VWBES.2021.307
Bedingte Entlassung
10. August 2021Deutsch15 min
Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn wegen folgender Strafbefehle:
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, Solothurn, vertreten durch Amt für
Justizvollzug,
Beschwerdegegner
betreffend bedingte
Entlassung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ befindet sich derzeit im
Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis (UG) Solothurn wegen folgender Strafbefehle:
-
Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 31. Mai 2019 wegen Fahrens ohne gültigen
Fahrausweis, Busse von CHF 50.00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag (Vollstreckung
der Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Busse)
-
Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft Solothurn vom 1. Juli 2019 wegen Fahrens ohne gültigen
Fahrausweis, Busse von CHF 50.00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag (Vollstreckung
der Ersatzfreiheitsstrafe infolge Uneinbringlichkeit der Busse)
-
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Solothurn vom 15. April 2020 wegen Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens in
fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, qualifizierte Blutalkoholkonzentration
und andere Gründe), Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des
Führerausweises, Vergehen gegen das Waffengesetz, Übertretung des
Betäubungsmittelgesetzes, 4 Monate Freiheitsstrafe, Busse von CHF 100.00,
Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag.
Im Schweizerischen Strafregister ist A.___
gemäss Auszug vom 12. Juli 2021 mit vier weiteren Vorstrafen verzeichnet. Zwei
Strafuntersuchungen sind derzeit hängig und zwar bei der Staatsanwaltschaft
Basel-Landschaft wegen Vergehens gegen das Bundesgesetz über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung sowie bei der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen
unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der
Sozialhilfe.
2. Das ordentliche Strafende fällt auf
den 12. September 2021, eine bedingte Entlassung ist frühestens am 10. August
2021 möglich.
3. A.___ stellte mit Schreiben vom 29.
Juni 2021 schriftlich ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86 des
Strafgesetzbuchs (StGB, SR ). Dieses Gesuch wies das Amt für Justizvollzug
namens des Departements des Innern mit Verfügung vom 28. Juli 2021 ab.
4. Mit Eingabe vom 30. Juli 2021
gelangte A.___ ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
letztgenannten Verfügung und die Gewährung der bedingten Entlassung, da er
sonst seine Anstellung verliere. Damit werde auch seine soziale
Wiedereingliederung erschwert.
5. Das Amt für Justizvollzug schloss am
5. August 2021 auf Abweisung der Beschwerde, der Beschwerdeführer äusserte sich
dazu mit Eingabe vom 9. August 2021 nochmals.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Justizvollzugsgesetz
[JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___
ist durch den angefochtenen Entscheid, mit dem ihm die vorzeitige bedingte
Entlassung verweigert wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Hat der Gefangene zwei Drittel seiner
Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige
Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug
rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder
Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR
311.0]). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt
entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der
Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3.
Die bedingte Entlassung bildet die
Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt
Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit
möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse
der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je
hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige
Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem
Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des
Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine
allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden
Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein
Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen). Unter dem
Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr
einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei
Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier
eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus
spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Cornelia Koller in: Marcel
Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2018,
Art. 86 N 16).
4.
Unbestrittenermassen erfüllt sind im
vorliegenden Fall die formellen Voraussetzungen der bedingten Entlassung nach
Art. 86 StGB: Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung
entschieden (vgl. § 6 Abs. 2 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden
Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12), der Beschwerdeführer hat zwei Drittel
seiner Freiheitsstrafen verbüsst, ihm wurde am 23. Juli 2021 das rechtliche
Gehör gewährt und sowohl ein Führungsbericht des Untersuchungsgefängnisses
Solothurn vom 29. Juni 2021 als auch die Stellungnahme der Abteilung
Bewährungshilfe vom 8. Juli 2021 liegen vor.
5.1
Fraglich ist das Vorliegen der
materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers.
Die Gewichtung dieser materiellen Voraussetzungen ist in der Lehre umstritten.
Die Praxis in der Rechtsprechung des Bundesgerichts tendiert seit längerer Zeit
dazu, verstärkt auf spezialpräventive Kriterien abzustellen. Ein vorbildliches
Verhalten im Strafvollzug ist nicht mehr unabdingbare Voraussetzung für eine
bedingte Entlassung. Das Bundesgericht stellte sogar fest, es sei fraglich, ob
das Benehmen des Inhaftierten während des Strafvollzuges überhaupt noch als
selbständiges Kriterium oder bloss als Teilelement bei der Beurteilung der
Bewährungsaussichten im Gesamtzusammenhang mitzuberücksichtigen sei. Es sei im
Wesentlichen auf die Bewährungsprognose abzustellen (vgl. BGE 133 IV 201; BGE 119 lV 5; BGE 124 lV 193). Das Benehmen während des Vollzugs ist allerdings
nicht völlig ausser Acht zu lassen. Ungeachtet der Schwerpunkte, welche die
heutige Rechtsprechung bezüglich der Gewichtung der einzelnen Kriterien setzt,
darf die Norm keinesfalls entgegen dem Wortlaut ausgelegt werden. Art. 86 Abs.
1.
StGB nennt ausdrücklich das Erfordernis, das Verhalten während des
Strafvollzuges dürfe nicht gegen eine Entlassung sprechen.
5.2
Ob die mit einer bedingten
Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu
verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein
neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten
Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende
Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei
einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige
Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung
verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht Selbstzweck, sondern
auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen.
Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des
möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen. Bei
Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges
Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr
neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen
vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf
aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung
bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche
sprechen (BGE 124 IV 193, E. 3 m.w.H.).
5.3
Das Bundesgericht verlangt keine
Gewissheit, dass sich der Beschwerdeführer gebessert hat. Soll nämlich die
bedingte Entlassung nach dem klaren Willen des Gesetzgebers die Regel bilden,
geht es nicht an, die günstige Legalprognose gestützt allein auf das (Bedenken
weckende) Vorleben zu verneinen. Es darf weder allein auf das Vorleben des
Beschwerdeführers abgestellt, noch das Schutzbedürfnis der Bevölkerung
verabsolutiert werden, weil mit dieser Argumentation die bedingte Entlassung
für jeden einschlägig vorbestraften Täter von vornherein ausgeschlossen wäre,
was Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung widerspricht, eine Überschreitung
des Ermessensspielraums darstellt und damit Art. 86 Abs. 1 StGB verletzt (vgl.
BGE 133 IV 201 E. 3.2 S. 205 f.).
6.
Die Vorinstanz würdigte neben der
Anhörung des Beschwerdeführers das Vorleben des Beschwerdeführers, den
Vollzugsverlauf und den Bericht der Abteilung Bewährungshilfe vom 8. Juli 2021.
Am meisten Gewicht mass sie dem Vorleben des Beschwerdeführers bei und führte
aus, dem Beschwerdeführer werde insbesondere wegen seines Vorlebens mit einer
über Jahre dauernden Delinquenz in verschiedenen Deliktsbereichen und
Bewährungsversagen eine ungünstige Legalprognose gestellt. Er habe sich bisher
weder durch die vielen Verurteilungen (zumindest in einem Fall zu einer
längeren Freiheitsstrafe) noch durch den Aufenthalt in verschiedenen
Vollzugsinstitutionen von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten lassen.
Zudem seien bereits wieder zwei neue Strafuntersuchungen gegen ihn hängig (es
gelte die Unschuldsvermutung). Aus den Vollzugsakten der aargauischen
Vollzugsbehörde gehe hervor, dass sich der Strafvollzug vom 3. Mai 2016 bis 31.
Mai 2018 sehr schwierig gestaltet habe. So habe beispielsweise das
Arbeitsexternat abgebrochen werden müssen und die bedingte Entlassung sei dem
Beschwerdeführer damals verweigert worden. Während des aktuellen Vollzugs sei
keine tiefgreifende Veränderung seiner Persönlichkeit auszumachen und er
übernehme nur teilweise die Verantwortung für seine Delinquenz. Eine
tiefergreifende Auseinandersetzung mit seiner Delinquenz habe während des
Strafvollzugs nicht stattgefunden. Sein Verhalten im Vollzug sei angepasst und
spreche grundsätzlich nicht gegen eine bedingte Entlassung. Es sei jedoch nicht
davon auszugehen, dass das vom Beschwerdeführer geplante Entlassungssetting,
das schon vor Strafantritt bestanden habe, geeignet sei, ihn von der Begehung
von weiteren Straftaten abzuhalten. Es sei auch nicht davon auszugehen, dass
sich die Legalprognose mit der Anordnung von Bewährungshilfe oder anderen
begleitenden Massnahmen verbessern lasse. Der Beschwerdeführer stehe zwar der
Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe positiv gegenüber. Aufgrund seiner Vorgeschichte
erscheine es jedoch als zweifelhaft, dass er sich als absprachefähig erweisen
und die Vereinbarungen mit der Bewährungshilfe einhalten werde und dass die
Anordnung von Bewährungshilfe geeignet sei, ihn von der Begehung weiterer
Straftaten abzuhalten.
7.1
Gemäss Führungsbericht des
Untersuchungsgefängnisses Solothurn vom 29. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer
seit seinem Eintritt am 12. Mai 2021 zwei Zellen gereinigt (am 4. Juni), arbeite
ansonsten aber nicht. Der Beschwerdeführer sei sehr freundlich zum Personal und
zu den anderen Gefangenen. Mitte Juni habe er in den Vollzugstrakt wechseln
können, wo alle Zellen nachmittags drei Stunden geöffnet seien und die
Gefangenen die Möglichkeit hätten zu telefonieren, spazieren und zu duschen. Der
Beschwerdeführer habe sich gut in die Gruppe integriert, akzeptiere die
Hausordnung und befolge die Anweisungen. Zellenordnung und Hygiene entsprächen
den Erwartungen und würden selbständig eingehalten. Der Beschwerdeführer habe
wöchentlich Besuch und telefoniere täglich. Die Freizeit verbringe er am
Nachmittag in der Gruppe. Er sei seit sechs Wochen im UG. Während dieser Zeit
sei sein Verhalten immer korrekt und freundlich gewesen.
7.2
Anders als die Vorinstanz schätzt
die Bewährungshilfe die Lage ein. In ihrer Stellungnahme vom 8. Juli 2021 legt
diese dar, der Beschwerdeführer befinde sich zum zweiten Mal im Strafvollzug
und sei bisher mit fünf Einträgen im Strafregister verzeichnet. Für seine
begangenen Straftaten übernehme er nur teilweise die Verantwortung. Er sei an
dem Abend alkoholisiert gefahren, weil er erfahren habe, dass seine damalige
Freundin ihm mit seinem Kollegen betrogen habe. Er habe Marihuana und ein
Messer im Rucksack gehabt, wobei ihm nicht bewusst gewesen sei, dass das Messer
illegal gewesen sei. Die Situation sei schwierig gewesen und er habe unüberlegt
gehandelt. Während des Aufenthalts im Strafvollzug habe es keinen Anlass zu
Beanstandungen gegeben. Der Beschwerdeführer werde als freundlicher Insasse
beschrieben. Er gebe an, sich und v.a. sein Konfliktverhalten in den letzten
Jahren stark verändert zu haben. Er gehe Konflikten eher aus dem Weg oder
versuche, sie verbal zu lösen. Deswegen sei es ihm auch gelungen, den Vollzug
ohne Probleme mit anderen Insassen durchzuziehen. Das sei während seines ersten
Vollzugs ein grosses Problem gewesen, weshalb er immer wieder die Anstalt habe
wechseln müssen. Im Hinblick auf die bevorstehende Entlassung möchte der
Beschwerdeführer nach […] zurückkehren. Er habe eine Wohnung an der [...]strasse.
Als er inhaftiert worden sei, sei er gerade mit dem Umzug beschäftigt gewesen
und habe sich deshalb nicht anmelden können. Das werde er nach der Entlassung
nachholen. Seine Freundin aus Ungarn sei im vierten Monat schwanger. Er wolle
das Kind mit ihr zusammen grossziehen. Sie habe noch keinen legalen
Aufenthaltsstatus. Er habe noch zwei Kinder mit einer anderen Frau, die aber
schon älter seien. Nach der Entlassung könne er seine Arbeit bei der Firma [...]
in Basel wieder aufnehmen, er habe einen Arbeitsvertrag.
Die Bewährungshilfe befürwortete die
bedingte Entlassung auf den 10. August 2021. Zwar erscheine das Risiko für
weitere Straftaten aufgrund der persönlichen Deliktsgeschichte erhöht zu sein.
Die fehlende Verantwortungsübernahme spreche ebenfalls gegen eine bedingte
Entlassung. Da aber ein weiterer Verbleib im Strafvollzug in Bezug auf die
Deliktsarbeit nicht unterstützend wirke, empfehle die Bewährungshilfe, den
Beschwerdeführer bedingt zu entlassen und ihn für die Dauer der Probezeit zur
Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe zu verpflichten. Aufgrund des Strafrests
betrage die Probezeit ein Jahr. Um das Risiko für weitere Straftaten zu senken,
müsse mit dem Beschwerdeführer am Thema Verantwortungsübernahme und
Risikobewusstsein gearbeitet werden. Zudem solle er in seinen administrativen
Angelegenheiten unterstützt werden. Er sei bereit, mit der Bewährungshilfe
zusammenzuarbeiten.
8.1
Ohne die Delikte, für die der
Beschwerdeführer derzeit seine (Ersatz-)Strafen verbüsst, zu verharmlosen, kann
doch festgehalten werden, dass es sich um keine schwerwiegenden
Rechtsgutsverletzungen handelt. Sowohl der Bericht des UG Solothurn als auch
die Stellungnahme der Bewährungshilfe sprechen für eine bedingte Entlassung des
Beschwerdeführers. Die Vorinstanz stellt demgegenüber vor allem und in erster
Linie auf dessen Vorleben ab. Im Strafregister findet sich eine Verurteilung durch
das Bezirksgericht Kulm vom 3. Mai 2016 zu einer Freiheitsstrafe von zwei
Jahren und drei Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 10.00 und
einer Busse von CHF 500.00, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 163
Tagen, dies wegen einfacher Körperverletzung (Ehegatte während der Ehe oder bis
zu einem Jahr nach der Scheidung), versuchten Betrugs, Drohung (Ehegatte
während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung), Urkundenfälschung
(mehrfache Begehung), falscher Anschuldigung, Fahrens ohne Führerausweises oder
trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (mehrfache Begehung),
Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter
Blutalkoholkonzentration i.S. des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; mehrfache
Begehung), Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe),
Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand im Sinne des SVG
(mehrfache Begehung), Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung),
Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Fahrens ohne
Haftpflichtversicherung i.S. des SVG, missbräuchlicher Verwendung von Ausweisen
und/oder Kontrollschildern, Nichtabgabe von Ausweisen und/oder
Kontrollschildern, Übertretung gegen das Nationalstrassenabgabegesetz,
Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen
Aufenthalts, Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung
sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes. Ein weiterer
Eintrag beruht auf einem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom
27.
Juni 2016 wegen Veruntreuung. Die Strafe lautete auf eine Geldstrafe
von 50 Tagessätzen à CHF 10.00. Zuvor war der Beschwerdeführer mit Strafbefehl
der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn am 20. September 2012 zu einer
Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 60.00 (davon bedingt vollziehbar 60 Tage
bei einer Probezeit von vier Jahren) verurteilt worden, dies wegen grober
Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem
Zustand mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration i.S. des SVG und Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises.
Diese Strafe war vom Bezirksgericht Kulm widerrufen worden. Schliesslich zeugt
ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Oktober
2019.
von einer Verurteilung wegen Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung,
falscher Anschuldigung (mehrfache Begehung), Vergehen gegen das
Betäubungsmittelgesetz, Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, Führens
eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises
(mehrfache Begehung) und Verletzung der Verkehrsregeln (mehrfache Begehung).
Dafür wurde eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 30.00 und eine Busse von
CHF 100.00 ausgesprochen sowie ein Tag Untersuchungshaft (Teilzusatzstrafe zum
Urteil des Bezirksgerichts Kulm).
8.2
Dieser Katalog an Straftaten zeigt,
dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit von Strafen nicht hat
beeindrucken lassen. Auch wenn die Vorinstanz auf die unterschiedlichen
Deliktsarten hinweist, ziehen sich doch die Verfehlungen im Strassenverkehr wie
ein roter Faden durch die Verurteilungen. Differenzialprognostisch lässt sich
im vorliegenden Fall das Risiko eines Rückfalls durch die Vollverbüssung der
Strafe nicht senken: Die Gefahr weiterer Straftaten ist bei einer bedingten
Entlassung hier nicht höher einzuschätzen als bei einer Vollverbüssung der
Strafe, beträgt doch der Strafrest nur noch einen Monat. Sinnvoller scheint das
von der Bewährungshilfe aufgezeigte Vorgehen. Angezeigt wäre wohl auch eine
verkehrspsychologische Begutachtung. Über Administrativmassnahmen nach SVG ist
hier aber nicht zu befinden.
8.3
Nachdem die bedingte Entlassung die
Regel bildet, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden kann, ist es
unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung v.a. mit dem
Vorleben und dem nicht rechtzeitig angetretenen Strafvollzug zu verweigern. Im
jetzigen Vollzug verhält sich der Beschwerdeführer tadellos, weshalb sein
Vollzugsverhalten von 2016 – 2018 nicht derart schwer gewichtet werden darf,
wie dies die Vorinstanz getan hat. Im Gegenteil ist zugunsten des
Beschwerdeführers zu werten, dass er immerhin aus den Verfehlungen im Vollzug
gelernt zu haben scheint und Konflikten nun aus dem Weg geht. Auch das
Entlassungssetting ist nicht so schlecht, wie im angefochtenen Entscheid
dargestellt. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss den Akten in (noch) ungekündigter
Anstellung in Basel (vgl. E-Mail vom 25. Mai 2021 mit Arbeitsvertrag im Anhang),
und es ist nachvollziehbar, dass er um den Verlust der erst im Oktober 2020 angetretenen
Stelle fürchtet. Beim Beschwerdeführer wurde gerichtlich keine Therapie
angeordnet, und es handelt sich auch nicht um einen Massnahmenvollzug. Mit den
Anforderungen, welche die Vorinstanz an die Gewährung der bedingten Entlassung
stellt, verkommt letztere zum leeren Buchstaben.
9.
Die Beschwerde erweist sich somit als
begründet; sie ist gutzuheissen: Der Entscheid vom 28. Juli 2021 des Departements
des Innern ist aufzuheben und der Beschwerdeführer bedingt zu entlassen. Die
Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen zur umgehenden Regelung der weiteren
Betreuung durch die Bewährungshilfe. Bei diesem Ausgang hat der Kanton
Solothurn die Verfahrenskosten zu tragen.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die
Verfügung vom 28. Juli 2021 des Departements des Innern wird aufgehoben.
2. Die Sache wird an das DdI zurückgewiesen
zur umgehenden bedingten Entlassung von A.___ aus dem Strafvollzug, verbunden
mit der Organisation der Betreuung durch die Bewährungshilfe.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad