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Entscheid

VWBES.2021.321

Wiedererwägung / Härtefallgesuch

9. Dezember 2021Deutsch19 min

Beschwerdeführer genannt) insbesondere aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 9. Dezember 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Dr. iur. Beatrice Luginbühl,

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Wiedererwägung

/ Härtefallgesuch

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 11. Juli 2014

verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern die

Aufenthaltsbewilligung des aus Serbien stammenden A.___ (geb. 1975, nachfolgend

Beschwerdeführer genannt) insbesondere aufgrund des erheblichen Sozialhilfebezugs

nicht und wies diesen aus der Schweiz weg. Dagegen erhobene Beschwerden wiesen

das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 3. November 2014 und das Bundesgericht

mit Urteil vom 20. Juli 2015 ab. Das Migrationsamt setzte dem

Beschwerdeführer in der Folge eine neue Ausreisefrist bis am 31. Oktober

2015.

Erwägungen

2.

Am 23. Oktober 2015 liess der

anwaltlich vertretene Beschwerdeführer beim Migrationsamt aus gesundheitlichen

und familiären Gründen um Wiedererwägung bzw. Verlängerung der Ausreisefrist

ersuchen, was das Migrationsamt mit Schreiben vom 29. Oktober 2015

abschlägig beantwortete.

3.

Mit Schreiben vom 30. Oktober

2015.

ersuchte der Beschwerdeführer sodann um Verlängerung der Ausreisefrist,

weil eine Operation bevorstehe. Unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer

Rechtspflicht verzichtete das Migrationsamt sodann auf die Einleitung

fremdenpolizeilicher Massnahmen, bzw. danach die Wegweisung zwangsweise zu

vollziehen, da gemäss Abklärungen im März 2016 ein Eingriff (Rippen-Entfernung)

mit anschliessender Physiotherapie beim Beschwerdeführer vorgesehen war.

4.

Nachdem die Ausreise des

Beschwerdeführers auch in der Folge ausgeblieben war, wurde er mit Schreiben

vom 6. August 2018 eingeladen, die Angelegenheit mit dem Migrationsamt zu

besprechen. Das Gespräch fand am 17. August 2018 statt.

5.

Mit Eingabe vom 29. Oktober 2018

ersuchte der Beschwerdeführer alsdann mit Verweis auf die gesundheitliche

Situation sowie unter Beilage diverser medizinischer Unterlagen betreffend

seine Familie um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall.

6.

Mit Schreiben vom 31. März 2021

teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, seinem Gesuch um Erteilung

einer Härtefallbewilligung werde nicht entsprochen. Er wurde letztmals

aufgefordert, die Schweiz bis spätestens am 30. April 2021 zu verlassen.

Auf Wunsch und nach Bezahlung eines Kostenvorschusses von CHF 800.00 werde

eine anfechtbare Verfügung erlassen.

7.

Nach Leistung des Kostenvorschusses

ersuchte der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer mit Schreiben vom

8.

April 2021 sinngemäss um Erlass der entsprechenden Verfügung, wobei

neben dem Härtefallgesuch auch das Wiedererwägungsgesuch wohlwollend zu prüfen

sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer lebe

seit 23 Jahren in der Schweiz, habe keine Beziehungen mehr zum Heimatland,

leide an gravierenden gesundheitlichen Beschwerden (Thoracic-outlet-Syndrom)

und verfüge weder über eine Krankenkasse noch über finanzielle Mittel im

Heimatland. Darüber hinaus sei mittlerweile auch die Ehefrau schwer erkrankt

und auf den Beistand des Beschwerdeführers angewiesen. Angesichts der

Leistungen der Invalidenversicherung, welche die Ehefrau erhalten werde, könne

eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen. Von einer Wegweisung des

Beschwerdeführers sei daher abzusehen.

8.

Am 15. Juli 2021 erkundigte sich

die Ehefrau des Beschwerdeführers nach dem Stand des Verfahrens und fragte

Dispositiv

nach, ob der Beschwerdeführer arbeiten dürfe. Weiter teilte sie mit, dass sie demnächst

eine IV-Rente erhalten werde.

9. Mit Verfügung vom 30. Juli 2021

trat das Migrationsamt, namens des Departements des Innern, auf das

Wiedererwägungsgesuch nicht ein und wies das Gesuch um (Neu-) Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ab. Der Beschwerdeführer wurde angewiesen, die Schweiz –

unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis spätestens

31. August 2021 zu verlassen.

10. Gegen diesen Entscheid liess der

Beschwerdeführer, vertreten durch Dr. iur. Beatrice Luginbühl, am 11. August

2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Rechtsbegehren

stellen:

1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes

Olten [recte: Solothurn] vom 30. Juli 2021 aufzuheben.

2. Das Gesuch betreffend Härtefall sei

gutzuheissen und dem Beschwerdeführer sei im Rahmen des Härtefalles

ermessensweise eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

Eventualiter

sei dem Beschwerdeführer im Rahmen des Härtefalles ermessensweise eine

befristete Aufenthaltsbewilligung mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu

erteilen.

3. Es sei die aufschiebende Wirkung der

vorliegenden Beschwerde zu gewähren.

11. Mit Verfügung vom 16. August

2021 wurde dem Beschwerdeführer erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der

Schweiz abzuwarten.

12. Mit Eingabe vom 24. August 2021

liess der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und

Rechtsvertretung ersuchen. Der Kostenvorschuss wurde jedoch geleistet.

13. Mit Vernehmlassung vom

6. September 2021 beantragte das Migrationsamt, die Beschwerde sei

vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge.

14. Am 25. September 2021 liess der

Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen vorbringen und verzichtete auf die

unentgeltliche Prozessführung.

II.

1.1 Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich

einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist hingegen auf

den eventualiter gestellten Antrag, wonach dem Beschwerdeführer eine befristete

Aufenthaltsbewilligung mit der Möglichkeit zur Verlängerung zu erteilen sei.

Nach Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer

und über die Integration (AIG, SR 142.20) sind Aufenthaltsbewilligungen immer

befristet und können verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe vorliegen.

2.1 Die Vorinstanz begründete ihren

Entscheid wie folgt: Da das Bundesgericht über die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung letztinstanzlich entschieden habe, sei das Migrationsamt

nicht zuständig, über das Wiedererwägungsgesuch zu entscheiden. Ohnehin hätten

sich die Umstände seit dem erstinstanzlichen Entscheid vom November [recte:

Juli] 2014 nicht wesentlich geändert. Bereits damals sei die Diagnose des

Beschwerdeführers bekannt gewesen und die Behandlung könne auch in Serbien erfolgen.

Auch der gesundheitliche Zustand der Ehefrau und die familiären Interessen

seien damals bereits geprüft worden. Auch die weiteren geltend gemachten

Umstände würden nichts daran ändern, dass der Beschwerdeführer mit seinem

jahrelangen Sozialhilfebezug einen Widerrufsgrund gesetzt habe und sich seine

Wegweisung aus der Schweiz als verhältnismässig erweise.

Soweit der Beschwerdeführer um Erteilung

einer neuen Aufenthaltsbewilligung ersuche, bestehe keine Anspruchsgrundlage.

Ein Anspruch auf Familiennachzug könne erst geprüft werden, wenn sich der

Beschwerdeführer während einer angemessenen Dauer – in der Regel während fünf

Jahren – in der Heimat bewährt habe.

Ein Härtefallgesuch könne gestützt auf

den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers nicht bewilligt werden. Ein

Leistungsbegehren sei durch die IV-Stelle mit Entscheid vom 10. September

2019 abgewiesen worden. Beim Beschwerdeführer bestehe somit keine Invalidität.

Auch der Gesundheitszustand der Ehefrau und der inzwischen volljährigen

Nachkommen ändere nichts an dieser Einschätzung, zumal diese nicht von der

Wegweisung betroffen seien und sich weiterhin gegenseitig unterstützen könnten.

Indem sich der Beschwerdeführer während 5 ½ Jahren unrechtmässig in der Schweiz

aufgehalten habe, habe er erheblich gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung verstossen. Die Familie sei durchgehend durch die Sozialhilfe

unterstützt worden. Seit der rechtskräftigen Wegweisung beziehe der

Beschwerdeführer Nothilfe. Die Summe der durch die Familie bezogenen Leistungen

betrage inzwischen CHF 980’665.90, wobei die Unterstützung noch immer

andauere. Auch wenn die Ehefrau künftig eine IV-Rente beziehen sollte, spreche

die enorme Höhe der bezogenen Leistungen und die fehlende Integration des

Beschwerdeführers klarerweise nicht für die Annahme eines Härtefalls. Die

Trennung des Beschwerdeführers von seiner Familie sei von allen Instanzen als

verhältnismässig erachtet worden. An dieser Einschätzung habe sich auch nichts

geändert, nachdem die Polizei bei der Familie im vergangenen Jahr mehrfach

aufgrund familiärer Differenzen resp. häuslicher Gewalt habe intervenieren

müssen, sämtliche Nachkommen inzwischen volljährig seien und es diesen sowie

der Ehefrau freistehe, mit dem Beschwerdeführer gemeinsam auszureisen. Dem

Beschwerdeführer sei es möglich zu arbeiten und er werde auch in der Heimat

Zugang zu einer Krankenversicherung haben. Ein Härtefall liege nicht vor.

2.2 Der Beschwerdeführer lässt dagegen

vorbringen, es lägen neue, relevante Umstände vor, die sich seit der letzten

Beurteilung im November 2014 wesentlich geändert hätten. So sei die Ehefrau des

Beschwerdeführers schwer erkrankt und in besonderer Weise auf seine Fürsorge

und seinen Beistand angewiesen. Bei ihr sei die seltene neurologische Krankheit

Idiopathische intrakranielle Hypertension diagnostiziert worden, früher auch

Pseudotumor celebri genannt. Sie sei in ständiger ärztlicher Behandlung und die

Krankheit schreite weiter voran. Sie habe bei ihr bereits den Sehnerv beschädigt

und führe schleichend zur Erblindung. Die heftigen Kopfschmerzen machten

regelmässig Lumbalpunktionen des Rückenmarks notwendig, um Gehirnflüssigkeit

abzulassen und so den Druck im Kopf zu senken und die Erblindung zu verzögern.

Auch ihre Nieren arbeiteten nicht mehr vollständig und sie sei körperlich

eingeschränkt. Deshalb sei sie auf die Hilfe ihres Ehemannes angewiesen.

Das bisher bekannte Leiden der Ehefrau –

Morbus Bechterew – schränke die Ehefrau zusätzlich bei ihren täglichen Aufgaben

stark ein. Die Diagnose sei erst im März 2019 gestellt worden. Auch der Sohn

und die Tochter seien von dieser vererbbaren Krankheit betroffen. Die Krankheit

schreite voran und führe zur Invalidität. Die Familie sei deswegen in

besonderer Weise gefordert, sich gegenseitig zu unterstützen. Die Wegweisung

des Beschwerdeführers würde deshalb eine besondere Härte darstellen. Die

Ehefrau habe rückwirkend per 1. März 2020 eine Invalidenrente zugesprochen

erhalten. Die Ablösung von der Sozialhilfe sei deshalb im Gang. Auch der

Sozialberater der Familie unterstütze die Beschwerde. Der Ehefrau wäre es

aufgrund ihres Krankheitsbildes nicht möglich, dem Ehemann ins Heimatland zu

folgen. Sie hätten keine Anknüpfungspunkte mehr in Serbien. Die Ehefrau sei in

der Schweiz geboren und aufgewachsen, der Beschwerdeführer sei schon seit 23

Jahren in der Schweiz. Unter diesen Umständen dränge sich eine Neubeurteilung

zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefalls zwingend

auf.

Der Beschwerdeführer leide selber am

Thoracic-outlet-Syndrom. Ein IV-Gesuch sei mit der Begründung abgewiesen

worden, dass ihm eine körperlich mittelschwere und schwer belastende Tätigkeit

nicht mehr zumutbar sei. Für körperlich leichte Tätigkeiten ohne repetitive

Arbeitsabläufe, ohne Überkopfarbeiten sowie ohne Vibrations- und

Kälteexposition bestehe eine 100% Arbeits- und Leistungsfähigkeit. In

Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer Analphabet sei und über sehr

bescheidene kognitive Fähigkeiten verfüge – er habe nur während fünf Jahren in

Serbien die Schule besucht – sei es für ihn eine zusätzliche Herausforderung,

eine einfache, leidensangepasste Arbeit zu finden. Es sei ihm deshalb auch nur

schwer möglich gewesen, die deutsche Sprache zu erlernen, die er nur gebrochen

spreche. Er wolle gerne eine leidensangepasste Arbeit finden. Auf dem Bau könne

er nicht mehr arbeiten, da ihm die schweren Gegenstände aus den Händen fallen

würden. Da der Beschwerdeführer keine Arbeitsbewilligung gehabt habe, sei es

ihm nicht möglich gewesen, eine Arbeit zu suchen.

Der Beschwerde wurde eine E-Mail des

Sozialarbeiters der Familie beigelegt, worin dieser sinngemäss und im

Wesentlichen ausführte, der geplanten Ausschaffung des Familienvaters werde mit

Besorgnis entgegengesehen, da sich der Gesundheitszustand der Ehefrau in der

Vergangenheit stets verschlechtert habe (Morbus Bechterew, entfernte

Gebärmutter, Wasseransammlungen im Kopf sowie im Rücken, schleichende

Erblindung…). Ihr sei eine halbe IV-Rente zugesichert worden und es sei als

realistisch zu betrachten, dass sie künftig auf die Hilfe im Haushalt und bei

alltäglichen Dingen durch den Sohn wie auch auf den Ehemann angewiesen sein

werde. Auch die inzwischen volljährigen Kinder bräuchten ihren Vater als Stütze

im Alltag. Die Wegweisung des Familienvaters werde skeptisch beurteilt und

bedeute einen schweren Schicksalsschlag für die Familie. Um Aufschub der

rechtskräftigen Ausweisung und Gewährung einer temporären

Aufenthaltsbewilligung werde dringend ersucht, damit der Beschwerdeführer die

Chance erhalten würde, sich eine Arbeit zu suchen und die Schulden der

Sozialhilfe zurückzubezahlen sowie seine Pflichten als Familienvater

wahrzunehmen.

2.3 Das Migrationsamt führte in seiner

Vernehmlassung dagegen im Wesentlichen aus, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers

habe sich seit der rechtskräftigen Wegweisung nicht massgebend verändert. Der

Ehefrau sei eine halbe IV-Rente in Aussicht gestellt worden mit einem IV-Grad

von 50-59 %. Bei ihr bestehe somit eine Restarbeitsfähigkeit, die sie seit

Jahren nicht ansatzweise verwerte. Damit sei gleichzeitig erwiesen, dass sie

nicht auf eine andauernde Unterstützung und Betreuung des Beschwerdeführers

angewiesen sei. Insofern keine wesentlichen Veränderungen eingetreten seien,

bestehe keine Veranlassung, den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid in

Wiedererwägung zu ziehen. Allein die gesundheitlichen Probleme der Familie

reichten nicht aus, um von einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall

auszugehen, insbesondere nachdem der Beschwerdeführer nach wie vor arbeitsfähig

sei und der Ehefrau anderweitige Betreuungsmöglichkeiten (Nachkommen, Spitex

etc.) zur Verfügung stünden.

2.4 Mit abschliessenden Bemerkungen

liess der Beschwerdeführer ausführen, seine Ehefrau sei in ständiger ärztlicher

(Spital-)Behandlung und es sei fraglich, wie sie so eine Restarbeitsfähigkeit

ausfüllen solle. Auf keinen Fall sei damit erwiesen, dass sie nicht auf die

andauernde Unterstützung ihres Ehemannes angewiesen sei, da die Krankheit

fortschreite. Es gehe auch um die moralische Unterstützung. Das Schicksal der

schleichenden Erblindung, die ständigen Schmerzen, die wiederholte schmerzhafte

Lumbalpunktion mit stationären Spitalaufenthalten, um Hirnwasser abzulassen,

sei keine Bagatelle. In dieser belastenden Situation sei die Ehefrau auf den

Beschwerdeführer angewiesen. Eine persönliche Härte liege zweifellos vor.

Beim Beschwerdeführer komme neu hinzu,

dass er am 3. September 2021 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden sei

und sich in Lebensgefahr befunden habe. Ihm seien von einer unbekannten

Täterschaft u.a. schwere Verletzungen im Hals- und Kehlkopfbereich zugefügt

worden, sodass akut Erstickungs- und damit Lebensgefahr bestanden habe. Nach

Aussage der Ärzte werde ein bleibender Schaden zurückbleiben. Aufgrund der

Verletzung der Stimmbänder könne der Beschwerdeführer nicht mehr verständlich

sprechen. Entsprechende Arztberichte würden sobald vorhanden nachgereicht.

Weitere Eingaben folgten seither jedoch nicht.

3. Bereits mit Urteil des Bundesgerichts

vom 20. Juli 2015 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz

weggewiesen. Er hält sich seither – und damit seit über sechs Jahren – illegal

im Land auf. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ersucht er zu Recht nicht mehr

um Wiedererwägung des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids, sondern beantragt

einzig die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung gestützt auf einen

schwerwiegenden persönlichen Härtefall nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG.

4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG kann

von den Zulassungsvoraussetzungen – welche der Beschwerdeführer unbestritten

nicht erfüllt – abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen

oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen.

4.2 Bei der Beurteilung, ob eine

Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im

Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, sind nach

Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) die Integration der gesuchstellenden Person

anhand der Integrationskriterien nach Art. 58a Abs. 1 AIG, die

Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer

des Schulbesuchs der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der

Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für

eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Nach Art. 58a

Abs. 1 AIG hat die Behörde bei der Beurteilung der Integration folgende

Kriterien zu berücksichtigen: a) die Beachtung der öffentlichen Sicherheit

und Ordnung, b) die Respektierung der Werte der Bundesverfassung,

c) die Sprachkompetenzen sowie d) die Teilnahme am Wirtschaftsleben

oder am Erwerb von Bildung. In Bezug auf die letzten beiden Kriterien

präzisiert Art. 58a Abs. 2 AIG, dass der Situation von Personen,

welche aufgrund einer Behinderung, Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen

Umständen die Kriterien der Sprachkompetenz oder Teilnahme am Wirtschaftsleben

nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen

Rechnung zu tragen ist. Die Integrationskriterien von Art. 58a AIG werden

auf Verordnungsebene (Art. 77a–f VZAE) weiter konkretisiert. In

Art. 77f VZAE wird abermals darauf verwiesen, dass bei der Beurteilung der

Integrationskriterien die persönlichen Verhältnisse bei der Sprachkompetenz und

der Teilnahme am Wirtschaftsleben angemessen zu berücksichtigen sind. Eine

Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn sie wegen

a) körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung, b) einer

schweren oder lang andauernden Krankheit oder c) aus anderen gewichtigen

persönlichen Umständen nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllt

werden können. Als gewichtige persönliche Umstände (Art. 77f lit. c

VZAE) zählen namentlich eine ausgeprägte Lern-, Lese- oder Schreibschwäche

(Ziff. 1), Erwerbsarmut (Ziff. 2) und die Wahrnehmung von

Betreuungsaufgaben (Ziff. 3).

4.3 Auf einen entsprechenden

Aufenthaltstitel besteht indes kein Rechtanspruch, und es handelt sich um einen

Ermessensentscheid (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_682/2019 vom 26. Februar

2021 E. 1.3; 2D_39/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.2; 2C_605/2018 vom 24.

Oktober 2018 E. 1.1). Gemäss der konstanten Rechtsprechung sind die Kriterien

für die Anerkennung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls restriktiv

auszulegen. Demzufolge darf ein schwerwiegender persönlicher Härtefall nicht

leichthin angenommen werden. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die

ausländische Person in einer persönlichen Notlage befindet (Urteil des

Bundesgerichts 2C_754/2018 vom 28. Januar 2019 E. 7.2 mit Hinweisen). Das

bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen, gemessen am

durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, in gesteigertem Mass

infrage gestellt sind, bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung für

sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre (Urteil des

Bundesverwaltungsgerichts F-1466/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 4).

Bei der Beurteilung eines Härtefalles

müssen sodann sämtliche Umstände des jeweiligen Einzelfalls berücksichtigt

werden. Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die

Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer

persönlichen Notlage darstellt. Indes genügen eine langdauernde Anwesenheit und

die gute Integration sowie ein klagloses Verhalten für sich allein betrachtet

nicht, um einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Vielmehr

wird vorausgesetzt, dass die ausländische Person so enge Beziehungen zur

Schweiz unterhält, dass von ihr nicht verlangt werden kann, in einem anderen

Land – insbesondere in ihrem Heimatstaat – zu leben. Berufliche,

freundschaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene

Person während ihres Aufenthaltes in der Schweiz knüpfen konnte, genügen dieser

Anforderung gewöhnlich nicht (Urteil des Bundesgerichts 2C_754/2018 vom 28.

Januar 2019 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1884/2009 vom 6.

März 2012 E. 6.3 mit Hinweisen).

Als Faktoren, die für die Anerkennung eines

Härtefalls sprechen, gelten rechtsprechungsgemäss namentlich eine sehr lange

Aufenthaltsdauer (praxisgemäss mindestens zehn Jahre), eine besonders gute

soziale Integration, ein beachtenswerter professioneller Erfolg, eine schwere

Krankheit, die nur in der Schweiz behandelt werden kann sowie eine gelungene

schulische Integration von Kindern, die nach mehreren Jahren zu einem

erfolgreichen Studienabschluss führt. Gegen die Anerkennung eines Härtefalls

spricht demgegenüber die fehlende finanzielle Unabhängigkeit (Sozialhilfebezug)

sowie enge Beziehungen zum Herkunftsland, die eine Wiedereingliederung

erleichtern könnten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-1737/2017 vom 22.

Januar 2019 E. 5.6).

5. Auch wenn sich der Beschwerdeführer

inzwischen während der langen Dauer von 23 Jahren in der Schweiz aufgehalten

hat – wovon die letzten sechs Jahre mangels einer Aufenthaltsberechtigung nicht

angerechnet werden können – und damit eine gewisse Nähe zum Land besteht, muss

seine Integration klar als ungenügend beurteilt werden. Nach dieser langen

Aufenthaltsdauer spricht er gemäss eigenen Angeben nur gebrochen Deutsch, was

sich mit seiner geringen Schulbildung nicht entschuldigen lässt. Er hat sich in

all den Jahren wirtschaftlich nicht integriert und hatte nur kurze

Arbeitseinsätze. Ab 1998 musste die Familie immer wieder, und seit 2010

durchgängig mit Sozialhilfe bzw. der Beschwerdeführer inzwischen mit Nothilfe

unterstützt werden. Insgesamt kam bisher eine Unterstützungssumme von rund

einer Million Franken zusammen. Durch seinen langjährigen illegalen Aufenthalt

hat der Beschwerdeführer die öffentliche Ordnung nicht beachtet und auch die

zahlreichen Anzeigen während seines gesamten Aufenthalts wegen häuslicher

Gewalt, Trunkenheit, unanständigen Benehmens etc. lassen ebenfalls nicht darauf

schliessen, dass der Beschwerdeführer die Werte der Bundesverfassung

respektieren würde.

Der Beschwerdeführer erwähnt zur

Begründung seines Härtefallgesuchs insbesondere die gesundheitliche Situation

seiner Ehefrau, welche auf seinen Beistand angewiesen sei. Der in den Akten

beschriebene Gesundheitszustand der Ehefrau ist in der Tat keine Bagatelle und

es wurde glaubhaft dargelegt, dass sie insbesondere durch die beiden

Erkrankungen Idiopathische intrakranielle Hypertension und Morbus Bechterew

stark eingeschränkt ist. Ihr wurde deshalb auch die Ausrichtung einer halben

Invalidenrente in Aussicht gestellt. Der Umstand, dass der Ehefrau eine

Restarbeitsfähigkeit zugeschrieben wird, zeigt aber auf, dass sie nicht auf

eine umfassende Betreuung durch den Beschwerdeführer angewiesen sein kann. Es

wird denn auch nicht ausgeführt, welche Hilfe sie benötigt und worin der Beistand

des Beschwerdeführers überhaupt bestehen soll. Erwähnt wird der moralische

Beistand, welcher zur Begründung eines Härtefalls nicht ausreicht. Im Weiteren

hat die Familie zwei erwachsene Kinder, welche der Mutter beistehen können. Der

Gesundheitszustand der Ehefrau – auch wenn sich dieser in Zukunft noch

verschlechtern sollte – begründet keinen Härtefall. Sie wird nicht weggewiesen

und ihr steht in der Schweiz auch ein grosses Netz an professionellen

Pflegedienstleistungen offen.

Auch der Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers begründet keinen Härtefall. Selbst wenn er durch seine

Erkrankung in manchen Bereichen eingeschränkt sein mag, so begründet diese

gemäss Bescheid der IV-Stelle vom 10. September 2019 keine Invalidität.

Weiter bringt er auch nicht vor, dass er auf eine Behandlung angewiesen wäre,

die ihm nur in der Schweiz erbracht werden könnte. Gemäss Ausführungen der

Vorinstanz wird der Beschwerdeführer in seiner Heimat als Rückkehrer gestützt

auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der

Republik Serbien über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.682.1) auch Zugang zur

Krankenversicherung erhalten und die allermeisten der gängigen Krankheitsbilder

können auch dort behandelt werden. Ohnehin wurde der Gesundheitszustand bereits

beim rechtskräftigen Wegweisungsentscheid berücksichtigt und hat sich seither

nicht wesentlich verändert. Soweit der Beschwerdeführer nun vorbringt, er sei

am 3. September 2021 Opfer eines Gewaltverbrechens geworden und habe

bleibende Schäden an den Stimmbändern erlitten, hat er dazu keine Belege

eingereicht, weshalb es sich lediglich um unbelegte Behauptungen handelt. Im

Übrigen würde auch eine Verletzung der Stimmbänder keinen Härtefall begründen.

Letztlich begründet auch das Verhältnis

zu den Kindern des Beschwerdeführers keinen Härtefall. Diese sind inzwischen

volljährig und damit nicht mehr auf ihren Vater angewiesen. Auch wenn der

Umstand, dass sie ebenfalls von der Erbkrankheit Morbus Bechterew betroffen

sind, bedauerlich ist, hat doch die Anwesenheit ihres Vaters diesbezüglich

keinen Einfluss.

Bereits im rechtskräftigen

Wegweisungsentscheid wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer die Rückkehr

in sein Heimatland zumutbar ist. Heute kann nichts anderes gelten und der Beschwerdeführer

kann aus dem sechsjährigen illegalen Aufenthalt nichts Gegenteiliges ableiten.

Die enorme Höhe des Sozialhilfebezugs, welche über viele Jahre entstanden ist

und sich weiter erhöhen dürfte, spricht klar gegen eine erfolgreiche

Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz und gegen einen weiteren

Verbleib. Die Ausrichtung einer halben Invalidenrente der Ehefrau wird nicht

ausreichen, damit sich die Familie von der Sozialhilfe ablösen kann. Das Gesuch

um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Rahmen eines Härtefallgesuchs ist

als aussichtslos abzuweisen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem

Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu

bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00

festzusetzen sind. Die Verfahrenskosten sind mit dem geleisteten

Kostenvorschuss zu verrechnen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden

(Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der

Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_34/2022 vom 13.

Januar 2022 nicht ein.