VWBES.2021.330
unentgeltliche Rechtsverbeiständung
10. Januar 2022Deutsch11 min
um dessen Anerkennung und Beurkundung im schweizerischen Personenstandsregister.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Januar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___ Türkei, vertreten durch Angelika Häusermann,
Beschwerdeführer
gegen
Volkswirtschaftsdepartement Zivilstand
und Bürgerrecht,
vertreten durch Amt für Gemeinden Zivilstand und Bürgerrecht,
Beschwerdegegnerin
betreffend unentgeltliche
Rechtsverbeiständung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer
genannt) und B.___ haben am 12. November 2009 geheiratet. Am 18. Dezember 2019
hinterlegte der Beschwerdeführer den türkischen Gerichtsentscheid betreffend
Eheauflösung beim Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, und ersuchte
um dessen Anerkennung und Beurkundung im schweizerischen Personenstandsregister.
2. Mit Verfügung vom 29. Juli 2021 hiess
das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, namens des Volkswirtschaftsdepartements
das Gesuch um Anerkennung des türkischen Scheidungsurteils gut (Ziffer 1) und
bewilligte dessen Eintragung ins schweizerische Personenstandsregister (Ziffer
2). Für das Verfahren wurden keine Kosten erhoben (Ziffer 5). Das Gesuch um
Gewährung der Einsetzung von Rechtsanwältin Angelika Häusermann als
unentgeltliche Rechtsbeiständin wurde abgewiesen (Ziffer 7).
3. Gegen diesen Entscheid erhob der
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Angelika Häusermann, am 18.
August 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende
Rechtsbegehren:
1. Es sei Ziffer 7 der Verfügung des Amtes
für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, vom 29. Juli 2021 aufzuheben und es
sei dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Amt für Gemeinden,
Zivilstand und Bürgerrecht, die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu
gewähren und ihm in der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Sodann sei B.___ zu verpflichten, dem
Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung
von CHF 2'292.65 zu bezahlen. Zufolge voraussichtlicher Uneinbringlichkeit sei
die unentgeltliche Rechtsanwältin Angelika Häusermann mit CHF 2'292.65 aus
der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Anspruch solle in diesem Umfang an den
Kanton Solothurn, vertreten durch die Gerichtskasse, übergehen.
2. Es sei dem Beschwerdeführer für das
vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in
der Person der unterzeichnenden Rechtsanwältin eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. MWST gemäss dem Ausgang des Verfahrens.
4. Das Amt für Gemeinden, Zivilstand und
Bürgerrecht, beantragte namens des Volkswirtschaftsdepartements am 5. Oktober
2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
5. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2021
liess der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Stellungnahme des
Volkswirtschaftsdepartements einreichen.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid, in welchem ihm die Gewährung des unentgeltlichen
Rechtsbeistandes und eine Parteientschädigung verwehrt wird, beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 29 Abs. 3
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat jede
Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem
Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. In Verfahren der
Verwaltungsbehörden des Kantons Solothurn wird der Anspruch in § 39ter
i.V.m. § 76 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen
Dispositiv
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) statuiert. Demnach kann
eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung
verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der
Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung
der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands verlangen.
2.2 Die Notwendigkeit der
unentgeltlichen Verbeiständung beurteilt sich nach den konkreten Umständen des
Einzelfalles. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche
Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind
und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet,
die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage
stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person
einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters
grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles
besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der
Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E.
2.2 S. 182; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 f.; zitiert aus: Urteil des
Bundesgerichts 2C_625/2020 vom 19. August 2020, E. 3.1).
3.1 Die Vorinstanz führt in ihrem
Entscheid im Wesentlichen aus, dass die zur Abklärung des Sachverhaltes
notwendigen rechtlichen Erhebungen von Amtes wegen gestützt auf vorgelegte
beziehungsweise von Amtes wegen beschaffte Belege erfolge und im erstinstanzlichen
Verfahren weder schwierige Rechts- noch heikle Tatfragen darzulegen seien. Die
Bedürftigkeit alleine als Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
reiche nicht aus. Der Beschwerdeführer sei durchaus in der Lage, die von ihm
verlangten Nachweise bei den zuständigen richterlichen Instanzen allenfalls
mittels seines türkischen Rechtsvertreters zu beschaffen und den
schweizerischen Instanzen nachzureichen, sei es ihm doch auch möglich gewesen,
das Scheidungsverfahren in der Türkei durchzuführen. Vorliegend habe der
Beschwerdeführer Belege, allenfalls zusammen mit einer offiziellen
Übersetzung, einreichen müssen. Ausführungen zur tatsächlichen oder
rechtlichen Lage seien keine verlangt worden. Alleine das Argument, der
Beschwerdeführer benötige einen Rechtsbeistand, weil B.___ anwaltlich vertreten
werde und somit der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt sei, sei nicht
stichhaltig.
3.2 Der Beschwerdeführer macht zusammenfassend
geltend, er hätte eigenständig darlegen sollen, weshalb die von B.___
vorgebrachten Verweigerungsgründe nicht stichhaltig seien und habe sich
plötzlich in einem Verfahren vorgefunden, welches sich mit den Tiefen des
internationalen Privatrechts, des Ordre Public, etc. befasse. Es sei nicht nur
noch um die Einreichung von einem übersetzten ausländischen Scheidungsurteil
gegangen, welches von der Vorinstanz geprüft und im Zivilstandsregister
eingetragen hätte werden sollen. Vom Beschwerdeführer sei verlangt worden, dass
er sich mit den Verweigerungsgründen gemäss internationalem Privatrecht
auseinandersetzen solle. Er hätte selber darlegen und beweisen müssen, weshalb
die Einwendungen von B.___ – welche schlussendlich sodann auch die Vorinstanz
in ihrer Verfügung gar als missbräuchliches Verhalten gewürdigt habe –
unbegründet seien und einer Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils
nicht entgegenstünden. Für eine solche Auseinandersetzung mit dem
internationalen Privatrecht respektive bereits die Prüfung, welche Gesetze zur
Anwendungen kämen, sei ein juristischer Laie, wie es der Beschwerdeführer sei,
nicht in der Lage. Hierzu brauche es eine fundierte juristische Ausbildung, um
sich mit internationalen Rechtsfragen auseinandersetzen zu können.
4. Als Erstes ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im Verfahren betreffend Anerkennung der im Ausland erfolgten
Ehescheidung obsiegt hat. Das Verfahren war demnach weder aussichtslos noch
mutwillig, was auch von der Vorinstanz nicht behauptet wird. Die Vorinstanz
ging damals auch von einer Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aus, was nicht
zu beanstanden ist. Im erstinstanzlichen Verfahren prüft die solothurnische
Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen (ZAB) die eingereichten ausländischen
Dokumente auf ihre Qualifikation und die Anerkennbarkeit selbständig. Im Falle
eines Abwesenheitsurteils ist der schriftliche Nachweis erforderlich, dass die unterlegene
Partei richtig vorgeladen wurde und die Möglichkeit gehabt hatte, sich zu
verteidigen (Art. 29 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über das Internationale
Privatrecht, IPRG, SR 291). Dieser Nachweis kann in der Natur der Sache nur
mittels eines Dokuments erfolgen, ausgestellt durch das urteilende Gericht oder
die Behörde, welche den Entscheid gefällt hat. Da das vom Beschwerdeführer
eingereichte Scheidungsurteil in Sachen Verweigerungsgründe nach Art. 27 Abs. 2
IPRG unklar war, wurde B.___ diesbezüglich angeschrieben, welche eine gehörige
Ladung durch das türkische Gericht abstritt. Der Beschwerdeführer wurde
daraufhin durch das Amt für Gemeinden, Zivilstand und Bürgerrecht, namens des
Volkswirtschaftsdepartements aufgefordert, mittels geeigneter Urkunden (inkl.
Übersetzungen) zu beweisen, dass das Scheidungsverfahren in der Türkei formell
korrekt durchgeführt wurde (vgl. verfahrensleitende Verfügung vom 11. Mai
2020). Demnach bedurfte es einzig eines Beleges vom türkischen Gericht oder vom
türkischen Konsulat in Zürich, dass B.___ die Scheidungsklage ordnungsgemäss
eröffnet wurde. Dies wäre dem Beschwerdeführer ohne weiteres möglich gewesen,
zumal er der türkischen Sprache mächtig ist und auch in seiner Heimat vor einem
türkischen Gericht seine Ehe auflösen liess. Auch hätte er via seinen damals
türkischen Rechtsanwalt die Belege beschaffen können. Weitere eigenständige Ausführungen
zur Vorgeschichte oder anderen ungeklärten Rechtsinteressen wurden seitens des
Amts für Gemeinden nicht verlangt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass die Stellungnahme von B.___ dem Beschwerdeführer zur
Vernehmlassung betreffend Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt wurde (vgl.
verfahrensleitende Verfügung vom 29. Oktober 2020). Beim erstinstanzlichen Verfahren
um Anerkennung eines im Ausland ergangenen Entscheids handelt es sich um ein einfaches
Verfahren. Vorliegend sind in Bezug auf das Einreichen von Unterlagen keine
besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten erkennbar, welchen
der Beschwerdeführer auf sich alleine gestellt nicht gewachsen gewesen wäre. Gestützt
auf die soeben gemachten Ausführungen war der Beschwerdeführer damit durchaus
in der Lage, selber zu handeln, zumal es ja nicht darum ging, Ausführungen zur
tatsächlichen oder rechtlichen Sachlage zu machen, sondern bloss darum,
Unterlagen einzureichen. Es stellten sich keine schwierigen Rechtsfragen. Dazu
brauchte es keinen Rechtsbeistand. Der Beschwerdeführer konnte seine Rechte
selbst wahren. Auch griff das Verfahren nicht besonders stark in die
Rechtsposition des Beschwerdeführers ein, zumal er sich bereits im Oktober 2017
in der Türkei wieder verheiratet hatte. Auch der Umstand, dass B.___ durch eine
Rechtsanwältin vertreten war, ändert nichts an dieser Beurteilung. Die
Voraussetzungen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben
Erwägung 2.2) und nach § 76 Abs. 1 Satz 2 VRG sind demnach nicht erfüllt und
die Vorinstanz hat zu Recht die unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen.
5. Der Beschwerdeführer macht weiter
geltend, mit seinem Antrag auf Anerkennung des ausländischen Scheidungsurteils
vollumfänglich obsiegt zu haben. Dennoch sei ihm – trotz entsprechendem Antrag
– keine Parteientschädigung zugesprochen worden. Die Vorinstanz spreche zwar
davon, dass die Ehefrau ein widersprüchliches und unaufrichtiges Verhalten an
den Tag gelegt habe, ihre Einsprache missbräuchlich und ihre Prozesshandlung
mutwillig gewesen seien. Dennoch habe die Vorinstanz die Ehefrau nicht zur
Leistung einer Parteientschädigung an den Beschwerdeführer verpflichtet, sondern
habe diesen Antrag nicht behandelt. Da die Ehefrau vollumfänglich unterlegen
sei, habe sie dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen.
5.1 Gemäss § 39 VRG können im
Beschwerdeverfahren vor den Gemeinderäten, den Departementen und dem
Regierungsrat Parteientschädigungen zugesprochen werden, wofür § 76bis
Absatz 3 dieses Gesetzes sowie § 161 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11)
sinngemäss anwendbar sind. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der
Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt.
5.2 Das Verwaltungsgericht hielt mit
Urteil vom 10. März 2010 (SOG 2010 Nr. 20 E. 7) zusammenfassend fest, dass
nach der bisherigen Praxis von Regierungsrat und Verwaltungsgericht § 39 Satz 2 VRG eine echte «Kann-Vorschrift» sei, dass im verwaltungsinternen
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung nur zuzusprechen sei, wenn sie
ausdrücklich beantragt sei, wenn der Beschwerdeführer obsiege und wenn er von
einer Drittperson (Anwalt) vertreten werde. Das zusätzliche Erfordernis des
Sachentscheides, welches in der Praxis noch regelmässig zitiert werde, sei
faktisch aufgegeben worden. Auch Prozessentscheide wie Abschreibungsbeschlüsse
könnten zu einer Entschädigungspflicht führen, wenn die Behörde ihren
ursprünglichen Entscheid widerrufen oder abgeändert habe, und die Sache damit
materiell erledigt sei. In jedem Fall müsse es sich aber um eine Angelegenheit
handeln, die den Beizug eines Vertreters notwendig mache, sei es, weil der
Sachverhalt schwierig sei, weil sich rechtlich komplexe Fragen stellten oder
weil es um Eingriffe in höchstpersönliche Rechte gehe.
5.3 Unbestritten ist, dass der
Beschwerdeführer von einer Anwältin vertreten wurde, ein Gesuch um
Parteientschädigung gestellt und obsiegt hat. Zu beurteilen ist demnach die
Frage, ob der Beizug eines Anwalts notwendig war und besondere Umstände
vorliegen. Wie bereits unter Erwägung 4 hiervor ausgeführt wurde, war der
Beizug einer Rechtsvertreterin im Verfahren betreffend die Anerkennung einer im
Ausland erfolgten Ehescheidung nicht notwendig, da sich weder rechtlich
komplexe Fragen stellten noch Eingriffe in höchstpersönliche Rechte vorlagen. Die
Vorinstanz war demnach nicht verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung zuzusprechen.
6. Der Beschwerdeführer hat auch für das
vorliegende Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt. Gestützt auf obige
Ausführungen erweist sich dieses als aussichtslos, weshalb es abzuweisen ist.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Einsetzung von Rechtsanwältin Angelika
Häusermann als unentgeltliche Rechtsbeiständin wird abgewiesen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser