VWBES.2021.305
Isolation
5. August 2021Deutsch9 min
habe ab sofort für die Dauer von 10 vollen Tagen, d.h. bis und mit am 11. August
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern,
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem ein Labortest bezüglich
Covid-19 vom 1. August 2021 für A.___ positiv ausgefallen war, verfügte
der Kantonsarzt, namens des Departements des Innern, am 2. August 2021, A.___
habe ab sofort für die Dauer von 10 vollen Tagen, d.h. bis und mit am 11. August
2021, in Isolation zu verbleiben.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 2. August 2021 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der
Isolationsverfügung. Sie habe bereits vor einem Monat Corona gehabt, dies
jedoch ohne Symptome. Sie habe sich damals nicht testen lassen. Sie habe dann
am 21. Juli 2021 einen Antikörpertest machen lassen, der tatsächlich
positiv ausgefallen sei. Um in die Ferien fliegen zu können, habe sie nun einen
PCR-Test machen müssen, der dann noch immer positiv angezeigt habe. Sie sehe
nicht ein, weshalb sie jetzt nochmal für zehn Tage in Isolation gehen sollte,
wenn sie bereits seit einem Monat genesen sei. Sowohl ihr Hausarzt als auch die
Angestellten im Covid-Testzenter hätten ihr bestätigt, dass ein Test aufgrund
der hohen Anzahl an Antikörper im Blut auch nach der Genesung noch positiv
angezeigt werden könne.
3. Mit Vernehmlassung vom 4. August
2021 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde und
begründet dies mit den Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG).
4. Am 4. August 2021 wurde durch
das Verwaltungsgericht Dr. Sc. Biol. B.___, FAMH Spezialistin Labormedizin vom [...]
kontaktiert, welche den Antikörpertest vom 21. Juli 2021 validiert hat,
und um Erklärung gebeten, was das Ergebnis von «92.5» des Antikörpertests zu
bedeuten habe. Dr. B.___ erklärte dabei, dieser Wert zeige auf, dass die Person
das Virus sicher schon gehabt habe. Auf den Hinweis, dass Frau A.___ nun einen
positiven PCR-Test habe, gab Dr. B.___ zuerst an, der PCR-Test sei stärker zu
gewichten als die Serologie. Es könne sein, dass Frau A.___ sich nun auch noch
mit einer Variante des Virus infiziert habe. Man müsse aber den CT-Wert
beachten. Wenn dieser nahe bei 40 sei, spreche dies dafür, dass es sich um eine
alte Infektion handle, wobei die Infektion nur noch schwach nachweisbar sei. Auf
die Angabe, dass der CT-Wert 38 betrage, erklärte Dr. B.___, dass es sich somit
bestimmt um die alte Infektion handle. Schlussendlich müsse aber der
Kantonsarzt entscheiden, ob die Person in Isolation verbleiben müsse.
5. Das Departement des Innern liess sich
am 5. August 2021 erneut vernehmen und darauf hinweisen, dass ein
serologischer Test nicht ausreiche für den Nachweis einer durchgemachten
Infektion. Dieser sage nichts darüber aus, wann die mögliche Infektion
stattgefunden hätte. Es sei möglich, dass sich die Beschwerdeführerin erneut,
eventuell mit einer Virusvariante infiziert habe. Auf den CT-Wert des PCR-Tests
könne nicht allein abgestellt werden. Es sei vorliegend eine Sequenzierung zur
Varianten-Bestimmung eingeleitet worden.
6. Die Beschwerdeführerin liess sich
nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in
Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden
Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung
oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b
EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger
ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht
genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige
kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern,
wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu
verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass
solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.
2.2
Nach der kantonalen Gesetzgebung ist
das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht
ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz,
GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der eidgenössischen
Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG, BGS 811.16)
überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen gegenüber Einzelpersonen
dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§ 3 Abs. 2
lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme ist
deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen worden.
3.1
Damit bleibt zu prüfen, ob die zur
Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 2. August 2021 rechtmässig
ist.
3.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige
kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit
Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person
besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die
zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs.
2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:
- am
Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;
- sofern
die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person
asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).
3.3
Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b
Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die
Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder
seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome
aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung
nicht mehr gerechtfertigt ist.
3.4
Nach diesen Bestimmungen hätte die
Beschwerdeführerin klar für zehn Tage seit Testung in Isolation zu verbleiben.
Sie bringt jedoch vor, sich bereits vor einem Monat mit dem Virus infiziert zu
haben, was der am 21. Juli 2021 durchgeführte Antikörpertest aufzeige.
Dass der PCR-Test vom 1. August 2021 positiv ausgefallen sei, liege an der
vor einem Monat stattgefundenen Infektion. Sie sehe nicht ein, weshalb sie sich
im jetzigen Zeitpunkt nochmal für zehn Tage in Isolation begeben sollte.
3.4.1
Diese Sichtweise ist
nachvollziehbar und auch die Labormedizinerin, welche den Antikörpertest vom
21.
Juli 2021 validiert hat, erachtet es als naheliegend, dass die positive
Testung auf die bereits zurückliegende Infektion zurückzuführen sei,
insbesondere nachdem der CT-Wert des PCR-Tests einen Wert aufweise, der nur auf
eine geringe Virenlast hinweise.
3.4.2
Darauf kann jedoch nicht
abgestellt werden, sondern es ist den offiziellen Empfehlungen des BAG zu
folgen. Das BAG hat am 27. Januar 2021 ein Merkblatt «COVID-19:
Empfehlungen zur Diagnose im ambulanten Bereich» herausgegeben. Darin wird
ausgeführt, mit serologischen Tests liessen sich spezifische Antikörper gegen
das SARS-CoV-2-Virus im Blut nachweisen, was darauf hindeute, dass die
getestete Person infiziert worden sei und als Reaktion darauf spezifische
Antikörper entwickelt habe. In der Regel seien Antikörper vom Typ IgG ab 15
Tagen nach Symptombeginn im Blut nachweisbar. Es sei noch nicht bekannt, ob es
sich bei den nachgewiesenen Antikörpern um Marker einer schützenden Immunität
handle. Für Aussagen bezüglich Fragen zur Immunität und ausserhalb von Studien
würden serologische Tests zum aktuellen Zeitpunkt nicht empfohlen. Für Aussagen
über die Prävalenz durchgemachter Infektionen auf Ebene Gesamtpopulation und
epidemiologische Fragestellungen seien serologische Tests im Rahmen von Studien
sehr wichtig. Für Aussagen bezüglich individueller Fragestellungen im ambulanten
Bereich und ausserhalb von Studien könnten serologische Tests zum aktuellen
Zeitpunkt nicht empfohlen werden. Insbesondere sei eine positive Serologie
nicht mit Immunität, respektive einem Schutz vor einer Infektion mit SARS-CoV-2
gleichzusetzen. Eine positive Serologie (IgG) bedeute lediglich, dass eine
Antikörperantwort auf eine Exposition mit dem Virus möglicherweise
stattgefunden habe. Es bedeute keinen Schutz vor einer Ansteckung mit dem neuen
Coronavirus. Serologische Tests könnten in Ausnahmefällen für individuelle
Fragestellungen im Rahmen des Contact Tracing durch die zuständige kantonale
Stelle hilfreich sein. Beispielsweise könne bei einer im Rahmen des Contact
Tracing identifizierten Kontaktperson mit vorgängiger COVID-19-kompatibler
Symptomatik in den letzten drei Monaten (aber damals keiner Durchführung einer
PCR) bei einer positiven Serologie auf die Quarantäne verzichtet werden. In
diesen sehr spezifischen Situationen sei die Vortestwahrscheinlichkeit erhöht
und damit erhöhten sich auch der positiv prädiktive Wert und die Aussagekraft
der Serologie.
3.4.3
Da es vorliegend nicht um eine
Kontaktquarantäne, sondern um eine Isolation der Beschwerdeführerin geht, kommt
diese Ausnahme nicht zum Tragen. Fakt ist, dass die Beschwerdeführerin nicht zu
beweisen vermag, dass sie bereits vor einem Monat am Corona-Virus erkrankt sein
soll. Sie hat sich damals nicht testen lassen und es ist auch nicht
nachvollziehbar, weshalb sie von einer Erkrankung zu jenem Zeitpunkt ausgeht,
wenn sie angibt, an keinen Symptomen gelitten zu haben. Auch wenn Antikörper im
Blut der Beschwerdeführerin nachweisbar sind, sagt dies nichts darüber aus, wie
lange eine mögliche Infektion zurückliegt, und es bedeutet insbesondere nicht,
dass sich die Beschwerdeführerin nun nicht (erneut) mit dem Coronavirus bzw.
mit einer neuen Variante davon infiziert haben könnte. Es ist nicht
nachgewiesen, dass ein positiver Antikörpertest zu einem Schutz vor einer
Ansteckung mit dem Coronavirus führen würde. Es ist deshalb durchaus möglich,
dass sich die Beschwerdeführerin erneut mit dem Virus bzw. mit einer Variante
davon infiziert hat. Fakt ist, dass bei der Beschwerdeführerin aktuell mittels
PCR-Test virale Bestandteile des Coronavirus (nicht Antikörper) nachgewiesen
wurden und die Beschwerdeführerin möglicherweise weiterhin ansteckend ist. Sie
hat deshalb während zehn Tagen in Isolation zu verbleiben.
4.
Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche inklusive Entscheidgebühr
auf CHF 200.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 200.00 zu bezahlen.
3. Die Eingabe des Departements des Innern
vom 5. August 2021 geht zur Kenntnis an A.___.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann