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Entscheid

VWBES.2021.340

Familiennachzug

7. Juli 2022Deutsch16 min

27. Januar 1993 wurde sein Gesuch rechtskräftig abgewiesen. Der Gesuchsteller galt

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Juli 2022

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Werner

Ersatzrichter Vögeli

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

1.

A.___

2.

B.___, vertreten durch Kaija Niehus, Zürich

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt

Beschwerdegegner

betreffend Familiennachzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. A.___ (nachfolgend Gesuchsteller

genannt) ist im Jahr 1988 erstmals illegal in die Schweiz eingereist und

ersuchte um Asyl. Mit Entscheid der Schweizerischen Asylrekurskommission vom

27. Januar 1993 wurde sein Gesuch rechtskräftig abgewiesen. Der Gesuchsteller galt

seit dem 15. Mai 1993 als unbekannten Aufenthalts. Am 24. Mai 1995 wurde die

Ehe zwischen dem Gesuchsteller und seiner in der Türkei wohnhaften Ex-Ehefrau C.___

in Ankara geschieden. Das Sorgerecht der drei gemeinsamen Kinder wurde der

Kindsmutter ohne Begründung zugesprochen. Am 21. Januar 1997 hat sich der

Gesuchsteller wiederholt illegal in die Schweiz begeben und abermals erfolglos

um Asyl ersucht. Er ging am 26. Mai 1997 die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin

ein. In der Folge wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt, und am 11.

Februar 2002 wurde er erleichtert eingebürgert.

2. Am 1. Februar 2021 reichte die vom

Gesuchsteller und B.___ mandatierte Rechtsvertreterin dem solothurnischen Migrationsamt

(MISA) ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ein. Aus den

eingereichten Unterlagen ging hervor, dass es sich bei B.___ um den Sohn des

Gesuchstellers aus der Ehe mit C.___ handelt (geboren am 18. April [...][...]. B.___

sei im September 2017 in Italien eingereist und habe dort um Asyl ersucht. Er

sei als Flüchtling anerkannt worden und habe per 24. November 2019 in Italien

die Aufenthaltsbewilligung erhalten.

3. Der Gesuchsteller und seine Ehefrau

seien Eigentümer einer Liegenschaft mit vier Wohnungen. In einer der Wohnungen

lebe der Gesuchsteller mit seiner Ehefrau und der gemeinsamen Tochter. Die

anderen drei Wohnungen seien vermietet. Die Liegenschaft des Gesuchstellers

verfüge zudem über zwei Geschäftsräume. In einem der Räume betreibe der

Gesuchsteller als Geschäftsführer der [...] GmbH ein Restaurant / Take Away.

Weiter wurde ausgeführt, der Gesuchsteller und seine Ehefrau hätten im Jahr

2019 ein steuerbares Einkommen von über CHF 100'000.00 erzielt und könnten

für den Sohn aus erster Ehe finanziell aufkommen. Auch könne dieser zusammen

mit der Familie in der gleichen Wohnung leben. Diese sei mit 5 ½ Zimmer gross

genug. Bei seinen bisherigen Besuchen in der Schweiz sei B.___ stets von seinem

Vater Kost und Logis gewährt worden. Die ganze Familie sei eng verbunden und

lebe den familiären Zusammenhalt.

Die Beziehung zwischen dem Gesuchsteller

und seinem Sohn sei immer schon sehr eng gewesen und sie hätten den Kontakt

zueinander immer aufrechterhalten. Der Gesuchsteller habe seine Kinder bis zur

Eröffnung des Take Away im Jahr 2011 mindestens einmal jährlich in der Türkei besucht.

Seit B.___ in Italien wohne, habe sein Vater ihn dort mehrmals besucht. Weiter

führt die Rechtsvertreterin mit Bezug auf Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG aus, B.___

werde zurzeit vollumfänglich von der Familie des Gesuchstellers unterstützt. Für

den Sohn bestehe die Möglichkeit, das Restaurant / Take Away des Gesuchstellers

zu übernehmen. Dies würde der Integration und der künftigen wirtschaftlichen

Selbstständigkeit entsprechen.

4. Mit Schreiben vom 16. März 2021

gewährte das MISA dem Gesuchsteller das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung

des Familiennachzugsgesuchs. Die Rechtsvertreterin nahm mit Eingabe vom 8.

April 2021 wie folgt Stellung: Der Gesuchsteller habe bereits vor Jahren und

jahrelang immer wieder versucht, seinen Sohn B.___ und auch dessen Geschwister

in die Schweiz nachzuziehen bzw. ihnen die Einreise zu Besuchszwecken zu

ermöglichen. Die enge familiäre Verbundenheit sei aus dem Versuch des

Gesuchstellers, seine beiden Zwillingssöhne, B.___ und dessen Bruder, mit

Gesuch vom 17. Mai 2001 in die Schweiz nachzuziehen, ersichtlich. Die Direktion

für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) habe das Gesuch

mit Entscheid vom 10. September 2001 abgelehnt. Die dagegen eingereichten

Beschwerden seien mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30.

Juli 2003 und dann vom Bundesgericht am 05. Februar 2004 abgewiesen worden. Der

Gesuchsteller sei sogar an den Europäischen Gerichtshof gelangt, welcher die

Beschwerde am 6. Oktober 2005 ebenfalls abgewiesen habe. Anträge, seine Kinder

zu Besuchszwecken in die Schweiz einzuladen, seien auch verwehrt worden. Dies

wurde mit eingereichtem Schreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements

(EJPD) vom 5. Oktober 2004 belegt. Der Gesuchsteller habe sich stets bemüht,

insbesondere B.___ zu sich in die Schweiz zu nehmen. Der Gesuchsteller habe

seine Kinder, wann immer möglich, mindestens zweimal im Jahr in der Türkei

besucht. B.___ habe somit vor Besitz einer Aufenthaltsbewilligung eines

EU/EFTA-Staats keine rechtliche Möglichkeit gehabt für einen Nachzug bzw. eine

Wiederaufnahme des durch Art. 8 Ziffer 1 EMRK geschützten Familienlebens oder

für Einreisen zu Besuchszwecken in die Schweiz. Vor diesem Hintergrund sei das

vorliegende Gesuch nicht rechtsmissbräuchlich erfolgt. Ein Nachweis

hinsichtlich der Verbundenheit der Familie müsse nicht vorliegen. Erst seit B.___

über eine Aufenthaltsbewilligung von Italien verfüge, sei es ihm möglich, den

Gesuchsteller und dessen Familie in der Schweiz zu besuchen.

5. Die Rechtsvertreterin erläuterte

weiter, der Gesuchsteller habe seinen Sohn sowohl als dieser in der Türkei

wohnte, wie auch seit dessen Übersiedlung nach Italien im September 2017

finanziell unterstützt. Bei seinen Besuchen in Italien habe er ihm Bargeld

zukommen lassen, was nicht belegt werden könne. B.___ habe in Italien vor allem

in Restaurants gearbeitet. Aufgrund des geringen Einkommens von rund EUR

1'400.00 pro Monat im Jahr 2018, bzw. EUR 1'000.00 im Jahr 2019 (Lohnabrechnung

aus dem Jahr 2018 und Lohnabrechnungen vom Februar und März 2020 beiliegend)

habe er seinen Lebensunterhalt in Italien nicht bestreiten können. Seine Arbeit

habe er coronabedingt per Ende April 2020 verloren. Er halte sich nun mit

Gelegenheitsarbeiten ohne fixe Anstellung über Wasser. Angesichts des geringen

Einkommens finanziere der Gesuchsteller seit dem 1. November 2017 die Wohnung

seines Sohns in der Höhe von monatlich EUR 550.00. Dies gehe aus dem

eingereichten Mietvertrag vom 29. September 2017 und den Belegen der Bank CLER

vom 22. März 2021 und 30. März 2021 hervor. Auch die Strom- und Gasrechnungen

würden vom Gesuchsteller bezahlt, gemäss Kopien der Rechnungen zwischen 2018

und 2020. B.___ wohne seit Februar 2021 zusammen mit Freunden in einer

Wohngemeinschaft und müsse monatlich EUR 180.00 in bar als Miete bezahlen. Es

sei widersprüchlich, wenn das MISA einerseits die Selbständigkeit bzw.

Unabhängigkeit von B.___ fordere und so die faktische Unterstützungssituation

anerkenne, gleichzeitig jedoch die tatsächlich gewährte Unterhaltsleistung

(Kost und Logis) abspreche, obwohl B.___, wenn er in der Schweiz sei, vom

Gesuchsteller vollumfänglich unterstützt werde. Die widersprüchliche Argumentation

des MISA sei stossend, da Art. 42 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über die

Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) bei

gewährtem Unterhalt und dauerhafter Aufenthaltsbewilligung in einem EU/EFTA

Staat ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz

statuiere. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei der effektiv

geleistete Unterhalt massgebend. Es sei unzweifelhaft belegt, dass der

Gesuchsteller seinen Sohn seit dem Jahr 2017 stetig und dauernd sowohl in

Italien als auch bei dessen Besuchsaufenthalten in der Schweiz finanziell

unterstütze. Der Umstand, dass B.___ selbständig bzw. unabhängig sei – und auch

in Italien sein könnte – belege, dass es vorliegend insbesondere um die

Wiederherstellung der familiären Verbundenheit und nicht um die

wirtschaftlichen Gründe gehe. B.___ sei trotz Abschluss eines Bachelors in

Business Administration der Anadolu Universität vom 25. Mai 2015 und der

Aussicht auf ein ordentliches Einkommen gezwungen gewesen, die Türkei aus

politischen Gründen zu verlassen. Bei der Mitarbeit im Betrieb des

Gesuchstellers handle es sich lediglich um eine Möglichkeit und nicht um eine

Absicht, wie das MISA unterstellen wolle. B.___ wäre mit Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung ohnehin erwerbsberechtigt. Die Erwerbsmöglichkeit im

Betrieb des Gesuchstellers wäre einer Sozialhilfeabhängigkeit vorzuziehen.

Angesichts des jahrzehntelangen Getrenntseins von Vater und Sohn und den Bemühungen

des Gesuchstellers, seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen, sei das Argument

des Migrationsamts, wonach es B.___ lediglich um die Wirtschaftlichkeit gehe,

stossend. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte, da B.___ in der Türkei, wie auch

jetzt in Italien ein selbstständiges Leben führe. Es sei widersprüchlich, ihm

vorzuwerfen, seine Unterstützung durch den Gesuchsteller nicht belegt zu haben,

gleichzeitig jedoch eine allfällige Unterstützung angesichts des Alters in

Abrede zu stellen. Gemäss Art. 42 AIG sei unter den gegebenen Voraussetzungen

ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für B.___ statuiert.

Das Argument des MISA, wonach das Verhalten von B.___ mangels des gelebten

Familienlebens rechtsmissbräuchlich sei, sei nicht zu hören. Der Gesuchsteller

sei seit zwanzig Jahren bestrebt, seinen Sohn in die Schweiz nachzuziehen.

6. Mit Verfügung vom 26. Juli 2021 wies

das MISA das Familiennachzugsgesuch von

A.___ zugunsten B.___ namens des

Departement des Innern (DdI) ab.

7. Mit Eingabe vom 25. August 2021

erhoben sowohl A.___ (Beschwerdeführer 1) als auch B.___ (Beschwerdeführer 2)

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die erwähnte Verfügung des DdI vom 26. Juli

2021 und beantragten, es sei dem Beschwerdeführer 2 unter Aufhebung der angefochtenen

Verfügung und gestützt auf Art. 42 Abs. 2 lit. a AlG die Einreise in die

Schweiz zu gestatten und ihm eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs beim

Beschwerdeführer 1 zu erteilen.

8. In seiner Vernehmlassung vom 15.

September 2021 beantragte das MISA namens des DdI die kostenpflichtige

Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit auf diese eingetreten

werden könne.

9. Auf die weiteren Ausführungen und

Beweismittel der Parteien in ihren Rechtsschriften wird im Folgenden, soweit

notwendig, eingegangen.

Erwägungen

II.

1.

Die Beschwerde ist frist- und

formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das

Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49

Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch

den angefochtenen Entscheid, mit dem das Gesuch um Familiennachzug abgewiesen

wurde, beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert.

Auf seine Beschwerde ist einzutreten.

2.1

Gemäss Art. 42 Abs. 2 lit. a AIG

haben ausländische Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern

Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie im

Besitz einer dauerhaften Aufenthaltsbewilligung eines Staates sind, mit dem ein

Freizügigkeitsabkommen abgeschlossen wurde, wobei der Ehegatte und die

Verwandten in absteigender Linie, die unter 21 Jahre alt sind oder denen

Unterhalt gewährt wird, als Familienangehörige gelten.

2.2

Der Beschwerdeführer 2 ist

türkischer Staatsangehöriger und als von Italien anerkannter Flüchtling dort

aufenthaltsberechtigt. Gemäss dem Wortlaut von Abs. 2 ist der «Besitz einer

dauerhaften Aufenthaltsbewilligung» in einem Vertragsstaat eines

Freizügigkeitsabkommens (hier das Abkommen zwischen der Schweizerischen

Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren

Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, FZA, SR 0.142.112.681)

vorausgesetzt. Der Wortlaut ist allerdings zu eng, wie eine teleologische

Auslegung der Bestimmung ergibt. Selbst gemäss der vor der Metock-Rechtsprechung

des EuGH (C-127/2008 vom 25. Juli 2008) geltenden Rechtspraxis im

Geltungsbereich des EU-Gemeinschaftsrechts und damit auch des FZA gebot die

angestrebte Gleichbehandlung von Familienangehörigen von Schweizern und

Schweizerinnen mit denjenigen von EU- und EFTA-Staatsbürgern einen bloss

rechtmässigen Aufenthalt im Vertragsstaat genügen zu lassen. Ob mit Blick auf

das vor der Metock-Rechtsprechung geltende EU-Gemeinschaftsrecht ein solcher

Aufenthalt im Falle eines bloss befristeten Besuchsaufenthalts im Vertragsstaat

verneint werden konnte, ist gemäss Spescha (Marc Spescha, in:

Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht

Kommentar, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 42 N 7) fraglich. Besitzt der

Familienangehörige in einem EU- oder EFTA-Staat aber eine grundsätzlich

verlängerbare Kurzaufenthaltsbewilligung, liegt jedenfalls ein rechtmässiger

Aufenthalt im Sinne des EU-Gemeinschaftsrechts (entsprechend der damaligen

Akrich-Rechtsprechung) vor, der zur freien Mobilität innerhalb des EU-Raums und

auch gemäss FZA berechtigte (vgl. auch BGE 130 II 1 E. 3.6.1 zur Auslegung des

EuGH-Urteils vom 23.09.2003 in der Rs. C-109/1, Akrich). Folglich muss das

Kriterium der «dauerhaften Aufenthaltsbewilligung» als erfüllt betrachtet

werden, sobald der Familienangehörige in einem EU- oder EFTA-Staat über einen

blossen Besuchsaufenthalt hinaus grundsätzlich aufenthaltsberechtigt ist. Andernfalls

würden Schweizerinnen und Schweizer hinsichtlich des Familiennachzugs gegenüber

EU-Bürgerinnen und Bürgern noch weiter benachteiligt, als dies mit der

Metock-Rechtsprechung bereits der Fall ist (Spescha, a.a.O., mit zahlreichen

Hinweisen zur Rechtsprechung; zur sog. Metock-Rechtsprechung eingehend BGE 136 II 5).

2.3

Verwandte in aufsteigender Linie

sowie über 21-jährige Nachkommen gelten nur als Familienangehörige im Sinne von

Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA bzw. Art. 42 Abs. 2 AuG, wenn ihnen Unterhalt

gewährt wird. Die Eigenschaft eines Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt

wird, ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet

ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen vom

Aufenthaltsberechtigten materiell sichergestellt wird. Es kommt dabei darauf

an, ob der nachzuziehende Verwandte in Anbetracht seiner wirtschaftlichen und

sozialen Situation in der Lage ist, seine Grundbedürfnisse selbst zu decken,

oder ob er auf zusätzliche Mittel angewiesen ist, die vom

Aufenthaltsberechtigten aufgebracht werden (BGE 135 II 369 E. 3.1 S. 372 f.;

Urteil 2C_688/2017 des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 E. 3.5 mit

zahlreichen Hinweisen.). Das Vorliegen eines tatsächlichen

Abhängigkeitsverhältnisses muss nachgewiesen werden. Der Nachweis des

Unterhaltsbedarfs kann mit jedem geeigneten Mittel geführt werden; eine

Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslands kann keine

Voraussetzung sein; hingegen ist es zulässig, die blosse

Verpflichtungserklärung des Gemeinschaftsangehörigen oder seines Ehegatten, dem

betroffenen Familienangehörigen Unterhalt zu gewähren, nicht als Nachweis dafür

anzusehen, dass dieser tatsächlich unterhaltsbedürftig ist. Die Eigenschaft als

Familienangehöriger, dem Unterhalt gewährt wird, kann sich aus objektiven

Gesichtspunkten wie dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes ergeben (Urteil

2C_688/2017 des Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 E. 3.5 mit Hinweis auf das Urteil

EuGH C-401/15 vom 15. Dezember 2016 [Depesme], Rn. 60).

Der Anspruch auf Familiennachzug soll

weiterhin bestehen, solange das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr weiterhin von

seinen Eltern abhängig ist, beispielsweise weil es die Ausbildung noch nicht

abgeschlossen hat oder pflegebedürftig ist. Hingegen besteht der Sinn des

Familiennachzugs nicht darin, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen

unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben ein Aufenthaltsrecht zur

Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (Urteil 2C_688/2017 des

Bundesgerichts vom 29. Oktober 2018 E. 4.1).

2.4

Heute ist der Beschwerdeführer 2 35

Jahre alt; 2015 hat er sein Studium in der Türkei abgeschossen. Spätestens

danach war er ausgebildet und selbständig. In seinem Herkunftsland benötigte er

keine Unterhaltsleistungen. Erst 2017 ist er ausgereist und hat in Italien ein

Asylgesuch gestellt. Das Asylverfahren dauerte bis November 2019, bis dahin

hätten die Lebenshaltungskosten durch den Staat Italien gedeckt sein müssen. Wenn

die Ehefrau des Beschwerdeführers 1 am 29. September 2017 eine Wohnung für den

Beschwerdeführer 2 ab 1. November 2017 anmietete (AS 41) und auf ihren Namen

auch Gas und Strom bezahlt wurden, so höchstens um ihm eine bessere

Wohnsituation zu ermöglichen als in der Asylunterkunft. Erforderlich wäre diese

Unterstützung nicht gewesen, erst recht nicht mehr seit Februar 2021: Seither

wohnt er angeblich in einer Wohngemeinschaft, in der sein monatlicher Beitrag

lediglich EUR 180.00 beträgt.

Nach eigenen Angaben ist der

Beschwerdeführer 2 seit Dezember 2017 vor allem in Restaurants in Küche und

Service tätig. Aus den Lohnbelegen von Februar und März 2020 (AS 42 und 43)

ergibt sich, dass er damals – also zu Beginn der Coronapandemie – ein

75%-Pensum innehatte. Weshalb er damals nicht Vollzeit arbeitete, erschliesst

sich aus den Unterlagen nicht. Jedenfalls arbeitet er grundsätzlich. Ihm muss –

35-jährig, gesund und mit Hochschulabschluss – kein Unterhalt gewährt werden

(und zwar unabhängig von der Tatsache, dass der Staat Italien ihm aufgrund der

Anerkennung als Flüchtling im Notfall die erforderliche Fürsorge leistet). Dies

gilt umso mehr, als in Italien wie in sämtlichen Tourismusländern in der

Gastronomie und Tourismusbranche im Nachgang zu den coronabedingten

Entlassungen Arbeitskräfte gesucht sind wie kaum je zuvor. Die ihm von der

Familie seines Vaters trotzdem gewährten Unterstützungen, deren Ausmass und

Regelmässigkeit zwar behauptet, aber nicht rechtsgenügsam nachgewiesen werden,

stellen nicht notwendigen Unterhalt, sondern allenfalls Geschenke dar.

2.5

Schliesslich ist auf die treffende Erwägung

auf S. 5 oben des angefochtenen Entscheids hinzuweisen, wonach die

Unterstützung durch den Vater nur bis zur Einreise in die Schweiz dauern wird

und der Beschwerdeführer 2 nach Erhalt einer Bewilligung in der Schweiz im

Geschäft des Beschwerdeführers 1 arbeiten und dieses gar einmal übernehmen soll.

Die Vorinstanz hat dazu festgehalten, dass der abgeleitete Aufenthaltsanspruch

nach Art. 42 Abs. 2 AIG nur besteht, sofern und solange der

Drittstaatsangehörige die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Art.

42.

Abs. 2 lit. a AIG besitzt. Mit der Erwerbstätigkeit in der Schweiz würde die

finanzielle Unterstützung durch den Vater wegfallen und der Beschwerdeführer 2

würde damit nicht mehr als Familienangehöriger im Sinne von Art. 42 Abs. 2

lit. a AIG gelten. Die abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen kann

in diesem Fall mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf

Art. 62 Abs.1 lit. d AIG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen

Bedingung) widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden.

Die Beschwerde äussert sich mit keinem

Wort zu dieser Argumentation, was umso mehr den Schluss nahelegt, dass es dem

Beschwerdeführer 1 nicht um den Familiennachzug, sondern tatsächlich um den

Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit in der Schweiz geht, damit er für seinen Sohn

bessere Lebensbedingungen schaffen kann. Dies ist zwar nachvollziehbar. Es ist aber

offensichtlich, dass der Beschwerdeführer 2 auch in der Schweiz seine eigenen

Grundbedürfnisse durch eigene Arbeit decken könnte und nicht auf Unterhalt

angewiesen wäre. Die Berufung auf Art. 42 Abs. 2 AIG und das FZA erfolgt daher

rechtsmissbräuchlich.

3.

Die Verweigerung des Familiennachzugs

hält auch vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit stand (vgl. Art. 96 AIG).

Vater und Sohn leben mit einem Unterbruch von vier Jahren seit dem Jahr 1988

(und damit fast seit der Geburt des Beschwerdeführers 2) getrennt voneinander.

Der Beschwerdeführer 2 ist, wie erwähnt, gesund und kann arbeiten, was er in

Italien tut und sicherlich auch in der Schweiz tun würde. Die Familie kann ihre

Beziehung wie bis anhin mittels Besuchen und moderner Kommunikationsmittel

pflegen.

Dispositiv

4. Demnach ist die Beschwerde

abzuweisen. Gemäss § 77 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11)

werden die Prozesskosten (Gerichts- und Parteikosten) in sinngemässer Anwendung

der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt.

Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden

in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen

zugesprochen.

Die Beschwerdeführer sind vollständig

unterlegen. Entsprechend dem Ausgang haben sie die Kosten des Verfahrens vor

Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’500.00

festzusetzen sind, je zur Hälfte zu bezahlen. Die Verfahrenskosten werden mit

den geleisteten Kostenvorschüssen verrechnet. Parteientschädigungen werden

keine gesprochen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. A.___ und B.___ haben die Kosten des

Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht

werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe

bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die

Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der

Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters

zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des

Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Der

Gerichtsschreiber

Scherrer Reber Schaad