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen
und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur
Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen (vgl. BGE 130 II 473,
E. 4.1 f. mit Hinweisen).
5.6
Die angefochtene Verfügung datiert
vom 12. Juli 2021 und wurde dem Beschwerdeführer zunächst per E-Mail zur
Kenntnis gebracht und danach an seinen Wohnsitz in Frankreich gesandt, wo sie
am 23. Juli 2021 in Empfang genommen wurde (vgl. S. 20 der Beschwerdeschrift).
Der Beschwerdeführer ersuchte das Volksschulamt nach eigenen Angaben am 19.
Juli 2021 um Einsicht in die Akten. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 teilte ihm
das Volksschulamt mit, Einsicht in die Akten könne aufgrund von
Ferienabwesenheiten erst in der Woche vom 2. bis 6. August 2021 gewährt werden.
Gemäss § 67 Abs. 1 VRG beträgt die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht 10
Tage seit Eröffnung der Verfügung. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen
und mit einem Antrag zu versehen. Darüber hinaus ist sie zu begründen;
Beweismittel sind anzugeben (vgl. § 68 Abs. 1 VRG). Vorliegend endete die
10-tägige Beschwerdefrist spätestens am 2. August 2021. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz kennen die kantonalen Verwaltungsbehörden bis auf wenige, hier
nicht einschlägige Ausnahmen, keine «Ferienzeiten». Der Verwaltungsbetrieb ist
somit bis auf Samstage und Sonntage sowie gesetzlich anerkannte Feiertage stets
aufrecht zu erhalten. Ohne fristgerechte Einsichtnahme in die Vorakten bleibt
einem Beschwerdeführer eine wirksame Geltendmachung seines Standpunktes verwehrt,
weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird. Im vorliegenden Fall
ist dem Beschwerdeführer insofern kein Nachteil aus diesem behördlichen
Verhalten erwachsen, als er innert Rechtsmittelfrist eine 25-seitige
Beschwerdeschrift eingereicht hat und nun im Verfahren vor Verwaltungsgericht
vollumfängliche Einsicht in die vorhandenen Akten erhalten hat. Der
Gehörsverletzung ist aber im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen.
5.7
Sodann ist
aktenkundig, dass C.___ die letzten drei Jahre in der Regelschule Rodersdorf
mit Hilfe integrativer sonderschulischer Massnahmen erfolgreich beschult wurde
(vgl. Berichterstattung der Klassenlehrperson, der stellvertretenden
Klassenlehrperson und der zuständigen Heilpädagogin vom Oktober 2020). Mit der
angefochtenen Verfügung ordnete das VSA (erneut) Unterricht in einer
Sonderschule an. § 37ter VSG regelt das Verfahren der Anordnung des
Dispositiv
Unterrichts in einer Sonderschule. Demnach bedingt die erstmalige oder erneute
Anordnung von Unterricht in einer Sonderschule zwingend eine Abklärung durch
eine Fachstelle. Diese stellt einen Antrag an das Volksschulamt (§ 37ter Abs.
1 und 2). Die für die Abklärung zuständige Fachstelle ist der
Schulpsychologische Dienst (vgl. §§ 16bis f. Vollzugsverordnung zum
Volksschulgesetz [BGS 413.121.1]). In den Akten des Volksschulamtes finden sich
indessen weder ein Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes zum
Anspruch auf Sonderschulung von C.___, noch ein entsprechender Antrag des SPD
an das Volksschulamt. Bezeichnenderweise teilte der Leiter des VSA in einer
E-Mail-Nachricht vom 14. Juli 2021 zur Anordnung des Unterrichts in der
Christophorus-Schule für C.___ mit, «die Entscheidung basiere auf Erfahrungswerten,
erfolgten Gesprächen mit beiden Elternteilen sowie auf die vorgenommene
Zielsetzung mit der beauftragten Schule. Fachlich sind wir überzeugt, die
richtige Lösung getroffen zu haben». In seiner Vernehmlassung führt das
Volksschulamt ferner aus, am 11. Mai 2021 sei gegenüber den Eltern die
Christophorus-Schule in Basel neben dem BZB und der academia als möglicher
Beschulungsort von C.___ erwähnt worden. Dabei handle es sich um anerkannte
Privatschulen. Die Abklärungen, ob diese Schulen überhaupt einen
individualisierten und bedarfsspezifischen Platz anbieten könnten und falls ja
zu welchen Bedingungen, seien telefonisch erfolgt und nicht dokumentiert worden
(vgl. S. 3 der Vernehmlassung vom 6. August 2021). Entscheidwesentliche
Aktenstücke fehlen somit vorliegend in den Akten des Volksschulamtes. Die
Aktenführungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sind
dadurch verletzt.
5.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör
ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides
(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann
eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält,
sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der
Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann
wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz
führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung
des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung
der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).
5.9 Im Ergebnis erweisen sich die
dargelegten Gehörsverletzungen (Ziff. II./E. 5.6 und 6.7 hiervor) gesamthaft
betrachtet als schwerwiegend. Der Beschwerdeführer erhielt vor
Verwaltungsgericht zwar Gelegenheit, in die Akten des Volksschulamtes Einsicht
zu nehmen und sich hinreichend zu äussern. Wie er aber in seinen Rechtschriften
zu Recht moniert, sind die Akten des Volksschulamtes unvollständig und geben
keinen Aufschluss darüber, weshalb C.___ seit August 2021 in der Christophorus-Schule
in Basel unterrichtet wird, nachdem er drei Jahre mit integrativen
sonderschulischen Massnahmen am Unterricht einer Regelschule teilgenommen hat
und seine Klassenlehrpersonen und die involvierte Heilpädagogin in der
Regelschule einen Übertritt in die Sekundarschule des OZL empfahlen. Mit
Vernehmlassung vom 6. August 2021 hält das Volksschulamt diesbezüglich
lediglich fest, der Übertritt von C.___ von der überschaubaren Primarschule in
Rodersdorf in die komplexe Schulstruktur eines normalen Sekundarschulzentrums
habe in den letzten Monaten Anlass zu verschiedenen Diskussionen gegeben.
Seitens des VSA begleite E.___, Abteilungsleiter Individuelle Leistungen, das
Dossier. Er stehe für ergänzende Auskünfte zur Verfügung. Abklärungen seien nur
telefonisch erfolgt und nicht dokumentiert worden. Nach Massgabe des
verbindlichen Handbuchs kantonale Spezialangebote 2020 werde das Verfahren aber
periodisch überprüft. Diese Überprüfung laufe einheitlich über das
standardisierte Berichterstattungsformular, welches sich in den Akten des
Volksschulamtes befinde. Dieses Formular sei beiden Elternteilen vorgelegt und
von ihnen unterzeichnet worden. Auch aus der Begründung in der Vernehmlassung
lässt sich damit nicht entnehmen, welche Gründe zur Anordnung des Unterrichts
in der Christophorus-Schule in Basel führten. Im Übrigen ist es sicher nicht
Sache des Gerichts oder der Eltern, weitere (telefonische) Auskünfte zur
Begründung der Massnahme bei der Vorinstanz einzuholen.
5.10 Nach Aufforderung des
Verwaltungsgerichts reichte der Schulpsychologische Dienst am 30. November 2021
einen Abklärungsbericht zum Anspruch von C.___ auf Sonderschulung zu den Akten.
In seinem Bericht hält der SPD einleitend fest, bei C.___ bestehe seit
Schulbeginn Sonderschulbedarf. Um entsprechende Massnahmen zu verlängern,
bedürfe es nicht zwingend einer schulpsychologischen Abklärung. Auf eine erneute
testpsychologische Untersuchung sei deshalb verzichtet worden. Bei C.___ sei
eine Asperger-Diagnose mit leichter Ausprägung gestellt worden, welche sich vor
allem in mangelnder Flexibilität, sozialer Ängstlichkeit und einer allgemein
höheren Vulnerabilität für Stress äussere. Bei einem Besuch von C.___ in der
Christophorus-Schule seien insbesondere der körperliche und sozio-emotionale
Unterschied zwischen ihm und den anderen Jugendlichen aufgefallen. Da der
Schulstoff für C.___ aber individualisiert werde und er auch das
Bearbeitungstempo steuern könne, habe kein grundsätzliches Problem mit der
aktuellen Beschulungsart gefunden werden können. Insgesamt würden der bisherige
Verlauf und die von der Mutter und teilweise auch von der Primarschule
beobachteten Stresssymptome dem Schulwechsel rechtgeben. Die Kontrolle und
Führung, die auf einer Oberstufe der Regelschule (auch mit
Sonderschulmassnahmen) möglich wären, genügten zum aktuellen Zeitpunkt nicht,
um C.___ in seiner Entwicklung adäquat zu unterstützen. Zusammenfassend erweise
sich die Beschulung in der Christophorus-Schule deshalb als vertretbar und
nicht entwicklungsgefährdend. Die Parteien und das Volksschulamt erhielten nach
Eingabe des nachträglich eingereichten Abklärungsberichts des SPD einlässlich
Gelegenheit zur Stellungnahme vor Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz äusserte
sich nicht dazu. Gemäss Berichterstattung der Klassenlehrperson, der
stellvertretenden Klassenlehrperson und der zuständigen Heilpädagogin der
Regelschule in Rodersdorf partizipierte C.___ interessiert am Unterricht und
erzielte gute Schulnoten. Von einer Heilpädagogin wurde er regelmässig im
Rahmen von integrativen sonderschulischen Massnahmen unterstützt
(Berichterstattung zur 6. Primarschule vom Oktober 2020). Dem Abklärungsbericht
des SPD kann entnommen werden, dass offensichtlich keine Gespräche mit der von
der Klassenlehrperson der Regelschule für C.___ empfohlenen Sekundarschule des
Oberstufenzentrums Leimental geführt und die Umsetzung von integrativen
sonderpädagogischen Massnahmen am OZL überprüft wurden. Gründe, weshalb nach
der erfolgreichen Reintegration von C.___ in der Regelschule ab August 2021
erneut Unterricht in einer Sonderschule notwendig wäre und weshalb dieser genau
in der Christophorus-Schule in Basel stattfinden soll, können damit auch nach
den nachträglichen Abklärungen des SPD nicht nachvollzogen werden. Dass der
Unterricht in der Christophorus-Schule nicht entwicklungsgefährdend ist, wird
vorausgesetzt und vermag – entgegen der Auffassung des SPD – jedenfalls noch keinen
Anspruch von C.___ auf Unterricht in einer Sonderschule zu begründen. Vor
diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Standpunkt
im Verwaltungsgerichtsverfahren wirksam geltend zu machen. Eine Heilung des
rechtlichen Gehörs fällt von vornherein ausser Betracht. Die Verfügung des Departements
für Bildung und Kultur vom 12. Juli 2021 ist somit schon aus formellen Gründen aufzuheben.
6.1 Eine Aufhebung der angefochtenen
Verfügung ist aber auch aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen
Überlegungen angezeigt.
6.2 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der
Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen
geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und
die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die
zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die
pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für
Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss §
36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote
(SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie
integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische
Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik
aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der
Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die
Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das
Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den
Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische
Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit.
c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d),
behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e),
behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise
ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale
Einrichtungen (lit. g).
6.3 § 37ter
VSG regelt das Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In
einem ersten Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das
Volksschulamt verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der
kantonalen Fachstelle. Zuvor
werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der
elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem
Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs. 4).
6.4 Schüler, deren schulische Ausbildung
wegen Behinderungen erschwert ist, haben gemäss § 37quater VSG Anspruch
darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelklasse geprüft wird (Abs.
1). Die schulische Integration wird mit besonderen Massnahmen, wie namentlich
mit fachlicher Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der
Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- oder
Kleingruppenunterricht sowie individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).
6.5 Neben den gesetzlichen Bestimmungen
besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den
kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt
(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen
verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt
dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die
Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen
Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch
einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des
Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter
Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil
1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).
6.6 Gemäss Leitfaden dient das
Abklärungsverfahren durch den SPD der systematischen Erfassung von
Informationen, die für die Bedarfseinschätzung relevant sind. Das
Abklärungsverfahren ist mehrdimensional und bestimmt den tatsächlichen
Förderbedarf aufgrund von Entwicklungs- und Bildungszielen. Das solothurnische
Abklärungsverfahren umfasst zwei Schritte. In der Basisabklärung wird die
Erfassung des «Ist-Zustands» vorgenommen. Diese wird ergänzt durch die
Bedarfsabklärung, welche das «Soll» erfasst und beschreibt. Im Rahmen der
Bedarfsabklärung erfolgt ein «Soll-Ist-Vergleich» (vgl. S. 12 des Leitfadens).
6.7 Sonderschulische Angebote werden als
ISM oder als separative Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel
einer integrativen sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der
Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in die Regelklasse am
angestammten Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen
Aktivitäten (vgl. S. 24 des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem
sonderpädagogischen Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den
Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 25 des Leitfadens).
Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:
- Der
Unterricht findet gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen
die Zeitgefässe und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die
Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten),
-
Grundlage ist der Lehrplan,
-
Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotrik, die Förderung
im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar
Deutsch als Zweitsprache.
Merkmale
der Bedarfsstufe 2 sind:
-
Unterricht findet gemäss
kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt,
-
Zusätzliche pädagogische-therapeutische
Angebote wie Logopädie und Psychomotrik, die Förderung im Einzel- und
Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als
Zweitsprache,
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Kleiner Betreuungs- und
Pflegeaufwand,
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Betreuungsleistungen wie
die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik,
Schulhilfe).
Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:
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Unterricht stark
individualisiert und hochspezialisiert,
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Grundlage ist der Lehrplan,
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Zusätzliche
pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotrik, die
Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung
vergleichbar Deutsch als Zweitsprache,
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Grosser Betreuungs- und
Pflegeaufwand.
Bei sonderschulischen Angeboten werden
die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer durch den
SPD überprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine
vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der
Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten
Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses
stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte
Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der
Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer Ablehnung
der vorgeschlagenen Massnahme oder einen Antrag auf Abschluss der eingeleiteten
Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat und beendet
werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).
6.8 Aus dem Abklärungsbericht des
schulpsychologischen Dienstes vom 30. November 2021 lässt sich im Wesentlichen
Folgendes entnehmen: Für C.___ bestehe seit Beschulungsbeginn ein
Sonderschulungsbedarf. Um diesen zu verlängern bedürfe es nicht zwingend einer
schulpsychologischen Abklärung. Bis anhin habe keine Notwendigkeit vorgelegen,
eine Abklärung vorzunehmen. Aus dem Bericht der ehemaligen Förderlehrperson der
Regelschule in Rodersdorf sei zu entnehmen, dass die Beschulung von C.___ in
der Regelschule gut verlaufen sei. Die von der Mutter beschriebenen
Erschöpfungszustände oder auch Ausbrüche seien in der Regelschule nie in diesem
Masse aufgefallen. Er sei jedoch oft sehr zurückgezogen gewesen, habe wenig
Kontakt mit den anderen Mitschülern gehabt und habe auch oft müde gewirkt. Über
eine gewisse Zeit habe er sehr viel gefehlt. Dies habe sich aber geändert, als
sich die Förderlehrperson bereit erklärt habe, ihn jeden Morgen zu empfangen
und ihm so den Einstieg in den Schulalltag zu erleichtern. Ab diesem Moment sei
C.___ regelmässig zur Schule gegangen. Für den Übertritt in die Oberstufe habe
sich die Frage nach der Umsetzbarkeit der Massnahme gestellt. Gemäss Auskunft
der Lehrperson an der Christophorus-Schule sei C.___ zu Beginn des Schuljahres
im Sommer 2021 in sehr verunsichertem Zustand gewesen. Er habe sich aber
erstaunlicherweise schnell und gut eingelebt. Seine im Vergleich zu anderen
Schülern in der Klasse hohe Leistungsfähigkeit sei rasch aufgefallen, so dass
er sofort eine individuelle Förderung erhalten habe. Die Möglichkeit, sich mit
anderen zu vergleichen, fehle in diesem Setting allerdings. Im Rahmen des
Schulbesuchs des SPD habe sich ein entspannter C.___ gezeigt, der sich gut in
der Gruppe führen lasse und Spass am Unterricht zu scheinen habe. Augenfällig
sei der körperliche und sozio-emotionale Unterschied zwischen ihm und den
anderen Jugendlichen, die ihn sehr viel jünger erscheinen liessen. Da der
Schulstoff für C.___ individualisiert werde und er auch sein Bearbeitungstempo
steuern könne, könne kein grundsätzliches Problem an der aktuellen Beschulung
festgestellt werden. Insgesamt würden der bisherige Verlauf und die von der
Mutter und teilweise auch von der Primarschule beobachteten Stresssymptome dem
Wechsel rechtgeben, da die Symptomatik nun weder zu Hause noch in der Schule
auftrete. Zusammenfassend sei die Beschulung von C.___ in der Christophorus-Schule
zum aktuellen Zeitpunkt vertretbar und nicht entwicklungsgefährdend.
Mit einem längerfristigen Blick sei es
aus Sicht des SPD wichtig, dass C.___ auch lerne, sich mit anderen Kindern zu
messen, beziehungsweise sich einzuschätzen und mit eigenen Stärken und
Schwächen umgehen lerne. Zudem sei es wichtig, dass er sich am Schulstoff
erprobe, Erfolg habe, aber auch scheitere, um seine Belastbarkeit zu erhöhen.
Um dieses Ziel zu erreichen, brauche er ein Umfeld mit Jugendlichen, mit denen
er sich vergleichen könne und eine Gruppengrösse, die ihn sozio-emotional nicht
überfordere. Der SPD empfehle deshalb eine Beschulung in einer Kleingruppe mit
normalbegabten Jugendlichen. Aufgrund seiner feinen und zurückhaltenden Art sei
er gewissen verhaltensauffälligen Jugendlichen aus dem Sonderschulsetting nicht
gewachsen. Dennoch sei es ein Trugschluss, dass C.___ in der Regelschule die
nötigen Lernfelder hätte. Auch die konfliktbehaftete Beziehung der Eltern spreche
gegen eine solche Massnahme. Die Oberstufe der Regelschule stelle mit verschiedenen
Fachlehrpersonen, wechselnden Klassenzimmern, unübersichtlichen Hausaufgaben-
und Lernanforderungen zum aktuellen Zeitpunkt eine Überforderung des
Familiensystems dar.
6.9 Der Beschwerdeführer rügt eine
unvollständige Abklärung des Sachverhalts. In seiner Stellungnahme vom 9.
Dezember 2021 macht er im Wesentlichen geltend, die Auffassung des SPD, weil C.___
in den ersten drei Schuljahren in einer Sonderschule unterrichtet worden sei,
habe er ohne weitere Abklärungen wieder in eine Sonderschule geschickt werden
dürfen, sei falsch und weder rechtlich noch sachlich haltbar. Bereits in der
Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das VSA
nicht berechtigt gewesen sei, C.___ ohne Abklärungen in eine Sonderschule zu
stecken. Nach seiner mit sehr guten Zeugnisnoten abgeschlossenen
Primarschulzeit sei es vielmehr nur noch darum gegangen, wie der Übertritt von
der Primarschule, in welcher C.___ in den Genuss von ISM gekommen war, in die
Sekundarschule zu erfolgen habe. Dies hätte vom SPD abgeklärt werden müssen. Die
Qualifikationsgespräche mit der Klassenlehrperson und der Sozialpädagogin, C.___
und den Eltern hätten eine Empfehlung für einen Eintritt ins OZL in die
Sekundarstufe P oder E ergeben. Darauf sei C.___ sehr stolz gewesen. Dem
Volksschulamt sei bekannt gewesen, dass es sich bei C.___ um einen sehr guten
Schüler handle, dessen Verhalten in der Klasse zu keinerlei Kritik Anlass
gegeben habe und für den die verantwortlichen Lehrpersonen und seine Eltern
bereits einen regulären Übertritt in die Sekundarstufe geplant hätten (vgl. S.
2 der Stellungnahme vom 9. Dezember 2021).
6.10 Die Kritik des Beschwerdeführers
ist berechtigt. In der Berichterstattung der Klassenlehrperson, der
stellvertretenden Klassenlehrperson und der für C.___ zuständigen Heilpädagogin
der Regelschule in Rodersdorf wurde einzig ein Übertritt von C.___ in die Sekundarstufe
des OZL mit Verlängerung der integrativen sonderschulischen Massnahmen im
Umfang von sechs Lektionen pro Woche empfohlen. Die Vorinstanz wich von dieser
Empfehlung ab, ohne dies zu begründen, und ordnete einen Übertritt in die
Christophorus-Schule in Basel an. Auch der SPD vermochte in seiner
Berichterstattung Ende November 2021 nicht aufzuzeigen, weshalb der Empfehlung
der Klassenlehrpersonen und der Heilpädagogin der Regelschule nicht Folge
geleistet und stattdessen Unterricht in einer Sonderschule angeordnet wurde. Aus
dem 6. Klasse Schulzeugnis von C.___ ist ersichtlich, dass er einen
Notenschnitt von 5.18 hat, ein gutes Arbeits- und Lernverhalten an den Tag legt
und sozialverträglich ist (vgl. Beschwerdebeilage 19). Der Unterricht in der Regelschule
mit integrativen sonderschulischen Massnahmen im Umfang von sechs Lektionen pro
Woche scheint nach der Berichterstattung der Klassenlehrpersonen und der
Heilpädagogin in der Regelschule gut funktioniert zu haben. Entgegen den
gesetzlichen Vorgaben fand eine Abklärung zur Umsetzbarkeit der integrativen
sonderschulischen Massnahmen durch den SPD an der Sekundarschule des
Oberstufenzentrums Leimental indessen nicht statt und Gründe, weshalb C.___
nicht am Unterricht einer Regelschule teilnehmen könnte, werden ebenfalls nicht
genannt.
C.___ besucht seit August 2021 die
Christophorus-Schule in Basel. Nach Aussage des Volksschulamtes handelt es sich
dabei um eine in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft anerkannte
Sonderschule. Nach den Vorgaben des Leitfadens ist ein Schüler mit
ausgewiesenem Sonderschulbedarf vor der Beschulung in einer Sonderschule einer
von drei Bedarfsstufen zuzuteilen, um den konkreten Förderbedarf zu bestimmen
(vgl. Ziff. II/E. 6.7). Der Unterricht in einer Sonderschule für die
Bedarfsstufe 1 und 2 findet gemäss kantonaler Lektionentafel statt. In der kantonalen
Lektionentafel 2021/2022 wird für die Sekundarstufe I der Unterricht von 33
Lektionen Pflichtfächer pro Woche vorgeschrieben: Vier Lektionen Deutschunterricht,
drei Lektionen Französischunterricht, drei Lektionen Englischunterricht, fünf
Lektionen Mathematikunterricht, drei Lektionen Biologie, Chemie und
Physikunterricht, vier Lektionen Geographie und Geschichte, eine Lektion
Informatik, zwei Lektionen bildnerisches Gestalten und zwei Lektionen
technisches Gestalten, eine Lektion Musik, drei Lektionen Sport und zwei
Lektionen berufliche Orientierung (vgl. https://so.ch/fileadmin/internet/dbk/dbk-vsa/Schulbetrieb_und_Unterricht/Lektionentafel/Lektionentafel_2021_2022.pdf, zuletzt besucht am 13. Januar 2022). Nur
in der Bedarfsstufe 3 findet der Unterricht stark individualisiert und nicht
nach den Vorgaben der kantonalen Lektionentafel statt. Unterricht gemäss der
Bedarfsstufe 3 ist damit offensichtlich für Schülerinnen und Schüler angedacht,
die nicht am regulären Schulsystem mit unterschiedlichen Grundlagenfächern und
den damit verbundenen Mindestlernzielen teilnehmen können. Dem Stundenplan für C.___
von der Christophorus-Schule in Basel kann entnommen werden, dass die
Pflichtfächer gemäss kantonaler Lektionentafel bei Weitem nicht oder nicht in
vorgeschriebenem Ausmass unterrichtet werden (vgl. Beschwerdebeilage 43). Dass C.___
vor der Anordnung des strittigen Unterrichts in der Christophorus-Schule einer
Bedarfsstufe zugeteilt worden wäre und damit effektiv Anspruch auf Unterricht
in einer Sonderschule hätte, kann den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Woraus
die Vorinstanz ihre Erkenntnis in Abweichung der Empfehlung der mit C.___
arbeitenden Klassenlehrperson und Heilpädagogin in der Regelschule ableitete
und für C.___ ohne konkrete Abklärung des Förderbedarfs Unterricht in der
Christophorus-Schule in Basel anordnete, kann nach dem Gesagten nicht
nachvollzogen werden. Dieses Vorgehen widerspricht §37ter Abs. 1 VSG
und dem im Leitfaden dargestellte Standardprozess. Die Vorinstanz muss sich
deshalb auch eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts
vorwerfen lassen (vgl. auch VWBES.2017.255, publiziert in SOG 2017 Nr. 19).
7.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss im
Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des
im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem
muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen
der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.
Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5).
Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger
öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,
a.a.O., § 8, S. 121). Wie bereits in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt,
kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht darüber befunden werden, ob die
zur Diskussion stehende Massnahme für C.___ in der Christophorus-Schule Basel überhaupt
erforderlich und damit verhältnismässig ist.
7.2 Nach dem Gesagten obliegt es somit der
Vorinstanz, im Rahmen der Rückweisung abzuklären, ob für C.___ Unterricht in
einer Sonderschule überhaupt erforderlich ist, oder ob nicht auch eine mildere
Massnahme geeignet wäre. Wie unter Ziffer II/E. 5.2 ff. hiervor dargelegt, hat
das Volksschulamt sämtliche Abklärungsschritte zu dokumentieren und in den
Akten chronologisch aufzubewahren. Da ein abrupter Schulwechsel ohne
entsprechende Abklärungen und sorgfältige Aufgleisung mit den involvierten
Fachpersonen und C.___ auf das neue Schulsemester im Februar 2022 für die Dauer
der Abklärungen nicht zumutbar wäre, ist C.___ bis zum Abschluss der
ergänzenden Abklärungen, längstens aber bis am 31. Juli 2022, in der
Christophorus-Schule in Basel zu beschulen. Sollten die Abklärungen ergeben,
dass an der Sonderschulung in der Christophorus-Schule festzuhalten ist, ist
dies neu und begründet zu verfügen.
8. Im Ergebnis erweist sich die
Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet: Der Entscheid vom 12.
Juli 2021 des Departements für Bildung und Kultur ist aufzuheben. Die Sache ist
insbesondere zur umgehenden ergänzenden Abklärung durch den
Schulpsychologischen Dienst (SPD), in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der
Sonderschule im Fall von C.___ angezeigt bzw. notwendig ist – und zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Angelegenheit ist
beförderlich zu behandeln, und sämtliche Schritte sind zu dokumentieren, damit
der Aktenführungspflicht genüge getan wird. Für die Dauer des
Abklärungsverfahrens, längstens jedoch bis am 31. Juli 2022, ist C.___, wie
seit August 2021, in der Christophorus-Schule Basel zu beschulen.
9. Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Zudem ist
dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.
Rechtsanwalt Peter Studer macht in seiner Honorarnote vom 20. Dezember 2021 eine
Entschädigung von total CHF 23'271.10 (68.7 Stunden à CHF 300.00 zuzügl.
Auslagen von CHF 1'027.50 und MWST von CHF 1'643.60) geltend. Eine
Honorarvereinbarung reichte Rechtsanwalt Studer nicht zu den Akten. Entschädigt
werden kann demnach praxisgemäss ein Stundenansatz von höchstens CHF 260.00.
Sodann erscheint der insgesamt geltend gemachte Aufwand von 68.67 Stunden als
überhöht. Für die Vorbereitung und das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift zwischen
dem 20. Juli 2021 und dem 26. Juli 2021 macht Rechtsanwalt Studer einen Aufwand
von 30.75 Stunden geltend. Zu den Rügen des Beschwerdeführers wird in der 25-seitigen
Beschwerdeschrift aber lediglich auf viereinhalb Seiten Stellung genommen.
Äusserungen zum angeblichen Fehlverhalten der Kindsmutter können nicht
entschädigt werden. Angemessen erscheint deshalb eine Entschädigung von 5
Stunden Aufwand für die Beschwerdeschrift, zumal sich der Beschwerdeführer erst
nach Einsicht in die Akten des Volksschulamtes Mitte August 2021 einlässlich
zur umstrittenen Verfügung äussern konnte. Für seine 15-seitige Stellungnahme
vom 18. August 2021 macht Rechtsanwalt Studer sodann 16 Stunden Aufwand
geltend. Auch dieser Aufwand erscheint überhöht, zumal auf rund 2.5 Seiten
Textpassagen aus dem Handbuch «kantonale Spezialangebote» in die Stellungnahme
kopiert wurden. Entschädigt werden können höchstens 6.25 Stunden. Im Übrigen können
Sekretariatsarbeiten nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die
Rechnungspositionen vom 18. August und vom 20. Dezember 2021 (Eingaben an
Gericht und Akten retour) von insgesamt 25 Minuten können als Kanzleiaufwand ebenfalls
nicht entschädigt werden. Ebenfalls überhöht erscheint sodann der geltend
gemachte Aufwand für die 7-seitige Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 im Umfang
von 9.33 Stunden. Der Beschwerdeführer gibt in jener Stellungnahme zahlreiche
Textpassagen aus dem Abklärungsbericht des SPD eins zu eins wieder. Angemessen
erscheint hierfür eine Entschädigung von 3.5 Stunden. Auch nicht entschädigt
wird der als Auslage geltend gemachte Kostenvorschuss an das Verwaltungsgericht
in der Höhe von CHF 800.00. Dieser wird dem Beschwerdeführer von der
Gerichtskasse zurückerstattet. Nach dem Gesagten ergibt dies eine
Parteientschädigung von total 8'390.80 (Honorar: CHF 7'563.40 [29.09 h x
260.00], Auslagenersatz: CHF 227.50, MWST: CHF 599.90), welche aufgrund der
Gehörsverletzung vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).
Nach dem Ausgang des Verfahrens ist der
Beschwerdegegnerin keine Entschädigung geschuldet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 12. Juli 2021 des Departements für Bildung und Kultur wird
aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts – insbesondere
zur umgehenden ergänzenden Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst
(SPD), in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderschule im
vorliegenden Fall angezeigt bzw. notwendig ist – und zur Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat die
Angelegenheit beförderlich zu behandeln und sämtliche Schritte zu
dokumentieren.
2. Für die Dauer des Abklärungsverfahrens
durch den SPD, längstens jedoch bis am 31. Juli 2022, wird C.___ in der
Christophorus-Schule in Basel beschult. Sollten die Abklärungen ergeben, dass
die Sonderschulung an der Christophorus-Schule in Basel weiterzuführen ist, ist
dies neu und begründet zu verfügen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, A.___
den Kostenvorschuss von CHF 800.00 zurückzuerstatten.
5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine
Parteientschädigung von CHF 8'390.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann