VWBES.2021.343
Beistandschaft
30. August 2021Deutsch4 min
rechtliche Gehör gewährt, woraufhin sie mit Eingabe vom 22. Juli 2021 mitteilten,
Source so.ch
Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. August 2021
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein
Beschwerdegegnerin
betreffend Beistandschaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
Sachverhalt
I.
1. Für das Ehepaar B.___ und A.___
(nachfolgend die Beschwerdeführer genannt) besteht je eine Beistandschaft,
welche durch C.___ der Sozialregion Dorneck geführt wird. Beide halten sich im
Alters- und Pflegeheim [...] in [...] auf.
2. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021
ersuchten die Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zum einen um Umzug in eine Alterswohnung in
Reinach BL und andererseits um Wechsel der Beistandsperson. Zur Begründung
wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei unmöglich für sie, weiterhin im
Altersheim zu leben. Sie möchten in eine Alterswohnung in Reinach BL umziehen,
da sie noch selbst kochen könnten und wollten. Sie hätten die Beistandsperson
schon mehrfach erfolglos darum gebeten, etwas für sie zu suchen, weshalb sie
einen anderen Beistand möchten.
3. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021
wurde der Beistand um Einreichung einer Stellungnahme gebeten und die
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es die Aufgabe der Mandatsperson sei,
Gespräche mit ihnen in Bezug auf ihre Wohnsituation zu führen und die
Geeignetheit der Einrichtung regelmässig zu überprüfen, weshalb der Umzug in
eine andere Einrichtung bzw. Lockerung der bestehenden Wohnstruktur nicht in
der Kompetenz der KESB liege.
4. Nach Eingang der Stellungnahme des
Beistandes – worin dieser unter anderem ausführte, es sei illusorisch, dass die
Beschwerdeführer wieder allein wohnen könnten – wurde den Beschwerdeführern das
rechtliche Gehör gewährt, woraufhin sie mit Eingabe vom 22. Juli 2021 mitteilten,
sie würden am Antrag auf Wechsel der Mandatsperson festhalten.
5. Mit Entscheid vom 3. August 2021
wies die KESB den Antrag um Wechsel der Mandatsperson ab und führte im
Wesentlichen aus, den Beschwerdeführern sei bereits im Jahr 2016 die
Handlungsfähigkeit für das Abschliessen von Mietverträgen und die Kündigung von
Wohnräumen eingeschränkt worden, da sie ständig wieder neue Wohnungen gemietet und
die Konsequenzen ihrer Handlungen nicht verstanden hätten. Dem Beistand sei die
Kompetenz erteilt worden, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein.
Dieser komme seinen Pflichten vollumfänglich nach. Es bestehe daher kein Grund
für einen Wechsel der Mandatsperson.
6. Dagegen gelangten die
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2021 an das Verwaltungsgericht
und baten um «1-2 Chancen». Sie wollten nur nach Reinach, da es gesundheitlich
nicht mehr gehe in Dornach. Die Lage mit dem Rollstuhl sei nicht optimal.
Erwägungen
II.
1.
Gegen Entscheide der KESB kann
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Gerügt werden kann dabei
einzig, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Mit der
Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).
Gegenstand des vorinstanzlichen
Entscheids war einzig die Frage des Wechsels der Mandatsperson. Die Beschwerde
bezieht sich mit keinem Wort darauf, sondern es wird der Wechsel der
Wohnsituation beantragt, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides
bildete. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
2.
Im Übrigen ergeht aus der
Stellungnahme des Beistandes und dem angefochtenen Entscheid, dass sich der
Beschwerdeführer im Alters- und Pflegeheim [...] gesundheitlich wieder
stabilisieren konnte und dass die dortige Wohnsituation auf die Bedürfnisse der
Beschwerdeführer angepasst sei. Diese könnten nicht mehr allein in einer
Alterswohnung leben. Der Antrag um Wechsel in eine Alterswohnung in Reinach (BL)
wäre somit ohnehin abzuweisen gewesen.
3.
Für das Verfahren vor
Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Dispositiv
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht
eingetreten.
2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht
werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen
diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils
beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen
Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des
Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren
Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die
Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann