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Entscheid

VWBES.2021.316

Platzierung

26. Oktober 2021Deutsch26 min

familiäre Situation sehr schwierig sei, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 26. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Artan Sadiku,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend Platzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. B.___ (geboren am [...] Januar 2020)

und C.___ (geboren am [...] November 2020) sind die Kinder von D.___ und A.___.

2. Gestützt auf eine Meldung der

Sozialberatung Neonatologie Inselspital Bern vom 2. Dezember 2020, wonach die

familiäre Situation sehr schwierig sei, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Region Solothurn am 7. Dezember 2020 ein Verfahren zur Prüfung von

Kindesschutzmassnahmen und beauftragte die Sozialen Dienste Oberer Leberberg (nachfolgend

SDOL) zur Abklärung der Situation.

3. Die Kindseltern wurden anlässlich eines

Hausbesuchs am 4. Februar 2021 über die bisherigen Abklärungen informiert, und es

wurde ihnen das rechtliche Gehör in Bezug auf die vorgesehenen

Kindesschutzmassnahmen (Eintritt Mutter-Kind-Haus, Errichtung Beistandschaft

für die beiden Kinder) gewährt.

4. Am 8. Februar 2021 ging bei der KESB

Region Solothurn eine Gefährdungsmeldung der Kinderschutzgruppe des Inselspitals

betreffend C.___ ein. Diese sei am 5. Februar 2021 für einen Impftermin

ins Kinderspital gekommen. Im Patientenzimmer sei durch eine andere Person

beobachtet worden, wie die Kindsmutter ihre weinende Tochter angeschrien,

geschüttelt und geschlagen habe. Es seien sofort diverse medizinische

Untersuchungen gemacht worden. Trotz Schütteltrauma sei C.___ unverletzt

geblieben. In der Folge sei entschieden worden, Mutter und Kind nicht zu entlassen,

sondern die Interaktion übers Wochenende aktiv zu beobachten. Die Rückmeldungen

der Pflege von Freitagabend bis Montagvormittag hätten ergeben, dass die

Kindsmutter C.___ massiv vernachlässige. Diese müsse immer wieder angeleitet

und aufgefordert werden, sich adäquat um C.___ zu kümmern. Die Kindsmutter

nehme C.___ sehr grob auf, halte den Kopf nicht, sei sehr verlangsamt, brauche

mehr als zehn Minuten, um einen Schoppen zu machen und könne Rückmeldungen der

Pflege nicht aufnehmen. Sie habe C.___ wiederholt einen kalten Schoppen aus dem

Kühlschrank geben wollen. Die Pflegefachpersonen hätten sie mehrmals auffordern

müssen, den Schoppen warm zu machen. Des Weiteren habe die Kindsmutter C.___ in

eiskaltem Wasser gebadet. Auf entsprechende Nachfrage habe diese keine Auskunft

darüber geben können, wie sie C.___ zu Hause bade. Die Kindsmutter sei auch

mehrmals aufgefordert worden, eine Wickelunterlage auf den Wickeltisch zu

legen, was sie nicht gemacht habe. Wenn C.___ erbreche, wechsle sie die Kleider

nicht. Wenn sie dazu aufgefordert werde, wechsle die Kindsmutter nur die Hose

und halte es nicht für notwendig, den nassen Body auch zu wechseln. Wenn C.___

weine, reagiere die Kindsmutter nicht. Sie wirke hilflos, überfordert, genervt

und gestresst. Die Kindsmutter gehe liebevoller, vorsichtiger und adäquater mit

C.___ um, wenn sie sich beobachtet fühle; ansonsten sei sie sehr grob. Es werde

vermutet, dass die Kindsmutter kognitive Defizite habe und deshalb die

einfachsten Anweisungen nicht selbständig umsetzen könne (Schoppen wärmen

etc.). Aufgrund der erfolgten Beobachtungen könne klar bestätigt werden, dass C.___

sehr gefährdet sei und von der Kindsmutter massiv vernachlässigt werde.

5. Mit superprovisorischem Entscheid vom

8. Februar 2021 wurde den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre

Tochter C.___ entzogen und die Platzierung im Aeschbacherhuus Münsingen

angeordnet.

6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

und gestützt auf den Abklärungsbericht der SDOL vom 9. Februar 2021 bestätigte

die KESB Region Solothurn am 12. Februar 2021 den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts. Des Weitern wurde für C.___ und B.___ je eine Beistandschaft

gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210)

errichtet.

7. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn

vom 12. März 2021 wurde den Kindseltern auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht

über ihren Sohn B.___ entzogen und dieser mit sofortiger Wirkung im Lilith,

Zentrum für Frauen und Kinder, platziert. Die ambulanten

Unterstützungsmassnahmen, insbesondere die intensive sozialpädagogische

Familienbegleitung (SPF), zur Sicherstellung des Kindeswohls würden nicht mehr

ausreichen. Die Ressourcen des Kindsvaters würden nicht ausreichen, um das Wohl

und den Schutz von B.___ bei einem weiteren Verbleib zu Hause sicherzustellen. Eine

weitere Überforderung der Kindsmutter, welche zu einer allfälligen

Gewaltanwendung gegenüber B.___ führen könnte, sei zu vermeiden. Die

Kindsmutter erklärte sich bereit, gemeinsam mit ihrem Sohn ins Lilith

einzutreten.

8. Am 21. Juni 2021 reichte die

Beiständin bei der KESB Region Solothurn einen Verlaufsbericht ein und

beantragte, B.___ und C.___ seien spätestens per 1. August 2021 in einer

Pflegefamilie unterzubringen, da weder die Ressourcen der Kindsmutter noch jene

des Kindsvaters zur längerfristigen Sicherstellung des Kindeswohls ausreichen

würden. Aus diesem Grund werde die Weiterführung der Platzierung im Lilith

längerfristig als nicht zielführend erachtet. Da wahrscheinlich von einer

langfristigen Unterbringung der Kinder ausgegangen werden müsse, erscheine die

Platzierung in eine Pflegefamilie notwendig.

9. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

erliess die KESB Region Solothurn am 9. Juli 2021 folgenden Entscheid:

3.1 B.___

und C.___ werden spätestens per Ende Juli 2021 in eine Pflegefamilie der

Fachstelle Kompass umplatziert; in der Zeit bis zur Umplatzierung erhalten die

Pflegeeltern, B.___ und C.___ sowie die Kindseltern die Möglichkeit, sich

persönlich kennenzulernen; die entsprechenden Termine werden von der Beistandsperson

in Absprache mit der Koordinatorin der Fachstelle Kompass koordiniert.

3.2 Es

wird folgende Regelung des persönlichen Verkehrs angeordnet:

3.2.1 Die

Kindseltern haben das Recht, ihre Kinder B.___ und C.___ zwei Mal monatlich,

während ein bis zwei Stunden, im Rahmen begleiteter Besuche, an einem von der

Fachstelle Kompass festgelegten Ort, zu treffen.

[…]

3.5 Einer

allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

10.1 Mit Schreiben vom 27. Juli 2021 teilte

die Beiständin der KESB Region Solothurn mit, dass beim Antrag vom 21. Juni

2021 an die KESB Region Solothurn die unterschiedlichen Ausgangslagen der

beiden Kinder zu wenig beachtet worden seien. B.___ lebe seit der Geburt bei,

respektive mit seiner Mutter im Lilith und diese würden eine sichere und

stabile Beziehung aufweisen. Die Kindsmutter sei die erste Bindungsperson von B.___.

Vor diesem Hintergrund solle die Ausdehnung der Übergangsphase mit den

geplanten Übernachtungen von B.___ bei seiner Mutter im Lilith für B.___ eine

Verabschiedungsphase darstellen. Auch seien die begleiteten Besuche auf

wöchentliche Besuche à zwei Stunden auszudehnen.

10.2. Gestützt auf das Schreiben der

Beiständin erliess die KESB Region Solothurn am 29. Juli 2021 folgenden

Entscheid:

3.1 Ziffer

3.1 des Kammerentscheids der KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2021 wird

gestützt auf § 22 Abs. 1 VRG widerrufen und lautet neu wie folgt:

3.1.1 B.___

wird per 31. Juli 2021 und C.___ per 2. August 2021 in eine Pflegefamilie der

Fachstelle Kompass umplatziert. Der Kindsmutter wird eine Übergangsphase eingeräumt,

in der die folgenden Kontakte inkl. Übernachtungen von B.___ im Lilith bei der

Kindsmutter stattfinden: 3. auf 4. August 2021; 6. auf 7. August 2021;

10. auf 11. August 2021.

3.2 Ziffer 3.2 des Kammerentscheids der

KESB Region Solothurn vom 9. Juli 2021 wird

gestützt auf § 22 Abs. 1 VRG

widerrufen und lautet neu wie folgt:

3.2.1 Die Kindseltern haben das

Recht, ihre Kinder B.___ und C.___ wöchentlich,

während zwei Stunden,

im Rahmen begleiteter Besuche, an einem von der

Fachstelle Kompass

festgelegten Ort, zu treffen.

[…]

3.4 Einer allfälligen Beschwerde gegen

diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

11. Mit Eingabe vom 9. August 2021 liess

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt

Artan Sadiku, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit folgenden

Rechtsbegehren:

1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom

9. Juli 2021 ersatzlos aufzuheben und von der Fremdplatzierung von B.___ und C.___

in einer Pflegefamilie abzusehen.

2. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom

29. Juli 2021 aufzuheben.

3. Die Beistandschaft sei anzuweisen, eine

geeignete Tagesbetreuung durch eine Tagesfamilie oder einer Kindertagesstätte

für B.___ und C.___ zu organisieren.

4. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung zu erteilen respektive diese wiederzuerteilen.

5. Dem Beschwerdeführer sei die

vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sowie der

Unterzeichnende als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen.

6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zu Lasten der Vorinstanz.

12. Die Beiständin verzichtete mit

Eingabe vom 20. August 2021 auf eine Stellungnahme und verwies auf die

umfangreichen Akten, wobei sie die Entscheide der KESB Region Solothurn

vollumfänglich stütze. Am 31. August 2021 schloss die KESB Region Solothurn auf

Abweisung der Beschwerde.

13. Mit Verfügung vom 4. September 2021 wurde

das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

14. Der Beschwerdeführer liess mit

Eingabe vom 15. Oktober 2021 Lohnabrechnungen der Monate August und September

2021 einreichen.

15. Für die Parteistandpunkte und die

Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit

erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist

als Vater von C.___ und B.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Der Rechtsvertreter des

Beschwerdeführers ersucht um eine Parteibefragung des Beschwerdeführers. Gemäss

§ 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG,

BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die

Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen

Beweiserhebungen anordnen. Vorliegend geht der für das Verfahren relevante

Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich,

welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften

und Akten gefunden haben, aus einer Parteibefragung hervorgehen könnten,

weshalb der Antrag abzuweisen ist.

2.2

Eine öffentliche Verhandlung wurde

im übrigen nicht beantragt. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art.

6.

Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,

SR 0.101) besteht nicht absolut. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen

setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse

Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung,

reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015

E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat lediglich um eine

Parteibefragung ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang

daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil des

Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).

3.

Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,

Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen.

Kindesschutzmassnahmen bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung

des Kindeswohls. Sie müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein

(Subsidiarität), und es ist immer die mildeste, Erfolg versprechende Massnahme

anzuordnen (Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen,

sondern ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur

Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind

in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für

seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich

ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den

Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren

Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden

an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu

legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg

geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteil des

Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).

3.1.1

Die Vorinstanz hat im Wesentlichen

erwogen, mit Blick auf den Verlaufsbericht der Beiständin vom 21. Juni 2021

lasse sich feststellen, dass die Kindsmutter in ihren Erziehungskompetenzen

trotz intensiver Anleitung, Begleitung und Unterstützung durch die involvierten

Fachpersonen nicht ausreichend habe gefördert werden können. Während des

Aufenthalts von B.___ im Lilith respektive von C.___ im Aeschbacherhuus sei es

mehrmals zu das Kindeswohl gefährdenden Situationen gekommen, welchen mit

sofortiger Intervention seitens anwesender Fachpersonen habe begegnet werden

müssen. Die Kindsmutter sei mit der Betreuung und Versorgung von B.___ immer

wieder an ihre Grenzen gestossen, was die vorgesehene Umplatzierung von C.___

vom Aeschbacherhuus ins Lilith bis heute verunmöglicht habe. Ein zusätzlicher

Fakt sei, dass die Kooperations- und Veränderungsbereitschaft des Kindsvaters

in den letzten Monaten stark nachgelassen habe. Er habe wenig Interesse an der

Entwicklung seiner Kinder gezeigt, diverse wichtige Termine nicht wahrgenommen

und auch die Kindsmutter in dieser für beide Elternteile äusserst

anspruchsvollen Situation nicht angemessen unterstützt. Weder die Ressourcen der

Kindsmutter noch diejenigen des Kindsvaters würden ausreichen, um das

Kindeswohl bei einer allfälligen Rückkehr nach Hause nachhaltig und längerfristig

sicherstellen zu können. Zur Sicherstellung der gesamten Entwicklung von C.___

und B.___ stelle eine Umplatzierung in eine geeignete Pflegefamilie zurzeit

eine sinnvolle, notwendige und verhältnismässige Kindesschutzmassnahme dar. Die

begleiteten Besuche seien auf wöchentliche Besuche à zwei Stunden auszudehnen.

3.1.2

Der Beschwerdeführer wendet

dagegen im Wesentlichen ein, Kindesschutzmassnahmen seien subsidiär und unter

Einhaltung des Verhältnismässigkeitsgebotes anzuordnen. Mit der Anordnung der

Fremdplatzierung von B.___ und C.___ in eine Pflegefamilie habe die Vorinstanz

den Grundsatz der Subsidiarität sowie des Verhältnismässigkeitsgebots

missachtet, indem sie dem Beschwerdeführer nicht ermögliche, im Sinne einer

milderen Massnahme und unter Beachtung des Vorranges der Familie vor

staatlichen Eingriffen für die Betreuung der Kinder aufzukommen. Die Behauptung

der Vorinstanz, dass weder die Ressourcen der Kindsmutter noch jene des

Beschwerdeführers ausreichen würden, langfristig das Kindeswohl

sicherzustellen, werde vollumfänglich bestritten. Aus dem Verlaufsbericht vom

21.

Juni 2021 gehe zweifellos hervor, dass die Kindsmutter erfolgreich diverse

Betreuungstätigkeiten habe erlernen können und für eine geeignete Betreuung von

B.___ sorgen könne. Es sei somit erstellt, dass der kurze Aufenthalt im Lilith

bereits Erfolge bewirkt habe. Es sei anzunehmen, dass die Kindsmutter mit der

nötigen Unterstützung in der Lage sein werde, für die beiden Kinder zu sorgen.

Zudem handle die Vorinstanz willkürlich, wenn sie behaupte, dass der

Beschwerdeführer mit Unterstützung einer Tagesbetreuung nicht für die beiden

Kinder sorgen könne. Der Beschwerdeführer sei willens, die Betreuung von B.___

und C.___ zu übernehmen und habe dies an der letztmaligen Systemsitzung vom 18.

Juni 2021 ausdrücklich angeboten. Weshalb die Vorinstanz im Entscheid vom 9.

Juli 2021 festgehalten habe, dass der Beschwerdeführer «mit seiner mangelnden

Kooperation nicht als Ressource wahrgenommen» werde, sei unerklärlich. Konkret

habe der Beschwerdeführer bereits seinen Arbeitgeber darüber informiert, dass

er sein Pensum reduzieren oder, sofern notwendig, seine Arbeitsstelle aufgeben

werde. Die Betreuung der beiden Kinder stehe für ihn an oberster Stelle und

habe absolute Priorität. Der Arbeitgeber sei mit diesem Vorgehen einverstanden.

Durch ein solches Vorgehen könne der Beschwerdeführer die bestmögliche

Betreuung von B.___ und C.___ sicherstellen. An den Tagen, an welchen er

arbeite, solle durch die Beiständin eine Tagesfamilie oder ein Aufenthalt in

einer Kindertagesstätte organisiert werden. So befinde sich beispielsweise die

Kindertagesstätte «E.__» unmittelbar in der Nähe des Wohnortes des

Beschwerdeführers. Dadurch könne sichergestellt werden, dass die beiden Kinder

stets von den Eltern zusammen oder einer entsprechenden Fachperson betreut

würden. Der Beschwerdeführer sei ohne Weiteres geeignet und im Besitze der

notwendigen Fähigkeiten, die Betreuungsaufgaben für B.___ und C.___ zur

Hauptsache zu übernehmen. Nicht nur verfüge er über einen herzlichen und

liebevollen Umgang mit ihnen, auch sei er in den Monaten der Fremdplatzierung

seiner Kinder sowie der Abwesenheit der Kindsmutter selbst für die Erledigung

des Haushaltes besorgt gewesen. Der Beschwerdeführer gehe einer

Arbeitstätigkeit von 100 % nach, erscheine stets zuverlässig und halte sich an

Termine und Vereinbarungen.

Unterstützend könne die Grossmutter

mütterlicherseits bei der Betreuung der beiden Kinder helfen. Sie wohne

unmittelbar in der Nähe des Wohnortes der Familie und sei bereits nach der

Geburt von B.___ teilweise für dessen Betreuung zuständig gewesen. Entgegen den

Ausführungen der Sozialen Dienste sei sie sehr wohl in der Lage, die Familie zu

unterstützen. Als Beleg dafür gelte insbesondere die bereits durch die

Grossmutter erfolgte Betreuung von B.___. Sodann gelte es zu beachten, dass es

nichts zur Sache tue, dass die Grossmutter eine angebliche «konservative

Haltung» habe, welche in Bezug auf das Kindswohl «nicht fördernd» sei. Die

Erziehung der Kinder sei Sache der Inhaber der elterlichen Sorge, also des

Beschwerdeführers und der Kindsmutter. Es werde ausdrücklich bestritten, dass

der Beschwerdeführer suizidal sei. Am Tag der Systemsitzung vom 18. Juni 2021

sei er aufgrund der Mitteilung, dass die beiden Kinder bei einer Pflegefamilie

fremdplatziert werden sollten, offensichtlich äusserst geschockt gewesen. Es

habe sich daher nur um einen vorübergehenden Schwächeanfall gehandelt. Der

Beschwerdeführer sei nicht suizidal und habe auch sonst keine psychischen

Beschwerden. Zudem sei auch auf den Abklärungsbericht der Sozialen Dienste vom

9.

Februar 2021 zu verweisen, worin der Beschwerdeführer als gesund,

arbeitsfähig, normal intelligent und ohne Beeinträchtigung beschrieben worden

sei. Die Vorinstanz handle vorschnell und erneut willkürlich, wenn sie aufgrund

einer einzigen Sitzung, bei der es wohl gemerkt um eine extreme Situation

gegangen sei, davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer suizidal sei. Weitere

Anzeichen für die Behauptung könne die Vorinstanz zu Recht nicht vorbringen.

Für C.___ und B.___ sei es im Hinblick

auf das Kindeswohl von enormer Wichtigkeit, bei ihren Eltern aufzuwachsen. B.___

habe eine enge Bindung zur Kindsmutter. So sei es diese, welche ihn trösten

könne und er freue sich jeweils, wenn er seine Mutter nach kurzer Abwesenheit sehe.

Für B.___ wäre daher eine Betreuungslösung am besten, in welcher er in seiner

Familie verbleiben könne und vom Beschwerdeführer zusammen mit der Kindsmutter

oder der Tagesbetreuung betreut werde. Aufgrund der Frühgeburt von C.___ habe

diese spezielle Bedürfnisse und benötige mehr Aufmerksamkeit. Dieser Tatsache

sei sich der Beschwerdeführer bewusst und selbstverständlich bereit, C.___ an

sämtliche Termine zu begleiten, welche zum Wohle ihrer Gesundheit notwendig

seien. Aus den vorstehenden Ausführungen gehe hervor, dass mit Hilfe von

Tagesbetreuungsangeboten und der Betreuung durch den Beschwerdeführer eine

kindsgerechte Betreuung sichergestellt werden könne, ohne dass die beiden

Kinder komplett aus ihrem familiären Umfeld gerissen würden. Die Platzierung in

einer Pflegefamilie würde bedeuten, dass der Kontakt der Eltern mit den Kindern

auf ein absolutes Minimum reduziert werden würde, was die Eltern-Kind-Beziehung

nachhaltig beeinflusse. Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz sei der

Beschwerdeführer in der Lage, die Kindsbetreuung zu übernehmen. Es sei

anzunehmen, dass auch die Kindsmutter in Zukunft die Betreuung sicherstellen

könne. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass den Eltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht längerfristig entzogen sein werde. Vielmehr müsse

es das Ziel sämtlicher Beteiligten sein, dafür zu sorgen, dass die Eltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder wieder zurückerlangen, respektive

die Eltern bei der Betreuung zu unterstützen. Eine Kombination zwischen

Betreuung durch den Kindsvater und einer Tagesbetreuung im jetzigen Zeitpunkt

scheine die bestmögliche Lösung zu sein, um dieses Ziel zu erreichen.

3.2.1

Dem Abklärungsbericht der SDOL vom

9.

Februar 2021 ist sinngemäss und im Wesentlichen zu entnehmen, mit Beginn der

Abklärungen ab dem 8. Dezember 2020 sei sichergestellt worden, dass C.___

solange im Kinderspital verbleiben könne, bis das ambulante Hilfe-Setting zu

Hause errichtet worden sei. Der Kindsvater sei zu diesem Zeitpunkt erwerbslos

gewesen, die Familie sei deshalb von den SDOL sozialhilferechtlich unterstützt

worden. Die Abklärungsperson sei von der involvierten Fachperson von focus

jugend informiert worden, dass bei der Familie E.___ besorgniserregende

Zustände in der Wohnung herrschten. Die Wohnung sei von Schimmel befallen, es

werde kaum gelüftet und die Storen seien meistens unten. Ihre Beobachtungen

bezüglich der Erziehungskompetenz der Kindsmutter liessen den Schluss zu, dass

das Wohl beider Kinder ohne Unterstützung von Fachleuten gefährdet sein könnte.

Beide Elternteile würden erhebliche Defizite beim Erledigen von administrativen

wie auch finanziellen Anliegen aufweisen. Pro Infirmis habe der Kindsmutter

bezüglich der Anmeldung für eine IV-Kinderrente für C.___ und die Anmeldung für

die Ergänzungsleistungen geholfen. Diese habe sich danach jedoch nie mehr

gemeldet. Der Kindsvater sei ebenfalls auf Hilfe angewiesen. Es bestehe ein

Durcheinander bei den Terminen und der Erledigung von administrativen

Angelegenheiten. Die Kündigungsandrohung vom 29. Januar 2021 wegen

Mietausständen wie auch das Auftauchen von unbezahlten Krankenkassenprämien

würden zeigen, dass der Kindsvater mit der Gesamtsituation überfordert sei. Die

Kindsmutter habe kognitive Einschränkungen im Sinne eines Geburtsgebrechens und

leide zudem an Multipler Sklerose. Es sei zurzeit noch unklar, ob sie

entsprechende Medikamente erhalte. Der Kindsvater habe keine

Beeinträchtigungen, er sei gesund und arbeitsfähig. Der Gesundheitszustand der

beiden Kinder werde von den involvierten Fachpersonen als gut beschrieben.

Beide Elternteile seien ohne Unterstützung von Drittpersonen nicht hinlänglich

in der Lage, das Wohl beider Kinder selbständig sicherstellen zu können. Der

Kindsvater weise zwar nicht dieselben Defizite wie die Kindsmutter auf, könne

aber seine Frau nicht adäquat unterstützen. Eine Unterbringung der Kinder und

der Mutter in eine geeignete Mutter-Kind-Institution werde von allen

involvierten Personen dringend empfohlen. Nur mit dieser Massnahme bestehe die

Möglichkeit, die Kompetenzen der Kindsmutter weiter zu beobachten und falls

möglich zu fördern. Eine Einschätzung der Erziehungskompetenzen der Kindsmutter

könne erst im Rahmen eines Aufenthaltes in einer Mutter-Kind-Institution

vorgenommen werden. Am 28. Januar 2021 hätten die Kindseltern aufgrund des

Schimmels in ihrer Wohnung entschieden, im Sinne einer Notlösung zur

Grossmutter mütterlicherseits zu ziehen. Diesen Entscheid hätten sie vor allem

wegen der Kündigungsandrohung durch den aktuellen Vermieter gefällt. Einmal

mehr verdeutliche dies die Überforderung der Kindseltern in der

Gesamtsituation. Es werde die Errichtung einer Beistandschaft zur Begleitung

und Koordination der Massnahmen sowie für die Beratung und Unterstützung der

Kindseltern und der involvierten Fachpersonen empfohlen.

3.2.2

Der Verlaufsbericht vom 21. Juni

2021.

hält fest, aufgrund der Notwendigkeit einer engen Begleitung von Mutter

und Kind, habe das Lilith seine personellen Ressourcen von Anfang an so

geplant, dass die Kindsmutter nahezu eine 24/7-Betreuung erhalten habe. Es habe

zahlreiche Interventionen gegeben, bei denen das Betreuungspersonal nachts habe

einschreiten müssen. Allen Interventionen habe die Tatsache zu Grunde gelegen,

dass die Kindsmutter nicht adäquat auf die Bedürfnisse von B.___ habe eingehen

können. Sie habe beispielsweise nicht erkannt, dass er noch nicht müde gewesen

sei und habe ihn zum Schlafen gezwungen, ihn angeschrien, sei grob zu ihm

gewesen usw. Tagsüber sei an Basis-Aufgaben wie Essen eingeben, Schoppen zubereiten,

spazieren gehen etc. gearbeitet worden. Die Kindsmutter habe stets eng

angeleitet werden müssen, habe die Anweisungen jedoch gut umsetzen können.

Mehrmals pro Woche habe die Kindsmutter mit B.___ gemeinsam Zeit in der

internen Kita verbracht mit dem Ziel, zu lernen, sich mit B.___ zu beschäftigen

und ihn altersentsprechend zu fördern. Diese Aufgabe sei der Kindsmutter nur

teilweise gelungen. An einigen Tagen habe sie die Anregungen des Kita-Personals

gut umsetzen können, an anderen Tagen habe sie lethargisch und antriebslos

zugeschaut. An der Systemsitzung vom 13. April 2021 seien die ersten Wochen

nach dem Eintritt ausgewertet worden. Dabei sei die fehlende Kooperation des

Kindsvaters ein grosses Thema gewesen. Obwohl eine Dolmetscherin gebucht und

das Gespräch lange im Voraus angekündigt worden sei, sei der Kindsvater nicht

zu diesem wichtigen Termin erschienen. In dieser Systemsitzung sei die

Kindsmutter als durchaus motiviert und bemüht beschrieben worden, Vereinbarungen

und Regeln seien von ihr zuverlässig eingehalten worden. Sobald sie jedoch auf

die Kooperation und Hilfe des Kindsvaters angewiesen sei, hätten viele Aufgaben

nicht umgesetzt werden können. Trotz mehrmaligem Hervorheben der Wichtigkeit in

den Punkten Zuverlässigkeit und Kooperation sei es dem Kindsvater nicht

gelungen, die an ihn gestellten Erwartungen zu erfüllen.

C.___ sei ein Kind, welches aufgrund

ihrer täglichen Bauchkrämpfe viel Zuneigung und Zuwendung benötige. Bis heute

werde sie fast in einem 1:1 Setting betreut. Sie habe sich bisher dennoch erfreulich

entwickelt und es seien unterstützende Therapien wie Osteopathie und Physiotherapie

in die Wege geleitet worden. Während der Besuche der Kindsmutter im

Aeschbacherhuus sei sie jeweils eng angeleitet worden. Dennoch sei es zu

einigen prekären Situationen gekommen, in denen die Kindsmutter beispielsweise

den Kinderwagen ohne Intervention der Bezugsperson in Passanten oder eine Mauer

gestossen hätte. In der direkten Interaktion mit C.___ sei die Kindsmutter

liebevoll und geduldig, in anderen Situationen aber auch ungeduldig und grob

oder anteilslos erlebt worden. Zweifellos bestehe laut Bezugspersonen im

Aeschbacherhuus eine Bindung zwischen Mutter und Tochter. C.___ erkenne die

Kindsmutter und habe sich mehrmals von ihr beruhigen lassen. Die Kindsmutter

sei mit B.___ während der Berichtsperiode mindestens einmal, meistens zweimal

pro Woche mit dem Fahrdienst des Lilith ins Aeschbacherhuus gereist. Zudem sei

dem Kindsvater am Wochenende, jeweils am Freitag, die Gelegenheit geboten

worden, C.___ nach der Arbeit alleine zu besuchen. Dieses Angebot habe er nie

wahrgenommen. Jedes zweite Wochenende seien Besuche der Kindseltern gemeinsam

mit B.___ vorgesehen gewesen. Von den insgesamt 12 vereinbarten Besuchen hätten

lediglich sechs stattgefunden. Der Kindsvater habe jeweils kurzfristig abgesagt

oder sei nicht zur vereinbarten Zeit erschienen, was für die Kindsmutter oft

zermürbend gewesen sei. An den stattgefundenen Wochenendbesuchen hätten die

Kindseltern den Besuch jeweils nach nur einer Stunde abgebrochen, obwohl zwei

Stunden vorgesehen gewesen seien. Zudem sei beobachtet worden, dass sich der

Kindsvater während der Besuche vorwiegend mit seinem Natel und weniger mit der

Kindsmutter und seinen Kindern beschäftigt habe.

Bereits im April sei klargeworden, dass

eine baldige Umplatzierung von C.___ ins Lilith nicht realistisch sei. Aufgrund

der starken kognitiven Einschränkungen und allenfalls auch aufgrund ihrer

MS-Erkrankung sei es der Kindsmutter bis heute nicht gelungen, die nötigen

Ressourcen in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeiten zu mobilisieren. Zwar könne

sie bei enger Anleitung gewisse Aufgaben erledigen, ihre Lernfähigkeit sei

jedoch stark begrenzt. Die Kindsmutter verfüge bereits über ungenügende

Ressourcen zur Betreuung von B.___, geschweige denn zusätzlich für C.___. Der

Kindsvater werde mit seiner mangelnden Kooperation nicht als Ressource

wahrgenommen. Auf eindrückliche Weise habe dieser an der Sitzung vom 18. Juni

2021.

seine Not geschildert: Er wisse nicht, wie es weitergehen solle, wenn die

Kinder platziert würden. Er wisse nicht, was er seiner Familie sagen solle.

Wenn er ohne die Kinder in die Ferien fahre, würden ihn alle nach seiner

Situation fragen. Bereits jetzt fühle er sich immer alleine, da alle nach

seiner Ehefrau und Kinder fragen würden. Er müsse selber waschen, einkaufen und

kochen. Jedoch mit keinem Satz, auch nicht nach mehrmaligem Nachfragen, habe

der Kindsvater seine Not mit der Beziehung zu seinen Kindern in Verbindung

gebracht. Aufgrund diffuser Suizidäusserungen des Kindsvaters sei dann vom

professionellen Helfernetz beschlossen worden, zur Sicherheit der Kinder ab

sofort und bis zur allfälligen Umplatzierung der Kinder keine unbegleiteten

Besuche respektive Transportfahrten mehr stattfinden zu lassen.

3.3

Anhand der Akten und insbesondere

des Abklärungsberichts der SDOL vom 9. Februar 2021 sowie des

Verlaufsberichts vom 21. Juni 2021 ergibt sich klar, dass die seit Dezember 2020

installierten ambulanten Kindesschutzmassnahmen keine Verbesserung der

Situation ergeben haben und insbesondere das Kindswohl weiterhin stark

gefährdet ist. Dies trotz einer quasi vierfachen Massnahme, nämlich der

administrativen und finanziellen Unterstützung der Familie, der

Hebammenunterstützung, der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (30 Stunden

pro Woche) und der Beistandschaft für beide Kinder (vgl. nebst dem

Abklärungsbericht der SDOL vom 9. Februar 2021 auch das Protokoll der SDOL vom

25.

Januar 2021). Die Kindsmutter ist mit der Betreuung und Erziehung weiterhin

deutlich überfordert, obwohl sie sich bemüht, einen guten Willen zeigt und

kleinere Fortschritte macht. Aufgrund ihrer kognitiven Einschränkungen – die Beschwerdeführerin

leidet an einem Geburtsgebrechen, d.h. an einer mittelschweren bis schweren

Hirnfunktionsstörung in multiplen Funktionsbereichen, die letztlich auch zur

IV-Berentung geführt haben (vgl. Abklärungsbericht SDOL vom 18. Juni 2021) –

ist sie trotz umfangreicher Hilfestellung durch externe Personen nicht in der

Lage, die Betreuung/Erziehung der Kinder sicherzustellen. Dies hat sich auch im

Lilith gezeigt. Zwar konnte die Kindsmutter bei der Versorgung und Betreuung

von B.___ mit enger professioneller Anleitung und Begleitung in einigen

Teilbereichen Fortschritte erzielen; trotzdem kam es immer wieder – selbst in

Anwesenheit von Fachpersonen – zu Situationen, in welchen die Kindsmutter die

altersentsprechenden Entwicklungsbedürfnisse nicht erkannte und damit das Wohl

von B.___ gefährdete (vgl. Protokolle der Systemsitzungen vom 13. April

2021.

und 18. Juni 2021). Ähnlich verhielt es sich auch bei C.___. Die

Kindsmutter nahm die Besuchstermine im Aeschbacherhuus zwar zuverlässig wahr,

konnte ihre Erziehungskompetenzen aber auch hier nicht nachhaltig verbessern. Sie

war trotz enger Anleitung und Begleitung oft nicht in der Lage, auf die

Entwicklungsbedürfnisse der zu früh geborenen Tochter angemessen einzugehen

oder deren Sicherheit zu gewährleisten (vgl. Protokolle der Systemsitzungen vom

13.

April 2021 und 18. Juni 2021).

3.4

Dass der Beschwerdeführer einen

herzlichen und liebevollen Umgang mit seinen beiden Kindern pflegt, wird nicht

in Abrede gestellt. Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung jedoch zu Recht festgehalten,

dass die mangelnde Kooperationsbereitschaft und die Unzuverlässigkeit des

Beschwerdeführers vorliegend eine zentrale Rolle spielen. Eine Rückplatzierung

der Kinder nach Hause wäre aus Sicht des Kindeswohls durchaus denkbar gewesen

wäre, wenn man gesehen hätte und darauf hätte vertrauen können, dass der

Beschwerdeführer mit den involvierten Fachpersonen kooperiert, zuverlässig und

verbindlich gewesen wäre, stets zur Verfügung gestanden und die Kindsmutter ihren

Einschränkungen entsprechend unterstützt hätte. Diese Voraussetzungen waren zum

Zeitpunkt der Platzierung der beiden Kinder in die Pflegefamilie indes nachweislich

nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer nahm die zahlreichen Möglichkeiten, seine

Kinder allein oder zusammen mit der Kindsmutter zu besuchen, nicht wie

vorgesehen wahr. Das Besuchsrecht wurde teilweise bereits nach einer Stunde

abgebrochen, obwohl zwei Stunden vorgesehen waren. Auch erschien der

Beschwerdeführer nicht zur wichtigen Systemsitzung vom 13. April 2021, obwohl

der Termin frühzeitig angekündigt und seinetwegen eine Dolmetscherin organisiert

worden war. Daraufhin wurde den Kindseltern am 23. April 2021 ein

Schreiben mit den an sie gerichteten Erwartungen abgegeben, welches für den

Beschwerdeführer übersetzt wurde. Trotzdem gelang es dem Beschwerdeführer nicht,

diese Anforderungen zu erfüllen (vgl. Protokolle der Systemsitzungen vom 13.

April 2021 und 18. Juni 2021 sowie den Abklärungsbericht der SDOL vom 9. Februar

2021). Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen den Ausführungen der SDOL

sei die Grossmutter mütterlicherseits sehr wohl in der Lage die Familie zu

unterstützen, da sie bereits nach der Geburt von B.___ teilweise für dessen

Betreuung zuständig gewesen sei. Diese Aussage wird nicht weiter substantiiert

oder belegt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Ausführungen der SDOL als Fachbehörde

betreffend die Grossmutter mütterlicherseits nicht zutreffen sollen. Gemäss Bericht

vom 9. Februar 2021 wird sie nicht als Ressource wahrgenommen, weil sie

teilweise selber hilfsbedürftig ist (die Grossmutter wurde von den involvierten

Personen als kognitiv eingeschränkt wahrgenommen). Die wahrnehmbaren Spannungen

zwischen der Kindsmutter und ihrer Mutter bergen zudem unvorhersehbare

(ungewollte) Dynamiken. Es ist grundsätzlich mit dem Beschwerdeführer darin

einig zu gehen, dass die Erziehung der Kinder Sache der Inhaber der elterlichen

Sorge ist. Dies gilt jedoch nur solange, als das Kindeswohl gewährt wird, was

vorliegend nachweislich nicht der Fall ist.

3.5

Aufgrund all dieser Erwägungen ist

erstellt, dass weder die Ressourcen der Kindsmutter noch diejenigen des

Kindsvaters zurzeit ausreichen, um das Kindswohl bei einer Rückkehr der beiden

Kinder nach Hause sicherzustellen. Die Vorinstanz hat C.___ und B.___ somit zu

Recht in eine Pflegefamilie platziert. Eine mildere Massnahme, wie die

beantragte Kombination zwischen Betreuung durch den Beschwerdeführer und

Tagesbetreuung, ist nicht zielführend, nachdem bereits verschiedene Massnahmen nicht

Dispositiv

die erwünschte Wirkung gezeigt haben. Die Platzierung ist demnach auch

verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00

festzusetzen sind.

4.1 Der Beschwerdeführer hat die

Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit unentgeltlichem Rechtsbeistand

beantragt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die

erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht aussichtslos

oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann

sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

4.2 Über das Gesuch ist bis anhin nicht

befunden worden. In Anbetracht der Sachlage waren jedoch dem Rechtsmittel keine

realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich damit

als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach

abzuweisen. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser