VWBES.2021.338
Baubewilligung / Reklame
24. März 2022Deutsch9 min
die Verfügung Nr. 2 sei aufzuheben. Für die Reklame an der Westfassade sei auf ein
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. März 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber,
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Bau-
und Justizdepartement,
2. Bau-
und Planungskommission C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung
/ Reklame
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Im September 2019 reichten A.___ und B.___
bei der Bau- und Planungskommission C.___ ein Baugesuch für die Liegenschaft an
der Hauptstrasse 19 ein. Thema waren eine Dachsanierung, Dachflächenfenster,
eine Gartenmauer, ein Podest und eine Reklame. Die kommunale Baubehörde
bewilligte das Vorhaben mit Ausnahme des Podestes am 2. Dezember 2019. Die
Reklame an der Westfassade in der Grösse von 4.5 Meter Höhe und 2.25 Meter
Breite und dem damaligen Sujet wurde vielleicht ebenfalls bewilligt. Jedenfalls
trägt der Plan «Westfassade», Massstab 1:100, vom 23. September 2019, auf dem
die Reklame abgebildet ist, einen Bewilligungsstempel der Bau- und
Planungskommission vom 2. Dezember 2019.
2. Am 25. September 2020 verfügte die kommunale
Baubehörde, die «ohne» Baubewilligung montierte Reklame an der Westfassade des
Gebäudes sei umgehend zu entfernen. Sie setzte dazu eine Frist von drei
Arbeitstagen.
Dagegen erhoben A.___ und B.___ am 1.
Oktober 2020 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement. Sie beantragten, die
Verfügung vom 25. September 2020 sei aufzuheben. Die Reklame an der Westfassade
sei zu belassen.
3. Am 14. Oktober 2020 widerrief die kommunale
Baubehörde die angefochtene Verfügung. Es seien zusätzliche Reklamen an der
Südfassade angebracht worden, was die Gesamtsituation verändere. Gleichentags
erliess sie die «Verfügung Nr. 2»: Sie verpflichtete A.___ und B.___, ein
Baugesuch für die Reklamen an der West- und an der Südfassade des Gebäudes
einzureichen.
4. Am 23. Oktober 2020 erhoben A.___ und
B.___ Verwaltungsbeschwerde gegen die «Verfügung Nr. 2». Sie beantragten,
die Verfügung Nr. 2 sei aufzuheben. Für die Reklame an der Westfassade sei auf ein
neues Baugesuch zu verzichten. Die Reklamen an der Südfassade würden sie bis am
15. November 2020 demontieren.
In ihrer Vernehmlassung beantragte die kommunale
Baubehörde die Abweisung der Beschwerde. Die Reklame laufe dem Zonenreglement
zuwider.
5. Das Departement erwog am 8. Juli 2021
namentlich Folgendes:
Die Beschwerde vom 1. Oktober 2020 habe sich
auf die Verfügung vom 25. September 2020 bezogen. Letztere sei widerrufen
worden. Die erste Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben.
Die Beschwerde vom 23. Oktober 2020
beziehe sich auf die «Verfügung Nr. 2» der Baubehörde.
Die Beschwerdeführer brächten vor, die
Reklame an der Westfassade sei am 2. Dezember 2019 bewilligt worden. Die
tatsächlich angebrachte Reklame weiche zwar von der bewilligten ab, stimme
jedoch in Lage und Grösse mit der Bewilligung überein. Die Reklame störe mit
ihrer farblichen Gestaltung das Ortsbild nicht und entspreche den
Zonenvorschriften.
Die kommunale Baubehörde vertrat den
Standpunkt, die ursprünglich geplante Reklame an der Westfassade sei
irrtümlicherweise bewilligt worden. Die Grösse und Auffälligkeit dieser Reklame
widerspreche den Anforderungen an ein Gebäude, das in der «Kernzone Ortsbild»
liege und als Kulturobjekt eingestuft worden sei. Gemäss § 22 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) könne die Behörde eine Verfügung
widerrufen. Die Grösse der Reklame widerspreche den Anforderungen in der Kernzone.
Im Mittelpunkt des Verfahrens stehe jedoch die Reklame an der Südfassade,
welche nicht bewilligt worden sei.
Das Departement erwog, das kommunale Zonenreglement
sehe zur «Kernzone Ortsbild» in § 10 Abs. 1 vor, für die Beurteilung von
Baugesuchen sei das Ortsbildinventar beizuziehen. Zudem seien die Bauvorhaben nebst
der Bau- und Planungskommission der kantonalen Denkmalpflege zu unterbreiten.
Gemäss § 32 Abs. 4 des Zonenreglements sollten die erhaltenswerten Objekte in
ihrer äusseren Erscheinung erhalten werden. Für die heute real existierende
Reklame an der Westfassade sei ein Baugesuch einzureichen, das der
Denkmalpflege zu unterbreiten sei.
Das ursprüngliche Motiv (an der
Westfassade) könne wohl als bewilligt gelten. Der Frage einer allfälligen
Nichtigkeit sei an dieser Stelle nicht weiter nachzugehen. Es gehe nicht an,
eine erteilte Bewilligung - quasi nebenbei - im Rahmen der Vernehmlassung zu
einer Beschwerde zu widerrufen.
Für die Reklamen an der Südfassade sei
noch keine Bewilligung erteilt worden. Es sei ein Baugesuch erforderlich.
Das Departement schrieb die erste
Beschwerde als gegenstandslos ab und wies die zweite Beschwerde ab. Es wurde
eine Nachfrist angesetzt, um die Baugesuche einzureichen. Wenn die Reklamen an
der Südfassade nicht mehr gewünscht seien, seien sie innert derselben Frist zu
entfernen.
6.1 Am 23. August 2021 erhoben A.___ und
B.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Departementalverfügung sei zu einem
ungünstigen Zeitpunkt erlassen worden, nämlich während der Sommerferien. Die
Verwaltung hätte davon ausgehen können, dass Personen in den Ferien weilen. Man
habe auf die Verfügung unmöglich fristgerecht reagieren können. Man habe die
Beschwerdefrist nicht einhalten können. Trotz Fristablauf sei auf die
Beschwerde einzutreten. Die Grösse der Reklame an der Westfassade sei aus dem
ursprünglichen Baugesuch ersichtlich. Diese Reklame gelte nach ihrer Auffassung
als bewilligt. Dass die Gestaltung der Reklame das Ortsbild störe, könne man
nicht nachvollziehen. Es handle sich um keine Leuchtreklame; die Reklame sei in
dezenten Farben gehalten. Für die Reklame an der Westfassade müsse kein neues
Baugesuch gestellt werden.
6.2 Von der Möglichkeit, die Beschwerde
ergänzend zu begründen, haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.
6.3 Die kommunale Baubehörde liess
wissen, man habe die Reklame an der Westfassade im ursprünglichen Verfahren
irrtümlicherweise bewilligt. Diese Bewilligung sei widerrufen worden. Die
Reklame störe das Ortsbild krass. Die Reklame widerspreche § 64bis
der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) und dem Zonenreglement.
6.4 Das Departement beantragte, auf die
Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Fristgerecht ist sie wegen der Gerichtsferien,
wegen des Fristenstillstands im Sommer (vgl. § 58 VRG i.V.m. Art. 145 der
Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Reklamen sind
baubewilligungspflichtig. Dies ergibt sich schon aus § 3 KBV.
2.2
GB C.___ Nr. 5555 mit Haus Nr. 19
liegt an der Hauptstrasse in der «Kernzone Ortsbild». Die Kernzone Ortsbild
umfasst die bestehenden historisch und ästhetisch bedeutsamen Ortsteile und
bezweckt die Erhaltung des Orts- und Strassenbilds, der Bauten und ihrer
Umgebung sowie einer angemessenen Nutzungsdurchmischung. Pro Gebäude resp.
Liegenschaft ist ein Reklamekonzept vorzulegen und der Bau- und
Planungskommission zur Stellungnahme zu unterbreiten. Das Ortsbildinventar ist
beizuziehen, und sämtliche Bauvorhaben sind der kommunalen Bau- und
Planungskommission sowie der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu
unterbreiten. Dies ergibt sich aus § 10 des kommunalen Zonenreglements.
Die Hauptstrasse in C.___ ist eine
Kantonsstrasse. Es dürfte sich um eine der am stärksten befahrenen Strassen im
Kanton handeln. Die angrenzende Solothurnstrasse wies 2020 einen
durchschnittlichen Tagesverkehr von 9'971 Motorfahrzeugen auf. Folglich sind nebst
dem Ortsbildschutz auch Aspekte der Verkehrssicherheit zu beachten.
2.3
Nach § 64bis KBV dürfen
Reklamen weder durch ihre Anzahl, Grösse oder Ausgestaltung das Orts-,
Strassen- und Landschaftsbild wesentlich stören noch geschützte Ortsbilder oder
Einzelgebäude beeinträchtigen.
Eigenreklamen sind in der Regel parallel an den Hausfassaden anzubringen. Die Vorschriften
des Bundes über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten.
2.4
Art.6 Strassenverkehrsgesetz (SVG,
SR 741.1) untersagt, im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen
Strassen Reklamen und andere Ankündigungen, die, namentlich durch Ablenkung der
Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Beachtlich
sind auch Art. 95 ff. der Strassensignalisationsverordnung, (SSV, SR 741.21):
Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in
Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der
Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr
zuwenden. Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit
beeinträchtigen könnten. Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf
der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.
3.1
Der kommunalen Baubehörde lag ein
Plan der Westfassade vor. Darauf waren sowohl die Reklame als auch die
«Gartenwirtschaft» auf einem strassenseitigen Podest verzeichnet. Der Plan
wurde als bewilligt gestempelt, und das Podest wurde gestrichen. Die Reklame
wurde indessen nicht durchgestrichen. Daraus nun zu folgern, man habe die Reklame
«irrtümlicherweise» bewilligt, mutet etwas seltsam an. Dem kommunalen Entscheid
fehlt ein schlüssiges Dispositiv. Dafür enthält er unnötige Textbausteine. Es
gibt aber keine impliziten Bewilligungen.
Im vorliegenden Fall fehlen in den Akten
sowohl die Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers als auch die Anhörung
des zuständigen Kreisbauamts (Amt für Verkehr und Tiefbau) zu der Reklame und deren
allfälligen Beeinträchtigung des Ortsbilds und der Verkehrssicherheit. Ein
Reklamekonzept ist ebenfalls nicht vorhanden. Das Verfahren wurde wohl gar nie
regelkonform durchgeführt.
3.2
Ob eine Bewilligung vorlag und
allenfalls ein Widerrufsgrund nach § 22 VRG gegeben war, kann aus folgendem
Grund offenbleiben: Die Reklame an der Westfassade, die in den Bauakten
enthalten und angeblich versehentlich bewilligt worden ist, ist schlicht und
farblich zurückhaltend. Sie bestand aus einem dunkelgrünen Schild mit der
Aufschrift «A2» und der schwarzen Schrift «Restaurant Traube»; beides auf
weissem Grund. Die zur Bewilligung eingereichte Reklame ist von den
Beschwerdeführern nicht mehr erwünscht. Darauf sind die Beschwerdeführer zu
behaften. Die seinerzeit zur Bewilligung eingereichte Reklame hat (ausser
allenfalls dem Format) nichts mit der nun aufgehängten real existierenden vielfarbigen
Werbung zu tun, die nach dem Willen der Beschwerdeführer belassen werden soll. Der
hohe «Hamburger-Turm», der nun an der Westfassade hängt, ist nach vorläufiger summarischer
Prüfung durchaus geeignet, das Ortsbild zu beeinträchtigen und den
Strassenverkehr zu stören. Diese Reklame wurde weder eingegeben noch
bewilligt. Eine Reklame definiert sich an diesem Ort nicht allein über das
Format. Für den «Hamburger-Turm» ist ein Baugesuch einzureichen, oder die
Reklame ist zu entfernen. Dazu wird das Amt für Verkehr und Tiefbau
(Kreisbauamt II) noch (einmal) anzuhören sein.
3.3
Die Reklamen an der Südfassade
wurden nie bewilligt. Auch dafür ist ein Baugesuch einzureichen; oder die Reklamen
sind zu entfernen, soweit sie überhaupt noch vorhanden sind.
4.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Die vom Departement gesetzte Frist zur
Einreichung der Baugesuche bzw. zur Entfernung der Reklamen ist neu anzusetzen.
Bei diesem Ausgang haben die
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,
die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Für die von der Bau- und
Planungskommission einverlangten Baugesuche für die Reklamen an der West- und
Südfassade auf GB C.___ Nr. 5555 wird Frist gesetzt bis 31. Mai 2022. Werden
keine Baugesuche eingereicht, sind die Reklamen innert derselben Frist (31. Mai
2022) vollständig zu entfernen.
3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten
des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad