VWBES.2021.339
Führerausweisentzug
24. Februar 2022Deutsch12 min
I.
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Februar 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Verfügung vom 13. August 2021
entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) namens des Bau- und Justizdepartements
(BJD) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) aufgrund einer
mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften sowohl den
Führerausweis als auch den Lernfahrausweis der Kategorie BE für einen Monat und
verlängerte die Probezeit des Führerausweises auf Probe um ein Jahr. Dem
Beschwerdeführer wurden mangelnde Aufmerksamkeit, Vornahme einer Verrichtung,
welche die Bedienung des Fahrzeugs erschwert, Nichtbeherrschen des Fahrzeugs,
mit Unfallfolge, begangen am 22. Juni 2021 um 16:05 Uhr auf der Autobahn A2 mit
einem Personenwagen, vorgeworfen.
2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 23. August 2021 (Postaufgabe 24. August 2021) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei von einem Entzug des Führerausweises
abzusehen. Er habe in keiner Weise durch Mangel an Aufmerksamkeit einen Unfall
verursacht. Zudem sei das Mobiltelefon nur für eine kurze Zeit mit einer Hand
gehalten worden, um eine VIN-Nummer (Vehicle Identification Number, auf Deutsch
Fahrzeugidentifikationsnummer – [FIN]) abzulesen und diese im Fahrzeug
einzugeben. Danach habe er das Telefon umgehend wieder hingelegt. Als er von
den Beamten angehalten worden sei, sei das Verkehrsaufkommen ausserdem gering
gewesen. Er sei beruflich auf den Führerausweis zwingend angewiesen. Sein
automobilistischer Leumund sei, bis auf den zu beurteilenden Vorfall, ungetrübt
und er fahre stets verantwortungsbewusst.
3. Mit Verfügung vom 25. August 2021
wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
4. Die MFK schloss namens des BJD mit
Eingabe vom 14. September 2021 auf Abweisung der Beschwerde.
5. Auf die weiteren Ausführungen der
Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch
den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die
in Frage stehende Verrichtung des Beschwerdeführers – die Suche der VIN-Nummer
auf dem Mobiltelefon und das Eingeben derselben in seinem Fahrzeug während der
Fahrt – zu Recht als mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz
(SVG, SR 741.01) qualifiziert hat.
2.1
Das Gesetz unterscheidet zwischen
der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG).
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch
Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Eine mittelschwere
Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für
die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG). Nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG begeht eine schwere Widerhandlung, wer
durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die mittelschwere
Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG stellt einen
Auffangtatbestand dar, der immer dann greift, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung und nicht alle qualifizierenden Elemente
einer schweren Widerhandlung gegeben sind. Ist die Gefährdung gering, aber das
Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden
gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor. Eine Gefahr für die
Sicherheit anderer im Sinne von Art. 16a-c SVG ist bei einer konkreten oder
auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.
2.2
Nach Art. 31 Abs. 1 SVG muss der
Führer das Fahrzeug ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten
nachkommen kann. Er muss gemäss Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR
741.11) seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuwenden (Satz 1). Das
Mass dieser Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen,
namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht
und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Der Fahrzeugführer darf zudem beim
Fahren keine Verrichtung vornehmen, welche die Bedienung des Fahrzeugs
erschwert (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 VRV). Er muss das Lenkrad mindestens mit der
einen Hand halten und hat so die andere, wenn sie nicht zum Lenken gebraucht
wird, für Handgriffe wie die Betätigung der Warnsignale, der Richtungsanzeiger,
gegebenenfalls des Schalthebels, der Scheibenwischer, des Lichtschalters und
dergleichen zur Verfügung. Ob eine Verrichtung das Lenken oder einen dieser
Handgriffe erschwert bzw. verunmöglicht, hängt grundsätzlich von der Art der
Verrichtung, dem Fahrzeug und der Verkehrssituation ab. Dauert eine solche
Verrichtung nur sehr kurz und muss dabei weder der Blick vom Verkehr abgewendet
noch die Körperhaltung geändert werden, so kann eine Erschwerung der
Fahrzeugbedienung in der Regel verneint werden. Ist die Verrichtung jedoch von
längerer Dauer oder erschwert sie in anderer Weise die nötigenfalls sofortige
Verfügbarkeit der sich nicht am Lenkrad befindlichen Hand, so ist die
Fahrzeugbedienung in unzulässiger Weise behindert (vgl. zum Ganzen Entscheid
des Bundesgerichts 1C_470/2020 vom 8. Februar 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Führer von Motorfahrzeugen und
Fahrrädern dürfen die Lenkvorrichtung nicht loslassen (Art. 3 Abs. 3 VRV). Die
einzige Ausnahme von dieser Regel bildet Art. 3 Abs. 3bis VRV,
wonach der Führer bei Verwendung eines Einparkassistenzsystems die
Lenkvorrichtung während des Parkierungsmanövers loslassen und das Fahrzeug
verlassen darf, sofern das Assistenzsystem dies vorsieht. Er muss das
Parkierungsmanöver überwachen und bei Bedarf abbrechen.
2.3
In seiner Rechtsprechung zu Art. 31
Abs. 1 SVG und Art. 3 VRV hat das Bundesgericht etwa festgehalten, dass ein
Fahrer, wenn es die Verkehrssituation erlaubt, zum Ablesen der Geschwindigkeit
oder der Treibstoffreserve kurz auf das Armaturenbrett blicken darf, ohne dass
ihm eine ungenügende Aufmerksamkeit zur Last gelegt werden könnte (Urteil des
Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.1 mit Hinweisen).
Gleiches gilt bei einem Fahrzeugführer, der in Phasen des Stillstands seines
Fahrzeugs im Stau eine Zeitung liest und diese in den Phasen des Aufrückens um
einige Meter im Schritttempo teils auf seinen Oberschenkeln, teils am Lenkrad
aufgestützt lässt (Urteil des Bundesgerichts 6P.68/2006 vom 6. September 2006
E. 3.3). Auch liegt keine die Fahrzeugbedienung erschwerende Verrichtung vor,
wenn ein Fahrzeugführer sein Mobiltelefon auf der Autobahn bei einer
Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h im Kurvenbereich bei regem Verkehrsaufkommen
ununterbrochen während 15 Sekunden in der linken Hand hält, ohne dabei jedoch
den Blick von der Strasse abzuwenden und ohne zu telefonieren oder andere
Manipulationen am Mobiltelefon vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1183/2014
vom 27. Oktober 2015 E. 1.5 und 1.6). Dagegen widmet ein Fahrer dem Verkehr
nicht die erforderliche Aufmerksamkeit, wenn er während der Fahrt seinen Blick
zum Schreiben einer Nachricht (SMS) länger auf sein Mobiltelefon richtet
(Urteil des Bundesgerichts 6B_666/2009 vom 24. September 2009 E. 1.3 f.); auf
dem Lenkrad ein Papier beschreibt und den Blick zeitweise von der Strasse
abwendet (Urteil des Bundesgerichts 1C_566/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.5:
mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b SVG bejaht); ein Blatt Papier auf
der Höhe der Mittelkonsole vor sich hält und seinen Blick während ca. sieben
Sekunden ununterbrochen darauf richtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_422/2016
vom 9. Januar 2017 E. 3.3); ein Navigationsgerät länger als nur wenige
Sekunden in der Hand auf der Höhe des Lenkrads hält und den Blick darauf
richtet (Urteil des Bundesgerichts 1C_183/2016 vom 22. September 2016 E. 2.6);
ein Lasermessgerät aus der Halterung am Gürtel nimmt, dieses während rund drei
Sekunden bedient und während dieser Zeitspanne darauf schaut, um es in der
Folge wieder in die Halterung zu stecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_1423/2017
vom 9. Mai 2018 E. 3); mit der rechten Hand ein Mobilgerät bedient und die
linke im Bereich des Kopfs hält (Urteil des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14.
März 2017 E. 3.3). Zudem nimmt ein Fahrzeugführer eine Verrichtung vor, welche
die Fahrzeugbedienung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VRV in unzulässiger Weise
erschwert, wenn er während der Fahrt telefoniert und dazu länger als einen
kurzen Augenblick das Telefongerät mit der einen Hand hält oder es zwischen
Kopf und Schulter einklemmt (BGE 120 IV 63 E. 2d und e).
3.1
Dem Polizeirapport der
Kantonspolizei Luzern vom 2. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass die zivile Patrouille
während eines Überholmanövers am 22. Juni 2021 auf der Autobahn A2 beobachtete,
wie der Beschwerdeführer während der Fahrt mit beiden Händen sein Mobiltelefon
bediente und keine Kontrolle über sein Lenkrad mehr hatte. Nach dem
Überholmanöver und dem Wechsel auf die rechte Fahrspur liess sich die zivile
Polizeipatrouille vom Personenwagen des Beschwerdeführers überholen und stellte
erneut fest, wie er seine ganze Aufmerksamkeit dem Bedienen seines
Mobiltelefons widmete. Anlässlich der Erstaussage gab der Beschwerdeführer an, auf
seinem Mobiltelefon einen Code gesucht zu haben, um diesen bei seinem
Personenwagen einzugeben. Er habe den Personenwagen im Autopilot gefahren und
sich nichts dabei gedacht. Dem Polizeirapport ist des Weitern zu entnehmen,
dass die Höchstgeschwindigkeit 100 km/h betrug, mittleres Verkehrsaufkommen
herrschte und die Strasse wegen Regens feucht war.
3.2
Die MFK hält in ihrer Vernehmlassung
fest, das Ausbleiben eines Unfalls sei für die Frage, ob eine
Administrativmassnahme anzuordnen sei, nicht erheblich. Durch sein Verhalten
habe der Beschwerdeführer eine erhöhte abstrakte Gefährdung hervorgerufen, die
nicht mehr als gering im Sinne von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG oder besonders
leicht im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG zu qualifizieren sei. Auch wenn das von
ihm gelenkte Fahrzeug über einen Autopiloten verfüge, bedeute dies in keiner
Weise, dass es ohne sein Einwirken auf unvorhergesehene gefahrenträchtige
Situationen rechtzeitig reagieren könne. Gemäss Polizeirapport habe mittleres
Verkehrsaufkommen geherrscht, die Fahrbahn sei nass gewesen und es habe
geregnet. Der Beschwerdeführer habe sich zeitweise auf dem Überholstreifen
befunden. Auf der fraglichen Strecke sei eine Höchstgeschwindigkeit von
100.
km/h zugelassen. Wenn ein Fahrzeuglenker bei diesen
Verkehrsbedingungen das Steuerrad mit beiden Händen loslasse und seine
Aufmerksamkeit vom Verkehr ab- und einem elektronischen Gerät zuwende, sei er
nicht mehr in der Lage, auf unvorhergesehene Manöver anderer Fahrzeuglenker
angemessen zu reagieren, bzw. sein Fahrzeug im erforderlichen Mass zu
beherrschen. Eine solche Verhaltensweise berge ein erhebliches
Gefahrenpotenzial, das auch mit einem Autopiloten nicht kompensiert werden
könne. Ebenso wenig treffe den Beschwerdeführer ein nur leichtes oder besonders
leichtes Verschulden. Wer beide Hände vom Lenkrad nehme und seine
Aufmerksamkeit einem Mobiltelefon zuwende, tue dies in der Regel bewusst. Ein
derartig bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern deute auf einen
Grad des Verschuldens hin, der eher im schweren Bereich anzusiedeln sei.
3.3
Diesen treffenden Erwägungen ist
nichts Wesentliches beizufügen. Obwohl sich den Akten zur Dauer der Ablenkung keine
genauen zeitlichen Angaben entnehmen lassen, ist nicht – wie vom Beschwerdeführer
geltend gemacht – von einer bloss sehr kurzen Dauer auszugehen: Bei der VIN-Nummer
handelt es sich um eine 17-stellige Fahrzeugidentifikationsnummer, welche der
Beschwerdeführer gemäss Erstaussage zuerst auf seinem Mobiltelefon suchen musste,
um diese in seinem Personenwagen einzugeben. Ein solcher Vorgang dauert mehrere
Sekunden, was auch durch die Beobachtungen der beiden Polizisten bestätigt wird:
Der Beschwerdeführer war während der beiden Überholmanöver stets am Bedienen
Dispositiv
seines Mobiltelefons. Der Beschwerdeführer hat demnach seine Aufmerksamkeit
nicht nur ganz kurz, sondern über eine längere Zeitspanne vom Verkehr
abgewandt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der
Beschwerdeführer während der Fahrt mit seinem Tesla den Autopiloten
eingeschaltet hatte, da in der Schweiz autonomes Fahren noch nicht erlaubt ist (vgl.
https://www.astra.admin.ch/astra/de/ home/themen/intelligente-mobilitaet/rechtliche-situation.html,
zuletzt besucht am 18. Februar 2022) und der Beschwerdeführer schon aus
technischer Sicht die Augen stets auf der Strasse haben und jederzeit bereit
sein musste, die Fahrzeugführung wieder selber zu übernehmen. Da weder die vom
Beschwerdeführer geschaffene Verkehrsgefährdung noch sein Verschulden als
leicht oder als besonders leicht zu qualifizieren sind, hat die Vorinstanz die
Verrichtung des Beschwerdeführers zu Recht als mittelschwere Widerhandlung
gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG qualifiziert.
Der Vollständigkeit halber ist festzustellen,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer in ihrer Begründung vorwirft, einen
Unfall verursacht zu haben («mit Unfallfolge»). Dabei handelt es sich
offensichtlich um einen Verschrieb respektive ein Nichtanpassen eines
Textbausteins, zumal gemäss Akten kein Unfall geschah und dem Beschwerdeführer auch
bei der Eröffnung des Administrativverfahrens am 20. Juli 2021 nichts
dergleichen vorgehalten wurde. Da jedoch lediglich das Verfügungsdispositiv in
Rechtskraft erwächst, wird dieser Umstand bei der Auferlegung der Kosten zu
berücksichtigen sein.
4. Nach einer mittelschweren
Widerhandlung ist der Lernfahr- oder Führerausweis gemäss Art. 16b Abs. 2 lit.
a SVG für mindestens einen Monat zu entziehen. Bei der Festsetzung der Dauer
des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen,
namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund
als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug
zu führen. Dabei darf aber die Mindestentzugsdauer nicht unterschritten werden
(Art. 16 Abs. 3 SVG). Folglich ist die Entzugsdauer auf einen Monat
festzusetzen.
5.1 Begeht der Inhaber des
Führerausweises auf Probe eine Widerhandlung, die zum Entzug des
Führerausweises der Kategorien und Unterkategorien führt, und endet dieser
Entzug während der Probezeit, wird ein neuer Führerausweis auf Probe
ausgestellt. Die neue Probezeit endet ein Jahr nach dem Ablaufdatum des
entzogenen Führerausweises auf Probe (Art. 15a Abs. 3 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1
Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]).
5.2 Der Beschwerdeführer ist seit dem 3.
September 2020 im Besitz des Führerausweises auf Probe. Die Probezeit beträgt
drei Jahre (Art. 15a Abs. 1 SVG). Der Vorfall geschah innert dieser Probezeit.
Die Vorinstanz hat die Probezeit somit zu Recht um ein Jahr verlängert, d.h.
bis 2. September 2024.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
Aufgrund des fälschlicherweise in den Erwägungen behaupteten Unfalls sind dem
Beschwerdeführer davon CHF 200.00 zu erlassen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der
Beschwerdeführer beim Vorfall vom 22. Juni 2021 keinen Unfall verursacht hat.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 600.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser