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Entscheid

VWBES.2021.325

Covid-Zertifikat für Genesene

21. Oktober 2021Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 21. Oktober 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Trutmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern

Beschwerdegegner

betreffend Covid-Zertifikat

für Genesene

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 4. August 2021

stellte das Departement des Innern (DdI) auf Ersuchen von A.___ fest, dass sie

keinen Anspruch auf die Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene

habe. Kosten wurden keine erhoben.

2. Gegen das begründete Erkanntnis erhob

A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) am 13. August 2021 Beschwerde an

das Verwaltungsgericht und stellte folgende Begehren:

1. Es sei unter Aufhebung

der Verfügung der Vorinstanz vom 4. August 2021 die Anwendung von Art. 18 in

Verbindung mit Anhang 3 Covid-19-Verordnung Zertifikate zu versagen.

2. Es sei der

Beschwerdeführerin ein Covid-Zertifikat für Genesene ohne Beschränkung der

Gültigkeitsdauer auszustellen.

3. Eventualiter sei Art.

19 in Verbindung mit Anhang 4 Covid-19-Verordnung Zertifikate die Anwendung zu

versagen.

4. Alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz.

3. Mit Stellungnahme vom 31. August 2021

liess sich die Beschwerdeführerin erneut vernehmen.

4. In seiner Vernehmlassung vom 2.

September 2021 verlangte das DdI die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde,

soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne.

5. Mit Eingabe vom 11. September 2021

nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.

6. Für die weiteren Ausführungen der

Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden

darauf einzugehen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde gegen die angefochtene

Verfügung des DdI ist innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet

eingereicht worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht

zuständige gerichtliche Beschwerdeinstanz (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).

2.1

Gemäss § 12 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur

Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber nur legitimiert, wer durch eine Verfügung

besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat.

2.2

Dieses schutzwürdige Interesse

besteht primär im Umstand, einen Nachteil zu vermeiden, den die angefochtene

Verfügung ansonsten mit sich bringen würde. Mit anderen Worten hat die

Beschwerdeführerin darzulegen, inwiefern sie zumindest einen praktischen Nutzen

aus einer allfälligen Aufhebung oder Änderung der Verfügung ziehen würde (zu

den Kriterien der materiellen Beschwer vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss,

Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2020, Rz. 1741). Diesbezüglich

führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift aus, sie sei letzten

Herbst an Covid-19 erkrankt und seither genesen. Da ihre Genesung länger als 6

Monate zurückliege, habe sie keinen Anspruch auf Ausstellung eines

Covid-19-Zertifikats für Genesene. Mangels Impfwilligkeit und trotz

durchgemachter Covid-19-Erkrankung sei sie nach dem Willen des Gesetzgebers

gegenwärtig verpflichtet, sich vor gesellschaftlichen Anlässen regelmässig

testen zu lassen. Sie habe ein tatsächliches Interesse daran, im Falle ihrer

Bereitschaft zur regelmässigen Vornahme von Tests, nicht immerwährend

organisatorischen beziehungsweise finanziellen Aufwand betreiben zu müssen. Im

Falle fehlender Bereitschaft zur Testung habe sie ferner ein tatsächliches

Interesse daran, mangels Impfwilligkeit vom gesellschaftlichen Leben nicht

ausgeschlossen zu werden. Inwiefern die Beschwerdeführerin einen Nutzen aus der

Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Feststellungsverfügung ziehen könnte,

ist aber weder ersichtlich, noch wird dies geltend gemacht. Bezeichnenderweise moniert

die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsmitteleingaben auch nur die fehlende

Möglichkeit, aufgrund der aktuellen Gesetzeslage ein Covid-19-Zertifikat für

Genesene zu erhalten. Über einen allfälligen Nachteil, der ihr aus dem

unveränderten Bestehen der angefochtenen Verfügung erwachsen würde, äussert sie

sich mit keinem Wort.

2.3

Neben der erforderlichen Beziehungsnähe

zum Streitgegenstand setzt die Beschwerdebefugnis sodann in der Regel eine

formelle Beschwer voraus. Das bedeutet konkret, dass die beschwerdeführende

Partei grundsätzlich am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben muss

und mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist (vgl.

Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 1739 mit Verweis auf BGE 133 II 181 E. 3.2). Da

die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. August 2021 dem Ersuchen der

Beschwerdeführerin vollumfänglich entsprach – etwas anderes wird in den

Rechtsmitteleingaben der Beschwerdeführerin zumindest nicht geltend gemacht –,

mangelt es vorliegend aber auch an einer formellen Beschwer. Auf die Beschwerde

kann somit von vornherein nicht eingetreten werden.

3.1

Und auch aus folgenden Gründen

könnte auf die Beschwerde nicht eingetreten werden: § 68 Abs. 3 VRG bestimmt

als weitere Prozess- bzw. Eintretensvoraussetzung, dass im Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht

werden dürfen. Das Verwaltungsgericht soll nicht über Begehren befinden, die

vorinstanzlich (noch) nicht beurteilt wurden.

3.2

Vor der Vorinstanz ersuchte die

Beschwerdeführerin einzig um Erlass einer Verfügung, woraus hervorgehe, dass

ihr kein Covid-19-Zertifikat für Genesene ausgestellt werde. Zur Begründung brachte

sie im Wesentlichen vor, der Erlass einer anfechtbaren Verfügung erscheine ihr

als einziger Weg, die Verordnung des Bundesrates auf seine Rechtmässigkeit hin

überprüfen zu können (vgl. E-Mail-Nachrichten der Beschwerdeführerin vom 14.

Juli und 2. August 2021). Diesem Begehren hat die Vorinstanz – soweit

ersichtlich – entsprochen und mit Verfügung vom 4. August 2021

festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ausstellung eines

Covid-19-Zertifikats für Genesene hat. Diese Feststellungsverfügung wurde nur

auf Gesuch hin erlassen. Es war folglich die gesuchstellende Beschwerdeführerin,

die über die Einleitung und den Gegenstand des Verfahrens bestimmte (zur Dispositionsmaxime

vgl. auch Wiederkehr/Plüss, a.a.O., Rz. 1290). Streitgegenstand vor

Dispositiv

Verwaltungsgericht kann demnach nur das Rechtsverhältnis sein, welches den

aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand

bildet (Wiederkehr/Plüss, a.a.O., 3024). Indem die Beschwerdeführerin in ihrer

Beschwerdeschrift vor Verwaltungsgericht neu verlangt, es sei Art. 18 in

Verbindung mit Anhang 3 der bundesrätlichen Verordnung über Zertifikate zum

Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines

Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate, SR 818.102.2) die

Anwendung zu versagen und es sei ihr ein Covid-19-Zertifikat für Genesene

auszustellen, eventualiter sei die Anwendung von Art. 19 in Verbindung mit Anhang

4 Covid-19-Verordnung Zertifikate zu versagen, weicht das vor

Verwaltungsgericht Beantragte offensichtlich vom ursprünglich Verlangten ab, was

sich als unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands erweist. Soweit die

Beschwerdeführerin die Auffassung vertritt, es wäre überspitzt formalistisch,

wenn sie bereits vor der Vorinstanz die Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats

für Genesene hätte verlangen müssen, ist sie jedenfalls nicht zu hören (vgl. S.

2 der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. September 2021). Auf die

Beschwerde könnte folglich auch in dieser Hinsicht nicht eingetreten werden.

4.1 Und schliesslich gäbe auch die

Beschwerdebegründung Anlass dazu, nicht auf die Beschwerde einzutreten. Eine

Beschwerdeschrift hat sowohl Rechtsbegehren als auch deren Begründung unter

Angabe der Beweismittel zu enthalten (§ 68 Abs. 1 VRG). Aus der

Beschwerdebegründung hat im Einzelnen hervorzugehen, aus welchen Gründen der

angefochtene Akt aufzuheben ist. Dies setzt voraus, dass sich die

beschwerdeführende Partei wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen

Entscheids beziehungsweise der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (vgl. Wiederkehr/Plüss,

a.a.O., Rz. 2875).

4.2 Die Vorinstanz begründete die

angefochtene Feststellungsverfügung im Wesentlichen mit der aktuellen

Rechtslage. Demnach habe die thematisierte Gültigkeit des Covid-19-Zertifikats

für Genesene für die Beschwerdeführerin am 11. November 2020 (elfter Tag nach

dem PCR-Test) zu laufen begonnen und rund 180 Tage lang, das heisst bis zum 9.

Mai 2021, angedauert. Die Beschwerdeführerin habe somit zum heutigen Zeitpunkt

keinen Anspruch mehr auf Ausstellung eines Covid-19-Zertifikats für Genesene. In

ihrer Beschwerdeschrift nimmt die Beschwerdeführerin keinen Bezug zur

Begründung der angefochtenen Verfügung. Vielmehr begnügt sie sich damit, dem

Verwaltungsgericht diverse Auszüge aus wissenschaftlichen Arbeiten zu

präsentieren und darauf hinzuweisen, dass eine überstandene Covid-19-Erkrankung

– nach ihrer Auffassung – dazu berechtigt, ein Covid-19-Zertifikat für Genesene

mit zeitlich unbeschränkter Gültigkeit zu erhalten. Inwiefern die Vorinstanz

den Sachverhalt falsch beziehungsweise unrichtig festgestellt oder das Recht

unrichtig angewendet hätte oder der angefochtene Akt gar unangemessen wäre,

lässt sich der Beschwerdebegründung aber schlicht nicht entnehmen; auch aus der

unaufgeforderten Stellungnahme vom 31. August 2021 ist nichts dergleichen

ersichtlich. Erst in ihrer Stellungnahme vom 11. September 2021 nimmt die

Beschwerdeführerin Bezug zu den Äusserungen der Vorinstanz. Diese beschränken

sich aber im Wesentlichen auf die Aussagen des Departements in der

Vernehmlassung und nicht auf die Begründung des angefochtenen Akts. Die Beschwerde

erwiese sich vor diesem Hintergrund somit als offensichtlich unbegründet; es

könnte auch aus diesem Grund nicht darauf eingetreten werden.

5. Bei diesem Ausgang hat A.___ die

Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich

der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. A.___ hat die Kosten von CHF 800.00 zu

bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Trutmann

Das vorliegende Urteil wurde vom

Bundesgericht mit Urteil 2C_942/2021 vom 2. März 2022 aufgehoben.