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Entscheid

VWBES.2021.332

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung

8. Juni 2022Deutsch22 min

Kuba mit dem in der Schweiz niedergelassenen, italienischen Staatsangehörigen B.___

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Juni 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Evans,

Beschwerdeführerin

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Aufenthaltsbewilligung

/ Wegweisung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (geb. 1995 in Kuba; in der

Folge Beschwerdeführerin oder Ehefrau) verheiratete sich am 22. April 2016 in

Kuba mit dem in der Schweiz niedergelassenen, italienischen Staatsangehörigen B.___

(geb. 1957; in der Folge Ehemann).

2. Am 11. Juli 2017 stellte der Ehemann

ein Familiennachzugsgesuch für ausländische Personen aus Drittstaaten. Die

Ehefrau befand sich zu diesem Zeitpunkt als Touristin bei ihrem Schwiegervater in

[...] in Italien. Der Ehemann begründete das Gesuch mit psychischen und

finanziellen Belastungen für beide und ersuchte um einen Entscheid bis Ende

Monat (Aktenseite [AS] 10 ff.). Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 wurde er vom

Migrationsamt (MISA) – wie üblich – aufgefordert, verschiedene Belege und

schriftliche Informationen zum Zustandekommen der Heirat und der

Lebenssituation der Ehegatten einzureichen. Weil verschiedene Unterlagen,

insbesondere Zivilstandsnachweis und Wohnsitzbescheinigung im Zeitpunkt der

Eheschliessung (AS 50) fehlten, erfolgte die Eintragung des Eheabschlusses in

das schweizerische Zivilstandsregister erst am 23. Januar 2018 (AS 52).

Gemäss Mailverkehr zwischen dem MISA und der Kantonspolizei Solothurn vom

21./23. bzw. 25. Oktober 2017 sei diese an das Domizil der Ehegatten in [...]

ausgerückt, weil es zu einem «Gstürm» gekommen sei. Da nichts Strafbares

vorgefallen sei, hätten die Beamten es bei einem klärenden Gespräch vor Ort

belassen und auf die Erstellung eines Berichts bezüglich häuslicher Gewalt

verzichtet (AS 46). Am 31. Januar 2018 wurde das Familiennachzugsgesuch

bewilligt und am 8. Februar 2018 erhielt die Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis am 31. Januar

2023 (AS 63).

3. Per 1. August 2018 verlegten die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Wohnsitz nach […]. Am 26. August 2019

erschien der Ehemann beim Einwohnerdienst der Wohngemeinde und teilte mit, dass

seine Ehefrau seit ca. Ende März 2019 die gemeinsame Wohnung nicht mehr

bewohne. Er habe sie anfangs August 2019 an ihrem Arbeitsort in […] getroffen,

wo sie ihn gebeten habe, zur Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung eine

sogenannte Scheinehe zu führen (AS 69).

4. Im Amtsblatt Nr. 39 des Kantons

Solothurn vom 27. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin, welche

unbekannten Aufenthalts war, zur Eheschutzverhandlung auf den 9. Dezember 2019

vorgeladen. Am 26. September 2019 versuchte die Kantonspolizei Bern im Auftrag

des Einwohnerdienstes der Wohngemeinde die Beschwerdeführerin an ihrem

Arbeitsort aufzusuchen und anschliessend telefonisch zu kontaktieren. Dies

gelang ihr schliesslich tags darauf. Die Beschwerdeführerin machte allerdings keine

Angaben zu ihrem damaligen Aufenthaltsort und wurde deshalb aufgefordert, sich

bei den Einwohnerdiensten zu melden (AS 72), was sie offenbar nicht tat. Am 18.

Oktober 2019 meldete der Einwohnerdienst die Beschwerdeführerin per 31. März

2019 mit Wegzug nach unbekannt ab (AS 73). Zur Eheschutzverhandlung am 9.

Dezember 2019 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Das entsprechende

Eheschutzurteil wurde am 13. Dezember 2019 im Amtsblatt Nr. 50 publiziert.

5. Im Amtsblatt Nr. 4 vom 24. Januar

2020 wurde der Beschwerdeführerin durch das MISA das rechtliche Gehör zum

vorgesehenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gewährt und Frist zur

Einreichung einer Stellungnahme gesetzt (AS 86). Am 30. Januar 2020 meldete

sich die Beschwerdeführerin beim Einwohnerdienst [...], weil sie Sozialhilfe

beantragen wollte. Sie teilte mit, seit Januar 2020 wohne sie in [...]. Mit

Schreiben vom 31. Januar 2020 erklärte Rechtsanwältin A. Evans die

Mandatsübernahme und ersuchte um Fristerstreckung. Mit Eingabe vom 18. Februar

2020 beantragte die Rechtsvertreterin, es sei die gültige

Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen resp. es sei ihr eine eigenständige

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige zu erteilen (AS 98-109).

6. Am 6. August 2021 erliess das MISA

namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn (DdI) folgende

Verfügung:

1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___

wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG

widerrufen.

2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung

für Drittstaatsangehörige gestützt auf Art. 50 AIG erteilt.

3. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 31.

Oktober 2021 zu verlassen.

4. A.___ hat sich die Ausreise mittels

beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

Zur Begründung wurde zusammengefasst

ausgeführt, unabhängig vom genauen Trennungsdatum lebten die Ehegatten seit

rund zwei Jahren getrennt und ihr Ehewille sei definitiv erloschen, sodass die

Ehe bei objektiver Betrachtungsweise als gescheitert erscheine. Sie bestehe nur

noch in formeller Hinsicht, sodass mangels Fortdauerns der

Bewilligungsvoraussetzungen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen

werde. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige komme mangels Erreichens der

erforderlichen und in der Schweiz gelebten Ehedauer von drei Jahren nicht in

Betracht. Die Frage nach dem Erfüllen der Integrationskriterien könne daher

offengelassen werden. Bezüglich der geltend gemachten häuslichen Gewalt gelinge

es der Beschwerdeführerin nicht, die Systematik der Misshandlung bzw. deren

zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv

nachvollziehbar darzulegen resp. beweismässig zu unterlegen. Weitaus naheliegender

erweise sich, dass es zwischen den Ehegatten während des ehelichen

Zusammenlebens mit grösseren zeitlichen Abständen zu heftigen Spannungen und

Konflikten gekommen sei, die Tätlichkeiten, Drohungen und Beleidigungen des

Ehemannes jedoch nicht von einer hinreichenden Intensität, Systematik oder

Konstanz geprägt gewesen seien, um von ehelicher Gewalt im Sinne der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgehen zu können. Zudem erscheine ihre

soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht stark gefährdet. Wichtige

persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen würden, lägen dementsprechend nicht vor, sodass auch gestützt auf Art.

50 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige bestehe. Die

Beschwerdeführerin sei in Kuba geboren und dort aufgewachsen und erst im Alter

von 22 Jahren in die Schweiz eingereist, wo sie sich mittlerweile seit

dreieinhalb Jahren aufhalte. Wiewohl sie diverse Deutschkurse besucht, im

Kanton Solothurn keine Schulden angehäuft habe und als Aushilfe in einem

Restaurant arbeite, sei ihr Aufenthalt in der Schweiz von sehr kurzer Dauer.

Zudem bestünden Anzeichen, wonach ihr aktuelles Einkommen nicht ausreiche, um

den Lebensunterhalt eigenständig bestreiten zu können und sie finanziell

unterstützt werden müsse. Ihre Integration in die schweizerische Gesellschaft

könne folglich nicht als besonders fortgeschritten bezeichnet werden.

Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens

und insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre

in ihrem Heimatland verbracht, wo sie eine Ausbildung absolviert und gearbeitet

habe. Zudem seien diverse Familienangehörige in Kuba wohnhaft. In der Schweiz seien

hingegen keine Verwandten ansässig. Die geltend gemachte

Schilddrüsenunterfunktion resp. allenfalls damit einhergehende Einschränkungen

seien sodann nicht ansatzweise substantiiert dargetan oder mittels

entsprechenden ärztlichen Attesten belegt, weshalb nicht davon auszugehen sei,

dass es bei einer Rückkehr zu einer lebensbedrohenden Verschlechterung des

Gesundheitszustandes kommen würde. Die medizinische Grundversorgung in Kuba sei

gewährleistet und für Staatsangehörige kostenlos zugänglich, wobei anzumerken

bleibe, dass die gesundheitlichen Beschwerden schon vor der Einreise in die

Schweiz bestanden haben dürften. Allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen

im Heimatland nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar sei und die

hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspreche, habe denn

auch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in frühere Verhältnisse zur Folge.

Vielmehr sei es der Beschwerdeführerin als junge Frau zumutbar, nach kurzer

Abwesenheit ins Heimatland zurückzukehren und dort mit der in der Schweiz

zusätzlich gesammelten Arbeitserfahrung auch beruflich wieder Fuss zu fassen.

Den Kontakt zu hier ansässigen Freunden könne sie weiterhin mittels moderner

Kommunikationsmittel pflegen. Die Wegweisung erweise sich demzufolge als

verhältnismässig.

7. Mit Schreiben vom 19. August 2021

erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin A. Evans, frist- und formgerecht

Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Verfügung des Migrationsamtes des

Kantons Solothurn vom 6. August 2021 (SO 218064) sei aufzuheben und der

Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu

erteilen.

2. Eventuell sei die Verfügung des

Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 6. August 2021 aufzuheben und

zur Neubeurteilung, insbesondere auch der vorläufigen Aufnahme der

Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende

Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

und des Ehescheidungsverfahrens der Beschwerdeführerin zu erteilen.

Unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, Gewalt,

Drohungen und Beschimpfungen seien im Eheleben der Beschwerdeführerin vor der

Trennung von ihrem Ehemann an der Tagesordnung gewesen. Unzählige Male habe sie

sich der Oppression ihres Ehemannes ergeben, dessen physische und psychische

Gewaltakte erdulden müssen und nur vereinzelt habe sie die Kraft und den Mut

gefunden, sich Hilfe suchend an die Polizei zu wenden. Dass die

Beschwerdeführerin bei den vielen Übergriffen und der fast ständigen

Bedrohungslage durch ihren Ehemann den Überblick über die exakten Daten

verloren habe und es ihr nicht gelungen sei, im Strafverfahren häusliche Gewalt

zu beweisen, sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz stelle vorbehaltlos auf die

Darstellung des Ehemannes ab. Auffälligkeiten in dessen Aussagen würden

übergangen, bei der Beschwerdeführerin hingegen werde regelrecht nach

Widersprüchen und Ungereimtheiten gesucht. Anstatt beide Darstellungen der

Eheleute gleichmässig kritisch zu betrachten, schlage der Beschwerdeführerin

das Misstrauen der Vorinstanz geradezu entgegen. Auch werde in keiner Art und

Weise berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sehr jung sei, die

Gepflogenheiten der hiesigen Behörden weniger gut kenne als ihr Ehemann und

auch der deutschen Sprache weniger mächtig sei als er. Zudem sei sie, seit sie

ihn kennengelernt habe, in finanzieller und aufenthaltsrechtlicher Hinsicht von

ihm abhängig gewesen. Eine Ausweisung nach Kuba treffe die Beschwerdeführerin

besonders hart, da sie aufgrund der Ausreise ihren Abschluss und ihr Diplom als

Kunstlehrerin im Fachbereich Musik wieder verloren habe. Sie müsste daher

wieder ganz von vorne beginnen, finanziert durch ihre Mutter und ihre

Schwester, die schon zu zweit an der Armutsgrenze leben würden. Dazu komme,

dass sich das Leben in Kuba seit der Corona-Krise weiter erschwert habe. Die

wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Gegebenheiten seien durch die

Vorinstanz in keiner Art und Weise in die Entscheidfindung mit einbezogen

worden, obwohl dies gesetzlich vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerin habe

keine Chance, sich im jetzigen Zeitpunkt in Kuba wieder einzugliedern. Hinzu

komme die Schilddrüsenunterfunktion der Beschwerdeführerin. Diese zwinge sie

Medikamente und Hormone einzunehmen. Ohne diese medizinische Behandlung würde

sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtern. In Kuba herrsche selbst

zu normalen Zeiten ein extremer Mangel an Medikamenten. Abschliessend werde um

die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 6 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG

ersucht. Die Vorinstanz habe bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse nach

Kuba nur ungenügend geprüft. Die kantonale Behörde sei deshalb anzuweisen, bei

der Neubeurteilung die Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären und

gegebenenfalls beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige

Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen.

8. Das MISA liess sich am 1. Oktober

2021 vernehmen und beantragte die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der

Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten resp. aktenkundigen

Vorfälle betreffend häusliche Gewalt seien ernst genommen und umfassend

gewürdigt worden. In keiner Weise seien die Aussagen der Beschwerdeführerin als

unglaubwürdig abgetan worden, vielmehr sei man nach umfassender Würdigung

sämtlicher Vorfälle zum Schluss gekommen, dass es während der kurzen

Ehegemeinschaft zwar mitunter zu heftigen Spannungen und Konflikten gekommen

sei, diese Auseinandersetzungen jedoch nicht von einer hinreichenden Intensität,

Systematik oder Konstanz geprägt gewesen seien, um von einer

anspruchsbegründenden ehelichen Gewalt im Sinne der Gesetzgebung sowie der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgehen zu können. Der hiesige Aufenthalt

der Beschwerdeführerin sei von kurzer Dauer. Selbst wenn es ihr allenfalls in

der Schweiz gelingen möge, den Lebensunterhalt zu bestreiten, sei ihre

Beziehung zur Schweiz nicht derart eng, dass von ihr nicht verlangt werden

könnte, wieder ins Heimatland zurückzukehren. Sie beherrsche die heimatliche

Sprache, habe in Kuba eine Ausbildung absolviert und verfüge dort – anders als

in der Schweiz – auch über ein familiäres Beziehungsnetz. Als junge Frau sei es

der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, nach Kuba zurückzukehren und dort,

namentlich mit der in der Schweiz zusätzlich erworbenen Berufserfahrung, auch

in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss zu fassen. Zu der vorgebrachten

Schilddrüsenerkrankung bleibe anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gleichwohl

erwerbsfähig sei und ihre Beschwerden nicht ansatzweise substantiiert dargetan

oder beweismässig unterlegt seien. Auch im vorliegenden Verfahren stelle sie

entsprechende Beweise lediglich in Aussicht. Inwiefern die Wegweisung nicht

möglich, zumutbar und zulässig sein solle, bringe die Beschwerdeführerin nicht

substantiiert vor, resp. seien offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse

gegeben. Es bestehe keine technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die

Beschwerdeführerin könne ein Gesuch zur Rückkehr ins Heimatland bei den

zuständigen Behörden stellen. Auch eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs

wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen sei nicht

gegeben. Ferner stehe die Wegweisung keinen völkerrechtlichen Verpflichtungen

der Schweiz entgegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne wegen der

Corona-Pandemie nicht in ihr Heimatland zurückkehren, verfange zudem nicht,

weil hierin kein dauerndes Vollzugshindernis der Wegweisung vorliege, welches

zu einer vorläufigen Aufnahme Anlass gäbe. Auch das Scheidungsverfahren stehe

einer Rückkehr nicht entgegen, weil sie das Scheidungsverfahren ohne weiteres

im Ausland abwarten könne. Infolgedessen sei es seitens des Beschwerdegegners

nicht angezeigt, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige

Aufnahme zu beantragen.

9. Die Beschwerdeführerin nahm mit

Schreiben vom 25. Oktober 2021 nochmals Stellung und die Vertreterin reichte

ihre Kostennote ein. Entscheidend im vorliegenden Fall sei, dass die

Beschwerdeführerin keine Sozialleistungen beziehe, nicht verschuldet sei, keine

Betreibungen habe und somit selber für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Zur

Darlegung des angeschlagenen Gesundheitszustandes würde vorerst eine

Spitalrechnung von Ende 2020 eingereicht. Diese zeige, dass sie aufgrund einer

depressiven resp. bipolar-depressiven Störung unter anderem im Dezember 2020

während sechs Tagen in einer psychiatrischen Klinik spezialärztlich behandelt

worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das bestehende Schilddrüsenproblem

mit den wiederkehrenden depressiven Schüben in Zusammenhang stehe.

10. Am 9. November 2021 wurde die

Beschwerdeführerin durch den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern

rechtskräftig (Verzicht auf das Rechtsmittel durch beide Parteien) geschieden

und die am selben Tag abgeschlossene «Null-zu-Null» Konvention (keine gegenseitigen

nachehelichen Unterhaltsbeiträge, Verzicht auf Ausgleich Vorsorgeguthaben,

Wahrung des Besitzstandes im Güterrecht und Übernahme der jeweils eigenen Schulden

und Parteikosten) wurde genehmigt. Ebenfalls wurde auf eine Teilung der

Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verzichtet.

11. Auf die Vorbringen der Parteien wird

im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die

Akten und die Rechtsschriften verwiesen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist

frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid, mit der ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen und keine

Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt wurde, beschwert und

damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Beschwerdeführerin rügt zunächst

eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das Department des

Innern (DdI, in der Folge Beschwerdegegner) den Sachverhalt unrichtig und

unvollständig festgestellt habe, insbesondere ihre Krankheit und die Umstände

im Heimatland – auch bezüglich einer Rückkehr – zu wenig abgeklärt habe.

Zwar gilt im Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsverfahren das Offizialprinzip (vgl. § 14

Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]), doch entbindet dies die

Parteien nicht von ihrer in der ganzen Rechtsordnung geltenden Beweisregel nach

Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Wer etwas behauptet, hat dies zu belegen,

wenn er daraus für sich Rechte ableiten will. Dies gilt insbesondere in Fällen,

bei denen – wie hier – die Behörden durch Persönlichkeitsrechte von Betroffenen

in der Offizialmaxime eingeschränkt sind. Es wäre der Vorinstanz gar nicht

möglich gewesen, von Amtes wegen Angaben bezüglich der geltend gemachten

Krankheit erhältlich zu machen, da diese durch die Privatsphäre der

Beschwerdeführerin und das Arztgeheimnis geschützt sind. Die Beschwerdeführerin

hat es unterlassen, ihre schon bei der Vorinstanz geltend gemachte Behauptung,

sie leide an einer Schilddrüsenunterfunktion, in irgendeiner Weise zu belegen.

Erst mit der Replik im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie am 25. Oktober

2021.

einen Rückforderungsbeleg der Solothurner Spitäler AG eingereicht, woraus

hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 20. bis zum 26. Dezember 2020 in

der psychiatrischen Klinik stationär behandelt wurde und das Gesundheitsamt des

Kantons Solothurn eine Kostenbeteiligung ablehnte, da die Beschwerdeführerin

nicht mehr in Solothurn gemeldet war. Dasselbe gilt für ihre Behauptungen

bezüglich der Unzumutbarkeit der Rückreise in ihr Heimatland, beispielsweise

das Diplom für die absolvierte Ausbildung zur Kunstlehrerin im Fachbereich

Musik sei aberkannt worden, weil sie das Land innerhalb von drei Jahren nach

dem Abschluss der Ausbildung verlassen habe. Von einer Verletzung ihres

Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR

101) kann keine Rede sein.

3.1

Nach Auflösung der Ehe oder der

Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a Ausländer- und

Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) der Anspruch des Ehegatten und der Kinder

auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Nach Art. 50 Abs. 1 lit.

b AIG besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft

weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der

Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich

vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde

oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale

Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2

AIG).

Familienangehörige von in der Schweiz

aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet

ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich Anspruch

auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird

und formell fortdauert (Art. 7 lit. d Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR

0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang 1 FZA). Sind die

Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär anwesenheitsberechtigten

EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf

Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203)

i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden

(BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober

2018, E. 2.1).

3.2

Es ist klar und unbestritten, dass

die Ehegemeinschaft – unabhängig vom genauen Auszugsdatum der Ehefrau – nicht

Dispositiv

mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach

nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen und die Prüfung der

Integrationskriterien nach Art. 58 a AIG entfällt.

3.3 Es bleibt zu prüfen, ob wichtige

persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen.

3.3.1 Eine gewaltbedingte Aufhebung der

Haushaltsgemeinschaft soll für gewaltbetroffene nachgezogene Personen nach der

Formel des Bundesgerichts keine ausländerrechtlichen Nachteile nach sich

ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer

Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der

ehelichen Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet

werden kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen

sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine derartige Situation

(Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter

Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit

Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die Anforderungen des Bundesgerichts an

Intensität und Nachweis der häuslichen Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es

deklaratorisch festhält, dass jede Form ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt

ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt bedeutet ausländerrechtlich systematische

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer

Intensität der Gewalterfahrung können zusätzliche private Interessen den

weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten, so etwa der Verlust hier

geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich zum Herkunftsland

markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc Spescha, a.a.O.,

Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des

Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Die

ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche

Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen

(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,

Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],

glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.).

Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen

genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, a.a.O., E. 3.5 mit

Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt

und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201 sowie Marc Spescha, a.a.O., Art. 50

N 27).

3.3.2 Der (nun geschiedene) Ehemann der

Beschwerdeführerin wurde mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von

Solothurn-Lebern vom 11. März 2021 von den Vorwürfen der Nötigung, der Drohung

und der Tätigkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin vollumfänglich

freigesprochen und (lediglich) wegen einer Beschimpfung, begangen am 13. Februar

2020, zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 30.00

verurteilt (AS 190). Von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG und

der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung kann keine Rede sein. Die aktenkundigen

Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann erreichen die nötige Schwelle der

Intensität bei weitem nicht. Für Details kann auf die angefochtene Verfügung

(Seite 6 f.) und die Akten verwiesen werden. Weitere Anhaltspunkte für Gewalt

von Seiten des (nun geschiedenen) Ehemannes bestehen nicht, auch wenn die

geltend gemachten Streitigkeiten nicht verharmlost werden sollen und sicher

belastend waren.

3.4.1 Die Bejahung einer stark

gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland bestimmt sich nach der

(fehlenden) Zumutbarkeit der Rückkehr in dieses. Wie bei der geltend gemachten

häuslichen Gewalt genügen auch bei diesem Härtefallgrund allgemein gehaltene

Behauptungen oder Hinweise auf eine gefährdete Wiedereingliederung nicht; die

geltend gemachte Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten

Umstände glaubhaft erscheinen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2018

2C_241/2018 E. 4.2). Für die Zumutbarkeitsbeurteilung kommt es auf die

Intensität der Beziehungen zum Heimatland an. Von Belang ist daher das Alter

der Betroffenen im Zeitpunkt der Einreise und die zuvor im Heimatland gelebte

Zeit, das Vorhandensein familiärer Bindungen und deren Pflege während des

Aufenthalts in der Schweiz, vorhandene Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die

beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr. Eine

fortgeschrittene Integration in der Schweiz kann umgekehrt die Rückkehr ins

Heimatland ebenfalls unzumutbar machen. Gemäss Rechtsprechung sind die

Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung hoch

(vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 N 30).

3.4.2 Die Beschwerdeführerin ist nun 27

Jahre alt und hält sich seit Februar 2018, mithin also gut vier Jahre in der

Schweiz auf. Ihre gesamte Kindheit, Schulzeit, Ausbildung und ersten

Erwachsenenjahre hat sie in Kuba verbracht resp. absolviert. In der Schweiz hat

sie gar keine familiären oder speziellen sozialen Beziehungen (mehr), ihre Ehe

ist geschieden und ihre nächsten Verwandten (Mutter und Schwester) leben in

ihrem Heimatland. Dort hat sie eine Ausbildung absolviert und spricht die

Landessprache. Dass sie nicht mehr auf dem erlernten Beruf arbeiten könnte, ist

– wie erwähnt – lediglich behauptet und durch nichts belegt. Selbst wenn, ist

nicht ersichtlich, dass sie sich als alleinstehende junge Frau mit den in der

Schweiz gemachten sprachlichen und beruflichen Erfahrungen in der Heimat nicht

wieder eingliedern könnte. Von einer starken Gefährdung der Wiedereingliederung

kann keine Rede sein. Im Gegenteil dürften die Voraussetzungen für eine

Wiedereingliederung gut sein.

3.5.1 Auch gesundheitliche Probleme

kommen als wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

infrage. Die Anforderungen an eine gesundheitlich bedingte Erforderlichkeit der

Aufenthaltsverlängerung sind allerdings ebenfalls hoch. Verlangt wird etwa,

dass die gesundheitliche Beeinträchtigung eine längere oder eine dringliche

Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt wäre. Allein der

Umstand, dass in der Schweiz eine bessere oder günstigere medizinische

Behandlung möglich ist, genügt für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls

nicht (vgl. Marc Spescha, a.a.O.: Art. 50 N 31).

3.5.2 Auch hier geht aus den Akten mit

aller Deutlichkeit hervor, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme

der Beschwerdeführerin nicht im Geringsten belegt und damit unbeachtlich sind.

Die Schilddrüsenunterfunktion ist eine blosse Behauptung und diese aus dem

eingereichten Rückforderungsbeleg abzuleiten, mutet geradezu abenteuerlich an.

Zudem hindert sie die Beschwerdeführerin offenbar nicht, einer Erwerbstätigkeit

nachzugehen. Abschliessend kann festgehalten werden, dass kein wichtiger

persönlicher Grund nach Art. 50 Abs. 2 AIG besteht.

3.6 Es bleibt zu prüfen, ob die

angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG verhältnismässig ist und

ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.

Es ist zwar richtig, dass die

Beschwerdeführerin bis anhin keine Sozialhilfe bezogen hat, keine Schulden und

keine Betreibungen aufweist, über eine Anstellung verfügt und sich in der

Schweiz wohlverhalten hat. Wie bereits erwähnt, ist sie jedoch in Kuba

aufgewachsen, hat den Grossteil ihres Lebens, vor allem die Jugendjahre, dort

verbracht und eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland erscheint

problemlos. Ihre wirtschaftliche und soziale Situation in der Schweiz ist nicht

sehr stabil, immerhin ist sie (ohne Anspruch auf Unterhaltsbeiträge) geschieden

und hat in der Vergangenheit auch schon um Sozialhilfe nachgefragt. Falls sie

sich in der Schweiz mittlerweile einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut

haben sollte, kann sie die Kontakte mit diesem über die modernen

Kommunikationsmittel und soziale Netzwerke pflegen. Die Wegweisung erweist sich

deshalb als verhältnismässig.

Ebenso sind keine

Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Inwiefern die Wegweisung nicht

möglich, zumutbar und zulässig sein sollte, bringt die Beschwerdeführerin nicht

substantiiert vor bzw. liegen offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse

vor. Die Beschwerdeführerin ist kubanische Staatsangehörige und es ist nicht

ersichtlich und nicht dargetan, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren

könnte. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, welche

nur bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vorliegt, die

sich durch die Wegweisung wesentlich verschlechtern würde, liegt – wie erwähnt

– ebenfalls nicht vor.

4.1 Die Beschwerde erweist sich somit

als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00

festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung

einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.

4.2 Die von der Vorinstanz gesetzte

Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, sodass eine neue anzusetzen ist. Die

Frist auf den 31. August 2022 anzusetzen, erscheint angemessen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ wird weggewiesen und hat die

Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und

Beachtung der Modalitäten gemäss Verfügung vom 6. August 2021 – bis am 31. August

2022 zu verlassen.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe

der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann