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Entscheid

VWBES.2021.318

Anordnung Durchsetzungshaft

12. August 2021Deutsch7 min

Ordnung. Er gehe jedoch auf keinen Fall nach Spanien. Daraufhin verweigerte er am

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 12. August 2021

Es

wirken mit:

Präsidentin

Scherrer Reber

Oberrichter

Frey

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber

Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Departement des Innern, vertreten

durch Migrationsamt,

2. Haftgericht,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung Durchsetzungshaft

zieht das

Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___

(geboren am [...] 1986, aus Libyen) reiste am 28. März 2021 in die Schweiz ein

und stellte am Folgetag ein Asylgesuch. Das Staatssekretariat für Migration

(SEM) trat auf das Begehren nicht ein und wies ihn nach Spanien weg

(Dublin-Verfahren). Der Entscheid vom 21. April 2021 ist rechtskräftig. Die

Ausreisefrist endete am 5. Mai 2021. Auf ein (neues) Asylgesuch vom 17. Mai

2021 trat das SEM nicht ein.

2. Am 24. Juni

2021 wurde A.___ nach einem Ladendiebstahl angehalten und dem Migrationsamt des

Kantons Solothurn überstellt, das am 28. Juni die Haft im Rahmen des

Dublin-Abkommens bis am 5. August 2021 anordnete. Zunächst wurde A.___ vom

Untersuchungsgefängnis Solothurn ins Gefängnis Bässlergut, Basel verlegt. Die

Effekten, nach denen A.___ verlangt hatte, fanden sich im Asylzentrum nicht. Er

gab in der Folge an, er werde ohne seine Effekten nicht nach Spanien ausreisen

und verweigerte den für die Reise notwendigen Coronatest. Der Flug nach Madrid

musste annulliert werden. In der Folge erklärte er, er sei bereit, sich gegen

Corona impfen zu lassen und unterzeichnete eine Freiwilligkeitserklärung zur

Ausreise nach Spanien. Am 17. Juli 2021 teilte er dem Vertreter des MISA jedoch

mit, er wolle nicht ausreisen. Schicke man ihn nach Libyen, sei dies in

Ordnung. Er gehe jedoch auf keinen Fall nach Spanien. Daraufhin verweigerte er am

26. Juli 2021 den Coronatest neuerlich, weshalb das MISA den Rückflug nach

Madrid ein zweites Mal annullieren musste.

2. Bereits am

22. Juli 2021 wurde A.___ das rechtliche Gehör zur in Aussicht genommenen

Durchsetzungshaft gewährt. Er verlangte, gesundgepflegt zu werden, dann werde

er ausreisen. Mit Verfügung vom 3. August 2021 ordnete das Migrationsamt die

Durchsetzungshaft vom 6. August 2021 bis zum 5. September 2021 an.

3. Das

Haftgericht erwog namentlich Folgendes: A.___ sei vom SEM nach Spanien weggewiesen

worden. Er könne umgehend nach Spanien ausreisen, sofern er sich einem

Coronatest unterziehe. Bereits zweimal sei ein Flug für ihn gebucht worden, der

nach der Verweigerung des Corona-Tests wieder habe annulliert werden müssen. Es

liege ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, A.___ habe seine

Ausreisepflicht nicht erfüllt. Der Vollzug der Wegweisung scheitere allein am

Verhalten von A.___. Die Voraussetzungen von Art. 78 AIG seien damit erfüllt

und Durchsetzungshaft könne grundsätzlich angeordnet werden.

Eine mildere

Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung sei nicht ersichtlich.

Die familiären Verhältnisse ergäben keine Anhaltspunkte, die gegen eine

Haftanordnung sprächen. Die Haftbedingungen seien nicht beanstandet worden. A.___

mache auch nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Eine Behandlung könne

auch in Spanien gewährleistet werden. Der Arzt habe ihn als reisefähig

bezeichnet. Insgesamt seien keine Gründe ersichtlich, welche die angeordnete

Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen.

Gemäss Art. 78

Abs. 2 AIG könne die Durchsetzungshaft erstmals für maximal einen Monat

angeordnet werden. Danach könne sie mit Zustimmung des Haftgerichts um jeweils

zwei Monate verlängert werden. Die angeordnete Dauer sei nicht zu beanstanden.

Es lägen keine

Anzeichen dafür vor, dass das Migrationsamt dem Beschleunigungsgebot nicht

ausreichend Beachtung geschenkt hätte. Die Haft wurde mit Entscheid vom

4. August 2021 genehmigt.

4. Mit Eingabe

vom 11. August 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Verwaltungsgericht

und beantragte in italienischer Sprache, der Entscheid sei zu kassieren und die

angeordnete Haft von einem Monat sei aufzuheben.

Das

Migrationsamt schloss auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten

sei. Auf eine Vernehmlassung wurde verzichtet.

Erwägungen

II.

1.

Die

Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel

und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Hat eine

Person ihre Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der ihr angesetzten

Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder Ausweisung oder die

rechtskräftige Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis Strafgesetzbuch

(StGB, SR 311.0) oder Art. 49a oder 49abis Militärstrafgesetz (MStG,

SR 321.0) aufgrund ihres persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden, so

kann sie, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in Haft genommen

werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft nicht zulässig ist und eine

andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt (Art. 78 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Die Haft wird beendet, wenn eine

selbständige und pflichtgemässe Ausreise nicht möglich ist, obwohl die

betroffene Person den behördlich vorgegebenen Mitwirkungspflichten nachgekommen

ist (Art. 78 Abs. 6 lit. a AIG; Urteil des Bundesgerichts 2C_408/2020).

2.2

Zweck der

Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in jenen Fällen zu einer

Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der Ausreisefrist der

Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder Ausweisung ohne ihre

Kooperation nicht (mehr) möglich erscheint.

2.3

Die Haft

ist unverhältnismässig, wenn triftige Gründe für Verzögerungen beim Vollzug der

Wegweisung sprechen oder praktisch feststeht, dass sich dieser im Einzelfall

kaum innert nützlicher Frist wird realisieren lassen (BGE

130.

II 56 E. 4.1.3 S.

61). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein

theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft zu

beenden. (BGE

130.

II 56).

2.4

Der

Vollzug der Wegweisung ist während der Corona-Pandemie nur dann innert

absehbarer Frist möglich und durchführbar, wenn ernsthaft Aussicht auf Vollzug

der Wegweisung, bzw. die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise besteht. Entscheidend

ist dabei, ob die Ausreise «objektiv» möglich erscheint. Es liegt keine

relevante Unmöglichkeit vor, falls die betroffene Person freiwillig ausreisen

kann, d.h. diesbezüglich keine technischen Hindernisse bestehen; ebenso verhält

es sich, wenn die zwangsweise Ausschaffung ausgeschlossen ist, sich eine

freiwillige Ausreise aber technisch als möglich erweist; die Durchsetzungshaft

ist dann untauglich, wenn sich sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige

Ausreise objektiv als unmöglich erweisen (Urteil 2C_35/2021 des Bundesgerichts

vom 10. Februar 2021 E. 2.2.4 mit Hinweis).

Eine

freiwillige Ausreise nach Spanien ist derzeit möglich, auch wenn die dortigen Behörden

- wie andere Staaten auch - für die Einreise ein COVID-Zertifikat oder einen

COVID-19-Test voraussetzen (siehe etwa

zuletzt abgerufen am 12. August 2021). Weitere Hindernisse bestehen nicht. Der Beschwerdeführer

ist verpflichtet, «insbesondere» Ausweispapiere zu beschaffen

oder an der Beschaffung mitzuwirken. Die Mitwirkungspflicht umfasst alle

Vorkehrungen, die ein Staat zur Einreise voraussetzt, aufgrund der pandemischen

Lage auch einen Covid-Test. Ein solcher Test kann zwar unangenehm sein, hat aber

keinerlei Auswirkungen auf die Gesundheit und ist schnell erledigt. Würde der

Beschwerdeführer sich dem Test unterziehen, könnte er umgehend ausreisen. Ein

rechtskräftiger Wegweisungsentscheid liegt vor, der Beschwerdeführer erfüllt

seine Ausreisepflicht nicht und der Vollzug der Ausreise scheitert einzig am

Verhalten des Beschwerdeführers. Objektiv wäre die Ausreise – mit negativem Covid-19-Test

- jederzeit möglich. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung der

Durchsetzungshaft grundsätzlich erfüllt. Für den Beschwerdeführer war denn auch

absehbar, welche Konsequenzen seine Weigerung haben könnte, nämlich die Anordnung

der Durchsetzungshaft (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 2C_35/2021 vom 10.

Februar 2021).

3.

Zu prüfen

bleibt, ob aus Verhältnismässigkeitsgründen von der Haft abzusehen wäre. Beim

Beschwerdeführer besteht offenbar der Verdacht auf eine Abhängigkeit von

Benzodiazepinen. Wegen Nieren- und Harnsteinen wurde er am 21. April 2021 im

Unispital Basel operiert. Es wurde eine nephrologische bzw. urologische

Nachkontrolle empfohlen. Bei der Befragung im Asylzentrum wurde er am 5. Mai

2021.

als gesund bezeichnet. Er kann sowohl hier im Gefängnis als auch in

Spanien behandelt werden und ist reisefähig (Befundbericht, AS 99). Eine

mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs ist aufgrund des Verhaltens

des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Insgesamt ist dem Haftgericht darin

zuzustimmen, dass keine Gründe erkennbar sind, welche die Haft als

unverhältnismässig erscheinen lassen würden.

4.

Die

Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Kosten sind

keine zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1.

Die Beschwerde wird

abgewiesen.

2.

Es werden keine

Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen

seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Die

Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer

Reber Schaad