VWBES.2021.316
Platzierung
26. Oktober 2021Deutsch26 min
familiäre Situation sehr schwierig sei, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 26. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffend Platzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. B.___ (geboren am [...] Januar 2020)
und C.___ (geboren am [...] November 2020) sind die Kinder von D.___ und A.___.
2. Gestützt auf eine Meldung der
Sozialberatung Neonatologie Inselspital Bern vom 2. Dezember 2020, wonach die
familiäre Situation sehr schwierig sei, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Region Solothurn am 7. Dezember 2020 ein Verfahren zur Prüfung von
Kindesschutzmassnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (nachfolgend
SDOL) zur Abklärung der Situation.
3. Die Kindseltern wurden anlässlich eines
Hausbesuchs am 4. Februar 2021 über die bisherigen Abklärungen informiert, und es
wurde ihnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die vorgesehenen
Kindesschutzmassnahmen (Eintritt Mutter-Kind-Haus, Errichtung Beistandschaft
für die beiden Kinder) gewährt.
4. Am 8. Februar 2021 ging bei der KESB
Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des Inselspitals
betreffend C.___ ein. Diese sei am 5. Februar 2021 für einen Impftermin
ins Kinderspital gekommen. Im Patientenzimmer sei durch eine andere Person
beobachtet worden, wie die Kindsmutter ihre weinende Tochter angeschrien,
geschüttelt und geschlagen habe. Es seien sofort diverse medizinische
Untersuchungen gemacht worden. Trotz Schütteltrauma sei C.___ unverletzt
geblieben. In der Folge sei entschieden worden, Mutter und Kind nicht zu entlassen,
sondern die Interaktion übers Wochenende aktiv zu beobachten. Die Rückmeldungen
der Pflege von Freitagabend bis Montagvormittag hätten ergeben, dass die
Kindsmutter C.___ massiv vernachlässige. Diese müsse immer wieder angeleitet
und aufgefordert werden, sich adäquat um C.___ zu kümmern. Die Kindsmutter
nehme C.___ sehr grob auf, halte den Kopf nicht, sei sehr verlangsamt, brauche
mehr als zehn Minuten, um einen Schoppen zu machen und könne Rückmeldungen der
Pflege nicht aufnehmen. Sie habe C.___ wiederholt einen kalten Schoppen aus dem
Kühlschrank geben wollen. Die Pflegefachpersonen hätten sie mehrmals auffordern
müssen, den Schoppen warm zu machen. Des Weiteren habe die Kindsmutter C.___ in
eiskaltem Wasser gebadet. Auf entsprechende Nachfrage habe diese keine Auskunft
darüber geben können, wie sie C.___ zu Hause bade. Die Kindsmutter sei auch
mehrmals aufgefordert worden, eine Wickelunterlage auf den Wickeltisch zu
legen, was sie nicht gemacht habe. Wenn C.___ erbreche, wechsle sie die Kleider
nicht. Wenn sie dazu aufgefordert werde, wechsle die Kindsmutter nur die Hose
und halte es nicht für notwendig, den nassen Body auch zu wechseln. Wenn C.___
weine, reagiere die Kindsmutter nicht. Sie wirke hilflos, überfordert, genervt
und gestresst. Die Kindsmutter gehe liebevoller, vorsichtiger und adäquater mit
C.___ um, wenn sie sich beobachtet fühle; ansonsten sei sie sehr grob. Es werde
vermutet, dass die Kindsmutter kognitive Defizite habe und deshalb die
einfachsten Anweisungen nicht selbständig umsetzen könne (Schoppen wärmen
etc.). Aufgrund der erfolgten Beobachtungen könne klar bestätigt werden, dass C.___
sehr gefährdet sei und von der Kindsmutter massiv vernachlässigt werde.
5. Mit superprovisorischem Entscheid vom
8. Februar 2021 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre
Tochter C.___ entzogen und die Platzierung im Aeschbacherhuus Münsingen
angeordnet.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
und gestützt auf den Abklärungsbericht der SDOL vom 9. Februar 2021 bestätigte
die KESB Region Solothurn am 12. Februar 2021 den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts. Des Weitern wurde für C.___ und B.___ je eine Beistandschaft
gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)
errichtet.
7. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn
vom 12. März 2021 wurde den Kindseltern auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht
über ihren Sohn B.___ entzogen und dieser mit sofortiger Wirkung im Lilith,
Zentrum für Frauen und Kinder, platziert. Die ambulanten
Unterstützungsmassnahmen, insbesondere die intensive sozialpädagogische
Familienbegleitung (SPF), zur Sicherstellung des Kindeswohls würden nicht mehr
ausreichen. Die Ressourcen des Kindsvaters würden nicht ausreichen, um das Wohl
und den Schutz von B.___ bei einem weiteren Verbleib zu Hause sicherzustellen. Eine
weitere Überforderung der Kindsmutter, welche zu einer allfälligen
Gewaltanwendung gegenüber B.___ führen könnte, sei zu vermeiden. Die
Kindsmutter erklärte sich bereit, gemeinsam mit ihrem Sohn ins Lilith
einzutreten.
8. Am 21. Juni 2021 reichte die
Beiständin bei der KESB Region Solothurn einen Verlaufsbericht ein und
beantragte, B.___ und C.___ seien spätestens per 1. August 2021 in einer
Pflegefamilie unterzubringen, da weder die Ressourcen der Kindsmutter noch jene
des Kindsvaters zur längerfristigen Sicherstellung des Kindeswohls ausreichen
würden. Aus diesem Grund werde die Weiterführung der Platzierung im Lilith
längerfristig als nicht zielführend erachtet. Da wahrscheinlich von einer
langfristigen Unterbringung der Kinder ausgegangen werden müsse, erscheine die
Platzierung in eine Pflegefamilie notwendig.
9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
erliess die KESB Region Solothurn am 9. Juli 2021 folgenden Entscheid:
3.1 B.___
und C.___ werden spätestens per Ende Juli 2021 in eine Pflegefamilie der
Fachstelle Kompass umplatziert; in der Zeit bis zur Umplatzierung erhalten die
Pflegeeltern, B.___ und C.___ sowie die Kindseltern die Möglichkeit, sich
persönlich kennenzulernen; die entsprechenden Termine werden von der Beistandsperson
in Absprache mit der Koordinatorin der Fachstelle Kompass koordiniert.
3.2 Es
wird folgende Regelung des persönlichen Verkehrs angeordnet:
3.2.1 Die
Kindseltern haben das Recht, ihre Kinder B.___ und C.___ zwei Mal monatlich,
während ein bis zwei Stunden, im Rahmen begleiteter Besuche, an einem von der
Fachstelle Kompass festgelegten Ort, zu treffen.
[…]
3.5 Einer
allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
10.1 Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 teilte
die Beiständin der KESB Region Solothurn mit, dass beim Antrag vom 21. Juni
2021 an die KESB Region Solothurn die unterschiedlichen Ausgangslagen der
beiden Kinder zu wenig beachtet worden seien. B.___ lebe seit der Geburt bei,
respektive mit seiner Mutter im Lilith und diese würden eine sichere und
stabile Beziehung aufweisen. Die Kindsmutter sei die erste Bindungsperson von B.___.
Vor diesem Hintergrund solle die Ausdehnung der Übergangsphase mit den
geplanten Übernachtungen von B.___ bei seiner Mutter im Lilith für B.___ eine
Verabschiedungsphase darstellen. Auch seien die begleiteten Besuche auf
wöchentliche Besuche à zwei Stunden auszudehnen.
10.2. Gestützt auf das Schreiben der
Beiständin erliess die KESB Region Solothurn am 29. Juli 2021 folgenden
Entscheid:
3.1 Ziffer
3.1 des Kammerentscheids der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2021 wird
gestützt auf § 22 Abs. 1 VRG widerrufen und lautet neu wie folgt:
3.1.1 B.___
wird per 31. Juli 2021 und C.___ per 2. August 2021 in eine Pflegefamilie der
Fachstelle Kompass umplatziert. Der Kindsmutter wird eine Übergangsphase eingeräumt,
in der die folgenden Kontakte inkl. Übernachtungen von B.___ im Lilith bei der
Kindsmutter stattfinden: 3. auf 4. August 2021; 6. auf 7. August 2021;
10. auf 11. August 2021.
3.2 Ziffer 3.2 des Kammerentscheids der
KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2021 wird
gestützt auf § 22 Abs. 1 VRG
widerrufen und lautet neu wie folgt:
3.2.1 Die Kindseltern haben das
Recht, ihre Kinder B.___ und C.___ wöchentlich,
während zwei Stunden,
im Rahmen begleiteter Besuche, an einem von der
Fachstelle Kompass
festgelegten Ort, zu treffen.
[…]
3.4 Einer allfälligen Beschwerde gegen
diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
11. Mit Eingabe vom 9. August 2021 liess
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt
Artan Sadiku, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden
Rechtsbegehren:
1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom
9. Juli 2021 ersatzlos aufzuheben und von der Fremdplatzierung von B.___ und C.___
in einer Pflegefamilie abzusehen.
2. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom
29. Juli 2021 aufzuheben.
3. Die Beistandschaft sei anzuweisen, eine
geeignete Tagesbetreuung durch eine Tagesfamilie oder einer Kindertagesstätte
für B.___ und C.___ zu organisieren.
4. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung zu erteilen respektive diese wiederzuerteilen.
5. Dem Beschwerdeführer sei die
vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie der
Unterzeichnende als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.
6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zu Lasten der Vorinstanz.
12. Die Beiständin verzichtete mit
Eingabe vom 20. August 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf die
umfangreichen Akten, wobei sie die Entscheide der KESB Region Solothurn
vollumfänglich stütze. Am 31. August 2021 schloss die KESB Region Solothurn auf
Abweisung der Beschwerde.
13. Mit Verfügung vom 4. September 2021 wurde
das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.
14. Der Beschwerdeführer liess mit
Eingabe vom 15. Oktober 2021 Lohnabrechnungen der Monate August und September
2021 einreichen.
15. Für die Parteistandpunkte und die
Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit
erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist
als Vater von C.___ und B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers ersucht um eine Parteibefragung des Beschwerdeführers. Gemäss
§ 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG,
BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die
Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen
Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante
Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,
welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften
und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten,
weshalb der Antrag abzuweisen ist.
2.2
Eine öffentliche Verhandlung wurde
im übrigen nicht beantragt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art.
6.
Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) besteht nicht absolut. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen
setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse
Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,
reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015
E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat lediglich um eine
Parteibefragung ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang
daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil des
Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).
3.
Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.
Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung
des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein
(Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme
anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen,
sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur
Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind
in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für
seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich
ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den
Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren
Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden
an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu
legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg
geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).
3.1.1
Die Vorinstanz hat im Wesentlichen
erwogen, mit Blick auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 21. Juni 2021
lasse sich feststellen, dass die Kindsmutter in ihren Erziehungskompetenzen
trotz intensiver Anleitung, Begleitung und Unterstützung durch die involvierten
Fachpersonen nicht ausreichend habe gefördert werden können. Während des
Aufenthalts von B.___ im Lilith respektive von C.___ im Aeschbacherhuus sei es
mehrmals zu das Kindeswohl gefährdenden Situationen gekommen, welchen mit
sofortiger Intervention seitens anwesender Fachpersonen habe begegnet werden
müssen. Die Kindsmutter sei mit der Betreuung und Versorgung von B.___ immer
wieder an ihre Grenzen gestossen, was die vorgesehene Umplatzierung von C.___
vom Aeschbacherhuus ins Lilith bis heute verunmöglicht habe. Ein zusätzlicher
Fakt sei, dass die Kooperations- und Veränderungsbereitschaft des Kindsvaters
in den letzten Monaten stark nachgelassen habe. Er habe wenig Interesse an der
Entwicklung seiner Kinder gezeigt, diverse wichtige Termine nicht wahrgenommen
und auch die Kindsmutter in dieser für beide Elternteile äusserst
anspruchsvollen Situation nicht angemessen unterstützt. Weder die Ressourcen der
Kindsmutter noch diejenigen des Kindsvaters würden ausreichen, um das
Kindeswohl bei einer allfälligen Rückkehr nach Hause nachhaltig und längerfristig
sicherstellen zu können. Zur Sicherstellung der gesamten Entwicklung von C.___
und B.___ stelle eine Umplatzierung in eine geeignete Pflegefamilie zurzeit
eine sinnvolle, notwendige und verhältnismässige Kindesschutzmassnahme dar. Die
begleiteten Besuche seien auf wöchentliche Besuche à zwei Stunden auszudehnen.
3.1.2
Der Beschwerdeführer wendet
dagegen im Wesentlichen ein, Kindesschutzmassnahmen seien subsidiär und unter
Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgebotes anzuordnen. Mit der Anordnung der
Fremdplatzierung von B.___ und C.___ in eine Pflegefamilie habe die Vorinstanz
den Grundsatz der Subsidiarität sowie des Verhältnismässigkeitsgebots
missachtet, indem sie dem Beschwerdeführer nicht ermögliche, im Sinne einer
milderen Massnahme und unter Beachtung des Vorranges der Familie vor
staatlichen Eingriffen für die Betreuung der Kinder aufzukommen. Die Behauptung
der Vorinstanz, dass weder die Ressourcen der Kindsmutter noch jene des
Beschwerdeführers ausreichen würden, langfristig das Kindeswohl
sicherzustellen, werde vollumfänglich bestritten. Aus dem Verlaufsbericht vom
21.
Juni 2021 gehe zweifellos hervor, dass die Kindsmutter erfolgreich diverse
Betreuungstätigkeiten habe erlernen können und für eine geeignete Betreuung von
B.___ sorgen könne. Es sei somit erstellt, dass der kurze Aufenthalt im Lilith
bereits Erfolge bewirkt habe. Es sei anzunehmen, dass die Kindsmutter mit der
nötigen Unterstützung in der Lage sein werde, für die beiden Kinder zu sorgen.
Zudem handle die Vorinstanz willkürlich, wenn sie behaupte, dass der
Beschwerdeführer mit Unterstützung einer Tagesbetreuung nicht für die beiden
Kinder sorgen könne. Der Beschwerdeführer sei willens, die Betreuung von B.___
und C.___ zu übernehmen und habe dies an der letztmaligen Systemsitzung vom 18.
Juni 2021 ausdrücklich angeboten. Weshalb die Vorinstanz im Entscheid vom 9.
Juli 2021 festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer «mit seiner mangelnden
Kooperation nicht als Ressource wahrgenommen» werde, sei unerklärlich. Konkret
habe der Beschwerdeführer bereits seinen Arbeitgeber darüber informiert, dass
er sein Pensum reduzieren oder, sofern notwendig, seine Arbeitsstelle aufgeben
werde. Die Betreuung der beiden Kinder stehe für ihn an oberster Stelle und
habe absolute Priorität. Der Arbeitgeber sei mit diesem Vorgehen einverstanden.
Durch ein solches Vorgehen könne der Beschwerdeführer die bestmögliche
Betreuung von B.___ und C.___ sicherstellen. An den Tagen, an welchen er
arbeite, solle durch die Beiständin eine Tagesfamilie oder ein Aufenthalt in
einer Kindertagesstätte organisiert werden. So befinde sich beispielsweise die
Kindertagesstätte «E.__» unmittelbar in der Nähe des Wohnortes des
Beschwerdeführers. Dadurch könne sichergestellt werden, dass die beiden Kinder
stets von den Eltern zusammen oder einer entsprechenden Fachperson betreut
würden. Der Beschwerdeführer sei ohne Weiteres geeignet und im Besitze der
notwendigen Fähigkeiten, die Betreuungsaufgaben für B.___ und C.___ zur
Hauptsache zu übernehmen. Nicht nur verfüge er über einen herzlichen und
liebevollen Umgang mit ihnen, auch sei er in den Monaten der Fremdplatzierung
seiner Kinder sowie der Abwesenheit der Kindsmutter selbst für die Erledigung
des Haushaltes besorgt gewesen. Der Beschwerdeführer gehe einer
Arbeitstätigkeit von 100 % nach, erscheine stets zuverlässig und halte sich an
Termine und Vereinbarungen.
Unterstützend könne die Grossmutter
mütterlicherseits bei der Betreuung der beiden Kinder helfen. Sie wohne
unmittelbar in der Nähe des Wohnortes der Familie und sei bereits nach der
Geburt von B.___ teilweise für dessen Betreuung zuständig gewesen. Entgegen den
Ausführungen der Sozialen Dienste sei sie sehr wohl in der Lage, die Familie zu
unterstützen. Als Beleg dafür gelte insbesondere die bereits durch die
Grossmutter erfolgte Betreuung von B.___. Sodann gelte es zu beachten, dass es
nichts zur Sache tue, dass die Grossmutter eine angebliche «konservative
Haltung» habe, welche in Bezug auf das Kindswohl «nicht fördernd» sei. Die
Erziehung der Kinder sei Sache der Inhaber der elterlichen Sorge, also des
Beschwerdeführers und der Kindsmutter. Es werde ausdrücklich bestritten, dass
der Beschwerdeführer suizidal sei. Am Tag der Systemsitzung vom 18. Juni 2021
sei er aufgrund der Mitteilung, dass die beiden Kinder bei einer Pflegefamilie
fremdplatziert werden sollten, offensichtlich äusserst geschockt gewesen. Es
habe sich daher nur um einen vorübergehenden Schwächeanfall gehandelt. Der
Beschwerdeführer sei nicht suizidal und habe auch sonst keine psychischen
Beschwerden. Zudem sei auch auf den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste vom
9.
Februar 2021 zu verweisen, worin der Beschwerdeführer als gesund,
arbeitsfähig, normal intelligent und ohne Beeinträchtigung beschrieben worden
sei. Die Vorinstanz handle vorschnell und erneut willkürlich, wenn sie aufgrund
einer einzigen Sitzung, bei der es wohl gemerkt um eine extreme Situation
gegangen sei, davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer suizidal sei. Weitere
Anzeichen für die Behauptung könne die Vorinstanz zu Recht nicht vorbringen.
Für C.___ und B.___ sei es im Hinblick
auf das Kindeswohl von enormer Wichtigkeit, bei ihren Eltern aufzuwachsen. B.___
habe eine enge Bindung zur Kindsmutter. So sei es diese, welche ihn trösten
könne und er freue sich jeweils, wenn er seine Mutter nach kurzer Abwesenheit sehe.
Für B.___ wäre daher eine Betreuungslösung am besten, in welcher er in seiner
Familie verbleiben könne und vom Beschwerdeführer zusammen mit der Kindsmutter
oder der Tagesbetreuung betreut werde. Aufgrund der Frühgeburt von C.___ habe
diese spezielle Bedürfnisse und benötige mehr Aufmerksamkeit. Dieser Tatsache
sei sich der Beschwerdeführer bewusst und selbstverständlich bereit, C.___ an
sämtliche Termine zu begleiten, welche zum Wohle ihrer Gesundheit notwendig
seien. Aus den vorstehenden Ausführungen gehe hervor, dass mit Hilfe von
Tagesbetreuungsangeboten und der Betreuung durch den Beschwerdeführer eine
kindsgerechte Betreuung sichergestellt werden könne, ohne dass die beiden
Kinder komplett aus ihrem familiären Umfeld gerissen würden. Die Platzierung in
einer Pflegefamilie würde bedeuten, dass der Kontakt der Eltern mit den Kindern
auf ein absolutes Minimum reduziert werden würde, was die Eltern-Kind-Beziehung
nachhaltig beeinflusse. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der
Beschwerdeführer in der Lage, die Kindsbetreuung zu übernehmen. Es sei
anzunehmen, dass auch die Kindsmutter in Zukunft die Betreuung sicherstellen
könne. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass den Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht längerfristig entzogen sein werde. Vielmehr müsse
es das Ziel sämtlicher Beteiligten sein, dafür zu sorgen, dass die Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder wieder zurückerlangen, respektive
die Eltern bei der Betreuung zu unterstützen. Eine Kombination zwischen
Betreuung durch den Kindsvater und einer Tagesbetreuung im jetzigen Zeitpunkt
scheine die bestmögliche Lösung zu sein, um dieses Ziel zu erreichen.
3.2.1
Dem Abklärungsbericht der SDOL vom
9.
Februar 2021 ist sinngemäss und im Wesentlichen zu entnehmen, mit Beginn der
Abklärungen ab dem 8. Dezember 2020 sei sichergestellt worden, dass C.___
solange im Kinderspital verbleiben könne, bis das ambulante Hilfe-Setting zu
Hause errichtet worden sei. Der Kindsvater sei zu diesem Zeitpunkt erwerbslos
gewesen, die Familie sei deshalb von den SDOL sozialhilferechtlich unterstützt
worden. Die Abklärungsperson sei von der involvierten Fachperson von focus
jugend informiert worden, dass bei der Familie E.___ besorgniserregende
Zustände in der Wohnung herrschten. Die Wohnung sei von Schimmel befallen, es
werde kaum gelüftet und die Storen seien meistens unten. Ihre Beobachtungen
bezüglich der Erziehungskompetenz der Kindsmutter liessen den Schluss zu, dass
das Wohl beider Kinder ohne Unterstützung von Fachleuten gefährdet sein könnte.
Beide Elternteile würden erhebliche Defizite beim Erledigen von administrativen
wie auch finanziellen Anliegen aufweisen. Pro Infirmis habe der Kindsmutter
bezüglich der Anmeldung für eine IV-Kinderrente für C.___ und die Anmeldung für
die Ergänzungsleistungen geholfen. Diese habe sich danach jedoch nie mehr
gemeldet. Der Kindsvater sei ebenfalls auf Hilfe angewiesen. Es bestehe ein
Durcheinander bei den Terminen und der Erledigung von administrativen
Angelegenheiten. Die Kündigungsandrohung vom 29. Januar 2021 wegen
Mietausständen wie auch das Auftauchen von unbezahlten Krankenkassenprämien
würden zeigen, dass der Kindsvater mit der Gesamtsituation überfordert sei. Die
Kindsmutter habe kognitive Einschränkungen im Sinne eines Geburtsgebrechens und
leide zudem an Multipler Sklerose. Es sei zurzeit noch unklar, ob sie
entsprechende Medikamente erhalte. Der Kindsvater habe keine
Beeinträchtigungen, er sei gesund und arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand der
beiden Kinder werde von den involvierten Fachpersonen als gut beschrieben.
Beide Elternteile seien ohne Unterstützung von Drittpersonen nicht hinlänglich
in der Lage, das Wohl beider Kinder selbständig sicherstellen zu können. Der
Kindsvater weise zwar nicht dieselben Defizite wie die Kindsmutter auf, könne
aber seine Frau nicht adäquat unterstützen. Eine Unterbringung der Kinder und
der Mutter in eine geeignete Mutter-Kind-Institution werde von allen
involvierten Personen dringend empfohlen. Nur mit dieser Massnahme bestehe die
Möglichkeit, die Kompetenzen der Kindsmutter weiter zu beobachten und falls
möglich zu fördern. Eine Einschätzung der Erziehungskompetenzen der Kindsmutter
könne erst im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Mutter-Kind-Institution
vorgenommen werden. Am 28. Januar 2021 hätten die Kindseltern aufgrund des
Schimmels in ihrer Wohnung entschieden, im Sinne einer Notlösung zur
Grossmutter mütterlicherseits zu ziehen. Diesen Entscheid hätten sie vor allem
wegen der Kündigungsandrohung durch den aktuellen Vermieter gefällt. Einmal
mehr verdeutliche dies die Überforderung der Kindseltern in der
Gesamtsituation. Es werde die Errichtung einer Beistandschaft zur Begleitung
und Koordination der Massnahmen sowie für die Beratung und Unterstützung der
Kindseltern und der involvierten Fachpersonen empfohlen.
3.2.2
Der Verlaufsbericht vom 21. Juni
2021.
hält fest, aufgrund der Notwendigkeit einer engen Begleitung von Mutter
und Kind, habe das Lilith seine personellen Ressourcen von Anfang an so
geplant, dass die Kindsmutter nahezu eine 24/7-Betreuung erhalten habe. Es habe
zahlreiche Interventionen gegeben, bei denen das Betreuungspersonal nachts habe
einschreiten müssen. Allen Interventionen habe die Tatsache zu Grunde gelegen,
dass die Kindsmutter nicht adäquat auf die Bedürfnisse von B.___ habe eingehen
können. Sie habe beispielsweise nicht erkannt, dass er noch nicht müde gewesen
sei und habe ihn zum Schlafen gezwungen, ihn angeschrien, sei grob zu ihm
gewesen usw. Tagsüber sei an Basis-Aufgaben wie Essen eingeben, Schoppen zubereiten,
spazieren gehen etc. gearbeitet worden. Die Kindsmutter habe stets eng
angeleitet werden müssen, habe die Anweisungen jedoch gut umsetzen können.
Mehrmals pro Woche habe die Kindsmutter mit B.___ gemeinsam Zeit in der
internen Kita verbracht mit dem Ziel, zu lernen, sich mit B.___ zu beschäftigen
und ihn altersentsprechend zu fördern. Diese Aufgabe sei der Kindsmutter nur
teilweise gelungen. An einigen Tagen habe sie die Anregungen des Kita-Personals
gut umsetzen können, an anderen Tagen habe sie lethargisch und antriebslos
zugeschaut. An der Systemsitzung vom 13. April 2021 seien die ersten Wochen
nach dem Eintritt ausgewertet worden. Dabei sei die fehlende Kooperation des
Kindsvaters ein grosses Thema gewesen. Obwohl eine Dolmetscherin gebucht und
das Gespräch lange im Voraus angekündigt worden sei, sei der Kindsvater nicht
zu diesem wichtigen Termin erschienen. In dieser Systemsitzung sei die
Kindsmutter als durchaus motiviert und bemüht beschrieben worden, Vereinbarungen
und Regeln seien von ihr zuverlässig eingehalten worden. Sobald sie jedoch auf
die Kooperation und Hilfe des Kindsvaters angewiesen sei, hätten viele Aufgaben
nicht umgesetzt werden können. Trotz mehrmaligem Hervorheben der Wichtigkeit in
den Punkten Zuverlässigkeit und Kooperation sei es dem Kindsvater nicht
gelungen, die an ihn gestellten Erwartungen zu erfüllen.
C.___ sei ein Kind, welches aufgrund
ihrer täglichen Bauchkrämpfe viel Zuneigung und Zuwendung benötige. Bis heute
werde sie fast in einem 1:1 Setting betreut. Sie habe sich bisher dennoch erfreulich
entwickelt und es seien unterstützende Therapien wie Osteopathie und Physiotherapie
in die Wege geleitet worden. Während der Besuche der Kindsmutter im
Aeschbacherhuus sei sie jeweils eng angeleitet worden. Dennoch sei es zu
einigen prekären Situationen gekommen, in denen die Kindsmutter beispielsweise
den Kinderwagen ohne Intervention der Bezugsperson in Passanten oder eine Mauer
gestossen hätte. In der direkten Interaktion mit C.___ sei die Kindsmutter
liebevoll und geduldig, in anderen Situationen aber auch ungeduldig und grob
oder anteilslos erlebt worden. Zweifellos bestehe laut Bezugspersonen im
Aeschbacherhuus eine Bindung zwischen Mutter und Tochter. C.___ erkenne die
Kindsmutter und habe sich mehrmals von ihr beruhigen lassen. Die Kindsmutter
sei mit B.___ während der Berichtsperiode mindestens einmal, meistens zweimal
pro Woche mit dem Fahrdienst des Lilith ins Aeschbacherhuus gereist. Zudem sei
dem Kindsvater am Wochenende, jeweils am Freitag, die Gelegenheit geboten
worden, C.___ nach der Arbeit alleine zu besuchen. Dieses Angebot habe er nie
wahrgenommen. Jedes zweite Wochenende seien Besuche der Kindseltern gemeinsam
mit B.___ vorgesehen gewesen. Von den insgesamt 12 vereinbarten Besuchen hätten
lediglich sechs stattgefunden. Der Kindsvater habe jeweils kurzfristig abgesagt
oder sei nicht zur vereinbarten Zeit erschienen, was für die Kindsmutter oft
zermürbend gewesen sei. An den stattgefundenen Wochenendbesuchen hätten die
Kindseltern den Besuch jeweils nach nur einer Stunde abgebrochen, obwohl zwei
Stunden vorgesehen gewesen seien. Zudem sei beobachtet worden, dass sich der
Kindsvater während der Besuche vorwiegend mit seinem Natel und weniger mit der
Kindsmutter und seinen Kindern beschäftigt habe.
Bereits im April sei klargeworden, dass
eine baldige Umplatzierung von C.___ ins Lilith nicht realistisch sei. Aufgrund
der starken kognitiven Einschränkungen und allenfalls auch aufgrund ihrer
MS-Erkrankung sei es der Kindsmutter bis heute nicht gelungen, die nötigen
Ressourcen in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeiten zu mobilisieren. Zwar könne
sie bei enger Anleitung gewisse Aufgaben erledigen, ihre Lernfähigkeit sei
jedoch stark begrenzt. Die Kindsmutter verfüge bereits über ungenügende
Ressourcen zur Betreuung von B.___, geschweige denn zusätzlich für C.___. Der
Kindsvater werde mit seiner mangelnden Kooperation nicht als Ressource
wahrgenommen. Auf eindrückliche Weise habe dieser an der Sitzung vom 18. Juni
2021.
seine Not geschildert: Er wisse nicht, wie es weitergehen solle, wenn die
Kinder platziert würden. Er wisse nicht, was er seiner Familie sagen solle.
Wenn er ohne die Kinder in die Ferien fahre, würden ihn alle nach seiner
Situation fragen. Bereits jetzt fühle er sich immer alleine, da alle nach
seiner Ehefrau und Kinder fragen würden. Er müsse selber waschen, einkaufen und
kochen. Jedoch mit keinem Satz, auch nicht nach mehrmaligem Nachfragen, habe
der Kindsvater seine Not mit der Beziehung zu seinen Kindern in Verbindung
gebracht. Aufgrund diffuser Suizidäusserungen des Kindsvaters sei dann vom
professionellen Helfernetz beschlossen worden, zur Sicherheit der Kinder ab
sofort und bis zur allfälligen Umplatzierung der Kinder keine unbegleiteten
Besuche respektive Transportfahrten mehr stattfinden zu lassen.
3.3
Anhand der Akten und insbesondere
des Abklärungsberichts der SDOL vom 9. Februar 2021 sowie des
Verlaufsberichts vom 21. Juni 2021 ergibt sich klar, dass die seit Dezember 2020
installierten ambulanten Kindesschutzmassnahmen keine Verbesserung der
Situation ergeben haben und insbesondere das Kindswohl weiterhin stark
gefährdet ist. Dies trotz einer quasi vierfachen Massnahme, nämlich der
administrativen und finanziellen Unterstützung der Familie, der
Hebammenunterstützung, der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (30 Stunden
pro Woche) und der Beistandschaft für beide Kinder (vgl. nebst dem
Abklärungsbericht der SDOL vom 9. Februar 2021 auch das Protokoll der SDOL vom
25.
Januar 2021). Die Kindsmutter ist mit der Betreuung und Erziehung weiterhin
deutlich überfordert, obwohl sie sich bemüht, einen guten Willen zeigt und
kleinere Fortschritte macht. Aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen – die Beschwerdeführerin
leidet an einem Geburtsgebrechen, d.h. an einer mittelschweren bis schweren
Hirnfunktionsstörung in multiplen Funktionsbereichen, die letztlich auch zur
IV-Berentung geführt haben (vgl. Abklärungsbericht SDOL vom 18. Juni 2021) –
ist sie trotz umfangreicher Hilfestellung durch externe Personen nicht in der
Lage, die Betreuung/Erziehung der Kinder sicherzustellen. Dies hat sich auch im
Lilith gezeigt. Zwar konnte die Kindsmutter bei der Versorgung und Betreuung
von B.___ mit enger professioneller Anleitung und Begleitung in einigen
Teilbereichen Fortschritte erzielen; trotzdem kam es immer wieder – selbst in
Anwesenheit von Fachpersonen – zu Situationen, in welchen die Kindsmutter die
altersentsprechenden Entwicklungsbedürfnisse nicht erkannte und damit das Wohl
von B.___ gefährdete (vgl. Protokolle der Systemsitzungen vom 13. April
2021.
und 18. Juni 2021). Ähnlich verhielt es sich auch bei C.___. Die
Kindsmutter nahm die Besuchstermine im Aeschbacherhuus zwar zuverlässig wahr,
konnte ihre Erziehungskompetenzen aber auch hier nicht nachhaltig verbessern. Sie
war trotz enger Anleitung und Begleitung oft nicht in der Lage, auf die
Entwicklungsbedürfnisse der zu früh geborenen Tochter angemessen einzugehen
oder deren Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Protokolle der Systemsitzungen vom
13.
April 2021 und 18. Juni 2021).
3.4
Dass der Beschwerdeführer einen
herzlichen und liebevollen Umgang mit seinen beiden Kindern pflegt, wird nicht
in Abrede gestellt. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung jedoch zu Recht festgehalten,
dass die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die Unzuverlässigkeit des
Beschwerdeführers vorliegend eine zentrale Rolle spielen. Eine Rückplatzierung
der Kinder nach Hause wäre aus Sicht des Kindeswohls durchaus denkbar gewesen
wäre, wenn man gesehen hätte und darauf hätte vertrauen können, dass der
Beschwerdeführer mit den involvierten Fachpersonen kooperiert, zuverlässig und
verbindlich gewesen wäre, stets zur Verfügung gestanden und die Kindsmutter ihren
Einschränkungen entsprechend unterstützt hätte. Diese Voraussetzungen waren zum
Zeitpunkt der Platzierung der beiden Kinder in die Pflegefamilie indes nachweislich
nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer nahm die zahlreichen Möglichkeiten, seine
Kinder allein oder zusammen mit der Kindsmutter zu besuchen, nicht wie
vorgesehen wahr. Das Besuchsrecht wurde teilweise bereits nach einer Stunde
abgebrochen, obwohl zwei Stunden vorgesehen waren. Auch erschien der
Beschwerdeführer nicht zur wichtigen Systemsitzung vom 13. April 2021, obwohl
der Termin frühzeitig angekündigt und seinetwegen eine Dolmetscherin organisiert
worden war. Daraufhin wurde den Kindseltern am 23. April 2021 ein
Schreiben mit den an sie gerichteten Erwartungen abgegeben, welches für den
Beschwerdeführer übersetzt wurde. Trotzdem gelang es dem Beschwerdeführer nicht,
diese Anforderungen zu erfüllen (vgl. Protokolle der Systemsitzungen vom 13.
April 2021 und 18. Juni 2021 sowie den Abklärungsbericht der SDOL vom 9. Februar
2021). Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den Ausführungen der SDOL
sei die Grossmutter mütterlicherseits sehr wohl in der Lage die Familie zu
unterstützen, da sie bereits nach der Geburt von B.___ teilweise für dessen
Betreuung zuständig gewesen sei. Diese Aussage wird nicht weiter substantiiert
oder belegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen der SDOL als Fachbehörde
betreffend die Grossmutter mütterlicherseits nicht zutreffen sollen. Gemäss Bericht
vom 9. Februar 2021 wird sie nicht als Ressource wahrgenommen, weil sie
teilweise selber hilfsbedürftig ist (die Grossmutter wurde von den involvierten
Personen als kognitiv eingeschränkt wahrgenommen). Die wahrnehmbaren Spannungen
zwischen der Kindsmutter und ihrer Mutter bergen zudem unvorhersehbare
(ungewollte) Dynamiken. Es ist grundsätzlich mit dem Beschwerdeführer darin
einig zu gehen, dass die Erziehung der Kinder Sache der Inhaber der elterlichen
Sorge ist. Dies gilt jedoch nur solange, als das Kindeswohl gewährt wird, was
vorliegend nachweislich nicht der Fall ist.
3.5
Aufgrund all dieser Erwägungen ist
erstellt, dass weder die Ressourcen der Kindsmutter noch diejenigen des
Kindsvaters zurzeit ausreichen, um das Kindswohl bei einer Rückkehr der beiden
Kinder nach Hause sicherzustellen. Die Vorinstanz hat C.___ und B.___ somit zu
Recht in eine Pflegefamilie platziert. Eine mildere Massnahme, wie die
beantragte Kombination zwischen Betreuung durch den Beschwerdeführer und
Tagesbetreuung, ist nicht zielführend, nachdem bereits verschiedene Massnahmen nicht
Dispositiv
die erwünschte Wirkung gezeigt haben. Die Platzierung ist demnach auch
verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00
festzusetzen sind.
4.1 Der Beschwerdeführer hat die
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand
beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos
oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann
sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.
4.2 Über das Gesuch ist bis anhin nicht
befunden worden. In Anbetracht der Sachlage waren jedoch dem Rechtsmittel keine
realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich damit
als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach
abzuweisen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser