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Entscheid

VWBES.2021.310

ambulante Weisungen

3. September 2021Deutsch8 min

Herzinsuffizienz). Wegen ihrer schizophrenen Erkrankung war die Beschwerdeführerin

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend ambulante

Weisungen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1983, nachfolgend

Beschwerdeführerin genannt) leidet an einer paranoiden Schizophrenie und

diversen somatischen Leiden (u.a. Diabetes mellitus Typ 2, HIV-Infektion und

Herzinsuffizienz). Wegen ihrer schizophrenen Erkrankung war die Beschwerdeführerin

seit November 2020 fünf Mal in der Psychiatrischen Klinik Solothurn

(nachfolgend Klinik genannt) fürsorgerisch untergebracht. Infolge Exazerbation

ihrer psychischen Störung verfügte die ärztliche Leitung der Klinik letztmals

am 11. Juni 2021 die Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Klinik.

Die fürsorgerische Unterbringung wurde vom Vizepräsidium der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit Entscheid vom

11. Juni 2021 antragsgemäss verlängert. Am 1. Juli 2021 trat die

Beschwerdeführerin aus der Klinik aus.

2. Auf Antrag der ärztlichen Leitung der

Klinik und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die 1. Kammer der KESB

Region Solothurn am 7. Juli 2021 folgende Weisungen:

3.1.

A.___ wird die Weisung erteilt, regelmässig auf Aufforderung, mindestens alle 4

Wochen, Termine zur ambulanten Behandlung beim Psychiatrischen Ambulatorium,

Wissbächlistrasse 48, 2540 Grenchen, wahrzunehmen. Sie hat dabei den

aufgestellten Behandlungsplan lückenlos einzuhalten.

3.2.

Die vorliegende Weisung ist vorläufig auf zwei Jahre, d.h. bis am 7. Juli

2023, befristet.

3.3.

Das Psychiatrische Ambulatorium Grenchen wird ersucht, bei Nichteinhalten der

vorliegenden Weisung unverzüglich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Region Solothurn zu informieren.

3.4.

A.___ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn bei Missachtung der vorliegenden

Weisung ein Verfahren zur fürsorgerischen Unterbringung eröffnen kann und

gegebenenfalls über eine Klinikeinweisung entscheidet.

3.5.

Des Weiteren behält sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region

Solothurn vor, im Falle des Nichteinhaltens oder zur Umsetzung der vorliegenden

Weisungen gestützt auf Art. 450g Abs. 3 ZGB Zwangsmassnahmen zu prüfen und

anzuordnen.

3.6. Es werden keine

Gebühren erhoben.

3. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021

teilte die Beschwerdeführerin der KESB Region Solothurn mit, sie wolle nicht

alle vier Wochen Termine im Psychiatrischen Ambulatorium Grenchen wahrnehmen.

Daraufhin erliess die KESB Region Solothurn den begründeten Entscheid. Die

Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2021 wurde am 4. August

2021 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und als Beschwerde gegen den Entscheid

der KESB Region Solothurn vom 7. Juli 2021 entgegengenommen.

4. Mit Vernehmlassung vom

16. August 2021 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Nachdem sich die Beschwerdeführerin

innert Frist zur Sache nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die vorliegende

Sache als spruchreif.

6. Der weitere Inhalt der Akten wird,

soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.

Erwägungen

II.

1.

Aus der Beschwerdeschrift ist nicht

ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Zu beachten

ist, dass ein Entscheid betreffend Nachbetreuung nach Entlassung aus der

fürsorgerischen Unterbringung angefochten ist. In Frage steht eine Massnahme,

die erheblich in Grundrechte eingreift. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier

vorliegt, sind folglich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil

des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.185 vom 11. Juli 2017, E. 1.2).

Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 450 Abs. 1 ZGB

i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid

beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine

Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet

oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht

werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.

Laut Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreu­ung. Sie können ambulante

Massnahmen vorsehen. Nach § 126 EG ZGB darf die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an

einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost

sind (Abs. 1). Betreuungsbedürftigen Personen können gemäss Abs. 2 dieser

Bestimmung für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren

erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung,

Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen (lit. a), sich einer Therapie oder

Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b), sich von einer Fachstelle oder

Fachper­son betreuen zu lassen (lit. c) oder sich an eine vorgegebene

Tagesstruktur zu halten (lit. d). Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der

Massnahme einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden. Die mit dem

Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme

nicht befolgt wird. Wird eine Be­treuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die

Kindes- und Erwachsenenschutz­behörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die

fürsorgerische Unter­bringung.

3.

Mit Bericht vom 24. Juni 2021

beantragte die zuständige Ärzteschaft der Klinik eine ambulante Behandlung,

inklusive Depotmedikation mit Abilify Maintena 400 mg alle vier Wochen, im

Ambulatorium in Grenchen. Aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin mit

Malcompliance und weiterhin fehlender Krankheitseinsicht sei nach Austritt aus

der Klinik von einem Abbruch der empfohlenen Therapie auszugehen.

4.

Die Vorinstanz führt im angefochtenen

Entscheid aus, bei der Beschwerdeführerin seien in den letzten Monaten mehrere

Klinikaufenthalte nötig gewesen aufgrund ihrer wahnhaften Symptomatik im Rahmen

einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie. Aufgrund rezidivierend

aufgetretener psychotischer Dekompensationen mit wiederholten

Hospitalisierungen sei ohne adäquate Therapie von einer schlechten Prognose

auszugehen. Angesichts ihrer Diagnose und ihrer Krankengeschichte sei erstellt,

dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Austritt aus der Klinik auf eine

regelmässige ambulante Behandlung inklusive der notwendigen regelmässigen

(Depot-)Medikation angewiesen sei. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich

ihr Zustand erneut massiv verschlechtere.

Die Beschwerdeführerin habe jedoch

bislang keine Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt. Regelmässig habe sie

sich geweigert, die notwendige medikamentöse Therapie zuzulassen, worauf

mehrere Zwangsbehandlungen nötig gewesen seien. Für eine orale Dauermedikation habe

in der Klinik eine Malcompliance bestanden. Bei einer Entlassung ohne Weisungen

müsse daher mit einer baldigen erneuten Dekompensation gerechnet werden. Die

Weisung zur ambulanten (inkl. medikamentösen) Behandlung sei eine geeignete

Massnahme, um einer drohenden erneuten Hospitalisation vorzubeugen. Die in der

Klinik letztlich begonnene medikamentöse Therapie habe im Verlauf des

Aufenthaltes zu vermehrtem Realitätsbezug der Beschwerdeführerin geführt. Auch

die beschriebene wahnhafte Symptomatik und die akustischen Halluzinationen

hätten nachgelassen. Bleibe die psychische Erkrankung künftig unbehandelt, sei

absehbar, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin rasch erneut

verschlechtern werde. Es komme dazu, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund

ihrer somatischen Erkrankungen zwingend auf Medikamente angewiesen sei. Im Zuge

ihrer wahnhaften Verarbeitung habe sie auch diese Medikamente verweigert. Um

einer erneuten Klinikeinweisung sowie einer massiven Selbst- und

Fremdgefährdung vorzubeugen, sei daher eine Nachbetreuung zwingend notwendig.

Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Anhörung durch die KESB mit der

ambulanten Betreuung einverstanden erklärt. Aufgrund der nach wie vor fehlenden

Krankheitseinsicht und der Malcompliance sei diese Nachbetreuung mittels

Weisung zu verfügen.

5.

Fest steht, dass die

Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet.

Dies ist eine psychische Störung, bei welcher die Anordnung von

Betreuungsmassnahmen grundsätzlich erlaubt ist.

6.

Bezüglich der Schutzbedürftigkeit ist

zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar soweit ersichtlich zur Zeit

nicht akut an Leib und Leben gefährdet, weshalb zurzeit auch keine stationäre

Betreuung erforderlich ist. Die aktuellsten Entwicklungen zeigen aber trotzdem

eine besondere Schutzbedürftigkeit, welche ein behördliches Eingreifen

erforderlich macht. Die Notwendigkeit der Behandlung kann nicht in Frage

gestellt werden. Der Beschwerdeführerin fehlt offensichtlich die Einsicht in

ihre Erkrankung, womit sie bezüglich der fraglichen Behandlung auch nicht

urteilsfähig ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser et

al. [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 437 ZGB N

8a). Ohne Behandlung der paranoiden Schizophrenie der Beschwerdeführerin drohen

erneute Aggressionsdurchbrüche und damit selbst- oder fremdgefährdende

Situationen. Die von der Behörde ergriffene niederschwellige Massnahme einer

Weisung zur ambulanten Behandlung erscheint zudem aufgrund der Ausführungen der

Vorinstanz als mildeste mögliche Massnahme und ist damit verhältnismässig. Nach

dem Gesagten, namentlich aufgrund der Vorgeschichte und dem bestehenden Selbst-

und Fremdgefährdungspotential, erweist sich die ambulante Behandlung als

angezeigt und scheint geeignet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin

zu verbessern und neuerliche fürsorgerische Unterbringungen in der Klinik zu

vermeiden. Ob die ambulante Behandlung auch zielführend ist, wird davon

abhängen, ob die Beschwerdeführerin der Weisung Folge leistet.

7.

Das mit der Massnahme beauftragte

Psychiatrische Ambulatorium Grenchen ist auf die Behandlung und Betreuung von

Menschen mit psychischen Erkrankungen und schweren Lebenskrisen spezialisiert,

und verfügt über die entsprechenden Fachpersonen, um eine sachgerechte Fürsorge

zu gewährleisten. Es bildet damit eine geeignete Einrichtung zur Durchführung

der per Weisung angeordneten ambulanten Behandlung.

8.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Gottesman