VWBES.2021.34
Anordnung von Auflagen
17. Mai 2021Deutsch9 min
ersuchte A.___ bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn um die
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Mai 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber Bachmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement,
vertreten durch
Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Anordnung
von Auflagen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Mit Gesuch vom 29. November 2020
ersuchte A.___ bei der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) des Kantons Solothurn um die
Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A (Motorräder). Auf dem
Fragenkatalog betreffend «Krankheiten, Behinderungen, Substanzkonsum» kreuzte
er die Frage nach Erkrankungen des Nervensystems mit «Ja» an. Entsprechend den
Anweisungen auf dem Formular legte er dem Gesuch einen Bericht seiner
behandelnden Ärztin, PD Dr. med. B.___, bei. In ihrem Bericht vom 14. Oktober
2020 bestätigte die Ärztin, dass sich A.___ in regelmässiger neurologischer
Kontrolle befinde, zuletzt im September 2020. Durch seine Grunderkrankung
ergäben sich auf der Basis der letzten Untersuchungen bei stabiler
Krankheitssituation keine Einschränkungen der Fahrtauglichkeit. Der Patient sei
angehalten, bei etwaigen neuen Einschränkungen eigenverantwortlich auf das
Führen von Motorfahrzeugen zu verzichten und sich umgehend in ärztliche
Abklärung zu begeben.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs
ordnete die MFK namens des Bau- und Justizdepartementes (BJD) mit Verfügung vom
22. Januar 2021 Auflagen zur Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie A an.
A.___ habe sich regelmässiger Kontrolle und Behandlung nach Ermessen des
behandelnden Arztes zu unterziehen und die ärztlichen Weisungen zu befolgen. Er
habe jährlich, erstmals im September 2021, einen neurologischen Bericht
einzureichen, welcher ihm die Fahreignung attestiere. Die Kosten der ärztlichen
Untersuchungen und Berichte gingen zu seinen Lasten. A.___ wurden die
Verfahrenskosten von CHF 125.50 auferlegt.
3. Mit Beschwerde vom 29. Januar 2021
wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn mit den folgenden Anträgen:
1. Die mit Verfügung vom 22. Januar 2021
verhängten Massnahmen sind mit sofortiger Wirkung vollständig aufzuheben.
2. Die mit der Verfügung verhängten Gebühren
sind zu erlassen.
3. Der Lernfahrausweis der Kategorie A ist
zu erteilen.
4. Mit Stellungnahme vom 18. Februar
2021 schloss die MFK namens des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der
Beschwerde.
5. Mit Replik, Duplik und Triplik vom
10. März 2021, 30. März 2021 und 28. April 2021 hielten die Parteien an ihren
Begehren fest. Der Beschwerdeführer reichte zusätzliche medizinische Berichte
ein.
6. Auf die Ausführungen der Parteien
wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das
Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen
Entscheid beschwert und damit zur
Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Beschwerdegegenstand ist die Frage,
ob die Vorinstanz im Verfahren um Erteilung des Lernfahrausweises der Kategorie
A zu Recht die Auflage angeordnet hat, der Beschwerdeführer habe sich in
regelmässige neurologische Kontrolle und Behandlung zu begeben sowie jährlich
einen neurologischen Bericht zur Bestätigung seiner Fahreignung einzureichen.
3.1
Nach Art. 14 Abs. 1
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über
Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt namentlich,
wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum
sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG). In Anhang
1.
der Verkehrszulassungsverordnung (VZV, SR 741.51) werden die medizinischen
Mindestanforderungen für einen Lernfahr- und Führerausweis definiert (Art. 7
Abs. 1 VZV). Für neurologische Erkrankungen definiert der Anhang 1 der VZV zur
Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises der Kategorie A folgende
Mindestanforderungen: «Keine Erkrankungen oder Folgen von Verletzungen oder
Operationen des zentralen oder peripheren Nervensystems mit bedeutsamen
Auswirkungen auf die Fähigkeit zum sicheren Führen eines Motorfahrzeugs. Keine
Bewusstseinsstörungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.»
3.2
Aus besonderen Gründen können
Führerausweise befristet, beschränkt oder mit Auflagen verbunden werden. Dies
ist nicht nur bei der Ausweiserteilung, sondern auch in einem späteren
Zeitpunkt möglich, um Schwächen hinsichtlich der Fahrtauglichkeit zu
kompensieren. Solche Auflagen zur Fahrberechtigung sind somit im Rahmen der
Verhältnismässigkeit stets zulässig, wenn sie der Verkehrssicherheit dienen und
mit dem Wesen der Fahrerlaubnis im Einklang stehen. Erforderlich ist, dass sich
die Fahreignung nur mit dieser Massnahme aufrechterhalten lässt. Zudem müssen
die Auflagen erfüll- und kontrollierbar sein (BGE 131 II 248, E. 6.2, mit Nachweisen).
Mögliche Auflagen aus medizinischen Gründen bilden etwa die Anordnung
regelmässiger ärztlicher Kontrollen oder die Pflicht, Arztzeugnisse
einzureichen (Jürg Bickel in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar,
Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 14 SVG N 28).
4.
Der Beschwerdeführer leidet gemäss
dem Schreiben von PD Dr. med. B.___ vom 13. April 2021 an einer Multiplen
Sklerose mit schubförmig-remittierendem Verlauf. In ihrem Schreiben 14. Oktober
2020, welches der Beschwerdeführer zusammen mit dem Gesuch um Erteilung des
Lernfahrausweises bei der MFK einreichte, hielt PD Dr. B.___ fest, dass sich
durch die Grunderkrankung des Beschwerdeführers auf der Basis der letzten
Untersuchungen bei stabiler Krankheitssituation keine Einschränkungen der Fahrtauglichkeit
ergäben. Der Patient sei angehalten, bei etwaigen neuen Einschränkungen
eigenverantwortlich auf das Führen von Motorfahrzeugen zu verzichten und sich
umgehend in ärztliche Abklärung zu begeben. In ihrem Schreiben vom 2. März 2021
führte PD Dr. B.___ aus, dass der Erkrankungsverlauf des Beschwerdeführers
bereits langjährig unter Therapie stabil sei. Die Grunderkrankung einer
schubförmig-remittierenden Multiplen Sklerose bedinge keine perakut
einsetzenden Ereignisse, welche während einer etwaigen Fahrt mit einem
Motorfahrzeug in der Art einsetzten, dass die Fahrfähigkeit ad hoc nicht mehr
gegeben wäre oder Unfälle provoziert würden, wie dies beispielsweise bei einer
Epilepsie der Fall sei. Sofern sich eine neue Einschränkung ergebe, sei der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage, sein Fahrzeug abzustellen. Der im Schreiben vom 14.
Oktober 2020 enthaltene, allgemeine Satz, sich bei Einschränkungen in ärztliche
Behandlung zu begeben, sei Standard. Es treffe auf jede gesunde Person
gleichermassen zu, die Eigenverantwortung für die Prüfung der Fahrtauglichkeit
vor Fahrtantritt zu beachten. Für keine (gesunde wie erkrankte) Person sei
ärztlicherseits eine Attestierung der Fahrtauglichkeit uneingeschränkt auf
unabsehbare Zeit möglich.
5.1
Aus den Ausführungen der
behandelnden Ärztin ergibt sich, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aufgrund
seiner Erkrankung, einer schubförmig-remittierend verlaufende Multiple
Sklerose, aktuell nicht eingeschränkt ist. Die Vorinstanz bestreitet dies
nicht. Sie rechtfertigt ihre Auflagen jedoch damit, dass die Fahreignung nicht
uneingeschränkt auf unabsehbare Zeit garantiert sei. Es sei vielmehr damit zu
rechnen, dass die Fahreignung in Zukunft eingeschränkt oder sogar aufgehoben
sein könnte. Mit der vorgesehenen Auflage gehe es nur darum, dass der
Beschwerdeführer in regelmässigen Abständen seine Fahreignung nachweise. Zu
prüfen ist damit, ob die Auflagen mit Blick auf eine eventuelle zukünftige
Einschränkung der Fahreignung zulässig sind.
5.2
Das Risiko von zukünftigen
Einschränkungen der Fahreignung beim Beschwerdeführer ist gegenüber der
Allgemeinheit infolge seiner Erkrankung erhöht. Der Verlauf einer Multiplen
Sklerose ist schubweise, wobei anschliessend entweder eine fast völlige
Erholung oder ein Zurückbleiben von mehr oder weniger ausgeprägten Symptomen
resultiert. Durch die Summierung von Restsymptomen ergeben sich zunehmend
Einschränkungen. Bei einer Weiterbelassung oder einer Wiederzulassung muss eine
periodische Überwachung der Fahreignung sichergestellt werden (Rolf Seeger,
Neurologische Erkrankungen und Fahreignung, in: Handbuch der
verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 74). Es besteht vorliegend
kein Grund, von dieser Expertenmeinung abzuweichen. Zur Gewährleistung der gesundheitlichen
Mindestanforderungen für den Lernfahr- und den Führerausweis nach Anhang 1 der
VZV (E. 3.1 hiervor) drängt sich – wie von der Vorinstanz angeordnet –
eine periodische (ärztliche) Überwachung der Fahreignung auf. Soweit der
Beschwerdeführer vorbringt, die Krankheit sei bei ihm gestoppt, kann ihm nicht
gefolgt werden. Entsprechendes ergibt sich aus den Berichten der behandelnden
Ärztin nicht. Die Krankheitssituation besteht fort und sie wird nach wie vor
behandelt, nämlich seit Oktober 2019 mit dem Medikament […] (Schreiben PD Dr. B.___
vom 13. April 2021). Zukünftige Schübe können, auch wenn sich die
Krankheit momentan unter Kontrolle befindet, nicht ausgeschlossen werden.
5.3
Die verfügten Auflagen –
regelmässige ärztliche Kontrollen und Behandlungen sowie jährliche
neurologische Berichte zur Fahreignung – stellen einen geringen Eingriff in das
Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers dar. Der Beschwerdeführer befindet
sich bereits seit längerem in ärztlicher Behandlung, weshalb die Auflage zu
ärztlicher Behandlung und Kontrolle für den Beschwerdeführer keine zusätzliche
Belastung darstellen dürfte. Die jährlichen Arztberichte zur Fahreignung
erlauben bei einer Verschlechterung der Symptome des Beschwerdeführers ein
zeitnahes Eingreifen der MFK und dienen damit der Verkehrssicherheit (siehe E.
5.2
hiervor). Diesbezüglich ist zu bemerken, dass der Leitfaden Fahreignung,
welcher von der Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter
(asa) am 27. November 2020 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen
(ASTRA) genehmigt wurde, festhält, dass neurologische Erkrankungen wie die
Multiple Sklerose in der Regel eine Fahreignungsabklärung mit vorsorglichem
Führerausweisentzug zur Folge hätten (S. 20). Die Auflage zur jährlichen Einreichung
von neurologischen Berichten zur Fahreignung stellt demgegenüber klarerweise die
mildere Massnahme dar. Wenn der Beschwerdeführer meint, Auflagen könnten erst
nach einer verkehrsmedizinischen Untersuchung angeordnet werden, geht dies an
der Sache vorbei. Es ist auch nicht erkennbar, inwiefern eine
verkehrsmedizinische Untersuchung, welche im Übrigen für den Beschwerdeführer
mit erheblichen Umtrieben verbunden wäre, am vorliegenden Resultat etwas ändern
könnte. Die angeordneten Auflagen betreffen nicht die aktuelle, sondern die
zukünftige Fahreignung. Eine verkehrsmedizinische Untersuchung könnte lediglich
die aktuelle Fahreignung bestätigen. Dieser Umstand wird jedoch von keiner
Seite bestritten.
5.4
Dass die Anordnung der Auflagen eine
Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]) darstellen soll,
ist nicht ersichtlich. Die Auflagen dienen der Verkehrssicherheit. Sie zielen
nicht darauf ab, den Beschwerdeführer infolge seiner Krankheit zu
stigmatisieren, sondern finden ihre Rechtfertigung im Umstand, dass aufgrund
der MS-Erkrankung des Beschwerdeführers das Risiko von zukünftigen Beeinträchtigungen
der Fahreignung erhöht ist. Die angeordneten Auflagen stellen – gerade auch im
Vergleich zu möglichen Alternativen wie der Anordnung einer verkehrsmedizinischen
Untersuchung und dem vorsorglichen Führerausweisentzug (E. 5.3 hiervor) –
relativ milde Massnahmen dar. Sie erweisen sich als zur Gewährleistung der
Verkehrssicherheit geeignet wie auch erforderlich und sind dem Beschwerdeführer,
welcher sich ohnehin bereits in neurologischer Behandlung befindet, zumutbar.
Damit sind sie als verhältnismässig zu qualifizieren (Art. 5 Abs. 2 BV).
6.
Die Beschwerde erweist sich somit als
unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer
die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die
einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie
werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Dispositiv
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht
von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch
rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht
erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines
Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen
des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Bachmann