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Entscheid

VWBES.2021.33

Aufenthaltsbestimmungsrecht

11. Februar 2021Deutsch15 min

die öffentliche Schule in [...] und wohnte in der Wohngruppe des Kinderheims [...].

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 11. Februar 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Müller

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführerin

gegen

1. KESB

Olten-Gösgen,

2. B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 29. Januar

2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen

für A.___ (geb. 2004) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).

2. Mit superprovisorischem Entscheid vom

9. September 2015 entzog die KESB den Eltern das

Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und brachte diese rückwirkend per

7. September 2015 im Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik [...], unter.

Der Entscheid wurde am 9. Dezember 2015 definitiv bestätigt.

3. Seit 7. Januar 2018 besuchte A.___

die öffentliche Schule in [...] und wohnte in der Wohngruppe des Kinderheims [...].

4. Nach mehreren Kurvengängen im Sommer

2020 wurde A.___ vom 7. September bis 9. Oktober 2020 in ein Time-Out

in einer Pflegefamilie im Emmental versetzt.

5. In der Folge trat A.___ in die

Aussenwohngruppe AWG des [...] ein. Dort vermochte sie jedoch nicht, sich an

Regeln zu halten, sodass sich das [...] nicht mehr in der Lage sah, die

Platzierung aufrecht zu halten.

6. Mit Entscheid der KESB vom

5. November 2020 wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts

aufgehoben und A.___ in die Obhut ihrer Eltern zurückgegeben.

7. Bereits nach wenigen Wochen meldete

die Schulleiterin von [...], A.___ fehle oft unentschuldigt, komme zu spät, sei

nicht ehrlich und beeinflusse die Klasse sehr negativ.

8. Per Anfang 2021 wurde eine 7-tägige

Schuldispens ausgesprochen und die Schulleiterin verfasste am 13. Januar

2021 eine Gefährdungsmeldung an die KESB.

9. Am 15. Januar 2021 meldete der

Vater von A.___, diese sei auf Kurve, obwohl sie wisse, dass sie sich in

Corona-Quarantäne befinde und die Wohnung nicht verlassen dürfe.

10. Nach fernmündlicher Anhörung von A.___

und ihren Eltern entzog die KESB den Eltern mit Entscheid vom 18. Januar

2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte A.___ per 21. Januar 2021

im Jugendheim [...] in [...] unter. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende

Wirkung entzogen.

11. Gegen diesen Entscheid erhob A.___

am 28. Januar 2021 Beschwerde an die KESB, welche das Schreiben

zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete, wo es am

1. Februar 2021 eintraf.

12. Am 3. Februar 2021 führte der

Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung per

Videoschaltung durch. Daran nahmen A.___, C.___ vom Jugendheim [...], D.___ als

Vertreterin der KESB und die Eltern, E.___ und F.___ teil. Dabei führten die

Beteiligten sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus:

A.___: Ich halte an meiner

Beschwerde fest. Ich war zuerst im [...]. In der AWG bin ich dann auf Kurve und

wurde heimgeschickt. Ich habe damals schon gesagt, dass ich nicht daheim leben

kann. Ich wurde trotzdem heimgeschickt. Sie waren in der Schule viel strenger

als in Bern. Ich habe zweimal geschwänzt. Ich musste dann nachsitzen und hatte

ein Gespräch. Ich erhielt eine Woche Zeit, um ein Praktikum zu suchen. Ich habe

das nicht gemacht, weil ich nicht zuhause bleiben wollte. Es wäre nicht

gegangen, wenn ich von zuhause aus ein 6-monatiges Praktikum hätte machen

müssen. Ich finde es krass, dass ich gleich in eine geschlossene Einrichtung

komme. Es ging fünf Jahre lang gut im [...]. Es ist doch normal, dass man mit

16 Jahren etwas «Scheiss» macht. Ich kann nun nicht mal mehr in die Schule

gehen. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt. Ich will in ein anderes Heim in

Bern, weil ich da in die Schule gehen und eine Lehre machen will. Die Zeit ist

durch, wo ich auf Kurve gegangen bin. Für mich ist klar, dass ich nicht daheim

sein will. Im Heim hatte ich schlechten Umgang mit Kollegen. Deshalb bin ich

auf Kurve. Von Zuhause bin ich abgehauen, weil ich nicht dort leben will. Es

wäre eine Option, in die AWG zurück zu gehen, falls sie mir wieder eine Chance

geben. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt. Es ist schlecht für meine Zukunft,

dass ich jetzt in der Geschlossenen bin. Ich will unbedingt eine Lehrstelle

finden. Ich bin kein Problemkind. Ich mache gut mit. Ich will die Schule

abschliessen und eine Lehre machen. Ich fand es übertrieben, dass ich wegen

einmal Kurve gleich aus der AWG geschickt wurde. Andere machen das ständig und

sind immer noch da. Meine Eltern wollten auch, dass ich in der Geschlossenen

bin. Wenn ich hier bleiben muss, weiss ich, dass mich keiner für eine Lehre

nimmt, weil ich in der Geschlossenen bin und keinen Lehrabschluss habe.

C.___, Jugendheim [...]: A.___

ist seit 12 Tagen hier. Die ersten Tage musste sie in Isolation verbringen,

weshalb wir noch nicht so viel von ihr mitbekommen haben. Sie hat sich hier

sehr gut eingefügt. Es sind 10 Wochen, welche die Jugendlichen auf der

geschlossenen Abteilung verbringen. Dann geht es weiter mit Perspektiven,

entweder halboffene Wohngruppe oder externe Lösung. Es gibt einige Gründe, dass

A.___ hier ist. Es kann auch ein guter Moment sein, um zu überlegen, wie es

weitergehen soll. Auf der geschlossenen Wohngruppe ist die Schulzeit reduziert.

Sie gehen nur drei Tage in die Schule. Es wird dann geschaut, ob die

Jugendliche noch einen Schulabschluss braucht oder ob man eine Lehre aufgleisen

kann. Grundsätzlich sollte es möglich sein, eine Lehrstelle per Sommer 2021 zu

finden. Es muss geschaut werden, wo A.___ jetzt schulisch steht. In der

halboffenen Wohngruppe kann individuell und vertieft mit ihr gearbeitet werden

und der Schulabschluss aufgegleist werden. Jetzt muss abgeklärt werden, wo sie

schulisch steht.

D.___, KESB: Wir haben uns

sehr schwer getan mit diesem Entscheid. Wir haben viel versucht, um das zu

verhindern. Aus Sicht der KESB lief es im [...] sehr gut. A.___ hat

unglaubliche Fortschritte dort gemacht. Es ist dort stark strukturiert. Die

Öffnung in die AWG fiel mit der Pubertät zusammen. Sie tat sich schwer damit.

Das Time-Out konnte sie gut durchhalten, weil sie wusste, dass es nur fünf

Wochen dauert. Zurück in der AWG ging es nicht mehr. Wir haben versucht,

transparent mit A.___ zu sein und aufzuzeigen, was die Perspektiven sind. Das

Problem ist, dass man sich im Moment nicht auf A.___ verlassen kann. Sie hat

gute Ideen und weiss, was ihr Umfeld hören möchte. Sie kann es aber nicht

umsetzen. Wir haben gesehen, dass ein Aufenthalt bei den Eltern nicht möglich ist.

Wir wollen keinen Institutionentourismus starten. Wir wollen, dass A.___ sich

stabilisieren kann und man dann öffnen kann. Im Jugendheim [...] haben wir die

Möglichkeit, dass es sehr eng und unangenehm ist. Es besteht dort die

Möglichkeit, sie zu stabilisieren und ihr mit weiteren Stufen Perspektiven zu

bieten. Wir halten deshalb an unserem Entscheid fest.

E.___, Vater: Wir sind der

Meinung von Frau D.___. Wir glauben nicht, dass die AWG klappen würde. Es

bringt nichts, ihr dort noch einmal eine Chance zu geben. Wir hoffen, dass die

Situation in der geschlossenen Abteilung nicht zu lange dauern wird. Die

halboffene Abteilung wird sicher gut für sie sein. Niemand möchte, dass die

eigene Tochter von zuhause weg ist. Wir müssen es aber akzeptieren, dass es

zuhause nicht geht.

F.___ (Mutter) hat Angst,

dass sich der psychische Zustand ihrer Tochter verschlechtert, je länger sie in

der geschlossenen Abteilung ist.

13. Da der Beistand, G.___, an der

Instruktionsverhandlung nicht teilnehmen konnte, wurde er am 8. Februar

2021 telefonisch angehört.

Herr G.___ berichtet, dass

er seit 2017 Beistand von A.___ sei und es im [...] in der ersten Zeit sehr gut

und ruhig verlaufen sei. Als es einen grossen Wechsel in der Wohngruppe gegeben

habe und A.___ plötzlich die älteste gewesen sei, sei es (auch zusammen mit der

Pubertät) zu Problemen gekommen. Herr G.___ erklärt nochmal den Ablauf mit AWG,

TimeOut-Familie und Kurvengängen, wie er auch aus den Akten ersichtlich ist.

Zuhause habe es kaum

Regeln gegeben und in der Schule sei es überhaupt nicht gegangen. Er habe dann

am 3. Dezember 2020 mit A.___ nochmal ein zweistündiges Gespräch ohne die

Eltern geführt. Dabei habe er ihr die Konsequenzen klar aufgezeigt, wenn sie

sich weiterhin nicht an Regeln halte. Sie habe gewusst, dass sie dann in eine

geschlossene Institution komme. Trotzdem habe sie sich an nichts gehalten, sei

auf Kurve, schwarzgefahren, nicht mehr oder zu spät in die Schule gegangen etc.

Sie habe 52 Einträge im Zeugnis wegen unentschuldigten Absenzen. Neuerdings

ritze sie sich auch. Sie habe ein Umfeld, das sie negativ beeinflusse.

Er habe sich sehr schwer

getan mit dem Entscheid für eine geschlossene Institution, da A.___ ja nicht so

viel ausgefressen habe. Sie sei aber unbedingt auf die engen Strukturen

angewiesen. Ohne diese gehe es nicht. Das Jugendheim [...] sei deshalb

geeignet, weil es ein Kaskadensystem mit verschiedenen Öffnungsstufen und

Perspektiven für ein Praktikum oder eine Lehre biete. Auch sei es A.___

wichtig, dass sie in der Region Bern bleiben könne. Er wüsste nicht, welche

Alternativen es noch geben würde. Wenn die Platzierung aufgehoben würde, müsste

sie wohl wieder heim zu den Eltern. Dann fiele aber wohl die ganze Familie

auseinander.

A.___ sei eine sehr

angenehme und einsichtige Person. Sie wisse aber nach den Jahren auch, was man

gerne von ihr hören wolle. Er habe sie sehr gerne bekommen und sich schwer

getan mit dem Entscheid. Aber er sehe im Moment keinen anderen Weg und hoffe

sehr, dass A.___ einlenke und ihren Weg machen könne.

14. Die Parteien liessen sich in der

Folge nicht mehr vernehmen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den

angefochtenen Entscheid beschwert und als urteilsfähige Jugendliche zur Beschwerde legitimiert (Art. 314b

Abs. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind für

das Kindesschutzverfahren grundsätzlich die Bestimmungen über das Verfahren vor

der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Muss das Kind in einer

geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden,

so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über

die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Die materiellen

Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich aber nach

Art. 310 Abs. 1 ZGB betreffend Entzug der elterlichen Obhut (vgl. Botschaft zum

Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7102).

2.2

A.___ wurde in einer geschlossenen

Einrichtung untergebracht, weshalb vorliegend die formellen Bestimmungen über

die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss zur Anwendung gelangen.

3.1

Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die

Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet

werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,

Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche

Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begeh­ren der Eltern oder des

Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des

Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen

nicht anders geholfen werden kann (vgl. Abs. 2). Kindes­schutzmassnahmen

bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie

müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidia­rität), und es

ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen

(Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern

ergän­zen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur

Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind

in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für

seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich

ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den

Anlagen oder in einem Fehlver­halten des Kindes, der Eltern oder der weiteren

Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden

an der Gefährdung trifft. Mass­gebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des

Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu

legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg

geblieben sind oder von vornherein als un­genügend erscheinen (vgl. Urteile des

Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. Sep­tember 2019 mit Hinweisen).

Verändern sich die Verhältnisse, so sind

die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313

Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem

Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnah­men setzt

allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus

und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige

Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung

wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich

mitbe­stimmt wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass

Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken

sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre

Wirkung selbst hinfällig werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_199/2020 vom

28.

Mai 2020 E. 3.1.1 mit diversen Hinweisen).

3.2

Bei A.___ zeigt sich klar, dass sie

auf enge Strukturen angewiesen ist. Bereits als sie neun Jahre alt war,

erfolgte die erste Gefährdungsmeldung der Regelschule und sie wurde zwei Jahre

später im Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik [...] platziert. Dort konnten

ihr die notwendigen engen Strukturen geboten werden, sodass sie viele Fort­schritte

machen, ab 2018 die öffentliche Schule besuchen und sich gut entwickeln konnte.

Auch in den engen Strukturen der Time-Out-Familie vermochte sich A.___ sehr gut

anzupassen (vgl. act. 183) und wurde von der Pflegemutter als «flotte und tolle

junge Frau» beschrieben. «Sie habe – eigentlich – eine erstaunliche Reife und

eine gesunde Einstellung. Genau so müsste sie weiterfahren» (vgl. act. 179). In

den offenen Strukturen der Aussenwohngruppe (AWG) des [...] wie auch zuhause

bei ihren Eltern vermochte sich A.___ jedoch nicht mehr genügend zu

strukturieren, gab ihren Impulsen nach, ging auf Kurve, schwänzte die Schule

und hielt sich sowohl in der Schule als auch am Wohnort nicht mehr an die

Regeln.

A.___ befindet sich nun in der wichtigen

Phase des letzten Schuljahrs und damit kurz vor dem Eintritt in das

Berufsleben. Es ist ihr klares Ziel, die Schule abzuschliessen und eine Lehre

zu absolvieren, um später ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Um

dieses Ziel erreichen zu können, und ihren Impulsen nicht nachzugeben, ist sie

– wie sich gezeigt hat – auf eine enge Begleitung und klare Strukturen

angewiesen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung in

einer geschlossenen Institution sind deshalb nach den Kurvengängen und

Entgleisungen der letzten Wochen und Monate gerechtfertigt. Es ist zu prüfen,

ob das Jugendheim [...] eine geeignete Institution für A.___ darstellt.

3.3.1

Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung beurteilt sich die Eignung einer Institution unter dem

Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu

bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der

Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass Aussicht besteht, seine

Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2018

E. 3.1 mit Hinweis).

3.3.2

Das Jugendheim [...] ist ein

Erziehungsheim für verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter

zwischen 13 und 22 Jahren. Im Heim werden zivil- und strafrechtliche

Erziehungsmassnahmen vollzogen. Ziel ist es, die jungen Frauen sozial zu

(re-)integrieren. Angesprochen werden Verhaltensauffälligkeiten, die sich in

Ausreissen, Schul- und Lernschwierigkeiten, Suchtmittelkonsum, Delinquenz,

Prostitution, Selbst- oder Fremdgefährdung etc. äussern. Der Aufenthalt im Heim

wird dabei in verschiedene Phasen unterteilt, wobei sich die Dauer der

einzelnen Phasen individuell nach der jeweiligen Entwicklung der einzelnen

Jugendlichen richtet und jede Phase der persönlichen Entwicklung entsprechende

Öffnungsmöglichkeiten enthält. So kann nach dem Aufenthalt in der geschlossenen

Abteilung, welcher mindestens zehn Wochen dauert, eine schrittweise Öffnung in

die halboffene Abteilung, in eine offene Wohngruppe und in ein begleitetes

Wohnen erfolgen. Die geschlossene Abteilung verfügt über eigene Tagesstrukturen

in Form von drei Ateliers sowie über ein begrenztes Schulangebot. Auf den

anderen Abteilungen ist das Jugendheim [...] in der Lage, realitätsnahe Schul-,

Arbeits- und Ausbildungsbedingungen aufzuzeigen, die eine wertvolle

Vorbereitung auf das nachfolgende Berufsleben bilden. Den Jugendlichen stehen

als interne Tagesstrukturen die Schule, das Arbeitstraining oder eine

Ausbildung zur Verfügung. Die regelmässige und aktive Teilnahme an einem dieser

Angebote ist obligatorisch. Im Weiteren verfügt das Heim auch über ein

therapeutisches Angebot (vgl. […]).

3.3.3

Die geschlossene Abteilung des

Jugendheims [...] ist somit in der Lage, A.___ den nötigen strukturellen Rahmen

zu bieten, damit sie sich persönlich stabilisieren und im Hinblick auf ihr

Ziel, die Schule zu beenden und eine Lehre zu absolvieren, am Ball bleiben

kann, wobei sie die benötigte Unterstützung erhält. Das Angebot ist auf ihre

Bedürfnisse zugeschnitten, indem ihr eine individuelle schulische Betreuung,

eine interne Tagesstruktur und die benötigten erzieherischen Massnahmen sowie

falls nötig auch ein therapeutisches Angebot geboten werden. Die geschlossene

Abteilung des Jugendheims [...] ist damit zurzeit ein geeigneter

Unterbringungsort. Eine mildere Massnahme erscheint nach den verschiedenen

Zwischenstationen der letzten Monate zurzeit nicht angezeigt. Bei guter

Entwicklung wird es aber nach dem mindestens 10-wöchigen Aufenthalt auf der

geschlossenen Wohngruppe Öffnungsmöglichkeiten geben.

3.4

Zusammenfassend kann festgehalten

werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer

FU erfüllt sind. Bei A.___ besteht eine Gefährdung ihrer zukünftigen Entwicklung,

welcher nicht anders begegnet werden kann als durch die Unterbringung in einer

geschlossenen Institution, wobei die geschlossene Abteilung des Jugendheims [...]

in [...] eine geeignete Einrichtung darstellt. Die Massnahme ist insgesamt

verhältnismässig.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Stöckli Kaufmann