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Entscheid

VWBES.2021.337

Wahlbeschwerde

4. Oktober 2021Deutsch8 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 4. Oktober 2021

Es wirken mit:

Vizepräsident

Müller

Oberrichter Frey

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Gottesman

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Einwohnergemeinde

B.___,

2.

C.___

3.

D.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend Wahlbeschwerde

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Die Einwohnergemeinde B.___

publizierte am 20. August 2021 mit öffentlichem Anschlag unter der

Überschrift «Mutation im Gemeinderat/Nachnomination und stille Wahl», dass

gemäss § 127 Abs. 1 Gesetz über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111) ein

unterzeichneter Wahrvorschlag für die Nachnomination einer Gemeinderätin

eingereicht worden sei. Gemäss § 127 Abs. 3 GpR gelte somit die Vorgeschlagene

als gewählt. Für die Amtsperiode 2021-2025 werde somit D.___ als Gemeinderätin

der Einwohnergemeinde B.___ als gewählt erklärt.

Erwägungen

2.

Am 23. August 2021 erhob A.___

(nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aus B.___ Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, die Anordnungen der Gemeindeverwalterin und

eventuell auch des Gemeinderates in Sachen D.___ und C.___ seien wegen

Rechtswidrigkeit aufzuheben und der Gemeinderat sei anzuweisen, die Proporzwahl

von zwei Gemeinderäten im amtlichen Publikationsorgan der Einwohnergemeinde

auszuschreiben. Da in der Einwohnergemeinde B.___ gar keine erschöpfte

Wahlliste vorhanden sei, könne auch keine Nachnomination stattfinden. Die

Wahlfeststellung der Gemeindeverwalterin sei deshalb falsch und D.___ könne nicht

Gemeinderätin sein. Auf der Website der Einwohnergemeinde werde im Ressort

Sport, Freizeit und Kultur C.___ als Ressortverantwortliche aufgeführt. Ein

Wahlfeststellungsverfahren sei nie veröffentlicht worden. C.___ sei auf einer

für die Gemeinderatswahl vom 25. April 2021 eingereichten Liste in stiller

Wahl als viertes Ersatzmitglied gewählt worden. Bisher sei noch kein

Vollmitglied der gleichen Liste zurückgetreten. Deshalb könne C.___ nicht

Gemeinderätin sein. Vorliegend sei eine Liste mit nur fünf Voll- und vier

Ersatzmitgliedern eingereicht worden. Andere Wahlvorschläge seien unterblieben.

Mitglieder des Gemeinderates hätten eine solche Liste in Auftrag gegeben, weil

sie der Ansicht (gewesen) seien, der Gemeinderat könne Interessenten, die sich

bei einem allfälligen offenen Wahlgang der Konkurrenz nicht stellen wollten, so

zum anbegehrten Amt verhelfen. Dabei hätten sie übersehen, dass im konkreten

Fall nur die Vorgeschlagenen als in stiller Wahl aus dem «Wahlgang» hervorgegangen

seien. Die freien Sitze seien auszuschreiben und nach Proporzwahl zu besetzen.

3.

Die zur Stellungnahme aufgeforderte

Staatskanzlei des Kantons Solothurn führte in ihrer Eingabe vom

2.

September 2021 im Wesentlichen aus, gemäss Auskunft der

Gemeindeverwaltung von B.___ amte C.___ als Ersatzmitglied. Sie sei weder in

den Gemeinderat nachgerückt noch habe je diese Absicht bestanden. Aufgrund der

Vakanzen habe sich C.___ vorübergehend als Ersatzmitglied als Ansprechperson

für das Ressort Sport, Freizeit und Kultur zur Verfügung gestellt. Daher werde

sie auf der Website unter dem Ressort als Kontaktperson aufgeführt. Auf der

Website würden der Bevölkerung diverse Informationen zur Verfügung gestellt.

Eine Website sei jedoch kein ordentliches Publikationsorgan. Die in der

Beschwerde gerügte Unregelmässigkeit der fehlenden Publikation des Wahlfeststellungsverfahrens

sei somit gegenstandslos und auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht

einzutreten. Eventualiter sei der Antrag betreffend fehlender Wahlfeststellung von

C.___ abzuweisen. Bezüglich D.___ wird ausgeführt, mangels Demission eines

gewählten Mitglieds des Gemeinderates könne kein Nachrücken und damit auch

keine Nachnomination stattfinden. Die Publikation der stillen Wahl von D.___

sei nicht rechtmässig gewesen. Sofern dies noch nicht geschehen sei, sei die

Gemeinde anzuweisen, die Publikation «Mutation im Gemeinderat, Nachnomination

und stille Wahl von D.___» aufzuheben. Stattdessen könne der Gemeinderat D.___

gestützt auf § 115 Abs. 2 Gemeindegesetz (BGS 131.1) in den Gemeinderat

Dispositiv

berufen. Die Beschwerde sei demnach teilweise gutzuheissen, soweit darauf

eingetreten werden könne.

4. Die Einwohnergemeinde B.___ äusserte

sich mit Eingabe vom 3. September 2021 und führte namentlich aus, der

Gemeinderat werde D.___ an der nächsten Gemeinderatssitzung als Gemeinderätin

berufen, wodurch die Nachnomination aufgehoben werde.

5. C.___ äusserte sich mit Eingabe vom

7. September 2021 (Posteingang) zur Beschwerde. D.___ liess sich nicht

vernehmen.

6. An der Sitzung vom 9. September

2021 hob der Gemeinderat die Publikation «Mutation im Gemeinderat,

Nachnomination und stille Wahl von D.___» auf und berief D.___ als

Gemeinderätin (Protokoll des Gemeinderates vom 9. September 2021, abrufbar

unter https://www.B.___.ch/505.html unter «Protokolle 2021»). Dieser

Gemeinderatsbeschluss wurde mit Rechtsmittelbelehrung im «Azeiger» vom 16. September

2021 publiziert.

7. Der Beschwerdeführer nahm am 20.

September 2021 nochmals Stellung und widerrief die in der Beschwerde verlangte

Durchführung einer Nachwahl. Er beantragte, die jetzigen Gemeinderäte und

Ersatzgemeinderäte wegen der vermeintlich stillen Wahl zu suspendieren. Er

werde in dieser Sache beim Regierungsrat die Einsetzung einer Sachwalterin oder

eines Sachwalters beantragen sowie die Wahl von D.___ als Gemeinderätin durch

sachlich unzuständige Personen anfechten.

II.

1. Nach § 16 ff. Gemeindegesetz (GG, BGS

131.1) ist in jeder Gemeinde ein Gemeinderat als Behörde zu bestellen, und zwar

durch Urnenwahl (§ 54 Abs. 1 lit. a GG). Nach § 33 GG richtet sich das

Verfahren der Urnenwahlen und -abstimmungen nach dem Gesetz über die

politischen Rechte. Das Gesetz über die politischen Rechte (GpR, BGS 113.111)

sieht in § 157 Abs. 1 vor, dass gegen kommunale Wahlen beim Verwaltungsgericht

Beschwerde erhoben werden kann, und zwar gemäss § 157 Abs. 2 lit. c wegen

Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen

(Wahlbeschwerde). Daraus folgt, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht grundsätzlich

zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz

ist.

2. Anfechtungsobjekt einer

Wahlbeschwerde ist nach § 158 GpR eine Verfügung des Wahlbüros. Bei stillen

Wahlen tritt das Wahlbüro nach dem Gesetz gar nicht in Aktion, da der Wahlakt

unterbleibt und die Eingabestelle – also die Gemeindeverwaltung (§ 34 Abs. 1 lit. c GpR) – das Zustandekommen einer stillen Wahl feststellt (§ 68 Abs. 1 und

§ 71 Abs. 1 GpR). Die Feststellung der stillen Wahl und die Namen der

Gewählten sind von der Eingabestelle zu veröffentlichen (§ 68 Abs. 2 und § 71 Abs. 2 GpR, § 30 i.V. mit § 21 Verordnung über die politischen Rechte [VpR, BGS

113.112]). Diese Publikation tritt an die Stelle der Publikation von

Wahlergebnis und Validierung bei durchgeführten Urnenwahlen nach § 121 GpR und ist

daher mit Wahlbeschwerde anfechtbar.

3. Eine Wahlbeschwerde ist nach § 160 GpR innert drei Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens

jedoch am dritten Tag nach der Veröffentlichung der Ergebnisse eingeschrieben

einzureichen.

4. Angefochten ist vorliegend einerseits

die (stille) Wahl von D.___ als Gemeinderätin bzw. die entsprechende

Wahlfeststellung und andererseits die behauptete (stille) Wahl von C.___ als

Gemeinderätin. Fraglich und zu prüfen ist, ob auf die einzelnen Begehren des

Beschwerdeführers einzutreten ist.

4.1 C.___ wurde entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers mit der Publikation vom 20. August 2021 nicht als ordentliche

Gemeinderätin, sondern als Ersatzmitglied des Gemeinderats gewählt. Die entsprechende

Publikation im «Azeiger» erfolgte am 11. März 2021 (vgl. Beilage 5 der

Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. September 2021). Die Beschwerde vom

23. August 2021 erweist sich betreffend die Wahl von C.___ als verspätet,

weshalb auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten ist.

4.2 In Bezug auf die Wahl von D.___ als

Gemeinderätin steht fest, dass der Gemeinderat an seiner Sitzung vom 9.

September 2021 die Publikation «Mutation im Gemeinderat, Nachnomination und

stille Wahl von D.___» aufhob und D.___ gestützt auf § 115 Abs. 2 GG einstimmig

als Gemeinderätin berief. Dieser Gemeinderatsbeschluss wurde im «Azeiger» vom

16. September 2021 mit Rechtsmittelbelehrung publiziert. Demnach erweist sich das

beim Verwaltungsgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren in diesem Punkt

zufolge Wegfall des Anfechtungsobjekts als gegenstandslos.

4.3 Das mit Eingabe vom 20. August

2021 erstmals gestellte Begehren des Beschwerdeführers, die jetzigen

«Gemeinderäte und Ersatzgemeinderäte» zu suspendieren, erfolgte verspätet, da

Anträge in der Sache innerhalb der Beschwerdefrist zu stellen sind. Des

Weiteren kann dieses Begehren nicht Gegenstand einer Wahlbeschwerde sein.

5. Auf die Beschwerde ist nach dem

Gesagten nicht einzutreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden

ist. Da die Einwohnergemeinde B.___ die teilweise Gegenstandslosigkeit des

Verfahrens verursacht hat, hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 nur zur Hälfte, d.h. im Umfang von

CHF 400.00 zu tragen. Die andere Hälfte wäre der Einwohnergemeinde B.___ zu

auferlegen. Nach § 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) werden den

am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden in der

Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen. Es besteht kein Grund, hier eine Ausnahme zu machen, weshalb die

andere Hälfte vom Staat Solothurn zu tragen ist.

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2. Die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht von CHF 800.00 sind je zur Hälfte vom Kanton Solothurn

und A.___ zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des

Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident Die

Gerichtsschreiberin

Müller Gottesman