VWBES.2021.318
Anordnung Durchsetzungshaft
12. August 2021Deutsch7 min
Ordnung. Er gehe jedoch auf keinen Fall nach Spanien. Daraufhin verweigerte er am
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. August 2021
Es
wirken mit:
Präsidentin
Scherrer Reber
Oberrichter
Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber
Schaad
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten
durch Migrationsamt,
2. Haftgericht,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung Durchsetzungshaft
zieht das
Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___
(geboren am [...] 1986, aus Libyen) reiste am 28. März 2021 in die Schweiz ein
und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration
(SEM) trat auf das Begehren nicht ein und wies ihn nach Spanien weg
(Dublin-Verfahren). Der Entscheid vom 21. April 2021 ist rechtskräftig. Die
Ausreisefrist endete am 5. Mai 2021. Auf ein (neues) Asylgesuch vom 17. Mai
2021 trat das SEM nicht ein.
2. Am 24. Juni
2021 wurde A.___ nach einem Ladendiebstahl angehalten und dem Migrationsamt des
Kantons Solothurn überstellt, das am 28. Juni die Haft im Rahmen des
Dublin-Abkommens bis am 5. August 2021 anordnete. Zunächst wurde A.___ vom
Untersuchungsgefängnis Solothurn ins Gefängnis Bässlergut, Basel verlegt. Die
Effekten, nach denen A.___ verlangt hatte, fanden sich im Asylzentrum nicht. Er
gab in der Folge an, er werde ohne seine Effekten nicht nach Spanien ausreisen
und verweigerte den für die Reise notwendigen Coronatest. Der Flug nach Madrid
musste annulliert werden. In der Folge erklärte er, er sei bereit, sich gegen
Corona impfen zu lassen und unterzeichnete eine Freiwilligkeitserklärung zur
Ausreise nach Spanien. Am 17. Juli 2021 teilte er dem Vertreter des MISA jedoch
mit, er wolle nicht ausreisen. Schicke man ihn nach Libyen, sei dies in
Ordnung. Er gehe jedoch auf keinen Fall nach Spanien. Daraufhin verweigerte er am
26. Juli 2021 den Coronatest neuerlich, weshalb das MISA den Rückflug nach
Madrid ein zweites Mal annullieren musste.
2. Bereits am
22. Juli 2021 wurde A.___ das rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen
Durchsetzungshaft gewährt. Er verlangte, gesundgepflegt zu werden, dann werde
er ausreisen. Mit Verfügung vom 3. August 2021 ordnete das Migrationsamt die
Durchsetzungshaft vom 6. August 2021 bis zum 5. September 2021 an.
3. Das
Haftgericht erwog namentlich Folgendes: A.___ sei vom SEM nach Spanien weggewiesen
worden. Er könne umgehend nach Spanien ausreisen, sofern er sich einem
Coronatest unterziehe. Bereits zweimal sei ein Flug für ihn gebucht worden, der
nach der Verweigerung des Corona-Tests wieder habe annulliert werden müssen. Es
liege ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, A.___ habe seine
Ausreisepflicht nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung scheitere allein am
Verhalten von A.___. Die Voraussetzungen von Art. 78 AIG seien damit erfüllt
und Durchsetzungshaft könne grundsätzlich angeordnet werden.
Eine mildere
Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung sei nicht ersichtlich.
Die familiären Verhältnisse ergäben keine Anhaltspunkte, die gegen eine
Haftanordnung sprächen. Die Haftbedingungen seien nicht beanstandet worden. A.___
mache auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Eine Behandlung könne
auch in Spanien gewährleistet werden. Der Arzt habe ihn als reisefähig
bezeichnet. Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete
Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.
Gemäss Art. 78
Abs. 2 AIG könne die Durchsetzungshaft erstmals für maximal einen Monat
angeordnet werden. Danach könne sie mit Zustimmung des Haftgerichts um jeweils
zwei Monate verlängert werden. Die angeordnete Dauer sei nicht zu beanstanden.
Es lägen keine
Anzeichen dafür vor, dass das Migrationsamt dem Beschleunigungsgebot nicht
ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Die Haft wurde mit Entscheid vom
4. August 2021 genehmigt.
4. Mit Eingabe
vom 11. August 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht
und beantragte in italienischer Sprache, der Entscheid sei zu kassieren und die
angeordnete Haft von einem Monat sei aufzuheben.
Das
Migrationsamt schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten
sei. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.
Erwägungen
II.
1.
Die
Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel
und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Hat eine
Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten
Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die
rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch
(StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG,
SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so
kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen
werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine
andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Die Haft wird beendet, wenn eine
selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die
betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen
ist (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_408/2020).
2.2
Zweck der
Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer
Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der
Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung ohne ihre
Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint.
2.3
Die Haft
ist unverhältnismässig, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der
Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall
kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen (BGE
130.
II 56 E. 4.1.3 S.
61). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein
theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu
beenden. (BGE
130.
II 56).
2.4
Der
Vollzug der Wegweisung ist während der Corona-Pandemie nur dann innert
absehbarer Frist möglich und durchführbar, wenn ernsthaft Aussicht auf Vollzug
der Wegweisung, bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise besteht. Entscheidend
ist dabei, ob die Ausreise «objektiv» möglich erscheint. Es liegt keine
relevante Unmöglichkeit vor, falls die betroffene Person freiwillig ausreisen
kann, d.h. diesbezüglich keine technischen Hindernisse bestehen; ebenso verhält
es sich, wenn die zwangsweise Ausschaffung ausgeschlossen ist, sich eine
freiwillige Ausreise aber technisch als möglich erweist; die Durchsetzungshaft
ist dann untauglich, wenn sich sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige
Ausreise objektiv als unmöglich erweisen (Urteil 2C_35/2021 des Bundesgerichts
vom 10. Februar 2021 E. 2.2.4 mit Hinweis).
Eine
freiwillige Ausreise nach Spanien ist derzeit möglich, auch wenn die dortigen Behörden
- wie andere Staaten auch - für die Einreise ein COVID-Zertifikat oder einen
COVID-19-Test voraussetzen (siehe etwa
zuletzt abgerufen am 12. August 2021). Weitere Hindernisse bestehen nicht. Der Beschwerdeführer
ist verpflichtet, «insbesondere» Ausweispapiere zu beschaffen
oder an der Beschaffung mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle
Vorkehrungen, die ein Staat zur Einreise voraussetzt, aufgrund der pandemischen
Lage auch einen Covid-Test. Ein solcher Test kann zwar unangenehm sein, hat aber
keinerlei Auswirkungen auf die Gesundheit und ist schnell erledigt. Würde der
Beschwerdeführer sich dem Test unterziehen, könnte er umgehend ausreisen. Ein
rechtskräftiger Wegweisungsentscheid liegt vor, der Beschwerdeführer erfüllt
seine Ausreisepflicht nicht und der Vollzug der Ausreise scheitert einzig am
Verhalten des Beschwerdeführers. Objektiv wäre die Ausreise – mit negativem Covid-19-Test
- jederzeit möglich. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung der
Durchsetzungshaft grundsätzlich erfüllt. Für den Beschwerdeführer war denn auch
absehbar, welche Konsequenzen seine Weigerung haben könnte, nämlich die Anordnung
der Durchsetzungshaft (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2021 vom 10.
Februar 2021).
3.
Zu prüfen
bleibt, ob aus Verhältnismässigkeitsgründen von der Haft abzusehen wäre. Beim
Beschwerdeführer besteht offenbar der Verdacht auf eine Abhängigkeit von
Benzodiazepinen. Wegen Nieren- und Harnsteinen wurde er am 21. April 2021 im
Unispital Basel operiert. Es wurde eine nephrologische bzw. urologische
Nachkontrolle empfohlen. Bei der Befragung im Asylzentrum wurde er am 5. Mai
2021.
als gesund bezeichnet. Er kann sowohl hier im Gefängnis als auch in
Spanien behandelt werden und ist reisefähig (Befundbericht, AS 99). Eine
mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs ist aufgrund des Verhaltens
des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insgesamt ist dem Haftgericht darin
zuzustimmen, dass keine Gründe erkennbar sind, welche die Haft als
unverhältnismässig erscheinen lassen würden.
4.
Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind
keine zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1.
Die Beschwerde wird
abgewiesen.
2.
Es werden keine
Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen
seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Die
Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer
Reber Schaad