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Entscheid

VWBES.2021.305

Isolation

5. August 2021Deutsch9 min

habe ab sofort für die Dauer von 10 vollen Tagen, d.h. bis und mit am 11. August

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 5. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichterin Hunkeler

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern,

Beschwerdegegner

betreffend Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem ein Labortest bezüglich

Covid-19 vom 1. August 2021 für A.___ positiv ausgefallen war, verfügte

der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, am 2. August 2021, A.___

habe ab sofort für die Dauer von 10 vollen Tagen, d.h. bis und mit am 11. August

2021, in Isolation zu verbleiben.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 2. August 2021 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der

Isolationsverfügung. Sie habe bereits vor einem Monat Corona gehabt, dies

jedoch ohne Symptome. Sie habe sich damals nicht testen lassen. Sie habe dann

am 21. Juli 2021 einen Antikörpertest machen lassen, der tatsächlich

positiv ausgefallen sei. Um in die Ferien fliegen zu können, habe sie nun einen

PCR-Test machen müssen, der dann noch immer positiv angezeigt habe. Sie sehe

nicht ein, weshalb sie jetzt nochmal für zehn Tage in Isolation gehen sollte,

wenn sie bereits seit einem Monat genesen sei. Sowohl ihr Hausarzt als auch die

Angestellten im Covid-Testzenter hätten ihr bestätigt, dass ein Test aufgrund

der hohen Anzahl an Antikörper im Blut auch nach der Genesung noch positiv

angezeigt werden könne.

3. Mit Vernehmlassung vom 4. August

2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde und

begründet dies mit den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG).

4. Am 4. August 2021 wurde durch

das Verwaltungsgericht Dr. Sc. Biol. B.___, FAMH Spezialistin Labormedizin vom [...]

kontaktiert, welche den Antikörpertest vom 21. Juli 2021 validiert hat,

und um Erklärung gebeten, was das Ergebnis von «92.5» des Antikörpertests zu

bedeuten habe. Dr. B.___ erklärte dabei, dieser Wert zeige auf, dass die Person

das Virus sicher schon gehabt habe. Auf den Hinweis, dass Frau A.___ nun einen

positiven PCR-Test habe, gab Dr. B.___ zuerst an, der PCR-Test sei stärker zu

gewichten als die Serologie. Es könne sein, dass Frau A.___ sich nun auch noch

mit einer Variante des Virus infiziert habe. Man müsse aber den CT-Wert

beachten. Wenn dieser nahe bei 40 sei, spreche dies dafür, dass es sich um eine

alte Infektion handle, wobei die Infektion nur noch schwach nachweisbar sei. Auf

die Angabe, dass der CT-Wert 38 betrage, erklärte Dr. B.___, dass es sich somit

bestimmt um die alte Infektion handle. Schlussendlich müsse aber der

Kantonsarzt entscheiden, ob die Person in Isolation verbleiben müsse.

5. Das Departement des Innern liess sich

am 5. August 2021 erneut vernehmen und darauf hinweisen, dass ein

serologischer Test nicht ausreiche für den Nachweis einer durchgemachten

Infektion. Dieser sage nichts darüber aus, wann die mögliche Infektion

stattgefunden hätte. Es sei möglich, dass sich die Beschwerdeführerin erneut,

eventuell mit einer Virusvariante infiziert habe. Auf den CT-Wert des PCR-Tests

könne nicht allein abgestellt werden. Es sei vorliegend eine Sequenzierung zur

Varianten-Bestimmung eingeleitet worden.

6. Die Beschwerdeführerin liess sich

nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in

Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden

Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung

oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b

EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger

ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht

genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige

kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern,

wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu

verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass

solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.

2.2

Nach der kantonalen Gesetzgebung ist

das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht

ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz,

GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen

Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16)

überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen

dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2

lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist

deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.

3.1

Damit bleibt zu prüfen, ob die zur

Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 2. August 2021 rechtmässig

ist.

3.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung

über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige

kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit

Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person

besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die

zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs.

2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:

- am

Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;

- sofern

die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person

asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).

3.3

Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b

Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die

Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder

seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome

aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung

nicht mehr gerechtfertigt ist.

3.4

Nach diesen Bestimmungen hätte die

Beschwerdeführerin klar für zehn Tage seit Testung in Isolation zu verbleiben.

Sie bringt jedoch vor, sich bereits vor einem Monat mit dem Virus infiziert zu

haben, was der am 21. Juli 2021 durchgeführte Antikörpertest aufzeige.

Dass der PCR-Test vom 1. August 2021 positiv ausgefallen sei, liege an der

vor einem Monat stattgefundenen Infektion. Sie sehe nicht ein, weshalb sie sich

im jetzigen Zeitpunkt nochmal für zehn Tage in Isolation begeben sollte.

3.4.1

Diese Sichtweise ist

nachvollziehbar und auch die Labormedizinerin, welche den Antikörpertest vom

21.

Juli 2021 validiert hat, erachtet es als naheliegend, dass die positive

Testung auf die bereits zurückliegende Infektion zurückzuführen sei,

insbesondere nachdem der CT-Wert des PCR-Tests einen Wert aufweise, der nur auf

eine geringe Virenlast hinweise.

3.4.2

Darauf kann jedoch nicht

abgestellt werden, sondern es ist den offiziellen Empfehlungen des BAG zu

folgen. Das BAG hat am 27. Januar 2021 ein Merkblatt «COVID-19:

Empfehlungen zur Diagnose im ambulanten Bereich» herausgegeben. Darin wird

ausgeführt, mit serologischen Tests liessen sich spezifische Antikörper gegen

das SARS-CoV-2-Virus im Blut nachweisen, was darauf hindeute, dass die

getestete Person infiziert worden sei und als Reaktion darauf spezifische

Antikörper entwickelt habe. In der Regel seien Antikörper vom Typ IgG ab 15

Tagen nach Symptombeginn im Blut nachweisbar. Es sei noch nicht bekannt, ob es

sich bei den nachgewiesenen Antikörpern um Marker einer schützenden Immunität

handle. Für Aussagen bezüglich Fragen zur Immunität und ausserhalb von Studien

würden serologische Tests zum aktuellen Zeitpunkt nicht empfohlen. Für Aussagen

über die Prävalenz durchgemachter Infektionen auf Ebene Gesamtpopulation und

epidemiologische Fragestellungen seien serologische Tests im Rahmen von Studien

sehr wichtig. Für Aussagen bezüglich individueller Fragestellungen im ambulanten

Bereich und ausserhalb von Studien könnten serologische Tests zum aktuellen

Zeitpunkt nicht empfohlen werden. Insbesondere sei eine positive Serologie

nicht mit Immunität, respektive einem Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2

gleichzusetzen. Eine positive Serologie (IgG) bedeute lediglich, dass eine

Antikörperantwort auf eine Exposition mit dem Virus möglicherweise

stattgefunden habe. Es bedeute keinen Schutz vor einer Ansteckung mit dem neuen

Coronavirus. Serologische Tests könnten in Ausnahmefällen für individuelle

Fragestellungen im Rahmen des Contact Tracing durch die zuständige kantonale

Stelle hilfreich sein. Beispielsweise könne bei einer im Rahmen des Contact

Tracing identifizierten Kontaktperson mit vorgängiger COVID-19-kompatibler

Symptomatik in den letzten drei Monaten (aber damals keiner Durchführung einer

PCR) bei einer positiven Serologie auf die Quarantäne verzichtet werden. In

diesen sehr spezifischen Situationen sei die Vortestwahrscheinlichkeit erhöht

und damit erhöhten sich auch der positiv prädiktive Wert und die Aussagekraft

der Serologie.

3.4.3

Da es vorliegend nicht um eine

Kontaktquarantäne, sondern um eine Isolation der Beschwerdeführerin geht, kommt

diese Ausnahme nicht zum Tragen. Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin nicht zu

beweisen vermag, dass sie bereits vor einem Monat am Corona-Virus erkrankt sein

soll. Sie hat sich damals nicht testen lassen und es ist auch nicht

nachvollziehbar, weshalb sie von einer Erkrankung zu jenem Zeitpunkt ausgeht,

wenn sie angibt, an keinen Symptomen gelitten zu haben. Auch wenn Antikörper im

Blut der Beschwerdeführerin nachweisbar sind, sagt dies nichts darüber aus, wie

lange eine mögliche Infektion zurückliegt, und es bedeutet insbesondere nicht,

dass sich die Beschwerdeführerin nun nicht (erneut) mit dem Coronavirus bzw.

mit einer neuen Variante davon infiziert haben könnte. Es ist nicht

nachgewiesen, dass ein positiver Antikörpertest zu einem Schutz vor einer

Ansteckung mit dem Coronavirus führen würde. Es ist deshalb durchaus möglich,

dass sich die Beschwerdeführerin erneut mit dem Virus bzw. mit einer Variante

davon infiziert hat. Fakt ist, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell mittels

PCR-Test virale Bestandteile des Coronavirus (nicht Antikörper) nachgewiesen

wurden und die Beschwerdeführerin möglicherweise weiterhin ansteckend ist. Sie

hat deshalb während zehn Tagen in Isolation zu verbleiben.

4.

Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr

auf CHF 200.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.

3. Die Eingabe des Departements des Innern

vom 5. August 2021 geht zur Kenntnis an A.___.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann