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Entscheid

VWBES.2021.320

Isolation

13. August 2021Deutsch5 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 13. August 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Isolation

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Nachdem der Labortest bezüglich

Covid-19 für A.___ positiv ausgefallen war, verfügte der Kantonsarzt, namens

des Departements des Innern, am 9. August 2021, A.___ habe ab sofort für

die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 16. August 2021, in

Isolation zu verbleiben. Die Isolation werde in der Regel beendet, wenn die

betroffene Person 48 Stunden symptomfrei sei und mindestens zehn Tage

verstrichen seien. Die Frist könne sich entsprechend verlängern.

2. Mit Beschwerde vom 12. August

2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das

Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung oder Unterbrechung

der Isolation. Ihre Tochter sei seit Samstag im Kinderspital in Biel und es

gehe ihr sehr schlecht. Sie müsse dringend zu ihr. Sie sandte ein Bild der

intubierten Tochter.

3. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag

beantragte der Rechtsdienst des Departements des Innern die Abweisung der

Beschwerde unter Kostenfolge, führte aber aus, sofern das Spital und der Kanton

Bern einverstanden wären, wäre man bereit, den Isolationsort der

Beschwerdeführerin von ihrem Wohnort ins Kinderspital zu verschieben.

4. Die Beschwerdeführerin teilte am

selben Abend mit, sie habe beim Spital nachgefragt, die Verschiebung sei nicht

möglich.

Erwägungen

II.

1.

Die per E-Mail erfolgte Beschwerde

ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in

Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig

(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und damit

zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1

Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden

Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung

oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b

EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger

ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht

genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige

kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern,

wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu

verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass

solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.

2.2

Nach der kantonalen Gesetzgebung ist

das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung

übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht

ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der

eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG,

BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen

gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§

3.

Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme

ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen

worden.

3.1

Damit bleibt zu prüfen, ob die zur

Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 9. August 2021 rechtmässig

ist.

3.2

Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung

über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie

(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige

kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit

Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person

besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die

zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs.

2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:

- am

Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;

- sofern

die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person

asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).

3.3

Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b

Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die

Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder

seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome

aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung

nicht mehr gerechtfertigt ist.

3.4

Es ist unbestritten, dass die

Beschwerdeführerin an Covid-19 erkrankt ist. Zur Unterbrechung der

Infektionskette ist die Isolation der Beschwerdeführerin während mindestens

zehn Tagen seit Symptombeginn erforderlich. Diese dürfte lediglich für die

Durchführung eines Covid-Tests oder für einen dringenden Arztbesuch

unterbrochen werden. Auch wenn die Situation der Beschwerdeführerin höchst

verständlich ist, kann die Isolation für den Besuch der Tochter im Spital nicht

aufgehoben oder unterbrochen werden, da nicht riskiert werden kann, dass die

erkrankte Beschwerdeführerin im Spital oder auf dem Weg dorthin weitere Personen

mit dem Virus infiziert.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen

sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 200.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Kaufmann