VWBES.2021.332
Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
8. Juni 2022Deutsch22 min
Kuba mit dem in der Schweiz niedergelassenen, italienischen Staatsangehörigen B.___
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. Juni 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Evans,
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung
/ Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (geb. 1995 in Kuba; in der
Folge Beschwerdeführerin oder Ehefrau) verheiratete sich am 22. April 2016 in
Kuba mit dem in der Schweiz niedergelassenen, italienischen Staatsangehörigen B.___
(geb. 1957; in der Folge Ehemann).
2. Am 11. Juli 2017 stellte der Ehemann
ein Familiennachzugsgesuch für ausländische Personen aus Drittstaaten. Die
Ehefrau befand sich zu diesem Zeitpunkt als Touristin bei ihrem Schwiegervater in
[...] in Italien. Der Ehemann begründete das Gesuch mit psychischen und
finanziellen Belastungen für beide und ersuchte um einen Entscheid bis Ende
Monat (Aktenseite [AS] 10 ff.). Mit Schreiben vom 21. Juli 2017 wurde er vom
Migrationsamt (MISA) – wie üblich – aufgefordert, verschiedene Belege und
schriftliche Informationen zum Zustandekommen der Heirat und der
Lebenssituation der Ehegatten einzureichen. Weil verschiedene Unterlagen,
insbesondere Zivilstandsnachweis und Wohnsitzbescheinigung im Zeitpunkt der
Eheschliessung (AS 50) fehlten, erfolgte die Eintragung des Eheabschlusses in
das schweizerische Zivilstandsregister erst am 23. Januar 2018 (AS 52).
Gemäss Mailverkehr zwischen dem MISA und der Kantonspolizei Solothurn vom
21./23. bzw. 25. Oktober 2017 sei diese an das Domizil der Ehegatten in [...]
ausgerückt, weil es zu einem «Gstürm» gekommen sei. Da nichts Strafbares
vorgefallen sei, hätten die Beamten es bei einem klärenden Gespräch vor Ort
belassen und auf die Erstellung eines Berichts bezüglich häuslicher Gewalt
verzichtet (AS 46). Am 31. Januar 2018 wurde das Familiennachzugsgesuch
bewilligt und am 8. Februar 2018 erhielt die Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit einer Gültigkeitsdauer bis am 31. Januar
2023 (AS 63).
3. Per 1. August 2018 verlegten die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann den Wohnsitz nach […]. Am 26. August 2019
erschien der Ehemann beim Einwohnerdienst der Wohngemeinde und teilte mit, dass
seine Ehefrau seit ca. Ende März 2019 die gemeinsame Wohnung nicht mehr
bewohne. Er habe sie anfangs August 2019 an ihrem Arbeitsort in […] getroffen,
wo sie ihn gebeten habe, zur Aufrechterhaltung der Aufenthaltsbewilligung eine
sogenannte Scheinehe zu führen (AS 69).
4. Im Amtsblatt Nr. 39 des Kantons
Solothurn vom 27. September 2019 wurde die Beschwerdeführerin, welche
unbekannten Aufenthalts war, zur Eheschutzverhandlung auf den 9. Dezember 2019
vorgeladen. Am 26. September 2019 versuchte die Kantonspolizei Bern im Auftrag
des Einwohnerdienstes der Wohngemeinde die Beschwerdeführerin an ihrem
Arbeitsort aufzusuchen und anschliessend telefonisch zu kontaktieren. Dies
gelang ihr schliesslich tags darauf. Die Beschwerdeführerin machte allerdings keine
Angaben zu ihrem damaligen Aufenthaltsort und wurde deshalb aufgefordert, sich
bei den Einwohnerdiensten zu melden (AS 72), was sie offenbar nicht tat. Am 18.
Oktober 2019 meldete der Einwohnerdienst die Beschwerdeführerin per 31. März
2019 mit Wegzug nach unbekannt ab (AS 73). Zur Eheschutzverhandlung am 9.
Dezember 2019 erschien die Beschwerdeführerin nicht. Das entsprechende
Eheschutzurteil wurde am 13. Dezember 2019 im Amtsblatt Nr. 50 publiziert.
5. Im Amtsblatt Nr. 4 vom 24. Januar
2020 wurde der Beschwerdeführerin durch das MISA das rechtliche Gehör zum
vorgesehenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung gewährt und Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme gesetzt (AS 86). Am 30. Januar 2020 meldete
sich die Beschwerdeführerin beim Einwohnerdienst [...], weil sie Sozialhilfe
beantragen wollte. Sie teilte mit, seit Januar 2020 wohne sie in [...]. Mit
Schreiben vom 31. Januar 2020 erklärte Rechtsanwältin A. Evans die
Mandatsübernahme und ersuchte um Fristerstreckung. Mit Eingabe vom 18. Februar
2020 beantragte die Rechtsvertreterin, es sei die gültige
Aufenthaltsbewilligung nicht zu widerrufen resp. es sei ihr eine eigenständige
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatenangehörige zu erteilen (AS 98-109).
6. Am 6. August 2021 erliess das MISA
namens des Departements des Innern des Kantons Solothurn (DdI) folgende
Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___
wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
widerrufen.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung
für Drittstaatsangehörige gestützt auf Art. 50 AIG erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall - bis am 31.
Oktober 2021 zu verlassen.
4. A.___ hat sich die Ausreise mittels
beiliegender Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
Zur Begründung wurde zusammengefasst
ausgeführt, unabhängig vom genauen Trennungsdatum lebten die Ehegatten seit
rund zwei Jahren getrennt und ihr Ehewille sei definitiv erloschen, sodass die
Ehe bei objektiver Betrachtungsweise als gescheitert erscheine. Sie bestehe nur
noch in formeller Hinsicht, sodass mangels Fortdauerns der
Bewilligungsvoraussetzungen die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen
werde. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG auf Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige komme mangels Erreichens der
erforderlichen und in der Schweiz gelebten Ehedauer von drei Jahren nicht in
Betracht. Die Frage nach dem Erfüllen der Integrationskriterien könne daher
offengelassen werden. Bezüglich der geltend gemachten häuslichen Gewalt gelinge
es der Beschwerdeführerin nicht, die Systematik der Misshandlung bzw. deren
zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv
nachvollziehbar darzulegen resp. beweismässig zu unterlegen. Weitaus naheliegender
erweise sich, dass es zwischen den Ehegatten während des ehelichen
Zusammenlebens mit grösseren zeitlichen Abständen zu heftigen Spannungen und
Konflikten gekommen sei, die Tätlichkeiten, Drohungen und Beleidigungen des
Ehemannes jedoch nicht von einer hinreichenden Intensität, Systematik oder
Konstanz geprägt gewesen seien, um von ehelicher Gewalt im Sinne der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgehen zu können. Zudem erscheine ihre
soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland nicht stark gefährdet. Wichtige
persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen würden, lägen dementsprechend nicht vor, sodass auch gestützt auf Art.
50 Abs. 1 lit. b AIG kein Anspruch auf die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige bestehe. Die
Beschwerdeführerin sei in Kuba geboren und dort aufgewachsen und erst im Alter
von 22 Jahren in die Schweiz eingereist, wo sie sich mittlerweile seit
dreieinhalb Jahren aufhalte. Wiewohl sie diverse Deutschkurse besucht, im
Kanton Solothurn keine Schulden angehäuft habe und als Aushilfe in einem
Restaurant arbeite, sei ihr Aufenthalt in der Schweiz von sehr kurzer Dauer.
Zudem bestünden Anzeichen, wonach ihr aktuelles Einkommen nicht ausreiche, um
den Lebensunterhalt eigenständig bestreiten zu können und sie finanziell
unterstützt werden müsse. Ihre Integration in die schweizerische Gesellschaft
könne folglich nicht als besonders fortgeschritten bezeichnet werden.
Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin den überwiegenden Teil ihres Lebens
und insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre
in ihrem Heimatland verbracht, wo sie eine Ausbildung absolviert und gearbeitet
habe. Zudem seien diverse Familienangehörige in Kuba wohnhaft. In der Schweiz seien
hingegen keine Verwandten ansässig. Die geltend gemachte
Schilddrüsenunterfunktion resp. allenfalls damit einhergehende Einschränkungen
seien sodann nicht ansatzweise substantiiert dargetan oder mittels
entsprechenden ärztlichen Attesten belegt, weshalb nicht davon auszugehen sei,
dass es bei einer Rückkehr zu einer lebensbedrohenden Verschlechterung des
Gesundheitszustandes kommen würde. Die medizinische Grundversorgung in Kuba sei
gewährleistet und für Staatsangehörige kostenlos zugänglich, wobei anzumerken
bleibe, dass die gesundheitlichen Beschwerden schon vor der Einreise in die
Schweiz bestanden haben dürften. Allein der Umstand, dass das Gesundheitswesen
im Heimatland nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar sei und die
hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspreche, habe denn
auch nicht die Unzumutbarkeit der Rückkehr in frühere Verhältnisse zur Folge.
Vielmehr sei es der Beschwerdeführerin als junge Frau zumutbar, nach kurzer
Abwesenheit ins Heimatland zurückzukehren und dort mit der in der Schweiz
zusätzlich gesammelten Arbeitserfahrung auch beruflich wieder Fuss zu fassen.
Den Kontakt zu hier ansässigen Freunden könne sie weiterhin mittels moderner
Kommunikationsmittel pflegen. Die Wegweisung erweise sich demzufolge als
verhältnismässig.
7. Mit Schreiben vom 19. August 2021
erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwältin A. Evans, frist- und formgerecht
Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des
Kantons Solothurn vom 6. August 2021 (SO 218064) sei aufzuheben und der
Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige zu
erteilen.
2. Eventuell sei die Verfügung des
Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 6. August 2021 aufzuheben und
zur Neubeurteilung, insbesondere auch der vorläufigen Aufnahme der
Beschwerdeführerin, an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Der Beschwerde sei die aufschiebende
Wirkung bis zum rechtskräftigen Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
und des Ehescheidungsverfahrens der Beschwerdeführerin zu erteilen.
Unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, Gewalt,
Drohungen und Beschimpfungen seien im Eheleben der Beschwerdeführerin vor der
Trennung von ihrem Ehemann an der Tagesordnung gewesen. Unzählige Male habe sie
sich der Oppression ihres Ehemannes ergeben, dessen physische und psychische
Gewaltakte erdulden müssen und nur vereinzelt habe sie die Kraft und den Mut
gefunden, sich Hilfe suchend an die Polizei zu wenden. Dass die
Beschwerdeführerin bei den vielen Übergriffen und der fast ständigen
Bedrohungslage durch ihren Ehemann den Überblick über die exakten Daten
verloren habe und es ihr nicht gelungen sei, im Strafverfahren häusliche Gewalt
zu beweisen, sei nachvollziehbar. Die Vorinstanz stelle vorbehaltlos auf die
Darstellung des Ehemannes ab. Auffälligkeiten in dessen Aussagen würden
übergangen, bei der Beschwerdeführerin hingegen werde regelrecht nach
Widersprüchen und Ungereimtheiten gesucht. Anstatt beide Darstellungen der
Eheleute gleichmässig kritisch zu betrachten, schlage der Beschwerdeführerin
das Misstrauen der Vorinstanz geradezu entgegen. Auch werde in keiner Art und
Weise berücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin sehr jung sei, die
Gepflogenheiten der hiesigen Behörden weniger gut kenne als ihr Ehemann und
auch der deutschen Sprache weniger mächtig sei als er. Zudem sei sie, seit sie
ihn kennengelernt habe, in finanzieller und aufenthaltsrechtlicher Hinsicht von
ihm abhängig gewesen. Eine Ausweisung nach Kuba treffe die Beschwerdeführerin
besonders hart, da sie aufgrund der Ausreise ihren Abschluss und ihr Diplom als
Kunstlehrerin im Fachbereich Musik wieder verloren habe. Sie müsste daher
wieder ganz von vorne beginnen, finanziert durch ihre Mutter und ihre
Schwester, die schon zu zweit an der Armutsgrenze leben würden. Dazu komme,
dass sich das Leben in Kuba seit der Corona-Krise weiter erschwert habe. Die
wirtschaftlichen, sozialen oder politischen Gegebenheiten seien durch die
Vorinstanz in keiner Art und Weise in die Entscheidfindung mit einbezogen
worden, obwohl dies gesetzlich vorgesehen sei. Die Beschwerdeführerin habe
keine Chance, sich im jetzigen Zeitpunkt in Kuba wieder einzugliedern. Hinzu
komme die Schilddrüsenunterfunktion der Beschwerdeführerin. Diese zwinge sie
Medikamente und Hormone einzunehmen. Ohne diese medizinische Behandlung würde
sich ihr Gesundheitszustand drastisch verschlechtern. In Kuba herrsche selbst
zu normalen Zeiten ein extremer Mangel an Medikamenten. Abschliessend werde um
die vorläufige Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 6 i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AIG
ersucht. Die Vorinstanz habe bestehende Wegweisungsvollzugshindernisse nach
Kuba nur ungenügend geprüft. Die kantonale Behörde sei deshalb anzuweisen, bei
der Neubeurteilung die Wegweisungsvollzugshindernisse abzuklären und
gegebenenfalls beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige
Aufnahme der Beschwerdeführerin zu beantragen.
8. Das MISA liess sich am 1. Oktober
2021 vernehmen und beantragte die vollumfängliche kostenfällige Abweisung der
Beschwerde. Die von der Beschwerdeführerin geschilderten resp. aktenkundigen
Vorfälle betreffend häusliche Gewalt seien ernst genommen und umfassend
gewürdigt worden. In keiner Weise seien die Aussagen der Beschwerdeführerin als
unglaubwürdig abgetan worden, vielmehr sei man nach umfassender Würdigung
sämtlicher Vorfälle zum Schluss gekommen, dass es während der kurzen
Ehegemeinschaft zwar mitunter zu heftigen Spannungen und Konflikten gekommen
sei, diese Auseinandersetzungen jedoch nicht von einer hinreichenden Intensität,
Systematik oder Konstanz geprägt gewesen seien, um von einer
anspruchsbegründenden ehelichen Gewalt im Sinne der Gesetzgebung sowie der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ausgehen zu können. Der hiesige Aufenthalt
der Beschwerdeführerin sei von kurzer Dauer. Selbst wenn es ihr allenfalls in
der Schweiz gelingen möge, den Lebensunterhalt zu bestreiten, sei ihre
Beziehung zur Schweiz nicht derart eng, dass von ihr nicht verlangt werden
könnte, wieder ins Heimatland zurückzukehren. Sie beherrsche die heimatliche
Sprache, habe in Kuba eine Ausbildung absolviert und verfüge dort – anders als
in der Schweiz – auch über ein familiäres Beziehungsnetz. Als junge Frau sei es
der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar, nach Kuba zurückzukehren und dort,
namentlich mit der in der Schweiz zusätzlich erworbenen Berufserfahrung, auch
in wirtschaftlicher Hinsicht wieder Fuss zu fassen. Zu der vorgebrachten
Schilddrüsenerkrankung bleibe anzumerken, dass die Beschwerdeführerin gleichwohl
erwerbsfähig sei und ihre Beschwerden nicht ansatzweise substantiiert dargetan
oder beweismässig unterlegt seien. Auch im vorliegenden Verfahren stelle sie
entsprechende Beweise lediglich in Aussicht. Inwiefern die Wegweisung nicht
möglich, zumutbar und zulässig sein solle, bringe die Beschwerdeführerin nicht
substantiiert vor, resp. seien offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse
gegeben. Es bestehe keine technische Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs. Die
Beschwerdeführerin könne ein Gesuch zur Rückkehr ins Heimatland bei den
zuständigen Behörden stellen. Auch eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
wegen einer erheblichen konkreten Gefahr aus gesundheitlichen Gründen sei nicht
gegeben. Ferner stehe die Wegweisung keinen völkerrechtlichen Verpflichtungen
der Schweiz entgegen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, sie könne wegen der
Corona-Pandemie nicht in ihr Heimatland zurückkehren, verfange zudem nicht,
weil hierin kein dauerndes Vollzugshindernis der Wegweisung vorliege, welches
zu einer vorläufigen Aufnahme Anlass gäbe. Auch das Scheidungsverfahren stehe
einer Rückkehr nicht entgegen, weil sie das Scheidungsverfahren ohne weiteres
im Ausland abwarten könne. Infolgedessen sei es seitens des Beschwerdegegners
nicht angezeigt, beim Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige
Aufnahme zu beantragen.
9. Die Beschwerdeführerin nahm mit
Schreiben vom 25. Oktober 2021 nochmals Stellung und die Vertreterin reichte
ihre Kostennote ein. Entscheidend im vorliegenden Fall sei, dass die
Beschwerdeführerin keine Sozialleistungen beziehe, nicht verschuldet sei, keine
Betreibungen habe und somit selber für ihren Lebensunterhalt aufkomme. Zur
Darlegung des angeschlagenen Gesundheitszustandes würde vorerst eine
Spitalrechnung von Ende 2020 eingereicht. Diese zeige, dass sie aufgrund einer
depressiven resp. bipolar-depressiven Störung unter anderem im Dezember 2020
während sechs Tagen in einer psychiatrischen Klinik spezialärztlich behandelt
worden sei. Es sei davon auszugehen, dass das bestehende Schilddrüsenproblem
mit den wiederkehrenden depressiven Schüben in Zusammenhang stehe.
10. Am 9. November 2021 wurde die
Beschwerdeführerin durch den Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern
rechtskräftig (Verzicht auf das Rechtsmittel durch beide Parteien) geschieden
und die am selben Tag abgeschlossene «Null-zu-Null» Konvention (keine gegenseitigen
nachehelichen Unterhaltsbeiträge, Verzicht auf Ausgleich Vorsorgeguthaben,
Wahrung des Besitzstandes im Güterrecht und Übernahme der jeweils eigenen Schulden
und Parteikosten) wurde genehmigt. Ebenfalls wurde auf eine Teilung der
Guthaben aus der beruflichen Vorsorge verzichtet.
11. Auf die Vorbringen der Parteien wird
im Folgenden, soweit entscheidrelevant, eingegangen. Im Übrigen wird auf die
Akten und die Rechtsschriften verwiesen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist
frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid, mit der ihr die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA widerrufen und keine
Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt wurde, beschwert und
damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Beschwerdeführerin rügt zunächst
eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem das Department des
Innern (DdI, in der Folge Beschwerdegegner) den Sachverhalt unrichtig und
unvollständig festgestellt habe, insbesondere ihre Krankheit und die Umstände
im Heimatland – auch bezüglich einer Rückkehr – zu wenig abgeklärt habe.
Zwar gilt im Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsverfahren das Offizialprinzip (vgl. § 14
Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]), doch entbindet dies die
Parteien nicht von ihrer in der ganzen Rechtsordnung geltenden Beweisregel nach
Art. 8 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210). Wer etwas behauptet, hat dies zu belegen,
wenn er daraus für sich Rechte ableiten will. Dies gilt insbesondere in Fällen,
bei denen – wie hier – die Behörden durch Persönlichkeitsrechte von Betroffenen
in der Offizialmaxime eingeschränkt sind. Es wäre der Vorinstanz gar nicht
möglich gewesen, von Amtes wegen Angaben bezüglich der geltend gemachten
Krankheit erhältlich zu machen, da diese durch die Privatsphäre der
Beschwerdeführerin und das Arztgeheimnis geschützt sind. Die Beschwerdeführerin
hat es unterlassen, ihre schon bei der Vorinstanz geltend gemachte Behauptung,
sie leide an einer Schilddrüsenunterfunktion, in irgendeiner Weise zu belegen.
Erst mit der Replik im vorliegenden Beschwerdeverfahren hat sie am 25. Oktober
2021.
einen Rückforderungsbeleg der Solothurner Spitäler AG eingereicht, woraus
hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin vom 20. bis zum 26. Dezember 2020 in
der psychiatrischen Klinik stationär behandelt wurde und das Gesundheitsamt des
Kantons Solothurn eine Kostenbeteiligung ablehnte, da die Beschwerdeführerin
nicht mehr in Solothurn gemeldet war. Dasselbe gilt für ihre Behauptungen
bezüglich der Unzumutbarkeit der Rückreise in ihr Heimatland, beispielsweise
das Diplom für die absolvierte Ausbildung zur Kunstlehrerin im Fachbereich
Musik sei aberkannt worden, weil sie das Land innerhalb von drei Jahren nach
dem Abschluss der Ausbildung verlassen habe. Von einer Verletzung ihres
Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung (BV, SR
101) kann keine Rede sein.
3.1
Nach Auflösung der Ehe oder der
Familiengemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20) der Anspruch des Ehegatten und der Kinder
auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung weiter, wenn die
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Nach Art. 50 Abs. 1 lit.
b AIG besteht der Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft
weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen. Wichtige persönliche Gründe können namentlich
vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde
oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale
Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2
AIG).
Familienangehörige von in der Schweiz
aufenthalts- bzw. niederlassungsberechtigten EU/EFTA-Bürgern haben ungeachtet
ihrer Staatsangehörigkeit gestützt auf das Freizügigkeitsrecht grundsätzlich Anspruch
auf die Erteilung und Verlängerung einer Bewilligung, solange die Ehe gelebt wird
und formell fortdauert (Art. 7 lit. d Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR
0.142.112.681] i.V.m. Art. 3 Anhang 1 FZA). Sind die
Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, kann die vom originär anwesenheitsberechtigten
EU/EFTA-Bürger abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen gestützt auf
Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr (VFP; SR 142.203)
i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden
(BGE 139 II 393, E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_369/2018 vom 29. Oktober
2018, E. 2.1).
3.2
Es ist klar und unbestritten, dass
die Ehegemeinschaft – unabhängig vom genauen Auszugsdatum der Ehefrau – nicht
Dispositiv
mindestens drei Jahre bestanden hat. Die Beschwerdeführerin kann sich demnach
nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen und die Prüfung der
Integrationskriterien nach Art. 58 a AIG entfällt.
3.3 Es bleibt zu prüfen, ob wichtige
persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen.
3.3.1 Eine gewaltbedingte Aufhebung der
Haushaltsgemeinschaft soll für gewaltbetroffene nachgezogene Personen nach der
Formel des Bundesgerichts keine ausländerrechtlichen Nachteile nach sich
ziehen, wenn die nachgezogene Person durch das Zusammenleben in ihrer
Persönlichkeit ernsthaft gefährdet erscheint und ihr eine Fortführung der
ehelichen Beziehung (bei objektiver Betrachtungsweise) nicht länger zugemutet
werden kann. Das gelegentliche Anschreien bzw. verbale Konflikte in ehelichen Krisensituationen
sowie eine einzige Ohrfeige begründen prinzipiell keine derartige Situation
(Marc Spescha in: Kommentar Migrationsrecht, Marc Spescha/Andreas Zünd/Peter
Bolzli/Constantin Hruschka/Fanny de Weck [Hrsg.], Zürich 2019, Art. 50 N 26 mit
Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1). Die Anforderungen des Bundesgerichts an
Intensität und Nachweis der häuslichen Gewalt sind gemeinhin hoch, obwohl es
deklaratorisch festhält, dass jede Form ehelicher Gewalt bzw. häuslicher Gewalt
ernst zu nehmen sei. Häusliche Gewalt bedeutet ausländerrechtlich systematische
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Bei niedrigerer
Intensität der Gewalterfahrung können zusätzliche private Interessen den
weiteren Aufenthalt in der Schweiz gebieten, so etwa der Verlust hier
geknüpfter sozialer Beziehungen oder eine im Vergleich zum Herkunftsland
markant bessere wirtschaftliche Position in der Schweiz (Marc Spescha, a.a.O.,
Art. 50 Rz. 26 mit Verweis auf BGE 138 II 229 E. 3.2.1; vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2C_915/2019 vom 13. März 2020 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Die
ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht. Sie muss die eheliche
Gewalt bzw. häusliche Oppression in geeigneter Weise glaubhaft machen
(Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte,
Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.],
glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.).
Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen
genügen nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_915/2019, a.a.O., E. 3.5 mit
Hinweisen; vgl. auch Art. 77 Abs. 6 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt
und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201 sowie Marc Spescha, a.a.O., Art. 50
N 27).
3.3.2 Der (nun geschiedene) Ehemann der
Beschwerdeführerin wurde mit Urteil der Amtsgerichtspräsidentin von
Solothurn-Lebern vom 11. März 2021 von den Vorwürfen der Nötigung, der Drohung
und der Tätigkeit zum Nachteil der Beschwerdeführerin vollumfänglich
freigesprochen und (lediglich) wegen einer Beschimpfung, begangen am 13. Februar
2020, zu einer bedingten Geldstrafe von fünf Tagessätzen zu je CHF 30.00
verurteilt (AS 190). Von ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AIG und
der oben zitierten Lehre und Rechtsprechung kann keine Rede sein. Die aktenkundigen
Auseinandersetzungen mit ihrem Ehemann erreichen die nötige Schwelle der
Intensität bei weitem nicht. Für Details kann auf die angefochtene Verfügung
(Seite 6 f.) und die Akten verwiesen werden. Weitere Anhaltspunkte für Gewalt
von Seiten des (nun geschiedenen) Ehemannes bestehen nicht, auch wenn die
geltend gemachten Streitigkeiten nicht verharmlost werden sollen und sicher
belastend waren.
3.4.1 Die Bejahung einer stark
gefährdeten Wiedereingliederung im Herkunftsland bestimmt sich nach der
(fehlenden) Zumutbarkeit der Rückkehr in dieses. Wie bei der geltend gemachten
häuslichen Gewalt genügen auch bei diesem Härtefallgrund allgemein gehaltene
Behauptungen oder Hinweise auf eine gefährdete Wiedereingliederung nicht; die
geltend gemachte Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten
Umstände glaubhaft erscheinen (Urteil des Bundesgerichts vom 20. November 2018
2C_241/2018 E. 4.2). Für die Zumutbarkeitsbeurteilung kommt es auf die
Intensität der Beziehungen zum Heimatland an. Von Belang ist daher das Alter
der Betroffenen im Zeitpunkt der Einreise und die zuvor im Heimatland gelebte
Zeit, das Vorhandensein familiärer Bindungen und deren Pflege während des
Aufenthalts in der Schweiz, vorhandene Kenntnisse der heimatlichen Sprache, die
beruflichen Chancen im Heimatland sowie eine allfällige Ächtungsgefahr. Eine
fortgeschrittene Integration in der Schweiz kann umgekehrt die Rückkehr ins
Heimatland ebenfalls unzumutbar machen. Gemäss Rechtsprechung sind die
Anforderungen an die Annahme einer stark gefährdeten Wiedereingliederung hoch
(vgl. Marc Spescha, a.a.O., Art. 50 N 30).
3.4.2 Die Beschwerdeführerin ist nun 27
Jahre alt und hält sich seit Februar 2018, mithin also gut vier Jahre in der
Schweiz auf. Ihre gesamte Kindheit, Schulzeit, Ausbildung und ersten
Erwachsenenjahre hat sie in Kuba verbracht resp. absolviert. In der Schweiz hat
sie gar keine familiären oder speziellen sozialen Beziehungen (mehr), ihre Ehe
ist geschieden und ihre nächsten Verwandten (Mutter und Schwester) leben in
ihrem Heimatland. Dort hat sie eine Ausbildung absolviert und spricht die
Landessprache. Dass sie nicht mehr auf dem erlernten Beruf arbeiten könnte, ist
– wie erwähnt – lediglich behauptet und durch nichts belegt. Selbst wenn, ist
nicht ersichtlich, dass sie sich als alleinstehende junge Frau mit den in der
Schweiz gemachten sprachlichen und beruflichen Erfahrungen in der Heimat nicht
wieder eingliedern könnte. Von einer starken Gefährdung der Wiedereingliederung
kann keine Rede sein. Im Gegenteil dürften die Voraussetzungen für eine
Wiedereingliederung gut sein.
3.5.1 Auch gesundheitliche Probleme
kommen als wichtige persönliche Gründe im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
infrage. Die Anforderungen an eine gesundheitlich bedingte Erforderlichkeit der
Aufenthaltsverlängerung sind allerdings ebenfalls hoch. Verlangt wird etwa,
dass die gesundheitliche Beeinträchtigung eine längere oder eine dringliche
Behandlung erfordert, die im Heimatland nicht sichergestellt wäre. Allein der
Umstand, dass in der Schweiz eine bessere oder günstigere medizinische
Behandlung möglich ist, genügt für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls
nicht (vgl. Marc Spescha, a.a.O.: Art. 50 N 31).
3.5.2 Auch hier geht aus den Akten mit
aller Deutlichkeit hervor, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme
der Beschwerdeführerin nicht im Geringsten belegt und damit unbeachtlich sind.
Die Schilddrüsenunterfunktion ist eine blosse Behauptung und diese aus dem
eingereichten Rückforderungsbeleg abzuleiten, mutet geradezu abenteuerlich an.
Zudem hindert sie die Beschwerdeführerin offenbar nicht, einer Erwerbstätigkeit
nachzugehen. Abschliessend kann festgehalten werden, dass kein wichtiger
persönlicher Grund nach Art. 50 Abs. 2 AIG besteht.
3.6 Es bleibt zu prüfen, ob die
angefochtene Verfügung im Sinne von Art. 96 Abs. 1 AIG verhältnismässig ist und
ob Wegweisungsvollzugshindernisse bestehen.
Es ist zwar richtig, dass die
Beschwerdeführerin bis anhin keine Sozialhilfe bezogen hat, keine Schulden und
keine Betreibungen aufweist, über eine Anstellung verfügt und sich in der
Schweiz wohlverhalten hat. Wie bereits erwähnt, ist sie jedoch in Kuba
aufgewachsen, hat den Grossteil ihres Lebens, vor allem die Jugendjahre, dort
verbracht und eine Wiedereingliederung in ihrem Heimatland erscheint
problemlos. Ihre wirtschaftliche und soziale Situation in der Schweiz ist nicht
sehr stabil, immerhin ist sie (ohne Anspruch auf Unterhaltsbeiträge) geschieden
und hat in der Vergangenheit auch schon um Sozialhilfe nachgefragt. Falls sie
sich in der Schweiz mittlerweile einen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut
haben sollte, kann sie die Kontakte mit diesem über die modernen
Kommunikationsmittel und soziale Netzwerke pflegen. Die Wegweisung erweist sich
deshalb als verhältnismässig.
Ebenso sind keine
Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich. Inwiefern die Wegweisung nicht
möglich, zumutbar und zulässig sein sollte, bringt die Beschwerdeführerin nicht
substantiiert vor bzw. liegen offenkundig keine Wegweisungsvollzugshindernisse
vor. Die Beschwerdeführerin ist kubanische Staatsangehörige und es ist nicht
ersichtlich und nicht dargetan, dass sie nicht in ihr Heimatland zurückkehren
könnte. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen, welche
nur bei einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung vorliegt, die
sich durch die Wegweisung wesentlich verschlechtern würde, liegt – wie erwähnt
– ebenfalls nicht vor.
4.1 Die Beschwerde erweist sich somit
als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ in Anwendung von § 77 VRG i.V.m. Art. 106
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00
festzusetzen und mit dem Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Die Ausrichtung
einer Parteientschädigung kommt bei diesem Ergebnis nicht infrage.
4.2 Die von der Vorinstanz gesetzte
Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen, sodass eine neue anzusetzen ist. Die
Frist auf den 31. August 2022 anzusetzen, erscheint angemessen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die
Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall und
Beachtung der Modalitäten gemäss Verfügung vom 6. August 2021 – bis am 31. August
2022 zu verlassen.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann