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Entscheid

VWBES.2021.34

Anordnung von Auflagen

17. Mai 2021Deutsch9 min

ersuchte A.___ bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn um die

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Mai 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Bachmann

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Bau- und Justizdepartement,

vertreten durch

Motorfahrzeugkontrolle,

Beschwerdegegner

betreffend Anordnung

von Auflagen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Mit Gesuch vom 29. November 2020

ersuchte A.___ bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn um die

Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A (Motorräder). Auf dem

Fragenkatalog betreffend «Krankheiten, Behinderungen, Substanzkonsum» kreuzte

er die Frage nach Erkrankungen des Nervensystems mit «Ja» an. Entsprechend den

Anweisungen auf dem Formular legte er dem Gesuch einen Bericht seiner

behandelnden Ärztin, PD Dr. med. B.___, bei. In ihrem Bericht vom 14. Oktober

2020 bestätigte die Ärztin, dass sich A.___ in regelmässiger neurologischer

Kontrolle befinde, zuletzt im September 2020. Durch seine Grunderkrankung

ergäben sich auf der Basis der letzten Untersuchungen bei stabiler

Krankheitssituation keine Einschränkungen der Fahrtauglichkeit. Der Patient sei

angehalten, bei etwaigen neuen Einschränkungen eigenverantwortlich auf das

Führen von Motorfahrzeugen zu verzichten und sich umgehend in ärztliche

Abklärung zu begeben.

2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs

ordnete die MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) mit Verfügung vom

22. Januar 2021 Auflagen zur Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A an.

A.___ habe sich regelmässiger Kontrolle und Behandlung nach Ermessen des

behandelnden Arztes zu unterziehen und die ärztlichen Weisungen zu befolgen. Er

habe jährlich, erstmals im September 2021, einen neurologischen Bericht

einzureichen, welcher ihm die Fahreignung attestiere. Die Kosten der ärztlichen

Untersuchungen und Berichte gingen zu seinen Lasten. A.___ wurden die

Verfahrenskosten von CHF 125.50 auferlegt.

3. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2021

wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des

Kantons Solothurn mit den folgenden Anträgen:

1. Die mit Verfügung vom 22. Januar 2021

verhängten Massnahmen sind mit sofortiger Wirkung vollständig aufzuheben.

2. Die mit der Verfügung verhängten Gebühren

sind zu erlassen.

3. Der Lernfahrausweis der Kategorie A ist

zu erteilen.

4. Mit Stellungnahme vom 18. Februar

2021 schloss die MFK namens des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der

Beschwerde.

5. Mit Replik, Duplik und Triplik vom

10. März 2021, 30. März 2021 und 28. April 2021 hielten die Parteien an ihren

Begehren fest. Der Beschwerdeführer reichte zusätzliche medizinische Berichte

ein.

6. Auf die Ausführungen der Parteien

wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden

Erwägungen eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das

Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen

Entscheid beschwert und damit zur

Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Beschwerdegegenstand ist die Frage,

ob die Vorinstanz im Verfahren um Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie

A zu Recht die Auflage angeordnet hat, der Beschwerdeführer habe sich in

regelmässige neurologische Kontrolle und Behandlung zu begeben sowie jährlich

einen neurologischen Bericht zur Bestätigung seiner Fahreignung einzureichen.

3.1

Nach Art. 14 Abs. 1

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über

Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt namentlich,

wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum

sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). In Anhang

1.

der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) werden die medizinischen

Mindestanforderungen für einen Lernfahr- und Führerausweis definiert (Art. 7

Abs. 1 VZV). Für neurologische Erkrankungen definiert der Anhang 1 der VZV zur

Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises der Kategorie A folgende

Mindestanforderungen: «Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder

Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems mit bedeutsamen

Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs. Keine

Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.»

3.2

Aus besonderen Gründen können

Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies

ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren

Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu

kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der

Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und

mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich

die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt. Zudem müssen

die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248, E. 6.2, mit Nachweisen).

Mögliche Auflagen aus medizinischen Gründen bilden etwa die Anordnung

regelmässiger ärztlicher Kontrollen oder die Pflicht, Arztzeugnisse

einzureichen (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,

Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 14 SVG N 28).

4.

Der Beschwerdeführer leidet gemäss

dem Schreiben von PD Dr. med. B.___ vom 13. April 2021 an einer Multiplen

Sklerose mit schubförmig-remittierendem Verlauf. In ihrem Schreiben 14. Oktober

2020, welches der Beschwerdeführer zusammen mit dem Gesuch um Erteilung des

Lernfahrausweises bei der MFK einreichte, hielt PD Dr. B.___ fest, dass sich

durch die Grunderkrankung des Beschwerdeführers auf der Basis der letzten

Untersuchungen bei stabiler Krankheitssituation keine Einschränkungen der Fahrtauglichkeit

ergäben. Der Patient sei angehalten, bei etwaigen neuen Einschränkungen

eigenverantwortlich auf das Führen von Motorfahrzeugen zu verzichten und sich

umgehend in ärztliche Abklärung zu begeben. In ihrem Schreiben vom 2. März 2021

führte PD Dr. B.___ aus, dass der Erkrankungsverlauf des Beschwerdeführers

bereits langjährig unter Therapie stabil sei. Die Grunderkrankung einer

schubförmig-remittierenden Multiplen Sklerose bedinge keine perakut

einsetzenden Ereignisse, welche während einer etwaigen Fahrt mit einem

Motorfahrzeug in der Art einsetzten, dass die Fahrfähigkeit ad hoc nicht mehr

gegeben wäre oder Unfälle provoziert würden, wie dies beispielsweise bei einer

Epilepsie der Fall sei. Sofern sich eine neue Einschränkung ergebe, sei der Beschwerdeführer

durchaus in der Lage, sein Fahrzeug abzustellen. Der im Schreiben vom 14.

Oktober 2020 enthaltene, allgemeine Satz, sich bei Einschränkungen in ärztliche

Behandlung zu begeben, sei Standard. Es treffe auf jede gesunde Person

gleichermassen zu, die Eigenverantwortung für die Prüfung der Fahrtauglichkeit

vor Fahrtantritt zu beachten. Für keine (gesunde wie erkrankte) Person sei

ärztlicherseits eine Attestierung der Fahrtauglichkeit uneingeschränkt auf

unabsehbare Zeit möglich.

5.1

Aus den Ausführungen der

behandelnden Ärztin ergibt sich, dass die Fahreig­nung des Beschwerdeführers aufgrund

seiner Erkrankung, einer schubförmig-remittierend verlaufende Multiple

Sklerose, aktuell nicht eingeschränkt ist. Die Vorinstanz bestreitet dies

nicht. Sie rechtfertigt ihre Auflagen jedoch damit, dass die Fahreignung nicht

uneingeschränkt auf unabsehbare Zeit garantiert sei. Es sei vielmehr damit zu

rechnen, dass die Fahreignung in Zukunft eingeschränkt oder sogar aufgehoben

sein könnte. Mit der vorgesehenen Auflage gehe es nur darum, dass der

Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen seine Fahreignung nach­weise. Zu

prüfen ist damit, ob die Auflagen mit Blick auf eine eventuelle zukünftige

Einschränkung der Fahreignung zulässig sind.

5.2

Das Risiko von zukünftigen

Einschränkungen der Fahreignung beim Beschwerdeführer ist gegenüber der

Allgemeinheit infolge seiner Erkrankung erhöht. Der Verlauf einer Multiplen

Sklerose ist schubweise, wobei anschliessend entweder eine fast völlige

Erholung oder ein Zurückbleiben von mehr oder weniger ausgeprägten Symptomen

resultiert. Durch die Summierung von Restsymptomen ergeben sich zunehmend

Einschränkungen. Bei einer Weiterbelassung oder einer Wiederzulassung muss eine

periodische Überwachung der Fahreignung sichergestellt werden (Rolf Seeger,

Neurologische Erkrankungen und Fahreignung, in: Handbuch der

verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 74). Es besteht vorliegend

kein Grund, von dieser Expertenmeinung abzuweichen. Zur Gewährleistung der gesundheitlichen

Mindestanforderungen für den Lernfahr- und den Führerausweis nach Anhang 1 der

VZV (E. 3.1 hiervor) drängt sich – wie von der Vorinstanz angeordnet –

eine periodische (ärztliche) Überwachung der Fahreignung auf. Soweit der

Beschwerdeführer vorbringt, die Krankheit sei bei ihm gestoppt, kann ihm nicht

gefolgt werden. Entsprechendes ergibt sich aus den Berichten der behandelnden

Ärztin nicht. Die Krankheitssituation besteht fort und sie wird nach wie vor

behandelt, nämlich seit Oktober 2019 mit dem Medikament […] (Schreiben PD Dr. B.___

vom 13. April 2021). Zukünftige Schübe können, auch wenn sich die

Krankheit momentan unter Kontrolle befindet, nicht ausgeschlossen werden.

5.3

Die verfügten Auflagen –

regelmässige ärztliche Kontrollen und Behandlungen sowie jährliche

neurologische Berichte zur Fahreignung – stellen einen geringen Eingriff in das

Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer befindet

sich bereits seit längerem in ärztlicher Behandlung, weshalb die Auflage zu

ärztlicher Behandlung und Kontrolle für den Beschwerdeführer keine zusätzliche

Belastung darstellen dürfte. Die jährlichen Arztberichte zur Fahreignung

erlauben bei einer Verschlechterung der Symptome des Beschwerdeführers ein

zeitnahes Eingreifen der MFK und dienen damit der Verkehrssicherheit (siehe E.

5.2

hiervor). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Leitfaden Fahreignung,

welcher von der Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter

(asa) am 27. November 2020 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen

(ASTRA) genehmigt wurde, festhält, dass neurologische Erkrankungen wie die

Multiple Sklerose in der Regel eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem

Führerausweisentzug zur Folge hätten (S. 20). Die Auflage zur jährlichen Einreichung

von neurologischen Berichten zur Fahreignung stellt demgegenüber klarerweise die

mildere Massnahme dar. Wenn der Beschwerdeführer meint, Auflagen könnten erst

nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung angeordnet werden, geht dies an

der Sache vorbei. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern eine

verkehrsmedizinische Untersuchung, welche im Übrigen für den Beschwerdeführer

mit erheblichen Umtrieben verbunden wäre, am vorliegenden Resultat etwas ändern

könnte. Die angeordneten Auflagen betreffen nicht die aktuelle, sondern die

zukünftige Fahreignung. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung könnte lediglich

die aktuelle Fahreignung bestätigen. Dieser Umstand wird jedoch von keiner

Seite bestritten.

5.4

Dass die Anordnung der Auflagen eine

Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 Bundesverfas­sung [BV, SR 101]) darstellen soll,

ist nicht ersichtlich. Die Auflagen dienen der Verkehrssicherheit. Sie zielen

nicht darauf ab, den Beschwerdeführer infolge seiner Krankheit zu

stigmatisieren, sondern finden ihre Rechtfertigung im Umstand, dass aufgrund

der MS-Erkrankung des Beschwerdeführers das Risiko von zukünftigen Beeinträchtigungen

der Fahreignung erhöht ist. Die angeordneten Auflagen stellen – gerade auch im

Vergleich zu möglichen Alternativen wie der Anordnung einer verkehrs­medizinischen

Untersuchung und dem vorsorglichen Führerausweisentzug (E. 5.3 hier­vor) –

relativ milde Massnahmen dar. Sie erweisen sich als zur Gewährleistung der

Verkehrssicherheit geeignet wie auch erforderlich und sind dem Beschwerdeführer,

welcher sich ohnehin bereits in neurologischer Behandlung befindet, zumutbar.

Damit sind sie als verhältnismässig zu qualifizieren (Art. 5 Abs. 2 BV).

6.

Die Beschwerde erweist sich somit als

unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer

die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die

einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie

werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.

Dispositiv

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht

von CHF 800.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch

rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht

erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit

Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines

Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen

des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Bachmann