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Entscheid

VWBES.2021.341

Umplatzierung

6. September 2021Deutsch5 min

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. September 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

beide

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Kopp,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Olten-Gösgen,

Beschwerdegegnerin

betreffend Umplatzierung

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. C.___ (geb. am [...] 2020) ist die

Tochter von A.___ und B.___.

2. Mit superprovisorischem Entscheid der

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen vom 15. Juli 2021

wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und C.___ bei der

Ex-Ehefrau des Kindsvaters (und deren Tochter) untergebracht.

3. Mit Entscheid vom 30. Juli 2021

bestätigte die KESB ihren Entscheid über den Entzug des

Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung bei der Ex-Ehefrau des

Kindsvaters. Es wurde ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht angeordnet,

welches in einer geeigneten Institution durchzuführen sei.

4. Am 12. August 2021 beantragte

der Beistand von C.___ deren Umplatzierung ins [...] in [...].

5. Am 18. August 2021 wurde den Kindseltern

fernmündlich das rechtliche Gehör gewährt, wobei der Kindsvater erklärte, er

und seine Partnerin seien froh, wenn sie ihre Tochter endlich wieder sehen

könnten. Die Institution sei dafür besser geeignet. Nach wie vor hätten sie

aber mit der Platzierung Mühe und würden diese nicht verstehen.

6. Am 19. August 2021 erliess die

KESB folgenden Entscheid:

3.1 C.___ wird per 23. August 2021 im [...]

untergebracht. Die Unterbringung bei [...], ist damit aufgehoben.

3.2 Das wöchentlich begleitete Besuchsrecht

der Kindseltern wird im [...] durchgeführt.

3.3 Das [...] wird gebeten, der Sozialregion

Untergäu SRU umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen und bei derselben die

Kostengutsprache einzuholen. Die Sozialregion hat daraufhin Kostengutsprache

für die von der Behörde angeordnete Unterbringung zu leisten und die

Beteiligung der Eltern an den Kosten abzuklären.

3.4 Einer allfälligen Beschwerde gegen die

Unterbringung ist die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen. Dieser

Entscheid ist vollstreckbar.

3.5 Es werden keine Verfahrenskosten

erhoben.

7. Am 25. August 2021 erhoben A.___

und B.___ (nachfolgend die Beschwerdeführer genannt), vertreten durch

Rechtsanwalt Daniel Kopp, dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht und

stellten folgende Rechtsbegehren:

1. In Gutheissung der Beschwerde seien die

Ziffern 3.2 bis 3.4 des angefochtenen Urteils aufzuheben.

2. Der vorliegenden Beschwerde sei

aufschiebende Wirkung einzuräumen.

3. Den Beschwerdeführern sei die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der Unterzeichnete als ihr unentgeltlicher

Rechtsvertreter einzusetzen.

4. Unter praxisgemässen Kostenfolgen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen

vorgebracht, der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei ein schwerer

Eingriff in die Elternreche. Die Beschwerdeführer würden gemeinsam für die

Wiedererlangung der Obhut kämpfen.

Die Tatsache, dass lediglich ein

begleitetes Besuchsrecht angeordnet worden sei, sei ebenfalls sehr befremdend.

Im Moment laufe ein Strafverfahren gegen

den Kindsvater wegen Sexualdelikten, angeblich begangen an seinen beiden

Töchtern. Es sehe danach aus, dass die ältere Tochter die Strafanzeige und die

Gefährdungsmeldung als Racheaktion gegen ihren Vater deponiert habe.

Erwägungen

II.

1.1

Gegen Entscheide der KESB kann

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Die Beschwerde ist beim

Gericht schriftlich und begründet einzureichen. Bei einem Entscheid auf dem

Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage

seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde gegen

einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht

begründet werden. Gemäss § 68 Abs. 3 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG,

BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden.

1.2

Die Beschwerdeführer bringen in

ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vor, sie würden sich gegen den Entzug

des Aufenthaltsbestimmungsrechts zur Wehr setzen. Dieser bildet jedoch nicht

Gegenstand des angefochtenen Entscheids, sondern wurde bereits mit Entscheid

vom 30. Juli 2021 angeordnet. Die unter Ziffer 3.1 verfügte Unterbringung

im [...] wurde durch die Beschwerdeführer sodann nicht angefochten.

1.3

Im Weiteren beantragen die

Beschwerdeführer die Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts im [...]. Auch

diesbezüglich war bereits mit Entscheid vom 30. Juli 2021 ein begleitetes

Besuchsrecht in einer geeigneten Institution angeordnet worden. Mit dem

angefochtenen Entscheid wurde lediglich die Institution festgelegt. Die

Beschwerdeführer stellen keinen Antrag, wo das begleitete Besuchsrecht

alternativ stattzufinden habe und führen diesbezüglich auch in der Begründung

nichts aus. Das Rechtsbegehren auf Aufhebung von Ziffer 3.2 ff. ergibt damit

keinen Sinn und würde dazu führen, dass gar kein Besuchsrecht stattfindet.

2.

Auf die Beschwerde ist deshalb nicht

einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen

Aussichtslosigkeit abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind

ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Das Gesuch um integrale unentgeltliche

Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann