VWBES.2021.310
ambulante Weisungen
3. September 2021Deutsch8 min
Herzinsuffizienz). Wegen ihrer schizophrenen Erkrankung war die Beschwerdeführerin
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend ambulante
Weisungen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1983, nachfolgend
Beschwerdeführerin genannt) leidet an einer paranoiden Schizophrenie und
diversen somatischen Leiden (u.a. Diabetes mellitus Typ 2, HIV-Infektion und
Herzinsuffizienz). Wegen ihrer schizophrenen Erkrankung war die Beschwerdeführerin
seit November 2020 fünf Mal in der Psychiatrischen Klinik Solothurn
(nachfolgend Klinik genannt) fürsorgerisch untergebracht. Infolge Exazerbation
ihrer psychischen Störung verfügte die ärztliche Leitung der Klinik letztmals
am 11. Juni 2021 die Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in der Klinik.
Die fürsorgerische Unterbringung wurde vom Vizepräsidium der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit Entscheid vom
11. Juni 2021 antragsgemäss verlängert. Am 1. Juli 2021 trat die
Beschwerdeführerin aus der Klinik aus.
2. Auf Antrag der ärztlichen Leitung der
Klinik und nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die 1. Kammer der KESB
Region Solothurn am 7. Juli 2021 folgende Weisungen:
3.1.
A.___ wird die Weisung erteilt, regelmässig auf Aufforderung, mindestens alle 4
Wochen, Termine zur ambulanten Behandlung beim Psychiatrischen Ambulatorium,
Wissbächlistrasse 48, 2540 Grenchen, wahrzunehmen. Sie hat dabei den
aufgestellten Behandlungsplan lückenlos einzuhalten.
3.2.
Die vorliegende Weisung ist vorläufig auf zwei Jahre, d.h. bis am 7. Juli
2023, befristet.
3.3.
Das Psychiatrische Ambulatorium Grenchen wird ersucht, bei Nichteinhalten der
vorliegenden Weisung unverzüglich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Region Solothurn zu informieren.
3.4.
A.___ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn bei Missachtung der vorliegenden
Weisung ein Verfahren zur fürsorgerischen Unterbringung eröffnen kann und
gegebenenfalls über eine Klinikeinweisung entscheidet.
3.5.
Des Weiteren behält sich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region
Solothurn vor, im Falle des Nichteinhaltens oder zur Umsetzung der vorliegenden
Weisungen gestützt auf Art. 450g Abs. 3 ZGB Zwangsmassnahmen zu prüfen und
anzuordnen.
3.6. Es werden keine
Gebühren erhoben.
3. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021
teilte die Beschwerdeführerin der KESB Region Solothurn mit, sie wolle nicht
alle vier Wochen Termine im Psychiatrischen Ambulatorium Grenchen wahrnehmen.
Daraufhin erliess die KESB Region Solothurn den begründeten Entscheid. Die
Eingabe der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2021 wurde am 4. August
2021 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und als Beschwerde gegen den Entscheid
der KESB Region Solothurn vom 7. Juli 2021 entgegengenommen.
4. Mit Vernehmlassung vom
16. August 2021 schloss die KESB Region Solothurn auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Nachdem sich die Beschwerdeführerin
innert Frist zur Sache nicht mehr vernehmen liess, erweist sich die vorliegende
Sache als spruchreif.
6. Der weitere Inhalt der Akten wird,
soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.
Erwägungen
II.
1.
Aus der Beschwerdeschrift ist nicht
ersichtlich, weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Zu beachten
ist, dass ein Entscheid betreffend Nachbetreuung nach Entlassung aus der
fürsorgerischen Unterbringung angefochten ist. In Frage steht eine Massnahme,
die erheblich in Grundrechte eingreift. An eine Laienbeschwerde, wie sie hier
vorliegt, sind folglich keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Urteil
des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.185 vom 11. Juli 2017, E. 1.2).
Die Beschwerde ist fristgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 450 Abs. 1 ZGB
i.V.m. § 130 Abs. 1 EG ZGB). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid
beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine
Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet
oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht
werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann.
Laut Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung. Sie können ambulante
Massnahmen vorsehen. Nach § 126 EG ZGB darf die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an
einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost
sind (Abs. 1). Betreuungsbedürftigen Personen können gemäss Abs. 2 dieser
Bestimmung für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren
erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung,
Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen (lit. a), sich einer Therapie oder
Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b), sich von einer Fachstelle oder
Fachperson betreuen zu lassen (lit. c) oder sich an eine vorgegebene
Tagesstruktur zu halten (lit. d). Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der
Massnahme einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden. Die mit dem
Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme
nicht befolgt wird. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die
fürsorgerische Unterbringung.
3.
Mit Bericht vom 24. Juni 2021
beantragte die zuständige Ärzteschaft der Klinik eine ambulante Behandlung,
inklusive Depotmedikation mit Abilify Maintena 400 mg alle vier Wochen, im
Ambulatorium in Grenchen. Aufgrund der Vorgeschichte der Beschwerdeführerin mit
Malcompliance und weiterhin fehlender Krankheitseinsicht sei nach Austritt aus
der Klinik von einem Abbruch der empfohlenen Therapie auszugehen.
4.
Die Vorinstanz führt im angefochtenen
Entscheid aus, bei der Beschwerdeführerin seien in den letzten Monaten mehrere
Klinikaufenthalte nötig gewesen aufgrund ihrer wahnhaften Symptomatik im Rahmen
einer diagnostizierten paranoiden Schizophrenie. Aufgrund rezidivierend
aufgetretener psychotischer Dekompensationen mit wiederholten
Hospitalisierungen sei ohne adäquate Therapie von einer schlechten Prognose
auszugehen. Angesichts ihrer Diagnose und ihrer Krankengeschichte sei erstellt,
dass die Beschwerdeführerin auch nach dem Austritt aus der Klinik auf eine
regelmässige ambulante Behandlung inklusive der notwendigen regelmässigen
(Depot-)Medikation angewiesen sei. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich
ihr Zustand erneut massiv verschlechtere.
Die Beschwerdeführerin habe jedoch
bislang keine Krankheits- und Behandlungseinsicht gezeigt. Regelmässig habe sie
sich geweigert, die notwendige medikamentöse Therapie zuzulassen, worauf
mehrere Zwangsbehandlungen nötig gewesen seien. Für eine orale Dauermedikation habe
in der Klinik eine Malcompliance bestanden. Bei einer Entlassung ohne Weisungen
müsse daher mit einer baldigen erneuten Dekompensation gerechnet werden. Die
Weisung zur ambulanten (inkl. medikamentösen) Behandlung sei eine geeignete
Massnahme, um einer drohenden erneuten Hospitalisation vorzubeugen. Die in der
Klinik letztlich begonnene medikamentöse Therapie habe im Verlauf des
Aufenthaltes zu vermehrtem Realitätsbezug der Beschwerdeführerin geführt. Auch
die beschriebene wahnhafte Symptomatik und die akustischen Halluzinationen
hätten nachgelassen. Bleibe die psychische Erkrankung künftig unbehandelt, sei
absehbar, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin rasch erneut
verschlechtern werde. Es komme dazu, dass die Beschwerdeführerin auch aufgrund
ihrer somatischen Erkrankungen zwingend auf Medikamente angewiesen sei. Im Zuge
ihrer wahnhaften Verarbeitung habe sie auch diese Medikamente verweigert. Um
einer erneuten Klinikeinweisung sowie einer massiven Selbst- und
Fremdgefährdung vorzubeugen, sei daher eine Nachbetreuung zwingend notwendig.
Die Beschwerdeführerin habe sich anlässlich der Anhörung durch die KESB mit der
ambulanten Betreuung einverstanden erklärt. Aufgrund der nach wie vor fehlenden
Krankheitseinsicht und der Malcompliance sei diese Nachbetreuung mittels
Weisung zu verfügen.
5.
Fest steht, dass die
Beschwerdeführerin an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) leidet.
Dies ist eine psychische Störung, bei welcher die Anordnung von
Betreuungsmassnahmen grundsätzlich erlaubt ist.
6.
Bezüglich der Schutzbedürftigkeit ist
zu erwähnen, dass sich die Beschwerdeführerin zwar soweit ersichtlich zur Zeit
nicht akut an Leib und Leben gefährdet, weshalb zurzeit auch keine stationäre
Betreuung erforderlich ist. Die aktuellsten Entwicklungen zeigen aber trotzdem
eine besondere Schutzbedürftigkeit, welche ein behördliches Eingreifen
erforderlich macht. Die Notwendigkeit der Behandlung kann nicht in Frage
gestellt werden. Der Beschwerdeführerin fehlt offensichtlich die Einsicht in
ihre Erkrankung, womit sie bezüglich der fraglichen Behandlung auch nicht
urteilsfähig ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser et
al. [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 437 ZGB N
8a). Ohne Behandlung der paranoiden Schizophrenie der Beschwerdeführerin drohen
erneute Aggressionsdurchbrüche und damit selbst- oder fremdgefährdende
Situationen. Die von der Behörde ergriffene niederschwellige Massnahme einer
Weisung zur ambulanten Behandlung erscheint zudem aufgrund der Ausführungen der
Vorinstanz als mildeste mögliche Massnahme und ist damit verhältnismässig. Nach
dem Gesagten, namentlich aufgrund der Vorgeschichte und dem bestehenden Selbst-
und Fremdgefährdungspotential, erweist sich die ambulante Behandlung als
angezeigt und scheint geeignet, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin
zu verbessern und neuerliche fürsorgerische Unterbringungen in der Klinik zu
vermeiden. Ob die ambulante Behandlung auch zielführend ist, wird davon
abhängen, ob die Beschwerdeführerin der Weisung Folge leistet.
7.
Das mit der Massnahme beauftragte
Psychiatrische Ambulatorium Grenchen ist auf die Behandlung und Betreuung von
Menschen mit psychischen Erkrankungen und schweren Lebenskrisen spezialisiert,
und verfügt über die entsprechenden Fachpersonen, um eine sachgerechte Fürsorge
zu gewährleisten. Es bildet damit eine geeignete Einrichtung zur Durchführung
der per Weisung angeordneten ambulanten Behandlung.
8.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Gottesman