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Entscheid

VWBES.2021.311

Führerausweisentzug

7. Februar 2022Deutsch6 min

das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, A.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 entzog

das Bau- und Justizdepartement, vertreten durch die Motorfahrzeugkontrolle, A.___

den Führerausweis für die Dauer von einem Monat wegen Überschreitens der

Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16 km/h (nach Sicherheitsabzug), begangen

am 19. Mai 2021 in Interlaken.

2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) am 4. August 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es seien ihm während der Entzugsdauer

Fahrten zur Arbeit und zur Therapie zu erlauben.

3. Mit Verfügung vom 6. August 2021

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Mit Vernehmlassung vom 25. August 2021

beantragte die Motorfahrzeugkontrolle namens des Bau- und Justizdepartements

die Abweisung der Beschwerde.

5. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit

Eingabe vom 8. September 2021 zu diesen Ausführungen.

6. Für die Standpunkte der Parteien wird

grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a des

Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) begeht eine leichte Widerhandlung,

wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit

anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Im

Bereich der Geschwindigkeitsüberschreitungen ist die Gefahr nach der

bundesgerichtlichen Praxis anhand von schematischen Regeln zu beurteilen,

sofern nicht besondere Umstände wie ungünstige Witterungs- und

Sichtverhältnisse vorliegen. Im Standardfall liegt eine geringe Gefahr vor,

wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 16-20 km/h, ausserorts

und auf Autostrassen um 21-25 km/h sowie auf Autobahnen um 26-30 km/h

überschritten wird (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Niggli/Probst/Waldmann

[Hrsg.], Basler Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16a N

7). Vom Beschwerdeführer wird denn auch nicht bestritten, dass er die innerorts

vorgegebene Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 16km/h überschritten hat;

besondere Witterungs- oder Sichtverhältnisse werden nicht geltend gemacht und

sind auch nicht ersichtlich, womit der Tatbestand von Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG erfüllt ist.

2.2

Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der

Lernfahr- oder Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung für mindestens

einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis

entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Bei der

Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände

des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der

Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie

die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die

Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die

Strafe nach Art. 100 Ziff. 4 dritter Satz gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 SVG).

3.1

Am 20. Februar 2020 wurde gegen den

Beschwerdeführer durch das Strassen- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern bereits

eine Verwarnung ausgesprochen. Gestützt auf Art. 16a Abs. 2 SVG musste ihm

daher der Führerausweis aufgrund der erneuten Widerhandlung gegen das SVG vom 19.

Mai 2021 für mindestens einen Monat entzogen werden.

Gegen diese Mindestentzugsdauer wehrt

sich der Beschwerdeführer nicht grundsätzlich, sondern nur gegen die seiner

Auffassung nach konsequente und kompromisslose Durchsetzung unter seinen

besonderen Bedingungen. Er sei seit über [...] Jahren querschnittgelähmt und

auf sein Fahrzeug angewiesen. Trotz seines Pensionsalters und seiner

Behinderung arbeite er an drei Tagen pro Woche in [...] als [...] einer [...]

für [...]. Er wohne seit ca. Ende Juni 2021 in [...], allein und ohne private

Kontakte in der näheren Umgebung. Der öffentliche Verkehr sei in dieser

ländlichen Gemeinde sehr spärlich. Er ersuche daher darum, ihm während der

Entzugsdauer zumindest die Fahrten zur Arbeit und zur Therapie zu bewilligen.

3.2

So verständlich das Ersuchen des

Beschwerdeführers auch erscheint, darf die gesetzlich vorgesehene

Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG dennoch nicht

unterschritten werden. Dies hat das Bundesgericht unlängst erneut bestätigt. Im

Entscheid 1C_560/2020 vom 18. Februar 2021 E. 2.2.3 hat es festgehalten, es

möge zwar zutreffen, dass der Führerausweis für das berufliche Fortkommen des

als Chauffeur tätigen Beschwerdeführers wichtig sei. Im Zusammenhang mit der

Massnahmenempfindlichkeit von Berufschauffeuren habe der Gesetzgeber die

Möglichkeit einer Unterschreitung der Mindestentzugsdauer aber explizit

abgelehnt. Den Gerichten sei es daher verwehrt, bei besonderen Umständen, wie

zum Beispiel bei Berufschauffeuren, eine Unterschreitung der Mindestentzugsdauer

zuzulassen. Die Vorinstanz habe daher die Mindestentzugsdauer auch nicht

gestützt auf die Massnahmenempfindlichkeit des Beschwerdeführers unterschreiten

dürfen.

Auch in Bezug auf behinderte Personen

Dispositiv

hat das Bundesgericht entschieden, die gesetzliche Mindestdauer dürfe nicht

unterschritten werden; daran ändere nichts, dass die Mobilität aufgrund eines

körperlichen Gebrechens eingeschränkt sei und die behinderte Person für die

Ausübung ihres Berufs auf ein Auto angewiesen sei. Diesen besonderen

persönlichen Verhältnissen könne das Verkehrsamt beim Vollzug Rechnung tragen,

indem es allfällige Wünsche der betroffenen Person hinsichtlich des Beginns des

Entzugs angemessen berücksichtige (Urteil 1C_95/2014 vom 13. Juni 2014 E.

4.3). Im Entscheid 6A.38/2006 vom 7. September 2006 E. 3.2 hat das

Bundesgericht hinsichtlich einer querschnittgelähmten Person festgestellt, die

Folgen des Führerausweisentzugs seien hauptsächlich wirtschaftlicher Natur und

bestünden in den Kosten für den Transport zum Arbeitsplatz; in diesem Punkt sei

der behinderte Fahrer nicht stärker betroffen als ein anderer Fahrer, dem der

Führerausweis entzogen worden sei und der aufgrund seiner persönlichen,

geografischen und finanziellen Situation oder beispielsweise aufgrund seiner

Arbeitszeiten auf Taxidienste angewiesen sei, weil er keine öffentlichen

Verkehrsmittel oder ein anderes Fortbewegungsmittel benutzen könne (vgl. auch

den Entscheid 1C_184/2018 vom 26. Juli 2018 E. 3.1 ff., der ebenfalls eine

Person mit Mobilitätseinschränkungen betrifft).

3.3 Gestützt auf diese Erwägungen hat

die Vorinstanz das Ersuchen des Beschwerdeführers, welches einer

Unterschreitung der Mindestentzugsdauer gleichkommt, zu Recht abgewiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten

des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 zu Lasten des

Beschwerdeführers. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher

Höhe zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Ramseier