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Entscheid

VWBES.2021.301

Sonderpädagogik

20. Januar 2022Deutsch32 min

Abklärung stellte der Schulpsychologische Dienst (SPD) in seinem Bericht vom 10.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 20. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement

für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,

2.

B.___, vertreten durch Advokat Simon Gass,

Beschwerdegegner

betreffend Sonderpädagogik

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. 2009) ist der gemeinsame

Sohn der getrenntlebenden Eltern A.___ und B.___.

2. Nach einer testpsychologischen

Abklärung stellte der Schulpsychologische Dienst (SPD) in seinem Bericht vom 10.

März 2015 fest, bei C.___ sei ein Asperger-Syndrom (ICD-10 F85.5) sowie eine

überdurchschnittliche Intelligenz (ICD-10 Z13.4) durch Dr. D.___ diagnostiziert

worden. Für die Einschulung werde eine Tagessonderschule für normalbegabte

Kinder in einer Kleinstgruppe mit sozial- und heilpädagogischer Begleitung

empfohlen.

3. Auf Antrag des SPD ordnete das

Volksschulamt (VSA) namens des Departements für Bildung und Kultur (DBK) mit

Verfügung vom 23. April 2015 für C.___ Unterricht in einer Tagessonderschule an.

Die Massnahme wurde auf zwei Jahre befristet. Als Durchführungsort wurde die

Sonderschule Sonnhalde in Gempen bestimmt. Nach einem erfolgreichen

Integrationsversuch in die Regelschule verfügte das VSA am 22. Juni 2018 für C.___

integrative sonderschulische Massnahmen (ISM) im Umfang von vier bis acht

Lektionen pro Woche. Die Massnahme wurde auf ein Jahr befristet. Als Durchführungsort

wurden die (Regel-)Schulen Leimental, Bättwil, bestimmt. Mit Verfügung vom 14.

Mai 2019 wurden die integrativen sonderschulischen Massnahmen am selben Ort im

Umfang von sechs Lektionen pro Woche für weitere zwei Jahre, das heisst bis am

31. Juli 2021 verlängert. Die involvierte Klassenlehrperson, die

stellvertretende Klassenlehrperson und die für C.___ zuständige Heilpädagogin

der Regelschule Rodersdorf empfahlen in ihrer Berichterstattung für die 6.

Primarstufe im Oktober 2020 einen Übertritt von C.___ in die Sekundarschule des

Oberstufenzentrums Leimental (OZL), unter Weiterführung der integrativen

sonderschulischen Massnahmen im Umfang von sechs Lektionen pro Woche vor Ort.

4. Mit Verfügung vom 12. Juli 2021

ordnete das VSA für C.___ erneut Unterricht in einer Sonderschule an. Die

Massnahme wurde vom 1. August 2021 bis am 31. Juli 2022 befristet. Als

Durchführungsort wurde die Christophorus-Schule in Basel bestimmt.

5.1 Dagegen erhob der Kindsvater (im

Folgenden Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Peter Studer,

am 28. Juli 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und

stellte folgende Begehren:

1. Es sei die Verfügung

des VSA vom 12. Juli 2021 aufzuheben und es sei die Sache zur Abklärung an das

Departement für Bildung und Kultur, Volksschulamt, zurückzuweisen.

2. Eventualbegehren:

2.1 Es sei für C.___ folgende

sonderschulische Massnahme anzuordnen:

Beschreibung: Unterricht

in Sonderschulen

Dauer 15. August 2021 bis Ende

Schuljahr 2021/2022

Durchführung: BZB Basler

Zentrum für Bildung, Eulerstrasse 42, 4051 Basel

2.2 Die Eltern wirken bei

der Planung, Umsetzung und Auswertung der Massnahme mit. Insbesondere sind sie

verpflichtet, jede Änderung der persönlichen Verhältnisse, welche die

Durchführung und den Anspruch beeinflussen (Wohnsitzwechsel oder Wegzug aus dem

Kanton Solothurn), dem Volksschulamt unverzüglich mitzuteilen.

2.3 Der Beitrag der Eltern

an Verpflegung und ausserschulische Betreuung beträgt CHF 100.-/Monat.

2.4 Beitrag der Gemeinde

an das Schulgeld CHF 2'000.-/Monat.

3. Der Beschwerde sei die

aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4. Unter Kosten- und

Entschädigungsfolge.

5.2 Am 6. August 2021 liess sich die

Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Gass, vernehmen und die kosten-

und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen. Ferner beantragte

sie die Bestellung einer Kindsvertretung für C.___.

5.3 Ebenfalls am 6. August 2021

beantragte das DBK, vertreten durch das VSA, die Abweisung der Beschwerde.

5.4 Mit Verfügung vom 9. August 2021

wurde der Antrag um aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.

5.5 Am 7. August 2021 nahm die

Beiständin von C.___ Stellung.

5.6 Mit Eingaben vom 18. August und 8.

September 2021 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen.

5.7 Auch das Volksschulamt nahm mit

Eingabe vom 3. September 2021 nochmals Stellung zur Beschwerde.

5.8 Am 17. September 2021 nahm die

Kindsmutter nochmals Stellung.

5.9 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2021

wurde festgestellt, dass sich in den Akten des Volksschulamtes kein aktueller

Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes zum Anspruch von C.___ auf

Sonderschulung befindet. Zur Nachreichung des Abklärungsberichts wurde dem SPD

Frist angesetzt. Ferner wurde der SPD aufgefordert, einen Verlaufsbericht zur

Beschulung von C.___ in der Christophorus-Schule einzureichen und – in

Anbetracht der Befristung der Massnahme – über einen allfälligen Schulwechsel

vorläufig Stellung zu nehmen.

5.10 Am 30. November 2021 reichte der

Schulpsychologische Dienst einen Abklärungs- und Verlaufsbericht sowie eine

«Förderdokumentation» der Christophorus-Schule zu den Akten.

5.11 Am 9. und 14. Dezember 2021 liessen

sich die Kindseltern dazu vernehmen.

6. Die Sache ist spruchreif. Für die

Parteistandpunkte und die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur

Beurteilung zuständig (vgl. § 87ter Abs. 3, 2. Satz des

Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO,

BGS 125.12]). Der Beschwerdeführer ist als Vater und Mitinhaber der elterlichen

Sorge des von der sonderpädagogischen Massnahme betroffenen Kindes durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die

Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zulässige Beschwerdegründe sind nach

§ 67bis Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) die

Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, wobei Überschreitung oder

Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (Abs. 1 lit. a) sowie

unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes

(Abs. 1 lit. b). Da sich die Beschwerde gegen eine erstinstanzliche Verfügung

richtet, kann überdies Unangemessenheit geltend gemacht werden (Abs. 2).

3.

Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens ist einzig die Rechtmässigkeit des für C.___ angeordneten

Unterrichts in der Christophorus-Schule Basel vom 1. August 2021 bis 31. Juli

2022.

(Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung). Soweit sich die Eltern in

ihren Eingaben über das Vorliegen und den Umfang einer Beeinträchtigung ihres

Sohnes streiten und sich gegenseitig mit Vorwürfen überhäufen, wird im

Folgenden nicht darauf eingegangen.

4.1

In verfahrensrechtlicher Hinsicht

verlangt die Beschwerdegegnerin die Anordnung einer Kindsvertretung im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren.

4.2

Das hier zur Anwendung gelangende

kantonale Verfahrensrecht sieht grundsätzlich keine Kindsvertretung in

Verwaltungsgerichtsverfahren vor. Gemäss § 58 VRG sind – soweit im VRG nichts

anderes bestimmt ist – auf das Verwaltungsgerichtsverfahren die Vorschriften

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) anwendbar. Gemäss Art.

299.

Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht, wenn nötig, die Vertretung des Kindes an.

Das Gericht prüft die Anordnung der Vertretung insbesondere dann, wenn ein

Elternteil eine Vertretung beantragt (Abs. 2 lit. b). In ihrer Beschwerdeantwort

begründet die Kindsmutter den Antrag um Einsetzung einer Kindsvertretung für

den Fall, sollte das Verwaltungsgericht C.___ in das Beschwerdeverfahren mit

einbeziehen wollen (vgl. S. 2, Ziff. 3 der Beschwerdeantwort). Einen Einbezug von

C.___ in das Verwaltungsgerichtsverfahren wird indessen von den Parteien weder

beantragt, noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen ein solcher angezeigt

wäre. Der Antrag erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Damit bleibt über die Rügen des

Beschwerdeführers zu befinden:

5.1

Der Beschwerdeführer rügt in

formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er macht im

Wesentlichen geltend, er habe nach Eröffnung der angefochtenen Verfügung bis

zum Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht keine

Einsicht in die Akten des Volksschulamtes erhalten. Er könne aus der Begründung

der angefochtenen Verfügung nicht nachvollziehen, weshalb C.___ nachdem er drei

Jahre in der Regelschule in Rodersdorf beschult worden sei, seit August 2021 in

eine Sonderschule gehe und nun in der Christophorus-Schule in Basel unterrichtet

werde. In der angefochtenen Verfügung stehe, der Schulpsychologische Dienst

habe eine Abklärung durchgeführt und einen Antrag auf Sonderschulung gestellt.

Der Beschwerdeführer wisse aber nichts von einer solchen Abklärung durch den

SPD und habe dazu auch nicht Stellung nehmen können. Gründe, die zur Abänderung

der bisherigen sonderschulischen Massnahme und zur Anordnung des Unterrichts in

einer Sonderschule geführt hätten, kenne er nicht. Infolgedessen habe er seinen

Standpunkt in der Beschwerdeschrift auch nicht wirksam darlegen und

substantiieren können (vgl. S. 20 ff. der Beschwerdeschrift).

5.2

Nachdem der Beschwerdeführer im

Rahmen des Verwaltungsgerichtsverfahrens Gelegenheit erhielt, Einsicht in die

Akten des Volksschulamtes zu nehmen, sieht er seinen Anspruch auf rechtliches

Gehör auch dadurch verletzt, dass aus den Akten nicht ersichtlich sei, weshalb

das Volksschulamt von der Empfehlung der Klassenlehrperson, der

stellvertretenden Klassenlehrperson und der für C.___ zuständigen Heilpädagogin

in der Regelschule auf Übertritt in die Sekundarstufe des OZL mit einer

Verlängerung von sechs Lektionen integrativen sonderschulischen Massnahmen vor

Ort abgewichen sei. In den Akten des Volksschulamtes befänden sich nur zwei

Schriftstücke zur Beschulungsmöglichkeit von C.___ in der Sekundarschule des

OZL. Zudem fehlten wesentliche Gesprächsdokumentationen. Ein Abklärungsbericht des

Schulpsychologischen Dienstes über die Notwendigkeit des Unterrichts in einer

Sonderschule und weshalb dieser ausgerechnet in der Christophorus-Schule in

Basel stattfinden soll und nicht in einer anderen Schule, fehle in den Akten

gänzlich. Gemäss § 37ter Abs. 1 und 3 VSG hätte es dem Volksschulamt

oblegen, vor Erlass der angefochtenen Verfügung den SPD mit den entsprechenden

Abklärungen zu betrauen und es hätte dem Beschwerdeführer Gelegenheit

eingeräumt werden müssen, zu den Abklärungsergebnissen des SPD und zur

beabsichtigen Anordnung des Unterrichts in der Christophorus-Schule Stellung zu

nehmen (vgl. S. 2 der ergänzenden Beschwerdeschrift vom 18. August 2021).

5.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) dient einerseits der

Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes

Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung

des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen,

sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheides zur

Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu

nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung

wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum

Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu

beeinflussen (BGE 133 I 270 E.3.1 S. 277).

5.4

Ein Mindestanspruch auf Begründung

einer Verfügung folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs.

2.

BV. Die Begründung einer Verfügung entspricht den Anforderungen von Art. 29

Abs. 2 BV, wenn die Betroffenen dadurch in die Lage versetzt werden, die Tragweite

der Entscheidung zu beurteilen und sie in voller Kenntnis der Umstände an eine

höhere Instanz weiterzuziehen. Es genügt, wenn ersichtlich ist, von welchen

Überlegungen sich die Behörde leiten liess. An die Begründungspflicht werden

höhere Anforderungen gestellt, je weiter der den Behörden durch die anwendbaren

Normen eröffnete Entscheidungsspielraum und je komplexer die Sach- und

Rechtslage ist. Im streitigen Verwaltungsverfahren muss die Begründung

sorgfältiger sein als im nichtstreitigen (vgl. Ulrich Häfelin et al.:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 1070 ff. mit

Hinweisen).

5.5

Die Wahrnehmung des Akteneinsichts-

und Beweisführungsrechts durch den von einer Verfügung Betroffenen setzt eine

Aktenführungspflicht der Verwaltung voraus. Die Behörden haben alles in den

Akten festzuhalten, was zur Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 124 V 372 E. 3b). Dieser ursprünglich für das Strafverfahren entwickelte

Grundsatz muss als Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV für alle Verfahrensarten

gelten. Es entspricht denn auch einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör

abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen

und Ergebnisse schriftlich festzuhalten sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur

Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen (vgl. BGE 130 II 473,

E. 4.1 f. mit Hinweisen).

5.6

Die angefochtene Verfügung datiert

vom 12. Juli 2021 und wurde dem Beschwerdeführer zunächst per E-Mail zur

Kenntnis gebracht und danach an seinen Wohnsitz in Frankreich gesandt, wo sie

am 23. Juli 2021 in Empfang genommen wurde (vgl. S. 20 der Beschwerdeschrift).

Der Beschwerdeführer ersuchte das Volksschulamt nach eigenen Angaben am 19.

Juli 2021 um Einsicht in die Akten. Mit Schreiben vom 22. Juli 2021 teilte ihm

das Volksschulamt mit, Einsicht in die Akten könne aufgrund von

Ferienabwesenheiten erst in der Woche vom 2. bis 6. August 2021 gewährt werden.

Gemäss § 67 Abs. 1 VRG beträgt die Beschwerdefrist an das Verwaltungsgericht 10

Tage seit Eröffnung der Verfügung. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen

und mit einem Antrag zu versehen. Darüber hinaus ist sie zu begründen;

Beweismittel sind anzugeben (vgl. § 68 Abs. 1 VRG). Vorliegend endete die

10-tägige Beschwerdefrist spätestens am 2. August 2021. Entgegen der Auffassung

der Vorinstanz kennen die kantonalen Verwaltungsbehörden bis auf wenige, hier

nicht einschlägige Ausnahmen, keine «Ferienzeiten». Der Verwaltungsbetrieb ist

somit bis auf Samstage und Sonntage sowie gesetzlich anerkannte Feiertage stets

aufrecht zu erhalten. Ohne fristgerechte Einsichtnahme in die Vorakten bleibt

einem Beschwerdeführer eine wirksame Geltendmachung seines Standpunktes verwehrt,

weshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird. Im vorliegenden Fall

ist dem Beschwerdeführer insofern kein Nachteil aus diesem behördlichen

Verhalten erwachsen, als er innert Rechtsmittelfrist eine 25-seitige

Beschwerdeschrift eingereicht hat und nun im Verfahren vor Verwaltungsgericht

vollumfängliche Einsicht in die vorhandenen Akten erhalten hat. Der

Gehörsverletzung ist aber im Rahmen der Kostenverlegung Rechnung zu tragen.

5.7

Sodann ist

aktenkundig, dass C.___ die letzten drei Jahre in der Regelschule Rodersdorf

mit Hilfe integrativer sonderschulischer Massnahmen erfolgreich beschult wurde

(vgl. Berichterstattung der Klassenlehrperson, der stellvertretenden

Klassenlehrperson und der zuständigen Heilpädagogin vom Oktober 2020). Mit der

angefochtenen Verfügung ordnete das VSA (erneut) Unterricht in einer

Sonderschule an. § 37ter VSG regelt das Verfahren der Anordnung des

Dispositiv

Unterrichts in einer Sonderschule. Demnach bedingt die erstmalige oder erneute

Anordnung von Unterricht in einer Sonderschule zwingend eine Abklärung durch

eine Fachstelle. Diese stellt einen Antrag an das Volksschulamt (§ 37ter Abs.

1 und 2). Die für die Abklärung zuständige Fachstelle ist der

Schulpsychologische Dienst (vgl. §§ 16bis f. Vollzugsverordnung zum

Volksschulgesetz [BGS 413.121.1]). In den Akten des Volksschulamtes finden sich

indessen weder ein Abklärungsbericht des Schulpsychologischen Dienstes zum

Anspruch auf Sonderschulung von C.___, noch ein entsprechender Antrag des SPD

an das Volksschulamt. Bezeichnenderweise teilte der Leiter des VSA in einer

E-Mail-Nachricht vom 14. Juli 2021 zur Anordnung des Unterrichts in der

Christophorus-Schule für C.___ mit, «die Entscheidung basiere auf Erfahrungswerten,

erfolgten Gesprächen mit beiden Elternteilen sowie auf die vorgenommene

Zielsetzung mit der beauftragten Schule. Fachlich sind wir überzeugt, die

richtige Lösung getroffen zu haben». In seiner Vernehmlassung führt das

Volksschulamt ferner aus, am 11. Mai 2021 sei gegenüber den Eltern die

Christophorus-Schule in Basel neben dem BZB und der academia als möglicher

Beschulungsort von C.___ erwähnt worden. Dabei handle es sich um anerkannte

Privatschulen. Die Abklärungen, ob diese Schulen überhaupt einen

individualisierten und bedarfsspezifischen Platz anbieten könnten und falls ja

zu welchen Bedingungen, seien telefonisch erfolgt und nicht dokumentiert worden

(vgl. S. 3 der Vernehmlassung vom 6. August 2021). Entscheidwesentliche

Aktenstücke fehlen somit vorliegend in den Akten des Volksschulamtes. Die

Aktenführungspflicht und das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sind

dadurch verletzt.

5.8 Der Anspruch auf rechtliches Gehör

ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides

(BGE 135 I 187; BGE 127 V 431; BGE 126 V 130). Nach der Rechtsprechung kann

eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn der Betroffene die Möglichkeit erhält,

sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der

Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann

wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz

führt. Von einer Rückweisung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung

des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung

der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2).

5.9 Im Ergebnis erweisen sich die

dargelegten Gehörsverletzungen (Ziff. II./E. 5.6 und 6.7 hiervor) gesamthaft

betrachtet als schwerwiegend. Der Beschwerdeführer erhielt vor

Verwaltungsgericht zwar Gelegenheit, in die Akten des Volksschulamtes Einsicht

zu nehmen und sich hinreichend zu äussern. Wie er aber in seinen Rechtschriften

zu Recht moniert, sind die Akten des Volksschulamtes unvollständig und geben

keinen Aufschluss darüber, weshalb C.___ seit August 2021 in der Christophorus-Schule

in Basel unterrichtet wird, nachdem er drei Jahre mit integrativen

sonderschulischen Massnahmen am Unterricht einer Regelschule teilgenommen hat

und seine Klassenlehrpersonen und die involvierte Heilpädagogin in der

Regelschule einen Übertritt in die Sekundarschule des OZL empfahlen. Mit

Vernehmlassung vom 6. August 2021 hält das Volksschulamt diesbezüglich

lediglich fest, der Übertritt von C.___ von der überschaubaren Primarschule in

Rodersdorf in die komplexe Schulstruktur eines normalen Sekundarschulzentrums

habe in den letzten Monaten Anlass zu verschiedenen Diskussionen gegeben.

Seitens des VSA begleite E.___, Abteilungsleiter Individuelle Leistungen, das

Dossier. Er stehe für ergänzende Auskünfte zur Verfügung. Abklärungen seien nur

telefonisch erfolgt und nicht dokumentiert worden. Nach Massgabe des

verbindlichen Handbuchs kantonale Spezialangebote 2020 werde das Verfahren aber

periodisch überprüft. Diese Überprüfung laufe einheitlich über das

standardisierte Berichterstattungsformular, welches sich in den Akten des

Volksschulamtes befinde. Dieses Formular sei beiden Elternteilen vorgelegt und

von ihnen unterzeichnet worden. Auch aus der Begründung in der Vernehmlassung

lässt sich damit nicht entnehmen, welche Gründe zur Anordnung des Unterrichts

in der Christophorus-Schule in Basel führten. Im Übrigen ist es sicher nicht

Sache des Gerichts oder der Eltern, weitere (telefonische) Auskünfte zur

Begründung der Massnahme bei der Vorinstanz einzuholen.

5.10 Nach Aufforderung des

Verwaltungsgerichts reichte der Schulpsychologische Dienst am 30. November 2021

einen Abklärungsbericht zum Anspruch von C.___ auf Sonderschulung zu den Akten.

In seinem Bericht hält der SPD einleitend fest, bei C.___ bestehe seit

Schulbeginn Sonderschulbedarf. Um entsprechende Massnahmen zu verlängern,

bedürfe es nicht zwingend einer schulpsychologischen Abklärung. Auf eine erneute

testpsychologische Untersuchung sei deshalb verzichtet worden. Bei C.___ sei

eine Asperger-Diagnose mit leichter Ausprägung gestellt worden, welche sich vor

allem in mangelnder Flexibilität, sozialer Ängstlichkeit und einer allgemein

höheren Vulnerabilität für Stress äussere. Bei einem Besuch von C.___ in der

Christophorus-Schule seien insbesondere der körperliche und sozio-emotionale

Unterschied zwischen ihm und den anderen Jugendlichen aufgefallen. Da der

Schulstoff für C.___ aber individualisiert werde und er auch das

Bearbeitungstempo steuern könne, habe kein grundsätzliches Problem mit der

aktuellen Beschulungsart gefunden werden können. Insgesamt würden der bisherige

Verlauf und die von der Mutter und teilweise auch von der Primarschule

beobachteten Stresssymptome dem Schulwechsel rechtgeben. Die Kontrolle und

Führung, die auf einer Oberstufe der Regelschule (auch mit

Sonderschulmassnahmen) möglich wären, genügten zum aktuellen Zeitpunkt nicht,

um C.___ in seiner Entwicklung adäquat zu unterstützen. Zusammenfassend erweise

sich die Beschulung in der Christophorus-Schule deshalb als vertretbar und

nicht entwicklungsgefährdend. Die Parteien und das Volksschulamt erhielten nach

Eingabe des nachträglich eingereichten Abklärungsberichts des SPD einlässlich

Gelegenheit zur Stellungnahme vor Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz äusserte

sich nicht dazu. Gemäss Berichterstattung der Klassenlehrperson, der

stellvertretenden Klassenlehrperson und der zuständigen Heilpädagogin der

Regelschule in Rodersdorf partizipierte C.___ interessiert am Unterricht und

erzielte gute Schulnoten. Von einer Heilpädagogin wurde er regelmässig im

Rahmen von integrativen sonderschulischen Massnahmen unterstützt

(Berichterstattung zur 6. Primarschule vom Oktober 2020). Dem Abklärungsbericht

des SPD kann entnommen werden, dass offensichtlich keine Gespräche mit der von

der Klassenlehrperson der Regelschule für C.___ empfohlenen Sekundarschule des

Oberstufenzentrums Leimental geführt und die Umsetzung von integrativen

sonderpädagogischen Massnahmen am OZL überprüft wurden. Gründe, weshalb nach

der erfolgreichen Reintegration von C.___ in der Regelschule ab August 2021

erneut Unterricht in einer Sonderschule notwendig wäre und weshalb dieser genau

in der Christophorus-Schule in Basel stattfinden soll, können damit auch nach

den nachträglichen Abklärungen des SPD nicht nachvollzogen werden. Dass der

Unterricht in der Christophorus-Schule nicht entwicklungsgefährdend ist, wird

vorausgesetzt und vermag – entgegen der Auffassung des SPD – jedenfalls noch keinen

Anspruch von C.___ auf Unterricht in einer Sonderschule zu begründen. Vor

diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer nicht möglich, seinen Standpunkt

im Verwaltungsgerichtsverfahren wirksam geltend zu machen. Eine Heilung des

rechtlichen Gehörs fällt von vornherein ausser Betracht. Die Verfügung des Departements

für Bildung und Kultur vom 12. Juli 2021 ist somit schon aus formellen Gründen aufzuheben.

6.1 Eine Aufhebung der angefochtenen

Verfügung ist aber auch aus den nachfolgenden materiell-rechtlichen

Überlegungen angezeigt.

6.2 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der

Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen

geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Nach § 3 VSG umfasst die solothurnische Volksschule die Schularten der Regelschule und

die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die

zeitlich befristeten Spezialangebote, die sonderschulischen Angebote sowie die

pädagogisch-therapeutischen Angebote umfassen (§ 3ter VSG). Für

Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton gemäss §

36quinquies Abs. 1 VSG für zeitlich befristete Spezialangebote

(SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie

integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische

Angebote. Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik

aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der

Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die

Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (Abs. 3). Das

Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den

Unterricht in Sonderschulen (§ 37bis lit. a VSG), integrative sonderschulische

Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit.

c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d),

behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e),

behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise

ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale

Einrichtungen (lit. g).

6.3 § 37ter

VSG regelt das Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In

einem ersten Schritt klärt der SPD den Anspruch auf die Sonderschulung ab. Das

Volksschulamt verfügt namens des Departements die Sonderschulung auf Antrag der

kantonalen Fachstelle. Zuvor

werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Inhaber der

elterlichen Sorge angehört (§ 37ter Abs. 2 und 3 i.V.m. § 80 Abs. 1 VSG). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem

Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf dieser Frist zu überprüfen (Abs. 4).

6.4 Schüler, deren schulische Ausbildung

wegen Behinderungen erschwert ist, haben gemäss § 37quater VSG Anspruch

darauf, dass eine integrative Schulung in einer Regelklasse geprüft wird (Abs.

1). Die schulische Integration wird mit besonderen Massnahmen, wie namentlich

mit fachlicher Beratung, Unterstützung der Lehrperson, Begleitung der

Regelklasse, sonderpädagogischem oder therapeutischem Einzel- oder

Kleingruppenunterricht sowie individueller Förderplanung ermöglicht (Abs. 2).

6.5 Neben den gesetzlichen Bestimmungen

besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den

kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt

(nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen

verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt

dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die

Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen

Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch

einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des

Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter

Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil

1 A.51/2005 des Bundesgerichts vom 29. November 2005, E. 2.3).

6.6 Gemäss Leitfaden dient das

Abklärungsverfahren durch den SPD der systematischen Erfassung von

Informationen, die für die Bedarfseinschätzung relevant sind. Das

Abklärungsverfahren ist mehrdimensional und bestimmt den tatsächlichen

Förderbedarf aufgrund von Entwicklungs- und Bildungszielen. Das solothurnische

Abklärungsverfahren umfasst zwei Schritte. In der Basisabklärung wird die

Erfassung des «Ist-Zustands» vorgenommen. Diese wird ergänzt durch die

Bedarfsabklärung, welche das «Soll» erfasst und beschreibt. Im Rahmen der

Bedarfsabklärung erfolgt ein «Soll-Ist-Vergleich» (vgl. S. 12 des Leitfadens).

6.7 Sonderschulische Angebote werden als

ISM oder als separative Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens). Ziel

einer integrativen sonderschulischen Massnahme ist die soziale Integration der

Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung in die Regelklasse am

angestammten Wohnort und die Teilhabe an möglichst allen schulischen

Aktivitäten (vgl. S. 24 des Leitfadens). Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem

sonderpädagogischen Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den

Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 25 des Leitfadens).

Merkmale der Bedarfsstufe 1 sind:

- Der

Unterricht findet gemäss kantonaler Lektionentafel statt (Lektionentafeln legen

die Zeitgefässe und die Fachbereiche für die jeweiligen Schulstufen fest. Die

Unterrichtseinheit ist eine Lektion von 45 Minuten),

-

Grundlage ist der Lehrplan,

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotrik, die Förderung

im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar

Deutsch als Zweitsprache.

Merkmale

der Bedarfsstufe 2 sind:

-

Unterricht findet gemäss

kantonaler Lektionentafel, wenn nötig, individuell angepasst, statt,

-

Zusätzliche pädagogische-therapeutische

Angebote wie Logopädie und Psychomotrik, die Förderung im Einzel- und

Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung vergleichbar Deutsch als

Zweitsprache,

-

Kleiner Betreuungs- und

Pflegeaufwand,

-

Betreuungsleistungen wie

die sichernde, fördernde und strukturierende Betreuung (Sozialpädagogik,

Schulhilfe).

Merkmale der Bedarfsstufe 3 sind:

-

Unterricht stark

individualisiert und hochspezialisiert,

-

Grundlage ist der Lehrplan,

-

Zusätzliche

pädagogische-therapeutische Angebote wie Logopädie und Psychomotrik, die

Förderung im Einzel- und Kleingruppenrahmen und die sprachliche Förderung

vergleichbar Deutsch als Zweitsprache,

-

Grosser Betreuungs- und

Pflegeaufwand.

Bei sonderschulischen Angeboten werden

die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer durch den

SPD überprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine

vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der

Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten

Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses

stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte

Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der

Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer Ablehnung

der vorgeschlagenen Massnahme oder einen Antrag auf Abschluss der eingeleiteten

Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat und beendet

werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).

6.8 Aus dem Abklärungsbericht des

schulpsychologischen Dienstes vom 30. November 2021 lässt sich im Wesentlichen

Folgendes entnehmen: Für C.___ bestehe seit Beschulungsbeginn ein

Sonderschulungsbedarf. Um diesen zu verlängern bedürfe es nicht zwingend einer

schulpsychologischen Abklärung. Bis anhin habe keine Notwendigkeit vorgelegen,

eine Abklärung vorzunehmen. Aus dem Bericht der ehemaligen Förderlehrperson der

Regelschule in Rodersdorf sei zu entnehmen, dass die Beschulung von C.___ in

der Regelschule gut verlaufen sei. Die von der Mutter beschriebenen

Erschöpfungszustände oder auch Ausbrüche seien in der Regelschule nie in diesem

Masse aufgefallen. Er sei jedoch oft sehr zurückgezogen gewesen, habe wenig

Kontakt mit den anderen Mitschülern gehabt und habe auch oft müde gewirkt. Über

eine gewisse Zeit habe er sehr viel gefehlt. Dies habe sich aber geändert, als

sich die Förderlehrperson bereit erklärt habe, ihn jeden Morgen zu empfangen

und ihm so den Einstieg in den Schulalltag zu erleichtern. Ab diesem Moment sei

C.___ regelmässig zur Schule gegangen. Für den Übertritt in die Oberstufe habe

sich die Frage nach der Umsetzbarkeit der Massnahme gestellt. Gemäss Auskunft

der Lehrperson an der Christophorus-Schule sei C.___ zu Beginn des Schuljahres

im Sommer 2021 in sehr verunsichertem Zustand gewesen. Er habe sich aber

erstaunlicherweise schnell und gut eingelebt. Seine im Vergleich zu anderen

Schülern in der Klasse hohe Leistungsfähigkeit sei rasch aufgefallen, so dass

er sofort eine individuelle Förderung erhalten habe. Die Möglichkeit, sich mit

anderen zu vergleichen, fehle in diesem Setting allerdings. Im Rahmen des

Schulbesuchs des SPD habe sich ein entspannter C.___ gezeigt, der sich gut in

der Gruppe führen lasse und Spass am Unterricht zu scheinen habe. Augenfällig

sei der körperliche und sozio-emotionale Unterschied zwischen ihm und den

anderen Jugendlichen, die ihn sehr viel jünger erscheinen liessen. Da der

Schulstoff für C.___ individualisiert werde und er auch sein Bearbeitungstempo

steuern könne, könne kein grundsätzliches Problem an der aktuellen Beschulung

festgestellt werden. Insgesamt würden der bisherige Verlauf und die von der

Mutter und teilweise auch von der Primarschule beobachteten Stresssymptome dem

Wechsel rechtgeben, da die Symptomatik nun weder zu Hause noch in der Schule

auftrete. Zusammenfassend sei die Beschulung von C.___ in der Christophorus-Schule

zum aktuellen Zeitpunkt vertretbar und nicht entwicklungsgefährdend.

Mit einem längerfristigen Blick sei es

aus Sicht des SPD wichtig, dass C.___ auch lerne, sich mit anderen Kindern zu

messen, beziehungsweise sich einzuschätzen und mit eigenen Stärken und

Schwächen umgehen lerne. Zudem sei es wichtig, dass er sich am Schulstoff

erprobe, Erfolg habe, aber auch scheitere, um seine Belastbarkeit zu erhöhen.

Um dieses Ziel zu erreichen, brauche er ein Umfeld mit Jugendlichen, mit denen

er sich vergleichen könne und eine Gruppengrösse, die ihn sozio-emotional nicht

überfordere. Der SPD empfehle deshalb eine Beschulung in einer Kleingruppe mit

normalbegabten Jugendlichen. Aufgrund seiner feinen und zurückhaltenden Art sei

er gewissen verhaltensauffälligen Jugendlichen aus dem Sonderschulsetting nicht

gewachsen. Dennoch sei es ein Trugschluss, dass C.___ in der Regelschule die

nötigen Lernfelder hätte. Auch die konfliktbehaftete Beziehung der Eltern spreche

gegen eine solche Massnahme. Die Oberstufe der Regelschule stelle mit verschiedenen

Fachlehrpersonen, wechselnden Klassenzimmern, unübersichtlichen Hausaufgaben-

und Lernanforderungen zum aktuellen Zeitpunkt eine Überforderung des

Familiensystems dar.

6.9 Der Beschwerdeführer rügt eine

unvollständige Abklärung des Sachverhalts. In seiner Stellungnahme vom 9.

Dezember 2021 macht er im Wesentlichen geltend, die Auffassung des SPD, weil C.___

in den ersten drei Schuljahren in einer Sonderschule unterrichtet worden sei,

habe er ohne weitere Abklärungen wieder in eine Sonderschule geschickt werden

dürfen, sei falsch und weder rechtlich noch sachlich haltbar. Bereits in der

Beschwerdeschrift habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass das VSA

nicht berechtigt gewesen sei, C.___ ohne Abklärungen in eine Sonderschule zu

stecken. Nach seiner mit sehr guten Zeugnisnoten abgeschlossenen

Primarschulzeit sei es vielmehr nur noch darum gegangen, wie der Übertritt von

der Primarschule, in welcher C.___ in den Genuss von ISM gekommen war, in die

Sekundarschule zu erfolgen habe. Dies hätte vom SPD abgeklärt werden müssen. Die

Qualifikationsgespräche mit der Klassenlehrperson und der Sozialpädagogin, C.___

und den Eltern hätten eine Empfehlung für einen Eintritt ins OZL in die

Sekundarstufe P oder E ergeben. Darauf sei C.___ sehr stolz gewesen. Dem

Volksschulamt sei bekannt gewesen, dass es sich bei C.___ um einen sehr guten

Schüler handle, dessen Verhalten in der Klasse zu keinerlei Kritik Anlass

gegeben habe und für den die verantwortlichen Lehrpersonen und seine Eltern

bereits einen regulären Übertritt in die Sekundarstufe geplant hätten (vgl. S.

2 der Stellungnahme vom 9. Dezember 2021).

6.10 Die Kritik des Beschwerdeführers

ist berechtigt. In der Berichterstattung der Klassenlehrperson, der

stellvertretenden Klassenlehrperson und der für C.___ zuständigen Heilpädagogin

der Regelschule in Rodersdorf wurde einzig ein Übertritt von C.___ in die Sekundarstufe

des OZL mit Verlängerung der integrativen sonderschulischen Massnahmen im

Umfang von sechs Lektionen pro Woche empfohlen. Die Vorinstanz wich von dieser

Empfehlung ab, ohne dies zu begründen, und ordnete einen Übertritt in die

Christophorus-Schule in Basel an. Auch der SPD vermochte in seiner

Berichterstattung Ende November 2021 nicht aufzuzeigen, weshalb der Empfehlung

der Klassenlehrpersonen und der Heilpädagogin der Regelschule nicht Folge

geleistet und stattdessen Unterricht in einer Sonderschule angeordnet wurde. Aus

dem 6. Klasse Schulzeugnis von C.___ ist ersichtlich, dass er einen

Notenschnitt von 5.18 hat, ein gutes Arbeits- und Lernverhalten an den Tag legt

und sozialverträglich ist (vgl. Beschwerdebeilage 19). Der Unterricht in der Regelschule

mit integrativen sonderschulischen Massnahmen im Umfang von sechs Lektionen pro

Woche scheint nach der Berichterstattung der Klassenlehrpersonen und der

Heilpädagogin in der Regelschule gut funktioniert zu haben. Entgegen den

gesetzlichen Vorgaben fand eine Abklärung zur Umsetzbarkeit der integrativen

sonderschulischen Massnahmen durch den SPD an der Sekundarschule des

Oberstufenzentrums Leimental indessen nicht statt und Gründe, weshalb C.___

nicht am Unterricht einer Regelschule teilnehmen könnte, werden ebenfalls nicht

genannt.

C.___ besucht seit August 2021 die

Christophorus-Schule in Basel. Nach Aussage des Volksschulamtes handelt es sich

dabei um eine in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft anerkannte

Sonderschule. Nach den Vorgaben des Leitfadens ist ein Schüler mit

ausgewiesenem Sonderschulbedarf vor der Beschulung in einer Sonderschule einer

von drei Bedarfsstufen zuzuteilen, um den konkreten Förderbedarf zu bestimmen

(vgl. Ziff. II/E. 6.7). Der Unterricht in einer Sonderschule für die

Bedarfsstufe 1 und 2 findet gemäss kantonaler Lektionentafel statt. In der kantonalen

Lektionentafel 2021/2022 wird für die Sekundarstufe I der Unterricht von 33

Lektionen Pflichtfächer pro Woche vorgeschrieben: Vier Lektionen Deutschunterricht,

drei Lektionen Französischunterricht, drei Lektionen Englischunterricht, fünf

Lektionen Mathematikunterricht, drei Lektionen Biologie, Chemie und

Physikunterricht, vier Lektionen Geographie und Geschichte, eine Lektion

Informatik, zwei Lektionen bildnerisches Gestalten und zwei Lektionen

technisches Gestalten, eine Lektion Musik, drei Lektionen Sport und zwei

Lektionen berufliche Orientierung (vgl. https://so.ch/fileadmin/internet/dbk/dbk-vsa/Schulbetrieb_und_Unterricht/Lektionentafel/Lektionentafel_2021_2022.pdf, zuletzt besucht am 13. Januar 2022). Nur

in der Bedarfsstufe 3 findet der Unterricht stark individualisiert und nicht

nach den Vorgaben der kantonalen Lektionentafel statt. Unterricht gemäss der

Bedarfsstufe 3 ist damit offensichtlich für Schülerinnen und Schüler angedacht,

die nicht am regulären Schulsystem mit unterschiedlichen Grundlagenfächern und

den damit verbundenen Mindestlernzielen teilnehmen können. Dem Stundenplan für C.___

von der Christophorus-Schule in Basel kann entnommen werden, dass die

Pflichtfächer gemäss kantonaler Lektionentafel bei Weitem nicht oder nicht in

vorgeschriebenem Ausmass unterrichtet werden (vgl. Beschwerdebeilage 43). Dass C.___

vor der Anordnung des strittigen Unterrichts in der Christophorus-Schule einer

Bedarfsstufe zugeteilt worden wäre und damit effektiv Anspruch auf Unterricht

in einer Sonderschule hätte, kann den Akten ebenfalls nicht entnommen werden. Woraus

die Vorinstanz ihre Erkenntnis in Abweichung der Empfehlung der mit C.___

arbeitenden Klassenlehrperson und Heilpädagogin in der Regelschule ableitete

und für C.___ ohne konkrete Abklärung des Förderbedarfs Unterricht in der

Christophorus-Schule in Basel anordnete, kann nach dem Gesagten nicht

nachvollzogen werden. Dieses Vorgehen widerspricht §37ter Abs. 1 VSG

und dem im Leitfaden dargestellte Standardprozess. Die Vorinstanz muss sich

deshalb auch eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts

vorwerfen lassen (vgl. auch VWBES.2017.255, publiziert in SOG 2017 Nr. 19).

7.1 Gemäss Art. 5 Abs. 2 BV muss im

Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der

Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des

im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem

muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen

der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich

Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St.

Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5).

Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger

öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann,

a.a.O., § 8, S. 121). Wie bereits in den vorangegangenen Erwägungen dargelegt,

kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage nicht darüber befunden werden, ob die

zur Diskussion stehende Massnahme für C.___ in der Christophorus-Schule Basel überhaupt

erforderlich und damit verhältnismässig ist.

7.2 Nach dem Gesagten obliegt es somit der

Vorinstanz, im Rahmen der Rückweisung abzuklären, ob für C.___ Unterricht in

einer Sonderschule überhaupt erforderlich ist, oder ob nicht auch eine mildere

Massnahme geeignet wäre. Wie unter Ziffer II/E. 5.2 ff. hiervor dargelegt, hat

das Volksschulamt sämtliche Abklärungsschritte zu dokumentieren und in den

Akten chronologisch aufzubewahren. Da ein abrupter Schulwechsel ohne

entsprechende Abklärungen und sorgfältige Aufgleisung mit den involvierten

Fachpersonen und C.___ auf das neue Schulsemester im Februar 2022 für die Dauer

der Abklärungen nicht zumutbar wäre, ist C.___ bis zum Abschluss der

ergänzenden Abklärungen, längstens aber bis am 31. Juli 2022, in der

Christophorus-Schule in Basel zu beschulen. Sollten die Abklärungen ergeben,

dass an der Sonderschulung in der Christophorus-Schule festzuhalten ist, ist

dies neu und begründet zu verfügen.

8. Im Ergebnis erweist sich die

Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet: Der Entscheid vom 12.

Juli 2021 des Departements für Bildung und Kultur ist aufzuheben. Die Sache ist

insbesondere zur umgehenden ergänzenden Abklärung durch den

Schulpsychologischen Dienst (SPD), in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der

Sonderschule im Fall von C.___ angezeigt bzw. notwendig ist – und zur

Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Angelegenheit ist

beförderlich zu behandeln, und sämtliche Schritte sind zu dokumentieren, damit

der Aktenführungspflicht genüge getan wird. Für die Dauer des

Abklärungsverfahrens, längstens jedoch bis am 31. Juli 2022, ist C.___, wie

seit August 2021, in der Christophorus-Schule Basel zu beschulen.

9. Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Zudem ist

dem obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten.

Rechtsanwalt Peter Studer macht in seiner Honorarnote vom 20. Dezember 2021 eine

Entschädigung von total CHF 23'271.10 (68.7 Stunden à CHF 300.00 zuzügl.

Auslagen von CHF 1'027.50 und MWST von CHF 1'643.60) geltend. Eine

Honorarvereinbarung reichte Rechtsanwalt Studer nicht zu den Akten. Entschädigt

werden kann demnach praxisgemäss ein Stundenansatz von höchstens CHF 260.00.

Sodann erscheint der insgesamt geltend gemachte Aufwand von 68.67 Stunden als

überhöht. Für die Vorbereitung und das Ausarbeiten der Beschwerdeschrift zwischen

dem 20. Juli 2021 und dem 26. Juli 2021 macht Rechtsanwalt Studer einen Aufwand

von 30.75 Stunden geltend. Zu den Rügen des Beschwerdeführers wird in der 25-seitigen

Beschwerdeschrift aber lediglich auf viereinhalb Seiten Stellung genommen.

Äusserungen zum angeblichen Fehlverhalten der Kindsmutter können nicht

entschädigt werden. Angemessen erscheint deshalb eine Entschädigung von 5

Stunden Aufwand für die Beschwerdeschrift, zumal sich der Beschwerdeführer erst

nach Einsicht in die Akten des Volksschulamtes Mitte August 2021 einlässlich

zur umstrittenen Verfügung äussern konnte. Für seine 15-seitige Stellungnahme

vom 18. August 2021 macht Rechtsanwalt Studer sodann 16 Stunden Aufwand

geltend. Auch dieser Aufwand erscheint überhöht, zumal auf rund 2.5 Seiten

Textpassagen aus dem Handbuch «kantonale Spezialangebote» in die Stellungnahme

kopiert wurden. Entschädigt werden können höchstens 6.25 Stunden. Im Übrigen können

Sekretariatsarbeiten nicht zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Die

Rechnungspositionen vom 18. August und vom 20. Dezember 2021 (Eingaben an

Gericht und Akten retour) von insgesamt 25 Minuten können als Kanzleiaufwand ebenfalls

nicht entschädigt werden. Ebenfalls überhöht erscheint sodann der geltend

gemachte Aufwand für die 7-seitige Stellungnahme vom 9. Dezember 2021 im Umfang

von 9.33 Stunden. Der Beschwerdeführer gibt in jener Stellungnahme zahlreiche

Textpassagen aus dem Abklärungsbericht des SPD eins zu eins wieder. Angemessen

erscheint hierfür eine Entschädigung von 3.5 Stunden. Auch nicht entschädigt

wird der als Auslage geltend gemachte Kostenvorschuss an das Verwaltungsgericht

in der Höhe von CHF 800.00. Dieser wird dem Beschwerdeführer von der

Gerichtskasse zurückerstattet. Nach dem Gesagten ergibt dies eine

Parteientschädigung von total 8'390.80 (Honorar: CHF 7'563.40 [29.09 h x

260.00], Auslagenersatz: CHF 227.50, MWST: CHF 599.90), welche aufgrund der

Gehörsverletzung vom Kanton Solothurn zu bezahlen ist (§ 77 VRG i.V.m. §§ 160 und 161 Gebührentarif, GT, BGS 615.11).

Nach dem Ausgang des Verfahrens ist der

Beschwerdegegnerin keine Entschädigung geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 12. Juli 2021 des Departements für Bildung und Kultur wird

aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts – insbesondere

zur umgehenden ergänzenden Abklärung durch den Schulpsychologischen Dienst

(SPD), in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderschule im

vorliegenden Fall angezeigt bzw. notwendig ist – und zur Neubeurteilung im

Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Diese hat die

Angelegenheit beförderlich zu behandeln und sämtliche Schritte zu

dokumentieren.

2. Für die Dauer des Abklärungsverfahrens

durch den SPD, längstens jedoch bis am 31. Juli 2022, wird C.___ in der

Christophorus-Schule in Basel beschult. Sollten die Abklärungen ergeben, dass

die Sonderschulung an der Christophorus-Schule in Basel weiterzuführen ist, ist

dies neu und begründet zu verfügen.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

4. Die Gerichtskasse wird angewiesen, A.___

den Kostenvorschuss von CHF 800.00 zurückzuerstatten.

5. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine

Parteientschädigung von CHF 8'390.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann