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Entscheid

VWBES.2021.307

Bedingte Entlassung

10. August 2021Deutsch15 min

Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn wegen folgender Strafbefehle:

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Amt für

Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend bedingte

Entlassung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ befindet sich derzeit im

Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn wegen folgender Strafbefehle:

-

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Mai 2019 wegen Fahrens ohne gültigen

Fahrausweis, Busse von CHF 50.00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag (Vollstreckung

der Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Busse)

-

Strafbefehl der

Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. Juli 2019 wegen Fahrens ohne gültigen

Fahrausweis, Busse von CHF 50.00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag (Vollstreckung

der Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Busse)

-

Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Solothurn vom 15. April 2020 wegen Ver­letzung der Verkehrsregeln, Fahrens in

fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration

und andere Gründe), Führens eines Motor­fahrzeugs trotz Entzugs des

Führerausweises, Vergehen gegen das Waffenge­setz, Übertretung des

Betäubungsmittelgesetzes, 4 Monate Freiheitsstrafe, Busse von CHF 100.00,

Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag.

Im Schweizerischen Strafregister ist A.___

gemäss Auszug vom 12. Juli 2021 mit vier weiteren Vorstrafen verzeichnet. Zwei

Strafuntersuchungen sind derzeit hängig und zwar bei der Staatsanwaltschaft

Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und

Hinterlassenenversicherung sowie bei der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen

unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der

Sozialhilfe.

2. Das ordentliche Strafende fällt auf

den 12. September 2021, eine bedingte Entlassung ist frühestens am 10. August

2021 möglich.

3. A.___ stellte mit Schreiben vom 29.

Juni 2021 schriftlich ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86 des

Strafgesetzbuchs (StGB, SR ). Dieses Gesuch wies das Amt für Justizvollzug

namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 28. Juli 2021 ab.

4. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021

gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

letztgenannten Verfügung und die Gewährung der bedingten Entlassung, da er

sonst seine Anstellung verliere. Damit werde auch seine soziale

Wiedereingliederung erschwert.

5. Das Amt für Justizvollzug schloss am

5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdeführer äusserte sich

dazu mit Eingabe vom 9. August 2021 nochmals.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz

[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___

ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die vorzeitige bedingte

Entlassung verweigert wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Hat der Gefangene zwei Drittel seiner

Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige

Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug

rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder

Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR

311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt

entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der

Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).

3.

Die bedingte Entlassung bildet die

Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt

Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit

möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse

der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je

hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige

Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem

Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des

Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine

allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden

Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein

Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem

Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr

einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei

Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier

eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus

spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel

Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,

Art. 86 N 16).

4.

Unbestrittenermassen erfüllt sind im

vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach

Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung

entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden

Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel

seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 23. Juli 2021 das rechtliche

Gehör gewährt und sowohl ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses

Solothurn vom 29. Juni 2021 als auch die Stellungnahme der Abteilung

Bewährungshilfe vom 8. Juli 2021 liegen vor.

5.1

Fraglich ist das Vorliegen der

materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.

Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.

Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit

dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches

Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine

bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob

das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als

selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der

Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im

Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings

nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die

heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,

darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.

1.

StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des

Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.

5.2

Ob die mit einer bedingten

Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu

verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein

neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten

Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende

Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei

einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige

Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung

verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern

auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.

Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des

möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei

Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges

Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr

neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen

vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf

aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung

bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche

sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).

5.3

Das Bundesgericht verlangt keine

Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die

bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,

geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken

weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des

Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung

verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung

für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,

was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung

des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.

BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).

6.

Die Vorinstanz würdigte neben der

Anhörung des Beschwerdeführers das Vorleben des Beschwerdeführers, den

Vollzugsverlauf und den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom 8. Juli 2021.

Am meisten Gewicht mass sie dem Vorleben des Beschwerdeführers bei und führte

aus, dem Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens mit einer

über Jahre dauernden Delinquenz in verschiedenen Deliktsbereichen und

Bewährungsversagen eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich bisher

weder durch die vielen Verurteilungen (zumindest in einem Fall zu einer

längeren Freiheitsstrafe) noch durch den Aufenthalt in verschiedenen

Vollzugsinstitutionen von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten lassen.

Zudem seien bereits wieder zwei neue Strafuntersuchungen gegen ihn hängig (es

gelte die Unschuldsvermutung). Aus den Vollzugsakten der aargauischen

Vollzugsbehörde gehe hervor, dass sich der Strafvollzug vom 3. Mai 2016 bis 31.

Mai 2018 sehr schwierig gestaltet habe. So habe beispielsweise das

Arbeitsexternat abgebrochen werden müssen und die bedingte Entlassung sei dem

Beschwerdeführer damals verweigert worden. Während des aktuellen Vollzugs sei

keine tiefgreifende Veränderung seiner Persönlichkeit auszumachen und er

übernehme nur teilweise die Verantwortung für seine Delinquenz. Eine

tiefergreifende Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz habe während des

Strafvollzugs nicht stattgefunden. Sein Verhalten im Vollzug sei angepasst und

spreche grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Es sei jedoch nicht

davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer geplante Entlassungssetting,

das schon vor Strafantritt bestanden habe, geeignet sei, ihn von der Begehung

von weiteren Straftaten abzuhalten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass

sich die Legalprognose mit der Anordnung von Bewährungshilfe oder anderen

begleitenden Massnahmen verbessern lasse. Der Beschwerdeführer stehe zwar der

Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe positiv gegenüber. Aufgrund seiner Vorgeschichte

erscheine es jedoch als zweifelhaft, dass er sich als absprachefähig erweisen

und die Vereinbarungen mit der Bewährungshilfe einhalten werde und dass die

Anordnung von Bewährungshilfe geeignet sei, ihn von der Begehung weiterer

Straftaten abzuhalten.

7.1

Gemäss Führungsbericht des

Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 29. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer

seit seinem Eintritt am 12. Mai 2021 zwei Zellen gereinigt (am 4. Juni), arbeite

ansonsten aber nicht. Der Beschwerdeführer sei sehr freundlich zum Personal und

zu den anderen Gefangenen. Mitte Juni habe er in den Vollzugstrakt wechseln

können, wo alle Zellen nachmittags drei Stunden geöffnet seien und die

Gefangenen die Möglichkeit hätten zu telefonieren, spazieren und zu duschen. Der

Beschwerdeführer habe sich gut in die Gruppe integriert, akzeptiere die

Hausordnung und befolge die Anweisungen. Zellenordnung und Hygiene entsprächen

den Erwartungen und würden selbständig eingehalten. Der Beschwerdeführer habe

wöchentlich Besuch und telefoniere täglich. Die Freizeit verbringe er am

Nachmittag in der Gruppe. Er sei seit sechs Wochen im UG. Während dieser Zeit

sei sein Verhalten immer korrekt und freundlich gewesen.

7.2

Anders als die Vorinstanz schätzt

die Bewährungshilfe die Lage ein. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 legt

diese dar, der Beschwerdeführer befinde sich zum zweiten Mal im Strafvollzug

und sei bisher mit fünf Einträgen im Strafregister verzeichnet. Für seine

begangenen Straftaten übernehme er nur teilweise die Verantwortung. Er sei an

dem Abend alkoholisiert gefahren, weil er erfahren habe, dass seine damalige

Freundin ihm mit seinem Kollegen betrogen habe. Er habe Marihuana und ein

Messer im Rucksack gehabt, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das Messer

illegal gewesen sei. Die Situation sei schwierig gewesen und er habe unüberlegt

gehandelt. Während des Aufenthalts im Strafvollzug habe es keinen Anlass zu

Beanstandungen gegeben. Der Beschwerdeführer werde als freundlicher Insasse

beschrieben. Er gebe an, sich und v.a. sein Konfliktverhalten in den letzten

Jahren stark verändert zu haben. Er gehe Konflikten eher aus dem Weg oder

versuche, sie verbal zu lösen. Deswegen sei es ihm auch gelungen, den Vollzug

ohne Probleme mit anderen Insassen durchzuziehen. Das sei während seines ersten

Vollzugs ein grosses Problem gewesen, weshalb er immer wieder die Anstalt habe

wechseln müssen. Im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung möchte der

Beschwerdeführer nach […] zurückkehren. Er habe eine Wohnung an der [...]strasse.

Als er inhaftiert worden sei, sei er gerade mit dem Umzug beschäftigt gewesen

und habe sich deshalb nicht anmelden können. Das werde er nach der Entlassung

nachholen. Seine Freundin aus Ungarn sei im vierten Monat schwanger. Er wolle

das Kind mit ihr zusammen grossziehen. Sie habe noch keinen legalen

Aufenthaltsstatus. Er habe noch zwei Kinder mit einer anderen Frau, die aber

schon älter seien. Nach der Entlassung könne er seine Arbeit bei der Firma [...]

in Basel wieder aufnehmen, er habe einen Arbeitsvertrag.

Die Bewährungshilfe befürwortete die

bedingte Entlassung auf den 10. August 2021. Zwar erscheine das Risiko für

weitere Straftaten aufgrund der persönlichen Deliktsgeschichte erhöht zu sein.

Die fehlende Verantwortungsübernahme spreche ebenfalls gegen eine bedingte

Entlassung. Da aber ein weiterer Verbleib im Strafvollzug in Bezug auf die

Deliktsarbeit nicht unterstützend wirke, empfehle die Bewährungshilfe, den

Beschwerdeführer bedingt zu entlassen und ihn für die Dauer der Probezeit zur

Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zu verpflichten. Aufgrund des Strafrests

betrage die Probezeit ein Jahr. Um das Risiko für weitere Straftaten zu senken,

müsse mit dem Beschwerdeführer am Thema Verantwortungsübernahme und

Risikobewusstsein gearbeitet werden. Zudem solle er in seinen administrativen

Angelegenheiten unterstützt werden. Er sei bereit, mit der Bewährungshilfe

zusammenzuarbeiten.

8.1

Ohne die Delikte, für die der

Beschwerdeführer derzeit seine (Ersatz-)Strafen verbüsst, zu verharmlosen, kann

doch festgehalten werden, dass es sich um keine schwerwiegenden

Rechtsgutsverletzungen handelt. Sowohl der Bericht des UG Solothurn als auch

die Stellungnahme der Bewährungshilfe sprechen für eine bedingte Entlassung des

Beschwerdeführers. Die Vorinstanz stellt demgegenüber vor allem und in erster

Linie auf dessen Vorleben ab. Im Strafregister findet sich eine Verurteilung durch

das Bezirksgericht Kulm vom 3. Mai 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei

Jahren und drei Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00 und

einer Busse von CHF 500.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 163

Tagen, dies wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis

zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchten Betrugs, Drohung (Ehegatte

während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Urkundenfälschung

(mehrfache Begehung), falscher Anschuldigung, Fahrens ohne Führerausweises oder

trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung),

Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter

Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; mehrfache

Begehung), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe),

Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne des SVG

(mehrfache Begehung), Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung),

Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne

Haftpflichtversicherung i.S. des SVG, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen

und/oder Kontrollschildern, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder

Kontrollschildern, Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz,

Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen

Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung

sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Ein weiterer

Eintrag beruht auf einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom

27.

Juni 2016 wegen Veruntreuung. Die Strafe lautete auf eine Geldstrafe

von 50 Tagessätzen à CHF 10.00. Zuvor war der Beschwerdeführer mit Strafbefehl

der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 20. September 2012 zu einer

Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 60.00 (davon bedingt vollziehbar 60 Tage

bei einer Probezeit von vier Jahren) verurteilt worden, dies wegen grober

Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem

Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des SVG und Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises.

Diese Strafe war vom Bezirksgericht Kulm widerrufen worden. Schliesslich zeugt

ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Oktober

2019.

von einer Verurteilung wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung,

falscher Anschuldigung (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das

Betäubungsmittelgesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens

eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises

(mehrfache Begehung) und Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung).

Dafür wurde eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00 und eine Busse von

CHF 100.00 ausgesprochen sowie ein Tag Untersuchungshaft (Teilzusatzstrafe zum

Urteil des Bezirksgerichts Kulm).

8.2

Dieser Katalog an Straftaten zeigt,

dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Strafen nicht hat

beeindrucken lassen. Auch wenn die Vorinstanz auf die unterschiedlichen

Deliktsarten hinweist, ziehen sich doch die Verfehlungen im Strassenverkehr wie

ein roter Faden durch die Verurteilungen. Differenzialprognostisch lässt sich

im vorliegenden Fall das Risiko eines Rückfalls durch die Vollverbüssung der

Strafe nicht senken: Die Gefahr weiterer Straftaten ist bei einer bedingten

Entlassung hier nicht höher einzuschätzen als bei einer Vollverbüssung der

Strafe, beträgt doch der Strafrest nur noch einen Monat. Sinnvoller scheint das

von der Bewährungshilfe aufgezeigte Vorgehen. Angezeigt wäre wohl auch eine

verkehrspsychologische Begutachtung. Über Administrativmassnahmen nach SVG ist

hier aber nicht zu befinden.

8.3

Nachdem die bedingte Entlassung die

Regel bildet, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden kann, ist es

unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung v.a. mit dem

Vorleben und dem nicht rechtzeitig angetretenen Strafvollzug zu verweigern. Im

jetzigen Vollzug verhält sich der Beschwerdeführer tadellos, weshalb sein

Vollzugsverhalten von 2016 – 2018 nicht derart schwer gewichtet werden darf,

wie dies die Vorinstanz getan hat. Im Gegenteil ist zugunsten des

Beschwerdeführers zu werten, dass er immerhin aus den Verfehlungen im Vollzug

gelernt zu haben scheint und Konflikten nun aus dem Weg geht. Auch das

Entlassungssetting ist nicht so schlecht, wie im angefochtenen Entscheid

dargestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss den Akten in (noch) ungekündigter

Anstellung in Basel (vgl. E-Mail vom 25. Mai 2021 mit Arbeitsvertrag im Anhang),

und es ist nachvollziehbar, dass er um den Verlust der erst im Oktober 2020 angetretenen

Stelle fürchtet. Beim Beschwerdeführer wurde gerichtlich keine Therapie

angeordnet, und es handelt sich auch nicht um einen Massnahmenvollzug. Mit den

Anforderungen, welche die Vorinstanz an die Gewährung der bedingten Entlassung

stellt, verkommt letztere zum leeren Buchstaben.

9.

Die Beschwerde erweist sich somit als

begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 28. Juli 2021 des Departements

des Innern ist aufzuheben und der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen. Die

Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur umgehenden Regelung der weiteren

Betreuung durch die Bewährungshilfe. Bei diesem Ausgang hat der Kanton

Solothurn die Verfahrenskosten zu tragen.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die

Verfügung vom 28. Juli 2021 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2. Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen

zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug, verbunden

mit der Organisation der Betreuung durch die Bewährungshilfe.

3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad