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Entscheid

VWBES.2021.339

Führerausweisentzug

24. Februar 2022Deutsch12 min

I.

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 24. Februar 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Führerausweisentzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Verfügung vom 13. August 2021

entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements

(BJD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aufgrund einer

mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sowohl den

Führerausweis als auch den Lernfahrausweis der Kategorie BE für einen Monat und

verlängerte die Probezeit des Führerausweises auf Probe um ein Jahr. Dem

Beschwerdeführer wurden mangelnde Aufmerksamkeit, Vornahme einer Verrichtung,

welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs,

mit Unfallfolge, begangen am 22. Juni 2021 um 16:05 Uhr auf der Autobahn A2 mit

einem Personenwagen, vorgeworfen.

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit

Eingabe vom 23. August 2021 (Postaufgabe 24. August 2021) Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei von einem Entzug des Führerausweises

abzusehen. Er habe in keiner Weise durch Mangel an Aufmerksamkeit einen Unfall

verursacht. Zudem sei das Mobiltelefon nur für eine kurze Zeit mit einer Hand

gehalten worden, um eine VIN-Nummer (Vehicle Identification Number, auf Deutsch

Fahrzeugidentifikationsnummer – [FIN]) abzulesen und diese im Fahrzeug

einzugeben. Danach habe er das Telefon umgehend wieder hingelegt. Als er von

den Beamten angehalten worden sei, sei das Verkehrsaufkommen ausserdem gering

gewesen. Er sei beruflich auf den Führerausweis zwingend angewiesen. Sein

automobilistischer Leumund sei, bis auf den zu beurteilenden Vorfall, ungetrübt

und er fahre stets verantwortungsbewusst.

3. Mit Verfügung vom 25. August 2021

wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

4. Die MFK schloss namens des BJD mit

Eingabe vom 14. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.

5. Auf die weiteren Ausführungen der

Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der

nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch

den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die

in Frage stehende Verrichtung des Beschwerdeführers – die Suche der VIN-Nummer

auf dem Mobiltelefon und das Eingeben derselben in seinem Fahrzeug während der

Fahrt – zu Recht als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz

(SVG, SR 741.01) qualifiziert hat.

2.1

Das Gesetz unterscheidet zwischen

der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).

Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch

Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Ver­schulden trifft. Eine mittelschwere

Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für

die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer

durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere

Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen

Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden

Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente

einer schweren Wider­handlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das

Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden

gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die

Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder

auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.

2.2

Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der

Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten

nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR

741.11) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Das

Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen,

namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht

und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Der Fahrzeugführer darf zudem beim

Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs

erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit der

einen Hand halten und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht

wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger,

gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und

dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser

Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der

Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche

Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet

noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der

Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von

längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige

Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die

Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (vgl. zum Ganzen Entscheid

des Bundesgerichts 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).

Die Führer von Motorfahrzeugen und

Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen (Art. 3 Abs. 3 VRV). Die

einzige Ausnahme von dieser Regel bildet Art. 3 Abs. 3bis VRV,

wonach der Führer bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems die

Lenkvorrichtung während des Parkierungsmanövers loslassen und das Fahrzeug

verlassen darf, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das

Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.

2.3

In seiner Rechtsprechung zu Art. 31

Abs. 1 SVG und Art. 3 VRV hat das Bundesgericht etwa festgehalten, dass ein

Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit

oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken darf, ohne dass

ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte (Urteil des

Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).

Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines

Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um

einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad

aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006

E. 3.3). Auch liegt keine die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung vor,

wenn ein Fahrzeugführer sein Mobiltelefon auf der Autobahn bei einer

Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h im Kurvenbereich bei regem Verkehrsaufkommen

ununterbrochen während 15 Sekunden in der linken Hand hält, ohne dabei jedoch

den Blick von der Strasse abzuwenden und ohne zu telefonieren oder andere

Manipulationen am Mobiltelefon vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014

vom 27. Oktober 2015 E. 1.5 und 1.6). Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr

nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick

zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet

(Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.3 f.); auf

dem Lenkrad ein Papier beschreibt und den Blick zeitweise von der Strasse

abwendet (Urteil des Bundesgerichts 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.5:

mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG bejaht); ein Blatt Papier auf

der Höhe der Mittelkonsole vor sich hält und seinen Blick während ca. sieben

Sekunden ununterbrochen darauf richtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016

vom 9. Januar 2017 E. 3.3); ein Navigationsgerät länger als nur wenige

Sekunden in der Hand auf der Höhe des Lenkrads hält und den Blick darauf

richtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.6);

ein Lasermessgerät aus der Halterung am Gürtel nimmt, dieses während rund drei

Sekunden bedient und während dieser Zeitspanne darauf schaut, um es in der

Folge wieder in die Halterung zu stecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_1423/2017

vom 9. Mai 2018 E. 3); mit der rechten Hand ein Mobilgerät bedient und die

linke im Bereich des Kopfs hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14.

März 2017 E. 3.3). Zudem nimmt ein Fahrzeugführer eine Verrichtung vor, welche

die Fahrzeugbedienung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV in unzulässiger Weise

erschwert, wenn er während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen

kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen

Kopf und Schulter einklemmt (BGE 120 IV 63 E. 2d und e).

3.1

Dem Polizeirapport der

Kantonspolizei Luzern vom 2. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass die zivile Patrouille

während eines Überholmanövers am 22. Juni 2021 auf der Autobahn A2 beobachtete,

wie der Beschwerdeführer während der Fahrt mit beiden Händen sein Mobiltelefon

bediente und keine Kontrolle über sein Lenkrad mehr hatte. Nach dem

Überholmanöver und dem Wechsel auf die rechte Fahrspur liess sich die zivile

Polizeipatrouille vom Personenwagen des Beschwerdeführers überholen und stellte

erneut fest, wie er seine ganze Aufmerksamkeit dem Bedienen seines

Mobiltelefons widmete. Anlässlich der Erstaussage gab der Beschwerdeführer an, auf

seinem Mobiltelefon einen Code gesucht zu haben, um diesen bei seinem

Personenwagen einzugeben. Er habe den Personenwagen im Autopilot gefahren und

sich nichts dabei gedacht. Dem Polizeirapport ist des Weitern zu entnehmen,

dass die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug, mittleres Verkehrsaufkommen

herrschte und die Strasse wegen Regens feucht war.

3.2

Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung

fest, das Ausbleiben eines Unfalls sei für die Frage, ob eine

Administrativmassnahme anzuordnen sei, nicht erheblich. Durch sein Verhalten

habe der Beschwerdeführer eine erhöhte abstrakte Gefährdung hervorgerufen, die

nicht mehr als gering im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG oder besonders

leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG zu qualifizieren sei. Auch wenn das von

ihm gelenkte Fahrzeug über einen Autopiloten verfüge, bedeute dies in keiner

Weise, dass es ohne sein Einwirken auf unvorhergesehene gefahrenträchtige

Situationen rechtzeitig reagieren könne. Gemäss Polizeirapport habe mittleres

Verkehrsaufkommen geherrscht, die Fahrbahn sei nass gewesen und es habe

geregnet. Der Beschwerdeführer habe sich zeitweise auf dem Überholstreifen

befunden. Auf der fraglichen Strecke sei eine Höchstgeschwindigkeit von

100.

km/h zugelassen. Wenn ein Fahrzeuglenker bei diesen

Verkehrsbedingungen das Steuerrad mit beiden Händen loslasse und seine

Aufmerksamkeit vom Verkehr ab- und einem elektronischen Gerät zuwende, sei er

nicht mehr in der Lage, auf unvorhergesehene Manöver anderer Fahrzeuglenker

angemessen zu reagieren, bzw. sein Fahrzeug im erforderlichen Mass zu

beherrschen. Eine solche Verhaltensweise berge ein erhebliches

Gefahrenpotenzial, das auch mit einem Autopiloten nicht kompensiert werden

könne. Ebenso wenig treffe den Beschwerdeführer ein nur leichtes oder besonders

leichtes Verschulden. Wer beide Hände vom Lenkrad nehme und seine

Aufmerksamkeit einem Mobiltelefon zuwende, tue dies in der Regel bewusst. Ein

derartig bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern deute auf einen

Grad des Verschuldens hin, der eher im schweren Bereich anzusiedeln sei.

3.3

Diesen treffenden Erwägungen ist

nichts Wesentliches beizufügen. Obwohl sich den Akten zur Dauer der Ablenkung keine

genauen zeitlichen Angaben entnehmen lassen, ist nicht – wie vom Beschwerdeführer

geltend gemacht – von einer bloss sehr kurzen Dauer auszugehen: Bei der VIN-Nummer

handelt es sich um eine 17-stellige Fahrzeugidentifikationsnummer, welche der

Beschwerdeführer gemäss Erstaussage zuerst auf seinem Mobiltelefon suchen musste,

um diese in seinem Personenwagen einzugeben. Ein solcher Vorgang dauert mehrere

Sekunden, was auch durch die Beobachtungen der beiden Polizisten bestätigt wird:

Der Beschwerdeführer war während der beiden Überholmanöver stets am Bedienen

Dispositiv

seines Mobiltelefons. Der Beschwerdeführer hat demnach seine Aufmerksamkeit

nicht nur ganz kurz, sondern über eine längere Zeitspanne vom Verkehr

abgewandt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der

Beschwerdeführer während der Fahrt mit seinem Tesla den Autopiloten

eingeschaltet hatte, da in der Schweiz autonomes Fahren noch nicht erlaubt ist (vgl.

https://www.astra.admin.ch/astra/de/ home/themen/intelligente-mobilitaet/rechtliche-situation.html,

zuletzt besucht am 18. Februar 2022) und der Beschwerdeführer schon aus

technischer Sicht die Augen stets auf der Strasse haben und jederzeit bereit

sein musste, die Fahrzeugführung wieder selber zu übernehmen. Da weder die vom

Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung noch sein Verschulden als

leicht oder als besonders leicht zu qualifizieren sind, hat die Vorinstanz die

Verrichtung des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung

gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen,

dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Begründung vorwirft, einen

Unfall verursacht zu haben («mit Unfallfolge»). Dabei handelt es sich

offensichtlich um einen Verschrieb respektive ein Nichtanpassen eines

Textbausteins, zumal gemäss Akten kein Unfall geschah und dem Beschwerdeführer auch

bei der Eröffnung des Administrativverfahrens am 20. Juli 2021 nichts

dergleichen vorgehalten wurde. Da jedoch lediglich das Verfügungsdispositiv in

Rechtskraft erwächst, wird dieser Umstand bei der Auferlegung der Kosten zu

berücksichtigen sein.

4. Nach einer mittelschweren

Widerhandlung ist der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit.

a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer

des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,

namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund

als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug

zu führen. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden

(Art. 16 Abs. 3 SVG). Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat

festzusetzen.

5.1 Begeht der Inhaber des

Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des

Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser

Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe

ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des

entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1

Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]).

5.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 3.

September 2020 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt

drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Vorfall geschah innert dieser Probezeit.

Die Vorinstanz hat die Probezeit somit zu Recht um ein Jahr verlängert, d.h.

bis 2. September 2024.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

Aufgrund des fälschlicherweise in den Erwägungen behaupteten Unfalls sind dem

Beschwerdeführer davon CHF 200.00 zu erlassen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass der

Beschwerdeführer beim Vorfall vom 22. Juni 2021 keinen Unfall verursacht hat.

3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 600.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Droeser