VWBES.2021.337
Wahlbeschwerde
4. Oktober 2021Deutsch8 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Oktober 2021
Es wirken mit:
Vizepräsident
Müller
Oberrichter Frey
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Einwohnergemeinde
B.___,
2.
C.___
3.
D.___
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Wahlbeschwerde
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Die Einwohnergemeinde B.___
publizierte am 20. August 2021 mit öffentlichem Anschlag unter der
Überschrift «Mutation im Gemeinderat/Nachnomination und stille Wahl», dass
gemäss § 127 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) ein
unterzeichneter Wahrvorschlag für die Nachnomination einer Gemeinderätin
eingereicht worden sei. Gemäss § 127 Abs. 3 GpR gelte somit die Vorgeschlagene
als gewählt. Für die Amtsperiode 2021-2025 werde somit D.___ als Gemeinderätin
der Einwohnergemeinde B.___ als gewählt erklärt.
Erwägungen
2.
Am 23. August 2021 erhob A.___
(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aus B.___ Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, die Anordnungen der Gemeindeverwalterin und
eventuell auch des Gemeinderates in Sachen D.___ und C.___ seien wegen
Rechtswidrigkeit aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, die Proporzwahl
von zwei Gemeinderäten im amtlichen Publikationsorgan der Einwohnergemeinde
auszuschreiben. Da in der Einwohnergemeinde B.___ gar keine erschöpfte
Wahlliste vorhanden sei, könne auch keine Nachnomination stattfinden. Die
Wahlfeststellung der Gemeindeverwalterin sei deshalb falsch und D.___ könne nicht
Gemeinderätin sein. Auf der Website der Einwohnergemeinde werde im Ressort
Sport, Freizeit und Kultur C.___ als Ressortverantwortliche aufgeführt. Ein
Wahlfeststellungsverfahren sei nie veröffentlicht worden. C.___ sei auf einer
für die Gemeinderatswahl vom 25. April 2021 eingereichten Liste in stiller
Wahl als viertes Ersatzmitglied gewählt worden. Bisher sei noch kein
Vollmitglied der gleichen Liste zurückgetreten. Deshalb könne C.___ nicht
Gemeinderätin sein. Vorliegend sei eine Liste mit nur fünf Voll- und vier
Ersatzmitgliedern eingereicht worden. Andere Wahlvorschläge seien unterblieben.
Mitglieder des Gemeinderates hätten eine solche Liste in Auftrag gegeben, weil
sie der Ansicht (gewesen) seien, der Gemeinderat könne Interessenten, die sich
bei einem allfälligen offenen Wahlgang der Konkurrenz nicht stellen wollten, so
zum anbegehrten Amt verhelfen. Dabei hätten sie übersehen, dass im konkreten
Fall nur die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl aus dem «Wahlgang» hervorgegangen
seien. Die freien Sitze seien auszuschreiben und nach Proporzwahl zu besetzen.
3.
Die zur Stellungnahme aufgeforderte
Staatskanzlei des Kantons Solothurn führte in ihrer Eingabe vom
2.
September 2021 im Wesentlichen aus, gemäss Auskunft der
Gemeindeverwaltung von B.___ amte C.___ als Ersatzmitglied. Sie sei weder in
den Gemeinderat nachgerückt noch habe je diese Absicht bestanden. Aufgrund der
Vakanzen habe sich C.___ vorübergehend als Ersatzmitglied als Ansprechperson
für das Ressort Sport, Freizeit und Kultur zur Verfügung gestellt. Daher werde
sie auf der Website unter dem Ressort als Kontaktperson aufgeführt. Auf der
Website würden der Bevölkerung diverse Informationen zur Verfügung gestellt.
Eine Website sei jedoch kein ordentliches Publikationsorgan. Die in der
Beschwerde gerügte Unregelmässigkeit der fehlenden Publikation des Wahlfeststellungsverfahrens
sei somit gegenstandslos und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht
einzutreten. Eventualiter sei der Antrag betreffend fehlender Wahlfeststellung von
C.___ abzuweisen. Bezüglich D.___ wird ausgeführt, mangels Demission eines
gewählten Mitglieds des Gemeinderates könne kein Nachrücken und damit auch
keine Nachnomination stattfinden. Die Publikation der stillen Wahl von D.___
sei nicht rechtmässig gewesen. Sofern dies noch nicht geschehen sei, sei die
Gemeinde anzuweisen, die Publikation «Mutation im Gemeinderat, Nachnomination
und stille Wahl von D.___» aufzuheben. Stattdessen könne der Gemeinderat D.___
gestützt auf § 115 Abs. 2 Gemeindegesetz (BGS 131.1) in den Gemeinderat
Dispositiv
berufen. Die Beschwerde sei demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf
eingetreten werden könne.
4. Die Einwohnergemeinde B.___ äusserte
sich mit Eingabe vom 3. September 2021 und führte namentlich aus, der
Gemeinderat werde D.___ an der nächsten Gemeinderatssitzung als Gemeinderätin
berufen, wodurch die Nachnomination aufgehoben werde.
5. C.___ äusserte sich mit Eingabe vom
7. September 2021 (Posteingang) zur Beschwerde. D.___ liess sich nicht
vernehmen.
6. An der Sitzung vom 9. September
2021 hob der Gemeinderat die Publikation «Mutation im Gemeinderat,
Nachnomination und stille Wahl von D.___» auf und berief D.___ als
Gemeinderätin (Protokoll des Gemeinderates vom 9. September 2021, abrufbar
unter https://www.B.___.ch/505.html unter «Protokolle 2021»). Dieser
Gemeinderatsbeschluss wurde mit Rechtsmittelbelehrung im «Azeiger» vom 16. September
2021 publiziert.
7. Der Beschwerdeführer nahm am 20.
September 2021 nochmals Stellung und widerrief die in der Beschwerde verlangte
Durchführung einer Nachwahl. Er beantragte, die jetzigen Gemeinderäte und
Ersatzgemeinderäte wegen der vermeintlich stillen Wahl zu suspendieren. Er
werde in dieser Sache beim Regierungsrat die Einsetzung einer Sachwalterin oder
eines Sachwalters beantragen sowie die Wahl von D.___ als Gemeinderätin durch
sachlich unzuständige Personen anfechten.
II.
1. Nach § 16 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS
131.1) ist in jeder Gemeinde ein Gemeinderat als Behörde zu bestellen, und zwar
durch Urnenwahl (§ 54 Abs. 1 lit. a GG). Nach § 33 GG richtet sich das
Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen nach dem Gesetz über die
politischen Rechte. Das Gesetz über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111)
sieht in § 157 Abs. 1 vor, dass gegen kommunale Wahlen beim Verwaltungsgericht
Beschwerde erhoben werden kann, und zwar gemäss § 157 Abs. 2 lit. c wegen
Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen
(Wahlbeschwerde). Daraus folgt, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich
zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz
ist.
2. Anfechtungsobjekt einer
Wahlbeschwerde ist nach § 158 GpR eine Verfügung des Wahlbüros. Bei stillen
Wahlen tritt das Wahlbüro nach dem Gesetz gar nicht in Aktion, da der Wahlakt
unterbleibt und die Eingabestelle – also die Gemeindeverwaltung (§ 34 Abs. 1 lit. c GpR) – das Zustandekommen einer stillen Wahl feststellt (§ 68 Abs. 1 und
§ 71 Abs. 1 GpR). Die Feststellung der stillen Wahl und die Namen der
Gewählten sind von der Eingabestelle zu veröffentlichen (§ 68 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 GpR, § 30 i.V. mit § 21 Verordnung über die politischen Rechte [VpR, BGS
113.112]). Diese Publikation tritt an die Stelle der Publikation von
Wahlergebnis und Validierung bei durchgeführten Urnenwahlen nach § 121 GpR und ist
daher mit Wahlbeschwerde anfechtbar.
3. Eine Wahlbeschwerde ist nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens
jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben
einzureichen.
4. Angefochten ist vorliegend einerseits
die (stille) Wahl von D.___ als Gemeinderätin bzw. die entsprechende
Wahlfeststellung und andererseits die behauptete (stille) Wahl von C.___ als
Gemeinderätin. Fraglich und zu prüfen ist, ob auf die einzelnen Begehren des
Beschwerdeführers einzutreten ist.
4.1 C.___ wurde entgegen der Ansicht des
Beschwerdeführers mit der Publikation vom 20. August 2021 nicht als ordentliche
Gemeinderätin, sondern als Ersatzmitglied des Gemeinderats gewählt. Die entsprechende
Publikation im «Azeiger» erfolgte am 11. März 2021 (vgl. Beilage 5 der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2021). Die Beschwerde vom
23. August 2021 erweist sich betreffend die Wahl von C.___ als verspätet,
weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.
4.2 In Bezug auf die Wahl von D.___ als
Gemeinderätin steht fest, dass der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 9.
September 2021 die Publikation «Mutation im Gemeinderat, Nachnomination und
stille Wahl von D.___» aufhob und D.___ gestützt auf § 115 Abs. 2 GG einstimmig
als Gemeinderätin berief. Dieser Gemeinderatsbeschluss wurde im «Azeiger» vom
16. September 2021 mit Rechtsmittelbelehrung publiziert. Demnach erweist sich das
beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren in diesem Punkt
zufolge Wegfall des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos.
4.3 Das mit Eingabe vom 20. August
2021 erstmals gestellte Begehren des Beschwerdeführers, die jetzigen
«Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte» zu suspendieren, erfolgte verspätet, da
Anträge in der Sache innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen sind. Des
Weiteren kann dieses Begehren nicht Gegenstand einer Wahlbeschwerde sein.
5. Auf die Beschwerde ist nach dem
Gesagten nicht einzutreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden
ist. Da die Einwohnergemeinde B.___ die teilweise Gegenstandslosigkeit des
Verfahrens verursacht hat, hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 nur zur Hälfte, d.h. im Umfang von
CHF 400.00 zu tragen. Die andere Hälfte wäre der Einwohnergemeinde B.___ zu
auferlegen. Nach § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) werden den
am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen. Es besteht kein Grund, hier eine Ausnahme zu machen, weshalb die
andere Hälfte vom Staat Solothurn zu tragen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht von CHF 800.00 sind je zur Hälfte vom Kanton Solothurn
und A.___ zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des
Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die
Gerichtsschreiberin
Müller Gottesman