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Entscheid

VWBES.2021.343

Beistandschaft

30. August 2021Deutsch4 min

rechtliche Gehör gewährt, woraufhin sie mit Eingabe vom 22. Juli 2021 mitteilten,

Source so.ch

Verwaltungsgericht

Urteil vom 30. August 2021

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1. A.___

2. B.___

Beschwerdeführer

gegen

KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein

Beschwerdegegnerin

betreffend Beistandschaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

Sachverhalt

I.

1. Für das Ehepaar B.___ und A.___

(nachfolgend die Beschwerdeführer genannt) besteht je eine Beistandschaft,

welche durch C.___ der Sozialregion Dorneck geführt wird. Beide halten sich im

Alters- und Pflegeheim [...] in [...] auf.

2. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021

ersuchten die Beschwerdeführer bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

(KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zum einen um Umzug in eine Alterswohnung in

Reinach BL und andererseits um Wechsel der Beistandsperson. Zur Begründung

wurde im Wesentlichen vorgebracht, es sei unmöglich für sie, weiterhin im

Altersheim zu leben. Sie möchten in eine Alterswohnung in Reinach BL umziehen,

da sie noch selbst kochen könnten und wollten. Sie hätten die Beistandsperson

schon mehrfach erfolglos darum gebeten, etwas für sie zu suchen, weshalb sie

einen anderen Beistand möchten.

3. Mit Verfügung vom 16. Juli 2021

wurde der Beistand um Einreichung einer Stellungnahme gebeten und die

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass es die Aufgabe der Mandatsperson sei,

Gespräche mit ihnen in Bezug auf ihre Wohnsituation zu führen und die

Geeignetheit der Einrichtung regelmässig zu überprüfen, weshalb der Umzug in

eine andere Einrichtung bzw. Lockerung der bestehenden Wohnstruktur nicht in

der Kompetenz der KESB liege.

4. Nach Eingang der Stellungnahme des

Beistandes – worin dieser unter anderem ausführte, es sei illusorisch, dass die

Beschwerdeführer wieder allein wohnen könnten – wurde den Beschwerdeführern das

rechtliche Gehör gewährt, woraufhin sie mit Eingabe vom 22. Juli 2021 mitteilten,

sie würden am Antrag auf Wechsel der Mandatsperson festhalten.

5. Mit Entscheid vom 3. August 2021

wies die KESB den Antrag um Wechsel der Mandatsperson ab und führte im

Wesentlichen aus, den Beschwerdeführern sei bereits im Jahr 2016 die

Handlungsfähigkeit für das Abschliessen von Mietverträgen und die Kündigung von

Wohnräumen eingeschränkt worden, da sie ständig wieder neue Wohnungen gemietet und

die Konsequenzen ihrer Handlungen nicht verstanden hätten. Dem Beistand sei die

Kompetenz erteilt worden, für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein.

Dieser komme seinen Pflichten vollumfänglich nach. Es bestehe daher kein Grund

für einen Wechsel der Mandatsperson.

6. Dagegen gelangten die

Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. August 2021 an das Verwaltungsgericht

und baten um «1-2 Chancen». Sie wollten nur nach Reinach, da es gesundheitlich

nicht mehr gehe in Dornach. Die Lage mit dem Rollstuhl sei nicht optimal.

Erwägungen

II.

1.

Gegen Entscheide der KESB kann

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des

Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Gerügt werden kann dabei

einzig, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids war. Mit der

Beschwerde dürfen keine neuen Begehren vorgebracht werden (§ 68 Abs. 3 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG, BGS 124.11]).

Gegenstand des vorinstanzlichen

Entscheids war einzig die Frage des Wechsels der Mandatsperson. Die Beschwerde

bezieht sich mit keinem Wort darauf, sondern es wird der Wechsel der

Wohnsituation beantragt, welche nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides

bildete. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.

2.

Im Übrigen ergeht aus der

Stellungnahme des Beistandes und dem angefochtenen Entscheid, dass sich der

Beschwerdeführer im Alters- und Pflegeheim [...] gesundheitlich wieder

stabilisieren konnte und dass die dortige Wohnsituation auf die Bedürfnisse der

Beschwerdeführer angepasst sei. Diese könnten nicht mehr allein in einer

Alterswohnung leben. Der Antrag um Wechsel in eine Alterswohnung in Reinach (BL)

wäre somit ohnehin abzuweisen gewesen.

3.

Für das Verfahren vor

Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.

Dispositiv

Demnach wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht

eingetreten.

2. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht

werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel: Gegen

diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils

beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000

Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen

Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die

Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des

Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren

Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin Die

Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber Kaufmann