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Entscheid

VWBES.2021.333

aufschiebende Wirkung

8. November 2021Deutsch7 min

die Baubewilligung Nr. 2016-0022 zum Neubau eines Wohngebäudes mit Nebennutzung,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. November 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident Müller

Oberrichter Frey

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

R.___, Beschwerdeführer

gegen

1. Bau- und Justizdepartement,

Werkhofstrasse 65,

Rötihof,

4509

Solothurn,

2. Bau-, Werk- und Planungskommission der

Einwohnergemeinde Dornach,

4143

Dornach,

3. Wohnbaugenossenschaft T.___,

vertreten durch Rechtsanwalt

Roland

Müller,

notavis gmbh,

Amthausstrasse 4,

4143

Dornach

Beschwerdegegner

betreffend aufschiebende

Wirkung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Am 19. Januar 2017 erteilte die Bau-,

Werk- und Planungskommission (BWPK) Dornach der Wohnbaugenossenschaft «T.___»

die Baubewilligung Nr. 2016-0022 zum Neubau eines Wohngebäudes mit Nebennutzung,

dem Neubau eines Mehrfamilienhauses, der Erstellung von Parkplätzen sowie zum

Abbruch einer Garage und eines Schopfs. Am 28. Januar 2017 erhob R.___ dagegen

Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Die Beschwerde wurde am 12.

September 2017 gutgeheis­sen, und die Baubewilligung der BWPK wurde aufgehoben.

Gegen den Entscheid des BJD erhob die Wohnbaugenossenschaft «T.___» am 21.

September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die

Beschwerde am 11. Dezember 2018 gut. Die kommunale Baubewilligung wurde

bestätigt. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob R.___ Beschwerde

beim Bundesgericht. Diese wurde mit Urteil 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 28. Juli 2019

ersuchte R.___ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Das Revisionsgesuch

wurde mit Urteil 1F_39/2019 vom 26. August 2019 abgewiesen, soweit darauf

einzutreten war.

2. Am 12. April 2021 wurde eine

Projektänderung publiziert. Es ging um den Einbau einer Abgasanlage und die

Verschiebung von Fenstern auf GB Dornach Nrn. 128 und 3614. Die kommunale

Baubehörde trat auf die von R.___ erhobene Einsprache am 4. Juni 2021 nicht ein

und erteilte die Baubewilligung (Nr. 2021-0057). Sie begründete ihren Entscheid

damit, die von R.___ vorgebrachten Punkte beträfen allesamt die bereits

rechtskräftige Baubewilligung. Auf diese Punkte könne nicht mehr eingegangen

werden. Die geplanten Änderungen seien zonenkonform, gesetzeskonform, mithin

bewilligungsfähig.

3. Am 16. Juni 2021 erhob R.___ dagegen

Verwaltungsbeschwerde an das BJD. Das Departement erliess am 6. August 2021

eine Zwischenverfügung: Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung

entzogen, und die Verfahrenskosten wurden zur Hauptsache geschlagen. Das

Departement führte namentlich aus, die Prozessaussichten des Beschwerdeführers

seien als gering einzuschätzen. Er bringe keine Argumente gegen die neue

Bewilligung (Nr. 2021-0057) vor, sondern befasse sich mit der

rechtskräftigen Bewilligung (Nr. 2016-0022). Der Entzug der aufschiebenden

Wirkung stelle für den Beschwerdeführer keinen schwerwiegenden Eingriff dar.

Die Bauherrschaft baue aber auf eigenes Risiko.

4.1 Dagegen erhob R.___

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete, die

Departementalverfügung sei aufzuheben. Zudem sei die Beseitigung des

widerrechtlichen Zustands anzuordnen, und die Beschwerdegegnerin sei zu

bestrafen. Das ursprüngliche Projekt sei gar nicht bewilligungsfähig gewesen.

Die Massvorschriften seien nicht eingehalten worden. Man habe die Bewilligung

zu Unrecht ausgestellt. Die Bauteile, die die Massvorschriften nicht einhielten,

müssten beseitigt werden. Es habe nie eine rechtsgültige Baubewilligung

vorgelegen.

4.2 Weiter stellte der Beschwerdeführer

ein Ausstandbegehren gegen die Richter Stöckli, Strasser und Vögeli. Das

Begehren wurde damit begründet, die Richter hätten ihren Amtseid gebrochen,

weil sie eine nicht rechtsgültige Baubewilligung geschützt hätten. Zudem warf

der Beschwerdeführer Haftungsfragen auf.

5. Das Departement beantragte, die

Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten-

und Entschädigungsfolge. Die kommunale Baubehörde liess wissen, sie habe in

Anbetracht der Gerichtsentscheide gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung

nichts einzuwenden.

6. Der Vertreter der Bauherrschaft

teilte mit, die strittigen Gebäude seien praktisch fertiggestellt und sollten

in den kommenden Wochen zum Teil bezogen werden. Die Änderungen gegenüber den

ursprünglichen Plänen könnten im Falle einer (unwahrscheinlichen) Gutheissung

zurückgebaut werden.

Erwägungen

II.

1.

Angefochten ist eine

Zwischenverfügung, mit welcher über einen Antrag um Entzug der aufschiebenden

Wirkung entschieden worden ist. Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden

gleichgestellt und anfechtbar, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine

Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,

BGS 124.11). Der Streitgegenstand beschränkt sich hier auf die Frage, ob die

Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen habe. Es

geht nicht um die Baubewilligungen. Weder um die erste, rechtskräftige, die der

Beschwerdeführer nach wie vor für falsch hält, noch um die zweite, vor

Departement nun angefochtene.

2.1

Gemäss § 36 VRG kommt im Verfahren

vor den Verwaltungsbehörden einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende

Wirkung zu (Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit,

kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid

sofort in Kraft setzen (Abs. 2). Was als wichtiger Grund gelten kann, definiert

das Gesetz nicht.

2.2

In Bauverfahren ist der Entzug der

aufschiebenden Wirkung die Ausnahme. Wesentlich, mithin ein wichtiger Grund,

kann zum Beispiel das Eindecken eines Dachs vor Wintereinbruch sein (so Ruth

Herzog / Michel Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die

Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 2020, N 49 zu Art. 68 BE-VRPG).

Vor diesem Hintergrund werden auch der Fenstereinbau und eine Abgasanlage als

wichtige Gründe anerkannt werden können. Klare Prozessaussichten dürfen

miteinbezogen werden. Es gilt zu verhindern, dass praktisch aussichtslose

Beschwerden allein um der Verzögerung willen erhoben werden. Der

Schwebezustand, der durch die anhängige Verwaltungsbeschwerde geschaffen wird,

hat für den Beschwerdeführer keinen Nachteil. Für die Bauherrschaft dagegen,

ist er kaum zumutbar (Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 28 zu § 25 ZH-VRG).

Es fragt sich zudem, worin das aktuelle

praktische Interesse (an der aufschiebenden Wirkung) für den Beschwerdeführer

noch bestehen soll, nachdem der Bau heute praktisch fertiggestellt ist.

3.

Der Beschwerdeführer will die

Besetzung des Verwaltungsgerichts, die am letzten Urteil mitgewirkt hat

(Stöckli, Vögeli, Strasser), im Ausstand wissen. Er macht aber keine Ausstands-

oder Ablehnungsgründe nach § 92 f. des Gesetzes über die

Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) geltend. Er suggeriert vielmehr bloss,

Richter würden eine strafbare Handlung begehen, weil sie eine rechtskräftige

Baubewilligung schützen, die nach seiner Auffassung nie hätte erteilt werden

dürfen. Bei dieser Sachlage ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich

materiell mit dem Ausstandsbegehren zu befassen. Pauschale Ausstandsgesuche

sind unzulässig. Insbesondere bildet die Mitwirkung an einem früheren Verfahren

keinen Ausstandsgrund (Vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_605/2019;

6B_1386/2919; 2C_692/2019). Oberrichter Stöckli ist mittlerweile pensioniert.

Ersatzrichter Vögeli wirkt in dieser Sache nicht mit, und es ist nicht

anzunehmen, dass er sich je wieder mit der Wohnbaugenossenschaft «T.___»

befassen wird. Ein Oberrichter Strasser existiert im Kanton Solothurn nicht.

Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtspräsidentin

Scherrer Reber gemeint haben sollte, ist jedoch festzuhalten, dass auch für sie

kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund besteht und sie nicht mitwirkt.

4.

Haftungsfragen können im

Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden. Für allfällige strafrechtliche

Belange ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig.

Dispositiv

5. Auf die Beschwerde ist demnach nicht

einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 800.00 festzusetzen

sind. Er hat ferner der Bauherrschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die

geltend gemachten CHF 1‘012.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen

als angemessen. Den am

verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden keine

Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG).

Demnach wird beschlossen:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Der

Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF

800.00 zu bezahlen.

3.

Der

Beschwerdeführer hat der Wohnbaugenossenschaft T.___ eine Parteientschädigung

von total CHF 1‘012.40 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Der

Gerichtsschreiber

Frank-Urs Müller Thomas

Schaad

Auf eine gegen das vorliegende

Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_761/2021 nicht

ein.