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Entscheid

VWBES.2021.330

unentgeltliche Rechtsverbeiständung

10. Januar 2022Deutsch11 min

um dessen Anerkennung und Beurkundung im schweizerischen Personenstandsregister.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 10. Januar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ Türkei, vertreten durch Angelika Häusermann,

Beschwerdeführer

gegen

Volkswirtschaftsdepartement Zivilstand

und Bürgerrecht,

vertreten durch Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht,

Beschwerdegegnerin

betreffend unentgeltliche

Rechtsverbeiständung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer

genannt) und B.___ haben am 12. November 2009 geheiratet. Am 18. Dezember 2019

hinterlegte der Beschwerdeführer den türkischen Gerichtsentscheid betreffend

Eheauflösung beim Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, und ersuchte

um dessen Anerkennung und Beurkundung im schweizerischen Personenstandsregister.

2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 hiess

das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, namens des Volkswirtschaftsdepartements

das Gesuch um Anerkennung des türkischen Scheidungsurteils gut (Ziffer 1) und

bewilligte dessen Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister (Ziffer

2). Für das Verfahren wurden keine Kosten erhoben (Ziffer 5). Das Gesuch um

Gewährung der Einsetzung von Rechtsanwältin Angelika Häusermann als

unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde abgewiesen (Ziffer 7).

3. Gegen diesen Entscheid erhob der

Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann, am 18.

August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende

Rechtsbegehren:

1. Es sei Ziffer 7 der Verfügung des Amtes

für Gemeinden, Zivilstand und Bürger­recht, vom 29. Juli 2021 aufzuheben und es

sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Amt für Gemeinden,

Zivilstand und Bürgerrecht, die unentgelt­liche Rechtsverbeiständung zu

gewähren und ihm in der Person der unterzeich­nenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen. So­dann sei B.___ zu verpflichten, dem

Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung

von CHF 2'292.65 zu bezahlen. Zufolge vor­aussichtlicher Uneinbringlichkeit sei

die unentgeltliche Rechtsanwältin Angelika Häusermann mit CHF 2'292.65 aus

der Gerichtskasse zu entschädigen. Der An­spruch solle in diesem Umfang an den

Kanton Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse, übergehen.

2. Es sei dem Beschwerdeführer für das

vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in

der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. MWST gemäss dem Ausgang des Verfahrens.

4. Das Amt für Gemeinden, Zivilstand und

Bürgerrecht, beantragte namens des Volkswirtschaftsdepartements am 5. Oktober

2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

5. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021

liess der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des

Volkswirtschaftsdepartements einreichen.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid, in welchem ihm die Gewährung des unentgeltlichen

Rechtsbeistandes und eine Parteientschädigung verwehrt wird, beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 29 Abs. 3

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede

Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos

erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem

Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In Verfahren der

Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn wird der Anspruch in § 39ter

i.V.m. § 76 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen

Dispositiv

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) statuiert. Demnach kann

eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung

verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der

Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung

der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands verlangen.

2.2 Die Notwendigkeit der

unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den kon­kreten Umständen des

Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgelt­liche

Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind

und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,

die den Bei­zug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage

stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person

einzugreifen, ist die Bestel­lung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters

grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles

besondere tatsächliche oder rechtliche Schwie­rigkeiten hinzukommen, denen der

Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht ge­wachsen wäre (BGE 130 I 180 E.

2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; zitiert aus: Urteil des

Bundesgerichts 2C_625/2020 vom 19. August 2020, E. 3.1).

3.1 Die Vorinstanz führt in ihrem

Entscheid im Wesentlichen aus, dass die zur Abklärung des Sachverhaltes

notwendigen rechtlichen Erhebungen von Amtes wegen gestützt auf vorgelegte

beziehungsweise von Amtes wegen beschaffte Belege erfolge und im erstin­stanzlichen

Verfahren weder schwierige Rechts- noch heikle Tatfragen darzulegen seien. Die

Bedürftigkeit alleine als Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtsverbei­ständung

reiche nicht aus. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, die von ihm

verlangten Nachweise bei den zuständigen richterlichen Instanzen allenfalls

mittels seines türkischen Rechtsvertreters zu beschaffen und den

schweizerischen Instanzen nachzureichen, sei es ihm doch auch möglich gewesen,

das Scheidungsverfahren in der Türkei durchzuführen. Vorliegend habe der

Beschwerdeführer Belege, allenfalls zusam­men mit einer offiziellen

Übersetzung, einreichen müssen. Ausführungen zur tatsäch­lichen oder

rechtlichen Lage seien keine verlangt worden. Alleine das Argument, der

Beschwerdeführer benötige einen Rechtsbeistand, weil B.___ anwaltlich vertreten

werde und somit der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt sei, sei nicht

stichhaltig.

3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend

geltend, er hätte eigenständig darlegen sollen, weshalb die von B.___

vorgebrachten Verweigerungsgründe nicht stichhaltig seien und habe sich

plötzlich in einem Verfahren vorgefunden, welches sich mit den Tiefen des

internationalen Privatrechts, des Ordre Public, etc. befasse. Es sei nicht nur

noch um die Einreichung von einem übersetzten ausländischen Scheidungsurteil

gegangen, welches von der Vorinstanz geprüft und im Zivilstandsregister

eingetragen hätte werden sollen. Vom Beschwerdeführer sei verlangt worden, dass

er sich mit den Verweigerungsgründen gemäss internationalem Privatrecht

auseinandersetzen solle. Er hätte selber darlegen und beweisen müssen, weshalb

die Einwendungen von B.___ – welche schlussendlich sodann auch die Vorinstanz

in ihrer Verfügung gar als missbräuchliches Verhalten gewürdigt habe –

unbegründet seien und einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils

nicht entgegenstünden. Für eine solche Auseinandersetzung mit dem

internationalen Privatrecht respektive bereits die Prüfung, welche Gesetze zur

Anwendungen kämen, sei ein juristischer Laie, wie es der Beschwerdeführer sei,

nicht in der Lage. Hierzu brauche es eine fundierte juristische Ausbildung, um

sich mit internationalen Rechtsfragen auseinandersetzen zu können.

4. Als Erstes ist festzuhalten, dass der

Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Anerkennung der im Ausland erfolgten

Ehescheidung obsiegt hat. Das Verfahren war demnach weder aussichtslos noch

mutwillig, was auch von der Vorinstanz nicht behauptet wird. Die Vorinstanz

ging damals auch von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus, was nicht

zu beanstanden ist. Im erstinstanzlichen Verfahren prüft die solothurnische

Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (ZAB) die eingereichten ausländischen

Dokumente auf ihre Qualifikation und die Anerkennbarkeit selbständig. Im Falle

eines Abwesenheitsurteils ist der schriftliche Nachweis erforderlich, dass die unterlegene

Partei richtig vorgeladen wurde und die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu

verteidigen (Art. 29 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über das Internationale

Privatrecht, IPRG, SR 291). Dieser Nachweis kann in der Natur der Sache nur

mittels eines Dokuments erfolgen, ausgestellt durch das urteilende Gericht oder

die Behörde, welche den Entscheid gefällt hat. Da das vom Beschwerdeführer

eingereichte Scheidungsurteil in Sachen Verweigerungsgründe nach Art. 27 Abs. 2

IPRG unklar war, wurde B.___ diesbezüglich angeschrieben, welche eine gehörige

Ladung durch das türkische Gericht abstritt. Der Beschwerdeführer wurde

daraufhin durch das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, namens des

Volkswirtschaftsdepartements aufgefordert, mittels geeigneter Urkunden (inkl.

Übersetzungen) zu beweisen, dass das Scheidungsverfahren in der Türkei formell

korrekt durchgeführt wurde (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 11. Mai

2020). Demnach bedurfte es einzig eines Beleges vom türkischen Gericht oder vom

türkischen Konsulat in Zürich, dass B.___ die Scheidungsklage ordnungsgemäss

eröffnet wurde. Dies wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen,

zumal er der türkischen Sprache mächtig ist und auch in seiner Heimat vor einem

türkischen Gericht seine Ehe auflösen liess. Auch hätte er via seinen damals

türkischen Rechtsanwalt die Belege beschaffen können. Weitere eigenständige Ausführungen

zur Vorgeschichte oder anderen ungeklärten Rechtsinteressen wurden seitens des

Amts für Gemeinden nicht verlangt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu

ändern, dass die Stellungnahme von B.___ dem Beschwerdeführer zur

Vernehmlassung betreffend Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurde (vgl.

verfahrensleitende Verfügung vom 29. Oktober 2020). Beim erstinstanzlichen Verfahren

um Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheids handelt es sich um ein einfaches

Verfahren. Vorliegend sind in Bezug auf das Einreichen von Unterlagen keine

besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar, welchen

der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Gestützt

auf die soeben gemachten Ausführungen war der Beschwerdeführer damit durchaus

in der Lage, selber zu handeln, zumal es ja nicht darum ging, Ausführungen zur

tatsächlichen oder rechtlichen Sachlage zu machen, sondern bloss darum,

Unterlagen einzureichen. Es stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen. Dazu

brauchte es keinen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte

selbst wahren. Auch griff das Verfahren nicht besonders stark in die

Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, zumal er sich bereits im Oktober 2017

in der Türkei wieder verheiratet hatte. Auch der Umstand, dass B.___ durch eine

Rechtsanwältin vertreten war, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die

Voraussetzungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben

Erwägung 2.2) und nach § 76 Abs. 1 Satz 2 VRG sind demnach nicht erfüllt und

die Vorinstanz hat zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.

5. Der Beschwerdeführer macht weiter

geltend, mit seinem Antrag auf Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils

vollumfänglich obsiegt zu haben. Dennoch sei ihm – trotz entsprechendem Antrag

– keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Die Vorinstanz spreche zwar

davon, dass die Ehefrau ein widersprüchliches und unaufrichtiges Verhalten an

den Tag gelegt habe, ihre Einsprache missbräuchlich und ihre Prozesshandlung

mutwillig gewesen seien. Dennoch habe die Vorinstanz die Ehefrau nicht zur

Leistung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet, sondern

habe diesen Antrag nicht behandelt. Da die Ehefrau vollumfänglich unterlegen

sei, habe sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.

5.1 Gemäss § 39 VRG können im

Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem

Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis

Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)

sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der

Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.

5.2 Das Verwaltungsgericht hielt mit

Urteil vom 10. März 2010 (SOG 2010 Nr. 20 E. 7) zusammenfassend fest, dass

nach der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2 VRG eine echte «Kann-Vorschrift» sei, dass im verwaltungsinternen

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung nur zuzusprechen sei, wenn sie

ausdrücklich beantragt sei, wenn der Beschwerdeführer obsiege und wenn er von

einer Drittperson (Anwalt) vertreten werde. Das zusätzliche Erfordernis des

Sachentscheides, welches in der Praxis noch regelmässig zitiert werde, sei

faktisch aufgegeben worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse

könnten zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren

ursprünglichen Entscheid widerrufen oder abgeändert habe, und die Sache damit

materiell erledigt sei. In jedem Fall müsse es sich aber um eine Angelegenheit

handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig mache, sei es, weil der

Sachverhalt schwierig sei, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellten oder

weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte gehe.

5.3 Unbestritten ist, dass der

Beschwerdeführer von einer Anwältin vertreten wurde, ein Gesuch um

Parteientschädigung gestellt und obsiegt hat. Zu beurteilen ist demnach die

Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig war und besondere Umstände

vorliegen. Wie bereits unter Erwägung 4 hiervor ausgeführt wurde, war der

Beizug einer Rechtsvertreterin im Verfahren betreffend die Anerkennung einer im

Ausland erfolgten Ehescheidung nicht notwendig, da sich weder rechtlich

komplexe Fragen stellten noch Eingriffe in höchstpersönliche Rechte vorlagen. Die

Vorinstanz war demnach nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung zuzusprechen.

6. Der Beschwerdeführer hat auch für das

vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung

eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt. Gestützt auf obige

Ausführungen erweist sich dieses als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin Angelika

Häusermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser