VWBES.2021.333
aufschiebende Wirkung
8. November 2021Deutsch7 min
die Baubewilligung Nr. 2016-0022 zum Neubau eines Wohngebäudes mit Nebennutzung,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 8. November 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident Müller
Oberrichter Frey
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
R.___, Beschwerdeführer
gegen
1. Bau- und Justizdepartement,
Werkhofstrasse 65,
Rötihof,
4509
Solothurn,
2. Bau-, Werk- und Planungskommission der
Einwohnergemeinde Dornach,
4143
Dornach,
3. Wohnbaugenossenschaft T.___,
vertreten durch Rechtsanwalt
Roland
Müller,
notavis gmbh,
Amthausstrasse 4,
4143
Dornach
Beschwerdegegner
betreffend aufschiebende
Wirkung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Am 19. Januar 2017 erteilte die Bau-,
Werk- und Planungskommission (BWPK) Dornach der Wohnbaugenossenschaft «T.___»
die Baubewilligung Nr. 2016-0022 zum Neubau eines Wohngebäudes mit Nebennutzung,
dem Neubau eines Mehrfamilienhauses, der Erstellung von Parkplätzen sowie zum
Abbruch einer Garage und eines Schopfs. Am 28. Januar 2017 erhob R.___ dagegen
Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Die Beschwerde wurde am 12.
September 2017 gutgeheissen, und die Baubewilligung der BWPK wurde aufgehoben.
Gegen den Entscheid des BJD erhob die Wohnbaugenossenschaft «T.___» am 21.
September 2017 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht hiess die
Beschwerde am 11. Dezember 2018 gut. Die kommunale Baubewilligung wurde
bestätigt. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts erhob R.___ Beschwerde
beim Bundesgericht. Diese wurde mit Urteil 1C_13/2019 vom 19. Juni 2019
abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. Mit Eingabe vom 28. Juli 2019
ersuchte R.___ um Revision des bundesgerichtlichen Urteils. Das Revisionsgesuch
wurde mit Urteil 1F_39/2019 vom 26. August 2019 abgewiesen, soweit darauf
einzutreten war.
2. Am 12. April 2021 wurde eine
Projektänderung publiziert. Es ging um den Einbau einer Abgasanlage und die
Verschiebung von Fenstern auf GB Dornach Nrn. 128 und 3614. Die kommunale
Baubehörde trat auf die von R.___ erhobene Einsprache am 4. Juni 2021 nicht ein
und erteilte die Baubewilligung (Nr. 2021-0057). Sie begründete ihren Entscheid
damit, die von R.___ vorgebrachten Punkte beträfen allesamt die bereits
rechtskräftige Baubewilligung. Auf diese Punkte könne nicht mehr eingegangen
werden. Die geplanten Änderungen seien zonenkonform, gesetzeskonform, mithin
bewilligungsfähig.
3. Am 16. Juni 2021 erhob R.___ dagegen
Verwaltungsbeschwerde an das BJD. Das Departement erliess am 6. August 2021
eine Zwischenverfügung: Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung
entzogen, und die Verfahrenskosten wurden zur Hauptsache geschlagen. Das
Departement führte namentlich aus, die Prozessaussichten des Beschwerdeführers
seien als gering einzuschätzen. Er bringe keine Argumente gegen die neue
Bewilligung (Nr. 2021-0057) vor, sondern befasse sich mit der
rechtskräftigen Bewilligung (Nr. 2016-0022). Der Entzug der aufschiebenden
Wirkung stelle für den Beschwerdeführer keinen schwerwiegenden Eingriff dar.
Die Bauherrschaft baue aber auf eigenes Risiko.
4.1 Dagegen erhob R.___
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Hauptantrag lautete, die
Departementalverfügung sei aufzuheben. Zudem sei die Beseitigung des
widerrechtlichen Zustands anzuordnen, und die Beschwerdegegnerin sei zu
bestrafen. Das ursprüngliche Projekt sei gar nicht bewilligungsfähig gewesen.
Die Massvorschriften seien nicht eingehalten worden. Man habe die Bewilligung
zu Unrecht ausgestellt. Die Bauteile, die die Massvorschriften nicht einhielten,
müssten beseitigt werden. Es habe nie eine rechtsgültige Baubewilligung
vorgelegen.
4.2 Weiter stellte der Beschwerdeführer
ein Ausstandbegehren gegen die Richter Stöckli, Strasser und Vögeli. Das
Begehren wurde damit begründet, die Richter hätten ihren Amtseid gebrochen,
weil sie eine nicht rechtsgültige Baubewilligung geschützt hätten. Zudem warf
der Beschwerdeführer Haftungsfragen auf.
5. Das Departement beantragte, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Dies unter Kosten-
und Entschädigungsfolge. Die kommunale Baubehörde liess wissen, sie habe in
Anbetracht der Gerichtsentscheide gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung
nichts einzuwenden.
6. Der Vertreter der Bauherrschaft
teilte mit, die strittigen Gebäude seien praktisch fertiggestellt und sollten
in den kommenden Wochen zum Teil bezogen werden. Die Änderungen gegenüber den
ursprünglichen Plänen könnten im Falle einer (unwahrscheinlichen) Gutheissung
zurückgebaut werden.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist eine
Zwischenverfügung, mit welcher über einen Antrag um Entzug der aufschiebenden
Wirkung entschieden worden ist. Zwischenentscheide sind Hauptentscheiden
gleichgestellt und anfechtbar, wenn sie entweder präjudizierlich oder für eine
Partei von erheblichem Nachteil sind (§ 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG,
BGS 124.11). Der Streitgegenstand beschränkt sich hier auf die Frage, ob die
Vorinstanz der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu Recht entzogen habe. Es
geht nicht um die Baubewilligungen. Weder um die erste, rechtskräftige, die der
Beschwerdeführer nach wie vor für falsch hält, noch um die zweite, vor
Departement nun angefochtene.
2.1
Gemäss § 36 VRG kommt im Verfahren
vor den Verwaltungsbehörden einer Beschwerde grundsätzlich aufschiebende
Wirkung zu (Abs. 1). Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit,
kann die verfügende oder entscheidende Behörde die Verfügung oder den Entscheid
sofort in Kraft setzen (Abs. 2). Was als wichtiger Grund gelten kann, definiert
das Gesetz nicht.
2.2
In Bauverfahren ist der Entzug der
aufschiebenden Wirkung die Ausnahme. Wesentlich, mithin ein wichtiger Grund,
kann zum Beispiel das Eindecken eines Dachs vor Wintereinbruch sein (so Ruth
Herzog / Michel Daum [Hrsg.]: Kommentar zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 2020, N 49 zu Art. 68 BE-VRPG).
Vor diesem Hintergrund werden auch der Fenstereinbau und eine Abgasanlage als
wichtige Gründe anerkannt werden können. Klare Prozessaussichten dürfen
miteinbezogen werden. Es gilt zu verhindern, dass praktisch aussichtslose
Beschwerden allein um der Verzögerung willen erhoben werden. Der
Schwebezustand, der durch die anhängige Verwaltungsbeschwerde geschaffen wird,
hat für den Beschwerdeführer keinen Nachteil. Für die Bauherrschaft dagegen,
ist er kaum zumutbar (Alain Griffel [Hrsg.]: Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 2014, N 28 zu § 25 ZH-VRG).
Es fragt sich zudem, worin das aktuelle
praktische Interesse (an der aufschiebenden Wirkung) für den Beschwerdeführer
noch bestehen soll, nachdem der Bau heute praktisch fertiggestellt ist.
3.
Der Beschwerdeführer will die
Besetzung des Verwaltungsgerichts, die am letzten Urteil mitgewirkt hat
(Stöckli, Vögeli, Strasser), im Ausstand wissen. Er macht aber keine Ausstands-
oder Ablehnungsgründe nach § 92 f. des Gesetzes über die
Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) geltend. Er suggeriert vielmehr bloss,
Richter würden eine strafbare Handlung begehen, weil sie eine rechtskräftige
Baubewilligung schützen, die nach seiner Auffassung nie hätte erteilt werden
dürfen. Bei dieser Sachlage ist das Verwaltungsgericht nicht gehalten, sich
materiell mit dem Ausstandsbegehren zu befassen. Pauschale Ausstandsgesuche
sind unzulässig. Insbesondere bildet die Mitwirkung an einem früheren Verfahren
keinen Ausstandsgrund (Vgl. zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 2C_605/2019;
6B_1386/2919; 2C_692/2019). Oberrichter Stöckli ist mittlerweile pensioniert.
Ersatzrichter Vögeli wirkt in dieser Sache nicht mit, und es ist nicht
anzunehmen, dass er sich je wieder mit der Wohnbaugenossenschaft «T.___»
befassen wird. Ein Oberrichter Strasser existiert im Kanton Solothurn nicht.
Für den Fall, dass der Beschwerdeführer die Verwaltungsgerichtspräsidentin
Scherrer Reber gemeint haben sollte, ist jedoch festzuhalten, dass auch für sie
kein Ausstands- oder Ablehnungsgrund besteht und sie nicht mitwirkt.
4.
Haftungsfragen können im
Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden. Für allfällige strafrechtliche
Belange ist das Verwaltungsgericht nicht zuständig.
Dispositiv
5. Auf die Beschwerde ist demnach nicht
einzutreten. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 800.00 festzusetzen
sind. Er hat ferner der Bauherrschaft eine Parteientschädigung zu bezahlen. Die
geltend gemachten CHF 1‘012.40 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) erscheinen
als angemessen. Den am
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden keine
Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG).
Demnach wird beschlossen:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Der
Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF
800.00 zu bezahlen.
3.
Der
Beschwerdeführer hat der Wohnbaugenossenschaft T.___ eine Parteientschädigung
von total CHF 1‘012.40 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Der
Gerichtsschreiber
Frank-Urs Müller Thomas
Schaad
Auf eine gegen das vorliegende
Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_761/2021 nicht
ein.