VWBES.2021.325
Covid-Zertifikat für Genesene
21. Oktober 2021Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Oktober 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Trutmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern
Beschwerdegegner
betreffend Covid-Zertifikat
für Genesene
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 4. August 2021
stellte das Departement des Innern (DdI) auf Ersuchen von A.___ fest, dass sie
keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene
habe. Kosten wurden keine erhoben.
2. Gegen das begründete Erkanntnis erhob
A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 13. August 2021 Beschwerde an
das Verwaltungsgericht und stellte folgende Begehren:
1. Es sei unter Aufhebung
der Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2021 die Anwendung von Art. 18 in
Verbindung mit Anhang 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate zu versagen.
2. Es sei der
Beschwerdeführerin ein Covid-Zertifikat für Genesene ohne Beschränkung der
Gültigkeitsdauer auszustellen.
3. Eventualiter sei Art.
19 in Verbindung mit Anhang 4 Covid-19-Verordnung Zertifikate die Anwendung zu
versagen.
4. Alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.
3. Mit Stellungnahme vom 31. August 2021
liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.
4. In seiner Vernehmlassung vom 2.
September 2021 verlangte das DdI die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.
5. Mit Eingabe vom 11. September 2021
nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
6. Für die weiteren Ausführungen der
Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden
darauf einzugehen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde gegen die angefochtene
Verfügung des DdI ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet
eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht
zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
2.1
Gemäss § 12 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber nur legitimiert, wer durch eine Verfügung
besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat.
2.2
Dieses schutzwürdige Interesse
besteht primär im Umstand, einen Nachteil zu vermeiden, den die angefochtene
Verfügung ansonsten mit sich bringen würde. Mit anderen Worten hat die
Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern sie zumindest einen praktischen Nutzen
aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Verfügung ziehen würde (zu
den Kriterien der materiellen Beschwer vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss,
Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1741). Diesbezüglich
führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, sie sei letzten
Herbst an Covid-19 erkrankt und seither genesen. Da ihre Genesung länger als 6
Monate zurückliege, habe sie keinen Anspruch auf Ausstellung eines
Covid-19-Zertifikats für Genesene. Mangels Impfwilligkeit und trotz
durchgemachter Covid-19-Erkrankung sei sie nach dem Willen des Gesetzgebers
gegenwärtig verpflichtet, sich vor gesellschaftlichen Anlässen regelmässig
testen zu lassen. Sie habe ein tatsächliches Interesse daran, im Falle ihrer
Bereitschaft zur regelmässigen Vornahme von Tests, nicht immerwährend
organisatorischen beziehungsweise finanziellen Aufwand betreiben zu müssen. Im
Falle fehlender Bereitschaft zur Testung habe sie ferner ein tatsächliches
Interesse daran, mangels Impfwilligkeit vom gesellschaftlichen Leben nicht
ausgeschlossen zu werden. Inwiefern die Beschwerdeführerin einen Nutzen aus der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Feststellungsverfügung ziehen könnte,
ist aber weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht. Bezeichnenderweise moniert
die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteleingaben auch nur die fehlende
Möglichkeit, aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ein Covid-19-Zertifikat für
Genesene zu erhalten. Über einen allfälligen Nachteil, der ihr aus dem
unveränderten Bestehen der angefochtenen Verfügung erwachsen würde, äussert sie
sich mit keinem Wort.
2.3
Neben der erforderlichen Beziehungsnähe
zum Streitgegenstand setzt die Beschwerdebefugnis sodann in der Regel eine
formelle Beschwer voraus. Das bedeutet konkret, dass die beschwerdeführende
Partei grundsätzlich am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben muss
und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl.
Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 1739 mit Verweis auf BGE 133 II 181 E. 3.2). Da
die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. August 2021 dem Ersuchen der
Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprach – etwas anderes wird in den
Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin zumindest nicht geltend gemacht –,
mangelt es vorliegend aber auch an einer formellen Beschwer. Auf die Beschwerde
kann somit von vornherein nicht eingetreten werden.
3.1
Und auch aus folgenden Gründen
könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: § 68 Abs. 3 VRG bestimmt
als weitere Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren
vor Verwaltungsgericht mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht
werden dürfen. Das Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die
vorinstanzlich (noch) nicht beurteilt wurden.
3.2
Vor der Vorinstanz ersuchte die
Beschwerdeführerin einzig um Erlass einer Verfügung, woraus hervorgehe, dass
ihr kein Covid-19-Zertifikat für Genesene ausgestellt werde. Zur Begründung brachte
sie im Wesentlichen vor, der Erlass einer anfechtbaren Verfügung erscheine ihr
als einziger Weg, die Verordnung des Bundesrates auf seine Rechtmässigkeit hin
überprüfen zu können (vgl. E-Mail-Nachrichten der Beschwerdeführerin vom 14.
Juli und 2. August 2021). Diesem Begehren hat die Vorinstanz – soweit
ersichtlich – entsprochen und mit Verfügung vom 4. August 2021
festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausstellung eines
Covid-19-Zertifikats für Genesene hat. Diese Feststellungsverfügung wurde nur
auf Gesuch hin erlassen. Es war folglich die gesuchstellende Beschwerdeführerin,
die über die Einleitung und den Gegenstand des Verfahrens bestimmte (zur Dispositionsmaxime
vgl. auch Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 1290). Streitgegenstand vor
Dispositiv
Verwaltungsgericht kann demnach nur das Rechtsverhältnis sein, welches den
aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand
bildet (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., 3024). Indem die Beschwerdeführerin in ihrer
Beschwerdeschrift vor Verwaltungsgericht neu verlangt, es sei Art. 18 in
Verbindung mit Anhang 3 der bundesrätlichen Verordnung über Zertifikate zum
Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines
Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate, SR 818.102.2) die
Anwendung zu versagen und es sei ihr ein Covid-19-Zertifikat für Genesene
auszustellen, eventualiter sei die Anwendung von Art. 19 in Verbindung mit Anhang
4 Covid-19-Verordnung Zertifikate zu versagen, weicht das vor
Verwaltungsgericht Beantragte offensichtlich vom ursprünglich Verlangten ab, was
sich als unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands erweist. Soweit die
Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es wäre überspitzt formalistisch,
wenn sie bereits vor der Vorinstanz die Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats
für Genesene hätte verlangen müssen, ist sie jedenfalls nicht zu hören (vgl. S.
2 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. September 2021). Auf die
Beschwerde könnte folglich auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden.
4.1 Und schliesslich gäbe auch die
Beschwerdebegründung Anlass dazu, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eine
Beschwerdeschrift hat sowohl Rechtsbegehren als auch deren Begründung unter
Angabe der Beweismittel zu enthalten (§ 68 Abs. 1 VRG). Aus der
Beschwerdebegründung hat im Einzelnen hervorzugehen, aus welchen Gründen der
angefochtene Akt aufzuheben ist. Dies setzt voraus, dass sich die
beschwerdeführende Partei wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids beziehungsweise der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (vgl. Wiederkehr/Plüss,
a.a.O., Rz. 2875).
4.2 Die Vorinstanz begründete die
angefochtene Feststellungsverfügung im Wesentlichen mit der aktuellen
Rechtslage. Demnach habe die thematisierte Gültigkeit des Covid-19-Zertifikats
für Genesene für die Beschwerdeführerin am 11. November 2020 (elfter Tag nach
dem PCR-Test) zu laufen begonnen und rund 180 Tage lang, das heisst bis zum 9.
Mai 2021, angedauert. Die Beschwerdeführerin habe somit zum heutigen Zeitpunkt
keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene. In
ihrer Beschwerdeschrift nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zur
Begründung der angefochtenen Verfügung. Vielmehr begnügt sie sich damit, dem
Verwaltungsgericht diverse Auszüge aus wissenschaftlichen Arbeiten zu
präsentieren und darauf hinzuweisen, dass eine überstandene Covid-19-Erkrankung
– nach ihrer Auffassung – dazu berechtigt, ein Covid-19-Zertifikat für Genesene
mit zeitlich unbeschränkter Gültigkeit zu erhalten. Inwiefern die Vorinstanz
den Sachverhalt falsch beziehungsweise unrichtig festgestellt oder das Recht
unrichtig angewendet hätte oder der angefochtene Akt gar unangemessen wäre,
lässt sich der Beschwerdebegründung aber schlicht nicht entnehmen; auch aus der
unaufgeforderten Stellungnahme vom 31. August 2021 ist nichts dergleichen
ersichtlich. Erst in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2021 nimmt die
Beschwerdeführerin Bezug zu den Äusserungen der Vorinstanz. Diese beschränken
sich aber im Wesentlichen auf die Aussagen des Departements in der
Vernehmlassung und nicht auf die Begründung des angefochtenen Akts. Die Beschwerde
erwiese sich vor diesem Hintergrund somit als offensichtlich unbegründet; es
könnte auch aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden.
5. Bei diesem Ausgang hat A.___ die
Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich
der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. A.___ hat die Kosten von CHF 800.00 zu
bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Trutmann
Das vorliegende Urteil wurde vom
Bundesgericht mit Urteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 aufgehoben.