VWBES.2021.320
Isolation
13. August 2021Deutsch5 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 13. August 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Kiefer
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Isolation
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Nachdem der Labortest bezüglich
Covid-19 für A.___ positiv ausgefallen war, verfügte der Kantonsarzt, namens
des Departements des Innern, am 9. August 2021, A.___ habe ab sofort für
die Dauer von zehn vollen Tagen, d.h. bis und mit am 16. August 2021, in
Isolation zu verbleiben. Die Isolation werde in der Regel beendet, wenn die
betroffene Person 48 Stunden symptomfrei sei und mindestens zehn Tage
verstrichen seien. Die Frist könne sich entsprechend verlängern.
2. Mit Beschwerde vom 12. August
2021 gelangte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) an das
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss die Aufhebung oder Unterbrechung
der Isolation. Ihre Tochter sei seit Samstag im Kinderspital in Biel und es
gehe ihr sehr schlecht. Sie müsse dringend zu ihr. Sie sandte ein Bild der
intubierten Tochter.
3. Mit Stellungnahme vom gleichen Tag
beantragte der Rechtsdienst des Departements des Innern die Abweisung der
Beschwerde unter Kostenfolge, führte aber aus, sofern das Spital und der Kanton
Bern einverstanden wären, wäre man bereit, den Isolationsort der
Beschwerdeführerin von ihrem Wohnort ins Kinderspital zu verschieben.
4. Die Beschwerdeführerin teilte am
selben Abend mit, sie habe beim Spital nachgefragt, die Verschiebung sei nicht
möglich.
Erwägungen
II.
1.
Die per E-Mail erfolgte Beschwerde
ist als frist- und formgerecht entgegenzunehmen, da es einer Person in
Isolation kaum möglich ist, per Post eine Beschwerde einzureichen. Sie ist
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig
(vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und damit
zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 40 Abs. 1 Satz 1
Epidemiengesetzes (EpG, SR 818.101) ordnen die zuständigen kantonalen Behörden
Massnahmen an, um die Verbreitung übertragbarer Krankheiten in der Bevölkerung
oder in bestimmten Personengruppen zu verhindern. Nach Art. 35 Abs. 1 lit. b
EpG kann eine Person, die krank oder angesteckt ist oder Krankheitserreger
ausscheidet, abgesondert werden, wenn die medizinische Überwachung nicht
genügt. Angeordnet wird eine entsprechende Massnahme durch die zuständige
kantonale Behörde (Art. 31 Abs. 1 EpG). Die Massnahme darf nur so lange dauern,
wie es notwendig ist, um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu
verhindern (Art. 31 Abs. 4 EpG). Die innerkantonale Zuständigkeit zum Erlass
solcher Massnahmen richtet sich nach kantonalem Recht.
2.2
Nach der kantonalen Gesetzgebung ist
das Departement des Innern für den Vollzug der Massnahmen zur Bekämpfung
übertragbarer Krankheiten des Menschen zuständig, sofern diese Aufgaben nicht
ausdrücklich anderen Behörden oder Organen übertragen sind (§ 49 Abs. 1 Gesundheitsgesetz, GesG, BGS 811.11). Die Verordnung über den Vollzug der
eidgenössischen Epidemiengesetzgebung (kantonale Epidemienverordnung, V EpG,
BGS 811.16) überträgt die Anordnung der erforderlichen Massnahmen
gegenüber Einzelpersonen dem Kantonsarzt namens des Departements des Innern (§
3.
Abs. 2 lit. g). Die gesetzliche Grundlage für die angeordnete Massnahme
ist deshalb gegeben und die Anordnung von der zuständigen Behörde erlassen
worden.
3.1
Damit bleibt zu prüfen, ob die zur
Diskussion stehende Isolations-Verfügung vom 9. August 2021 rechtmässig
ist.
3.2
Gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung
über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
(Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) ordnet die zuständige
kantonale Behörde bei Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder sich mit
Sars-CoV-2 angesteckt haben, eine Isolation von zehn Tagen an. Zeigt die Person
besonders schwere Symptome oder ist sie stark immunsupprimiert, so kann die
zuständige kantonale Behörde eine längere Dauer der Absonderung anordnen (Abs.
2). Die Absonderungsdauer beginnt entweder zu laufen:
- am
Tag des Auftretens von Symptomen (Abs. 3 lit. a) oder;
- sofern
die an Covid-19 erkrankte oder die mit Sars-CoV-2 angesteckte Person
asymptomatisch ist: am Tag der Durchführung des Tests (Abs. 3 lit. b).
3.3
Nach Art. 9 Abs. 4 lit. a und b
Covid-19-Verordnung besondere Lage hebt die zuständige kantonale Behörde die
Isolation frühestens nach zehn Tagen auf, wenn die abgesonderte Person entweder
seit mindestens 48 Stunden symptomfrei ist; oder zwar weiterhin Symptome
aufweist, diese aber derart sind, dass die Aufrechterhaltung der Absonderung
nicht mehr gerechtfertigt ist.
3.4
Es ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin an Covid-19 erkrankt ist. Zur Unterbrechung der
Infektionskette ist die Isolation der Beschwerdeführerin während mindestens
zehn Tagen seit Symptombeginn erforderlich. Diese dürfte lediglich für die
Durchführung eines Covid-Tests oder für einen dringenden Arztbesuch
unterbrochen werden. Auch wenn die Situation der Beschwerdeführerin höchst
verständlich ist, kann die Isolation für den Besuch der Tochter im Spital nicht
aufgehoben oder unterbrochen werden, da nicht riskiert werden kann, dass die
erkrankte Beschwerdeführerin im Spital oder auf dem Weg dorthin weitere Personen
mit dem Virus infiziert.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem
Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu
bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 200.00 festzusetzen
sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 200.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Kaufmann