VWBES.2021.340
Familiennachzug
7. Juli 2022Deutsch16 min
27. Januar 1993 wurde sein Gesuch rechtskräftig abgewiesen. Der Gesuchsteller galt
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 7. Juli 2022
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Werner
Ersatzrichter Vögeli
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1.
A.___
2.
B.___, vertreten durch Kaija Niehus, Zürich
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. A.___ (nachfolgend Gesuchsteller
genannt) ist im Jahr 1988 erstmals illegal in die Schweiz eingereist und
ersuchte um Asyl. Mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom
27. Januar 1993 wurde sein Gesuch rechtskräftig abgewiesen. Der Gesuchsteller galt
seit dem 15. Mai 1993 als unbekannten Aufenthalts. Am 24. Mai 1995 wurde die
Ehe zwischen dem Gesuchsteller und seiner in der Türkei wohnhaften Ex-Ehefrau C.___
in Ankara geschieden. Das Sorgerecht der drei gemeinsamen Kinder wurde der
Kindsmutter ohne Begründung zugesprochen. Am 21. Januar 1997 hat sich der
Gesuchsteller wiederholt illegal in die Schweiz begeben und abermals erfolglos
um Asyl ersucht. Er ging am 26. Mai 1997 die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin
ein. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt, und am 11.
Februar 2002 wurde er erleichtert eingebürgert.
2. Am 1. Februar 2021 reichte die vom
Gesuchsteller und B.___ mandatierte Rechtsvertreterin dem solothurnischen Migrationsamt
(MISA) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Aus den
eingereichten Unterlagen ging hervor, dass es sich bei B.___ um den Sohn des
Gesuchstellers aus der Ehe mit C.___ handelt (geboren am 18. April [...][...]. B.___
sei im September 2017 in Italien eingereist und habe dort um Asyl ersucht. Er
sei als Flüchtling anerkannt worden und habe per 24. November 2019 in Italien
die Aufenthaltsbewilligung erhalten.
3. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau
seien Eigentümer einer Liegenschaft mit vier Wohnungen. In einer der Wohnungen
lebe der Gesuchsteller mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Die
anderen drei Wohnungen seien vermietet. Die Liegenschaft des Gesuchstellers
verfüge zudem über zwei Geschäftsräume. In einem der Räume betreibe der
Gesuchsteller als Geschäftsführer der [...] GmbH ein Restaurant / Take Away.
Weiter wurde ausgeführt, der Gesuchsteller und seine Ehefrau hätten im Jahr
2019 ein steuerbares Einkommen von über CHF 100'000.00 erzielt und könnten
für den Sohn aus erster Ehe finanziell aufkommen. Auch könne dieser zusammen
mit der Familie in der gleichen Wohnung leben. Diese sei mit 5 ½ Zimmer gross
genug. Bei seinen bisherigen Besuchen in der Schweiz sei B.___ stets von seinem
Vater Kost und Logis gewährt worden. Die ganze Familie sei eng verbunden und
lebe den familiären Zusammenhalt.
Die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller
und seinem Sohn sei immer schon sehr eng gewesen und sie hätten den Kontakt
zueinander immer aufrechterhalten. Der Gesuchsteller habe seine Kinder bis zur
Eröffnung des Take Away im Jahr 2011 mindestens einmal jährlich in der Türkei besucht.
Seit B.___ in Italien wohne, habe sein Vater ihn dort mehrmals besucht. Weiter
führt die Rechtsvertreterin mit Bezug auf Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG aus, B.___
werde zurzeit vollumfänglich von der Familie des Gesuchstellers unterstützt. Für
den Sohn bestehe die Möglichkeit, das Restaurant / Take Away des Gesuchstellers
zu übernehmen. Dies würde der Integration und der künftigen wirtschaftlichen
Selbstständigkeit entsprechen.
4. Mit Schreiben vom 16. März 2021
gewährte das MISA dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung
des Familiennachzugsgesuchs. Die Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom 8.
April 2021 wie folgt Stellung: Der Gesuchsteller habe bereits vor Jahren und
jahrelang immer wieder versucht, seinen Sohn B.___ und auch dessen Geschwister
in die Schweiz nachzuziehen bzw. ihnen die Einreise zu Besuchszwecken zu
ermöglichen. Die enge familiäre Verbundenheit sei aus dem Versuch des
Gesuchstellers, seine beiden Zwillingssöhne, B.___ und dessen Bruder, mit
Gesuch vom 17. Mai 2001 in die Schweiz nachzuziehen, ersichtlich. Die Direktion
für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) habe das Gesuch
mit Entscheid vom 10. September 2001 abgelehnt. Die dagegen eingereichten
Beschwerden seien mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30.
Juli 2003 und dann vom Bundesgericht am 05. Februar 2004 abgewiesen worden. Der
Gesuchsteller sei sogar an den Europäischen Gerichtshof gelangt, welcher die
Beschwerde am 6. Oktober 2005 ebenfalls abgewiesen habe. Anträge, seine Kinder
zu Besuchszwecken in die Schweiz einzuladen, seien auch verwehrt worden. Dies
wurde mit eingereichtem Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
(EJPD) vom 5. Oktober 2004 belegt. Der Gesuchsteller habe sich stets bemüht,
insbesondere B.___ zu sich in die Schweiz zu nehmen. Der Gesuchsteller habe
seine Kinder, wann immer möglich, mindestens zweimal im Jahr in der Türkei
besucht. B.___ habe somit vor Besitz einer Aufenthaltsbewilligung eines
EU/EFTA-Staats keine rechtliche Möglichkeit gehabt für einen Nachzug bzw. eine
Wiederaufnahme des durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschützten Familienlebens oder
für Einreisen zu Besuchszwecken in die Schweiz. Vor diesem Hintergrund sei das
vorliegende Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Ein Nachweis
hinsichtlich der Verbundenheit der Familie müsse nicht vorliegen. Erst seit B.___
über eine Aufenthaltsbewilligung von Italien verfüge, sei es ihm möglich, den
Gesuchsteller und dessen Familie in der Schweiz zu besuchen.
5. Die Rechtsvertreterin erläuterte
weiter, der Gesuchsteller habe seinen Sohn sowohl als dieser in der Türkei
wohnte, wie auch seit dessen Übersiedlung nach Italien im September 2017
finanziell unterstützt. Bei seinen Besuchen in Italien habe er ihm Bargeld
zukommen lassen, was nicht belegt werden könne. B.___ habe in Italien vor allem
in Restaurants gearbeitet. Aufgrund des geringen Einkommens von rund EUR
1'400.00 pro Monat im Jahr 2018, bzw. EUR 1'000.00 im Jahr 2019 (Lohnabrechnung
aus dem Jahr 2018 und Lohnabrechnungen vom Februar und März 2020 beiliegend)
habe er seinen Lebensunterhalt in Italien nicht bestreiten können. Seine Arbeit
habe er coronabedingt per Ende April 2020 verloren. Er halte sich nun mit
Gelegenheitsarbeiten ohne fixe Anstellung über Wasser. Angesichts des geringen
Einkommens finanziere der Gesuchsteller seit dem 1. November 2017 die Wohnung
seines Sohns in der Höhe von monatlich EUR 550.00. Dies gehe aus dem
eingereichten Mietvertrag vom 29. September 2017 und den Belegen der Bank CLER
vom 22. März 2021 und 30. März 2021 hervor. Auch die Strom- und Gasrechnungen
würden vom Gesuchsteller bezahlt, gemäss Kopien der Rechnungen zwischen 2018
und 2020. B.___ wohne seit Februar 2021 zusammen mit Freunden in einer
Wohngemeinschaft und müsse monatlich EUR 180.00 in bar als Miete bezahlen. Es
sei widersprüchlich, wenn das MISA einerseits die Selbständigkeit bzw.
Unabhängigkeit von B.___ fordere und so die faktische Unterstützungssituation
anerkenne, gleichzeitig jedoch die tatsächlich gewährte Unterhaltsleistung
(Kost und Logis) abspreche, obwohl B.___, wenn er in der Schweiz sei, vom
Gesuchsteller vollumfänglich unterstützt werde. Die widersprüchliche Argumentation
des MISA sei stossend, da Art. 42 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) bei
gewährtem Unterhalt und dauerhafter Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA
Staat ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
statuiere. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der effektiv
geleistete Unterhalt massgebend. Es sei unzweifelhaft belegt, dass der
Gesuchsteller seinen Sohn seit dem Jahr 2017 stetig und dauernd sowohl in
Italien als auch bei dessen Besuchsaufenthalten in der Schweiz finanziell
unterstütze. Der Umstand, dass B.___ selbständig bzw. unabhängig sei – und auch
in Italien sein könnte – belege, dass es vorliegend insbesondere um die
Wiederherstellung der familiären Verbundenheit und nicht um die
wirtschaftlichen Gründe gehe. B.___ sei trotz Abschluss eines Bachelors in
Business Administration der Anadolu Universität vom 25. Mai 2015 und der
Aussicht auf ein ordentliches Einkommen gezwungen gewesen, die Türkei aus
politischen Gründen zu verlassen. Bei der Mitarbeit im Betrieb des
Gesuchstellers handle es sich lediglich um eine Möglichkeit und nicht um eine
Absicht, wie das MISA unterstellen wolle. B.___ wäre mit Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung ohnehin erwerbsberechtigt. Die Erwerbsmöglichkeit im
Betrieb des Gesuchstellers wäre einer Sozialhilfeabhängigkeit vorzuziehen.
Angesichts des jahrzehntelangen Getrenntseins von Vater und Sohn und den Bemühungen
des Gesuchstellers, seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen, sei das Argument
des Migrationsamts, wonach es B.___ lediglich um die Wirtschaftlichkeit gehe,
stossend. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte, da B.___ in der Türkei, wie auch
jetzt in Italien ein selbstständiges Leben führe. Es sei widersprüchlich, ihm
vorzuwerfen, seine Unterstützung durch den Gesuchsteller nicht belegt zu haben,
gleichzeitig jedoch eine allfällige Unterstützung angesichts des Alters in
Abrede zu stellen. Gemäss Art. 42 AIG sei unter den gegebenen Voraussetzungen
ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B.___ statuiert.
Das Argument des MISA, wonach das Verhalten von B.___ mangels des gelebten
Familienlebens rechtsmissbräuchlich sei, sei nicht zu hören. Der Gesuchsteller
sei seit zwanzig Jahren bestrebt, seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen.
6. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 wies
das MISA das Familiennachzugsgesuch von
A.___ zugunsten B.___ namens des
Departement des Innern (DdI) ab.
7. Mit Eingabe vom 25. August 2021
erhoben sowohl A.___ (Beschwerdeführer 1) als auch B.___ (Beschwerdeführer 2)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die erwähnte Verfügung des DdI vom 26. Juli
2021 und beantragten, es sei dem Beschwerdeführer 2 unter Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 lit. a AlG die Einreise in die
Schweiz zu gestatten und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim
Beschwerdeführer 1 zu erteilen.
8. In seiner Vernehmlassung vom 15.
September 2021 beantragte das MISA namens des DdI die kostenpflichtige
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf diese eingetreten
werden könne.
9. Auf die weiteren Ausführungen und
Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit
notwendig, eingegangen.
Erwägungen
II.
1.
Die Beschwerde ist frist- und
formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das
Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49
Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch
den angefochtenen Entscheid, mit dem das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen
wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.
Auf seine Beschwerde ist einzutreten.
2.1
Gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG
haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern
Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im
Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein
Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, wobei der Ehegatte und die
Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen
Unterhalt gewährt wird, als Familienangehörige gelten.
2.2
Der Beschwerdeführer 2 ist
türkischer Staatsangehöriger und als von Italien anerkannter Flüchtling dort
aufenthaltsberechtigt. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 2 ist der «Besitz einer
dauerhaften Aufenthaltsbewilligung» in einem Vertragsstaat eines
Freizügigkeitsabkommens (hier das Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681)
vorausgesetzt. Der Wortlaut ist allerdings zu eng, wie eine teleologische
Auslegung der Bestimmung ergibt. Selbst gemäss der vor der Metock-Rechtsprechung
des EuGH (C-127/2008 vom 25. Juli 2008) geltenden Rechtspraxis im
Geltungsbereich des EU-Gemeinschaftsrechts und damit auch des FZA gebot die
angestrebte Gleichbehandlung von Familienangehörigen von Schweizern und
Schweizerinnen mit denjenigen von EU- und EFTA-Staatsbürgern einen bloss
rechtmässigen Aufenthalt im Vertragsstaat genügen zu lassen. Ob mit Blick auf
das vor der Metock-Rechtsprechung geltende EU-Gemeinschaftsrecht ein solcher
Aufenthalt im Falle eines bloss befristeten Besuchsaufenthalts im Vertragsstaat
verneint werden konnte, ist gemäss Spescha (Marc Spescha, in:
Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht
Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 42 N 7) fraglich. Besitzt der
Familienangehörige in einem EU- oder EFTA-Staat aber eine grundsätzlich
verlängerbare Kurzaufenthaltsbewilligung, liegt jedenfalls ein rechtmässiger
Aufenthalt im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts (entsprechend der damaligen
Akrich-Rechtsprechung) vor, der zur freien Mobilität innerhalb des EU-Raums und
auch gemäss FZA berechtigte (vgl. auch BGE 130 II 1 E. 3.6.1 zur Auslegung des
EuGH-Urteils vom 23.09.2003 in der Rs. C-109/1, Akrich). Folglich muss das
Kriterium der «dauerhaften Aufenthaltsbewilligung» als erfüllt betrachtet
werden, sobald der Familienangehörige in einem EU- oder EFTA-Staat über einen
blossen Besuchsaufenthalt hinaus grundsätzlich aufenthaltsberechtigt ist. Andernfalls
würden Schweizerinnen und Schweizer hinsichtlich des Familiennachzugs gegenüber
EU-Bürgerinnen und Bürgern noch weiter benachteiligt, als dies mit der
Metock-Rechtsprechung bereits der Fall ist (Spescha, a.a.O., mit zahlreichen
Hinweisen zur Rechtsprechung; zur sog. Metock-Rechtsprechung eingehend BGE 136 II 5).
2.3
Verwandte in aufsteigender Linie
sowie über 21-jährige Nachkommen gelten nur als Familienangehörige im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA bzw. Art. 42 Abs. 2 AuG, wenn ihnen Unterhalt
gewährt wird. Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt
wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet
ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom
Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei darauf
an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und
sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken,
oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom
Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1 S. 372 f.;
Urteil 2C_688/2017 des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 E. 3.5 mit
zahlreichen Hinweisen.). Das Vorliegen eines tatsächlichen
Abhängigkeitsverhältnisses muss nachgewiesen werden. Der Nachweis des
Unterhaltsbedarfs kann mit jedem geeigneten Mittel geführt werden; eine
Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslands kann keine
Voraussetzung sein; hingegen ist es zulässig, die blosse
Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, dem
betroffenen Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür
anzusehen, dass dieser tatsächlich unterhaltsbedürftig ist. Die Eigenschaft als
Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, kann sich aus objektiven
Gesichtspunkten wie dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes ergeben (Urteil
2C_688/2017 des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 E. 3.5 mit Hinweis auf das Urteil
EuGH C-401/15 vom 15. Dezember 2016 [Depesme], Rn. 60).
Der Anspruch auf Familiennachzug soll
weiterhin bestehen, solange das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr weiterhin von
seinen Eltern abhängig ist, beispielsweise weil es die Ausbildung noch nicht
abgeschlossen hat oder pflegebedürftig ist. Hingegen besteht der Sinn des
Familiennachzugs nicht darin, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen
unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben ein Aufenthaltsrecht zur
Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (Urteil 2C_688/2017 des
Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 E. 4.1).
2.4
Heute ist der Beschwerdeführer 2 35
Jahre alt; 2015 hat er sein Studium in der Türkei abgeschossen. Spätestens
danach war er ausgebildet und selbständig. In seinem Herkunftsland benötigte er
keine Unterhaltsleistungen. Erst 2017 ist er ausgereist und hat in Italien ein
Asylgesuch gestellt. Das Asylverfahren dauerte bis November 2019, bis dahin
hätten die Lebenshaltungskosten durch den Staat Italien gedeckt sein müssen. Wenn
die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 am 29. September 2017 eine Wohnung für den
Beschwerdeführer 2 ab 1. November 2017 anmietete (AS 41) und auf ihren Namen
auch Gas und Strom bezahlt wurden, so höchstens um ihm eine bessere
Wohnsituation zu ermöglichen als in der Asylunterkunft. Erforderlich wäre diese
Unterstützung nicht gewesen, erst recht nicht mehr seit Februar 2021: Seither
wohnt er angeblich in einer Wohngemeinschaft, in der sein monatlicher Beitrag
lediglich EUR 180.00 beträgt.
Nach eigenen Angaben ist der
Beschwerdeführer 2 seit Dezember 2017 vor allem in Restaurants in Küche und
Service tätig. Aus den Lohnbelegen von Februar und März 2020 (AS 42 und 43)
ergibt sich, dass er damals – also zu Beginn der Coronapandemie – ein
75%-Pensum innehatte. Weshalb er damals nicht Vollzeit arbeitete, erschliesst
sich aus den Unterlagen nicht. Jedenfalls arbeitet er grundsätzlich. Ihm muss –
35-jährig, gesund und mit Hochschulabschluss – kein Unterhalt gewährt werden
(und zwar unabhängig von der Tatsache, dass der Staat Italien ihm aufgrund der
Anerkennung als Flüchtling im Notfall die erforderliche Fürsorge leistet). Dies
gilt umso mehr, als in Italien wie in sämtlichen Tourismusländern in der
Gastronomie und Tourismusbranche im Nachgang zu den coronabedingten
Entlassungen Arbeitskräfte gesucht sind wie kaum je zuvor. Die ihm von der
Familie seines Vaters trotzdem gewährten Unterstützungen, deren Ausmass und
Regelmässigkeit zwar behauptet, aber nicht rechtsgenügsam nachgewiesen werden,
stellen nicht notwendigen Unterhalt, sondern allenfalls Geschenke dar.
2.5
Schliesslich ist auf die treffende Erwägung
auf S. 5 oben des angefochtenen Entscheids hinzuweisen, wonach die
Unterstützung durch den Vater nur bis zur Einreise in die Schweiz dauern wird
und der Beschwerdeführer 2 nach Erhalt einer Bewilligung in der Schweiz im
Geschäft des Beschwerdeführers 1 arbeiten und dieses gar einmal übernehmen soll.
Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, dass der abgeleitete Aufenthaltsanspruch
nach Art. 42 Abs. 2 AIG nur besteht, sofern und solange der
Drittstaatsangehörige die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Art.
42.
Abs. 2 lit. a AIG besitzt. Mit der Erwerbstätigkeit in der Schweiz würde die
finanzielle Unterstützung durch den Vater wegfallen und der Beschwerdeführer 2
würde damit nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne von Art. 42 Abs. 2
lit. a AIG gelten. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann
in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf
Art. 62 Abs.1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen
Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden.
Die Beschwerde äussert sich mit keinem
Wort zu dieser Argumentation, was umso mehr den Schluss nahelegt, dass es dem
Beschwerdeführer 1 nicht um den Familiennachzug, sondern tatsächlich um den
Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit in der Schweiz geht, damit er für seinen Sohn
bessere Lebensbedingungen schaffen kann. Dies ist zwar nachvollziehbar. Es ist aber
offensichtlich, dass der Beschwerdeführer 2 auch in der Schweiz seine eigenen
Grundbedürfnisse durch eigene Arbeit decken könnte und nicht auf Unterhalt
angewiesen wäre. Die Berufung auf Art. 42 Abs. 2 AIG und das FZA erfolgt daher
rechtsmissbräuchlich.
3.
Die Verweigerung des Familiennachzugs
hält auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand (vgl. Art. 96 AIG).
Vater und Sohn leben mit einem Unterbruch von vier Jahren seit dem Jahr 1988
(und damit fast seit der Geburt des Beschwerdeführers 2) getrennt voneinander.
Der Beschwerdeführer 2 ist, wie erwähnt, gesund und kann arbeiten, was er in
Italien tut und sicherlich auch in der Schweiz tun würde. Die Familie kann ihre
Beziehung wie bis anhin mittels Besuchen und moderner Kommunikationsmittel
pflegen.
Dispositiv
4. Demnach ist die Beschwerde
abzuweisen. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)
werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung
der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt.
Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden
in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.
Die Beschwerdeführer sind vollständig
unterlegen. Entsprechend dem Ausgang haben sie die Kosten des Verfahrens vor
Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00
festzusetzen sind, je zur Hälfte zu bezahlen. Die Verfahrenskosten werden mit
den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Parteientschädigungen werden
keine gesprochen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des
Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht
werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe
bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die
Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters
zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des
Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der
Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad