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Entscheid

VWBES.2021.338

Baubewilligung / Reklame

24. März 2022Deutsch9 min

die Verfügung Nr. 2 sei aufzuheben. Für die Reklame an der Westfassade sei auf ein

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. März 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber,

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

1. Bau-

und Justizdepartement,

2. Bau-

und Planungskommission C.___,

Beschwerdegegner

betreffend Baubewilligung

/ Reklame

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Im September 2019 reichten A.___ und B.___

bei der Bau- und Planungskommission C.___ ein Baugesuch für die Liegenschaft an

der Hauptstrasse 19 ein. Thema waren eine Dachsanierung, Dachflächenfenster,

eine Gartenmauer, ein Podest und eine Reklame. Die kommunale Baubehörde

bewilligte das Vorhaben mit Ausnahme des Podestes am 2. Dezember 2019. Die

Reklame an der Westfassade in der Grösse von 4.5 Meter Höhe und 2.25 Meter

Breite und dem damaligen Sujet wurde vielleicht ebenfalls bewilligt. Jedenfalls

trägt der Plan «Westfassade», Massstab 1:100, vom 23. September 2019, auf dem

die Reklame abgebildet ist, einen Bewilligungsstempel der Bau- und

Planungskommission vom 2. Dezember 2019.

2. Am 25. September 2020 verfügte die kommunale

Baubehörde, die «ohne» Baubewilligung montierte Reklame an der Westfassade des

Gebäudes sei umgehend zu entfernen. Sie setzte dazu eine Frist von drei

Arbeitstagen.

Dagegen erhoben A.___ und B.___ am 1.

Oktober 2020 Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement. Sie beantragten, die

Verfügung vom 25. September 2020 sei aufzuheben. Die Reklame an der Westfassade

sei zu belassen.

3. Am 14. Oktober 2020 widerrief die kommunale

Baubehörde die angefochtene Verfügung. Es seien zusätzliche Reklamen an der

Südfassade angebracht worden, was die Gesamtsituation verändere. Gleichentags

erliess sie die «Verfügung Nr. 2»: Sie verpflichtete A.___ und B.___, ein

Baugesuch für die Reklamen an der West- und an der Südfassade des Gebäudes

einzureichen.

4. Am 23. Oktober 2020 erhoben A.___ und

B.___ Verwaltungsbeschwerde gegen die «Verfügung Nr. 2». Sie beantragten,

die Verfügung Nr. 2 sei aufzuheben. Für die Reklame an der Westfassade sei auf ein

neues Baugesuch zu verzichten. Die Reklamen an der Südfassade würden sie bis am

15. November 2020 demontieren.

In ihrer Vernehmlassung beantragte die kommunale

Baubehörde die Abweisung der Beschwerde. Die Reklame laufe dem Zonenreglement

zuwider.

5. Das Departement erwog am 8. Juli 2021

namentlich Folgendes:

Die Beschwerde vom 1. Oktober 2020 habe sich

auf die Verfügung vom 25. September 2020 bezogen. Letztere sei widerrufen

worden. Die erste Beschwerde sei als gegenstandslos abzuschreiben.

Die Beschwerde vom 23. Oktober 2020

beziehe sich auf die «Verfügung Nr. 2» der Baubehörde.

Die Beschwerdeführer brächten vor, die

Reklame an der Westfassade sei am 2. Dezember 2019 bewilligt worden. Die

tatsächlich angebrachte Reklame weiche zwar von der bewilligten ab, stimme

jedoch in Lage und Grösse mit der Bewilligung überein. Die Reklame störe mit

ihrer farblichen Gestaltung das Ortsbild nicht und entspreche den

Zonenvorschriften.

Die kommunale Baubehörde vertrat den

Standpunkt, die ursprünglich geplante Reklame an der Westfassade sei

irrtümlicherweise bewilligt worden. Die Grösse und Auffälligkeit dieser Reklame

widerspreche den Anforderungen an ein Gebäude, das in der «Kern­zone Ortsbild»

liege und als Kulturobjekt eingestuft worden sei. Gemäss § 22 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 124.11) könne die Behörde eine Verfü­gung

widerrufen. Die Grösse der Reklame widerspreche den Anforderungen in der Kern­zone.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stehe jedoch die Reklame an der Südfassade,

welche nicht bewilligt worden sei.

Das Departement erwog, das kommunale Zonenreglement

sehe zur «Kernzone Ortsbild» in § 10 Abs. 1 vor, für die Beurteilung von

Baugesuchen sei das Ortsbildinventar beizuziehen. Zudem seien die Bauvorhaben nebst

der Bau- und Planungskommission der kantonalen Denkmalpflege zu unterbreiten.

Gemäss § 32 Abs. 4 des Zonenreglements sollten die erhaltenswerten Objekte in

ihrer äusseren Erscheinung erhalten werden. Für die heute real existierende

Reklame an der Westfassade sei ein Baugesuch einzureichen, das der

Denkmalpflege zu unterbreiten sei.

Das ursprüngliche Motiv (an der

Westfassade) könne wohl als bewilligt gelten. Der Frage einer allfälligen

Nichtigkeit sei an dieser Stelle nicht weiter nachzugehen. Es gehe nicht an,

eine erteilte Bewilligung - quasi nebenbei - im Rahmen der Vernehmlassung zu

einer Beschwerde zu widerrufen.

Für die Reklamen an der Südfassade sei

noch keine Bewilligung erteilt worden. Es sei ein Baugesuch erforderlich.

Das Departement schrieb die erste

Beschwerde als gegenstandslos ab und wies die zweite Beschwerde ab. Es wurde

eine Nachfrist angesetzt, um die Baugesuche einzureichen. Wenn die Reklamen an

der Südfassade nicht mehr gewünscht seien, seien sie innert derselben Frist zu

entfernen.

6.1 Am 23. August 2021 erhoben A.___ und

B.___ Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Departementalverfügung sei zu einem

ungünstigen Zeitpunkt erlassen worden, nämlich während der Sommerferien. Die

Verwaltung hätte davon ausgehen können, dass Personen in den Ferien weilen. Man

habe auf die Verfügung unmöglich fristgerecht reagieren können. Man habe die

Beschwerdefrist nicht einhalten können. Trotz Fristablauf sei auf die

Beschwerde einzutreten. Die Grösse der Reklame an der Westfassade sei aus dem

ursprünglichen Baugesuch ersichtlich. Diese Reklame gelte nach ihrer Auffassung

als bewilligt. Dass die Gestaltung der Reklame das Ortsbild störe, könne man

nicht nachvollziehen. Es handle sich um keine Leuchtreklame; die Reklame sei in

dezenten Farben gehalten. Für die Reklame an der Westfassade müsse kein neues

Baugesuch gestellt werden.

6.2 Von der Möglichkeit, die Beschwerde

ergänzend zu begründen, haben die Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht.

6.3 Die kommunale Baubehörde liess

wissen, man habe die Reklame an der Westfassade im ursprünglichen Verfahren

irrtümlicherweise bewilligt. Diese Bewilligung sei widerrufen worden. Die

Reklame störe das Ortsbild krass. Die Reklame widerspreche § 64bis

der Kantonalen Bauverordnung (KBV; BGS 711.61) und dem Zonenreglement.

6.4 Das Departement beantragte, auf die

Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Fristgerecht ist sie wegen der Gerichtsferien,

wegen des Fristenstillstands im Sommer (vgl. § 58 VRG i.V.m. Art. 145 der

Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf

die Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Reklamen sind

baubewilligungspflichtig. Dies ergibt sich schon aus § 3 KBV.

2.2

GB C.___ Nr. 5555 mit Haus Nr. 19

liegt an der Hauptstrasse in der «Kernzone Ortsbild». Die Kernzone Ortsbild

umfasst die bestehenden historisch und ästhetisch bedeutsamen Ortsteile und

bezweckt die Erhaltung des Orts- und Strassenbilds, der Bauten und ihrer

Umgebung sowie einer angemessenen Nutzungsdurchmischung. Pro Gebäude resp.

Liegenschaft ist ein Reklamekonzept vorzulegen und der Bau- und

Planungskommission zur Stellungnahme zu unterbreiten. Das Ortsbildinventar ist

beizuziehen, und sämtliche Bauvorhaben sind der kommunalen Bau- und

Planungskommission sowie der kantonalen Denkmalpflege zur Stellungnahme zu

unterbreiten. Dies ergibt sich aus § 10 des kommunalen Zonenreglements.

Die Hauptstrasse in C.___ ist eine

Kantonsstrasse. Es dürfte sich um eine der am stärksten befahrenen Strassen im

Kanton handeln. Die angrenzende Solothurnstrasse wies 2020 einen

durchschnittlichen Tagesverkehr von 9'971 Motorfahrzeugen auf. Folglich sind nebst

dem Ortsbildschutz auch Aspekte der Verkehrssicherheit zu beachten.

2.3

Nach § 64bis KBV dürfen

Reklamen weder durch ihre Anzahl, Grösse oder Ausgestaltung das Orts-,

Strassen- und Landschaftsbild wesentlich stören noch geschützte Ortsbilder oder

Einzelgebäude beeinträchtigen.

Eigenreklamen sind in der Regel parallel an den Hausfassaden anzubringen. Die Vorschriften

des Bundes über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten.

2.4

Art.6 Strassenverkehrsgesetz (SVG,

SR 741.1) untersagt, im Bereich der für Motorfahrzeuge oder Fahrräder offenen

Strassen Reklamen und andere Ankündigungen, die, namentlich durch Ablenkung der

Strassenbenützer, die Verkehrssicherheit beeinträchtigen könnten. Beachtlich

sind auch Art. 95 ff. der Strassensignalisationsverordnung, (SSV, SR 741.21):

Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Ankündigungen in

Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der

Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr

zuwenden. Untersagt sind Strassenreklamen, welche die Verkehrssicherheit

beeinträchtigen könnten. Das Anbringen und Ändern von Strassenreklamen bedarf

der Bewilligung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde.

3.1

Der kommunalen Baubehörde lag ein

Plan der Westfassade vor. Darauf waren sowohl die Reklame als auch die

«Gartenwirtschaft» auf einem strassenseitigen Podest verzeichnet. Der Plan

wurde als bewilligt gestempelt, und das Podest wurde gestrichen. Die Reklame

wurde indessen nicht durchgestrichen. Daraus nun zu folgern, man habe die Reklame

«irrtümlicherweise» bewilligt, mutet etwas seltsam an. Dem kommunalen Entscheid

fehlt ein schlüssiges Dispositiv. Dafür enthält er unnötige Textbausteine. Es

gibt aber keine impliziten Bewilligungen.

Im vorliegenden Fall fehlen in den Akten

sowohl die Stellungnahme des kantonalen Denkmalpflegers als auch die Anhörung

des zuständigen Kreisbauamts (Amt für Verkehr und Tiefbau) zu der Reklame und deren

allfälligen Beeinträchtigung des Ortsbilds und der Verkehrssicherheit. Ein

Reklamekonzept ist ebenfalls nicht vorhanden. Das Verfahren wurde wohl gar nie

regelkonform durchgeführt.

3.2

Ob eine Bewilligung vorlag und

allenfalls ein Widerrufsgrund nach § 22 VRG gegeben war, kann aus folgendem

Grund offenbleiben: Die Reklame an der Westfassade, die in den Bauakten

enthalten und angeblich versehentlich bewilligt worden ist, ist schlicht und

farblich zurückhaltend. Sie bestand aus einem dunkelgrünen Schild mit der

Aufschrift «A2» und der schwarzen Schrift «Restaurant Traube»; beides auf

weissem Grund. Die zur Bewilligung eingereichte Reklame ist von den

Beschwerdeführern nicht mehr erwünscht. Darauf sind die Beschwerdeführer zu

behaften. Die seinerzeit zur Bewilligung eingereichte Reklame hat (ausser

allenfalls dem Format) nichts mit der nun aufgehängten real existierenden vielfarbigen

Werbung zu tun, die nach dem Willen der Beschwerdeführer belassen werden soll. Der

hohe «Hamburger-Turm», der nun an der Westfassade hängt, ist nach vorläufiger summarischer

Prüfung durchaus geeignet, das Ortsbild zu beeinträchtigen und den

Strassenverkehr zu stören. Diese Reklame wurde weder eingegeben noch

bewilligt. Eine Reklame definiert sich an diesem Ort nicht allein über das

Format. Für den «Hamburger-Turm» ist ein Baugesuch einzureichen, oder die

Reklame ist zu entfernen. Dazu wird das Amt für Verkehr und Tiefbau

(Kreisbauamt II) noch (einmal) anzuhören sein.

3.3

Die Reklamen an der Südfassade

wurden nie bewilligt. Auch dafür ist ein Baugesuch einzureichen; oder die Reklamen

sind zu entfernen, soweit sie überhaupt noch vorhanden sind.

4.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Die vom Departement gesetzte Frist zur

Einreichung der Baugesuche bzw. zur Entfernung der Reklamen ist neu anzusetzen.

Bei diesem Ausgang haben die

Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen,

die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Für die von der Bau- und

Planungskommission einverlangten Baugesuche für die Reklamen an der West- und

Südfassade auf GB C.___ Nr. 5555 wird Frist gesetzt bis 31. Mai 2022. Werden

keine Baugesuche eingereicht, sind die Reklamen innert derselben Frist (31. Mai

2022) vollständig zu entfernen.

3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten

des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad