VWBES.2021.33
Aufenthaltsbestimmungsrecht
11. Februar 2021Deutsch15 min
die öffentliche Schule in [...] und wohnte in der Wohngruppe des Kinderheims [...].
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Februar 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Stöckli
Oberrichter Müller
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. KESB
Olten-Gösgen,
2. B.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Aufenthaltsbestimmungsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 29. Januar
2014 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen
für A.___ (geb. 2004) eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210).
2. Mit superprovisorischem Entscheid vom
9. September 2015 entzog die KESB den Eltern das
Aufenthaltsbestimmungsrecht über A.___ und brachte diese rückwirkend per
7. September 2015 im Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik [...], unter.
Der Entscheid wurde am 9. Dezember 2015 definitiv bestätigt.
3. Seit 7. Januar 2018 besuchte A.___
die öffentliche Schule in [...] und wohnte in der Wohngruppe des Kinderheims [...].
4. Nach mehreren Kurvengängen im Sommer
2020 wurde A.___ vom 7. September bis 9. Oktober 2020 in ein Time-Out
in einer Pflegefamilie im Emmental versetzt.
5. In der Folge trat A.___ in die
Aussenwohngruppe AWG des [...] ein. Dort vermochte sie jedoch nicht, sich an
Regeln zu halten, sodass sich das [...] nicht mehr in der Lage sah, die
Platzierung aufrecht zu halten.
6. Mit Entscheid der KESB vom
5. November 2020 wurde der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
aufgehoben und A.___ in die Obhut ihrer Eltern zurückgegeben.
7. Bereits nach wenigen Wochen meldete
die Schulleiterin von [...], A.___ fehle oft unentschuldigt, komme zu spät, sei
nicht ehrlich und beeinflusse die Klasse sehr negativ.
8. Per Anfang 2021 wurde eine 7-tägige
Schuldispens ausgesprochen und die Schulleiterin verfasste am 13. Januar
2021 eine Gefährdungsmeldung an die KESB.
9. Am 15. Januar 2021 meldete der
Vater von A.___, diese sei auf Kurve, obwohl sie wisse, dass sie sich in
Corona-Quarantäne befinde und die Wohnung nicht verlassen dürfe.
10. Nach fernmündlicher Anhörung von A.___
und ihren Eltern entzog die KESB den Eltern mit Entscheid vom 18. Januar
2021 das Aufenthaltsbestimmungsrecht und brachte A.___ per 21. Januar 2021
im Jugendheim [...] in [...] unter. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
11. Gegen diesen Entscheid erhob A.___
am 28. Januar 2021 Beschwerde an die KESB, welche das Schreiben
zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete, wo es am
1. Februar 2021 eintraf.
12. Am 3. Februar 2021 führte der
Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts eine Instruktionsverhandlung per
Videoschaltung durch. Daran nahmen A.___, C.___ vom Jugendheim [...], D.___ als
Vertreterin der KESB und die Eltern, E.___ und F.___ teil. Dabei führten die
Beteiligten sinngemäss und im Wesentlichen Folgendes aus:
A.___: Ich halte an meiner
Beschwerde fest. Ich war zuerst im [...]. In der AWG bin ich dann auf Kurve und
wurde heimgeschickt. Ich habe damals schon gesagt, dass ich nicht daheim leben
kann. Ich wurde trotzdem heimgeschickt. Sie waren in der Schule viel strenger
als in Bern. Ich habe zweimal geschwänzt. Ich musste dann nachsitzen und hatte
ein Gespräch. Ich erhielt eine Woche Zeit, um ein Praktikum zu suchen. Ich habe
das nicht gemacht, weil ich nicht zuhause bleiben wollte. Es wäre nicht
gegangen, wenn ich von zuhause aus ein 6-monatiges Praktikum hätte machen
müssen. Ich finde es krass, dass ich gleich in eine geschlossene Einrichtung
komme. Es ging fünf Jahre lang gut im [...]. Es ist doch normal, dass man mit
16 Jahren etwas «Scheiss» macht. Ich kann nun nicht mal mehr in die Schule
gehen. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt. Ich will in ein anderes Heim in
Bern, weil ich da in die Schule gehen und eine Lehre machen will. Die Zeit ist
durch, wo ich auf Kurve gegangen bin. Für mich ist klar, dass ich nicht daheim
sein will. Im Heim hatte ich schlechten Umgang mit Kollegen. Deshalb bin ich
auf Kurve. Von Zuhause bin ich abgehauen, weil ich nicht dort leben will. Es
wäre eine Option, in die AWG zurück zu gehen, falls sie mir wieder eine Chance
geben. Ich habe aus meinen Fehlern gelernt. Es ist schlecht für meine Zukunft,
dass ich jetzt in der Geschlossenen bin. Ich will unbedingt eine Lehrstelle
finden. Ich bin kein Problemkind. Ich mache gut mit. Ich will die Schule
abschliessen und eine Lehre machen. Ich fand es übertrieben, dass ich wegen
einmal Kurve gleich aus der AWG geschickt wurde. Andere machen das ständig und
sind immer noch da. Meine Eltern wollten auch, dass ich in der Geschlossenen
bin. Wenn ich hier bleiben muss, weiss ich, dass mich keiner für eine Lehre
nimmt, weil ich in der Geschlossenen bin und keinen Lehrabschluss habe.
C.___, Jugendheim [...]: A.___
ist seit 12 Tagen hier. Die ersten Tage musste sie in Isolation verbringen,
weshalb wir noch nicht so viel von ihr mitbekommen haben. Sie hat sich hier
sehr gut eingefügt. Es sind 10 Wochen, welche die Jugendlichen auf der
geschlossenen Abteilung verbringen. Dann geht es weiter mit Perspektiven,
entweder halboffene Wohngruppe oder externe Lösung. Es gibt einige Gründe, dass
A.___ hier ist. Es kann auch ein guter Moment sein, um zu überlegen, wie es
weitergehen soll. Auf der geschlossenen Wohngruppe ist die Schulzeit reduziert.
Sie gehen nur drei Tage in die Schule. Es wird dann geschaut, ob die
Jugendliche noch einen Schulabschluss braucht oder ob man eine Lehre aufgleisen
kann. Grundsätzlich sollte es möglich sein, eine Lehrstelle per Sommer 2021 zu
finden. Es muss geschaut werden, wo A.___ jetzt schulisch steht. In der
halboffenen Wohngruppe kann individuell und vertieft mit ihr gearbeitet werden
und der Schulabschluss aufgegleist werden. Jetzt muss abgeklärt werden, wo sie
schulisch steht.
D.___, KESB: Wir haben uns
sehr schwer getan mit diesem Entscheid. Wir haben viel versucht, um das zu
verhindern. Aus Sicht der KESB lief es im [...] sehr gut. A.___ hat
unglaubliche Fortschritte dort gemacht. Es ist dort stark strukturiert. Die
Öffnung in die AWG fiel mit der Pubertät zusammen. Sie tat sich schwer damit.
Das Time-Out konnte sie gut durchhalten, weil sie wusste, dass es nur fünf
Wochen dauert. Zurück in der AWG ging es nicht mehr. Wir haben versucht,
transparent mit A.___ zu sein und aufzuzeigen, was die Perspektiven sind. Das
Problem ist, dass man sich im Moment nicht auf A.___ verlassen kann. Sie hat
gute Ideen und weiss, was ihr Umfeld hören möchte. Sie kann es aber nicht
umsetzen. Wir haben gesehen, dass ein Aufenthalt bei den Eltern nicht möglich ist.
Wir wollen keinen Institutionentourismus starten. Wir wollen, dass A.___ sich
stabilisieren kann und man dann öffnen kann. Im Jugendheim [...] haben wir die
Möglichkeit, dass es sehr eng und unangenehm ist. Es besteht dort die
Möglichkeit, sie zu stabilisieren und ihr mit weiteren Stufen Perspektiven zu
bieten. Wir halten deshalb an unserem Entscheid fest.
E.___, Vater: Wir sind der
Meinung von Frau D.___. Wir glauben nicht, dass die AWG klappen würde. Es
bringt nichts, ihr dort noch einmal eine Chance zu geben. Wir hoffen, dass die
Situation in der geschlossenen Abteilung nicht zu lange dauern wird. Die
halboffene Abteilung wird sicher gut für sie sein. Niemand möchte, dass die
eigene Tochter von zuhause weg ist. Wir müssen es aber akzeptieren, dass es
zuhause nicht geht.
F.___ (Mutter) hat Angst,
dass sich der psychische Zustand ihrer Tochter verschlechtert, je länger sie in
der geschlossenen Abteilung ist.
13. Da der Beistand, G.___, an der
Instruktionsverhandlung nicht teilnehmen konnte, wurde er am 8. Februar
2021 telefonisch angehört.
Herr G.___ berichtet, dass
er seit 2017 Beistand von A.___ sei und es im [...] in der ersten Zeit sehr gut
und ruhig verlaufen sei. Als es einen grossen Wechsel in der Wohngruppe gegeben
habe und A.___ plötzlich die älteste gewesen sei, sei es (auch zusammen mit der
Pubertät) zu Problemen gekommen. Herr G.___ erklärt nochmal den Ablauf mit AWG,
TimeOut-Familie und Kurvengängen, wie er auch aus den Akten ersichtlich ist.
Zuhause habe es kaum
Regeln gegeben und in der Schule sei es überhaupt nicht gegangen. Er habe dann
am 3. Dezember 2020 mit A.___ nochmal ein zweistündiges Gespräch ohne die
Eltern geführt. Dabei habe er ihr die Konsequenzen klar aufgezeigt, wenn sie
sich weiterhin nicht an Regeln halte. Sie habe gewusst, dass sie dann in eine
geschlossene Institution komme. Trotzdem habe sie sich an nichts gehalten, sei
auf Kurve, schwarzgefahren, nicht mehr oder zu spät in die Schule gegangen etc.
Sie habe 52 Einträge im Zeugnis wegen unentschuldigten Absenzen. Neuerdings
ritze sie sich auch. Sie habe ein Umfeld, das sie negativ beeinflusse.
Er habe sich sehr schwer
getan mit dem Entscheid für eine geschlossene Institution, da A.___ ja nicht so
viel ausgefressen habe. Sie sei aber unbedingt auf die engen Strukturen
angewiesen. Ohne diese gehe es nicht. Das Jugendheim [...] sei deshalb
geeignet, weil es ein Kaskadensystem mit verschiedenen Öffnungsstufen und
Perspektiven für ein Praktikum oder eine Lehre biete. Auch sei es A.___
wichtig, dass sie in der Region Bern bleiben könne. Er wüsste nicht, welche
Alternativen es noch geben würde. Wenn die Platzierung aufgehoben würde, müsste
sie wohl wieder heim zu den Eltern. Dann fiele aber wohl die ganze Familie
auseinander.
A.___ sei eine sehr
angenehme und einsichtige Person. Sie wisse aber nach den Jahren auch, was man
gerne von ihr hören wolle. Er habe sie sehr gerne bekommen und sich schwer
getan mit dem Entscheid. Aber er sehe im Moment keinen anderen Weg und hoffe
sehr, dass A.___ einlenke und ihren Weg machen könne.
14. Die Parteien liessen sich in der
Folge nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den
angefochtenen Entscheid beschwert und als urteilsfähige Jugendliche zur Beschwerde legitimiert (Art. 314b
Abs. 2 ZGB). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB sind für
das Kindesschutzverfahren grundsätzlich die Bestimmungen über das Verfahren vor
der Erwachsenenschutzbehörde sinngemäss anwendbar. Muss das Kind in einer
geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden,
so sind laut Art. 314b Abs. 1 ZGB die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über
die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar. Die materiellen
Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich aber nach
Art. 310 Abs. 1 ZGB betreffend Entzug der elterlichen Obhut (vgl. Botschaft zum
Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., S. 7102).
2.2
A.___ wurde in einer geschlossenen
Einrichtung untergebracht, weshalb vorliegend die formellen Bestimmungen über
die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss zur Anwendung gelangen.
3.1
Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die
Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet
werden kann, dieses den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet,
Letzteren wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche
Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des
Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des
Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen
nicht anders geholfen werden kann (vgl. Abs. 2). Kindesschutzmassnahmen
bezwecken im Allgemeinen die Abwendung einer Gefährdung des Kindeswohls. Sie
müssen zur Erreichung dieses Ziels erforderlich sein (Subsidiarität), und es
ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme anzuordnen
(Proportionalität); diese soll elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern
ergänzen (Komplementarität). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur
Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind
in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für
seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich
ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den
Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren
Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden
an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des
Obhutsentzugs. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu
legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg
geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 5A_379/2019 vom 26. September 2019 mit Hinweisen).
Verändern sich die Verhältnisse, so sind
die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313
Abs. 1 ZGB). Diese allgemeine Regel ergibt sich aus dem
Verhältnismässigkeitsprinzip. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt
allerdings eine dauernde und erhebliche Veränderung der Gegebenheiten voraus
und bedingt bis zu einem gewissen Grad eine Prognose über die künftige
Entwicklung der massgebenden Umstände, wobei die Beurteilung dieser Entwicklung
wiederum durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich
mitbestimmt wird. Schliesslich gilt es zu beachten, dass
Kindesschutzmassnahmen auf die Besserung des gestörten Zustandes hinwirken
sollen und deshalb laufend zu optimieren sind, bis sie schliesslich durch ihre
Wirkung selbst hinfällig werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_199/2020 vom
28.
Mai 2020 E. 3.1.1 mit diversen Hinweisen).
3.2
Bei A.___ zeigt sich klar, dass sie
auf enge Strukturen angewiesen ist. Bereits als sie neun Jahre alt war,
erfolgte die erste Gefährdungsmeldung der Regelschule und sie wurde zwei Jahre
später im Zentrum für Sozial- und Heilpädagogik [...] platziert. Dort konnten
ihr die notwendigen engen Strukturen geboten werden, sodass sie viele Fortschritte
machen, ab 2018 die öffentliche Schule besuchen und sich gut entwickeln konnte.
Auch in den engen Strukturen der Time-Out-Familie vermochte sich A.___ sehr gut
anzupassen (vgl. act. 183) und wurde von der Pflegemutter als «flotte und tolle
junge Frau» beschrieben. «Sie habe – eigentlich – eine erstaunliche Reife und
eine gesunde Einstellung. Genau so müsste sie weiterfahren» (vgl. act. 179). In
den offenen Strukturen der Aussenwohngruppe (AWG) des [...] wie auch zuhause
bei ihren Eltern vermochte sich A.___ jedoch nicht mehr genügend zu
strukturieren, gab ihren Impulsen nach, ging auf Kurve, schwänzte die Schule
und hielt sich sowohl in der Schule als auch am Wohnort nicht mehr an die
Regeln.
A.___ befindet sich nun in der wichtigen
Phase des letzten Schuljahrs und damit kurz vor dem Eintritt in das
Berufsleben. Es ist ihr klares Ziel, die Schule abzuschliessen und eine Lehre
zu absolvieren, um später ein selbstbestimmtes Leben führen zu können. Um
dieses Ziel erreichen zu können, und ihren Impulsen nicht nachzugeben, ist sie
– wie sich gezeigt hat – auf eine enge Begleitung und klare Strukturen
angewiesen. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung in
einer geschlossenen Institution sind deshalb nach den Kurvengängen und
Entgleisungen der letzten Wochen und Monate gerechtfertigt. Es ist zu prüfen,
ob das Jugendheim [...] eine geeignete Institution für A.___ darstellt.
3.3.1
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung beurteilt sich die Eignung einer Institution unter dem
Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu
bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der
Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass Aussicht besteht, seine
Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2018
E. 3.1 mit Hinweis).
3.3.2
Das Jugendheim [...] ist ein
Erziehungsheim für verhaltensauffällige, normalbegabte junge Frauen im Alter
zwischen 13 und 22 Jahren. Im Heim werden zivil- und strafrechtliche
Erziehungsmassnahmen vollzogen. Ziel ist es, die jungen Frauen sozial zu
(re-)integrieren. Angesprochen werden Verhaltensauffälligkeiten, die sich in
Ausreissen, Schul- und Lernschwierigkeiten, Suchtmittelkonsum, Delinquenz,
Prostitution, Selbst- oder Fremdgefährdung etc. äussern. Der Aufenthalt im Heim
wird dabei in verschiedene Phasen unterteilt, wobei sich die Dauer der
einzelnen Phasen individuell nach der jeweiligen Entwicklung der einzelnen
Jugendlichen richtet und jede Phase der persönlichen Entwicklung entsprechende
Öffnungsmöglichkeiten enthält. So kann nach dem Aufenthalt in der geschlossenen
Abteilung, welcher mindestens zehn Wochen dauert, eine schrittweise Öffnung in
die halboffene Abteilung, in eine offene Wohngruppe und in ein begleitetes
Wohnen erfolgen. Die geschlossene Abteilung verfügt über eigene Tagesstrukturen
in Form von drei Ateliers sowie über ein begrenztes Schulangebot. Auf den
anderen Abteilungen ist das Jugendheim [...] in der Lage, realitätsnahe Schul-,
Arbeits- und Ausbildungsbedingungen aufzuzeigen, die eine wertvolle
Vorbereitung auf das nachfolgende Berufsleben bilden. Den Jugendlichen stehen
als interne Tagesstrukturen die Schule, das Arbeitstraining oder eine
Ausbildung zur Verfügung. Die regelmässige und aktive Teilnahme an einem dieser
Angebote ist obligatorisch. Im Weiteren verfügt das Heim auch über ein
therapeutisches Angebot (vgl. […]).
3.3.3
Die geschlossene Abteilung des
Jugendheims [...] ist somit in der Lage, A.___ den nötigen strukturellen Rahmen
zu bieten, damit sie sich persönlich stabilisieren und im Hinblick auf ihr
Ziel, die Schule zu beenden und eine Lehre zu absolvieren, am Ball bleiben
kann, wobei sie die benötigte Unterstützung erhält. Das Angebot ist auf ihre
Bedürfnisse zugeschnitten, indem ihr eine individuelle schulische Betreuung,
eine interne Tagesstruktur und die benötigten erzieherischen Massnahmen sowie
falls nötig auch ein therapeutisches Angebot geboten werden. Die geschlossene
Abteilung des Jugendheims [...] ist damit zurzeit ein geeigneter
Unterbringungsort. Eine mildere Massnahme erscheint nach den verschiedenen
Zwischenstationen der letzten Monate zurzeit nicht angezeigt. Bei guter
Entwicklung wird es aber nach dem mindestens 10-wöchigen Aufenthalt auf der
geschlossenen Wohngruppe Öffnungsmöglichkeiten geben.
3.4
Zusammenfassend kann festgehalten
werden, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anordnung einer
FU erfüllt sind. Bei A.___ besteht eine Gefährdung ihrer zukünftigen Entwicklung,
welcher nicht anders begegnet werden kann als durch die Unterbringung in einer
geschlossenen Institution, wobei die geschlossene Abteilung des Jugendheims [...]
in [...] eine geeignete Einrichtung darstellt. Die Massnahme ist insgesamt
verhältnismässig.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Stöckli Kaufmann