VWBES.2021.341
Umplatzierung
6. September 2021Deutsch5 min
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. September 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp,
Beschwerdeführer
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Umplatzierung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. C.___ (geb. am [...] 2020) ist die
Tochter von A.___ und B.___.
2. Mit superprovisorischem Entscheid der
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 15. Juli 2021
wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C.___ bei der
Ex-Ehefrau des Kindsvaters (und deren Tochter) untergebracht.
3. Mit Entscheid vom 30. Juli 2021
bestätigte die KESB ihren Entscheid über den Entzug des
Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung bei der Ex-Ehefrau des
Kindsvaters. Es wurde ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht angeordnet,
welches in einer geeigneten Institution durchzuführen sei.
4. Am 12. August 2021 beantragte
der Beistand von C.___ deren Umplatzierung ins [...] in [...].
5. Am 18. August 2021 wurde den Kindseltern
fernmündlich das rechtliche Gehör gewährt, wobei der Kindsvater erklärte, er
und seine Partnerin seien froh, wenn sie ihre Tochter endlich wieder sehen
könnten. Die Institution sei dafür besser geeignet. Nach wie vor hätten sie
aber mit der Platzierung Mühe und würden diese nicht verstehen.
6. Am 19. August 2021 erliess die
KESB folgenden Entscheid:
3.1 C.___ wird per 23. August 2021 im [...]
untergebracht. Die Unterbringung bei [...], ist damit aufgehoben.
3.2 Das wöchentlich begleitete Besuchsrecht
der Kindseltern wird im [...] durchgeführt.
3.3 Das [...] wird gebeten, der Sozialregion
Untergäu SRU umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen und bei derselben die
Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion hat daraufhin Kostengutsprache
für die von der Behörde angeordnete Unterbringung zu leisten und die
Beteiligung der Eltern an den Kosten abzuklären.
3.4 Einer allfälligen Beschwerde gegen die
Unterbringung ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen. Dieser
Entscheid ist vollstreckbar.
3.5 Es werden keine Verfahrenskosten
erhoben.
7. Am 25. August 2021 erhoben A.___
und B.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt), vertreten durch
Rechtsanwalt Daniel Kopp, dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
stellten folgende Rechtsbegehren:
1. In Gutheissung der Beschwerde seien die
Ziffern 3.2 bis 3.4 des angefochtenen Urteils aufzuheben.
2. Der vorliegenden Beschwerde sei
aufschiebende Wirkung einzuräumen.
3. Den Beschwerdeführern sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher
Rechtsvertreter einzusetzen.
4. Unter praxisgemässen Kostenfolgen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei ein schwerer
Eingriff in die Elternreche. Die Beschwerdeführer würden gemeinsam für die
Wiedererlangung der Obhut kämpfen.
Die Tatsache, dass lediglich ein
begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden sei, sei ebenfalls sehr befremdend.
Im Moment laufe ein Strafverfahren gegen
den Kindsvater wegen Sexualdelikten, angeblich begangen an seinen beiden
Töchtern. Es sehe danach aus, dass die ältere Tochter die Strafanzeige und die
Gefährdungsmeldung als Racheaktion gegen ihren Vater deponiert habe.
Erwägungen
II.
1.1
Gegen Entscheide der KESB kann
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerde ist beim
Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Bei einem Entscheid auf dem
Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage
seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde gegen
einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht
begründet werden. Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,
BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden.
1.2
Die Beschwerdeführer bringen in
ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vor, sie würden sich gegen den Entzug
des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Wehr setzen. Dieser bildet jedoch nicht
Gegenstand des angefochtenen Entscheids, sondern wurde bereits mit Entscheid
vom 30. Juli 2021 angeordnet. Die unter Ziffer 3.1 verfügte Unterbringung
im [...] wurde durch die Beschwerdeführer sodann nicht angefochten.
1.3
Im Weiteren beantragen die
Beschwerdeführer die Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts im [...]. Auch
diesbezüglich war bereits mit Entscheid vom 30. Juli 2021 ein begleitetes
Besuchsrecht in einer geeigneten Institution angeordnet worden. Mit dem
angefochtenen Entscheid wurde lediglich die Institution festgelegt. Die
Beschwerdeführer stellen keinen Antrag, wo das begleitete Besuchsrecht
alternativ stattzufinden habe und führen diesbezüglich auch in der Begründung
nichts aus. Das Rechtsbegehren auf Aufhebung von Ziffer 3.2 ff. ergibt damit
keinen Sinn und würde dazu führen, dass gar kein Besuchsrecht stattfindet.
2.
Auf die Beschwerde ist deshalb nicht
einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind
ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Das Gesuch um integrale unentgeltliche
Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann